Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
D-5354/2022 Seite 6 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf- zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass zwar einzuräumen ist, dass es an den Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer wieder zu Fällen von rechtswidriger Rückschiebung ("push-back") kommt, dies in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes, dass der Beschwerdeführer in Slowenien gleichwohl als Asylsuchender re- gistriert wurde, dass es bezüglich seines Vorbringens, dies sei gegen seinen Willen ge- schehen, klarzustellen gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum auf die Eu- rodac-Verordnung stützt und sich somit als legitim erweist (vgl. beispiels- weise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.), dass das SEM überdies zu Recht darauf hinwies, er könne sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der slowenischen Polizei nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum fehlenden Schutz in Slo- wenien somit offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstel- lungsverbot zu begründen, dass des Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowe- nien ernsthaft gefährdet würde,
D-5354/2022 Seite 7 dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss ständiger Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, welcher gemäss dem Bericht des Ambulatoriums Kanonen- gasse unter einer mittelgradigen Depression sowie Schlafstörungen leidet und in der Schweiz medikamentös behandelt wird, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh- rers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeig- neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass vor diesem Hintergrund von den slowenischen Behörden auch keine Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung oder Behandlung des Asylgesuches einzuholen sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
D-5354/2022 Seite 8 oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5354/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5354/2022 Urteil vom 30. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2022 - eröffnet am 16. November 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den slowenischen Behörden einzuholen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen vorab zu behandeln sind, da sie gegebenenfalls eine Kassation bewirken könnten, dass es in Bezug auf die Rüge zum Protokoll des Dublingesprächs festzuhalten gilt, dass dieses durch das SEM praxisgemäss nur in zusammenfassender Form erstellt wurde, was nicht zu beanstanden ist, dass zur Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wiederholt medizinisch untersucht wurde, wobei das Vorliegen von Schlafstörungen und einer mittelgradigen Depression festgestellt wurde, was in der Folge medikamentös behandelt wurde, sodass sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängten, zumal solche in den Arztberichten auch nicht gefordert wurden, dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 9. September 2022 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass die slowenischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 8. November 2022 um Übernahme am 14. November 2022 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer D-4650/2022 vom 24. Oktober 2022, F-3907/2022 vom 15. September 2022 E. 6.2, D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 7.2 oder F-967/2022 vom 7. März 2022 E.7.2), dass an dieser Einschätzung weder die allgemeinen Verweise des Beschwerdeführers auf verschiedene Berichterstattungen und ein Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichts noch seine nicht substantiierten Befürchtungen etwas zu ändern vermögen, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Slowenien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Bezug auf seine Behandlung in Slowenien - er sei verachtet, gedemütigt, ausgezogen und verprügelt sowie eine Nacht inhaftiert worden, wobei ihm gegen seinen Willen die Fingerabdrücke genommen und ein Asylgesuch registriert worden sei - implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass zwar einzuräumen ist, dass es an den Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer wieder zu Fällen von rechtswidriger Rückschiebung ("push-back") kommt, dies in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes, dass der Beschwerdeführer in Slowenien gleichwohl als Asylsuchender registriert wurde, dass es bezüglich seines Vorbringens, dies sei gegen seinen Willen geschehen, klarzustellen gilt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) und sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden wiederum auf die Eurodac-Verordnung stützt und sich somit als legitim erweist (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.), dass das SEM überdies zu Recht darauf hinwies, er könne sich in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der slowenischen Polizei nötigenfalls an die übergeordneten Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zum fehlenden Schutz in Slowenien somit offensichtlich nicht geeignet sind, ein individuelles Überstellungsverbot zu begründen, dass des Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet würde, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss ständiger Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, welcher gemäss dem Bericht des Ambulatoriums Kanonengasse unter einer mittelgradigen Depression sowie Schlafstörungen leidet und in der Schweiz medikamentös behandelt wird, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass vor diesem Hintergrund von den slowenischen Behörden auch keine Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung oder Behandlung des Asylgesuches einzuholen sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: