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E-3364/2024

E-3364/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass Slowenien über ein funktionierendes Justiz- und Polizeiwesen verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4369/2019 vom 4. September 2019 E. 6.2.2) und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich bei allfälliger schlechter Be- handlung durch Sicherheitsbeamte an die übergeordneten Behörden zu wenden und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern,

E-3364/2024 Seite 7 dass des Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowe- nien ernsthaft gefährdet wäre oder die Vorinstanz den medizinischen Sach- verhalt ungenügend abgeklärt hätte, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss ständiger Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere vorlie- gen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – man- gels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem re- alen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbring- lichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu wer- den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Dublin-Gesprächs vom

E. 14 Mai 2024 darauf hinwies, in seinem Heimatstaat sei ihm das Schlüs- selbein gebrochen worden, ansonsten gehe es ihm aber gut (vgl. SEM- act. A17 S. 2), und er einem Arztbericht vom 16. Mai 2024 zufolge zwar geltend gemacht habe, "seelischen Druck" zu verspüren, sich aber von akuten Suizidgedanken habe distanzieren können (vgl. SEM-act. A20), dass der medizinische Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde S. 5) – hinreichend erstellt ist und eine Aus- nahmesituation im Sinn der restriktiven EGMR-Praxis vorliegend offen- sichtlich nicht gegeben ist, dass Slowenien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt (vgl. etwa Urteile BVGer E-2543/2024 vom 29. April 2024 S. 6 und D-6517/2023 vom E. 7.3.2, je m.w.H.) und entgegen den allge- meinen Behauptungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine adä- quate medizinische Behandlung verweigert, dass vor diesem Hintergrund von den slowenischen Behörden keine Zusi- cherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung – nach dem oben Gesag- ten auch nicht hinsichtlich der Verfügbarkeit geeigneter Unterbringung und Nahrung – einzuholen sind,

E-3364/2024 Seite 8 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und für die even- tualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM keine Veranlas- sung besteht, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt worden und die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 29. Mai 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp mit dem heutigen Entscheid dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-3364/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3364/2024 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Joanna Freiermuth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit digital übermittelter Eingabe vom 28. Mai 2024 (Abgabezeitpunkt gemäss Abgabequittung) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den slowenischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Erhalt von Unterkunft und Nahrung sowie adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Versorgung einzuholen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriteri-en anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), und dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 27. März 2024 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatte und die dortigen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM innert der massgeblichen Frist (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, womit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 14. Mai 2024 angab, er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, weil er sich dort mehr als einen Monat lang aufgehalten habe, ohne befragt worden zu sein, und er befürchte, nach Kroatien oder in den Heimatstaat zurückgeschickt zu werden, dass er in Bezug auf seinen Gesundheitszustand angab, es gehe ihm gut, er habe aber auf der Reise in die Schweiz viel gelitten und sei überall diskriminiert worden, er habe wie ein Tier in den Wäldern gelebt und er sei in seinem Heimatstaat geschlagen und dabei verletzt worden, dass in der Beschwerde auf die schwierige Situation von Asylsuchenden in Slowenien hingewiesen und in Bezug auf den Beschwerdeführer ausgeführt wird, einerseits sei er einer stark überfüllten Unterkunft in B._______ zugewiesen und seinem Antrag auf Zimmerwechsel sei nicht entsprochen worden, andererseits seien seine Schmerzen medizinisch nicht behandelt worden, dass er weiter sowohl unter der psychischen als auch physischen Gewalt seiner Mitbewohner sowie der Security-Mitarbeiter gelitten habe und während ungefähr sechs Wochen nicht über sein Asylverfahren informiert worden sei, dass in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt gerügt wird, dieser sei durch das SEM ungenügend abgeklärt worden, obwohl aus dem medizinischen Bericht vom 14. Mai 2024 hervorgehe, dass er unter gravierenden gesundheitlichen Beschwerden leide (vgl. Beschwerde S. 5), dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler die Urteile BVGer D-4240/2023 vom 18. März 2024 E. 5 und D-5354/2022 vom 30. November 2022 S. 4 f. m.w.H.), dass an dieser Einschätzung weder die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf verschiedene Länder-Berichte und das Urteil eines erstinstanzlichen deutschen Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022 noch die erstmalige Erwähnung von verbaler und physischer Gewalt der slowenischen Security-Mitarbeitenden etwas zu ändern vermögen, dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Slowenien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, dass insbesondere die Hinweise auf Fälle von rechtswidrigen Rückschiebungen ("push-backs") an der slowenischen Grenze vorliegend zu keinem anderen Schluss führen, zumal es dem Beschwerdeführer gelungen ist, am 27. März 2024 in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den Selbsteintritt der Schweiz in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Slowenien über ein funktionierendes Justiz- und Polizeiwesen verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-4369/2019 vom 4. September 2019 E. 6.2.2) und dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich bei allfälliger schlechter Behandlung durch Sicherheitsbeamte an die übergeordneten Behörden zu wenden und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, dass des Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Slowenien ernsthaft gefährdet wäre oder die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hätte, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Dublin-Gesprächs vom 14. Mai 2024 darauf hinwies, in seinem Heimatstaat sei ihm das Schlüsselbein gebrochen worden, ansonsten gehe es ihm aber gut (vgl. SEM-act. A17 S. 2), und er einem Arztbericht vom 16. Mai 2024 zufolge zwar geltend gemacht habe, "seelischen Druck" zu verspüren, sich aber von akuten Suizidgedanken habe distanzieren können (vgl. SEM-act. A20), dass der medizinische Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - hinreichend erstellt ist und eine Ausnahmesituation im Sinn der restriktiven EGMR-Praxis vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, dass Slowenien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile BVGer E-2543/2024 vom 29. April 2024 S. 6 und D-6517/2023 vom E. 7.3.2, je m.w.H.) und entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert, dass vor diesem Hintergrund von den slowenischen Behörden keine Zusicherungen hinsichtlich medizinischer Versorgung - nach dem oben Gesag-ten auch nicht hinsichtlich der Verfügbarkeit geeigneter Unterbringung und Nahrung - einzuholen sind, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM keine Veranlassung besteht, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt worden und die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 29. Mai 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp mit dem heutigen Entscheid dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: