Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Mit dem beschwerdeweisen Antrag, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu erfassen, und den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Bezug auf sein Alter wird implizit auch die entsprechende Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS beanstandet. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit auch gegen die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Daten im ZEMIS. Diesbezüglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtmittelbelehrung).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch hinsichtlich des beanstandeten ZEMIS-Eintrages in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Auf dem Gebiet des Asyls richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, soweit es die Datenänderung im ZEMIS zum Gegenstand hat, das bisherige Recht (Art. 70 DSG; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 144 II 326 E. 2.1.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 550 ff.).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das SEM habe im Zusammenhang mit der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Begründungspflicht verletzt. In einem weiteren Punkt wird behauptet, das Staatssekretariat habe mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt. Damit werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig zu behandeln sind.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 144 1 11 E. 5.3). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).
E. 3.2.3 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 144 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162).
E. 3.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen ist in einem ersten Schritt auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der in der angefochtenen Verfügung angenommenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 3.3.1 Dies setzt voraus, zunächst auf die für die Prüfung der Volljährigkeit einer asylsuchenden Person massgeblichen Kriterien hinzuweisen. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.N.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 3.3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum Tessin-Zentralschweiz ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 5. Mai 2006 eingetragen. Anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 2. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er kenne sein Geburtsdatum nicht, sei aber siebzehn Jahre und zwei Monate alt. Sein Alter habe er von seiner Mutter erfahren. Diese habe ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz seine Tazkara (afghanische Identitätskarte) geschickt, und dabei habe er sie gefragt. Im Bundesasylzentrum habe er Drittpersonen danach gefragt, welches Alter auf seiner Tazkara stehe, und diese hätten ihm das gleiche Alter genannt. Sein Geburtsdatum kenne er nun immer noch nicht, aber gemäss seiner Tazkara sei er siebzehn Jahre und zwei Monate alt. Auf die Frage hin, weshalb auf seinem Personalienblatt als Geburtsdatum der 5. Mai 2006 eingetragen worden sei, gab er zu Protokoll, eine andere Person habe das Formular für ihn ausgefüllt. Er selbst könne nicht schreiben. Auf weitere Nachfragen zu seinem Alter und seinen Möglichkeiten, dieses zu belegen, gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe im Verlauf seiner Reise sowohl sein (damaliges) Mobiltelephon als auch seine Tazkara verloren. Somit sei er nur noch im Besitz einer Photographie seiner Tazkara, welche ihm von seiner Mutter auf sein (jetziges) Mobiltelephon geschickt worden sei. Des Weiteren führte er aus, im Alter von zehn Jahren sei er nach Pakistan gegangen und im Alter von sechzehn Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, was ein Jahr vor seiner erneuten Ausreise gewesen sei. Folglich sei er heute siebzehn Jahre alt. in Slowenien habe er den dortigen Behörden mitgeteilt, er kenne weder sein Geburtsdatum, noch sei er im Besitz seiner Tazkara. Die slowenischen Behörden hätten auf dieser Basis ein Geburtsdatum registriert. Aus der am 2. Juni 2023 durch das Centre universitaire romand de médecine légale, Lausanne, erstatteten medizinischen Altersanalyse ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Aufgrund der verschiedenen durchgeführten Untersuchungen liege das Alter des Beschwerdeführers zwischen 20 und 24 Jahren, wobei das Mindestalter 19,0 Jahre betrage. Folglich sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer jünger als 18 Jahre alt sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum 5. Mai 2006 könne ausgeschlossen werden. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, bei der Befragung vom 2. Mai 2023 hätten sich ernsthafte Zweifel am Alter des Beschwerdeführers ergeben. Er habe nämlich widersprüchliche, mangelhafte und uneinheitliche Angaben zu seinem Alter, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen gemacht. So habe er einfache Fragen betreffend das Alter seiner Eltern und das Todesjahr seines Vaters nicht zu beantworten vermocht und habe zu seinem Leben lückenhafte Angaben gemacht. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, Ausweisdokumente vorzulegen, die seine Minderjährigkeit belegen könnten. Weiter legte das Staatssekretariat die wesentlichen Ergebnisse der medizinischen Altersanalyse dar. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 14. Juni 2023 stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe bei der Befragung ausgeführt, was er erlebt habe und mit seinem Wissen übereinstimme. Wenn er manchmal nicht in der Lage gewesen sei, genaue Zeitangaben zu seinen Erlebnissen und seiner Familie zu machen, so sei dies auf seine mangelnde Schulbildung und die daraus resultierende Unkenntnis von Zahlen und Daten zurückzuführen. Es sei auch bekannt, dass in der afghanischen Kultur der Brauch unbekannt sei, den Geburtstag zu feiern, weshalb die meisten Afghanen ihr genaues Geburtsdatum nicht kennen würden. Zwar habe er sich nicht an das Todesjahr seines Vaters erinnern können, jedoch anzugeben vermocht, dass er zum Zeitpunkt des Todes etwa neun Jahre alt gewesen sei. Ausserdem habe er dem SEM eine Kopie seiner Tazkara vorlegen können, deren Inhalt mit seinem angegebenen Alter völlig vereinbar sei. Hinsichtlich der Ergebnisse der medizinischen Altersanalyse sei daran zu erinnern, dass die statistischen Parameter solcher Gutachten nicht mehr aktuell seien und auf anthropologi-schen und geographischen Daten basierten, die sich von denjenigen seines Herkunftskontextes unterscheiden würden. Folglich seien die Ergebnisse solcher Gutachten - wie im vorliegenden Fall - oft durch grosse Altersspannen gekennzeichnet und würden dazu neigen, das Alter der untersuchten Personen zu überschätzen. Diese Argumentation wird durch die Rechtsvertreterin im Wesentlichen auch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Dabei wird ausserdem behauptet, angesichts seines Alters, seiner Herkunft, der Flucht und den damit verbundenen Erlebnissen, seiner persönlichen Entwicklung und mangelhaften Schulbildung habe der Beschwerdeführer sein Alter durchaus glaubhaft darlegen können. Demgegenüber habe die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel - nämlich die Photographie einer Tazkara - nicht angemessen gewürdigt. In Zweifelsfällen sei es wegen der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Kindesschutz zudem angezeigt, den Grundsatz "in dubio pro minore" einzuhalten. Die Vorinstanz habe für die Änderung der Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS keine Beweise und vermöge deshalb das von ihm angegebene Alter nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vernehmlassung des SEM und die entsprechende Replik des Beschwerdeführers bezogen sich im Wesentlichen auf die Frage, ob im vor-instanzlichen Verfahren durch das Staatssekretariat das Gebot von Treu und Glauben verletzt worden sei.
E. 3.3.3 Hinsichtlich der soeben genannten Aspekte ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptete, sein Geburtsdatum - und sogar das Geburtsjahr - nicht zu kennen, und er habe erst nach seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Mutter erfahren, wie alt er sei. Die entsprechende Information, wonach er siebzehn Jahre und zwei Monate alt sei, werde durch die Angaben auf seiner Tazkara bestätigt, wobei er auch das darauf vermerkte Datum erst mit Hilfe einer Drittperson im Bundesasylzentrum erfahren habe. Diese Behauptungen sind als unglaubhaft zu erachten. Auch unter Berücksichtigung der sozio-kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan - wonach dem Geburtsdatum ein geringerer Stellenwert zukomme als in einem europäischen Kontext - und der behaupteten fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers erscheint es als unwahrscheinlich, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz erstmals überhaupt für sein Alter interessiert haben könnte. Mit Blick auf die Frage nach dem Beweiswert der vorliegenden Tazkara ist zudem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu einer Photographie eines entsprechenden Originaldokuments gekommen sein will, nachdem ihm das Original auf dem Reiseweg zwischen Afghanistan und der Schweiz zusammen mit seinem damaligen Mobiltelephon abhanden gekommen sein soll. Die Echtheit des fraglichen Dokuments ist folglich erheblichen Zweifeln unterworfen.
E. 3.3.4 Demgegenüber sind die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Altersanalyse als eindeutig zu bezeichnen. Die Feststellungen des betreffenden rechtsmedizinischen Instituts, wonach das Alter des Beschwerdeführers zwischen 20 und 24 Jahren liege sowie das Mindestalter 19,0 Jahre betrage, bilden ein offensichtlich starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, sind seine eigenen Aussagen nicht als tauglich zu erachten, das Resultat der medizinischen Altersanalyse in Frage zu stellen. Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
E. 3.3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich ausserdem, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Begründung auf die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers eingegangen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.4 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob das SEM mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt hat.
E. 3.4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes behauptet: Am 12. April 2023 sei der Beschwerdeführer über die Absicht der Vorinstanz informiert worden, auf eine Anhörung zu verzichten und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Schreiben vom 19. April 2023 habe er dazu Stellung genommen und sich mit dem durch die Vorinstanz vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt. Diese Mitteilung, mit welcher das SEM dem Beschwerdeführer den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens angezeigt habe, sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Auf eine solche könne die verfahrensleitende Behörde nur zurückkommen, wenn sachliche Gründe bestehen und nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) dagegensprechen würden (unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Vorinstanz, wenn sie gegenüber der gesuchstellenden Person den Anschein erwecke, dass sich die schweizerischen Behörden für das Asylverfahren als zuständig erachten würden, gehalten sei, auf das entsprechende Asylgesuch einzutreten oder andernfalls vertieft zu begründen, weswegen sie dies dennoch nicht tue (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-105/2011 vom 18. Januar 2011). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer bereits angesichts der sehr langen Wartefrist ohne Verfahrensschritte davon ausgehen dürfen, dass kein Dublin-Verfahren mehr im Gange sei. Dies habe sich durch das Schreiben der Vorìnstanz denn auch bestätigt. Erst nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs habe die Vorinstanz von einem Fehler geschrieben und angekündigt, eine Anhörung durchzuführen. Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM unter diesem Aspekt im Wesentlichen aus, die Behauptung, es habe mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt, sei zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Behandlung seines Asylgesuchs sich zu jenem Zeitpunkt noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens befunden habe und bis zu dessen Abschluss kein Asylentscheid im nationalen Verfahren erfolgen werde. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu einer Erstbefragung vorgeladen sei, welche schliesslich am 2. Mai 2023 stattgefunden habe. Bezüglich des Beschwerdeführers sei auch keine vorläufige Aufnahme verfügt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden, wobei diese Mitteilung in der Folge unverzüglich und ordnungsgemäss korrigiert worden sei, nachdem ein interner Beurteilungsfehler festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer des Weiteren auch kein rechtlicher Nachteil erwachsen, habe dieser doch sowohl in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asylverfahrens als auch hinsichtlich der Ergebnisse der medizinischen Altersanalyse und der Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern, sein rechtliches Gehör wahrnehmen können. Dieser Argumentation wird in der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, mit ihrer Mitteilung vom 12. April 2023 habe die Vorinstanz klarerweise den Eindruck erweckt, dass ein nationales Verfahren im Gang sei. Der Verzicht auf eine Anhörung sei ein rechtlich bedeutender Schritt, und der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs nicht davon ausgehen müssen oder können, dass es sich allenfalls um einen Fehler handeln könnte. Weiter wies der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Vorbereitungsphase des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG nach der Einreichung des Asylgesuchs höchstens zehn Tage dauere und gemäss Art. 20b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat in der Vorbereitungsphase gewährt werden solle. Aufgrund der Mitteilung der Absicht, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer auf die Anhörung zu den Asylgründen verzichte, habe angesichts der Verfahrensfristen des Dublin-Verfahrens davon ausgegangen werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im beschleunigten Verfahren befunden habe.
E. 3.4.2 Der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (BVGE 2017 VI/9 E. 4.2.1) ist zu entnehmen, dass ein Zurückkommen auf eine Zwischenverfügung möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Anders als beim Widerruf einer materiellen Endverfügung ist die Rechtswidrigkeit der zu widerrufenden Zwischenverfügung für ein Zurückkommen nicht erforderlich. Auch eine umfassende Interessenabwägung ist in der Regel entbehrlich, weil durch die Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen kommen auf Zwischenverfügungen folglich - unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) - nicht zur Anwendung. Eine weitere Schranke für das Zurückkommen auf Zwischenverfügungen ergibt sich aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Eine Behörde dürfte demnach nicht auf eine Zwischenverfügung zurückkommen, wenn sie hierfür keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend machen kann (vgl. BGE 136 I 241 S. 250 f. E. 3.1).
E. 3.4.3 Hinsichtlich der entsprechenden Argumente des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 12. April 2023 - welches als Zwischenverfügung zu erachten ist (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.4) - mitteilte, es habe die Akten seines Asylgesuchs ausgewertet. Aus diesen gehe hervor, dass er sein Asylgesuch ausschliesslich aufgrund der aktuellen Situation allgemeiner Gewalt in seinem Heimatstaat gestellt habe. Falls sich dieser Sachverhalt bestätige und er keine individuellen Asylgründe geltend mache, schlage ihm das Staatssekretariat vor, formell auf eine Anhörung zu verzichten, wobei es diesfalls die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen gedenke. Zu den zeitlichen Umständen dieser Mitteilung ist festzustellen, dass zum fraglichen Zeitpunkt noch gar keine erste summarische Befragung des Beschwerdeführers erfolgt war. Über seine Asylgründe lagen somit noch keinerlei Aussagen vor, und entsprechend konnte das SEM gar nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch ausschliesslich aufgrund der aktuellen Situation allgemeiner Gewalt in seinem Heimatstaat gestellt. Auf dieser Grundlage bestand weder Anlass, auf eine Anhörung zu verzichten, noch war zu diesem Zeitpunkt ein Grund ersichtlich, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es ist daher als offensichtlich zu erachten, dass die Mitteilung des SEM irrtümlich zustande gekommen war. Weiter lässt sich auch nicht sagen, das Staatssekretariat habe für den Widerruf keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend gemacht, teilte es doch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, eine Auswertung der verfügbaren Informationen habe ergeben, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylgesuchs noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens liege. Das SEM durfte mit Blick auf die zuvor genannten Kriterien (vgl. E. 3.4.2) somit auf seine Zwischenverfügung vom 12. April 2023 zurückkommen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrensfristen gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG und Art. 20b AsylV 1 vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Überschreitung dieser Fristen, die zwar eine verfahrensleitende zeitliche Vorgabe für das SEM als zuständige Behörde bilden, jedoch keine konkrete Rechtsfolge für den Fall ihrer Nichteinhaltung vorsehen, sich in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise zu seinen Gunsten auswirken könnte. Hervorzuheben ist nämlich insbesondere, dass sich auf den Vertrauensschutz nur berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Dabei ist ein berechtigtes Vertrauen denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 151). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, stand dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren doch eine auf asylrechtliche Fragen spezialisierte Rechtsvertretung zur Verfügung. Es steht nach dem zuvor Gesagten ausser Frage, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung des SEM vom 12. April 2023 erkenntlich sein musste.
E. 3.4.4 Folglich ist auch die Rüge als unbegründet zu erachten, das SEM habe im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen.
E. 3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung wegen der vorgebrachten formellen Rügen aufzuheben.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ("take back") findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.N.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutz-suchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.4.1 Die zuständige slowenische Behörde hat am 23. März 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
E. 4.4.2 Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, die Zuständigkeit Sloweniens sei durch die Vorinstanz nicht korrekt festgestellt worden. Das betreffende Ersuchen des SEM an die zuständige slowenische Behörde vom 22. März 2023 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als weder ein Verfahrensschritt mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei, noch ein Gespräch mit ihm stattgefunden habe. Dessen ungeachtet sei der slowenischen Behörde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2005 angegeben worden, wobei in den Akten nicht ersichtlich sei, worauf die Vorinstanz diese Angabe zum damaligen Zeitpunkt gestützt habe. Sie habe im Ersuchen zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument abgegeben habe, obwohl er eine Kopie seiner Tazkara eingereicht gehabt habe. Zudem sei angegeben worden, dass Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers im Gange seien, was zum damaligen Zeitpunkt aber nicht der Fall gewesen sei. Die Anfrage des SEM an die zuständige slowenische Behörde sei mithin nicht hinreichend, habe es doch zum damaligen Zeitpunkt irreführende Angaben gemacht und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in den zwischenstaatlichen Beziehungen verstossen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass wahrheitsgemässe Angaben in einem Ersuchen zentral seien und andernfalls nicht auf eine Antwort des ersuchten Staates abgestellt werden könne (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023).
E. 4.4.3 Hinsichtlich dieser Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seiner Mitteilung an die zuständige slowenische Behörde vom 22. März 2023 falsche Angaben gemacht, berechtigt ist. Wie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zutreffend ausgeführt wurde, teilte das SEM der zuständigen slowenischen Behörde mit, der Beschwerdeführer sei volljährig, obwohl es zu jenem Zeitpunkt noch gar keine Anstalten gemacht hatte, dessen Alter zu überprüfen, der Betroffene selbst sich als minderjährig ausgab und eine Tazkara vorlag, welche dessen Behauptung zu stützen schien. Die Verfahrensschritte, aus welchen sich letztlich die - nunmehr zu bestätigende (vgl. E. 3.3) - Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergab, wurden durch das SEM erst anschliessend in die Wege geleitet. Damit ist das SEM seiner Informationspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO gegenüber der zuständigen slowenischen Behörde nicht korrekt nachgekommen.
E. 4.4.4 Jedoch ist des Weiteren festzustellen, dass sich aus dieser Mangelhaftigkeit des Ersuchens vom 22. März 2023 aus heutiger Sicht nicht darauf schliessen lässt, die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei nicht rechtsgültig bestimmt worden beziehungsweise die entsprechende Zustimmung sei hinfällig. Wie sich erwiesen hat, ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, womit sich an den Annahmen, welche für die Zustimmung der slowenischen Behörde massgeblich waren, nichts geändert hat. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.3) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall lag keine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaats vor; vielmehr war zu beurteilen, ob eine rechtswirksame stillschweigende Zustimmung jener Behörde zum betreffenden Aufnahmegesuch des SEM gegeben war. Auf dieser Grundlage stellte sich die weitere Frage, ob die Informationen, welche das Staatssekretariat in seinem Aufnahmegesuch übermittelt hatte, ausreichend gewesen seien, um daraus den Schluss zu ziehen, die Nicht-Reaktion jener Behörde komme einer rechtswirksamen Zustimmung gleich.
E. 4.4.5 Zwar beging das SEM im vorliegenden Fall den verfahrensmässigen Fehler, der zuständigen slowenischen Behörde bestimmte Angaben in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers zu übermitteln, die zum betreffenden Zeitpunkt noch gar nicht erhoben worden (Volljährigkeit und daraus resultierendes fiktives Geburtsdatum; vgl. diesbezüglich E. 9.8) beziehungsweise unvollständig (Vorhandensein einer Tazkara) waren. Dieses fehlerhafte Vorgehen führte im Ergebnis jedoch - indem sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nachträglich bestätigte - nicht dazu, dass die slowenische Zustimmung als solche ungerechtfertigt gewesen wäre. Mit anderen Worten erteilte die zuständige slowenische Behörde ihre Zustimmung nicht aufgrund von Informationen, die sich nachträglich als falsch erwiesen hätten. Im Ergebnis handelt es sich im vorliegenden Fall somit gerade nicht um eine falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO (dies im Unterschied zur Ausgangslage in BVGE 2017 VI/9; vgl. insb. die dortigen E. 5.2.4 und 5.3.2 S. 101).
E. 4.4.6 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als gegeben zu erachten.
E. 5.1 Unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden.
E. 5.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er könne nicht nach Slowenien zurückkehren, weil er dort mit Hunden bedroht worden sei und man ihm die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen habe. In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang auf Berichte hingewiesen, in denen von Kettenabschiebungen und Gewalt seitens der slowenischen Behörden die Rede ist. Dabei wird insbesondere ausgeführt, in Bezug auf afghanische Asylsuchende sei nicht geklärt, inwiefern Personen aus Afghanistan in Slowenien tatsächlich aufgenommen würden (unter Hinweis auf Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Slovenia, 2022, Update vom Mai 2023). Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass es an den Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer wieder zu Fällen von rechtswidriger Rückschiebung ("push-back") kommt, dies in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes, wobei auch Slowenien genannt wird. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, am 29. Dezember 2022 in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen. Gemäss seinen Aussagen (Protokoll der Erstbefragung, F5.02) verliess er das Land allerdings nach ungefähr zehn Tagen, von welchen er einige Tage in einem Aufnahmezentrum verbracht habe, wieder, ohne den Gang des Asylverfahrens abzuwarten. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zuvor erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen und der grundsätzlichen Bereitschaft Sloweniens, diesen auch Nachachtung zu verschaffen, zugemutet werden kann, gegenüber den dortigen Behörden möglicherweise vorgefallene missbräuchliche Verhaltensweisen von Angehörigen der Grenzpolizei oder anderer Sicherheitskräfte anzuzeigen. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien wieder Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten wird. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift als nicht begründet zu erachten, das SEM habe die Situation in Slowenien nicht ausreichend gewürdigt und insofern sein Ermessen unterschritten.
E. 5.4 Eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert ferner auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2 In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerdeschrift jene Argumente vorgebracht, welche sich auf die menschenrechtliche Situation in Slowenien beziehen und auf welche bereits eingegangen wurde (E. 5.3). Diese waren hinsichtlich der Frage - und somit unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im dort erwähnten Sinn aufweisen. Über jene bereits beurteilten Gesichtspunkte hinaus macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen geltend, welche zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen führen könnten.
E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Slowenien in eine existentielle Notlage geraten wird. Das SEM hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht keinen Gebrauch gemacht. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 7 Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.N.).
E. 9 Mit dem beschwerdeweisen Antrag, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu erfassen, wird in einem weiteren Punkt implizit beantragt, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum zu berichtigen, welches ihn als volljährig ausweist.
E. 9.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3).
E. 9.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (aArt. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (aArt. 5 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.N.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.N.).
E. 9.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3).
E. 9.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. aArt. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht aArt. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteil A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 9.5 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.N.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 9.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Beweisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterscheiden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - der Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).
E. 9.7 Im vorliegenden Fall hat sich bereits erwiesen (E. 3.3.4), dass der Beschwerdeführer unter dem Beweismassstab des Asylverfahrens seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte und die Vorinstanz somit zu Recht von der Volljährigkeit ausgegangen ist. Daraus ergibt sich ausserdem, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der Ergebnisse der durchgeführten Altersanalyse nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, die behauptete Minderjährigkeit sei wahrscheinlicher als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben.
E. 9.8 Folglich ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem 1. Januar 2005 unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag handelt, der mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen entspricht. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Datum erfasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 8 m.w.N.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich aller hauptsächlichen Punkte abzuweisen, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. August 2023 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4240/2023 Urteil vom 18. März 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2005 (bestritten), Afghanistan, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 23. Januar 2023 unkontrolliert in die Schweiz ein, worauf er gleichentags im Bundesasylzentrum Tessin-Zentralschweiz ein Asylgesuch stellte. B. Gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" hatte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 bereits in Slowenien ein Asylgesuch gestellt. C. Am 22. März 2023 richtete das Staatssekretariat für Migration (SEM) an die zuständige slowenische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge werde Slowenien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]). D. Mit Mitteilung vom 23. März 2023 erklärte die zuständige slowenische Behörde, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt. E. Mit Schreiben vom 12. April 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, es werde ihm vorgeschlagen, auf eine Anhörung zu verzichten, wobei es diesfalls die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen gedenke. Zudem gewährte es ihm diesbezüglich mit Frist bis zum 19. April 2023 das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 19. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er verzichte zugunsten einer raschen vorläufigen Aufnahme auf eine Anhörung gemäss Art. 29 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). G. Mit Schreiben vom 20. April 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Staatssekretariat zu einer Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG vorgeladen. H. Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer mit, eine Auswertung der verfügbaren Informationen habe ergeben, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylgesuchs derzeit noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens liege. Entsprechend sei er zu einer ersten Befragung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vorgeladen worden, die am 2. Mai 2023 stattfinden werde. Bis zum Abschluss des Dublin-Verfahrens werde kein Asylentscheid im nationalen Verfahren erfolgen. I. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM summarisch befragt. Dabei erteilte es ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur Frage, ob Gründe bestehen würden, welche gegen die Zuständigkeit Sloweniens für die Behandlung seines Asylgesuchs sprechen würden. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Absicht gehabt, in die Schweiz zu gelangen. In Slowenien sei er während seiner Reise festgehalten worden, und man habe ihm mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen. J. Am 2. Juni 2023 erstattete das Centre universitaire romand de médecine légale, Lausanne, im Auftrag des SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung im Wesentlichen mit, gestützt auf die durchgeführte Altersanalyse sei der Beschwerdeführer als volljährig zu erachten und es beabsichtige deshalb, als dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den 1. Januar 2005 zu erfassen. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. M. Am 16. Juni 2023 wurde durch das SEM als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2005 im ZEMIS erfasst. N. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Juli 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Slowenien sowie den Vollzug an und wies ihn an, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. August 2023 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben, er sei als Minderjähriger zu erfassen und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch im Rahmen des nationalen Verfahrens zu prüfen. Eventualiter stellte er den Antrag, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs festzustellen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. P. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 23. August 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Des Weiteren wurde das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert. Q. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. S. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Mit dem beschwerdeweisen Antrag, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu erfassen, und den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Bezug auf sein Alter wird implizit auch die entsprechende Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS beanstandet. Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit auch gegen die im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Daten im ZEMIS. Diesbezüglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtmittelbelehrung). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch hinsichtlich des beanstandeten ZEMIS-Eintrages in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2 Auf dem Gebiet des Asyls richten sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, soweit es die Datenänderung im ZEMIS zum Gegenstand hat, das bisherige Recht (Art. 70 DSG; vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 144 II 326 E. 2.1.1; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 550 ff.). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das SEM habe im Zusammenhang mit der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Begründungspflicht verletzt. In einem weiteren Punkt wird behauptet, das Staatssekretariat habe mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt. Damit werden formelle Rügen erhoben, die vorgängig zu behandeln sind. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 135 II 286 E. 5.1; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (BGE 144 1 11 E. 5.3). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2). 3.2.3 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 144 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Dies bedeutet unter anderem, dass sich die Verwaltungsbehörden gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen. Insbesondere dürfen sie einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt nicht ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 162). 3.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Rügen ist in einem ersten Schritt auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der in der angefochtenen Verfügung angenommenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.3.1 Dies setzt voraus, zunächst auf die für die Prüfung der Volljährigkeit einer asylsuchenden Person massgeblichen Kriterien hinzuweisen. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.N.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 3.3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes hervor. Auf dem Personalienblatt, das bei der Anmeldung des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum Tessin-Zentralschweiz ausgefüllt wurde, ist als Geburtsdatum der 5. Mai 2006 eingetragen. Anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 2. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er kenne sein Geburtsdatum nicht, sei aber siebzehn Jahre und zwei Monate alt. Sein Alter habe er von seiner Mutter erfahren. Diese habe ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz seine Tazkara (afghanische Identitätskarte) geschickt, und dabei habe er sie gefragt. Im Bundesasylzentrum habe er Drittpersonen danach gefragt, welches Alter auf seiner Tazkara stehe, und diese hätten ihm das gleiche Alter genannt. Sein Geburtsdatum kenne er nun immer noch nicht, aber gemäss seiner Tazkara sei er siebzehn Jahre und zwei Monate alt. Auf die Frage hin, weshalb auf seinem Personalienblatt als Geburtsdatum der 5. Mai 2006 eingetragen worden sei, gab er zu Protokoll, eine andere Person habe das Formular für ihn ausgefüllt. Er selbst könne nicht schreiben. Auf weitere Nachfragen zu seinem Alter und seinen Möglichkeiten, dieses zu belegen, gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe im Verlauf seiner Reise sowohl sein (damaliges) Mobiltelephon als auch seine Tazkara verloren. Somit sei er nur noch im Besitz einer Photographie seiner Tazkara, welche ihm von seiner Mutter auf sein (jetziges) Mobiltelephon geschickt worden sei. Des Weiteren führte er aus, im Alter von zehn Jahren sei er nach Pakistan gegangen und im Alter von sechzehn Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, was ein Jahr vor seiner erneuten Ausreise gewesen sei. Folglich sei er heute siebzehn Jahre alt. in Slowenien habe er den dortigen Behörden mitgeteilt, er kenne weder sein Geburtsdatum, noch sei er im Besitz seiner Tazkara. Die slowenischen Behörden hätten auf dieser Basis ein Geburtsdatum registriert. Aus der am 2. Juni 2023 durch das Centre universitaire romand de médecine légale, Lausanne, erstatteten medizinischen Altersanalyse ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Aufgrund der verschiedenen durchgeführten Untersuchungen liege das Alter des Beschwerdeführers zwischen 20 und 24 Jahren, wobei das Mindestalter 19,0 Jahre betrage. Folglich sei es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer jünger als 18 Jahre alt sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum 5. Mai 2006 könne ausgeschlossen werden. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, bei der Befragung vom 2. Mai 2023 hätten sich ernsthafte Zweifel am Alter des Beschwerdeführers ergeben. Er habe nämlich widersprüchliche, mangelhafte und uneinheitliche Angaben zu seinem Alter, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen gemacht. So habe er einfache Fragen betreffend das Alter seiner Eltern und das Todesjahr seines Vaters nicht zu beantworten vermocht und habe zu seinem Leben lückenhafte Angaben gemacht. Ausserdem sei er nicht in der Lage gewesen, Ausweisdokumente vorzulegen, die seine Minderjährigkeit belegen könnten. Weiter legte das Staatssekretariat die wesentlichen Ergebnisse der medizinischen Altersanalyse dar. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 14. Juni 2023 stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe bei der Befragung ausgeführt, was er erlebt habe und mit seinem Wissen übereinstimme. Wenn er manchmal nicht in der Lage gewesen sei, genaue Zeitangaben zu seinen Erlebnissen und seiner Familie zu machen, so sei dies auf seine mangelnde Schulbildung und die daraus resultierende Unkenntnis von Zahlen und Daten zurückzuführen. Es sei auch bekannt, dass in der afghanischen Kultur der Brauch unbekannt sei, den Geburtstag zu feiern, weshalb die meisten Afghanen ihr genaues Geburtsdatum nicht kennen würden. Zwar habe er sich nicht an das Todesjahr seines Vaters erinnern können, jedoch anzugeben vermocht, dass er zum Zeitpunkt des Todes etwa neun Jahre alt gewesen sei. Ausserdem habe er dem SEM eine Kopie seiner Tazkara vorlegen können, deren Inhalt mit seinem angegebenen Alter völlig vereinbar sei. Hinsichtlich der Ergebnisse der medizinischen Altersanalyse sei daran zu erinnern, dass die statistischen Parameter solcher Gutachten nicht mehr aktuell seien und auf anthropologi-schen und geographischen Daten basierten, die sich von denjenigen seines Herkunftskontextes unterscheiden würden. Folglich seien die Ergebnisse solcher Gutachten - wie im vorliegenden Fall - oft durch grosse Altersspannen gekennzeichnet und würden dazu neigen, das Alter der untersuchten Personen zu überschätzen. Diese Argumentation wird durch die Rechtsvertreterin im Wesentlichen auch in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Dabei wird ausserdem behauptet, angesichts seines Alters, seiner Herkunft, der Flucht und den damit verbundenen Erlebnissen, seiner persönlichen Entwicklung und mangelhaften Schulbildung habe der Beschwerdeführer sein Alter durchaus glaubhaft darlegen können. Demgegenüber habe die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel - nämlich die Photographie einer Tazkara - nicht angemessen gewürdigt. In Zweifelsfällen sei es wegen der völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Kindesschutz zudem angezeigt, den Grundsatz "in dubio pro minore" einzuhalten. Die Vorinstanz habe für die Änderung der Daten des Beschwerdeführers im ZEMIS keine Beweise und vermöge deshalb das von ihm angegebene Alter nicht in Zweifel zu ziehen. Die Vernehmlassung des SEM und die entsprechende Replik des Beschwerdeführers bezogen sich im Wesentlichen auf die Frage, ob im vor-instanzlichen Verfahren durch das Staatssekretariat das Gebot von Treu und Glauben verletzt worden sei. 3.3.3 Hinsichtlich der soeben genannten Aspekte ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren behauptete, sein Geburtsdatum - und sogar das Geburtsjahr - nicht zu kennen, und er habe erst nach seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Mutter erfahren, wie alt er sei. Die entsprechende Information, wonach er siebzehn Jahre und zwei Monate alt sei, werde durch die Angaben auf seiner Tazkara bestätigt, wobei er auch das darauf vermerkte Datum erst mit Hilfe einer Drittperson im Bundesasylzentrum erfahren habe. Diese Behauptungen sind als unglaubhaft zu erachten. Auch unter Berücksichtigung der sozio-kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan - wonach dem Geburtsdatum ein geringerer Stellenwert zukomme als in einem europäischen Kontext - und der behaupteten fehlenden Schulbildung des Beschwerdeführers erscheint es als unwahrscheinlich, dass er sich nach seiner Ankunft in der Schweiz erstmals überhaupt für sein Alter interessiert haben könnte. Mit Blick auf die Frage nach dem Beweiswert der vorliegenden Tazkara ist zudem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zu einer Photographie eines entsprechenden Originaldokuments gekommen sein will, nachdem ihm das Original auf dem Reiseweg zwischen Afghanistan und der Schweiz zusammen mit seinem damaligen Mobiltelephon abhanden gekommen sein soll. Die Echtheit des fraglichen Dokuments ist folglich erheblichen Zweifeln unterworfen. 3.3.4 Demgegenüber sind die Ergebnisse der durchgeführten medizinischen Altersanalyse als eindeutig zu bezeichnen. Die Feststellungen des betreffenden rechtsmedizinischen Instituts, wonach das Alter des Beschwerdeführers zwischen 20 und 24 Jahren liege sowie das Mindestalter 19,0 Jahre betrage, bilden ein offensichtlich starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, sind seine eigenen Aussagen nicht als tauglich zu erachten, das Resultat der medizinischen Altersanalyse in Frage zu stellen. Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 3.3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich ausserdem, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Begründung auf die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers eingegangen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet. 3.4 Weiter ist auf die Frage einzugehen, ob das SEM mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt hat. 3.4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen Folgendes behauptet: Am 12. April 2023 sei der Beschwerdeführer über die Absicht der Vorinstanz informiert worden, auf eine Anhörung zu verzichten und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit Schreiben vom 19. April 2023 habe er dazu Stellung genommen und sich mit dem durch die Vorinstanz vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden erklärt. Diese Mitteilung, mit welcher das SEM dem Beschwerdeführer den Abschluss des Dublin-Verfahrens und die Aufnahme des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens angezeigt habe, sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren. Auf eine solche könne die verfahrensleitende Behörde nur zurückkommen, wenn sachliche Gründe bestehen und nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) dagegensprechen würden (unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/9, E. 4.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Vorinstanz, wenn sie gegenüber der gesuchstellenden Person den Anschein erwecke, dass sich die schweizerischen Behörden für das Asylverfahren als zuständig erachten würden, gehalten sei, auf das entsprechende Asylgesuch einzutreten oder andernfalls vertieft zu begründen, weswegen sie dies dennoch nicht tue (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-105/2011 vom 18. Januar 2011). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer bereits angesichts der sehr langen Wartefrist ohne Verfahrensschritte davon ausgehen dürfen, dass kein Dublin-Verfahren mehr im Gange sei. Dies habe sich durch das Schreiben der Vorìnstanz denn auch bestätigt. Erst nach Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs habe die Vorinstanz von einem Fehler geschrieben und angekündigt, eine Anhörung durchzuführen. Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM unter diesem Aspekt im Wesentlichen aus, die Behauptung, es habe mit seinem Vorgehen im vorinstanzlichen Verfahren das Gebot von Treu und Glauben verletzt, sei zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Behandlung seines Asylgesuchs sich zu jenem Zeitpunkt noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens befunden habe und bis zu dessen Abschluss kein Asylentscheid im nationalen Verfahren erfolgen werde. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass er zu einer Erstbefragung vorgeladen sei, welche schliesslich am 2. Mai 2023 stattgefunden habe. Bezüglich des Beschwerdeführers sei auch keine vorläufige Aufnahme verfügt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden, wobei diese Mitteilung in der Folge unverzüglich und ordnungsgemäss korrigiert worden sei, nachdem ein interner Beurteilungsfehler festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei dem Beschwerdeführer des Weiteren auch kein rechtlicher Nachteil erwachsen, habe dieser doch sowohl in Bezug auf die Frage der Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asylverfahrens als auch hinsichtlich der Ergebnisse der medizinischen Altersanalyse und der Absicht, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern, sein rechtliches Gehör wahrnehmen können. Dieser Argumentation wird in der Replik im Wesentlichen entgegengehalten, mit ihrer Mitteilung vom 12. April 2023 habe die Vorinstanz klarerweise den Eindruck erweckt, dass ein nationales Verfahren im Gang sei. Der Verzicht auf eine Anhörung sei ein rechtlich bedeutender Schritt, und der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des rechtlichen Gehörs nicht davon ausgehen müssen oder können, dass es sich allenfalls um einen Fehler handeln könnte. Weiter wies der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Vorbereitungsphase des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG nach der Einreichung des Asylgesuchs höchstens zehn Tage dauere und gemäss Art. 20b der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das rechtliche Gehör zur Rückkehr in einen Dublin-Staat in der Vorbereitungsphase gewährt werden solle. Aufgrund der Mitteilung der Absicht, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer auf die Anhörung zu den Asylgründen verzichte, habe angesichts der Verfahrensfristen des Dublin-Verfahrens davon ausgegangen werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im beschleunigten Verfahren befunden habe. 3.4.2 Der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung (BVGE 2017 VI/9 E. 4.2.1) ist zu entnehmen, dass ein Zurückkommen auf eine Zwischenverfügung möglich sein muss, wenn die verfahrensleitende Behörde hierfür sachliche Gründe geltend macht und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht ausnahmsweise den Verzicht auf ein Zurückkommen gebietet. Anders als beim Widerruf einer materiellen Endverfügung ist die Rechtswidrigkeit der zu widerrufenden Zwischenverfügung für ein Zurückkommen nicht erforderlich. Auch eine umfassende Interessenabwägung ist in der Regel entbehrlich, weil durch die Zwischenverfügung regelmässig kein rechtlich geschütztes Vertrauen der Verfahrensbeteiligten begründet wird. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf von (End-)Verfügungen kommen auf Zwischenverfügungen folglich - unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) - nicht zur Anwendung. Eine weitere Schranke für das Zurückkommen auf Zwischenverfügungen ergibt sich aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Eine Behörde dürfte demnach nicht auf eine Zwischenverfügung zurückkommen, wenn sie hierfür keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend machen kann (vgl. BGE 136 I 241 S. 250 f. E. 3.1). 3.4.3 Hinsichtlich der entsprechenden Argumente des Beschwerdeführers ist den Akten zu entnehmen, dass ihm das SEM mit Schreiben vom 12. April 2023 - welches als Zwischenverfügung zu erachten ist (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.4) - mitteilte, es habe die Akten seines Asylgesuchs ausgewertet. Aus diesen gehe hervor, dass er sein Asylgesuch ausschliesslich aufgrund der aktuellen Situation allgemeiner Gewalt in seinem Heimatstaat gestellt habe. Falls sich dieser Sachverhalt bestätige und er keine individuellen Asylgründe geltend mache, schlage ihm das Staatssekretariat vor, formell auf eine Anhörung zu verzichten, wobei es diesfalls die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen gedenke. Zu den zeitlichen Umständen dieser Mitteilung ist festzustellen, dass zum fraglichen Zeitpunkt noch gar keine erste summarische Befragung des Beschwerdeführers erfolgt war. Über seine Asylgründe lagen somit noch keinerlei Aussagen vor, und entsprechend konnte das SEM gar nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch ausschliesslich aufgrund der aktuellen Situation allgemeiner Gewalt in seinem Heimatstaat gestellt. Auf dieser Grundlage bestand weder Anlass, auf eine Anhörung zu verzichten, noch war zu diesem Zeitpunkt ein Grund ersichtlich, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es ist daher als offensichtlich zu erachten, dass die Mitteilung des SEM irrtümlich zustande gekommen war. Weiter lässt sich auch nicht sagen, das Staatssekretariat habe für den Widerruf keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend gemacht, teilte es doch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, eine Auswertung der verfügbaren Informationen habe ergeben, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylgesuchs noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens liege. Das SEM durfte mit Blick auf die zuvor genannten Kriterien (vgl. E. 3.4.2) somit auf seine Zwischenverfügung vom 12. April 2023 zurückkommen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrensfristen gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG und Art. 20b AsylV 1 vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Überschreitung dieser Fristen, die zwar eine verfahrensleitende zeitliche Vorgabe für das SEM als zuständige Behörde bilden, jedoch keine konkrete Rechtsfolge für den Fall ihrer Nichteinhaltung vorsehen, sich in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise zu seinen Gunsten auswirken könnte. Hervorzuheben ist nämlich insbesondere, dass sich auf den Vertrauensschutz nur berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Dabei ist ein berechtigtes Vertrauen denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 151). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, stand dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren doch eine auf asylrechtliche Fragen spezialisierte Rechtsvertretung zur Verfügung. Es steht nach dem zuvor Gesagten ausser Frage, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung des SEM vom 12. April 2023 erkenntlich sein musste. 3.4.4 Folglich ist auch die Rüge als unbegründet zu erachten, das SEM habe im vorinstanzlichen Verfahren gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. 3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass kein Grund besteht, die angefochtene Verfügung wegen der vorgebrachten formellen Rügen aufzuheben. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ("take back") findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.N.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutz-suchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.4 4.4.1 Die zuständige slowenische Behörde hat am 23. März 2023 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. 4.4.2 Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, die Zuständigkeit Sloweniens sei durch die Vorinstanz nicht korrekt festgestellt worden. Das betreffende Ersuchen des SEM an die zuständige slowenische Behörde vom 22. März 2023 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als weder ein Verfahrensschritt mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei, noch ein Gespräch mit ihm stattgefunden habe. Dessen ungeachtet sei der slowenischen Behörde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 1. Januar 2005 angegeben worden, wobei in den Akten nicht ersichtlich sei, worauf die Vorinstanz diese Angabe zum damaligen Zeitpunkt gestützt habe. Sie habe im Ersuchen zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer kein Identitätsdokument abgegeben habe, obwohl er eine Kopie seiner Tazkara eingereicht gehabt habe. Zudem sei angegeben worden, dass Abklärungen bezüglich des Alters des Beschwerdeführers im Gange seien, was zum damaligen Zeitpunkt aber nicht der Fall gewesen sei. Die Anfrage des SEM an die zuständige slowenische Behörde sei mithin nicht hinreichend, habe es doch zum damaligen Zeitpunkt irreführende Angaben gemacht und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in den zwischenstaatlichen Beziehungen verstossen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass wahrheitsgemässe Angaben in einem Ersuchen zentral seien und andernfalls nicht auf eine Antwort des ersuchten Staates abgestellt werden könne (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-2271/2023 vom 3. Mai 2023). 4.4.3 Hinsichtlich dieser Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seiner Mitteilung an die zuständige slowenische Behörde vom 22. März 2023 falsche Angaben gemacht, berechtigt ist. Wie in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zutreffend ausgeführt wurde, teilte das SEM der zuständigen slowenischen Behörde mit, der Beschwerdeführer sei volljährig, obwohl es zu jenem Zeitpunkt noch gar keine Anstalten gemacht hatte, dessen Alter zu überprüfen, der Betroffene selbst sich als minderjährig ausgab und eine Tazkara vorlag, welche dessen Behauptung zu stützen schien. Die Verfahrensschritte, aus welchen sich letztlich die - nunmehr zu bestätigende (vgl. E. 3.3) - Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergab, wurden durch das SEM erst anschliessend in die Wege geleitet. Damit ist das SEM seiner Informationspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO gegenüber der zuständigen slowenischen Behörde nicht korrekt nachgekommen. 4.4.4 Jedoch ist des Weiteren festzustellen, dass sich aus dieser Mangelhaftigkeit des Ersuchens vom 22. März 2023 aus heutiger Sicht nicht darauf schliessen lässt, die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei nicht rechtsgültig bestimmt worden beziehungsweise die entsprechende Zustimmung sei hinfällig. Wie sich erwiesen hat, ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, womit sich an den Annahmen, welche für die Zustimmung der slowenischen Behörde massgeblich waren, nichts geändert hat. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-2271/2023 vom 3. Mai 2023 E. 6.3) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall lag keine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaats vor; vielmehr war zu beurteilen, ob eine rechtswirksame stillschweigende Zustimmung jener Behörde zum betreffenden Aufnahmegesuch des SEM gegeben war. Auf dieser Grundlage stellte sich die weitere Frage, ob die Informationen, welche das Staatssekretariat in seinem Aufnahmegesuch übermittelt hatte, ausreichend gewesen seien, um daraus den Schluss zu ziehen, die Nicht-Reaktion jener Behörde komme einer rechtswirksamen Zustimmung gleich. 4.4.5 Zwar beging das SEM im vorliegenden Fall den verfahrensmässigen Fehler, der zuständigen slowenischen Behörde bestimmte Angaben in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers zu übermitteln, die zum betreffenden Zeitpunkt noch gar nicht erhoben worden (Volljährigkeit und daraus resultierendes fiktives Geburtsdatum; vgl. diesbezüglich E. 9.8) beziehungsweise unvollständig (Vorhandensein einer Tazkara) waren. Dieses fehlerhafte Vorgehen führte im Ergebnis jedoch - indem sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nachträglich bestätigte - nicht dazu, dass die slowenische Zustimmung als solche ungerechtfertigt gewesen wäre. Mit anderen Worten erteilte die zuständige slowenische Behörde ihre Zustimmung nicht aufgrund von Informationen, die sich nachträglich als falsch erwiesen hätten. Im Ergebnis handelt es sich im vorliegenden Fall somit gerade nicht um eine falsche Anwendung der Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO (dies im Unterschied zur Ausgangslage in BVGE 2017 VI/9; vgl. insb. die dortigen E. 5.2.4 und 5.3.2 S. 101). 4.4.6 Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als gegeben zu erachten. 5. 5.1 Unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen würden. 5.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, er könne nicht nach Slowenien zurückkehren, weil er dort mit Hunden bedroht worden sei und man ihm die Fingerabdrücke mit Gewalt abgenommen habe. In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang auf Berichte hingewiesen, in denen von Kettenabschiebungen und Gewalt seitens der slowenischen Behörden die Rede ist. Dabei wird insbesondere ausgeführt, in Bezug auf afghanische Asylsuchende sei nicht geklärt, inwiefern Personen aus Afghanistan in Slowenien tatsächlich aufgenommen würden (unter Hinweis auf Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Slovenia, 2022, Update vom Mai 2023). Diesbezüglich ist zwar einzuräumen, dass es an den Landesgrenzen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union immer wieder zu Fällen von rechtswidriger Rückschiebung ("push-back") kommt, dies in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Regimes, wobei auch Slowenien genannt wird. Jedoch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, am 29. Dezember 2022 in Slowenien ein Asylgesuch zu stellen. Gemäss seinen Aussagen (Protokoll der Erstbefragung, F5.02) verliess er das Land allerdings nach ungefähr zehn Tagen, von welchen er einige Tage in einem Aufnahmezentrum verbracht habe, wieder, ohne den Gang des Asylverfahrens abzuwarten. Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der zuvor erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen und der grundsätzlichen Bereitschaft Sloweniens, diesen auch Nachachtung zu verschaffen, zugemutet werden kann, gegenüber den dortigen Behörden möglicherweise vorgefallene missbräuchliche Verhaltensweisen von Angehörigen der Grenzpolizei oder anderer Sicherheitskräfte anzuzeigen. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Slowenien wieder Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten wird. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift als nicht begründet zu erachten, das SEM habe die Situation in Slowenien nicht ausreichend gewürdigt und insofern sein Ermessen unterschritten. 5.4 Eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich nach dem Gesagten als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert ferner auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2 In diesem Zusammenhang werden in der Beschwerdeschrift jene Argumente vorgebracht, welche sich auf die menschenrechtliche Situation in Slowenien beziehen und auf welche bereits eingegangen wurde (E. 5.3). Diese waren hinsichtlich der Frage - und somit unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im dort erwähnten Sinn aufweisen. Über jene bereits beurteilten Gesichtspunkte hinaus macht der Beschwerdeführer keine Vorbringen geltend, welche zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen führen könnten. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichend begründeten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Slowenien in eine existentielle Notlage geraten wird. Das SEM hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht keinen Gebrauch gemacht. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
7. Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.N.).
9. Mit dem beschwerdeweisen Antrag, der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger zu erfassen, wird in einem weiteren Punkt implizit beantragt, es sei das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum zu berichtigen, welches ihn als volljährig ausweist. 9.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 9.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (aArt. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (aArt. 5 Abs. 2 i.V.m. aArt. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, unter Hinweis auf Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2 m.w.N.). Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 m.w.N.). 9.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3). 9.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. aArt. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht aArt. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen anstelle vieler Urteil A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 9.5 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.N.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Personalien, sind diejenigen im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 9.6 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Beweisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterscheiden (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - der Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 9.7 Im vorliegenden Fall hat sich bereits erwiesen (E. 3.3.4), dass der Beschwerdeführer unter dem Beweismassstab des Asylverfahrens seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermochte und die Vorinstanz somit zu Recht von der Volljährigkeit ausgegangen ist. Daraus ergibt sich ausserdem, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der Ergebnisse der durchgeführten Altersanalyse nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, die behauptete Minderjährigkeit sei wahrscheinlicher als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. 9.8 Folglich ist das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit dem 1. Januar 2005 unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag handelt, der mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht dem tatsächlichen entspricht. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Datum erfasst wird, jedoch nicht vermeiden (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 8 m.w.N.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich aller hauptsächlichen Punkte abzuweisen, und die Verfügung des SEM ist zu bestätigen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. August 2023 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Datenänderung im ZEMIS betreffend.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und das Generalsekretariat des EJPD. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 2 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: