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A-7523/2024

A-7523/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-25 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A.a A._______, [...] Staatsangehöriger, reichte am 18. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde als Geburtsdatum der 12. Dezember 2007 eingetragen. A.b Am 6. November 2023 fand die Erstbefragung von A._______ als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch das SEM statt. Dabei wurde A._______ zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er wiederum an, am 12. Dezember 2007 geboren zu sein. A.c Das SEM liess am 30. November 2023 durch das Kantonsspital St. Gallen eine forensische Lebensaltersschätzung bei A._______ durchführen. Das Gutachten vom 5. Dezember 2023 wurde nach einer körperlichen Untersuchung, einer radiologischen Untersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sowie einer zahnärztlichen Röntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer erstellt. Die Computertomographie ergab Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke mit einer nicht näher bezeichneten anatomischen Normvariante, weshalb diese nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden konnten. Aufgrund der übrigen Befunde errechneten die Gutachter in einer Zusammenschau ein Durchschnittsalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16 Jahren und einem Monat. Das von A._______ angegebene Geburtsdatum (12. Dezember 2007) beziehungsweise das Alter von 15 Jahren und elf Monaten könne daher nicht zutreffen. A.d Am 8. Januar 2024 stellte das SEM A._______ eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) vom 12. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2007 in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. In der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 lehnte A._______ die Änderung ab. B. Am 29. Oktober 2024 verfügte das SEM die Abweisung des Asylgesuches von A._______ sowie seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, erfolgte eine vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 1-7). Das SEM änderte das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom 12. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2007 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 8). C. Gegen die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, Dispositivziffer 8 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 12. Dezember 2007 abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Asylzentrums Richterswil vom 11. Dezember 2024 betreffend Fürsorgeabhängigkeit ein. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Erklärung vom 21. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. Februar 2025 den Nachweis zu erbringen, dass seine Rechtsvertreterin in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, andernfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt werden könne. G. Mangels Nachweises eines Eintrages der Rechtsvertreterin im Anwaltsregister wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Im Übrigen hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) dar und stammt von einer zulässigen Vorinstanz (Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG; SR 173.32]). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde-führers im ZEMIS.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS mit fehlenden rechtsgenüglichen Ausweisdokumenten, mit dem Ergebnis des forensischen Altersgutachtens sowie mit der fehlenden Schlüssigkeit der Aussagen anlässlich der Erstbefragung. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer [...] Geburtsurkunde eingereicht. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente könne jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das darin angegebene Geburtsdatum tatsächlich zutreffe. Das rechtsmedizinische Gutachten zur Lebensaltersschätzung vom 5. Dezember 2023 des Kantonsspitals St. Gallen habe weiter ergeben, dass das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers 18 bis 21 Jahre und das Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung 16.1 Jahre betragen habe. Somit sei das angegebene Alter von 15 Jahren und elf Monaten nicht mit diesen Ergebnissen zu vereinbaren. Bezüglich des Altersgutachtens sei anzumerken, dass sich die Beurteilung sowohl auf die Untersuchungen der Hand als auch der Weisheitszähne abstütze. Weiter gelte es festzuhalten, dass es sich beim festgelegten Mindestalter lediglich um das tiefst mögliche Alter handle. Darüber hinaus seien die Antworten des Beschwerdeführers zum Alter vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen.

E. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, in einer Gesamtwürdigung sei das von ihm genannte Geburtsdatum vom 12. Dezember 2007 wahrscheinlicher als das mit Bestreitungsvermerk im ZEMIS erfasste Geburtsdatum vom 1. Januar 2007.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erläutere nicht, weshalb es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um kein rechtsgenügliches Ausweisdokument handle und inwiefern es die eingereichte Geburtsurkunde als gefälscht erachte oder welche Fälschungsmerkmale diese aufweise. Da der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität erfüllt habe, sei dies als positives Element zu berücksichtigen.

E. 3.2.2 Als weiterer Punkt gegen die Glaubhaftigkeit seines angegebenen Alters sei von der Vorinstanz das Ergebnis des Altersgutachtens vorgebracht worden. Das Resultat des Altersgutachtens sei jedoch zu relativieren: Gemäss Tisè et al. entspreche das radiologische Stadium der Hand des Beschwerdeführers einem Knochenalter von mindestens 16.1 Jahren. In Bezug auf die zahnärztliche Untersuchung sei anzumerken, dass spezielle Referenzdaten für eine männliche Population aus [...] fehlen würden, weshalb sich die Untersuchung auf Daten für eine männliche Population aus Südafrika und Botswana stütze. Während in Studien von Olze et al. für eine männliche Population aus Südafrika das Mineralisierungsstadium G des Zahns 48 (Weisheitszahn unten rechts) mit einem Mindestalter von 18.6 Jahren (20.8 +/- 2.2) angegeben werde, gäben Cavric et al. für eine männliche Population aus Botswana für das Mineralisierungsstadium G des Zahns 28 (Weisheitszahn oben links) sowie des Zahns 38 (Weisheitszahn unten links) ein Mindestalter von 14.6 Jahren an. Zudem habe für die Altersdiagnostik die Untersuchung der Schlüsselbeine nicht herangezogen werden können. Das Ergebnis des Altersgutachtens stütze sich zusammenfassend auf die Untersuchung der Hand, die zu einem Mindestalter von 16.1 Jahren führe, sowie auf die Untersuchung der Zähne, die zu einem Mindestalter von 14.6 Jahren führe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 30. November 2023 zwei Wochen vor seinem 16. Geburtstag gestanden, was sich mit dem angegebenen Mindestalter der Untersuchung der Hand wie auch der Weisheitszähne decke.

E. 3.2.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, bei seinen Angaben zu seinem Alter seien sein eingeschränktes Hörvermögen, sein Bildungsgrad sowie die Schlüssigkeit seiner Aussagen zu beachten. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Würdigung der Aussagen ausser Acht, dass die Verständigung mit ihm aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens erschwert gewesen sei. Dies habe sich im persönlichen Gespräch deutlich gezeigt, so auch bei der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer benötige oft mehrmalige Wiederholungen von Sätzen und Fragen und sei auf eine laute und deutliche Aussprache angewiesen. Unter diesen Umständen vermöge es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu sprechen, dass er einige Fragen erst auf erneute Nachfrage vollständig oder korrekt beantwortet habe. Auch habe der Beschwerdeführer aus Bildungsgründen einigen Vorhalten der Vorinstanz, welche diese in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2024 zum rechtlichen Gehör gemacht habe, nicht folgen können. Beispielsweise habe er die Rechnung der Vorinstanz nicht verstanden, wonach er bei seiner Ausreise im Jahr 2022 in Anbetracht des angegebenen Geburtsdatums mindestens 14 Jahre alt habe sein müssen. Dies sei auch auf seinen Bildungsstand zurückzuführen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).

E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln nach DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsachen zu beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Fest-stellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An-gaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Ver-hält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5 Fest steht, dass die Vorinstanz kein Beweismittel vorlegen kann, welches die Richtigkeit des von ihr im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums belegen würde. Praxisgemäss trägt die Vorinstanz bei begründeten Zweifeln an den Angaben des Asylsuchenden den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheint, als Geburtstag im ZEMIS ein (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6654/2023 vom 9. Januar 2024 E. 9.2, D-4240/2023 vom 18. März 2024 E. 9.8). Der Eintrag der Vorinstanz basiert demnach bereits auf einem fiktiven Geburtsdatum. Es ist anzunehmen, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung des Geburtsjahres des Beschwerdeführers am Mindestalter von 16.1 Jahren gemäss Gutachten orientiert hat. Trotz des im Gutachten ermittelten höheren Durchschnittsalters von 18 bis 21 Jahren liess sie das Geburtsjahr des Beschwerdeführers unverändert. Lediglich das fiktive Datum (1. Januar) setzte sie im möglichen Rahmenalter (minimal 16.1 Jahre, maximal 21 Jahre) fest.

E. 6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums (12. Dezember 2007) beweisen kann.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer legt als Beweismittel für das von ihm genannte Geburtsdatum ein Handyfoto seiner Geburtsurkunde vor.

E. 6.2 Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. hierzu exemplarisch: Urteile des BVGer E-6412/2023 vom 7. März 2025 E. 5.5, F-2753/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3, D-4569/2012 vom 11. September 2012 S. 4; BVGE 2007/7 E. 6). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer A-1433/2024 vom 24. September 2024 E. 4.1.3 sowie A-585/2022 vom 31. März 2023 E. 6.4.2.2 m.H. auf BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Folglich ist der Beweiswert der [...] Geburtsurkunde gering. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Dokument um eine blosse Kopie beziehungsweise ein ausgedrucktes Handyfoto handelt. Kopien von Identitätsdokumenten kommt ein (noch) geringerer oder kein Beweiswert zu, da die Sicherheitsmerkmale wie Unterschriften oder Stempel nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können (vgl. Urteile des BVGer E-2207/2025 vom 19. Mai 2025 E. 7.4.1 und D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.4).

E. 6.3 Die in Kopie vorliegende Geburtsurkunde ist daher im Ergebnis lediglich als ein Indiz für das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum zu gewichten. Die Richtigkeit kann gestützt auf das eingereichte Handyfoto der Geburtsurkunde nicht als erstellt gelten.

E. 7 Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände die beiden in Frage stehenden Geburtsdaten gegeneinander abzuwägen und das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln beziehungsweise im ZEMIS einzutragen ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). Als weiteres Beweismittel ist zunächst das Altersgutachten zu würdigen.

E. 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet (Urteil des BVGer E-6660/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 6.2.1; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1).

E. 7.2 Laut Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen, Institut für Rechtsmedizin, vom 5. Dezember 2023 ergab die Befundlage (Schätzung des Zahnalters und Handknochenanalyse) zum Zeitpunkt der Begutachtung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung des Alters hätten herangezogen werden können, da seine Schlüsselbein-Brustbeingelenke beidseitig eine nicht näher bezeichnete anatomische Normvariante aufwiesen. Aus der Computertomographie liessen sich aus diesem Grund keine Aussagen zum skelettalen Alter ableiten. Zum Zahnalter stellten die Gutachter fest, an den Weisheitszähnen fände sich jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach Demirjian. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen liessen. Abweichungen durch ethnische Unterschiede müssten aufgrund der Herkunft aus [...] berücksichtigt werden. Es werde diskutiert, dass die Mineralisationsstadien D bis G bei Individuen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht werden als bei Mitteleuropäern. In diesbezüglichen Studien von Olze et al. werde für eine männliche Population aus Südafrika für das Mineralisationsstadium G des Zahns 48 ein Durchschnittsalter von 20 Jahren angegeben. Cavric et. al. gebe für eine männliche Population aus Botswana für das Mineralisationsstadium G des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 14.6 Jahren sowie für das Mineralisationsstadium G des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 14.6 Jahren an. Es lägen keine speziellen Referenzdaten für eine männliche Population aus [...] vor. Der radiologische Befund der Hand deute nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling auf ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren. Nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen. Gemäss aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren.

E. 7.3.1 Das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens - welches die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde legte - ist aus folgenden Gründen zu relativieren. Zum einen konnte aufgrund einer anatomischen Anomalie keine Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse durchgeführt werden, wodurch sich die Grundlage des Gutachtens auf eines von zwei grundsätzlich beweistauglichen Elementen reduziert. Zum anderen flossen die Ergebnisse der Handuntersuchung in die Berechnung des Durchschnitts- und Mindestalters ein, obwohl diese Methode nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zuverlässigen Aussagen zum Alter einer Person erlaubt.

E. 7.3.2 Es bleibt zu prüfen, welche Aussagen sich aus der beweisgeeigneten zahnärztlichen Untersuchung ableiten lassen. Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Ergebnisse der Zahnentwicklung einer verwandten männlichen Population aus Subsahara-Afrika sind die gutachterlichen Angaben zum Durchschnitts- und Mindestalter nach unten zu korrigieren: Ein Zusammenzug der in den Referenzstudien für eine verwandte männliche Population genannten Werte sowie des genannten Mindestalters (vgl. oben E. 7.2) führt zur vom Gutachten im Fazit abweichenden Schlussfolgerung, dass das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers bei 18 bis 20 Jahren und das Mindestalter bei 14.6 Jahren anzusiedeln ist. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter zum Zeitpunkt des Gutachtens lag bei 15 Jahren und elf Monaten. Sowohl das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum als auch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum liegen innerhalb der sich aus der Zahnaltersanalyse ergebenden Altersspanne. Aus wissenschaftlicher Sicht könnten somit beide Daten zutreffen.

E. 7.3.3 Im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS bildet unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit (bzw. dem Mindestalter) auszugehen sei ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4; Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1). Das ermittelte Mindestalter entspricht dem Alter der jüngsten Person unter allen Personen der untersuchten Population. Demgegenüber waren alle anderen Exploranden der untersuchten Gruppe älter. Für sich allein betrachtet ist daher die in der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte durchschnittliche Altersspanne von 18 bis 20 Jahren aus Wahrscheinlichkeitsgründen ein verlässlicheres Indiz für das einzutragende Datum als das Mindestalter.

E. 7.4 Im Ergebnis liegt das vom SEM eingetragene Geburtsdatum und damit das Alter von 16 Jahren und elf Monaten näher am gemäss Erwägung 7.3.2 korrigierten statistischen Durchschnittsalter als das vom Beschwerdeführer genannte Alter von 15 Jahren und elf Monaten. Das Gutachten stellt daher - trotz reduziertem Fundament - ein Beweismittel zugunsten des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums dar.

E. 8 Somit bleibt noch zu untersuchen, welchen Beweiswert die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise zu seiner Biografie haben.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen zu seinem Alter seien unter Berücksichtigung seiner Hörprobleme, seines Bildungsstandes und soziokulturellen Hintergrundes nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen. Es wird auf die Ausführungen in Erwägung 3.2.3 oben verwiesen.

E. 8.2 Die Vorinstanz begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter und zu seiner Biografie äusserst vage ausgefallen seien und er keine Angaben gemacht habe, anhand welcher sein Alter rechnerisch hätte überprüft werden können. In der angefochtenen Verfügung findet sich keine einlässlichere Begründung des Standpunktes der Vorinstanz, weshalb im Folgenden auf deren Ausführungen in der Aufforderung zum rechtlichen Gehör vom 8. Januar 2024 zurückgegriffen wird. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Geburtsdatum von seiner Mutter zu kennen. Er habe sein Geburtsdatum zudem ein Jahr vor der Ausreise erfahren. Zu seinem Alter habe der Beschwerdeführer angegeben, 15 Jahre alt zu sein und bald 16 Jahre alt zu werden. Da seine Mutter ihm sein Alter nicht mitgeteilt habe, habe er mit Freunden ausgerechnet, wie alt er sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei er zehn Jahre alt gewesen. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Angabe, wonach er sein Geburtsdatum ein Jahr vor seiner Ausreise erfahren habe. Ausserdem argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe [...] seinen Aussagen zufolge im Januar 2022 verlassen und sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus [...] 13 Jahre alt gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters neun Jahre alt gewesen zu sein. Er habe ausgeführt, sich nicht genau daran zu erinnern, wie viele Jahre nach dem Tod seines Vaters gegangen zu sein, ehe er ergänzt habe, dies sei dreieinhalb Jahre nach dem Tod seines Vater gewesen. Demnach müsste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2022 ungefähr 12.5 Jahre alt gewesen sein. Anschliessend habe der Beschwerdeführer jedoch wiederholt angegeben, [...] mit 13 Jahren verlassen zu haben. Gemäss dem angegebenen Geburtsdatum vom 12. Dezember 2007 hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise jedoch mindestens 14 Jahre und einige Tage alt sein müssen. Auf die Fragen zu seiner Schulbildung habe der Beschwerdeführer geäussert, zwischen 2010 und 2011 mit der Schule begonnen zu haben und im Jahr 2009 den letzten Schultag gehabt zu haben. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, die Frage nicht gut verstanden zu haben. Auch die Angaben zum Alter seiner Geschwister seien nicht ohne Widersprüche ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, seine Schwester sei fünf Jahre alt. Als er erneut gefragt worden sei, habe er die Aussage korrigiert und angegeben, sie sei elf oder zwölf Jahre alt. Als er dazu aufgefordert worden sei, den Widerspruch zu erklären, habe er angegeben, die Frage nicht gut verstanden und gedacht zu haben, «bis zur fünften Schulklasse».

E. 8.3 Aus dem Protokoll der Erstbefragung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrmals um Wiederholungen von Sätzen und Fragen ersuchte. Er wünschte zwar ausdrücklich die Durchführung der Befragung in der Sprache Französisch, da er gemäss eigenen Angaben seine Muttersprache Peul ein Stück weit vergessen habe. Am Ende der Befragung gab der Dolmetscher aber zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in Französisch nicht verhandlungssicher erscheine. Der Dolmetscher merkte an, er habe sich aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten dazu veranlasst gesehen, zwischen den Sprachen Französisch und Peul hin- und herzuwechseln. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz das eingeschränkte Hörvermögen des Beschwerdeführers als Grund für die Wiederholungen und Ungenauigkeiten ausser Acht liess. Dies, obwohl der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Beeinträchtigung (nebst weiteren) an der Erstbefragung zu Protokoll gab. Auch war die Hörschwäche bereits vor der Erstbefragung bekannt, wie sich aus der bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz der Vorinstanz vom 24. und 26. Oktober 2023 ergibt. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende chronische Mittelohrentzündung ist darüber hinaus mit dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 12. Februar 2024 sowie dem Operationsbericht vom 29. April 2024 belegt.

E. 8.4 Unter diesen Umständen vermögen die zum Teil unklaren oder erst auf erneute Nachfrage vollständigen Antworten die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen. Es erscheint vielmehr plausibel, dass allfällige Verständigungsschwierigkeiten auf sein eingeschränktes Hörvermögen zurückzuführen waren. Zudem sind bei der Würdigung der Aussagen eines minderjährigen Asylsuchenden stets dessen Bildungsgrad sowie sein soziokultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat in [...] nur wenige Jahre die Schule besucht und der Zugang zu Bildung dürfte sich dort wesentlich von demjenigen in der Schweiz unterscheiden (notorisch). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sich die verkürzte Schulbildung des Beschwerdeführers auf seine Antworten zu Jahreszahlen und damit korrelierend zu seinem Alter ausgewirkt haben. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz aber nicht berücksichtigt und entgegen deren Auffassung sind offensichtliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zu seiner Biografie erscheinen daher insgesamt plausibel. Da es sich jedoch - trotz dieser Plausibilität - um inhaltlich nicht überprüfbare Parteiangaben handelt, stellen sie keinen klaren Beweis für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter dar. Dies gilt umso mehr, als das im ZEMIS eingetragene und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum lediglich wenige Monate auseinanderliegen. Den Aussagen kommt vorliegend zwar Beweisqualität zu; in der Gesamtschau vermögen sie jedoch weder für noch gegen das behauptete Geburtsdatum zu sprechen und sind daher im Rahmen der Beweiswürdigung als neutrales Element zu qualifizieren.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen werden kann. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde besitzt lediglich Indiziencharakter. Das Altersgutachten stellt trotz seiner eingeschränkten Aussagekraft ein Beweismittel dar, das eher für das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum spricht. Den Aussagen des Beschwerdeführers kommt demgegenüber mangels Nachprüfbarkeit bei der Beweiswürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel erscheint daher das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer genannte Datum vom 12. Dezember 2007. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 ist daher unter Beibehaltung des Bestreitungsvermerks unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht zum Ergebnis kommen sollte, nicht über genügend Sachverhaltselemente für die Bestimmung des Geburtsdatums zu verfügen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-fassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 61 VwVG). Ferner muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, das Altersgutachten sowie seine Aussagen in einer Gesamtwürdigung beurteilt. Diese wurden den obenstehenden Erwägungen (vgl. E. 3-9) zu Grunde gelegt. Demnach bedarf es keiner weiteren Begründungselemente oder Sachverhaltsermittlungen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde im Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Partei-entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Christina Hammerich Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7523/2024 Urteil vom 25. März 2026 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Christina Hammerich. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS; Verfügung vom 29. Oktober 2024. Sachverhalt: A. A.a A._______, [...] Staatsangehöriger, reichte am 18. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde als Geburtsdatum der 12. Dezember 2007 eingetragen. A.b Am 6. November 2023 fand die Erstbefragung von A._______ als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch das SEM statt. Dabei wurde A._______ zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er wiederum an, am 12. Dezember 2007 geboren zu sein. A.c Das SEM liess am 30. November 2023 durch das Kantonsspital St. Gallen eine forensische Lebensaltersschätzung bei A._______ durchführen. Das Gutachten vom 5. Dezember 2023 wurde nach einer körperlichen Untersuchung, einer radiologischen Untersuchung der Hand, einer Computertomographie beider Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke sowie einer zahnärztlichen Röntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer erstellt. Die Computertomographie ergab Wachstumsfugen der Schlüsselbein-Brustbeingelenke mit einer nicht näher bezeichneten anatomischen Normvariante, weshalb diese nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden konnten. Aufgrund der übrigen Befunde errechneten die Gutachter in einer Zusammenschau ein Durchschnittsalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16 Jahren und einem Monat. Das von A._______ angegebene Geburtsdatum (12. Dezember 2007) beziehungsweise das Alter von 15 Jahren und elf Monaten könne daher nicht zutreffen. A.d Am 8. Januar 2024 stellte das SEM A._______ eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) vom 12. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2007 in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. In der Stellungnahme vom 11. Januar 2024 lehnte A._______ die Änderung ab. B. Am 29. Oktober 2024 verfügte das SEM die Abweisung des Asylgesuches von A._______ sowie seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, erfolgte eine vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 1-7). Das SEM änderte das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom 12. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2007 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 8). C. Gegen die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, Dispositivziffer 8 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 12. Dezember 2007 abzuändern. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Asylzentrums Richterswil vom 11. Dezember 2024 betreffend Fürsorgeabhängigkeit ein. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Erklärung vom 21. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. Februar 2025 den Nachweis zu erbringen, dass seine Rechtsvertreterin in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, andernfalls die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht bewilligt werden könne. G. Mangels Nachweises eines Eintrages der Rechtsvertreterin im Anwaltsregister wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Im Übrigen hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) dar und stammt von einer zulässigen Vorinstanz (Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG; SR 173.32]). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Streitig und zu prüfen ist der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde-führers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz begründete die Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS mit fehlenden rechtsgenüglichen Ausweisdokumenten, mit dem Ergebnis des forensischen Altersgutachtens sowie mit der fehlenden Schlüssigkeit der Aussagen anlässlich der Erstbefragung. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität eine Kopie einer [...] Geburtsurkunde eingereicht. Aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Dokumente könne jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das darin angegebene Geburtsdatum tatsächlich zutreffe. Das rechtsmedizinische Gutachten zur Lebensaltersschätzung vom 5. Dezember 2023 des Kantonsspitals St. Gallen habe weiter ergeben, dass das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers 18 bis 21 Jahre und das Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung 16.1 Jahre betragen habe. Somit sei das angegebene Alter von 15 Jahren und elf Monaten nicht mit diesen Ergebnissen zu vereinbaren. Bezüglich des Altersgutachtens sei anzumerken, dass sich die Beurteilung sowohl auf die Untersuchungen der Hand als auch der Weisheitszähne abstütze. Weiter gelte es festzuhalten, dass es sich beim festgelegten Mindestalter lediglich um das tiefst mögliche Alter handle. Darüber hinaus seien die Antworten des Beschwerdeführers zum Alter vage und teilweise widersprüchlich ausgefallen. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, in einer Gesamtwürdigung sei das von ihm genannte Geburtsdatum vom 12. Dezember 2007 wahrscheinlicher als das mit Bestreitungsvermerk im ZEMIS erfasste Geburtsdatum vom 1. Januar 2007. 3.2.1 Die Vorinstanz erläutere nicht, weshalb es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde um kein rechtsgenügliches Ausweisdokument handle und inwiefern es die eingereichte Geburtsurkunde als gefälscht erachte oder welche Fälschungsmerkmale diese aufweise. Da der Beschwerdeführer eine Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt und damit seine Mitwirkungspflicht zum Nachweis seiner Identität erfüllt habe, sei dies als positives Element zu berücksichtigen. 3.2.2 Als weiterer Punkt gegen die Glaubhaftigkeit seines angegebenen Alters sei von der Vorinstanz das Ergebnis des Altersgutachtens vorgebracht worden. Das Resultat des Altersgutachtens sei jedoch zu relativieren: Gemäss Tisè et al. entspreche das radiologische Stadium der Hand des Beschwerdeführers einem Knochenalter von mindestens 16.1 Jahren. In Bezug auf die zahnärztliche Untersuchung sei anzumerken, dass spezielle Referenzdaten für eine männliche Population aus [...] fehlen würden, weshalb sich die Untersuchung auf Daten für eine männliche Population aus Südafrika und Botswana stütze. Während in Studien von Olze et al. für eine männliche Population aus Südafrika das Mineralisierungsstadium G des Zahns 48 (Weisheitszahn unten rechts) mit einem Mindestalter von 18.6 Jahren (20.8 +/- 2.2) angegeben werde, gäben Cavric et al. für eine männliche Population aus Botswana für das Mineralisierungsstadium G des Zahns 28 (Weisheitszahn oben links) sowie des Zahns 38 (Weisheitszahn unten links) ein Mindestalter von 14.6 Jahren an. Zudem habe für die Altersdiagnostik die Untersuchung der Schlüsselbeine nicht herangezogen werden können. Das Ergebnis des Altersgutachtens stütze sich zusammenfassend auf die Untersuchung der Hand, die zu einem Mindestalter von 16.1 Jahren führe, sowie auf die Untersuchung der Zähne, die zu einem Mindestalter von 14.6 Jahren führe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 30. November 2023 zwei Wochen vor seinem 16. Geburtstag gestanden, was sich mit dem angegebenen Mindestalter der Untersuchung der Hand wie auch der Weisheitszähne decke. 3.2.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, bei seinen Angaben zu seinem Alter seien sein eingeschränktes Hörvermögen, sein Bildungsgrad sowie die Schlüssigkeit seiner Aussagen zu beachten. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Würdigung der Aussagen ausser Acht, dass die Verständigung mit ihm aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens erschwert gewesen sei. Dies habe sich im persönlichen Gespräch deutlich gezeigt, so auch bei der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer benötige oft mehrmalige Wiederholungen von Sätzen und Fragen und sei auf eine laute und deutliche Aussprache angewiesen. Unter diesen Umständen vermöge es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu sprechen, dass er einige Fragen erst auf erneute Nachfrage vollständig oder korrekt beantwortet habe. Auch habe der Beschwerdeführer aus Bildungsgründen einigen Vorhalten der Vorinstanz, welche diese in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2024 zum rechtlichen Gehör gemacht habe, nicht folgen können. Beispielsweise habe er die Rechnung der Vorinstanz nicht verstanden, wonach er bei seiner Ausreise im Jahr 2022 in Anbetracht des angegebenen Geburtsdatums mindestens 14 Jahre alt habe sein müssen. Dies sei auch auf seinen Bildungsstand zurückzuführen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS), das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln nach DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsachen zu beweisen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Fest-stellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen-daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen An-gaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Ver-hält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5 m.w.H.).

5. Fest steht, dass die Vorinstanz kein Beweismittel vorlegen kann, welches die Richtigkeit des von ihr im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums belegen würde. Praxisgemäss trägt die Vorinstanz bei begründeten Zweifeln an den Angaben des Asylsuchenden den 1. Januar des Jahres, das nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Anhaltspunkte als das wahrscheinlichste Geburtsjahr erscheint, als Geburtstag im ZEMIS ein (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-6654/2023 vom 9. Januar 2024 E. 9.2, D-4240/2023 vom 18. März 2024 E. 9.8). Der Eintrag der Vorinstanz basiert demnach bereits auf einem fiktiven Geburtsdatum. Es ist anzunehmen, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung des Geburtsjahres des Beschwerdeführers am Mindestalter von 16.1 Jahren gemäss Gutachten orientiert hat. Trotz des im Gutachten ermittelten höheren Durchschnittsalters von 18 bis 21 Jahren liess sie das Geburtsjahr des Beschwerdeführers unverändert. Lediglich das fiktive Datum (1. Januar) setzte sie im möglichen Rahmenalter (minimal 16.1 Jahre, maximal 21 Jahre) fest.

6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Richtigkeit des von ihm genannten Geburtsdatums (12. Dezember 2007) beweisen kann. 6.1 Der Beschwerdeführer legt als Beweismittel für das von ihm genannte Geburtsdatum ein Handyfoto seiner Geburtsurkunde vor. 6.2 Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. hierzu exemplarisch: Urteile des BVGer E-6412/2023 vom 7. März 2025 E. 5.5, F-2753/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3, D-4569/2012 vom 11. September 2012 S. 4; BVGE 2007/7 E. 6). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer A-1433/2024 vom 24. September 2024 E. 4.1.3 sowie A-585/2022 vom 31. März 2023 E. 6.4.2.2 m.H. auf BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Folglich ist der Beweiswert der [...] Geburtsurkunde gering. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem Dokument um eine blosse Kopie beziehungsweise ein ausgedrucktes Handyfoto handelt. Kopien von Identitätsdokumenten kommt ein (noch) geringerer oder kein Beweiswert zu, da die Sicherheitsmerkmale wie Unterschriften oder Stempel nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können (vgl. Urteile des BVGer E-2207/2025 vom 19. Mai 2025 E. 7.4.1 und D-5990/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.4). 6.3 Die in Kopie vorliegende Geburtsurkunde ist daher im Ergebnis lediglich als ein Indiz für das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum zu gewichten. Die Richtigkeit kann gestützt auf das eingereichte Handyfoto der Geburtsurkunde nicht als erstellt gelten.

7. Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände die beiden in Frage stehenden Geburtsdaten gegeneinander abzuwägen und das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln beziehungsweise im ZEMIS einzutragen ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). Als weiteres Beweismittel ist zunächst das Altersgutachten zu würdigen. 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet (Urteil des BVGer E-6660/2025 vom 27. Oktober 2025 E. 6.2.1; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). 7.2 Laut Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen, Institut für Rechtsmedizin, vom 5. Dezember 2023 ergab die Befundlage (Schätzung des Zahnalters und Handknochenanalyse) zum Zeitpunkt der Begutachtung ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung des Alters hätten herangezogen werden können, da seine Schlüsselbein-Brustbeingelenke beidseitig eine nicht näher bezeichnete anatomische Normvariante aufwiesen. Aus der Computertomographie liessen sich aus diesem Grund keine Aussagen zum skelettalen Alter ableiten. Zum Zahnalter stellten die Gutachter fest, an den Weisheitszähnen fände sich jeweils ein Mineralisationsstadium von G nach Demirjian. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 20 bis 21 Jahren schliessen liessen. Abweichungen durch ethnische Unterschiede müssten aufgrund der Herkunft aus [...] berücksichtigt werden. Es werde diskutiert, dass die Mineralisationsstadien D bis G bei Individuen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht werden als bei Mitteleuropäern. In diesbezüglichen Studien von Olze et al. werde für eine männliche Population aus Südafrika für das Mineralisationsstadium G des Zahns 48 ein Durchschnittsalter von 20 Jahren angegeben. Cavric et. al. gebe für eine männliche Population aus Botswana für das Mineralisationsstadium G des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 14.6 Jahren sowie für das Mineralisationsstadium G des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von 18 Jahren und ein Mindestalter von 14.6 Jahren an. Es lägen keine speziellen Referenzdaten für eine männliche Population aus [...] vor. Der radiologische Befund der Hand deute nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling auf ein mittleres skelettales Alter von 18 Jahren. Nach Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen. Gemäss aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. 7.3 7.3.1 Das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens - welches die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Grunde legte - ist aus folgenden Gründen zu relativieren. Zum einen konnte aufgrund einer anatomischen Anomalie keine Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse durchgeführt werden, wodurch sich die Grundlage des Gutachtens auf eines von zwei grundsätzlich beweistauglichen Elementen reduziert. Zum anderen flossen die Ergebnisse der Handuntersuchung in die Berechnung des Durchschnitts- und Mindestalters ein, obwohl diese Methode nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zuverlässigen Aussagen zum Alter einer Person erlaubt. 7.3.2 Es bleibt zu prüfen, welche Aussagen sich aus der beweisgeeigneten zahnärztlichen Untersuchung ableiten lassen. Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Ergebnisse der Zahnentwicklung einer verwandten männlichen Population aus Subsahara-Afrika sind die gutachterlichen Angaben zum Durchschnitts- und Mindestalter nach unten zu korrigieren: Ein Zusammenzug der in den Referenzstudien für eine verwandte männliche Population genannten Werte sowie des genannten Mindestalters (vgl. oben E. 7.2) führt zur vom Gutachten im Fazit abweichenden Schlussfolgerung, dass das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers bei 18 bis 20 Jahren und das Mindestalter bei 14.6 Jahren anzusiedeln ist. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter zum Zeitpunkt des Gutachtens lag bei 15 Jahren und elf Monaten. Sowohl das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum als auch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum liegen innerhalb der sich aus der Zahnaltersanalyse ergebenden Altersspanne. Aus wissenschaftlicher Sicht könnten somit beide Daten zutreffen. 7.3.3 Im Zusammenhang mit Eintragungen im ZEMIS bildet unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten das tatsächliche Geburtsdatum den Streitgegenstand, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum beziehungsweise das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist dabei nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Eine Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit (bzw. dem Mindestalter) auszugehen sei ("in dubio pro minore"), ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 und 1C_710/2017 vom 12. Februar 2019 je E. 2.4; Urteile des BVGer E-3700/2021 vom 8. September 2021 E. 6.4.2 und A-677/2021 vom 22. Juli 2021 E. 5.4.1). Das ermittelte Mindestalter entspricht dem Alter der jüngsten Person unter allen Personen der untersuchten Population. Demgegenüber waren alle anderen Exploranden der untersuchten Gruppe älter. Für sich allein betrachtet ist daher die in der zahnärztlichen Untersuchung ermittelte durchschnittliche Altersspanne von 18 bis 20 Jahren aus Wahrscheinlichkeitsgründen ein verlässlicheres Indiz für das einzutragende Datum als das Mindestalter. 7.4 Im Ergebnis liegt das vom SEM eingetragene Geburtsdatum und damit das Alter von 16 Jahren und elf Monaten näher am gemäss Erwägung 7.3.2 korrigierten statistischen Durchschnittsalter als das vom Beschwerdeführer genannte Alter von 15 Jahren und elf Monaten. Das Gutachten stellt daher - trotz reduziertem Fundament - ein Beweismittel zugunsten des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums dar.

8. Somit bleibt noch zu untersuchen, welchen Beweiswert die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise zu seiner Biografie haben. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen zu seinem Alter seien unter Berücksichtigung seiner Hörprobleme, seines Bildungsstandes und soziokulturellen Hintergrundes nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen. Es wird auf die Ausführungen in Erwägung 3.2.3 oben verwiesen. 8.2 Die Vorinstanz begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu seinem Alter und zu seiner Biografie äusserst vage ausgefallen seien und er keine Angaben gemacht habe, anhand welcher sein Alter rechnerisch hätte überprüft werden können. In der angefochtenen Verfügung findet sich keine einlässlichere Begründung des Standpunktes der Vorinstanz, weshalb im Folgenden auf deren Ausführungen in der Aufforderung zum rechtlichen Gehör vom 8. Januar 2024 zurückgegriffen wird. Im Rahmen der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Geburtsdatum von seiner Mutter zu kennen. Er habe sein Geburtsdatum zudem ein Jahr vor der Ausreise erfahren. Zu seinem Alter habe der Beschwerdeführer angegeben, 15 Jahre alt zu sein und bald 16 Jahre alt zu werden. Da seine Mutter ihm sein Alter nicht mitgeteilt habe, habe er mit Freunden ausgerechnet, wie alt er sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei er zehn Jahre alt gewesen. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Angabe, wonach er sein Geburtsdatum ein Jahr vor seiner Ausreise erfahren habe. Ausserdem argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe [...] seinen Aussagen zufolge im Januar 2022 verlassen und sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus [...] 13 Jahre alt gewesen. Weiter habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters neun Jahre alt gewesen zu sein. Er habe ausgeführt, sich nicht genau daran zu erinnern, wie viele Jahre nach dem Tod seines Vaters gegangen zu sein, ehe er ergänzt habe, dies sei dreieinhalb Jahre nach dem Tod seines Vater gewesen. Demnach müsste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Januar 2022 ungefähr 12.5 Jahre alt gewesen sein. Anschliessend habe der Beschwerdeführer jedoch wiederholt angegeben, [...] mit 13 Jahren verlassen zu haben. Gemäss dem angegebenen Geburtsdatum vom 12. Dezember 2007 hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise jedoch mindestens 14 Jahre und einige Tage alt sein müssen. Auf die Fragen zu seiner Schulbildung habe der Beschwerdeführer geäussert, zwischen 2010 und 2011 mit der Schule begonnen zu haben und im Jahr 2009 den letzten Schultag gehabt zu haben. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, die Frage nicht gut verstanden zu haben. Auch die Angaben zum Alter seiner Geschwister seien nicht ohne Widersprüche ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, seine Schwester sei fünf Jahre alt. Als er erneut gefragt worden sei, habe er die Aussage korrigiert und angegeben, sie sei elf oder zwölf Jahre alt. Als er dazu aufgefordert worden sei, den Widerspruch zu erklären, habe er angegeben, die Frage nicht gut verstanden und gedacht zu haben, «bis zur fünften Schulklasse». 8.3 Aus dem Protokoll der Erstbefragung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrmals um Wiederholungen von Sätzen und Fragen ersuchte. Er wünschte zwar ausdrücklich die Durchführung der Befragung in der Sprache Französisch, da er gemäss eigenen Angaben seine Muttersprache Peul ein Stück weit vergessen habe. Am Ende der Befragung gab der Dolmetscher aber zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer in Französisch nicht verhandlungssicher erscheine. Der Dolmetscher merkte an, er habe sich aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten dazu veranlasst gesehen, zwischen den Sprachen Französisch und Peul hin- und herzuwechseln. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz das eingeschränkte Hörvermögen des Beschwerdeführers als Grund für die Wiederholungen und Ungenauigkeiten ausser Acht liess. Dies, obwohl der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Beeinträchtigung (nebst weiteren) an der Erstbefragung zu Protokoll gab. Auch war die Hörschwäche bereits vor der Erstbefragung bekannt, wie sich aus der bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenz der Vorinstanz vom 24. und 26. Oktober 2023 ergibt. Die zum damaligen Zeitpunkt bestehende chronische Mittelohrentzündung ist darüber hinaus mit dem ambulanten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 12. Februar 2024 sowie dem Operationsbericht vom 29. April 2024 belegt. 8.4 Unter diesen Umständen vermögen die zum Teil unklaren oder erst auf erneute Nachfrage vollständigen Antworten die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen. Es erscheint vielmehr plausibel, dass allfällige Verständigungsschwierigkeiten auf sein eingeschränktes Hörvermögen zurückzuführen waren. Zudem sind bei der Würdigung der Aussagen eines minderjährigen Asylsuchenden stets dessen Bildungsgrad sowie sein soziokultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat in [...] nur wenige Jahre die Schule besucht und der Zugang zu Bildung dürfte sich dort wesentlich von demjenigen in der Schweiz unterscheiden (notorisch). Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass sich die verkürzte Schulbildung des Beschwerdeführers auf seine Antworten zu Jahreszahlen und damit korrelierend zu seinem Alter ausgewirkt haben. Dieser Umstand wurde von der Vorinstanz aber nicht berücksichtigt und entgegen deren Auffassung sind offensichtliche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zu seiner Biografie erscheinen daher insgesamt plausibel. Da es sich jedoch - trotz dieser Plausibilität - um inhaltlich nicht überprüfbare Parteiangaben handelt, stellen sie keinen klaren Beweis für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter dar. Dies gilt umso mehr, als das im ZEMIS eingetragene und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum lediglich wenige Monate auseinanderliegen. Den Aussagen kommt vorliegend zwar Beweisqualität zu; in der Gesamtschau vermögen sie jedoch weder für noch gegen das behauptete Geburtsdatum zu sprechen und sind daher im Rahmen der Beweiswürdigung als neutrales Element zu qualifizieren.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das im ZEMIS eingetragene noch das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum bewiesen werden kann. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde besitzt lediglich Indiziencharakter. Das Altersgutachten stellt trotz seiner eingeschränkten Aussagekraft ein Beweismittel dar, das eher für das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum spricht. Den Aussagen des Beschwerdeführers kommt demgegenüber mangels Nachprüfbarkeit bei der Beweiswürdigung kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweismittel erscheint daher das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer genannte Datum vom 12. Dezember 2007. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 ist daher unter Beibehaltung des Bestreitungsvermerks unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Beurteilung. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht zum Ergebnis kommen sollte, nicht über genügend Sachverhaltselemente für die Bestimmung des Geburtsdatums zu verfügen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein um-fassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzuführen ist (Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 61 VwVG). Ferner muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, das Altersgutachten sowie seine Aussagen in einer Gesamtwürdigung beurteilt. Diese wurden den obenstehenden Erwägungen (vgl. E. 3-9) zu Grunde gelegt. Demnach bedarf es keiner weiteren Begründungselemente oder Sachverhaltsermittlungen. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde im Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Partei-entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Christina Hammerich Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)