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F-2753/2019

F-2753/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, am 5. Januar 2003 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2017 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab ausserdem, dass ihm von Frankreich ein vom 29. August 2017 bis am 29. November 2017 gültiges Visum für den Schengen-Raum ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer seinem Antrag einen guineischen Reisepass, gültig vom 20. Juli 2016 bis 20. Juli 2021, vorgelegt hatte. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der 1. Juli 1987 hervor. (vgl. Auszug CS-VS, in den Akten der Vorinstanz). C. Am 9. Mai 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 13. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. C.a. Anlässlich der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden) vom 21. Mai 2019 wiederholte der Beschwerdeführer, am 5. Januar 2003 geboren und 16 Jahre alt zu sein. Seine Mutter sei im Jahr 2010 - als er 7 Jahre alt gewesen sei - gestorben. Sie habe ihm vor ihrem Tod sein Geburtsdatum genannt. Zuvor habe er es nicht gekannt. Papiere oder Dokumente habe er jedoch nie bekommen. Im Jahr 2015 habe er sich entschieden, auf eine Abenteuerreise zu gehen und sich nach Gabun begeben. Dort habe er einen guineischen Reisepass gekauft. Er habe einer Person, die ihm behilflich gewesen sei, Geld und ein Foto von sich gegeben. Auf deren Anraten habe er sich älter gemacht, um ein Visum für Frankreich erlangen zu können. Parallel dazu hätten die Personen sein Foto bearbeitet, um ihn älter erscheinen zu lassen (vgl. Ziff. 1.06 [S. 4] des Protokolls, in den Akten der Vorinstanz). C.b. Im Rahmen der EB wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, da Frankreich gemäss seinen Aussagen sowie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, dort sei sein Asylgesuch nicht akzeptiert worden. Er sei dort auch mit einem falschen Geburtsdatum registriert. Deshalb könne er auch in Frankreich keine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen. Aus diesem Grund wolle er nicht dorthin zurückkehren. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) weg. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde waren unter anderem zwei nicht beglaubigte Fotos des Beschwerdeführers beigelegt. Ferner eine Geburtsurkunde im Original mitsamt beglaubigter Kopie sowie ein Nachbeurkundungsbeschluss zur Ausfertigung der Geburtsurkunde und eine beglaubigte Kopie. In der Geburtsurkunde wird bescheinigt, dass am 5. Januar 2003 ein Junge namens A._______ in Conakry geboren worden ist. F. Mit Telefax vom 5. Juni 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 19. Juni 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. G.Am 5. Juni 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch Verfahrensbeschleunigung ad absurdum.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat demnach die Pflicht, die ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Kommt die Behörde mit anderen Worten zur Überzeugung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der Akten als erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die Entscheidfindung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisabnahme verzichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. November 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ausserdem ergab ein Abgleich mit CS-VIS, dass ihm von Frankreich ein vom 29. August 2017 bis am 29. November 2017 gültiges Visums für den Schengen-Raum ausgestellt wurde. Die französischen Behörden stimmten am 13. Mai 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben; er gibt an, er habe einen negativen Asylentscheid erhalten, und auch das Beschwerdeverfahren sei erfolglos geblieben.

E. 5.2 Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 5.3 Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).

E. 5.3.1 Die französischen Behörden haben den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum 1. Juli 1987 registriert. Dieses Geburtsdatum wurde dem vom 20. Juli 2016 bis zum 20. Juli 2021 gültigen Reisepass entnommen, den ihnen der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Schengen-Raum vorgelegt hat. Die Vorinstanz geht - wie zuvor die französischen Behörden - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs geltend gemacht, am 5. Januar 2003 geboren und damit noch minderjährig zu sein, doch seien seine Ausführungen bei der Erstbefragung zu seinen Familienverhältnissen vage und unklar geblieben und sein Lebenslauf nicht plausibel erschienen. In diesem Zusammenhang wird auf die Schilderung der Reise von Guinea nach Gabun verwiesen, die er alleine und ohne Ausweisschriften im Alter von 12 Jahren unternommen haben wolle, wobei er die jeweiligen Grenzen problemlos habe passieren können, da er noch minderjährig gewesen sei. Auch seine Aussagen im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses und des Visums für den Schengen-Raum seien vage ausgefallen. Auch habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb man ihn ausgerechnet 15 Jahre älter gemacht habe. Zudem sei er von den französischen Behörden als volljährig registriert worden (Geburtsdatum 1. Juli 1987) und habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er in Frankreich seine Angaben bezüglich seines Alters nicht habe ändern können.

E. 5.3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein 12-jähriger, aus Guinea stammender Knabe allein eine grenzüberschreitende Reise unternimmt. Indessen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Reisepass mit Geburtsdatum 1. Juli 1987 von Gabun über Addis Abeba/Äthiopien nach Frankreich gereist ist, ohne dass die Fälschung bei den Grenzkontrollen, namentlich in Frankreich, bemerkt worden wäre. Der eklatante Altersunterschied von 16 Jahren hätte auch den französischen Asylbehörden auffallen müssen. Der Beschwerdeführer gab in der Befragung vom 21. Mai 2019 gegenüber dem SEM an, er habe keine Gelegenheit gehabt, die französischen Behörden auf sein wahres Alter aufmerksam zu machen. In der Beschwerdeschrift macht er hingegen geltend, es sei ihm nicht gelungen, die französischen Behörden von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Dieser Widerspruch ist klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.

E. 5.3.3 Auch mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Geburtsurkunde vermag der Beschwerdeführer sein wahres Alter nicht zu beweisen, da er über dieses Dokument nicht identifizierbar ist: Das Geburtsdatum gehört zur Identität (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1; BVGE 2007/7 E. 4.2.3); eine Geburtsurkunde ist kein Identitätsausweis (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 ist folglich unbehelflich, ist doch dort im Zusammenhang mit dem Nachweis des Alters einer asylsuchenden Person von «in erster Linie von dieser Person selbst abgegebenen oder von den Behörden auf andere Weise erlangten und für echt befundenen Identitätspapieren» die Rede. Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass es sich bei der auf den nicht beglaubigten Fotos abgebildeten Person um den Beschwerdeführer handelt. Dies ist aber insofern nicht von Belang, als von der äusseren Erscheinung ohnehin nicht präzis auf das Alter geschlossen werden kann.

E. 5.3.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder durch die eingereichte Geburtsurkunde noch durch die (nicht beglaubigten) Fotos den Nachweis zu erbringen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs (vgl. E. 4.2) minderjährig war bzw. am 5. Januar 2003 geboren ist. Seine Vorgeschichte, namentlich die Tatsache, dass er die Behandlung durch die französischen Behörden als Erwachsener während eineinhalb Jahren (...) widerspruchslos hingenommen hat, spricht klar dafür, dass er bereits damals volljährig war. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von diesem Sachverhalt ausgehen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der hier zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist auch die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet.

E. 5.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 5.4.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.4.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.5 Aus den Angaben im Rahmen der EB ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Frankreich zurückkehren möchte. Dort sei sein Asylgesuch nicht akzeptiert worden und da sein Geburtsdatum falsch registriert worden sei, könne er dort keine Schule mehr besuchen oder eine Ausbildung machen.

E. 5.5.1 Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.5.2 In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen.

E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer gab an, manchmal Schmerzen zu haben, weil er Verbrennungen erlitten habe. Gelegentlich habe er auch Schmerzen im Brustkorb, doch habe er deswegen weder in der Schweiz noch in Frankreich einen Arzt aufgesucht. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden von ihm jedoch nicht geltend gemacht.

E. 5.5.4 Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist wie die übrigen Mitgliedstaaten gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Infolgedessen ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Probleme angemessen behandelt wird und kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen.

E. 5.5.5 Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Frankreich dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt den französischen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung zu prüfen und allenfalls zu ermöglichen.

E. 5.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Der Suspensiveffekt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

E. 10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1).

E. 10.2 Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die von ihm gestellten Begehren nicht als aussichtslos zu beurteilen waren (hinsichtlich des Sachverhalts lagen unterschiedliche Angaben vor), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2753/2019 Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, am 5. Januar 2003 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2017 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab ausserdem, dass ihm von Frankreich ein vom 29. August 2017 bis am 29. November 2017 gültiges Visum für den Schengen-Raum ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer seinem Antrag einen guineischen Reisepass, gültig vom 20. Juli 2016 bis 20. Juli 2021, vorgelegt hatte. Aus dem Reisepass geht als Geburtsdatum der 1. Juli 1987 hervor. (vgl. Auszug CS-VS, in den Akten der Vorinstanz). C. Am 9. Mai 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diesem Gesuch wurde am 13. Mai 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprochen. C.a. Anlässlich der UMA EB (Erstbefragung eines minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden) vom 21. Mai 2019 wiederholte der Beschwerdeführer, am 5. Januar 2003 geboren und 16 Jahre alt zu sein. Seine Mutter sei im Jahr 2010 - als er 7 Jahre alt gewesen sei - gestorben. Sie habe ihm vor ihrem Tod sein Geburtsdatum genannt. Zuvor habe er es nicht gekannt. Papiere oder Dokumente habe er jedoch nie bekommen. Im Jahr 2015 habe er sich entschieden, auf eine Abenteuerreise zu gehen und sich nach Gabun begeben. Dort habe er einen guineischen Reisepass gekauft. Er habe einer Person, die ihm behilflich gewesen sei, Geld und ein Foto von sich gegeben. Auf deren Anraten habe er sich älter gemacht, um ein Visum für Frankreich erlangen zu können. Parallel dazu hätten die Personen sein Foto bearbeitet, um ihn älter erscheinen zu lassen (vgl. Ziff. 1.06 [S. 4] des Protokolls, in den Akten der Vorinstanz). C.b. Im Rahmen der EB wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, da Frankreich gemäss seinen Aussagen sowie aufgrund des Abgleichs der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage komme. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, dort sei sein Asylgesuch nicht akzeptiert worden. Er sei dort auch mit einem falschen Geburtsdatum registriert. Deshalb könne er auch in Frankreich keine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen. Aus diesem Grund wolle er nicht dorthin zurückkehren. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (eröffnet am 27. Mai 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Frankreich) weg. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 4. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 21. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde waren unter anderem zwei nicht beglaubigte Fotos des Beschwerdeführers beigelegt. Ferner eine Geburtsurkunde im Original mitsamt beglaubigter Kopie sowie ein Nachbeurkundungsbeschluss zur Ausfertigung der Geburtsurkunde und eine beglaubigte Kopie. In der Geburtsurkunde wird bescheinigt, dass am 5. Januar 2003 ein Junge namens A._______ in Conakry geboren worden ist. F. Mit Telefax vom 5. Juni 2019 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Am 19. Juni 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. G.Am 5. Juni 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig ( Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie seines Anspruches auf rechtliches Gehör durch Verfahrensbeschleunigung ad absurdum. 3.2. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat demnach die Pflicht, die ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Kommt die Behörde mit anderen Worten zur Überzeugung, dass der rechtserhebliche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der Akten als erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die Entscheidfindung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisabnahme verzichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnte wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 16. November 2017 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Ausserdem ergab ein Abgleich mit CS-VIS, dass ihm von Frankreich ein vom 29. August 2017 bis am 29. November 2017 gültiges Visums für den Schengen-Raum ausgestellt wurde. Die französischen Behörden stimmten am 13. Mai 2019 dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben und bleibt auch über ein dort rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug bestehen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dort ein Asylgesuch gestellt zu haben; er gibt an, er habe einen negativen Asylentscheid erhalten, und auch das Beschwerdeverfahren sei erfolglos geblieben. 5.2. Diese Zuständigkeit hätte aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Hierzu gehört der Grundsatz, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). Vorab ist deshalb auf die Frage einzugehen, ob die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 5.3. Grundsätzlich trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). 5.3.1. Die französischen Behörden haben den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum 1. Juli 1987 registriert. Dieses Geburtsdatum wurde dem vom 20. Juli 2016 bis zum 20. Juli 2021 gültigen Reisepass entnommen, den ihnen der Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Schengen-Raum vorgelegt hat. Die Vorinstanz geht - wie zuvor die französischen Behörden - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Zwar habe der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs geltend gemacht, am 5. Januar 2003 geboren und damit noch minderjährig zu sein, doch seien seine Ausführungen bei der Erstbefragung zu seinen Familienverhältnissen vage und unklar geblieben und sein Lebenslauf nicht plausibel erschienen. In diesem Zusammenhang wird auf die Schilderung der Reise von Guinea nach Gabun verwiesen, die er alleine und ohne Ausweisschriften im Alter von 12 Jahren unternommen haben wolle, wobei er die jeweiligen Grenzen problemlos habe passieren können, da er noch minderjährig gewesen sei. Auch seine Aussagen im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses und des Visums für den Schengen-Raum seien vage ausgefallen. Auch habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb man ihn ausgerechnet 15 Jahre älter gemacht habe. Zudem sei er von den französischen Behörden als volljährig registriert worden (Geburtsdatum 1. Juli 1987) und habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er in Frankreich seine Angaben bezüglich seines Alters nicht habe ändern können. 5.3.2. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein 12-jähriger, aus Guinea stammender Knabe allein eine grenzüberschreitende Reise unternimmt. Indessen erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Reisepass mit Geburtsdatum 1. Juli 1987 von Gabun über Addis Abeba/Äthiopien nach Frankreich gereist ist, ohne dass die Fälschung bei den Grenzkontrollen, namentlich in Frankreich, bemerkt worden wäre. Der eklatante Altersunterschied von 16 Jahren hätte auch den französischen Asylbehörden auffallen müssen. Der Beschwerdeführer gab in der Befragung vom 21. Mai 2019 gegenüber dem SEM an, er habe keine Gelegenheit gehabt, die französischen Behörden auf sein wahres Alter aufmerksam zu machen. In der Beschwerdeschrift macht er hingegen geltend, es sei ihm nicht gelungen, die französischen Behörden von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. Dieser Widerspruch ist klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten. 5.3.3. Auch mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Geburtsurkunde vermag der Beschwerdeführer sein wahres Alter nicht zu beweisen, da er über dieses Dokument nicht identifizierbar ist: Das Geburtsdatum gehört zur Identität (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1; BVGE 2007/7 E. 4.2.3); eine Geburtsurkunde ist kein Identitätsausweis (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 ist folglich unbehelflich, ist doch dort im Zusammenhang mit dem Nachweis des Alters einer asylsuchenden Person von «in erster Linie von dieser Person selbst abgegebenen oder von den Behörden auf andere Weise erlangten und für echt befundenen Identitätspapieren» die Rede. Schliesslich ist auch nicht erstellt, dass es sich bei der auf den nicht beglaubigten Fotos abgebildeten Person um den Beschwerdeführer handelt. Dies ist aber insofern nicht von Belang, als von der äusseren Erscheinung ohnehin nicht präzis auf das Alter geschlossen werden kann. 5.3.4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder durch die eingereichte Geburtsurkunde noch durch die (nicht beglaubigten) Fotos den Nachweis zu erbringen, dass er im Zeitpunkt der Einreichung des ersten Asylgesuchs (vgl. E. 4.2) minderjährig war bzw. am 5. Januar 2003 geboren ist. Seine Vorgeschichte, namentlich die Tatsache, dass er die Behandlung durch die französischen Behörden als Erwachsener während eineinhalb Jahren (...) widerspruchslos hingenommen hat, spricht klar dafür, dass er bereits damals volljährig war. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz von diesem Sachverhalt ausgehen, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen. Aufgrund der hier zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist auch die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet. 5.4. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 5.4.1. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.5. Aus den Angaben im Rahmen der EB ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach Frankreich zurückkehren möchte. Dort sei sein Asylgesuch nicht akzeptiert worden und da sein Geburtsdatum falsch registriert worden sei, könne er dort keine Schule mehr besuchen oder eine Ausbildung machen. 5.5.1. Mit diesen Vorbringen verlangt der Beschwerdeführer implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Dabei überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.5.2. In den Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellt nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist, und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs in sein Heimatland zurückgeführt werden kann, steht deshalb einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen. 5.5.3. Der Beschwerdeführer gab an, manchmal Schmerzen zu haben, weil er Verbrennungen erlitten habe. Gelegentlich habe er auch Schmerzen im Brustkorb, doch habe er deswegen weder in der Schweiz noch in Frankreich einen Arzt aufgesucht. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme wurden von ihm jedoch nicht geltend gemacht. 5.5.4. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, verfügt Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist wie die übrigen Mitgliedstaaten gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Infolgedessen ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen gesundheitlichen Probleme angemessen behandelt wird und kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen. 5.5.5. Des Weiteren ist nicht anzunehmen, dass Frankreich dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen könnte er sich nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Ferner obliegt den französischen Behörden, das Anliegen des Beschwerdeführers bezüglich eines Schulbesuchs bzw. einer Ausbildung zu prüfen und allenfalls zu ermöglichen. 5.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Der Suspensiveffekt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. 10.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhalts die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1). 10.2. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem überdies die von ihm gestellten Begehren nicht als aussichtslos zu beurteilen waren (hinsichtlich des Sachverhalts lagen unterschiedliche Angaben vor), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Ulrike Raemy Versand: