opencaselaw.ch

E-7354/2025

E-7354/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-13 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 25. Juni 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und vermerkte auf dem Personalienblatt, er sei am (...) geboren. B. Am 13. September 2023 befragte ihn das SEM anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) summarisch zu seiner Person. C. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten und gab an, keine weiteren Identitätsdokumente zu besitzen (SEM-Akten 16/11 F4.01 ff.; 18/2). D. Das SEM gab am 20. September 2023 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ein Altersgutachten in Auftrag. Das Gutachten vom 26. September 2023 hält fest, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. September 2023 ein Mindestalter von 19 Jahren. E. Am 1. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Eintragung seiner Volljährigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. Am 8. November 2023 kamen die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und das SEM schriftlich überein, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersfrage anlässlich der Anhörung vom 21. November 2023 zu gewähren. G. Am 21. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und gewährte ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung. H. Am 27. November 2023 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Verfügung vom 28. November 2023 hielt das SEM fest, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan der (...) 2004 geführt werde, und edierte die editionspflichtigen Akten. J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der Kanton sei anzuweisen, ihn für die Dauer des Verfahrens als minderjährig zu behandeln. Weiter sei die forensische Lebensaltersschätzung vom 26. September 2023 aus dem Recht zu weisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. K. Auf Beschwerdeebene wurden als Beweismittel für das geltend gemachte Geburtsdatum Auszüge aus Facebook-Einträgen eingereicht. L. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Urteil E-7083/2023 vom 16. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. N. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS beim (...) 2006 zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz oder an das SEM zurückzuweisen. O. Mit Urteil 1C_391/2024 vom 25. August 2025 hob das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es könne die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Urteils nicht überprüfen, weil sich dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidfindung massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur nicht entnehmen liessen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil 1C_391/2024 vom 25. August 2025 hat das Bundesgericht den Entscheid E-7083/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

E. 1.2 Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es könne die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Urteils nicht überprüfen. Dies deshalb, weil sich dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidfindung massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur nicht entnehmen liessen. Damit verstosse der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG. Weiter verstosse das Urteil gegen die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG, denn es gehe nicht auf die ausführlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Würdigung des Altersgutachtens durch das SEM ein. Auch äussere sich das Urteil weder zu den Indizien, die im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellt worden seien und nach Auffassung des Beschwerdeführers zugunsten eines tieferen Alters sprechen würden, noch nehme es Stellung zum Vorwurf, das SEM halte sich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob das in der Form eines «Dass-Entscheids» geschriebene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits wegen dieser Form bei einer Länge von sieben Seiten und einer nicht einfachen Materie gegen Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG verstosse, liess das Bundesgericht offen.

E. 1.3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, in analoger Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an das Bundesstraf- oder Bundesverwaltungsgericht zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Hansjörg Seiler, in: SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 112 Rz. 51; Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 112 Rz. 17). In der Folge hat das Gericht, dessen Entscheid zurückgewiesen wurde, einen neuen Entscheid mit verbesserter Begründung zu fällen (Seiler, a.a.O., Art. 112 Rz. 48; Ehrenzeller, a.a.O., Art. 112 Rz. 22).

E. 1.4 Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 28. November 2023 erhoben hat, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 1). Das Gericht begründet den vorliegenden Entscheid im Folgenden ausführlicher als den zurückgewiesenen Entscheid E-7083/2023 vom 16. Mai 2024 und verzichtet auf die Form eines «Dass-Entscheides».

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Dezember 2023 zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten-änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an-gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Unter-suchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ((...) 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 6.1 Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Im Übrigen bilden die mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehenden Anordnungen über Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers sowie prioritäre Behandlung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens und wären daher in einem separaten Verfahren zu klären. Insbesondere ist der Entzug von Ansprüchen Minderjähriger bei der Prüfung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines das Datenschutzrecht beschlagenden ZEMIS-Verfahrens nicht massgeblich.

E. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde sei eine Kopie eines Fotos, das Ausstellungsdatum sei nicht lesbar und das Dokument enthalte keine Sicherheitsmerkmale, die eine Fälschung erschweren könnten. Aus diesen Gründen sei das Dokument nicht geeignet, sein Geburtsdatum zu belegen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht mehr zu erinnern, welches Alter er den Behörden in Lampedusa angegeben habe. Die Grenzwache an der italienisch-schweizerischen Grenze habe sein Geburtsdatum mit dem (...) 2005 erfasst, was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Im Unterschied dazu habe er beim SEM ein Geburtsdatum (...) 2006 angegeben. Die Angaben zu seinem Alter in der Erstbefragung seien vage und unsubstantiiert geblieben. Schliesslich seien beim SEM Zweifel in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter entstanden. Deshalb habe das SEM beim IRM eine forensische Lebensaltersschätzung in Auftrag gegeben, welche am 26. September 2023 durchgeführt worden sei. Aufgrund der erhobenen Befunde habe das Altersgutachten ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt. Gemäss Gutachten sei das angegebene Geburtsdatum beziehungsweise ein chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und 2 Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Das Fazit des Gutachtens laute, dass die untersuchte Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe, wobei das Mindestalter 19.0 Jahre betrage. Das Gutachten sei somit ein weiteres Indiz für die Beurteilung der Volljährigkeit. Anlässlich der Anhörung vom 21. November 2023 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärungen gewährt worden. Dieser habe zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Ankunft in Italien in Panik gewesen und habe alle Fragen nur mit ja beantwortet. Weiter habe er gesagt, er würde sich an die Antworten nicht mehr erinnern, sei aber so alt, wie er angegeben habe. In Würdigung sämtlicher Umstände sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher sei als das vom SEM im ZEMIS auf den (...) 2004 angepasste.

E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird weiterhin am Geburtsdatum vom (...) 2006 festgehalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM erklärt, dass er sein Geburtsdatum vor längerer Zeit schon von seiner Mutter erfahren und ihm sein Onkel dieses auf Rückfrage hin bestätigt habe. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien widerspruchsfrei erfolgt. Diejenigen in Lampedusa seien nach der Flucht über das Meer erfolgt, der Beschwerdeführer sei eingeschüchtert, ausgelaugt sowie gestresst gewesen und habe zu allem nur ja gesagt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Befragung und die Angaben zum Alter zu verstehen. Hinzu komme, dass die Abweichung auch schlicht auf einem Versehen beruhen könne. Einerseits seien die Zahlen 5 und 6 bei handschriftlicher Notierung ähnlich und mitunter schwierig zu unterscheiden. Andererseits lägen auf der Computertastatur die beiden Zahlen direkt nebeneinander und könnten leicht verwechselt werden. Ausserdem gehe aus den Akten nicht hervor, ob ihm das Protokoll vor der Unterschrift nochmals in seine Muttersprache übersetzt worden sei. Bezüglich der eingereichten Geburtsurkunde könne es nicht sein, dass dieser kein Beweiswert zugesprochen werde. Das Dokument enthalte zahlreiche Angaben wie das Geburtsspital und den Ort der Registrierung, welche von der Vorinstanz hätten überprüft werden können, weshalb die Geburtsurkunde bei der Würdigung aller Umstände als Indiz für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum berücksichtigt werden müsse. Weiter werden in der Beschwerdeschrift das Altersgutachten als solches sowie dessen Würdigung durch das SEM in Frage gestellt. Im Gutachten werde vorab festgehalten, auf der Brust des Beschwerdeführers sei keine Behaarung feststellbar, obwohl diese in der Regel nach der Pubertät, ab 16 oder 17 Jahren einsetze. Die zahnärztliche Untersuchung habe dieses Bild grundsätzlich bestätigt. Die Zähne würden auf ein Alter von 16 Jahren (Mittelwert) beziehungsweise ein Mindestalter von 17 oder 16,9 Jahren hinweisen. Zudem gebe es gemäss dem zahnärztlichen Gutachten Hinweise, dass das Mineralisationsstadium bei der schwarzafrikanischen Bevölkerung 1,2 Jahre tiefer liege als bei der europäischen. Die vom IRM vorgenommene Schätzung seines Lebensalters ignoriere diese Feststellungen und habe einzig auf die kinderradiologische Untersuchung abgestellt, die tatsächlich auf ein höheres Alter hindeute. In der Rechtmitteleingabe wird sodann weiter geltend gemacht, der Entscheid des SEM widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Altersgutachten. Nach dessen Praxis liege lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit vor, wenn entweder die Schlüsselbein-/Skelettalteranalyse oder die zahnärztliche Untersuchung - also nur eine der beiden - ein Mindestalter von über 18 Jahren ergeben und sich die Altersspannen nicht überlappen würden. Im Weiteren sei dem Altersgutachten zu entnehmen, dass die zahnärztliche Untersuchung lediglich ein Mindestalter, jedoch keine Altersspanne angebe. Ob eine Überlappung der Altersspannen dieser Untersuchung sowie der Schlüsselbein- respektive Handknochenanalyse vorliege, könne demnach nicht abschliessend beurteilt werden. Das Gutachten liefere auch keine plausible Erklärung dafür, weshalb keine Überlappung vorliege. Es könne daher höchstens als sehr schwaches bis fragliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sei das vom Beschwerdeführer angegebene Alter als wahrscheinlicher zu erachten als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Veranlassung einer forensischen Lebensaltersschätzung sei ein unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, da sein Alter auch mit weniger einschneidenden Mitteln hätte festgestellt werden können - namentlich anhand seiner überzeugenden Aussagen in der Erstbefragung sowie mittels der Abklärungen der Angaben auf der Geburtsurkunde. Die Erstellung des Altersgutachtens sei somit rechtswidrig und das Gutachten sei aus den Akten zu weisen.

E. 8.1 Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde (Copie d'extrait d'acte de naissance) handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311), da sie keine Fotografie des Inhabers aufweist und nicht dem Zweck des Identitätsnachweises dient (vgl. hierzu: Urteile des BVGer F-2753/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3, D-4569/2012 vom 11. September 2012 S. 4; BVGE 2007/7 E. 6). Überdies enthält das Dokument keine Sicherheitsmerkmale, die eine Fälschung erschweren würden. Und schliesslich ist auf dem Dokument das Ausstellungsdatum nicht lesbar (vgl. SEM-Akten 18/2). Demnach vermag die eingereichte Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen.

E. 8.2.1 Zu der Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.).

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat bis dato ausser der Kopie eines Fotos seiner Geburtsurkunde, welche kein leserliches Ausstellungsdatum enthält, keine weiteren Identitätsdokumente eingereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. auch E. 8.1). Somit obliegt es entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht dem SEM, Abklärungen beim Geburtsspital in Sierra Leone einzuholen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist damit abzuweisen.

E. 8.3 Der Einwand, das SEM hätte gar kein Altersgutachten in Auftrag geben dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, weniger einschneidende Massnahme der Abklärungen beim Geburtsspital in Sierra Leone kam wie erwähnt nicht in Frage (E. 8.2). Die Vorinstanz durfte sich angesichts der Widersprüche bei den Altersangaben des Beschwerdeführers und mangels schlüssiger Belege durchaus zu rechtsmedizinischen Abklärungen veranlasst sehen. Die Anordnung des Altersgutachtens stand somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Gutachten ist mithin verwertbar und der Antrag, das Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, ist abzuweisen.

E. 8.4.1 Im Gutachten des IRM wird folgendes festgestellt: Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation (Verknöcherung) der linken Hand im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines Jungen im Alter von 19 Jahren. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) habe ein Stadium von «3c» ergeben, was gemäss der Referenzstudie einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter liege je nach Referenzstudie bei 19 oder 19.7 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung der Zähne 1 bis7 im 3. Quadranten könne beim Beschwerdeführer ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was gemäss der Referenzstudie ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Gemäss der Untersuchung der 3. Molaren (Weisheitszähne) habe ein Mineralisationsstadium «H» festgestellt werden können, welches gemäss Referenzstudie ebenfalls einem abgeschlossenen Wurzelwachstum entspreche und für welches je nach Referenzstudie ein Mindestalter von 16.9 bis 17 Jahren für eine männliche Population aus Europa; respektive von 15.7 Jahren für eine schwarzafrikanische Population aus Botswana angegeben werde, während keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Sierra Leone vorlägen.

E. 8.4.2 Das Gutachten kommt zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 2 Monaten im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht. In Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 19.0 Jahren auszugehen.

E. 8.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Das genannte Grundsatzurteil stellt dabei auf die Überlappung von Altersspannen ab, für den Fall, dass - wie vorliegend - nur entweder die Schlüsselbeinanalyse oder die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von über 18 Jahren ergeben.

E. 8.5.2 Das vorliegende Gutachten entspricht offensichtlich nicht jenem Schema, auf das sich das zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stützt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Namentlich werden im vorliegenden Gutachten keine konkreten Altersspannen angegeben, womit auch keine Überlappung der sich ergebenden Altersspannen auszumachen ist. Selbst wenn jedoch die Mindestalter alleine betrachten würden - ohne Altersspannen - stünden die Ergebnisse der Schlüsselbeinanalyse nicht im Widerspruch zur Zahnuntersuchung, welche den Abschluss des Wurzelwachstums der Zähne festgestellt hat. Bereits daraus ergibt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6412/2023 vom 7. März 2025, E. 5.3.2; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5.6).

E. 8.5.3 Das vorliegende Altersgutachten des IRM verweist auf das Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), gemäss welchem bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element sei. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c gemäss der Referenzstudie erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist beim Beschwerdeführer gegeben (vgl. SEM Akte 22/6, S. 4 f.). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne weiteres nachvollziehbar.

E. 8.5.4 Gemäss dem Gutachten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien (vgl. SEM Akte 22/6, S. 2).

E. 8.5.5 Das Gutachten wurde durch Experten der Rechtsmedizin verfasst und erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der medialen Schlüsselbeinepiphysen, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5; E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3).

E. 9 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als der Beschwerdeführer auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat als jene, die er zuvor anlässlich der Grenzkontrolle in der Schweiz bestätigt hatte. In der Erstbefragung gab er diesbezüglich an, er habe anlässlich der Grenzkontrolle sein Geburtsjahr mit 2006 angegeben, aber es sei 2005 geschrieben worden. Er habe das Formular nicht selber ausgefüllt und könne sich nicht erinnern, wer es ausgefüllt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer dazu nicht weiter Stellung, sondern wiederholte seine Vorbringen in Bezug auf seine Ankunft in Italien und dass er den Polizisten dort alles mit ja beantwortet habe. Auch die Rechtsvertretung enthielt sich einer Stellungnahme zu den vom SEM genannten unstimmigen Angaben in der Schweiz und hielt stattdessen fest, dass seine Angaben während der Erstbefragung schlüssig und in sich stimmig gewesen seien (vgl. SEM-Akten 1/2, 10/16; 17/3 9.01; 33/3 S. 2 i.V.m. 40/11 F5 ff.). Aus Sicht des Gerichts konnte der Widerspruch bezüglich der Altersangaben nicht aufgelöst werden. Auch vermag das Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Zahlen 5 und 6 leicht zu verwechseln seien beziehungsweise auf der Tastatur nebeneinander lägen, nicht zu überzeugen.

E. 10 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots von Facebook-Einträgen, in welchen zwar vom (...) als Geburtstag, jedoch von keinem Jahrgang oder Alter die Rede ist, vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 11 In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien kann nicht davon ausgegangen werden, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2006) sei das wahrscheinlichere als jenes, welches das SEM im ZEMIS eingetragen hat ((...) 2004). Insbesondere weist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens auf (E. 8.5). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu belassen.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich weiterhin, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ((...) 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- für das vorliegende Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde) - das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie) - das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7354/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 28. November 2023. Sachverhalt: A. Am 25. Juni 2023 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und vermerkte auf dem Personalienblatt, er sei am (...) geboren. B. Am 13. September 2023 befragte ihn das SEM anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) summarisch zu seiner Person. C. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten und gab an, keine weiteren Identitätsdokumente zu besitzen (SEM-Akten 16/11 F4.01 ff.; 18/2). D. Das SEM gab am 20. September 2023 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) ein Altersgutachten in Auftrag. Das Gutachten vom 26. September 2023 hält fest, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. September 2023 ein Mindestalter von 19 Jahren. E. Am 1. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Eintragung seiner Volljährigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). F. Am 8. November 2023 kamen die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und das SEM schriftlich überein, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersfrage anlässlich der Anhörung vom 21. November 2023 zu gewähren. G. Am 21. November 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an und gewährte ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung. H. Am 27. November 2023 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. I. Mit Verfügung vom 28. November 2023 hielt das SEM fest, dass als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS fortan der (...) 2004 geführt werde, und edierte die editionspflichtigen Akten. J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der Kanton sei anzuweisen, ihn für die Dauer des Verfahrens als minderjährig zu behandeln. Weiter sei die forensische Lebensaltersschätzung vom 26. September 2023 aus dem Recht zu weisen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. K. Auf Beschwerdeebene wurden als Beweismittel für das geltend gemachte Geburtsdatum Auszüge aus Facebook-Einträgen eingereicht. L. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. M. Mit Urteil E-7083/2023 vom 16. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. N. Mit Beschwerde vom 27. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragte, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS beim (...) 2006 zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz oder an das SEM zurückzuweisen. O. Mit Urteil 1C_391/2024 vom 25. August 2025 hob das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 auf und wies die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es könne die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Urteils nicht überprüfen, weil sich dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidfindung massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur nicht entnehmen liessen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Urteil 1C_391/2024 vom 25. August 2025 hat das Bundesgericht den Entscheid E-7083/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 1.2 Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, es könne die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Urteils nicht überprüfen. Dies deshalb, weil sich dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidfindung massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Natur nicht entnehmen liessen. Damit verstosse der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG. Weiter verstosse das Urteil gegen die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG, denn es gehe nicht auf die ausführlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Würdigung des Altersgutachtens durch das SEM ein. Auch äussere sich das Urteil weder zu den Indizien, die im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellt worden seien und nach Auffassung des Beschwerdeführers zugunsten eines tieferen Alters sprechen würden, noch nehme es Stellung zum Vorwurf, das SEM halte sich nicht an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ob das in der Form eines «Dass-Entscheids» geschriebene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits wegen dieser Form bei einer Länge von sieben Seiten und einer nicht einfachen Materie gegen Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG verstosse, liess das Bundesgericht offen. 1.3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, in analoger Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an das Bundesstraf- oder Bundesverwaltungsgericht zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Hansjörg Seiler, in: SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 112 Rz. 51; Bernhard Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 112 Rz. 17). In der Folge hat das Gericht, dessen Entscheid zurückgewiesen wurde, einen neuen Entscheid mit verbesserter Begründung zu fällen (Seiler, a.a.O., Art. 112 Rz. 48; Ehrenzeller, a.a.O., Art. 112 Rz. 22). 1.4 Die Beschwerde, welche der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 28. November 2023 erhoben hat, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsgericht hängig (vgl. Urteil des BVGer A-7005/2018 vom 27. November 2019 E. 1). Das Gericht begründet den vorliegenden Entscheid im Folgenden ausführlicher als den zurückgewiesenen Entscheid E-7083/2023 vom 16. Mai 2024 und verzichtet auf die Form eines «Dass-Entscheides». 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 21. Dezember 2023 zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten-änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an-gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundes-organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Unter-suchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ((...) 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

5. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 6. 6.1 Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Im Übrigen bilden die mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehenden Anordnungen über Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers sowie prioritäre Behandlung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens und wären daher in einem separaten Verfahren zu klären. Insbesondere ist der Entzug von Ansprüchen Minderjähriger bei der Prüfung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines das Datenschutzrecht beschlagenden ZEMIS-Verfahrens nicht massgeblich. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde sei eine Kopie eines Fotos, das Ausstellungsdatum sei nicht lesbar und das Dokument enthalte keine Sicherheitsmerkmale, die eine Fälschung erschweren könnten. Aus diesen Gründen sei das Dokument nicht geeignet, sein Geburtsdatum zu belegen. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, sich nicht mehr zu erinnern, welches Alter er den Behörden in Lampedusa angegeben habe. Die Grenzwache an der italienisch-schweizerischen Grenze habe sein Geburtsdatum mit dem (...) 2005 erfasst, was er mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Im Unterschied dazu habe er beim SEM ein Geburtsdatum (...) 2006 angegeben. Die Angaben zu seinem Alter in der Erstbefragung seien vage und unsubstantiiert geblieben. Schliesslich seien beim SEM Zweifel in Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter entstanden. Deshalb habe das SEM beim IRM eine forensische Lebensaltersschätzung in Auftrag gegeben, welche am 26. September 2023 durchgeführt worden sei. Aufgrund der erhobenen Befunde habe das Altersgutachten ein Mindestalter von 19 Jahren festgestellt. Gemäss Gutachten sei das angegebene Geburtsdatum beziehungsweise ein chronologisches Lebensalter von 17 Jahren und 2 Monaten mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Das Fazit des Gutachtens laute, dass die untersuchte Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe, wobei das Mindestalter 19.0 Jahre betrage. Das Gutachten sei somit ein weiteres Indiz für die Beurteilung der Volljährigkeit. Anlässlich der Anhörung vom 21. November 2023 sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärungen gewährt worden. Dieser habe zu Protokoll gegeben, er sei nach seiner Ankunft in Italien in Panik gewesen und habe alle Fragen nur mit ja beantwortet. Weiter habe er gesagt, er würde sich an die Antworten nicht mehr erinnern, sei aber so alt, wie er angegeben habe. In Würdigung sämtlicher Umstände sei es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, nachzuweisen, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher sei als das vom SEM im ZEMIS auf den (...) 2004 angepasste. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird weiterhin am Geburtsdatum vom (...) 2006 festgehalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem SEM erklärt, dass er sein Geburtsdatum vor längerer Zeit schon von seiner Mutter erfahren und ihm sein Onkel dieses auf Rückfrage hin bestätigt habe. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien widerspruchsfrei erfolgt. Diejenigen in Lampedusa seien nach der Flucht über das Meer erfolgt, der Beschwerdeführer sei eingeschüchtert, ausgelaugt sowie gestresst gewesen und habe zu allem nur ja gesagt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Tragweite der Befragung und die Angaben zum Alter zu verstehen. Hinzu komme, dass die Abweichung auch schlicht auf einem Versehen beruhen könne. Einerseits seien die Zahlen 5 und 6 bei handschriftlicher Notierung ähnlich und mitunter schwierig zu unterscheiden. Andererseits lägen auf der Computertastatur die beiden Zahlen direkt nebeneinander und könnten leicht verwechselt werden. Ausserdem gehe aus den Akten nicht hervor, ob ihm das Protokoll vor der Unterschrift nochmals in seine Muttersprache übersetzt worden sei. Bezüglich der eingereichten Geburtsurkunde könne es nicht sein, dass dieser kein Beweiswert zugesprochen werde. Das Dokument enthalte zahlreiche Angaben wie das Geburtsspital und den Ort der Registrierung, welche von der Vorinstanz hätten überprüft werden können, weshalb die Geburtsurkunde bei der Würdigung aller Umstände als Indiz für das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum berücksichtigt werden müsse. Weiter werden in der Beschwerdeschrift das Altersgutachten als solches sowie dessen Würdigung durch das SEM in Frage gestellt. Im Gutachten werde vorab festgehalten, auf der Brust des Beschwerdeführers sei keine Behaarung feststellbar, obwohl diese in der Regel nach der Pubertät, ab 16 oder 17 Jahren einsetze. Die zahnärztliche Untersuchung habe dieses Bild grundsätzlich bestätigt. Die Zähne würden auf ein Alter von 16 Jahren (Mittelwert) beziehungsweise ein Mindestalter von 17 oder 16,9 Jahren hinweisen. Zudem gebe es gemäss dem zahnärztlichen Gutachten Hinweise, dass das Mineralisationsstadium bei der schwarzafrikanischen Bevölkerung 1,2 Jahre tiefer liege als bei der europäischen. Die vom IRM vorgenommene Schätzung seines Lebensalters ignoriere diese Feststellungen und habe einzig auf die kinderradiologische Untersuchung abgestellt, die tatsächlich auf ein höheres Alter hindeute. In der Rechtmitteleingabe wird sodann weiter geltend gemacht, der Entscheid des SEM widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Altersgutachten. Nach dessen Praxis liege lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit vor, wenn entweder die Schlüsselbein-/Skelettalteranalyse oder die zahnärztliche Untersuchung - also nur eine der beiden - ein Mindestalter von über 18 Jahren ergeben und sich die Altersspannen nicht überlappen würden. Im Weiteren sei dem Altersgutachten zu entnehmen, dass die zahnärztliche Untersuchung lediglich ein Mindestalter, jedoch keine Altersspanne angebe. Ob eine Überlappung der Altersspannen dieser Untersuchung sowie der Schlüsselbein- respektive Handknochenanalyse vorliege, könne demnach nicht abschliessend beurteilt werden. Das Gutachten liefere auch keine plausible Erklärung dafür, weshalb keine Überlappung vorliege. Es könne daher höchstens als sehr schwaches bis fragliches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sei das vom Beschwerdeführer angegebene Alter als wahrscheinlicher zu erachten als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die Veranlassung einer forensischen Lebensaltersschätzung sei ein unverhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers, da sein Alter auch mit weniger einschneidenden Mitteln hätte festgestellt werden können - namentlich anhand seiner überzeugenden Aussagen in der Erstbefragung sowie mittels der Abklärungen der Angaben auf der Geburtsurkunde. Die Erstellung des Altersgutachtens sei somit rechtswidrig und das Gutachten sei aus den Akten zu weisen. 8. 8.1 Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde (Copie d'extrait d'acte de naissance) handelt es sich nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311), da sie keine Fotografie des Inhabers aufweist und nicht dem Zweck des Identitätsnachweises dient (vgl. hierzu: Urteile des BVGer F-2753/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3, D-4569/2012 vom 11. September 2012 S. 4; BVGE 2007/7 E. 6). Überdies enthält das Dokument keine Sicherheitsmerkmale, die eine Fälschung erschweren würden. Und schliesslich ist auf dem Dokument das Ausstellungsdatum nicht lesbar (vgl. SEM-Akten 18/2). Demnach vermag die eingereichte Geburtsurkunde in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers nicht zu belegen. 8.2 8.2.1. Zu der Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.). 8.2.2. Der Beschwerdeführer hat bis dato ausser der Kopie eines Fotos seiner Geburtsurkunde, welche kein leserliches Ausstellungsdatum enthält, keine weiteren Identitätsdokumente eingereicht. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. auch E. 8.1). Somit obliegt es entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe nicht dem SEM, Abklärungen beim Geburtsspital in Sierra Leone einzuholen. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist damit abzuweisen. 8.3 Der Einwand, das SEM hätte gar kein Altersgutachten in Auftrag geben dürfen, vermag nicht zu überzeugen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, weniger einschneidende Massnahme der Abklärungen beim Geburtsspital in Sierra Leone kam wie erwähnt nicht in Frage (E. 8.2). Die Vorinstanz durfte sich angesichts der Widersprüche bei den Altersangaben des Beschwerdeführers und mangels schlüssiger Belege durchaus zu rechtsmedizinischen Abklärungen veranlasst sehen. Die Anordnung des Altersgutachtens stand somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Das Gutachten ist mithin verwertbar und der Antrag, das Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, ist abzuweisen. 8.4 8.4.1. Im Gutachten des IRM wird folgendes festgestellt: Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspreche der Befund der Ossifikation (Verknöcherung) der linken Hand im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines Jungen im Alter von 19 Jahren. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) habe ein Stadium von «3c» ergeben, was gemäss der Referenzstudie einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter liege je nach Referenzstudie bei 19 oder 19.7 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung der Zähne 1 bis7 im 3. Quadranten könne beim Beschwerdeführer ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was gemäss der Referenzstudie ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. Gemäss der Untersuchung der 3. Molaren (Weisheitszähne) habe ein Mineralisationsstadium «H» festgestellt werden können, welches gemäss Referenzstudie ebenfalls einem abgeschlossenen Wurzelwachstum entspreche und für welches je nach Referenzstudie ein Mindestalter von 16.9 bis 17 Jahren für eine männliche Population aus Europa; respektive von 15.7 Jahren für eine schwarzafrikanische Population aus Botswana angegeben werde, während keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Sierra Leone vorlägen. 8.4.2. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 2 Monaten im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht. In Zusammenschau der Befunde sei von einem Mindestalter von 19.0 Jahren auszugehen. 8.5 8.5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Das genannte Grundsatzurteil stellt dabei auf die Überlappung von Altersspannen ab, für den Fall, dass - wie vorliegend - nur entweder die Schlüsselbeinanalyse oder die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von über 18 Jahren ergeben. 8.5.2. Das vorliegende Gutachten entspricht offensichtlich nicht jenem Schema, auf das sich das zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts stützt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Namentlich werden im vorliegenden Gutachten keine konkreten Altersspannen angegeben, womit auch keine Überlappung der sich ergebenden Altersspannen auszumachen ist. Selbst wenn jedoch die Mindestalter alleine betrachten würden - ohne Altersspannen - stünden die Ergebnisse der Schlüsselbeinanalyse nicht im Widerspruch zur Zahnuntersuchung, welche den Abschluss des Wurzelwachstums der Zähne festgestellt hat. Bereits daraus ergibt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6412/2023 vom 7. März 2025, E. 5.3.2; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5.6). 8.5.3. Das vorliegende Altersgutachten des IRM verweist auf das Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), gemäss welchem bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element sei. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c gemäss der Referenzstudie erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist beim Beschwerdeführer gegeben (vgl. SEM Akte 22/6, S. 4 f.). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne weiteres nachvollziehbar. 8.5.4. Gemäss dem Gutachten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien (vgl. SEM Akte 22/6, S. 2). 8.5.5. Das Gutachten wurde durch Experten der Rechtsmedizin verfasst und erweist sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der medialen Schlüsselbeinepiphysen, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5; E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3).

9. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als der Beschwerdeführer auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat als jene, die er zuvor anlässlich der Grenzkontrolle in der Schweiz bestätigt hatte. In der Erstbefragung gab er diesbezüglich an, er habe anlässlich der Grenzkontrolle sein Geburtsjahr mit 2006 angegeben, aber es sei 2005 geschrieben worden. Er habe das Formular nicht selber ausgefüllt und könne sich nicht erinnern, wer es ausgefüllt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer dazu nicht weiter Stellung, sondern wiederholte seine Vorbringen in Bezug auf seine Ankunft in Italien und dass er den Polizisten dort alles mit ja beantwortet habe. Auch die Rechtsvertretung enthielt sich einer Stellungnahme zu den vom SEM genannten unstimmigen Angaben in der Schweiz und hielt stattdessen fest, dass seine Angaben während der Erstbefragung schlüssig und in sich stimmig gewesen seien (vgl. SEM-Akten 1/2, 10/16; 17/3 9.01; 33/3 S. 2 i.V.m. 40/11 F5 ff.). Aus Sicht des Gerichts konnte der Widerspruch bezüglich der Altersangaben nicht aufgelöst werden. Auch vermag das Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Zahlen 5 und 6 leicht zu verwechseln seien beziehungsweise auf der Tastatur nebeneinander lägen, nicht zu überzeugen.

10. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Screenshots von Facebook-Einträgen, in welchen zwar vom (...) als Geburtstag, jedoch von keinem Jahrgang oder Alter die Rede ist, vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

11. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien kann nicht davon ausgegangen werden, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2006) sei das wahrscheinlichere als jenes, welches das SEM im ZEMIS eingetragen hat ((...) 2004). Insbesondere weist das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens auf (E. 8.5). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu belassen.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich weiterhin, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Damit ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ((...) 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- für das vorliegende Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)

- das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)

- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie)