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E-887/2024

E-887/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Angesichts der Dringlichkeit des Zuständigkeitsverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Über die Rechtsverweigerung in Sachen ZEMIS-Datenberichtigung wird getrennt vom vorliegenden Dublin-Verfahren unter der neu eröffneten Geschäftsnummer E-936/2024 entschieden (vgl. zur Praxis BVGE 2018 VI/3) und im Anschluss an das Dublin-Verfahren behandelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden daher die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien.

E. 2.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-getreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Von einer Rückweisung der Sache Neubeurteilung ist abzusehen, zumal der entsprechende Antrag nicht begründet ist und sich den Akten auch keine Hinweise auf Verfahrensfehler entnehmen lassen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.5 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, womit grundsätzlich Kroatien für die Beurteilung seines Asylgesuches zuständig ist.

E. 7.1 Nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO würde die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs (anstelle derjenigen von Kroatien) begründen. Es ist demnach zu klären, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht minder- oder aber wie vom SEM angenommen volljährig ist.

E. 7.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu dieser Frage aus, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...) und damit die behauptete Minderjährigkeit sei durch ihn weder nachgewiesen noch aber glaubhaft gemacht worden. Auch habe er keine Identitätspapiere abgegeben. Seine Begründung, dass er beim Brand des Elternhauses alle wichtigen Dokumente (Taskera und Reisepass) verloren habe, sich darunter aber nicht die von ihm eingereichte Impfkarte befunden habe, da sich diese nicht im Elternhaus sondern beim Onkel befunde habe, sei nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zur Ausstellung seines Passes gemacht. Es falle sodann auf, dass er mit Ausnahme seines Geburtsdatums keine Jahreszahlen habe angeben können. Sämtliche Fragen bezüglich Angaben zu einem Jahr habe er mit der Begründung beantwortet, dass er sich nicht daran erinnern könne. Allerdings habe er genaue Angaben zum Alter in Bezug auf wichtige Lebensabschnitte seines Lebens machen können. So habe er darlegen können, dass er zehn Jahre alt gewesen sei, als er seinen Pass erhalten habe und er elf Jahre alt gewesen seien, als sein Vater gestorben sei und die Schule beendet habe. Seine Aussagen seien zu unsubstantiiert, um die Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter auszuräumen. Zudem hätten die kroatischen Behörden mitgeteilt, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Ausserdem habe die medizinische Altersabklärung ergeben, dass der radiologische Befund seiner linken Hand dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspreche, wobei anzumerken sei, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren und einem minimalen Alter von 19.7 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung habe für alle untersuchten Zähne einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) respektive ab einem Mindestalter von 16.9 Jahren (Weisheitszähne) zur Beobachtung komme. In Zusammenschau der Befunde sei gemäss dem Gutachten von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Insgesamt komme das Gutachten daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) (Minderjährigkeit) sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Das Gutachten sei auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden und bilde im Rahmen der Gesamtwürdigung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der Befund des Schlüsselbeins. Die Argumentation in seiner Stellungnahme vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der eingereichten Kopie des angeblichen Impfpasses komme nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich und fälschbar seien. Die kroatischen Behörden hätten sich, wie auch das SEM, auf die Angaben der asylsuchenden Personen zu stützen. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum entspreche demjenigen, welches mittels Altersgutachten in der Schweiz habe ermittelt werden können und welches nun auch als Hauptidentität geführt werde. Die behauptete Minderjährigkeit sei daher nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen zur Glaubhaftmachung des vom Beschwerdeführers geltend gemachten Alters vollumfänglich an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II S. 3 ff.). Anzumerken ist insbesondere, dass das vorliegende Gutachten durch Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin verfasst wurde und sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Das Gutachten stützt sich dabei auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch /inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 14. Februar 2024). Gemäss diesem Methodendokument ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können. Bei der Anwendung mehrerer Säulen ist das höchste Mindestalter anzugeben (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.). Diesem Prinzip folgend wurde beim Beschwerdeführer bei der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren ermittelt. Da das Skelettwachstum der Hand als abgeschlossen bezeichnet wurde, wurde zudem eine computertomographische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen durchgeführt und zusätzlich eine Untersuchung der Zähne vorgenommen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 3 und 10; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Diese ergab bei den Weisheitszähnen ebenfalls ein abgeschlossenes Wurzelwachstum und ein Mindestalter von 16.9 Jahren. Die Wachstumsfugen der beiden Schlüsselbeinepiphysen befanden sich gemäss dem Gutachten im Stadium 3c, was einem Mindestalter von 19 Jahren entspricht. Das höchste Mindestalter in den Säulen lag damit bei 19 Jahren. Das Gutachten stellt demzufolge bereits ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung und insbesondere dessen Verwendbarkeit und Eignung (vgl. SEM Akte 36 S. 3, vgl. Beschwerde Ziffer 15) in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher im Asylverfahren nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Die Überstellung nach Kroatien erachtete das SEM sodann mit der Dublin-III-VO vereinbar, da Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass Kroatien systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende aufweise, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würden und Dublin-Rückkehrende auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie im Übrigen auch Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln hätten. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts würden ebenso wenig bestehen, wie Anhaltspunkte für das Eintreten aus humanitären Gründen.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Erwägungen des SEM zur Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls vollumfänglich anschliessen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II S. 8 ff.).

E. 8.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.

E. 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien in der Beschwerde wiederholt und zusätzlich nunmehr auch Gewalt durch die kroatischen Polizeibehörden vorbringt und - unter Hinweis auf Länderberichte - das Nichtvorhandensein von dolmetschenden Personen und einen beschränkten Rechtsweg im kroatischen System sowie eine unmenschliche Behandlung der Asylsuchenden und damit mithin das Vorliegen systemischer Mängel geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der koordinierten Praxis besteht derzeit keine Veranlassung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Abklärungen des SEM zur Situation der Dublin-Rückkehrenden ignoriere die faktische Lage in Kroatien (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Es handelt sich mithin um eine unterschiedliche materielle Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das SEM hat sich denn auch hinreichend zum Rechtsschutz in Kroatien geäussert und auf die Möglichkeiten sich mittels Polizei, einer Rechtsvertretung oder NGO gegen eine allfällige schlechte Behandlung zu wehren, hingewiesen (vgl. Verfügung S. 11). Entsprechend ist das diesbezügliche darüber hinaus jedoch nicht näher begründete Kassations-Eventualbegehren abzuweisen.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt, da der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht darzutun vermag, dass die für ihn als Rückkehrender im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich - wie vom SEM erwähnt - nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]) und es steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 8.2.4 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass die von ihm beschriebenen Gesundheitsprobleme in Kroatien, sollten diese noch vorhanden sein oder wieder aufflammen behandelbar sind und Kroatien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 f.; Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2). Nachdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

E. 8.2.5 Die Schweiz ist demnach völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt.

E. 8.2.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien betreffend - abgeschlossen. Die diesbezüglichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich daher als gegenstandslos. Der am 13. Februar 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-887/2024 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Livia Häberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2023 in der Schweiz um Asyl, wobei er angab, am (...) geboren zu sein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gelangte am 4. Dezember 2023 an die kroatischen Behörden und ersuchte diese um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden lehn-ten am 16. Dezember 2023 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, da dieser nach der Asylgesuchstellung verschwunden und in der Schweiz als Minderjährig registriert worden sein. C. Der Beschwerdeführer reichte durch die ihm zugewiesene Rechtsvertre-tung am 11. Dezember 2023 beim SEM die Kopie eines afghanischen Impf-ausweises ein. D. Am 27. Dezember 2023 führte das SEM eine Erstbefragung für unbe-gleitete Minderjährige (EB UMA) mit dem Beschwerdeführer durch. Es stellte ihm Fragen zum Reiseweg, zu seiner Person und insbesondere zu seinem Alter. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien erteilt, dessen Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuches grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Alter befragt aus, er sei am (...) (nach afghanischem Kalender am [...]) geboren. Er habe eine Taskera (afghanischer Identitätsausweis) besessen, die ausgestellt worden sei, als er (...) Jahre alt gewesen sei; diese habe er für den Schulbesuch gebraucht. In welchem Jahr er eingeschult worden sei, wisse er nicht, da er nicht rechnen könne; dies sei ungefähr vor acht Jahren gewesen. Er sei nur zwei Jahre, bis ungefähr vor fünf oder fünfeinhalb Jahren zur Schule gegangen; danach habe er arbeiten müssen. Auch habe er einen Reisepass besessen, der ihm zwecks einer Reise in den Iran ausgestellt worden sei, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Sowohl die Taskera als auch der Pass seien verbrannt, da das Elternhaus durch eine Granate getroffen worden sei. Damals sei er elf Jahre alt gewesen. Sein Alter kenne er aufgrund der Taskera sowie des Passes und weil sein Vater ihm sein Alter mitgeteilt habe, als dieser für ihn einen Pass habe ausstellen lassen. Die Impfkarte (mit Geburtsdatum [...]) sei bei einem Onkel gewesen und seine Mutter habe sie ihm daher in die Schweiz senden können. Er habe seinen Heimatstaat ungefähr vor sieben Monaten, im Alter von (...) Jahren respektive vor ungefähr sieben Monaten, als es Sommer gewesen sei, verlassen. Das genaue Jahr kenne er nicht, er wisse nicht, wie man das Datum berechne. Er könne auch nicht sagen, welches Jahr derzeit sei. Er sei via Pakistan, Iran, Türkei sowie Bulgarien gereist und dabei auch nach Kroatien gelangt. Durch welche Länder er danach gereist sei, wisse er nicht. Auf seiner Reise sei er nie nach Identitätsdokumenten gefragt worden. Hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Kroatien erklärte er, er sei dort schlecht behandelt worden. Ihm seien unter Zwang die Fingerab-drücke abgenommen und er sei drei, vier Tage eingesperrt worden, ohne dass man ihm zu Essen oder zu Trinken gegeben hätte. Er habe den kroatischen Behörden mitgeteilt, nicht in Kroatien bleiben zu wollen. Dennoch hätten sie ihn zur Abnahme der Fingerabdrücke gezwungen. Danach sei er freigelassen worden und er sei noch zwei, drei Tage in Kroatien unterwegs gewesen, bevor er weitergereist sei. In Kroatien habe er als Geburtsdatum das gleiche wie in der Schweiz angegeben. Ein Altersgutachten sei dort nicht erstellt worden. Seinen Gesundheitszustand betreffend wies er schliesslich darauf hin, er leide unter Augenproblemen. E. Eine vom SEM am 29. Dezember 2023 an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der B._______ in Auftrag gegebene forensische Alters-schätzung ergab am 9. Januar 2024, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens 19 Jahre alt sei. Ihm wurde am 16. Januar 2024 zum Inhalt des Gutachtens und zur Auffassung des SEM, wonach er gestützt auf unglaubhafte Aussagen zu seinem Alter sowie auf das forensische Gutachten und die Rechtspraxis als volljährig zu erachten und sein Alter daher im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anzupassen sei, das rechtliche Gehör gewährt. Ebenso wurde ihm die Gelegenheit erteilt, sich zu der vom SEM beabsichtigten Überstellung nach Kroatien zu äussern. F. Am 5. Januar 2024 ersuchte das SEM die koratischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um Wiederaufnahme des Be-schwerdeführers und sandte am 12. Januar 2024 zudem das Altersgutachten in anonymisierter Form und übersetzt ins Englische zu. G. Der Beschwerdeführer nahm durch Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Januar 2024 Stellung, wobei er an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum festhielt und beantragte, von einer Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS sei abzusehen und das ursprüngliche Datum zu belassen. Infolge seiner Minderjährigkeit sei auf die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu verzichten. Eventualiter sei umgehend, vor einer Mutation des Alters im ZEMIS, eine beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zu erlassen. Auf die Eröffnung eines Dublin-Verfahrens sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Alters zu verzichten. H. Das SEM teilte der Rechtsvertretung am 18. Januar 2024 mit, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. Seine bisherigen Identitätsangaben würden mit einer Nebenidentität aufgeführt. In der Folge werde er als volljährige Person behandelt. Eine beschwerdefähige Verfügung werde innerhalb des Dublin-Entscheides erlassen. I. Kroatien hiess das Ersuchen um Wiederaufnahme am 18. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. J. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte denn zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 9. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte hinsichtlich der vom SEM verfügten Überstellung nach Kroatien, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-weisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit Bezug auf die vom SEM vorgenommene Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wurde eine Rechtsver-weigerung gerügt und beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, dies-bezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. L. Am 13. Januar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angesichts der Dringlichkeit des Zuständigkeitsverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) ist das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat vorzuziehen. Über die Rechtsverweigerung in Sachen ZEMIS-Datenberichtigung wird getrennt vom vorliegenden Dublin-Verfahren unter der neu eröffneten Geschäftsnummer E-936/2024 entschieden (vgl. zur Praxis BVGE 2018 VI/3) und im Anschluss an das Dublin-Verfahren behandelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden daher die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien. 2. 2.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-getreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Von einer Rückweisung der Sache Neubeurteilung ist abzusehen, zumal der entsprechende Antrag nicht begründet ist und sich den Akten auch keine Hinweise auf Verfahrensfehler entnehmen lassen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesfalls verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi-gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 23. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, womit grundsätzlich Kroatien für die Beurteilung seines Asylgesuches zuständig ist. 7. 7.1 Nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO würde die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs (anstelle derjenigen von Kroatien) begründen. Es ist demnach zu klären, ob der Beschwerdeführer wie geltend gemacht minder- oder aber wie vom SEM angenommen volljährig ist. 7.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu dieser Frage aus, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (...) und damit die behauptete Minderjährigkeit sei durch ihn weder nachgewiesen noch aber glaubhaft gemacht worden. Auch habe er keine Identitätspapiere abgegeben. Seine Begründung, dass er beim Brand des Elternhauses alle wichtigen Dokumente (Taskera und Reisepass) verloren habe, sich darunter aber nicht die von ihm eingereichte Impfkarte befunden habe, da sich diese nicht im Elternhaus sondern beim Onkel befunde habe, sei nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zur Ausstellung seines Passes gemacht. Es falle sodann auf, dass er mit Ausnahme seines Geburtsdatums keine Jahreszahlen habe angeben können. Sämtliche Fragen bezüglich Angaben zu einem Jahr habe er mit der Begründung beantwortet, dass er sich nicht daran erinnern könne. Allerdings habe er genaue Angaben zum Alter in Bezug auf wichtige Lebensabschnitte seines Lebens machen können. So habe er darlegen können, dass er zehn Jahre alt gewesen sei, als er seinen Pass erhalten habe und er elf Jahre alt gewesen seien, als sein Vater gestorben sei und die Schule beendet habe. Seine Aussagen seien zu unsubstantiiert, um die Zweifel an dem von ihm geltend gemachten Alter auszuräumen. Zudem hätten die kroatischen Behörden mitgeteilt, dass er dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Ausserdem habe die medizinische Altersabklärung ergeben, dass der radiologische Befund seiner linken Hand dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspreche, wobei anzumerken sei, dass eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der linken Hand grundsätzlich nur bis zur vollständigen Ossifikation (Verknöcherung) des Handskelettes durchgeführt werden könne, welche bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliege. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem mittleren Alter von 22.9 +/- 1.8 Jahren und einem minimalen Alter von 19.7 Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung habe für alle untersuchten Zähne einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, was ab einem Alter von 16 Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) respektive ab einem Mindestalter von 16.9 Jahren (Weisheitszähne) zur Beobachtung komme. In Zusammenschau der Befunde sei gemäss dem Gutachten von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Insgesamt komme das Gutachten daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) (Minderjährigkeit) sei daher mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Das Gutachten sei auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden und bilde im Rahmen der Gesamtwürdigung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers insbesondere der Befund des Schlüsselbeins. Die Argumentation in seiner Stellungnahme vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der eingereichten Kopie des angeblichen Impfpasses komme nur ein geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht käuflich und fälschbar seien. Die kroatischen Behörden hätten sich, wie auch das SEM, auf die Angaben der asylsuchenden Personen zu stützen. Das in Kroatien registrierte Geburtsdatum entspreche demjenigen, welches mittels Altersgutachten in der Schweiz habe ermittelt werden können und welches nun auch als Hauptidentität geführt werde. Die behauptete Minderjährigkeit sei daher nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Erwägungen zur Glaubhaftmachung des vom Beschwerdeführers geltend gemachten Alters vollumfänglich an. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II S. 3 ff.). Anzumerken ist insbesondere, dass das vorliegende Gutachten durch Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin verfasst wurde und sich nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Das Gutachten stützt sich dabei auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022 [https://sgrm.ch /inhalte/Forensische-Medizin/AG_QM_FAD_MD_V02_08-06-2022.pdf], abgerufen am 14. Februar 2024). Gemäss diesem Methodendokument ist im Asylverfahren das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können. Bei der Anwendung mehrerer Säulen ist das höchste Mindestalter anzugeben (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 4 ff.). Diesem Prinzip folgend wurde beim Beschwerdeführer bei der Hand ein Mindestalter von 16.1 Jahren ermittelt. Da das Skelettwachstum der Hand als abgeschlossen bezeichnet wurde, wurde zudem eine computertomographische Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen durchgeführt und zusätzlich eine Untersuchung der Zähne vorgenommen (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, 2022, S. 3 und 10; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Diese ergab bei den Weisheitszähnen ebenfalls ein abgeschlossenes Wurzelwachstum und ein Mindestalter von 16.9 Jahren. Die Wachstumsfugen der beiden Schlüsselbeinepiphysen befanden sich gemäss dem Gutachten im Stadium 3c, was einem Mindestalter von 19 Jahren entspricht. Das höchste Mindestalter in den Säulen lag damit bei 19 Jahren. Das Gutachten stellt demzufolge bereits ein sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Gutachtens zur Altersabklärung und insbesondere dessen Verwendbarkeit und Eignung (vgl. SEM Akte 36 S. 3, vgl. Beschwerde Ziffer 15) in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist es daher im Asylverfahren nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Die Überstellung nach Kroatien erachtete das SEM sodann mit der Dublin-III-VO vereinbar, da Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, dass Kroatien systemische Schwachstellen im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende aufweise, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen würden und Dublin-Rückkehrende auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren sowie im Übrigen auch Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln hätten. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts würden ebenso wenig bestehen, wie Anhaltspunkte für das Eintreten aus humanitären Gründen. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den Erwägungen des SEM zur Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls vollumfänglich anschliessen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II S. 8 ff.). 8.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien in der Beschwerde wiederholt und zusätzlich nunmehr auch Gewalt durch die kroatischen Polizeibehörden vorbringt und - unter Hinweis auf Länderberichte - das Nichtvorhandensein von dolmetschenden Personen und einen beschränkten Rechtsweg im kroatischen System sowie eine unmenschliche Behandlung der Asylsuchenden und damit mithin das Vorliegen systemischer Mängel geltend macht, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der koordinierten Praxis besteht derzeit keine Veranlassung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Abklärungen des SEM zur Situation der Dublin-Rückkehrenden ignoriere die faktische Lage in Kroatien (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Es handelt sich mithin um eine unterschiedliche materielle Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Das SEM hat sich denn auch hinreichend zum Rechtsschutz in Kroatien geäussert und auf die Möglichkeiten sich mittels Polizei, einer Rechtsvertretung oder NGO gegen eine allfällige schlechte Behandlung zu wehren, hingewiesen (vgl. Verfügung S. 11). Entsprechend ist das diesbezügliche darüber hinaus jedoch nicht näher begründete Kassations-Eventualbegehren abzuweisen. 8.2.3 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht ausgeübt, da der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht darzutun vermag, dass die für ihn als Rückkehrender im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich - wie vom SEM erwähnt - nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]) und es steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.2.4 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, dass die von ihm beschriebenen Gesundheitsprobleme in Kroatien, sollten diese noch vorhanden sein oder wieder aufflammen behandelbar sind und Kroatien über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. angefochtene Verfügung S. 11 f.; Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2). Nachdem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 8.2.5 Die Schweiz ist demnach völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. 8.2.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien betreffend - abgeschlossen. Die diesbezüglichen Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich daher als gegenstandslos. Der am 13. Februar 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde betreffend das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Kroatien wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung hinsichtlich ZEMIS-Daten wird unter der Geschäftsnummer E-926/2024 weitergeführt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: