Datenschutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor- mationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Eintragung des Ge- burtsdatums im ZEMIS-Register ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinliche- ren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und insbesondere ihre Identität offenzulegen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen,
E-6968/2023 Seite 5 nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, da der Kopie des Impfausweises aus Sierra Leone aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit keine genügende Beweiskraft zukommt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Angaben und das Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er auf dem selbständig auszufüllenden Personalien- blatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hatte als in der nachfolgenden Erstbefragung und er diesen Widerspruch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM- Akten A1; A17 F1.06; A42), dass das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 25. Juli 2023 festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (…) ein durch- schnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda- tum (chronologisches Lebensalter im Zeitpunkt des Gutachtens von 15 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne, dass sich das vorliegende Gutachten nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und das Gericht keinen Anlass hat, die Befunde der Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin, welche ge- mäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben wor- den sind, anzuzweifeln (vgl. Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H), dass somit das SEM richtigerweise feststellte, dass das vom Beschwerde- führer vorgebrachte Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten vom
25. Juli 2023 aufgrund der wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann, dass mit der Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Alterseinschätzungen Dritter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese nicht auf eine objektive Einschätzung ausgelegt zu sein scheinen,
E-6968/2023 Seite 6 sondern eine Motivation und ein Ziel mit Blick auf das Asylverfahren erken- nen lassen und die wesentlichen Aussagen, insbesondere aus dem Arzt- bericht, dem SEM bereits im Zeitpunkt seines Entscheids bekannt waren sowie in diesem berücksichtigt wurden (vgl. SEM-Akte A30), dass mit der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung festzustellen ist, dass sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer zwar einen Impfausweis einreichte, der im vorinstanzlichen Verfahren für nicht rechts- genüglich befunden wurde, die Identitätskarte aus Sierra Leone ohne Aus- stellungsdatum und mit Foto, das kein (kleines) Kind mehr zeige, auf deren käufliche Erhältlichkeit die Vorinstanz hinweist, jedoch erst auf Beschwer- deebene nachreichte, dass in der Replik wenig überzeugend geltend gemacht wird, die Bedeu- tung der Beibringung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren habe sich dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht erschlossen, was wie- derum seine Minderjährigkeit bestätigen würde, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen wer- den kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass vielmehr das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutach- tens aufweist und somit das vom SEM – gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten – im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) das wahr- scheinlichere ist und deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestrei- tungsvermerk zu belassen ist, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundes- recht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG); diesem je- doch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
E-6968/2023 Seite 7
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) E-6968/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6968/2023 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch Nicole Kübler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 14. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und auf dem Personalienblatt vermerkte, er sei am (...) geboren, dass ihn das SEM am 12. Juli 2023 anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) summarisch zu seiner Person befragte, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Impfkarte zu den Akten reichte und angab, keine weiteren Identitätsdokumente zu besitzen (SEM-Akten 17/11 F4.03; 19/2), dass das SEM am (...) beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) ein Altersgutachten in Auftrag gab und das Gutachten vom (...) Juli 2023 ein Mindestalter von 17.6 Jahren festhielt, dass das SEM den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass das SEM am 3. November 2023 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Eintragung des (...) als sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2022 innert angesetzter Frist dazu Stellung nahm und beantragte, es sei sein Geburtsdatum im ZEMIS beim (...) zu belassen, im Falle einer Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) jedoch ein Bestreitungsvermerk anzubringen, dass das SEM am 10. November 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anpasste, dass der Beschwerdeführer am 13. November Stellung nahm zum Entwurf der Verfügung des SEM und seine Enttäuschung über die Anpassung seines Alters vorbrachte, welche er nicht akzeptieren könne, dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das SEM mit derselben Verfügung in separater Dispositionsziffer festhielt, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS der (...) erfasst, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2023 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die entsprechende Dispositionsziffer der Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, im Rahmen superprovisorischer, allenfalls provisorischer Massnahmen sei das SEM anzuweisen, die ZEMIS-Anpassung rückgängig zu machen und den Beschwerdeführer umgehend wieder als UMA zu behandeln, dass ihm ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass mit der Beschwerde zwei Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Klinik für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Oktober und 1. Dezember 2023 sowie eine Alterseinschätzung einer Sozialarbeiterin, datiert vom 12. Dezember 2023, eingereicht wurden, welche die Volljährigkeit des Beschwerdeführers anzweifeln, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses guthiess, das Gesuch um vorsorgliche Änderung des ZEMIS-Eintrags abwies und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud, dass sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Januar 2024 vernehmen liess und im Wesentlichen an ihren Erwägungen festhielt, dass mit Eingabe vom 18. Januar 2024 eine Identitätskarte des Beschwerdeführers aus Sierra Leone im Original zu den Akten gereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 die Vorinstanz wiederum zur Vernehmlassung einlud und sich diese mit Eingabe vom 23. Februar 2024 vernehmen liess, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. April 2024 Gelegenheit zur Replik auf die beiden Vernehmlassungen gab und dieser mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. April 2024 eine Replik einreichte, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Eintragung des Geburtsdatums im ZEMIS-Register ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und insbesondere ihre Identität offenzulegen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, da der Kopie des Impfausweises aus Sierra Leone aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit keine genügende Beweiskraft zukommt, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hatte als in der nachfolgenden Erstbefragung und er diesen Widerspruch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A1; A17 F1.06; A42), dass das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 25. Juli 2023 festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (...) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter im Zeitpunkt des Gutachtens von 15 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne, dass sich das vorliegende Gutachten nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und das Gericht keinen Anlass hat, die Befunde der Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin, welche gemäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben worden sind, anzuzweifeln (vgl. Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H), dass somit das SEM richtigerweise feststellte, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten vom 25. Juli 2023 aufgrund der wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann, dass mit der Vorinstanz in ihrer ersten Vernehmlassung festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Alterseinschätzungen Dritter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da diese nicht auf eine objektive Einschätzung ausgelegt zu sein scheinen, sondern eine Motivation und ein Ziel mit Blick auf das Asylverfahren erkennen lassen und die wesentlichen Aussagen, insbesondere aus dem Arztbericht, dem SEM bereits im Zeitpunkt seines Entscheids bekannt waren sowie in diesem berücksichtigt wurden (vgl. SEM-Akte A30), dass mit der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung festzustellen ist, dass sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer zwar einen Impfausweis einreichte, der im vorinstanzlichen Verfahren für nicht rechtsgenüglich befunden wurde, die Identitätskarte aus Sierra Leone ohne Ausstellungsdatum und mit Foto, das kein (kleines) Kind mehr zeige, auf deren käufliche Erhältlichkeit die Vorinstanz hinweist, jedoch erst auf Beschwerdeebene nachreichte, dass in der Replik wenig überzeugend geltend gemacht wird, die Bedeutung der Beibringung von Identitätsdokumenten im Asylverfahren habe sich dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht erschlossen, was wiederum seine Minderjährigkeit bestätigen würde, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass vielmehr das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens aufweist und somit das vom SEM - gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten - im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) das wahrscheinlichere ist und deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu belassen ist, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG); diesem jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: