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E-7083/2023

E-7083/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Datenschutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor- mationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen

E-7083/2023 Seite 4 entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass im Übrigen mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehende An- ordnungen über Unterkunft, Betreuung von Asylsuchenden sowie prioritäre Behandlung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden daten- schutzrechtlichen Verfahrens bilden und diese in einem separaten Verfah- ren zu klären wären, dass insbesondere der Entzug von Ansprüchen Minderjähriger bei der Prü- fung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines das Da- tenschutzrecht beschlagenden ZEMIS-Verfahrens nicht massgeblich ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinliche- ren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer vermöge aus der bei den Akten liegenden Kopie einer Geburtsurkunde, auf welcher das Ausstellungsdatum nicht lesbar sei und welche keine

E-7083/2023 Seite 5 Sicherheitsmerkmale enthalte, die eine Fälschung erschweren würden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. SEM-Akten 18/2), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Angaben und das Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er auf dem selbständig auszufüllenden Personalien- blatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat als jene, die er zuvor anlässlich der Grenzkontrolle bestätigt hatte, und er die- sen Widerspruch auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auflösen konnte (vgl. SEM-Akten 1/2, 10/16; 33/3 S. 2; 40/11 F5 ff.), dass das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom (…) fest- stellte, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht und weise ein Mindestalter von 19 Jahren auf, dass sich das vorliegende Gutachten nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und das Gericht keinen Anlass hat, die Befunde der Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin, welche ge- mäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben wor- den sind, anzuzweifeln (vgl. Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H), dass nach dem Gesagten der Antrag, das Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, abzuweisen ist, dass somit das SEM richtigerweise festgestellt hat, das Altersgutachten vom (…) stelle ein Indiz für die Volljährigkeit dar, dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten und nicht fälschungssicheren Screenshots von Facebook-Einträgen, in welchen zwar vom (…) als Geburtstag, jedoch von keinem Jahrgang oder Alter die Rede ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass vielmehr das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutach- tens darstellt und somit das vom SEM – gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten – im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) das wahr- scheinlichere ist und deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestrei- tungsvermerk zu belassen ist,

E-7083/2023 Seite 6 dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen wer- den kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundes- recht nicht verletzt hat, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, womit das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass damit auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7083/2023 Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (…) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) E-7083/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 25.08.2025 (1C_391/2024) Abteilung V E-7083/2023 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Patrick Burger, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 28. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und auf dem Personalienblatt vermerkte, er sei am (...) geboren, dass ihn das SEM am 13. September 2023 anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) summarisch zu seiner Person befragte, dass der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten reichte und angab, keine weiteren Identitätsdokumente zu besitzen (SEM-Akten 16/11 F4.01ff.; 18/2), dass das SEM am (...) beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ (IRM) ein Altersgutachten in Auftrag gab und das daraufhin erstellte Gutachten vom (...) festhält, in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (...) ein Mindestalter von 19 Jahren, dass das SEM am 1. November 2023 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Eintragung seiner Volljährigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gewährte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und das SEM am 8. November 2023 schriftlich übereinkamen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersfrage anlässlich der Anhörung vom 21. November 2023 zu gewähren, dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. November 2023 vertieft zu seinen Asylgründen anhörte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung gewährte, dass das SEM am 27. November 2023 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) anpasste und mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass das SEM mit Verfügung vom 28. November 2023 festhielt, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS fortan der (...) geführt, und die editionspflichtigen Akten editierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz sinngemäss anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und der Kanton sei anzuweisen, ihn für die Dauer des Verfahrens als minderjährig zu behandeln, dass er weiter beantragt, die forensische Lebensaltersschätzung vom (...) sei aus dem Recht zu weisen, dass er schliesslich beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass auf Beschwerdeebene als Beweismittel für das geltend gemachte Geburtsdatum Auszüge aus Facebook-Einträgen eingereicht wurden, und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass im Übrigen mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehende Anordnungen über Unterkunft, Betreuung von Asylsuchenden sowie prioritäre Behandlung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahrens bilden und diese in einem separaten Verfahren zu klären wären, dass insbesondere der Entzug von Ansprüchen Minderjähriger bei der Prüfung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines das Datenschutzrecht beschlagenden ZEMIS-Verfahrens nicht massgeblich ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass das SEM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer vermöge aus der bei den Akten liegenden Kopie einer Geburtsurkunde, auf welcher das Ausstellungsdatum nicht lesbar sei und welche keine Sicherheitsmerkmale enthalte, die eine Fälschung erschweren würden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. SEM-Akten 18/2), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Angaben und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter insofern inkohärent ausgefallen sind, als er auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat als jene, die er zuvor anlässlich der Grenzkontrolle bestätigt hatte, und er diesen Widerspruch auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht auflösen konnte (vgl. SEM-Akten 1/2, 10/16; 33/3 S. 2; 40/11 F5 ff.), dass das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom (...) feststellte, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht und weise ein Mindestalter von 19 Jahren auf, dass sich das vorliegende Gutachten nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und das Gericht keinen Anlass hat, die Befunde der Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin, welche gemäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben worden sind, anzuzweifeln (vgl. Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H), dass nach dem Gesagten der Antrag, das Altersgutachten sei aus dem Recht zu weisen, abzuweisen ist, dass somit das SEM richtigerweise festgestellt hat, das Altersgutachten vom (...) stelle ein Indiz für die Volljährigkeit dar, dass der Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten und nicht fälschungssicheren Screenshots von Facebook-Einträgen, in welchen zwar vom (...) als Geburtstag, jedoch von keinem Jahrgang oder Alter die Rede ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass vielmehr das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutachtens darstellt und somit das vom SEM - gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten - im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) das wahrscheinlichere ist und deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu belassen ist, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag Bundesrecht nicht verletzt hat, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, womit das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass damit auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziff. 1 dieser Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: