Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4569/2012 Urteil vom 11. September 2012 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Armenien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 - eröffnet am 28. August 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde, dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er habe im vorinstanzlichen Verfahren - nebst anderer Dokumente - das Original seines Militärausweises eingereicht, so dass seine Identität feststehe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in in casu nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.; BVGE 2011/30 E. 3), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass gemäss der Rechtsprechung unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen, dass diese Anforderungen grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten erfüllen, dass andere Ausweise wie Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, des Schulbesuches oder -abschlusses oder einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70), dass unter den Begriff des Identitätsausweises beziehungsweise des Identitätspapiers - welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind - neben den Identitätskarten auch andere Ausweise fallen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70), dass in manchen Staaten auch militärische Ausweise zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt werden, weshalb ein solcher militärischer (Identitäts-) Ausweis den gesetzlichen Anforderungen an ein Identitätspapier ebenfalls genügen kann, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt, dass die Asylbehörde daher den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Passkopie sowie Originale eines Militärausweises, eines Studentenausweises und eines Geburtsscheines einreichte (vgl. vorinstanzliche Akten A5 S. 5 f.), und die Beschwerdeführerin ihrerseits eine Passkopie abgab (vgl. A9 S. 5), dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch Art. 29 - 33 VwVG konkretisiert wird, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Partei tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen, diese sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen und ihre Verfügung zu begründen hat, wobei die Begründung des Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, dass festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien nicht gerecht wird, dass das BFM die von den Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität abgegebenen Dokumente, die es nicht übersetzen liess (vgl. A7), in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnte und sich nicht mit diesen auseinandersetzte, sondern lediglich pauschal festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Papiere erfüllt sei, dass sich das BFM insbesondere nicht dazu äusserte, inwiefern es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten und mit einer Fotografie versehenen Militärausweis um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 handeln könnte, dass damit nicht erstellt ist, ob der Grundtatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren - erfüllt ist, dass das BFM somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und die Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist, dass den Beschwerdeführenden trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist, da sie im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen durch die Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: