Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Armenien eigenen Angaben gemäss am 6. Januar 2012 und gelangten am 11. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Kurzbefragung, die am 1. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe früher bei einer Firma gearbeitet, die "mit Prostituierten zu tun" gehabt habe. Sein Bruder habe sich selbständig gemacht und wohl den ehemaligen Arbeitgeber konkurriert. Er - der Beschwerdeführer - habe damals als Internetprovider gearbeitet und von der Seite seines Bruders Domänennamen gekauft. Im Jahr 2010 sei sein Bruder vom ehemaligen Arbeitgeber bedroht worden. Er selbst sei von diesen Leuten einmal zu einem Gespräch in ein Hotel mitgenommen worden; man habe ihm gesagt, er solle seinem Bruder verbieten, ihrer Firma Konkurrenz zu machen. Er sei von diesen Leuten geschlagen und wohl auch vergewaltigt worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten und sei erst in einem Spital wieder zu sich gekommen; er sei ein bis zwei Monate lang im Spital gewesen. Nach diesem Vorfall habe sein Bruder seine Tätigkeit eingestellt, und sei im Februar 2011 nach Spanien gegangen. Einmal seien Leute der Steuerpolizei in den Laden der Beschwerdeführenden - einen Supermarkt - gekommen und hätten sie gebüsst. Die Steuerbeamten hätten gesagt, er müsse den Laden schliessen. Er nehme an, dieser Vorfall habe mit den Problemen zu tun, die er wegen seines Bruders gehabt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Unterlagen zu einem Spitalaufenthalt ab (vgl. act. A6 Ziff. 1). A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung im EVZ Basel vom 20. Februar 2012 an, ihre Probleme hingen mit denjenigen ihres Lebenspartners zusammen. Dessen Bruder habe eine Pornohomepage kreiert, die wie diejenige seines früheren Arbeitgebers gestaltet gewesen sei. Von diesem Unternehmen seien beide unter Druck gesetzt worden. Ihr Lebenspartner sei mit der Diagnose "Hirnschlag" in einem Spital gelandet. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei es eine Weile gut gegangen. Ende 2010 habe er ihr gesagt, er werde wieder unter Druck gesetzt, sie müssten ausreisen. Da er unter Gedächtnislücken leide, könne er nicht viel über die Angelegenheit erzählen. A.d Am 14. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.d.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Armenien verlassen, da er keine Existenzbasis mehr gehabt habe, nachdem sein Geschäft am 18. November 2011 von den Steuerbehörden geschlossen worden sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er gehe davon aus, dass er aufgrund der Probleme, die sein Bruder gehabt habe, Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden gehabt habe. Sein Bruder sei von den spanischen Behörden im Zusammenhang mit der Aushebung einer armenischen Mafia-Bande festgenommen worden. Möglicherweise habe sein Bruder tatsächlich Verbindungen zur Mafia. Er - der Beschwerdeführer - habe auch mit der Polizei Probleme gehabt, die 2009 seinen Laptop beschlagnahmt habe. Die Polizei habe ihn immer angehalten, wenn sie ihn gesehen habe. Im Dezember 2010 sei er entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten, der gemäss Aussagen eines Arztes in Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehe. Er sei bereits vor der Entführung bedroht worden, habe dies aber nicht ernst genommen. Nachdem er Armenien verlassen habe, habe das Steueramt weitere Forderungen gestellt. Seinen Lebensmittelladen habe er vor der Ausreise verkauft. A.d.b Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Schwager sei Programmierer und habe verschiedene Pornoportale aufgebaut. Dank ihres Mannes habe er diese im Internet platzieren können. Ihr Mann sei im Dezember 2010 für mehrere Tage verschwunden. Sie sei vom Spital angerufen und darüber informiert worden, dass er einen Hirnschlag erlitten habe. Er sei bewusstlos in einem Hotel aufgefunden worden. Als er aus dem Spital entlassen worden sei, sei er teilweise gelähmt gewesen. Sie hätten zusammen ihr Business, ein Lebensmittelgeschäft, aufgezogen. Sie hätten etwa ein Jahr lang keine Probleme gehabt. Dann hätten die Probleme mit den Steuerbehörden begonnen, die sie mehrmals grundlos gebüsst hätten. Im Dezember 2011 habe man ihr Business eingestellt, da sie die ausgesprochenen Bussen nicht hätten begleichen können. Darüber hinaus habe ihr Mann Schwierigkeiten mit dem Pornoprovider gehabt, der in Konkurrenz zu seinem Bruder gestanden sei. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, der Bruder ihres Mannes sei in Spanien zusammen mit anderen Personen festgenommen worden. Einen oder zwei Monate danach sei er nach Armenien gebracht worden. A.d.c Die Beschwerdeführenden gaben weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A6 Ziffn. 2-7). B. B.a Mit Verfügung vom 24. August 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. September 2012 mit Urteil D-4569/2012 vom 11. September 2012 insoweit gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Das BFM trat mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 27. September 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese sei anzuweisen, sie wegen bestehender Wegweisungshindernisse in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben). E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 gut. Dem BFM wurden die Akten zur Vernehmlassung übermittelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2012, der ein Schreiben an Dr. med. E._______ beilag, an ihren Anträgen fest. H. Am 7. November 2012 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mehrere ärztliche Berichte zukommen (ärztliche Bescheinigung von Dr. med. E._______ vom 2. November 2012, Schreiben von Dr. med. F._______ an Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2012, Bericht der (...) vom 29. Oktober 2012, Bericht von Dr. med. F._______ vom 24. Oktober 2012). I. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) ihren Sohn G._______ zur Welt.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).
E. 3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahelegen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).
E. 3.3 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
E. 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden seien. Zum Nachweis ihrer Identität hätten sie den Asylbehörden Kopien ihrer Reisepässe, einen 2001 ausgestellten Studentenausweis und einen Militärausweis von Dezember 2001 eingereicht. Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" fielen nur fälschungssichere Dokumente, die von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden seien. Grundsätzlich erfüllten nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente. Namentlich hinsichtlich armenischer Militärausweise habe das Bundesverwaltungsgericht dies in mehreren Urteilen festgehalten. Kopien von Reisepässen erfüllten die Anforderungen an rechtsgenügliche Dokumente ebenso wenig.
E. 4.1.2 Die Beschwerdeführenden hätten keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die es erlauben würden, sie zu identifizieren. Ihre Erklärungen zum Reiseweg und den dazu benutzten Dokumenten seien realitätsfremd und widersprüchlich, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht bereit seien, ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz offenzulegen und ihre Reisedokumente abzugeben. Sie seien angeblich ab Istanbul mit fremden Reisepässen gereist, hätten aber weder das Ausstellungsland der Pässe noch die darin angegebenen Personalien nennen können. Ihre Angaben, die Schlepper hätten ihnen die Pässe abgenommen, müssten als stereotype Behauptungen bezeichnet werden. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich des Reisewegs von Istanbul bis in die Schweiz widersprochen. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie sich auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz offensichtlich nicht um den Erhalt ihrer Reisepapiere oder anderer Dokumente bemüht hätten.
E. 4.1.3 Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd und mit Widersprüchen behaftet. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, die Konkurrenzfirma, die seinen Bruder und ihn bedroht habe, sei vom Bruder des Präsidenten geleitet worden, bei der Anhörung habe er indessen von der armenischen Mafia gesprochen. Er habe weder das Datum seiner Entführung noch die genaue Dauer des anschliessenden Spitalaufenthalts nennen können. Seine Behauptung, er sei gemäss dem eingereichten Arztbericht während der Entführung vergewaltigt worden, werde durch das eingereichte Dokument ebenso wenig gestützt, wie die Aussage, er sei bewusstlos ins Spital eingeliefert worden und erst dort zu sich gekommen. Dem eingereichten Arztbericht seien weder Hinweise auf eine Vergewaltigung noch auf eine Entführung zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Spital selbst aufgesucht und bei der Aufnahme über mehrere Tage andauernde Kopfschmerzen geklagt habe. Die in den Raum gestellten Behauptungen seien durch keine glaubhaften Hinweise oder Beweismittel bekräftigt worden. Bezeichnenderweise habe er die angebliche Entführung nicht bei der Polizei angezeigt. Weder die Schliessung seines Ladens durch die zuständigen Behörden noch die zahlreichen Bussen für Verkehrsdelikte noch die Verweigerung der Baubewilligung für eine Autowaschanlage stellten ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden wiesen eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte auf und erweckten den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgegriffen, sondern versucht, eine Verfolgungssituation zu konstruieren. Der tatsächliche Ausreisegrund sei in der unerfreulichen finanziellen Situation zu erblicken, in die sie nach der Schliessung ihres Ladens geraten seien.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nach der Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 24. August 2012 einen auf denselben Artikel des Asylgesetzes gestützten Nichteintretensentscheid gefällt. Den Beschwerdeführenden sei ein Aktenverzeichnis zugestellt worden, aus dem keine Neubearbeitung der Sache hervorgehe. Im Entscheid des BFM sei auf vier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, in die sie aufgrund der Nichtbeherrschung der Amtssprachen keine Einsicht nehmen könnten. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Militärausweis sei fälschungssicher und weise seine Identität zweifelsfrei nach. Die Vorinstanz habe verkannt, dass ihm durch den ärztlichen Bericht vom 31. August 2012 eine Reiseunfähigkeit attestiert werde. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in Armenien inhaftiert. Es laufe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zur armenischen Mafia. Die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers müsse bei dieser Sachlage zusätzlich abgeklärt werden, habe er doch angegeben, in die Geschäfte seines Bruders involviert gewesen zu sein. Das Betreiben von Internetportalen mit Angeboten der käuflichen Liebe sei in der Schweiz im Gegensatz zur Heimat des Beschwerdeführers legal. Dies könnte ein Wegweisungshindernis nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) darstellen, das vom BFM nicht näher abgeklärt worden sei. Die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche seien nicht gravierend und mit den in der Beschwerde vom 3. September 2012 aufgelisteten Übersetzungsfehlern und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärbar. Das BFM habe nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer in der russischen Sprache angehört worden sei. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. September 2012 als "offensichtlich begründet" gutgeheissen habe, nehme das BFM in der angefochtenen Verfügung keine Stellung zu den in dieser Beschwerde genannten Verfahrensmängeln.
E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2012 werde dem Beschwerdeführer eine chronisch-rezidivierende phobische Störung bescheinigt. Das Arztzeugnis enthalte keine Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und der bisher erfolgten Behandlung, weshalb es diesem an Transparenz und Wissenschaftlichkeit mangle. Eine stichhaltige Begründung der Reiseunfähigkeit liege nicht vor. Angesichts des dargelegten Krankheitsbildes liege keine dauerhafte Reiseunfähigkeit vor. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die weder mit Übersetzungsfehlern noch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärt werden könnten.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis sei nicht mangelhaft. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid das Arztzeugnis nicht gewürdigt und somit seine Begründungspflicht verletzt. Das BFM nenne keine Gründe, wie die Befragung des Beschwerdeführers in einer von ihm nicht genügend beherrschten Sprache der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienlich sein sollte.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Beachtung des gesetzgeberischen Willens in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zwei Komponenten beinhaltet: Einerseits hat der Asylgesuchsteller vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Gesuchs abzugeben, um seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, anderseits dient die Abgabe dieser Papiere dazu, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3, BVGE 2010/2 E. 5). Mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird somit nicht nur die mit der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren oftmals einhergehende Identitätsverheimlichung, sondern auch die damit verbundene Erschwerung/Verzögerung einer Rückschaffung nach ablehnendem Asylentscheid/Nichteintretensentscheid sanktioniert. Daraus erhellt, dass auch ein Asylgesuchsteller, dessen Identität - z.B. aufgrund eines früheren Aufenthalts in der Schweiz oder aufgrund der Abgabe von Ausweisen, deren Echtheit nicht zweifelhaft erscheint - bekannt ist, den vorliegend angewandten Nichteintretenstatbestand verwirklichen kann, falls er vorhandene Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt. Wer bei der Stellung eines Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt, begeht immer dann eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid zur Folge haben kann bzw. muss, wenn er für die Nichtabgabe keine entschuldbaren Gründe hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2477/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.1).
E. 5.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend fest, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ Basel am 11. Januar 2012 keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben haben. So sind weder der eingereichte armenische Militärausweis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-902/2011 vom 11. Februar 2011 und D-1905/2010 vom 31. März 2010) noch die eingereichten Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden geeignet, einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Auch in den folgenden 48 Stunden haben sie keine entsprechenden Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
E. 5.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführenden für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen können. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, sie seien mit Schleppern über Georgien, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Die Schlepper hätten ihre Pässe behalten (vgl. act. A5/10 S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte, die Schlepper hätten ihnen ihre Pässe abgenommen und falsche Pässe ausgehändigt, mit denen sie gereist seien. Nach der Ankunft habe man ihnen auch diese Pässe abgenommen (vgl. act. A9/10 S. 6). Auf Nachfrage bei der Anhörung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, Angaben zu den Pässen, mit denen sie gereist seien, zu machen (vgl. act. A17/11 S. 2 f., A18/17 S. 3). Sie konnten weder angeben, welches Land diese Pässe ausgestellt habe, noch, unter welchen Personalien sie gereist seien. Wer jedoch unter einer falschen Identität unterwegs ist und durch mehrere Länder reist, muss gut Bescheid darüber wissen, um im Fall von Nachfragen bei Kontrollen die "richtigen Antworten" geben zu können. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ohne im Besitz von Reise- respektive Identitätspapieren gewesen zu sein, in die Schweiz gelangten. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei von den geschäftlichen Konkurrenten seines Bruders zu einem Gespräch in ein Hotel mitgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen und er wisse nicht, was sie sonst noch mit ihm gemacht hätten. Er habe einen Hirnschlag erlitten und sei bewusstlos geworden; er sei erst im Spital zu sich gekommen. Im Bericht des Spitals stehe, dass er vergewaltigt worden sei (vgl. act. A5/10 S. 7). Bei der Anhörung sagte er, er sei im Dezember 2010 entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten, gemäss Aussage des Arztes hänge dies mit der Vergewaltigung zusammen (vgl. act. A18/17 S. 9). Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung geltend, ihr Mann sei im Dezember 2010 für mehrere Tage spurlos verschwunden. Die Polizei habe angerufen und mitgeteilt, dass er sich in einer Reanimationsabteilung eines Spitals befinde. Bei der Rückübersetzung berichtigte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie vom Spital angerufen worden sei. Man habe davon gesprochen, dass ihr Mann in einem Hotel bewusstlos aufgefunden worden sei (vgl. act. A17/11 S. 6 f.).
E. 6.1.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht der neurochirurgischen Abteilung der (...) wurde er dort am 28. Dezember 2010 zur stationären Behandlung aufgenommen. Beim Eintritt habe er über Kopfschmerzen, Müdigkeit und Gedächtnisschwierigkeiten geklagt. Er habe sich seit vier Tagen krank gefühlt und kurz nach dem Geschlechtsakt akute Kopfschmerzen verspürt. Da die Kopfschmerzen schlimmer geworden seien, seien medizinische Hilfe angefordert und er ins Spital gebracht worden. Es sei eine Computertomographie des Gehirns gemacht worden, er sei bei klarem Bewusstsein gewesen und habe gestellte Fragen richtig beantwortet. Am 29. Dezember 2010 sei er operiert und am 24. Januar 2011 sei er in befriedigendem Zustand entlassen worden.
E. 6.1.3 Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind somit klarerweise nicht mit den Ausführungen im von ihnen eingereichten ärztlichen Bericht in Übereinstimmung zu bringen (vgl. act. A6). Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich nicht in bewusstlosem Zustand ins Spital gebracht, zumal er bei der Einlieferung ansprechbar war und seine Beschwerden klar benennen konnte. Dem ärztlichen Bericht sind zudem entgegen seinen Aussagen keine Hinweise auf eine erlittene Vergewaltigung zu entnehmen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Hirnschlag, den er erlitt, in Zusammenhang mit Gewaltanwendung von Drittpersonen stehen könnte. Damit wird aber den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders im Erotikbereich von dessen Konkurrenten entführt, bedroht und schwer misshandelt worden, das Fundament entzogen.
E. 6.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Nachteile, die der Beschwerdeführer wegen der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders gehabt haben will, für die Flüchtlingseigenschaft ohnehin offensichtlich nicht relevant wären, da sie ihm aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe zugefügt worden wären.
E. 6.1.5 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich in Armenien derzeit in Haft befinde, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Zugehörigkeit zur armenischen Mafia laufe. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, in die Geschäfte seines Bruders involviert gewesen zu sein, müsse das Vorliegen einer Reflexverfolgung abgeklärt werden. Im Gegensatz zur Schweiz sei in Armenien das Anbieten käuflicher Liebe in Internetportalen illegal. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers schliesst er selbst nicht aus, dass sein Bruder der armenischen Mafia angehört bzw. mit dieser geschäftet hat (vgl. act. A18/17 S. 11). Sollte sein Bruder nach armenischem Recht strafbare Tatbestände verwirklicht haben und er ihm dabei behilflich gewesen sein, ist eine Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf seine Person zwar nicht auszuschliessen, diese wäre aber rechtstaatlich legitim und für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant.
E. 6.2 Insofern der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er sei von der Polizei mehrmals wegen Verkehrsregelverletzungen gebüsst worden und Polizisten hätten im Jahr 2009 - er habe damals den Führerschein nicht dabei gehabt - seinen Laptop beschlagnahmt bzw. entwendet (vgl. act. A18/17 S. 7 f.), ist einerseits festzuhalten, dass diese Ereignisse ihn nicht zur im Januar 2012 erfolgten Ausreise aus Armenien veranlassten. Anderseits sind die Schwierigkeiten, die er mit der Polizei aufgrund von Strassenverkehrsdelikten hatte, für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant. Hinsichtlich der Entwendung bzw. der Beschlagnahmung seines Laptops hat er sich eigenen Angaben gemäss schriftlich an den Polizeichef gewandt. Es wäre ihm offen gestanden, weitere rechtliche Schritte zu ergreifen, falls sich die Sache nicht auf diesem Weg hätte erledigen lassen.
E. 6.3 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten im Zusammenhang mit dem von ihnen geführten Supermarkt Probleme mit den Steuerbehörden gehabt. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei beanstandet worden, dass einem Kunden kein Kassenbon ausgestellt worden sei. Zudem sei bei einer Inspektion festgestellt worden, dass das Verkaufsdatum von Schokolade und von Käse abgelaufen gewesen sei. Die Steuerkommission habe deshalb den Laden geschlossen (act. A18/17 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien von der Steuerbehörde mehrmals grundlos mit Geldstrafen belegt worden. Der Konflikt sei eskaliert und man habe im Dezember 2011 ihren Laden geschlossen, weil sie die Geldstrafen nicht mehr hätten bezahlen können (act. A17/11 S. 7). Abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführenden, weshalb ihr Geschäft von den Behörden geschlossen worden sei, nicht übereinstimmend sind, sind die geschäftlichen Probleme, die sie mit den Steuerbehörden hatten, für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Es hätte ihnen offen gestanden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts rechtliche Schritte gegen den Schliessungsbescheid zu ergreifen, falls dieser aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt sein sollte.
E. 6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz berechtigterweise überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders stehenden geltend gemachten Nachteile hegte. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Erwägung 8.3 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 8.4.1 In Armenien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse.
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus H._______ und lebten bis zu ihrer Ausreise dort. Die Eltern der Beschwerdeführenden und weitere Verwandte leben in H._______ und die zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in Russland (vgl. act. A5/10 S. 5 und A9/10 S. 4 f.). Sie verfügen somit in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss (...) und einige Berufserfahrung (vgl. act. A5/10 S. 4), die Beschwerdeführerin absolvierte ebenfalls eine akademische Ausbildung (...) und arbeitete in der Firma ihres Mannes; zudem erteilte sie Kindern (...)unterricht (vgl. act. A9/10 S. 4). Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollte ihnen deshalb möglich sein. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, sie gerieten im Falle der Rückkehr nach Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Notlage.
E. 8.4.3 Im Zusammenhang mit den aktenkundigen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch wenn der Standard der Gesundheitsversorgung in Armenien nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) kann entnommen werden, dass er nach seiner Einlieferung vom 28. Dezember 2010 erfolgreich operiert wurde und am 24. Januar 2011 in befriedigendem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Weitere Kontrolluntersuchungen waren vorgesehen. Der schweizerische Hausarzt des Beschwerdeführers führte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2012 an, beim Beschwerdeführer lägen erhebliche gesundheitliche Störungen und Risiken vor, die medikamentös zu behandeln seien und spezialärztlicher Abklärung bedürften. Insbesondere sei er wegen einer zusätzlichen chronisch-rezidivierenden phobischen Störung derzeit nicht reisefähig. Den am 7. November 2012 eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund starker Kopfschmerzen in Behandlung begab und verschiedene Abklärungen durchgeführt wurden. Von einer weiterhin bestehenden Reiseunfähigkeit ist in keinem der Arztberichte die Rede. Angesichts dieser Ausführungen kann nicht von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine vorläufige Aufnahme gebieten würde. Die Vollzugsbehörden werden die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vollzugs in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entsprechend vorbereitet wird.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5209/2012/wif Urteil vom 5. April 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Armenien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen Armenien eigenen Angaben gemäss am 6. Januar 2012 und gelangten am 11. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Bei der Kurzbefragung, die am 1. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder habe früher bei einer Firma gearbeitet, die "mit Prostituierten zu tun" gehabt habe. Sein Bruder habe sich selbständig gemacht und wohl den ehemaligen Arbeitgeber konkurriert. Er - der Beschwerdeführer - habe damals als Internetprovider gearbeitet und von der Seite seines Bruders Domänennamen gekauft. Im Jahr 2010 sei sein Bruder vom ehemaligen Arbeitgeber bedroht worden. Er selbst sei von diesen Leuten einmal zu einem Gespräch in ein Hotel mitgenommen worden; man habe ihm gesagt, er solle seinem Bruder verbieten, ihrer Firma Konkurrenz zu machen. Er sei von diesen Leuten geschlagen und wohl auch vergewaltigt worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten und sei erst in einem Spital wieder zu sich gekommen; er sei ein bis zwei Monate lang im Spital gewesen. Nach diesem Vorfall habe sein Bruder seine Tätigkeit eingestellt, und sei im Februar 2011 nach Spanien gegangen. Einmal seien Leute der Steuerpolizei in den Laden der Beschwerdeführenden - einen Supermarkt - gekommen und hätten sie gebüsst. Die Steuerbeamten hätten gesagt, er müsse den Laden schliessen. Er nehme an, dieser Vorfall habe mit den Problemen zu tun, die er wegen seines Bruders gehabt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer Unterlagen zu einem Spitalaufenthalt ab (vgl. act. A6 Ziff. 1). A.c Die Beschwerdeführerin gab bei der Kurzbefragung im EVZ Basel vom 20. Februar 2012 an, ihre Probleme hingen mit denjenigen ihres Lebenspartners zusammen. Dessen Bruder habe eine Pornohomepage kreiert, die wie diejenige seines früheren Arbeitgebers gestaltet gewesen sei. Von diesem Unternehmen seien beide unter Druck gesetzt worden. Ihr Lebenspartner sei mit der Diagnose "Hirnschlag" in einem Spital gelandet. Nachdem er aus dem Spital entlassen worden sei, sei es eine Weile gut gegangen. Ende 2010 habe er ihr gesagt, er werde wieder unter Druck gesetzt, sie müssten ausreisen. Da er unter Gedächtnislücken leide, könne er nicht viel über die Angelegenheit erzählen. A.d Am 14. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. A.d.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe Armenien verlassen, da er keine Existenzbasis mehr gehabt habe, nachdem sein Geschäft am 18. November 2011 von den Steuerbehörden geschlossen worden sei. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er gehe davon aus, dass er aufgrund der Probleme, die sein Bruder gehabt habe, Schwierigkeiten mit den Steuerbehörden gehabt habe. Sein Bruder sei von den spanischen Behörden im Zusammenhang mit der Aushebung einer armenischen Mafia-Bande festgenommen worden. Möglicherweise habe sein Bruder tatsächlich Verbindungen zur Mafia. Er - der Beschwerdeführer - habe auch mit der Polizei Probleme gehabt, die 2009 seinen Laptop beschlagnahmt habe. Die Polizei habe ihn immer angehalten, wenn sie ihn gesehen habe. Im Dezember 2010 sei er entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten, der gemäss Aussagen eines Arztes in Zusammenhang mit der Vergewaltigung stehe. Er sei bereits vor der Entführung bedroht worden, habe dies aber nicht ernst genommen. Nachdem er Armenien verlassen habe, habe das Steueramt weitere Forderungen gestellt. Seinen Lebensmittelladen habe er vor der Ausreise verkauft. A.d.b Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Schwager sei Programmierer und habe verschiedene Pornoportale aufgebaut. Dank ihres Mannes habe er diese im Internet platzieren können. Ihr Mann sei im Dezember 2010 für mehrere Tage verschwunden. Sie sei vom Spital angerufen und darüber informiert worden, dass er einen Hirnschlag erlitten habe. Er sei bewusstlos in einem Hotel aufgefunden worden. Als er aus dem Spital entlassen worden sei, sei er teilweise gelähmt gewesen. Sie hätten zusammen ihr Business, ein Lebensmittelgeschäft, aufgezogen. Sie hätten etwa ein Jahr lang keine Probleme gehabt. Dann hätten die Probleme mit den Steuerbehörden begonnen, die sie mehrmals grundlos gebüsst hätten. Im Dezember 2011 habe man ihr Business eingestellt, da sie die ausgesprochenen Bussen nicht hätten begleichen können. Darüber hinaus habe ihr Mann Schwierigkeiten mit dem Pornoprovider gehabt, der in Konkurrenz zu seinem Bruder gestanden sei. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, der Bruder ihres Mannes sei in Spanien zusammen mit anderen Personen festgenommen worden. Einen oder zwei Monate danach sei er nach Armenien gebracht worden. A.d.c Die Beschwerdeführenden gaben weitere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A6 Ziffn. 2-7). B. B.a Mit Verfügung vom 24. August 2012 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 3. September 2012 mit Urteil D-4569/2012 vom 11. September 2012 insoweit gut, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. C. Das BFM trat mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 27. September 2012 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2012 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese sei anzuweisen, sie wegen bestehender Wegweisungshindernisse in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 4 derselben). E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 gut. Dem BFM wurden die Akten zur Vernehmlassung übermittelt. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2012, der ein Schreiben an Dr. med. E._______ beilag, an ihren Anträgen fest. H. Am 7. November 2012 liessen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mehrere ärztliche Berichte zukommen (ärztliche Bescheinigung von Dr. med. E._______ vom 2. November 2012, Schreiben von Dr. med. F._______ an Dr. med. E._______ vom 31. Oktober 2012, Bericht der (...) vom 29. Oktober 2012, Bericht von Dr. med. F._______ vom 24. Oktober 2012). I. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) ihren Sohn G._______ zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahelegen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.). 3.3 Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.4. S. 26 f., BVGE 2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 S. 89 ff. und E. 7 S. 93 f.). Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche schriftlich auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden seien. Zum Nachweis ihrer Identität hätten sie den Asylbehörden Kopien ihrer Reisepässe, einen 2001 ausgestellten Studentenausweis und einen Militärausweis von Dezember 2001 eingereicht. Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" fielen nur fälschungssichere Dokumente, die von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden seien. Grundsätzlich erfüllten nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente. Namentlich hinsichtlich armenischer Militärausweise habe das Bundesverwaltungsgericht dies in mehreren Urteilen festgehalten. Kopien von Reisepässen erfüllten die Anforderungen an rechtsgenügliche Dokumente ebenso wenig. 4.1.2 Die Beschwerdeführenden hätten keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, die es erlauben würden, sie zu identifizieren. Ihre Erklärungen zum Reiseweg und den dazu benutzten Dokumenten seien realitätsfremd und widersprüchlich, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht bereit seien, ihren tatsächlichen Aufenthaltsort vor ihrer Einreise in die Schweiz offenzulegen und ihre Reisedokumente abzugeben. Sie seien angeblich ab Istanbul mit fremden Reisepässen gereist, hätten aber weder das Ausstellungsland der Pässe noch die darin angegebenen Personalien nennen können. Ihre Angaben, die Schlepper hätten ihnen die Pässe abgenommen, müssten als stereotype Behauptungen bezeichnet werden. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich des Reisewegs von Istanbul bis in die Schweiz widersprochen. Als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente komme hinzu, dass sie sich auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz offensichtlich nicht um den Erhalt ihrer Reisepapiere oder anderer Dokumente bemüht hätten. 4.1.3 Die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführenden seien in wesentlichen Punkten kaum substanziiert, weitgehend realitätsfremd und mit Widersprüchen behaftet. Der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, die Konkurrenzfirma, die seinen Bruder und ihn bedroht habe, sei vom Bruder des Präsidenten geleitet worden, bei der Anhörung habe er indessen von der armenischen Mafia gesprochen. Er habe weder das Datum seiner Entführung noch die genaue Dauer des anschliessenden Spitalaufenthalts nennen können. Seine Behauptung, er sei gemäss dem eingereichten Arztbericht während der Entführung vergewaltigt worden, werde durch das eingereichte Dokument ebenso wenig gestützt, wie die Aussage, er sei bewusstlos ins Spital eingeliefert worden und erst dort zu sich gekommen. Dem eingereichten Arztbericht seien weder Hinweise auf eine Vergewaltigung noch auf eine Entführung zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Spital selbst aufgesucht und bei der Aufnahme über mehrere Tage andauernde Kopfschmerzen geklagt habe. Die in den Raum gestellten Behauptungen seien durch keine glaubhaften Hinweise oder Beweismittel bekräftigt worden. Bezeichnenderweise habe er die angebliche Entführung nicht bei der Polizei angezeigt. Weder die Schliessung seines Ladens durch die zuständigen Behörden noch die zahlreichen Bussen für Verkehrsdelikte noch die Verweigerung der Baubewilligung für eine Autowaschanlage stellten ernsthafte Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden wiesen eindeutige Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte auf und erweckten den Eindruck, sie hätten bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgegriffen, sondern versucht, eine Verfolgungssituation zu konstruieren. Der tatsächliche Ausreisegrund sei in der unerfreulichen finanziellen Situation zu erblicken, in die sie nach der Schliessung ihres Ladens geraten seien. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe nach der Gutheissung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 24. August 2012 einen auf denselben Artikel des Asylgesetzes gestützten Nichteintretensentscheid gefällt. Den Beschwerdeführenden sei ein Aktenverzeichnis zugestellt worden, aus dem keine Neubearbeitung der Sache hervorgehe. Im Entscheid des BFM sei auf vier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden, in die sie aufgrund der Nichtbeherrschung der Amtssprachen keine Einsicht nehmen könnten. Der vom Beschwerdeführer abgegebene Militärausweis sei fälschungssicher und weise seine Identität zweifelsfrei nach. Die Vorinstanz habe verkannt, dass ihm durch den ärztlichen Bericht vom 31. August 2012 eine Reiseunfähigkeit attestiert werde. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in Armenien inhaftiert. Es laufe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Zugehörigkeit zur armenischen Mafia. Die Gefahr einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers müsse bei dieser Sachlage zusätzlich abgeklärt werden, habe er doch angegeben, in die Geschäfte seines Bruders involviert gewesen zu sein. Das Betreiben von Internetportalen mit Angeboten der käuflichen Liebe sei in der Schweiz im Gegensatz zur Heimat des Beschwerdeführers legal. Dies könnte ein Wegweisungshindernis nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) darstellen, das vom BFM nicht näher abgeklärt worden sei. Die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüche seien nicht gravierend und mit den in der Beschwerde vom 3. September 2012 aufgelisteten Übersetzungsfehlern und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärbar. Das BFM habe nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer in der russischen Sprache angehört worden sei. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 3. September 2012 als "offensichtlich begründet" gutgeheissen habe, nehme das BFM in der angefochtenen Verfügung keine Stellung zu den in dieser Beschwerde genannten Verfahrensmängeln. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2012 werde dem Beschwerdeführer eine chronisch-rezidivierende phobische Störung bescheinigt. Das Arztzeugnis enthalte keine Angaben zu den durchgeführten Untersuchungsmethoden und der bisher erfolgten Behandlung, weshalb es diesem an Transparenz und Wissenschaftlichkeit mangle. Eine stichhaltige Begründung der Reiseunfähigkeit liege nicht vor. Angesichts des dargelegten Krankheitsbildes liege keine dauerhafte Reiseunfähigkeit vor. Hinsichtlich der angeblich durch sprachliche Probleme bedingten Widersprüche sei festzustellen, dass es sich um sachliche Diskrepanzen handle, die weder mit Übersetzungsfehlern noch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärt werden könnten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis sei nicht mangelhaft. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid das Arztzeugnis nicht gewürdigt und somit seine Begründungspflicht verletzt. Das BFM nenne keine Gründe, wie die Befragung des Beschwerdeführers in einer von ihm nicht genügend beherrschten Sprache der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dienlich sein sollte. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Beachtung des gesetzgeberischen Willens in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zwei Komponenten beinhaltet: Einerseits hat der Asylgesuchsteller vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Gesuchs abzugeben, um seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, anderseits dient die Abgabe dieser Papiere dazu, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3, BVGE 2010/2 E. 5). Mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird somit nicht nur die mit der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren oftmals einhergehende Identitätsverheimlichung, sondern auch die damit verbundene Erschwerung/Verzögerung einer Rückschaffung nach ablehnendem Asylentscheid/Nichteintretensentscheid sanktioniert. Daraus erhellt, dass auch ein Asylgesuchsteller, dessen Identität - z.B. aufgrund eines früheren Aufenthalts in der Schweiz oder aufgrund der Abgabe von Ausweisen, deren Echtheit nicht zweifelhaft erscheint - bekannt ist, den vorliegend angewandten Nichteintretenstatbestand verwirklichen kann, falls er vorhandene Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt. Wer bei der Stellung eines Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt, begeht immer dann eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid zur Folge haben kann bzw. muss, wenn er für die Nichtabgabe keine entschuldbaren Gründe hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2477/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.1). 5.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend fest, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung ihrer Asylgesuche im EVZ Basel am 11. Januar 2012 keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben haben. So sind weder der eingereichte armenische Militärausweis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-902/2011 vom 11. Februar 2011 und D-1905/2010 vom 31. März 2010) noch die eingereichten Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden geeignet, einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Auch in den folgenden 48 Stunden haben sie keine entsprechenden Dokumente eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 5.3 Strittig ist, ob die Beschwerdeführenden für das Nichtbeibringen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG darlegen können. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, sie seien mit Schleppern über Georgien, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. Die Schlepper hätten ihre Pässe behalten (vgl. act. A5/10 S. 6). Die Beschwerdeführerin sagte, die Schlepper hätten ihnen ihre Pässe abgenommen und falsche Pässe ausgehändigt, mit denen sie gereist seien. Nach der Ankunft habe man ihnen auch diese Pässe abgenommen (vgl. act. A9/10 S. 6). Auf Nachfrage bei der Anhörung waren die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, Angaben zu den Pässen, mit denen sie gereist seien, zu machen (vgl. act. A17/11 S. 2 f., A18/17 S. 3). Sie konnten weder angeben, welches Land diese Pässe ausgestellt habe, noch, unter welchen Personalien sie gereist seien. Wer jedoch unter einer falschen Identität unterwegs ist und durch mehrere Länder reist, muss gut Bescheid darüber wissen, um im Fall von Nachfragen bei Kontrollen die "richtigen Antworten" geben zu können. Den Beschwerdeführenden gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ohne im Besitz von Reise- respektive Identitätspapieren gewesen zu sein, in die Schweiz gelangten. Es liegen mithin keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, er sei von den geschäftlichen Konkurrenten seines Bruders zu einem Gespräch in ein Hotel mitgenommen worden. Sie hätten ihn geschlagen und er wisse nicht, was sie sonst noch mit ihm gemacht hätten. Er habe einen Hirnschlag erlitten und sei bewusstlos geworden; er sei erst im Spital zu sich gekommen. Im Bericht des Spitals stehe, dass er vergewaltigt worden sei (vgl. act. A5/10 S. 7). Bei der Anhörung sagte er, er sei im Dezember 2010 entführt und zusammengeschlagen worden. Er habe einen Hirnschlag erlitten, gemäss Aussage des Arztes hänge dies mit der Vergewaltigung zusammen (vgl. act. A18/17 S. 9). Die Beschwerdeführerin machte bei der Anhörung geltend, ihr Mann sei im Dezember 2010 für mehrere Tage spurlos verschwunden. Die Polizei habe angerufen und mitgeteilt, dass er sich in einer Reanimationsabteilung eines Spitals befinde. Bei der Rückübersetzung berichtigte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie vom Spital angerufen worden sei. Man habe davon gesprochen, dass ihr Mann in einem Hotel bewusstlos aufgefunden worden sei (vgl. act. A17/11 S. 6 f.). 6.1.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht der neurochirurgischen Abteilung der (...) wurde er dort am 28. Dezember 2010 zur stationären Behandlung aufgenommen. Beim Eintritt habe er über Kopfschmerzen, Müdigkeit und Gedächtnisschwierigkeiten geklagt. Er habe sich seit vier Tagen krank gefühlt und kurz nach dem Geschlechtsakt akute Kopfschmerzen verspürt. Da die Kopfschmerzen schlimmer geworden seien, seien medizinische Hilfe angefordert und er ins Spital gebracht worden. Es sei eine Computertomographie des Gehirns gemacht worden, er sei bei klarem Bewusstsein gewesen und habe gestellte Fragen richtig beantwortet. Am 29. Dezember 2010 sei er operiert und am 24. Januar 2011 sei er in befriedigendem Zustand entlassen worden. 6.1.3 Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind somit klarerweise nicht mit den Ausführungen im von ihnen eingereichten ärztlichen Bericht in Übereinstimmung zu bringen (vgl. act. A6). Der Beschwerdeführer wurde offensichtlich nicht in bewusstlosem Zustand ins Spital gebracht, zumal er bei der Einlieferung ansprechbar war und seine Beschwerden klar benennen konnte. Dem ärztlichen Bericht sind zudem entgegen seinen Aussagen keine Hinweise auf eine erlittene Vergewaltigung zu entnehmen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Hirnschlag, den er erlitt, in Zusammenhang mit Gewaltanwendung von Drittpersonen stehen könnte. Damit wird aber den Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders im Erotikbereich von dessen Konkurrenten entführt, bedroht und schwer misshandelt worden, das Fundament entzogen. 6.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Nachteile, die der Beschwerdeführer wegen der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders gehabt haben will, für die Flüchtlingseigenschaft ohnehin offensichtlich nicht relevant wären, da sie ihm aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe zugefügt worden wären. 6.1.5 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers sich in Armenien derzeit in Haft befinde, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Zugehörigkeit zur armenischen Mafia laufe. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, in die Geschäfte seines Bruders involviert gewesen zu sein, müsse das Vorliegen einer Reflexverfolgung abgeklärt werden. Im Gegensatz zur Schweiz sei in Armenien das Anbieten käuflicher Liebe in Internetportalen illegal. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers schliesst er selbst nicht aus, dass sein Bruder der armenischen Mafia angehört bzw. mit dieser geschäftet hat (vgl. act. A18/17 S. 11). Sollte sein Bruder nach armenischem Recht strafbare Tatbestände verwirklicht haben und er ihm dabei behilflich gewesen sein, ist eine Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf seine Person zwar nicht auszuschliessen, diese wäre aber rechtstaatlich legitim und für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. 6.2 Insofern der Beschwerdeführer bei der Anhörung angab, er sei von der Polizei mehrmals wegen Verkehrsregelverletzungen gebüsst worden und Polizisten hätten im Jahr 2009 - er habe damals den Führerschein nicht dabei gehabt - seinen Laptop beschlagnahmt bzw. entwendet (vgl. act. A18/17 S. 7 f.), ist einerseits festzuhalten, dass diese Ereignisse ihn nicht zur im Januar 2012 erfolgten Ausreise aus Armenien veranlassten. Anderseits sind die Schwierigkeiten, die er mit der Polizei aufgrund von Strassenverkehrsdelikten hatte, für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant. Hinsichtlich der Entwendung bzw. der Beschlagnahmung seines Laptops hat er sich eigenen Angaben gemäss schriftlich an den Polizeichef gewandt. Es wäre ihm offen gestanden, weitere rechtliche Schritte zu ergreifen, falls sich die Sache nicht auf diesem Weg hätte erledigen lassen. 6.3 Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie hätten im Zusammenhang mit dem von ihnen geführten Supermarkt Probleme mit den Steuerbehörden gehabt. Der Beschwerdeführer führte aus, es sei beanstandet worden, dass einem Kunden kein Kassenbon ausgestellt worden sei. Zudem sei bei einer Inspektion festgestellt worden, dass das Verkaufsdatum von Schokolade und von Käse abgelaufen gewesen sei. Die Steuerkommission habe deshalb den Laden geschlossen (act. A18/17 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin gab an, sie seien von der Steuerbehörde mehrmals grundlos mit Geldstrafen belegt worden. Der Konflikt sei eskaliert und man habe im Dezember 2011 ihren Laden geschlossen, weil sie die Geldstrafen nicht mehr hätten bezahlen können (act. A17/11 S. 7). Abgesehen davon, dass die Angaben der Beschwerdeführenden, weshalb ihr Geschäft von den Behörden geschlossen worden sei, nicht übereinstimmend sind, sind die geschäftlichen Probleme, die sie mit den Steuerbehörden hatten, für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Es hätte ihnen offen gestanden, allenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts rechtliche Schritte gegen den Schliessungsbescheid zu ergreifen, falls dieser aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt sein sollte. 6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz berechtigterweise überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit seines Bruders stehenden geltend gemachten Nachteile hegte. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann zudem festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG erfüllt sind, zumal - wie sich aus der nachstehenden Erwägung 8.3 ergibt - auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorzunehmen sind (vgl. dazu BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725 ff.). Das BFM ist demnach auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/ Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet sind Personen, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder infolge persönlicher Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten, beispielsweise weil sie dort die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 8.4.1 In Armenien herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. 8.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus H._______ und lebten bis zu ihrer Ausreise dort. Die Eltern der Beschwerdeführenden und weitere Verwandte leben in H._______ und die zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in Russland (vgl. act. A5/10 S. 5 und A9/10 S. 4 f.). Sie verfügen somit in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer hat einen Hochschulabschluss (...) und einige Berufserfahrung (vgl. act. A5/10 S. 4), die Beschwerdeführerin absolvierte ebenfalls eine akademische Ausbildung (...) und arbeitete in der Firma ihres Mannes; zudem erteilte sie Kindern (...)unterricht (vgl. act. A9/10 S. 4). Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat sollte ihnen deshalb möglich sein. Es bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, sie gerieten im Falle der Rückkehr nach Armenien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Notlage. 8.4.3 Im Zusammenhang mit den aktenkundigen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch wenn der Standard der Gesundheitsversorgung in Armenien nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) kann entnommen werden, dass er nach seiner Einlieferung vom 28. Dezember 2010 erfolgreich operiert wurde und am 24. Januar 2011 in befriedigendem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Weitere Kontrolluntersuchungen waren vorgesehen. Der schweizerische Hausarzt des Beschwerdeführers führte in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 31. August 2012 an, beim Beschwerdeführer lägen erhebliche gesundheitliche Störungen und Risiken vor, die medikamentös zu behandeln seien und spezialärztlicher Abklärung bedürften. Insbesondere sei er wegen einer zusätzlichen chronisch-rezidivierenden phobischen Störung derzeit nicht reisefähig. Den am 7. November 2012 eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund starker Kopfschmerzen in Behandlung begab und verschiedene Abklärungen durchgeführt wurden. Von einer weiterhin bestehenden Reiseunfähigkeit ist in keinem der Arztberichte die Rede. Angesichts dieser Ausführungen kann nicht von einer dauerhaften Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die eine vorläufige Aufnahme gebieten würde. Die Vollzugsbehörden werden die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Vollzugs in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen haben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entsprechend vorbereitet wird. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: