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D-1905/2010

D-1905/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren D-1905/2010 und D-1908/2010 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden - bei solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1905/2010 D-1908/2010 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...),

5. E._______, geboren (...), Armenien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 15. März 2010 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn (Beschwerdeführer 2) und dessen Ehefrau und Kinder (Beschwerdeführende 3-5) - armenische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in F._______ - am 22. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, wobei sie keine Identitätspapiere zu den Akten reichten, dass sie am 11. beziehungsweise 12. Januar 2010 im Transitzentrum G._______ und am 22. respektive 25. und 26. Januar 2010 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass sie im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen angaben, sie hätten Armenien verlassen, da sie aufgrund politischer Aktivitäten des Beschwerdeführers 2 in Gefahr gewesen seien, dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich einer Demonstration in H._______ am 1. März 2008 von Polizisten derart geschlagen worden sei, dass er ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht sei, dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin 3 ohnmächtig geworden sei, als sie den Beschwerdeführer 2 tags darauf in seinem Zustand im Spital gesehen habe, und wenige Tage später das ungeborene Kind verloren habe, dass der Beschwerdeführer 2 in der Folge von der Polizei in F._______ wiederholt mitgenommen, geschlagen und bedroht worden sei, sollte er sich weiterhin in die Politik einmischen, dass der Beschwerdeführer 2 im August 2008 dennoch der HAG-Partei (Hai Askayin Gongress) in F._______ beigetreten sei, weswegen ihm in der Folge sämtliche Bürgerrechte - darunter die Arbeitsbewilligung - entzogen worden seien, dass die Beschwerdeführerinnen 4-5 in der Schule schikaniert und geschlagen worden seien, dass zudem zwei unbekannte Männer im Herbst 2009 versucht hätten, die Beschwerdeführerin 4 vor der Schule in ihr Auto zu locken, dieser jedoch die Flucht gelungen sei, dass überdies die an einer (Erkrankung) leidende Beschwerdeführerin 1 von der Hausärztin seit Anfang 2009 nicht mehr behandelt worden sei, angeblich wegen der Wirtschaftskrise, der Beschwerdeführer 2 jedoch davon ausgehe, dass der wahre Grund dafür sein politisches Engagement sei, dass der Beschwerdeführer 2 im Dezember 2009 erneut auf dem Polizeiposten in F._______ geschlagen und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, ansonsten er wegen einer vermeintlichen Straftat inhaftiert würde, dass sie sich deswegen zur Flucht entschlossen hätten, dass sie am 10. Dezember 2009 aus Armenien ausgereist seien und via I._______, J._______ und K._______ am 22. Dezember 2009 in die Schweiz gelangt seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A9 in N [...]; A1, A2, A3, A4, A14, A15, A16 und A17 in N [...]), dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht haben, dies mit der Begründung, die Reisepässe seien ihnen in J._______ von einem Schlepper abgenommen worden und Identitätskarten hätten sie nie besessen, dass das BFM mit Verfügungen vom 15. März 2010 - eröffnet am 17. März 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführenden 2-5 dagegen mit Eingaben vom 24. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht separate Beschwerden einreichten und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Rückweisung unter gleichzeitiger Anweisung des BFM, sie als Flüchtlinge anzuerkennen, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersuchten, dass die Beschwerdeführenden zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersuchten, dass sie schliesslich um koordinierte Behandlung der Beschwerdeverfahren ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass sich vorliegend die gemeinsame Behandlung der Beschwerden in einem Beschwerdeentscheid aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da es sich bei den Beschwerdeführenden um Familienangehörige handelt, die gemeinsam in die Schweiz eingereist sind, im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen und gleiche Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründungen vorbringen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E. 6), weshalb die von den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente (Geburtsurkunden, Ehescheine, Militärausweis) keine rechtsgenüglichen Papiere im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellen, dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2), dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden, die Reisepässe seien ihnen von einem Schlepper in J._______ zum Kauf von Busbilletten für die Weiterreise abgenommen und bei der Aushändigung der Billette nicht zurückgegeben worden, nicht glaubhaft erscheinen, da insbesondere das Vorbringen, wonach die papierlose Weiterreise problemlos verlaufen sei, da sie nach Passieren der (...) Grenze nicht mehr kontrolliert worden seien, angesichts der strengen Kontrolle an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht realistisch erscheint, dass zudem die Unkenntnis der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Reiseroute, wonach sie nicht in der Lage waren, irgendwelche Angaben zu den Orten zu machen, die sie auf der Weiterreise passiert hätten, angesichts der langen Dauer der Reise, die es ihnen ermöglicht haben sollte, zumindest einige Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zu erkennen, nicht glaubhaft erscheint und nicht zu ihrer Glaubwürdigkeit beiträgt, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Beschwerdeführenden, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die geltend gemachten Ausreisegründe aufgrund von Ungereimtheiten und zahlreichen Widersprüchen in den Darstellungen der Beschwerdeführenden - insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Daten der Verhaftungen des Beschwerdeführers 2, des Zeitpunkts der Schliessung der Geschäfte nach dem Entzug der Berufsbewilligung des Beschwerdeführers 2, der angeblichen Verweigerung der medizinischen Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin 1 sowie des Entführungsversuchs betreffend die Beschwerdeführerin 4 - zutreffend als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in den Beschwerdeschriften im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und zu bestätigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in Armenien gelebt haben, somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind und zudem über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügen (Aufzählung der Verwandten), dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 gemäss eigenen Angaben über gute Ausbildungen verfügen (Angaben zu den Ausbildungen) und aufgrund vorstehender Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 2, der eine langjährige Berufserfahrung im (Tätigkeitsgebiet) besitzt (vgl. A1 S. 2 f. in N [...]), bei einer Rückkehr wiederum in der Lage sein wird, für seine Familie finanziell aufzukommen, dass die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin 1: [Schilderung Beschwerden] [vgl. A9 S. 2 in N (...)]; Beschwerdeführer 2: [Schilderung Beschwerden] [vgl. A13 und A22 in N (...)]) nicht auf konkrete Gefährdungen aufgrund medizinischer Notlagen schliessen lassen, die im Heimatstaat nicht behandelbar wären, dass überdies angesichts der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin 1 zur angeblichen Unmöglichkeit der ärztlichen Versorgung ihrer gesundheitlichen Beschwerden davon auszugehen ist, dass auch ihr die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in Armenien weiterhin zugänglich sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sich mithin als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtenen Verfügungen demnach weder Bundesrecht verletzen noch unangemessen sind und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind und daher die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-1905/2010 und D-1908/2010 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden - bei solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: