opencaselaw.ch

D-2477/2012

D-2477/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, stellte zusammen mit seinen Eltern am 27. November 1986 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. Juli 1991 wurde er in Anwendung von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der Schweiz aufgenommen. Das B._______ verlängerte am 13. November 2006 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Mit Beschluss vom 6. Juni 2007 wies der C._______ Regierungsrat eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das BFM dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung am 14. November 2007 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines gegen die Ausdehnungsverfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2008 in die Türkei ausgeschafft; gleichentags wurde ihm das gegen ihn verhängte Einreiseverbot eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil C-8585/2007 vom 13. März 2008 auf die gegen die Ausdehnungsverfügung eingereichte Beschwerde nicht ein. A.b Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 5. September 2011 wieder in die Schweiz ein; am 13. September 2011 wurde er bei einer Personenkontrolle aufgegriffen und inhaftiert. Am 21. September 2011 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Nach der Entlassung aus der Haft wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugewiesen. Am 29. September 2011 wurde er wegen Einbruchdiebstahls festgenommen und nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut ins EVZ Kreuzlingen gebracht. Da er mehrfach vom Ausgang nicht dahin zurückkehrte, wurde sein Asylgesuch vom BFM am 10. November 2011 abgeschrieben. Nachdem er sich am 11. November 2011 aus dem D._______ meldete, wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Gefängnis im vorzeitigen Vollzug von insgesamt 310 Tagen Freiheitsstrafe. A.c Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ trat mit Verfügung vom 18. November 2011 auf eine als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10./14. November 2011 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein. A.d Am 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter lebe in der Schweiz, über den Aufenthaltsort des Vaters wisse er nichts Genaues. Er habe in der Schweiz eigentlich kein (zweites) Asylgesuch einreichen wollen, sei aber festgenommen worden, weshalb er es habe tun müssen. Er habe nach Europa und nicht unbedingt in die Schweiz kommen wollen. Ihm seien in der Türkei Fragen gestellt worden, da er christlichen Glaubens und weil sein Vater "als Kurde" aktiv gewesen sei. Er habe lange für die "grüne Karte" (Krankenversicherungskarte für Mittellose) kämpfen müssen, die ein Jahr lang gültig sei. Man habe ihm gesagt, er hätte sich in der Schweiz um ärztliche Versorgung kümmern müssen. Er habe eine Therapie gemacht, von seinem Vater Geld erhalten, aber keinen Platz zum Schlafen gehabt. Er habe versucht, Medikamente zu erhalten, was misslungen sei. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sei er zu einem Onkel gegangen, bei dem er nicht habe bleiben können. Er habe als Touristenführer arbeiten wollen, habe aber keine Bewilligung dafür gehabt. Er sei von Polizisten geschlagen worden und habe auch einmal davonrennen müssen. Er habe auf der Strasse gebettelt. Zeitweise habe er bei seiner Grossmutter wohnen können, die mittlerweile verstorben sei. Manchmal sei es ihm gelungen, Medikamente zu beschaffen. Er habe dazu betrügen müssen und sei von der Polizei verwarnt worden. Man habe ihm gesagt, er solle dahin zurückgehen, woher er gekommen sei und sich die Medikamente dort beschaffen. Er sei in E._______ zu einem Psychiater gegangen, der ihm kein Dauerrezept ausgestellt habe. Es gebe dort kein Programm für Drogenabhängige, diese würden sich bei "Zigeunern" Drogen beschaffen, da diese billiger seien als Medikamente. Es gebe die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung, erhalte man aber kein Rezept, sei der erneute Drogenkonsum vorprogrammiert. Er habe sich zwei- oder dreimal in einem Spital aufgehalten. Er sei in E._______ vor Gericht gestellt worden, weil er versucht habe, mit einem gefälschten Rezept Medikamente zu erhalten, und zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Einige Monate vor seiner Ausreise habe der Dorfvorsteher eine Verfügung erhalten, weil er - der Beschwerdeführer - bei einem Schlepper einen gefälschten Pass erstanden habe. Wegen Urkundenfälschung sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Im Jahr 2010 sei er militärisch gemustert worden. Man habe bei ihm eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ihn als dienstuntauglich eingestuft. Er habe für sich in der Türkei keine Zukunft gesehen und sich mit Suizid beschäftigt. Er wolle in einem anderen Land einen Neuanfang machen. Er sei im Jahr 2007 im Vollzugszentrum getauft worden; er könne in der Türkei aber mit niemandem darüber sprechen. Er sei einige Male geschlagen worden. Er wolle in der Schweiz eine Therapie machen. Er nehme seit 20 Jahren Medikamente ein, die ihm vom Hausarzt in der Schweiz verschrieben worden seien. Er werde im Gefängnis von einem Arzt und von einem Psychiater besucht. A.e Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 mit, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. A.f Am 20. März 2012 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 21. Dezember 2011 von Dr. med. F._______ ein. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 30. April 2012 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. C. Mit durch seinen Rechtsvertreter eingereichter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe wurden vier Beilagen angefügt (vgl. S. 10 derselben). D. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit am folgenden Tag eröffneter Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Frist: drei Tage). Zudem wurde er aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurden gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde ihm als amtlicher Anwalt zur Seite gestellt. E. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeverbesserung vom 11. Mai 2012 ergänzend den Antrag stellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des H._______ vom 15. Mai 2012 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom gleichen Tag ein. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2012 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. G.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2012, der mehrere Beilagen angefügt wurden, an seinen Anträgen fest. G.d Am 26. Juni 2012 wurde ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers nachgereicht. H. H.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. H.b Am 3. Dezember 2012 übermittelte der Rechtsvertreter die angeforderte Kostennote.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Wegweisung aus der Schweiz stellten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der Asylbehörden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein kann. Die Verfügung I._______ vom 13. November 2006, mit der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, erwuchs in Rechtskraft, und das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ trat mit Verfügung vom 18. November 2011 auf eine am 10./14. November 2011 in dieser Sache eingereichte Beschwerde nicht ein. Weitere Erwägungen zu dieser Fragestellung erübrigen sich somit. Anfechtungsgegenstand ist einzig die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 hinsichtlich des Nichteintretens auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.

E. 3.3 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.).

E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, er habe seinen Reisepass in der Nähe des J._______ verloren. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er gesagt, der Schlepper habe ihm diesen abgenommen; zudem habe er gesagt, er wisse nicht, was er unternehmen könne, um Papiere zu beschaffen und frage sich, ob die Abgabe von Dokumenten für ihn nicht nachteilige Folgen haben könne. Für türkische Staatsangehörige sei es problemlos möglich, sich Identitätspapiere zu beschaffen, und es falle auf, dass er verschiedene Versionen zu den fehlenden Reisepapieren zu Protokoll gebe. Sein Verhalten und seine Ausführungen wiesen darauf hin, dass er durch die Nichtabgabe von Identitätspapieren zu verhindern suche, erneut aus der Schweiz ausgewiesen zu werden. Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit der Polizei in E._______ und der Verurteilung zu einer bedingten Strafe wegen Fälschung eines Rezepts handle es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Es sei zwar bekannt, dass Christen in der Türkei benachteiligt werden könnten, Anzeichen für eine systematische Verfolgung bzw. Nichtgewährung von Schutz bei Übergriffen von Drittpersonen bestünden aber nicht. Die Situation, in der sich Christen in der Türkei befänden, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es treffe zu, dass Drogenabhängige in der Türkei grosse Schwierigkeiten hätten, da sie von der Bevölkerung verstossen und von den Behörden weitgehend ignoriert würden. Es könne aber nicht von Repressionen gesprochen werden, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten. Auch seine kurdische Abstammung sei nicht von asylrelevanter Bedeutung, da seinen Aussagen keine Hinweise auf diesbezügliche Schwierigkeiten zu entnehmen seien. Seine Vorbringen seien offensichtlich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangt. Im Elternhaus habe er mit Problemen zu kämpfen gehabt und es hätten sich bei ihm schwere psychische Probleme entwickelt. Er leide an Persönlichkeitsstörungen des impulsiven Typus und sei immer tiefer in die Drogenabhängigkeit abgerutscht. Dabei habe er diverse Straftaten (Beschaffungskriminalität) verübt. In der Türkei lebten sein Onkel und sein Vater, zu dem das Verhältnis nie gut gewesen sei. Sein Vater habe nicht gewollt, dass der Onkel ihm helfe, so dass er mehrheitlich auf sich alleine gestellt gewesen sei. An die notwendigen Medikamente sei er (legal) nur sehr beschränkt gekommen und es habe keine Möglichkeit für ein langfristiges und zielorientiertes Entzugsprogramm gegeben. Die beantragte "grüne Karte" sei ihm (noch) nicht ausgestellt worden und es habe ihm die soziale Unterstützung gefehlt. Er sei in der Schweiz, wo seine Mutter und zwei Geschwister lebten, stark verwurzelt. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, sein Pass sei vom Schlepper beschlagnahmt worden. Seine Aussagen bezüglich der Nichtabgabe von Dokumenten seien wirr und machten wenig Sinn. Seine psychische Erkrankung könne einen Teil seiner wirren Aussagen erklären. Seine Identität sei indessen bestens bekannt. Bei den kantonalen Akten befänden sich ohne Zweifel genügend Identitätspapiere. Die Tatsachenfeststellung sei unvollständig und die Würdigung des fehlenden Reisepasses als Papierlosigkeit sei willkürlich. Es entspreche nicht Sinn und Zweck, aus diesem Grund auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bezüglich der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren gehe es vorliegend nicht primär um die Identität des Beschwerdeführers, sondern um eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht. Er habe widersprüchliche Angaben zum Verlust des Reisepasses gemacht und es könne nicht geglaubt werden, dass es nicht möglich sei, aus der Türkei Identitätsdokumente zu beschaffen. Schliesslich habe er bei der Anhörung erklärt, er wolle eine mögliche Ausschaffung verhindern, weshalb ein Nichteintretensentscheid gerechtfertigt sei.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Vorinstanz sei bewusst, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht verheimlicht habe. Die Bestimmung, die sie für den Entscheid angerufen habe, sei aber diejenige, die ein Nichteintreten wegen Papierlosigkeit bzw. der Weigerung, Identitätspapiere abzugeben, vorsehe. Die Vorinstanz anerkenne damit, dass sie den Entscheid auf die falsche Rechtsgrundlage abgestellt habe. Daran ändere auch die nachgeschobene Begründung, es gehe ihm darum, eine mögliche Ausschaffung zu verhindern, nichts. Darum gehe es jedem Asylsuchenden. Er mache aber Gründe geltend, die in seiner Gefährdung bestünden und suche um Schutz nach. Es handle sich also um ein Asylgesuch.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Beachtung des gesetzgeberischen Willens in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zwei Komponenten beinhaltet: Einerseits hat der Asylgesuchsteller vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Gesuchs abzugeben, um seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, anderseits dient die Abgabe dieser Papiere dazu, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3, BVGE 2010/2 E. 5). Mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird somit nicht nur die mit der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren oftmals einhergehende Identitätsverheimlichung, sondern auch die damit verbundene Erschwerung/Verzögerung einer Rückschaffung nach ablehnendem Asylentscheid/Nicht­eintretens­entscheid sanktioniert. Daraus erhellt, dass auch ein Asylgesuchsteller, dessen Identität - z.B. aufgrund eines früheren Aufenthalts in der Schweiz - bekannt ist, den vorliegend angewandten Nichteintretenstatbestand verwirklichen kann, falls er vorhandene Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt. Angesichts dieser Ausgangslage wird klar, dass die in der Stellungnahme vom 20. Juni 2012 vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung, das Nichteintreten sei vorliegend nicht primär aufgrund der Verheimlichung der Identität, sondern wegen der - durch die Nichtabgabe des Reisepasses - schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgt, explizit eingeräumt, dass sie ihren Entscheid auf die falsche Rechtsgrundlage abgestellt habe, nicht zutreffend ist. Wer bei der Stellung eines Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt, begeht immer dann eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid zur Folge haben kann bzw. muss, wenn er für die Nichtabgabe keine entschuldbaren Gründe hat.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei einer Einvernahme durch die K._______ vom 14. September 2011 an, er sei von der Türkei aus mit dem Auto und dem Zug nach Griechenland gefahren. Dabei habe er seinen Reisepass verloren. Anschliessend sei er mit dem Zug nach Mailand, Chiasso und Zürich gefahren. Kurz darauf sagte er, er sei bei der Einreise in die Schweiz im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er in C._______ beim J._______ verloren habe. Im Reisepass sei ein drei Monate gültiges Visum (für die Schweiz) angebracht gewesen. Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, der Schlepper habe seinen Reisepass sozusagen beschlagnahmt, weil dieser Geld von ihm verlangt, er aber keines gehabt habe. Die Frage, was er unternehmen könne, um Identitätspapiere zu beschaffen, beantwortete er dahingehend, dass er nicht wisse, was er unternehmen könne. Er wisse auch nicht, ob eine Beschaffung von Identitätspapieren zu seinem Vor- oder Nachteil wäre, zumal er bereits einmal aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das BFM hat somit in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung berechtigterweise erwogen, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben machte. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorteilhaftigkeit des Nichtabgebens der Dokumente nicht wirr. Vielmehr zeugen seine Aussagen vom Bewusstsein, die Abgabe seines Reisepasses könnte nach allfällig negativem Ausgang des Asylverfahrens seine Rückführung in die Türkei ermöglichen bzw. erleichtern. Hinweise dafür, dass seine offen dargelegten Überlegungen - auch wenn diese Offenheit ungewöhnlich ist - in Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stünden, können bei Durchsicht des Protokolls keine erkannt werden. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Besitz seines Reisepasses war und keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe desselben hat.

E. 5.2.2 In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Er machte bei der Anhörung vor allem geltend, er habe in der Türkei die von ihm benötigten Medikamente nicht immer (legal) erhalten können. Zudem sei auch die medizinisch-psychiatrische Betreuung nicht ausreichend gewesen. Auch habe er Schwierigkeiten bei der Beschaffung der "grünen Karte" gehabt. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe verweigert worden wäre. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten - Probleme mit Polizisten, Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Probleme aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit, Fragen im Zusammenhang mit seinem Vater - nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung erfolgten nicht aus asylrechtlich relevanten, sondern aus gemeinstrafrechtlichen Gründen, die weiteren Probleme, die er mit Polizisten und Privatpersonen hatte, erreichten in keiner Hinsicht ein Ausmass, das sie als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lassen könnte. Den vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegnet. Einzig in der Stellungnahme vom 20. Juni 2012 wird erwähnt, der Beschwerdeführer mache Gründe geltend, die in seiner Gefährdung bestünden und suche Schutz, es handle sich also um ein Asylgesuch. Diese Ausführungen sind insofern unverständlich, als das BFM keinen auf Art. 32 Abs. 1 AsylG gestützten Nichteintretensentscheid fällte und somit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde vom BFM denn auch entgegengenommen und geprüft. Die Prüfung führte indessen zu einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid. Aufgrund des vorstehend Gesagten wird klar, dass auch Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG dem vom BFM gefällten Entscheid nicht entgegensteht.

E. 5.2.3 Schliesslich bestand für das BFM zum Zeitpunkt seines Nichteintretensentscheids keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten war. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­ze­­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, Drogenkonsum sei in der Türkei strafbar, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. Es ergäben sich indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung. Das BFM habe in seiner Verfügung vom 14. November 2007 die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Türkei bereits gründlich geprüft. Die Situation habe sich seither nicht grundlegend verändert. In den Städten sei die ambulante Betreuung psychisch Kranker und Drogenabhängiger sichergestellt. Mittellose Bürger könnten die "grüne Karte" beantragen, die zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtigten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in der Schweiz und in der Türkei in Behandlung, ohne dass Erfolge erzielt worden seien. Eine Rückkehr in seine Heimat dürfte zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, die jedoch nicht als unüberwindlich einzustufen seien. Er habe Verwandte in der Türkei und könne von seinen in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten Unterstützung für seine Reintegrations- und Therapiebestrebungen erwarten.

E. 8.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keine "grüne Karte" erhalten. Die medizinische Behandlung sei nicht zielführend, sondern nur Symptom bekämpfend gewesen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hänge die Vergabe der "grünen Karte" in der Türkei teilweise von willkürlichen Entscheiden ab und angemessene Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke seien eher knapp. Es käme vor, dass Patienten abgewiesen würden. Der Beschwerdeführer habe dies bei seiner Anhörung vorgebracht. Er sei deshalb wieder in die Drogenabhängigkeit abgerutscht, da Drogen billiger als Medikamente seien. Heute befinde er sich dank Teilnahme an einem Methadon-Abgabeprogramm auf dem Weg der Besserung; ein solches Programm existiere in der Türkei nicht. Ein kalter Entzug sei für ihn offenbar nicht zielführend. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn schwer gefährden, da er dort wahrscheinlich wieder in die Drogensucht abstürzen werde. Bei einer Verurteilung wegen Beschaffungskriminalität würde ihm eine unmenschliche Behandlung drohen. Entgegen der Auffassung des BFM verfüge er in der Türkei nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Sein Vater habe ihn verstossen und sein Onkel helfe ihm aus Loyalität zum Vater nicht. Er sei aufgrund seiner Leiden weit mehr auf ein tragfähiges soziales Netz angewiesen als eine Durchschnittsperson. Der Vollzug sei somit unzumutbar, soweit er nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse und somit unzulässig sei.

E. 8.2.2 Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werde bei Ausländern der zweiten Generation aus Art. 8 EMRK ein kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben abgeleitet, der bei einer allfälligen Entfernungsmassnahme zu beachten sei. Gemäss einiger Voten am EGMR sei die Ausweisung eines Ausländers aus dem Land, in dem er aufgewachsen sei und immer gelebt habe, generell und ausnahmslos als unmenschliche Behandlung zu betrachten. Eine unterschiedliche Behandlung von formellen Staatsangehörigen und Ausländern der zweiten Generation solle sich danach nur ausnahmsweise rechtfertigen lassen. Diese Voten zeigten, welche Anforderungen an die Ausweisung eines hier geborenen Ausländers zu stellen seien. Der Beschwerdeführer habe viel mehr Zeit in der Schweiz verbracht als in der Türkei und die Angehörigen, die bereit seien, ihn zu unterstützen, lebten hier und in Deutschland. Mehrere Urteile des EGMR zeigten, dass auch in Fällen von massiver Straffälligkeit die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung überwögen. Insbesondere in Fällen von Ausländern, die in sehr jungem Alter in die Schweiz gereist seien und in jugendlichen Jahren delinquiert hätten, stelle der EGMR hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz stelle damit eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK dar.

E. 8.2.3 Im Schreiben vom 18. Mai 2012 wird unter Hinweis auf den beigelegten Arztbericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus leide. Er benötige konsequente, integrierte psychiatrisch-psychologische Betreuung. Es sei unwahrscheinlich, dass er diese in der Türkei erhalten könne. Bei Fehlen einer lückenlosen Betreuung sei davon auszugehen, dass er einen schnellen Rückfall in den willkürlichen Drogenkonsum erleide. Er benötige eine strikte Tagesstruktur, um die bisher gemachten Fortschritte zu erhalten.

E. 8.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es sei unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6441/2010 vom 1. Mai 2012 und Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu unterstreichen, dass der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen sei. Es sei dem Kanton vorbehalten, einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein Härtefall vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aber weder gut integriert noch stark verwurzelt. Dem Polizeibericht vom 14. September 2011 sei zu entnehmen, dass er seine Angehörigen über die Reise in die Schweiz nicht informiert habe. Er habe auch erklärt, dass er gar nicht in die Schweiz, sondern nach Deutschland habe reisen wollen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im Familienverband türkisch gesprochen und die heimatliche Kultur gepflegt habe. Es könne demnach von der Verbundenheit mit der Türkei ausgegangen werden. Es sei erfreulich, dass ihn seine in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten unterstützen wollten. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nicht verfügt werde, wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Die Aktenlage zeige eindeutig, dass dies vorliegend zutreffe.

E. 8.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer keinen genügenden Bezug zur Türkei habe, um dort als schwer Kranker, der seit langem drogenabhängig sei, überleben oder eine menschenwürdige Existenz führen zu können. In der Schweiz verfüge er über ein enges Beziehungsnetz, was mit beiliegenden Schreiben belegt werden könne. Keine der Bezugspersonen habe ein unproblematisches Verhältnis zu ihm, die Beziehungen seien aber von grosser Tiefe, intakt und tragfähig. Diese Beziehungspflege würde durch eine Rückkehr in die Türkei verunmöglicht. Einzig sein Bruder habe versucht, den Kontakt zu ihm aufrecht zu erhalten, indem er ihn in der Türkei auch besucht habe. Eine Trennung von den Personen, die ihm hier beistehen würden, würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestehe. Zudem würde eine Trennung von ihnen sein gesamtes Privatleben verunmöglichen. Die Auffassung der Vorinstanz, seine hier lebenden Angehörigen könnten ihn bei der Reintegration in der Türkei unterstützen, würden durch die beiliegenden Schreiben widerlegt. Es treffe zu, dass er in der Vergangenheit in erheblicher Weise gegen die Ordnung verstossen habe. Es sei aber zwischen den öffentlichen Interessen an seiner Ausschaffung und Fernhaltung und den ihm daraus entstehenden Nachteilen abzuwägen. In der Türkei stünden ihm ausser dem "kalten Entzug" keine Therapieangebote zur Verfügung und ein Versuch der Rückkehr sei bereits gescheitert. Er sei bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben gefährdet und die Verstösse gegen die Ordnung seien in Relation zu setzen zu seinem Aufwachsen in der Schweiz, auch wenn die Prägung mit einer schweren Drogensucht einhergegangen sei. Mit zunehmenden Alter des Beschwerdeführers steige die Wahrscheinlichkeit, dass er ruhiger werde und seine Drogensucht überwinden könne. Im Rahmen der Bewährungshilfe werde auch seine medizinische Versorgung angebahnt werden können.

E. 8.5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.5.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung vorgebracht, er sei in der Türkei zweimal zu bedingten Strafen verurteilt worden. Einmal, weil er versucht habe, mit einem gefälschten Arztrezept Medikamente zu erhalten, ein anderes Mal, weil er einen gefälschten Pass erstanden habe. Zudem sei er von der Polizei verwarnt worden. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - der Beschwerdeführer hat keine Dokumente abgegeben, die belegen könnten, dass er in Strafverfahren involviert war - geht aus seinen Angaben nicht hervor, dass er während dieser Verfahren unmenschlich behandelt worden wäre. Der Umstand, dass er in der Türkei verwarnt und zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei - der Beschwerdeführer räumte ein, Straftaten begangen zu haben -, lässt auch nicht darauf schliessen, dass er von der türkischen Justiz unfair behandelt wurde. Insofern er angegeben hat, er sei von türkischen Polizisten geschlagen worden, ist angesichts der Akten nicht davon auszugehen, dass die Übergriffe eine Intensität erreicht hätten, die sie als menschenrechtswidrige Behandlung erscheinen liessen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, ist doch die beim Beschwerdeführer vorliegende Drogenabhängigkeit in der Türkei - wenn auch nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz - behandelbar. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss vom in der Türkei bestehenden Angebot mehrmals Gebrauch gemacht (act. B50/14 S. 4), wobei sich kein längerfristiger Erfolg eingestellt hat. Es kann in diesem Zusammenhang indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz ebenso wenig erfolgreich therapiert werden konnte (vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 im Verfahren C-8585/2007). Angesichts der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend abgeschätzt werden, inwieweit er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Verbleib in der Schweiz in der Lage wäre, einen Rückfall in die Drogenabhängigkeit und eine zukünftige Straffälligkeit zu vermeiden. Die diesbezügliche Einschätzung der Strafvollzugsbehörden scheint jedoch wenig erfolgversprechend (vgl. die Verfügung vom 11. Mai 2012 L._______). Um die sich in letzter Zeit erzielte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - die aufgrund seiner Behandlung während des Strafvollzugs erreicht werden konnte - erhalten zu können, wäre vom BFM ein allfällig gestelltes Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu prüfen, in deren Rahmen ihm die behandelnden Ärzte möglicherweise ein Dauerrezept für den Methadonbezug ausstellen könnten. Dies würde es ihm ermöglichen, nach einer Rückkehr in sein Heimatland die hinsichtlich seines Suchtproblems und der Persönlichkeitsstörung weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster verringern könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung nach Art. 3 EMRK besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen.

E. 8.5.4.1 Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung (siehe aktuell in BGE 135 I 143 sowie BGE 130 II 281, mit weiteren Hinweisen), dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24). Ferner fallen nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 15 und 16 zu Art. 8, S. 346 ff.) - unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c).

E. 8.5.4.2 Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine Weise von seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern abhängig ist, dass ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz im Sinne des Schutzes der Einheit der Familie besteht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus und eine Polytoxykomanie leidet (vgl. Arztbericht vom 15. Mai 2012). Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bedarf er weiterhin einer psychiatrisch-psychologischen Betreuung und Behandlung. Es kann zwar im Sinne der Vorbringen im Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass die direkten Kontakte zu den Familienmitgliedern eine stabilisierende Wirkung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben könnten, wobei nicht zu verkennen ist, dass er trotz Kontakten zu seinen Angehörigen und Therapieangeboten mehrere Chancen nicht nutzte. Aufgrund der Akten kann indessen nicht von einem intensiven Pflege- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ausgegangen werden, der nur von seinen Angehörigen erbracht werden kann. Damit liegt kein nach Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern vor, weshalb das Recht auf Einheit der Familie durch den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht verletzt wird. Daran vermögen die Schreiben der Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers, die ihrer Hoffnung auf eine positive Wende in seinem Leben und der Bereitschaft, ihn zu unterstützen, Ausdruck geben, letztlich nichts zu ändern.

E. 8.5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung des Beschwerdeführers als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.

E. 8.6.2 Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seiner Polytoxykomanie ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden. Hinsichtlich der Gefahr eines Rückfalls in die Drogenabhängigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich an die in der Türkei tätigen Institutionen wenden kann, um eine ambulante Therapie fortzusetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der notwendigen Therapien steht es dem Beschwerdeführer offen, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können ihn zudem moralisch und finanziell unterstützen und auf die in der Türkei lebenden Angehörigen einwirken, damit diese ihm nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in einer Anfangsphase helfen. Seine Angehörigen können ihn ebenfalls bei der Erlangung der "grünen Karte", die ihm die zukünftige medizinische Versorgung erleichtern würde, unterstützen, indem sie ihm einen Anwalt zur Seite stellen, der gegen allfällige Widerstände der türkischen Behörden die notwendigen Schritte unternehmen könnte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte für den Beschwerdeführer zwar nicht einfach sein, indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm, nachdem eine gewisse Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, der Zugang zum Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bliebe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entsprechend vorbereitet wird.

E. 8.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen bzw. seinen Reisepass allenfalls verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2.1 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend vollumfänglich) ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten.

E. 10.2.2 Der Rechtsvertreter hat am 3. Dezember 2012 eine Kostennote eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 13.40 Stunden (à Fr. 200.-), total Fr. 2'680.-, sowie Auslagen von Fr. 52.50, total Fr. 2'732.50, aus, und macht 8 Prozent Mehrwertsteuer auf dem Gesamttotal geltend. Der geltend gemachte Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 2'951.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'951.10 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2477/2012/was Urteil vom 12. Februar 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, stellte zusammen mit seinen Eltern am 27. November 1986 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. Juli 1991 wurde er in Anwendung von Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der Schweiz aufgenommen. Das B._______ verlängerte am 13. November 2006 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Mit Beschluss vom 6. Juni 2007 wies der C._______ Regierungsrat eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Das BFM dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung am 14. November 2007 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines gegen die Ausdehnungsverfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Januar 2008 in die Türkei ausgeschafft; gleichentags wurde ihm das gegen ihn verhängte Einreiseverbot eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil C-8585/2007 vom 13. März 2008 auf die gegen die Ausdehnungsverfügung eingereichte Beschwerde nicht ein. A.b Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 5. September 2011 wieder in die Schweiz ein; am 13. September 2011 wurde er bei einer Personenkontrolle aufgegriffen und inhaftiert. Am 21. September 2011 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Nach der Entlassung aus der Haft wurde er dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugewiesen. Am 29. September 2011 wurde er wegen Einbruchdiebstahls festgenommen und nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut ins EVZ Kreuzlingen gebracht. Da er mehrfach vom Ausgang nicht dahin zurückkehrte, wurde sein Asylgesuch vom BFM am 10. November 2011 abgeschrieben. Nachdem er sich am 11. November 2011 aus dem D._______ meldete, wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich in diesem Gefängnis im vorzeitigen Vollzug von insgesamt 310 Tagen Freiheitsstrafe. A.c Das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ trat mit Verfügung vom 18. November 2011 auf eine als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 10./14. November 2011 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein. A.d Am 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter lebe in der Schweiz, über den Aufenthaltsort des Vaters wisse er nichts Genaues. Er habe in der Schweiz eigentlich kein (zweites) Asylgesuch einreichen wollen, sei aber festgenommen worden, weshalb er es habe tun müssen. Er habe nach Europa und nicht unbedingt in die Schweiz kommen wollen. Ihm seien in der Türkei Fragen gestellt worden, da er christlichen Glaubens und weil sein Vater "als Kurde" aktiv gewesen sei. Er habe lange für die "grüne Karte" (Krankenversicherungskarte für Mittellose) kämpfen müssen, die ein Jahr lang gültig sei. Man habe ihm gesagt, er hätte sich in der Schweiz um ärztliche Versorgung kümmern müssen. Er habe eine Therapie gemacht, von seinem Vater Geld erhalten, aber keinen Platz zum Schlafen gehabt. Er habe versucht, Medikamente zu erhalten, was misslungen sei. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in die Türkei sei er zu einem Onkel gegangen, bei dem er nicht habe bleiben können. Er habe als Touristenführer arbeiten wollen, habe aber keine Bewilligung dafür gehabt. Er sei von Polizisten geschlagen worden und habe auch einmal davonrennen müssen. Er habe auf der Strasse gebettelt. Zeitweise habe er bei seiner Grossmutter wohnen können, die mittlerweile verstorben sei. Manchmal sei es ihm gelungen, Medikamente zu beschaffen. Er habe dazu betrügen müssen und sei von der Polizei verwarnt worden. Man habe ihm gesagt, er solle dahin zurückgehen, woher er gekommen sei und sich die Medikamente dort beschaffen. Er sei in E._______ zu einem Psychiater gegangen, der ihm kein Dauerrezept ausgestellt habe. Es gebe dort kein Programm für Drogenabhängige, diese würden sich bei "Zigeunern" Drogen beschaffen, da diese billiger seien als Medikamente. Es gebe die Möglichkeit einer ambulanten Behandlung, erhalte man aber kein Rezept, sei der erneute Drogenkonsum vorprogrammiert. Er habe sich zwei- oder dreimal in einem Spital aufgehalten. Er sei in E._______ vor Gericht gestellt worden, weil er versucht habe, mit einem gefälschten Rezept Medikamente zu erhalten, und zu einer bedingten Strafe verurteilt worden. Einige Monate vor seiner Ausreise habe der Dorfvorsteher eine Verfügung erhalten, weil er - der Beschwerdeführer - bei einem Schlepper einen gefälschten Pass erstanden habe. Wegen Urkundenfälschung sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Im Jahr 2010 sei er militärisch gemustert worden. Man habe bei ihm eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ihn als dienstuntauglich eingestuft. Er habe für sich in der Türkei keine Zukunft gesehen und sich mit Suizid beschäftigt. Er wolle in einem anderen Land einen Neuanfang machen. Er sei im Jahr 2007 im Vollzugszentrum getauft worden; er könne in der Türkei aber mit niemandem darüber sprechen. Er sei einige Male geschlagen worden. Er wolle in der Schweiz eine Therapie machen. Er nehme seit 20 Jahren Medikamente ein, die ihm vom Hausarzt in der Schweiz verschrieben worden seien. Er werde im Gefängnis von einem Arzt und von einem Psychiater besucht. A.e Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 mit, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen. A.f Am 20. März 2012 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht vom 21. Dezember 2011 von Dr. med. F._______ ein. B. Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 30. April 2012 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. C. Mit durch seinen Rechtsvertreter eingereichter Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe wurden vier Beilagen angefügt (vgl. S. 10 derselben). D. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit am folgenden Tag eröffneter Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Frist: drei Tage). Zudem wurde er aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht und eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurden gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde ihm als amtlicher Anwalt zur Seite gestellt. E. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeverbesserung vom 11. Mai 2012 ergänzend den Antrag stellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf das Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des H._______ vom 15. Mai 2012 und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vom gleichen Tag ein. G. G.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 22. Mai 2012 zur Vernehmlassung an das BFM. G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. G.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2012, der mehrere Beilagen angefügt wurden, an seinen Anträgen fest. G.d Am 26. Juni 2012 wurde ein Schreiben der Schwester des Beschwerdeführers nachgereicht. H. H.a Der Instruktionsrichter gewährte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote. H.b Am 3. Dezember 2012 übermittelte der Rechtsvertreter die angeforderte Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Wegweisung aus der Schweiz stellten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit der Asylbehörden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein kann. Die Verfügung I._______ vom 13. November 2006, mit der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, erwuchs in Rechtskraft, und das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ trat mit Verfügung vom 18. November 2011 auf eine am 10./14. November 2011 in dieser Sache eingereichte Beschwerde nicht ein. Weitere Erwägungen zu dieser Fragestellung erübrigen sich somit. Anfechtungsgegenstand ist einzig die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 hinsichtlich des Nichteintretens auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 3.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 3.3 Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG liegen vor, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ihre Papiere aus zwingenden Gründen im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurückgelassen hat und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 S. 28 f.). An entschuldbaren Gründen fehlt es insbesondere dann, wenn unglaubhafte Äusserungen über den Verzicht auf eine Beantragung oder die Verweigerung einer Ausstellung im Heimatland, über den Verlust oder ein anderweitiges Abhandenkommen, über das unbemerkte Passieren von Landesgrenzen oder das Durchschreiten von Grenzkontrollen den Schluss nahe legen, die Nichtabgabe eines Reise- oder Identitätspapiers habe ihren Grund gerade nicht darin, dass die asylsuchende Person auf keine solchen Dokumente greifen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74) und deshalb geschlossen werden muss, dem Umstand, dass diese Person keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, liege die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 S. 27 f.). 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei einer polizeilichen Vernehmung erklärt habe, er habe seinen Reisepass in der Nähe des J._______ verloren. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er gesagt, der Schlepper habe ihm diesen abgenommen; zudem habe er gesagt, er wisse nicht, was er unternehmen könne, um Papiere zu beschaffen und frage sich, ob die Abgabe von Dokumenten für ihn nicht nachteilige Folgen haben könne. Für türkische Staatsangehörige sei es problemlos möglich, sich Identitätspapiere zu beschaffen, und es falle auf, dass er verschiedene Versionen zu den fehlenden Reisepapieren zu Protokoll gebe. Sein Verhalten und seine Ausführungen wiesen darauf hin, dass er durch die Nichtabgabe von Identitätspapieren zu verhindern suche, erneut aus der Schweiz ausgewiesen zu werden. Es lägen somit keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Problemen mit der Polizei in E._______ und der Verurteilung zu einer bedingten Strafe wegen Fälschung eines Rezepts handle es sich nicht um staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes. Es sei zwar bekannt, dass Christen in der Türkei benachteiligt werden könnten, Anzeichen für eine systematische Verfolgung bzw. Nichtgewährung von Schutz bei Übergriffen von Drittpersonen bestünden aber nicht. Die Situation, in der sich Christen in der Türkei befänden, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es treffe zu, dass Drogenabhängige in der Türkei grosse Schwierigkeiten hätten, da sie von der Bevölkerung verstossen und von den Behörden weitgehend ignoriert würden. Es könne aber nicht von Repressionen gesprochen werden, die ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten. Auch seine kurdische Abstammung sei nicht von asylrelevanter Bedeutung, da seinen Aussagen keine Hinweise auf diesbezügliche Schwierigkeiten zu entnehmen seien. Seine Vorbringen seien offensichtlich nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im Alter von zwölf Jahren in die Schweiz gelangt. Im Elternhaus habe er mit Problemen zu kämpfen gehabt und es hätten sich bei ihm schwere psychische Probleme entwickelt. Er leide an Persönlichkeitsstörungen des impulsiven Typus und sei immer tiefer in die Drogenabhängigkeit abgerutscht. Dabei habe er diverse Straftaten (Beschaffungskriminalität) verübt. In der Türkei lebten sein Onkel und sein Vater, zu dem das Verhältnis nie gut gewesen sei. Sein Vater habe nicht gewollt, dass der Onkel ihm helfe, so dass er mehrheitlich auf sich alleine gestellt gewesen sei. An die notwendigen Medikamente sei er (legal) nur sehr beschränkt gekommen und es habe keine Möglichkeit für ein langfristiges und zielorientiertes Entzugsprogramm gegeben. Die beantragte "grüne Karte" sei ihm (noch) nicht ausgestellt worden und es habe ihm die soziale Unterstützung gefehlt. Er sei in der Schweiz, wo seine Mutter und zwei Geschwister lebten, stark verwurzelt. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, sein Pass sei vom Schlepper beschlagnahmt worden. Seine Aussagen bezüglich der Nichtabgabe von Dokumenten seien wirr und machten wenig Sinn. Seine psychische Erkrankung könne einen Teil seiner wirren Aussagen erklären. Seine Identität sei indessen bestens bekannt. Bei den kantonalen Akten befänden sich ohne Zweifel genügend Identitätspapiere. Die Tatsachenfeststellung sei unvollständig und die Würdigung des fehlenden Reisepasses als Papierlosigkeit sei willkürlich. Es entspreche nicht Sinn und Zweck, aus diesem Grund auf das Asylgesuch nicht einzutreten. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, bezüglich der fehlenden Abgabe von Identitätspapieren gehe es vorliegend nicht primär um die Identität des Beschwerdeführers, sondern um eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht. Er habe widersprüchliche Angaben zum Verlust des Reisepasses gemacht und es könne nicht geglaubt werden, dass es nicht möglich sei, aus der Türkei Identitätsdokumente zu beschaffen. Schliesslich habe er bei der Anhörung erklärt, er wolle eine mögliche Ausschaffung verhindern, weshalb ein Nichteintretensentscheid gerechtfertigt sei. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Vorinstanz sei bewusst, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht verheimlicht habe. Die Bestimmung, die sie für den Entscheid angerufen habe, sei aber diejenige, die ein Nichteintreten wegen Papierlosigkeit bzw. der Weigerung, Identitätspapiere abzugeben, vorsehe. Die Vorinstanz anerkenne damit, dass sie den Entscheid auf die falsche Rechtsgrundlage abgestellt habe. Daran ändere auch die nachgeschobene Begründung, es gehe ihm darum, eine mögliche Ausschaffung zu verhindern, nichts. Darum gehe es jedem Asylsuchenden. Er mache aber Gründe geltend, die in seiner Gefährdung bestünden und suche um Schutz nach. Es handle sich also um ein Asylgesuch. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Beachtung des gesetzgeberischen Willens in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zwei Komponenten beinhaltet: Einerseits hat der Asylgesuchsteller vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Gesuchs abzugeben, um seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, anderseits dient die Abgabe dieser Papiere dazu, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3, BVGE 2010/2 E. 5). Mit dem Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird somit nicht nur die mit der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren oftmals einhergehende Identitätsverheimlichung, sondern auch die damit verbundene Erschwerung/Verzögerung einer Rückschaffung nach ablehnendem Asylentscheid/Nicht­eintretens­entscheid sanktioniert. Daraus erhellt, dass auch ein Asylgesuchsteller, dessen Identität - z.B. aufgrund eines früheren Aufenthalts in der Schweiz - bekannt ist, den vorliegend angewandten Nichteintretenstatbestand verwirklichen kann, falls er vorhandene Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt. Angesichts dieser Ausgangslage wird klar, dass die in der Stellungnahme vom 20. Juni 2012 vertretene Auffassung, die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung, das Nichteintreten sei vorliegend nicht primär aufgrund der Verheimlichung der Identität, sondern wegen der - durch die Nichtabgabe des Reisepasses - schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgt, explizit eingeräumt, dass sie ihren Entscheid auf die falsche Rechtsgrundlage abgestellt habe, nicht zutreffend ist. Wer bei der Stellung eines Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere nicht abgibt, begeht immer dann eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, die einen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid zur Folge haben kann bzw. muss, wenn er für die Nichtabgabe keine entschuldbaren Gründe hat. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab bei einer Einvernahme durch die K._______ vom 14. September 2011 an, er sei von der Türkei aus mit dem Auto und dem Zug nach Griechenland gefahren. Dabei habe er seinen Reisepass verloren. Anschliessend sei er mit dem Zug nach Mailand, Chiasso und Zürich gefahren. Kurz darauf sagte er, er sei bei der Einreise in die Schweiz im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er in C._______ beim J._______ verloren habe. Im Reisepass sei ein drei Monate gültiges Visum (für die Schweiz) angebracht gewesen. Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, der Schlepper habe seinen Reisepass sozusagen beschlagnahmt, weil dieser Geld von ihm verlangt, er aber keines gehabt habe. Die Frage, was er unternehmen könne, um Identitätspapiere zu beschaffen, beantwortete er dahingehend, dass er nicht wisse, was er unternehmen könne. Er wisse auch nicht, ob eine Beschaffung von Identitätspapieren zu seinem Vor- oder Nachteil wäre, zumal er bereits einmal aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das BFM hat somit in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung berechtigterweise erwogen, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seines Reisepasses widersprüchliche und damit unglaubhafte Angaben machte. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorteilhaftigkeit des Nichtabgebens der Dokumente nicht wirr. Vielmehr zeugen seine Aussagen vom Bewusstsein, die Abgabe seines Reisepasses könnte nach allfällig negativem Ausgang des Asylverfahrens seine Rückführung in die Türkei ermöglichen bzw. erleichtern. Hinweise dafür, dass seine offen dargelegten Überlegungen - auch wenn diese Offenheit ungewöhnlich ist - in Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stünden, können bei Durchsicht des Protokolls keine erkannt werden. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz im Besitz seines Reisepasses war und keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe desselben hat. 5.2.2 In einem weiteren Schritt ist deshalb zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Er machte bei der Anhörung vor allem geltend, er habe in der Türkei die von ihm benötigten Medikamente nicht immer (legal) erhalten können. Zudem sei auch die medizinisch-psychiatrische Betreuung nicht ausreichend gewesen. Auch habe er Schwierigkeiten bei der Beschaffung der "grünen Karte" gehabt. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe verweigert worden wäre. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, weshalb die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten - Probleme mit Polizisten, Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Probleme aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit, Fragen im Zusammenhang mit seinem Vater - nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wegen Urkundenfälschung erfolgten nicht aus asylrechtlich relevanten, sondern aus gemeinstrafrechtlichen Gründen, die weiteren Probleme, die er mit Polizisten und Privatpersonen hatte, erreichten in keiner Hinsicht ein Ausmass, das sie als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lassen könnte. Den vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegnet. Einzig in der Stellungnahme vom 20. Juni 2012 wird erwähnt, der Beschwerdeführer mache Gründe geltend, die in seiner Gefährdung bestünden und suche Schutz, es handle sich also um ein Asylgesuch. Diese Ausführungen sind insofern unverständlich, als das BFM keinen auf Art. 32 Abs. 1 AsylG gestützten Nichteintretensentscheid fällte und somit unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte. Dieses wurde vom BFM denn auch entgegengenommen und geprüft. Die Prüfung führte indessen zu einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten Nichteintretensentscheid. Aufgrund des vorstehend Gesagten wird klar, dass auch Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG dem vom BFM gefällten Entscheid nicht entgegensteht. 5.2.3 Schliesslich bestand für das BFM zum Zeitpunkt seines Nichteintretensentscheids keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten war. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­ze­­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8. 8.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, Drogenkonsum sei in der Türkei strafbar, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne. Es ergäben sich indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung. Das BFM habe in seiner Verfügung vom 14. November 2007 die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Türkei bereits gründlich geprüft. Die Situation habe sich seither nicht grundlegend verändert. In den Städten sei die ambulante Betreuung psychisch Kranker und Drogenabhängiger sichergestellt. Mittellose Bürger könnten die "grüne Karte" beantragen, die zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtigten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Jahren in der Schweiz und in der Türkei in Behandlung, ohne dass Erfolge erzielt worden seien. Eine Rückkehr in seine Heimat dürfte zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, die jedoch nicht als unüberwindlich einzustufen seien. Er habe Verwandte in der Türkei und könne von seinen in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten Unterstützung für seine Reintegrations- und Therapiebestrebungen erwarten. 8.2 8.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keine "grüne Karte" erhalten. Die medizinische Behandlung sei nicht zielführend, sondern nur Symptom bekämpfend gewesen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hänge die Vergabe der "grünen Karte" in der Türkei teilweise von willkürlichen Entscheiden ab und angemessene Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke seien eher knapp. Es käme vor, dass Patienten abgewiesen würden. Der Beschwerdeführer habe dies bei seiner Anhörung vorgebracht. Er sei deshalb wieder in die Drogenabhängigkeit abgerutscht, da Drogen billiger als Medikamente seien. Heute befinde er sich dank Teilnahme an einem Methadon-Abgabeprogramm auf dem Weg der Besserung; ein solches Programm existiere in der Türkei nicht. Ein kalter Entzug sei für ihn offenbar nicht zielführend. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn schwer gefährden, da er dort wahrscheinlich wieder in die Drogensucht abstürzen werde. Bei einer Verurteilung wegen Beschaffungskriminalität würde ihm eine unmenschliche Behandlung drohen. Entgegen der Auffassung des BFM verfüge er in der Türkei nicht über ein tragfähiges soziales Netz. Sein Vater habe ihn verstossen und sein Onkel helfe ihm aus Loyalität zum Vater nicht. Er sei aufgrund seiner Leiden weit mehr auf ein tragfähiges soziales Netz angewiesen als eine Durchschnittsperson. Der Vollzug sei somit unzumutbar, soweit er nicht gegen Art. 3 EMRK verstosse und somit unzulässig sei. 8.2.2 Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werde bei Ausländern der zweiten Generation aus Art. 8 EMRK ein kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben abgeleitet, der bei einer allfälligen Entfernungsmassnahme zu beachten sei. Gemäss einiger Voten am EGMR sei die Ausweisung eines Ausländers aus dem Land, in dem er aufgewachsen sei und immer gelebt habe, generell und ausnahmslos als unmenschliche Behandlung zu betrachten. Eine unterschiedliche Behandlung von formellen Staatsangehörigen und Ausländern der zweiten Generation solle sich danach nur ausnahmsweise rechtfertigen lassen. Diese Voten zeigten, welche Anforderungen an die Ausweisung eines hier geborenen Ausländers zu stellen seien. Der Beschwerdeführer habe viel mehr Zeit in der Schweiz verbracht als in der Türkei und die Angehörigen, die bereit seien, ihn zu unterstützen, lebten hier und in Deutschland. Mehrere Urteile des EGMR zeigten, dass auch in Fällen von massiver Straffälligkeit die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung überwögen. Insbesondere in Fällen von Ausländern, die in sehr jungem Alter in die Schweiz gereist seien und in jugendlichen Jahren delinquiert hätten, stelle der EGMR hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit einer Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz stelle damit eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK dar. 8.2.3 Im Schreiben vom 18. Mai 2012 wird unter Hinweis auf den beigelegten Arztbericht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus leide. Er benötige konsequente, integrierte psychiatrisch-psychologische Betreuung. Es sei unwahrscheinlich, dass er diese in der Türkei erhalten könne. Bei Fehlen einer lückenlosen Betreuung sei davon auszugehen, dass er einen schnellen Rückfall in den willkürlichen Drogenkonsum erleide. Er benötige eine strikte Tagesstruktur, um die bisher gemachten Fortschritte zu erhalten. 8.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, es sei unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6441/2010 vom 1. Mai 2012 und Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu unterstreichen, dass der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Asyl- und Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen sei. Es sei dem Kanton vorbehalten, einer ihm zugewiesenen Person mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein Härtefall vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aber weder gut integriert noch stark verwurzelt. Dem Polizeibericht vom 14. September 2011 sei zu entnehmen, dass er seine Angehörigen über die Reise in die Schweiz nicht informiert habe. Er habe auch erklärt, dass er gar nicht in die Schweiz, sondern nach Deutschland habe reisen wollen. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zumindest im Familienverband türkisch gesprochen und die heimatliche Kultur gepflegt habe. Es könne demnach von der Verbundenheit mit der Türkei ausgegangen werden. Es sei erfreulich, dass ihn seine in der Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten unterstützen wollten. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG die vorläufige Aufnahme nicht verfügt werde, wenn eine Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Die Aktenlage zeige eindeutig, dass dies vorliegend zutreffe. 8.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei wesentlich, dass der Beschwerdeführer keinen genügenden Bezug zur Türkei habe, um dort als schwer Kranker, der seit langem drogenabhängig sei, überleben oder eine menschenwürdige Existenz führen zu können. In der Schweiz verfüge er über ein enges Beziehungsnetz, was mit beiliegenden Schreiben belegt werden könne. Keine der Bezugspersonen habe ein unproblematisches Verhältnis zu ihm, die Beziehungen seien aber von grosser Tiefe, intakt und tragfähig. Diese Beziehungspflege würde durch eine Rückkehr in die Türkei verunmöglicht. Einzig sein Bruder habe versucht, den Kontakt zu ihm aufrecht zu erhalten, indem er ihn in der Türkei auch besucht habe. Eine Trennung von den Personen, die ihm hier beistehen würden, würde gegen Art. 8 EMRK verstossen, da ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestehe. Zudem würde eine Trennung von ihnen sein gesamtes Privatleben verunmöglichen. Die Auffassung der Vorinstanz, seine hier lebenden Angehörigen könnten ihn bei der Reintegration in der Türkei unterstützen, würden durch die beiliegenden Schreiben widerlegt. Es treffe zu, dass er in der Vergangenheit in erheblicher Weise gegen die Ordnung verstossen habe. Es sei aber zwischen den öffentlichen Interessen an seiner Ausschaffung und Fernhaltung und den ihm daraus entstehenden Nachteilen abzuwägen. In der Türkei stünden ihm ausser dem "kalten Entzug" keine Therapieangebote zur Verfügung und ein Versuch der Rückkehr sei bereits gescheitert. Er sei bei einer Rückkehr in die Türkei an Leib und Leben gefährdet und die Verstösse gegen die Ordnung seien in Relation zu setzen zu seinem Aufwachsen in der Schweiz, auch wenn die Prägung mit einer schweren Drogensucht einhergegangen sei. Mit zunehmenden Alter des Beschwerdeführers steige die Wahrscheinlichkeit, dass er ruhiger werde und seine Drogensucht überwinden könne. Im Rahmen der Bewährungshilfe werde auch seine medizinische Versorgung angebahnt werden können. 8.5 8.5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.5.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Anhörung vorgebracht, er sei in der Türkei zweimal zu bedingten Strafen verurteilt worden. Einmal, weil er versucht habe, mit einem gefälschten Arztrezept Medikamente zu erhalten, ein anderes Mal, weil er einen gefälschten Pass erstanden habe. Zudem sei er von der Polizei verwarnt worden. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - der Beschwerdeführer hat keine Dokumente abgegeben, die belegen könnten, dass er in Strafverfahren involviert war - geht aus seinen Angaben nicht hervor, dass er während dieser Verfahren unmenschlich behandelt worden wäre. Der Umstand, dass er in der Türkei verwarnt und zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei - der Beschwerdeführer räumte ein, Straftaten begangen zu haben -, lässt auch nicht darauf schliessen, dass er von der türkischen Justiz unfair behandelt wurde. Insofern er angegeben hat, er sei von türkischen Polizisten geschlagen worden, ist angesichts der Akten nicht davon auszugehen, dass die Übergriffe eine Intensität erreicht hätten, die sie als menschenrechtswidrige Behandlung erscheinen liessen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylbewerbers mit gesundheitlichen Problemen (somatischer, psychischer und selbstgefährdender Art) kann unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten (vgl. die diesbezügliche Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR in EMARK 2005 Nr. 23). Vorliegend sind solche aussergewöhnlichen Umstände nicht gegeben. Art. 3 EMRK wäre nur dann tangiert, wenn ein Wegweisungsvollzug kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre, weil beispielsweise die notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten fehlen. Dies ist hier nicht der Fall, ist doch die beim Beschwerdeführer vorliegende Drogenabhängigkeit in der Türkei - wenn auch nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz - behandelbar. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss vom in der Türkei bestehenden Angebot mehrmals Gebrauch gemacht (act. B50/14 S. 4), wobei sich kein längerfristiger Erfolg eingestellt hat. Es kann in diesem Zusammenhang indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass er während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz ebenso wenig erfolgreich therapiert werden konnte (vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008 im Verfahren C-8585/2007). Angesichts der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend abgeschätzt werden, inwieweit er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Verbleib in der Schweiz in der Lage wäre, einen Rückfall in die Drogenabhängigkeit und eine zukünftige Straffälligkeit zu vermeiden. Die diesbezügliche Einschätzung der Strafvollzugsbehörden scheint jedoch wenig erfolgversprechend (vgl. die Verfügung vom 11. Mai 2012 L._______). Um die sich in letzter Zeit erzielte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - die aufgrund seiner Behandlung während des Strafvollzugs erreicht werden konnte - erhalten zu können, wäre vom BFM ein allfällig gestelltes Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu prüfen, in deren Rahmen ihm die behandelnden Ärzte möglicherweise ein Dauerrezept für den Methadonbezug ausstellen könnten. Dies würde es ihm ermöglichen, nach einer Rückkehr in sein Heimatland die hinsichtlich seines Suchtproblems und der Persönlichkeitsstörung weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren, was die Gefahr eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster verringern könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass für die Schweiz keine Verpflichtung nach Art. 3 EMRK besteht, von einer zu vollziehenden Wegweisung Abstand zu nehmen. 8.5.4 8.5.4.1 Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung (siehe aktuell in BGE 135 I 143 sowie BGE 130 II 281, mit weiteren Hinweisen), dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich dabei zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder; gemäss Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sind sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt (vgl. EMARK 1993 Nr. 24). Ferner fallen nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grundsätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande - namentlich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte (vgl. JOCHEN ABRAHAM FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl u.a., 1996, Rz. 15 und 16 zu Art. 8, S. 346 ff.) - unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 259; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 5 E. 2c). 8.5.4.2 Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1). Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Person ab. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf eine Weise von seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern abhängig ist, dass ein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz im Sinne des Schutzes der Einheit der Familie besteht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typus und eine Polytoxykomanie leidet (vgl. Arztbericht vom 15. Mai 2012). Auch nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bedarf er weiterhin einer psychiatrisch-psychologischen Betreuung und Behandlung. Es kann zwar im Sinne der Vorbringen im Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass die direkten Kontakte zu den Familienmitgliedern eine stabilisierende Wirkung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben könnten, wobei nicht zu verkennen ist, dass er trotz Kontakten zu seinen Angehörigen und Therapieangeboten mehrere Chancen nicht nutzte. Aufgrund der Akten kann indessen nicht von einem intensiven Pflege- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ausgegangen werden, der nur von seinen Angehörigen erbracht werden kann. Damit liegt kein nach Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern vor, weshalb das Recht auf Einheit der Familie durch den angeordneten Wegweisungsvollzug nicht verletzt wird. Daran vermögen die Schreiben der Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers, die ihrer Hoffnung auf eine positive Wende in seinem Leben und der Bereitschaft, ihn zu unterstützen, Ausdruck geben, letztlich nichts zu ändern. 8.5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in der Türkei keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung des Beschwerdeführers als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. 8.6.2 Im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und seiner Polytoxykomanie ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in der Türkei der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten. Psychotherapien können in Universitätsspitälern oder in landesweit tätigen psychiatrischen Einrichtungen, welche über ausgebildetes Personal verfügen, durchgeführt werden. Hinsichtlich der Gefahr eines Rückfalls in die Drogenabhängigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auch diesbezüglich an die in der Türkei tätigen Institutionen wenden kann, um eine ambulante Therapie fortzusetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der notwendigen Therapien steht es dem Beschwerdeführer offen, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können ihn zudem moralisch und finanziell unterstützen und auf die in der Türkei lebenden Angehörigen einwirken, damit diese ihm nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in einer Anfangsphase helfen. Seine Angehörigen können ihn ebenfalls bei der Erlangung der "grünen Karte", die ihm die zukünftige medizinische Versorgung erleichtern würde, unterstützen, indem sie ihm einen Anwalt zur Seite stellen, der gegen allfällige Widerstände der türkischen Behörden die notwendigen Schritte unternehmen könnte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte für den Beschwerdeführer zwar nicht einfach sein, indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm, nachdem eine gewisse Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, der Zugang zum Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bliebe. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat, falls die Rückkehr entsprechend vorbereitet wird. 8.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen bzw. seinen Reisepass allenfalls verlängern zu lassen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 10.2.1 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). Für den Teil des Unterliegens (vorliegend vollumfänglich) ist dem amtlich eingesetzten Anwalt eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. 10.2.2 Der Rechtsvertreter hat am 3. Dezember 2012 eine Kostennote eingereicht. Darin weist er für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 13.40 Stunden (à Fr. 200.-), total Fr. 2'680.-, sowie Auslagen von Fr. 52.50, total Fr. 2'732.50, aus, und macht 8 Prozent Mehrwertsteuer auf dem Gesamttotal geltend. Der geltend gemachte Aufwand inklusive Auslagen erscheint aufgrund der Aktenlage angemessen. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ist demnach in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE ein amtliches Honorar von Fr. 2'951.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird ein vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'951.10 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: