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D-6441/2010

D-6441/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­matstaat am 21. Juni 2007. Von ihr unbekannten Ländern herkommend ge­langte sie am 26. Juni 2007 in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2007 zu­sammen mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter(...) um Asyl nachsuchte. Die Summarbefragung fand am 12. Juli 2007 statt. Am 26. Juli 2007 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b. Dabei legte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin - dar, im Alter von 13 oder 14 Jahren ihr Heimatdorf verlassen zu haben und zu ihrem älte­ren Halbbruder nach C._______ gezogen zu sein. 1987 habe sie geheira­tet. Ihr Mann sei gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen und Todes­dro­hungen ausgestossen. Es sei ihr nicht gelungen zu fliehen. Sie habe sich insgesamt dreimal - letztmals im Mai 2006 - von ihrem Gatten scheiden lassen. Nach den beiden ersten Scheidungen sei es zu Wieder­vermäh­lungen gekommen. Sie habe aus Angst und der Kinder wegen ein­ge­wil­ligt. Aufgrund des Erlebten sei sie psychisch krank geworden und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei in der Türkei in ärztli­cher Behandlung gestanden. Ihr suchtkranker (Ex)Gatte sei ein Psycho­path und habe die Familie ruiniert. Er habe sie auch nach der letzten Schei­dung behelligt. Zudem sei sie wiederholt durch dessen Gläubiger un­ter Druck gesetzt worden. Die Kinder hätten unter der Situation sehr gelit­ten. Ihre Anzeigen bei der Polizei hätten nichts geholfen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie wegen der Anzeige mit Behel­ligungen aus dem Drogenumfeld des (Ex)Mannes zu rechnen hätte. Die Schwestern hätten sich von ihr abgewendet. Mit den Behörden habe sie ansonsten keine Probleme gehabt. Politisch sei sie nicht aktiv gewe­sen. Wegen der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise zusam­men mit den Kindern entschlossen. A.c. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ärztliche Unterla­gen aus der Türkei, einen Zeitungsartikel und weitere Dokumente samt Be­gleitschreiben zu den Akten. Die Belege wurden vom BFM am 26. Juli 2010 sowie 6. August 2010 (summarisch) übersetzt (vgl. A 19/3 und A 28/3). B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, es könne nicht aus­geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Mann ge­schlagen und hintergangen worden sei. Auch sei möglich, dass sie ihn dreimal geheiratet und sich dreimal von ihm habe scheiden lassen. Ihre gel­tend gemachten Probleme seien als Übergriffe durch eine Drittperson zu qualifizieren. In Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei be­ste­he indes eine staatliche Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen, na­mentlich im Westen des Landes und in den Städten. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich im Falle dennoch ereignender Übergriffe mit Hilfe eines Rechtsbeistands oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur Wehr zu setzen, weshalb den geltend gemachten Behelligungen keine Asyl­relevanz zukomme. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wo­nach sich die Polizei auf ihre Anzeigen hin passiv verhalten habe, seien mangels Substanziierung als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Den Vollzug der Weg­wei­sung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein funktionierendes fa­miliäres Beziehungsnetz in der Heimat. Die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise immer gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Im Weiteren entspreche das Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards; es sei jede Krankheit behandelbar. Auch psy­chisch kranke Menschen hätten Zugang zu Gesundheits­diensten und Be­ratungsstellen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. September 2010 beantragten die Beschwerde­führenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und rich­tigen rechtserhebli­chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, even­tualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Fest­stellung ihrer Flücht­lings­ei­gen­schaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung, eventualiter die Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Unzu­mutbar­keit des Wegweisungsvollzugs so­wie bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachrei­chung einer Kosten­note im gegebenen Zeitpunkt. Ausserdem ersuchten sie um Bekannt­gabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsgerichts. Im Zu­sam­menhang mit den Eventualbegehren stellten sie Beweisanträge (Fristansetzung für die Übersetzung des Beweismittels A 21/2, die Nach­reichung eines Arztberichts und weiterer Beweismittel aus der Türkei so­wie einer Beschwerdeergänzung, falls keine Anhörung vor dem Bundes­verwaltungsgericht stattfinde). Zur Begründung machten sie insbeson­dere geltend, dem Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2007 sei nicht zu ent­nehmen, wann die Anhörung begonnen und wann sie geendet habe. Klar sei indes, dass an diesem Datum um 13:59 Uhr eine Faxmitteilung der da­maligen Rechtsvertretung an das Empfangszentrum erfolgt sei, und zwar mit einem türkischsprachigen Dokument und einer handschriftlichen Bemerkung, wonach das Dokument eine behördliche Suche nach der Be­schwerde­füh­re­rin in der Türkei wegen Betrugs und Veruntreuung bestä­tige. Das besagte Beweismittel sei während der Anhörung nicht zur Spra­che gekommen. Das BFM habe es ausserdem nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und keine Übersetzung angefertigt. Die Vorinstanz habe zu­dem keinen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwer­deführe­rin eingeholt, obwohl gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertre­tung ihre psychischen Auffälligkeiten evident seien. Es lä­gen mithin schwere Mängel bei der Sachverhaltsabklärung vor. Die von der Beschwerdeführerin offenbarte Unfähigkeit, ihre Bedrohungslage lo­gisch und vor allem auch mit Bezug auf die gegen sie bestehende Suche darzulegen, habe es bisher verunmöglicht, asylrelevante Aspekte bei die­ser drohenden Verfolgung in der Türkei näher abzuklären beziehungs­weise solche Abklärungen seien durch das BFM nicht erfolgt. Im Übrigen zeichne sich bereits jetzt ab, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres de­solaten psychischen Zustands der Vollzug in die Heimat nicht zuzumu­ten sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 gab die Instruktionsrichte­rin das mutmassliche Spruchgremium bekannt und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 11. Oktober 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsge­richt mit, dass seine Mandantin in psychiatrischer Be­handlung sei. Für die Nachreichung eines spezialärztlichen Berichts er­suchte er um eine allfällige Fristansetzung. Der Eingabe lagen Unterla­gen in Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdefüh­rers in der Schweiz bei. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ein allfäl­liger Vollzug der Weg­weisung als unzumutbar. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen seien der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Anhörung im entsprechen­den Protokoll vermerkt. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen der Be­schwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen weitere medizinische Abklärungen erübrigt. Die Rüge, das am Tag der An­hö­rung eingereichte Beweismittel sei nicht übersetzt worden, sei unzu­tref­fend. Eine solche finde sich nämlich in der Akte A 28/3. Das Beweismit­tel sei im Übrigen - wenn auch nur summarisch - im angefochte­nen Entscheid gewürdigt worden. Es handle sich dabei um eine Art Umzugsmeldung und nicht einen Suchbefehl wegen Betruges und Veruntreuung. Im Weiteren sei die Anhörung in einer fairen und korrek­ten Atmosphäre von einer weiblichen Befragungsperson durchge­führt worden. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Befindlich­keit in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und sich mitzu­teilen. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts wurde den Beschwerdeführen­den am 19. Oktober 2010 Frist angesetzt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, es sei ihnen unbenom­men, innert derselben Frist einen spezialärztlichen Bericht samt Begleit­schreiben und die eigene Übersetzung eines Beweismittels nachzurei­chen. Betreffend weitere Beweismittel aus der Türkei wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. H. Mit Eingabe vom 3. November 2010 hielt der Rechtsvertreter der Beschwer­deführenden an den erhobenen Rügen grundsätzlich fest. Medizi­nische Abklärungen nach der Anhörung durch Einschaltung einer Fachkraft hätten sich aufgedrängt. Im Übrigen sei die in A 28/3 festgehal­tene Übersetzung aufgrund der Handschrift nicht lesbar. Das BFM sei anzu­weisen, lesbare Übersetzungen (auch der Akte A 19/3) anzufertigen. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass sich aus diesen Aktenstü­cken die Existenz eines Verfahrens gegen sie wegen Betruges und Verun­treu­ung ergebe. Sie habe am 21. Oktober 2010 einen erneuten Suizid­versuch gemacht und sei seither stationär hospitalisiert. Im jetzt einge­reichten spezialärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2010 würden eine chronifizierte depressive Störung (gegenwärtig im Ausmass einer mit­telgradigen Episo­de), eine chronische Schmerzstörung und Status nach zwei Suizidversuchen festgehalten. Für die Einreichung eines aktuel­len Arztberichts nach dem erneuten Suizidversuch sei Frist anzu­set­zen. I. Am 17. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbe­richt vom 7. Dezember 2010 nach. Die Beschwerdeführerin sei nach ei­nem Suizidversuch vom 21. Oktober 2010 bis zum 24. November 2010 stati­onär psychiatrisch behandelt worden. Aus dem Bericht ergebe sich un­ter anderem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi­zini­schen Gründen. Sollte das Gericht dies bezweifeln, sei eine ange­mes­sene Frist zur Nachreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Im Bericht vom 7. Dezember 2010 wurde bei der Be­schwer­deführerin eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und ein Sta­tus nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnosti­ziert. J. Mit Eingabe vom 19. November 2011 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht vom 16. November 2011. Aus dem Bericht ergebe sich, dass aufgrund der Schwere des Krank­heitsbildes in absehbarer Zeit kein Rückgang der Beschwerden mög­lich erscheine und zusätzlich mit einer phasenweisen Verschlechte­rung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen (wie auch im laufenden Jahr) gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, ohne Gefährdung für ihr Le­ben und ihre Gesundheit in die Türkei zurückzukehren. Das Verfahren sei zur Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation umgehend mit einem positi­ven Entscheid abzuschliessen. Im erwähnten Arztbericht wurde fer­ner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2011 not­fallmässig ins Spital eingetreten sei. Dies wegen einer Verschlimme­rung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Sui­zid­gedanken. K. Am 24. Januar 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal­tungsgericht ein Schreiben der Organisation Pink Cross vom 22. Dezem­ber 2011. Sein Mandant habe sich zu seiner Homosexualität bekannt und trete nun auch gegen aussen, das heisse gegenüber seiner Mutter und wei­teren Familienmitgliedern, als Homosexueller auf. Die nun bekannte se­xuelle Orientierung habe seine Situation bezogen auf eine mögliche Rück­kehr in die Türkei massiv erschwert. Von Seiten der Mutter existiere eine Akzeptanz, aber von Seiten der wenigen Familienangehörigen, mit wel­chen ein indirekter Kontakt bestehe, bestehe eine massive Ablehnung. Er müsse damit rechnen, aus der Familie ausgeschlossen und Opfer von Repressalien zu werden. Auch wäre er als Homosexueller im nach der Voll­jährigkeit zu leistenden Militärdienst in der Türkei mit massiven Pro­ble­men konfrontiert. Für weitere Ausführungen in diesen Zusam­menhän­gen sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Der ent­sprechende Sachverhalt müsse "zwingend" besser abgeklärt werden (allen­falls auch durch eine Anhörung). L. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 wies das Bundesverwaltungs­ge­richt die von den Beschwerdeführenden gestellten An­träge auf Fristansetzungen - soweit nicht gegenstandslos geworden - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Betroffenen ab. Betreffend allfäl­lig noch eingehende Beweismittel und Stellungnahmen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist über den Kassationsantrag der Beschwerdeführenden zu befin­den. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe erforderliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und ein eingereichtes Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt.

E. 3.2 Diese Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Einwände der Beschwerdefüh­renden in überzeugender Weise entkräftet. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztli­chen Unterlagen hatten sich in der Tat medizinische Abklärungen erübrigt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt hatte, seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch ge­nommen zu haben (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend konnte das BFM davon ausgehen, dass ihr eine ärztliche Behandlung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein würde. Im Weiteren wurde die Anhörung in ei­nem reinen Frauenteam durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckte, der Anhörung nicht folgen oder sich nicht mit­teilen zu können. Weitere Abklärungen waren demnach auch in die­sem Lichte besehen nicht von Nöten. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, das BFM habe das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel nicht übersetzt beziehungsweise nicht berücksichtigt. Die Übersetzung findet sich in der Akte A 28/3 und ist entgegen der Sichtweise der Beschwerdefüh­renden durchaus lesbar. Die beantragte Neuübersetzung dieser sowie der Akte A 19/3 durch das BFM erübrigt sich schon aus die­sem Grund. Überdies handelt es sich bei der besagten Akten A 21 beziehungsweise 22 ohne­hin nicht um entscheidwesentliche Dokumente, da darin gemäss Überset­zung keine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin we­gen eines Vermögensdelikts belegt wird. Die summarische Würdigung des Do­ku­ments durch das BFM ist mit­hin nicht zu beanstanden. Abgesehen da­von würde das nach wie vor geltend gemachte Verfahren gegen sie we­gen Betruges und Veruntreuung selbst bei tatsächlichem Bestehen vorlie­gend als Ahndung eines gemeinrechtlichen Delikts durch die türkischen Be­hör­den keine asylrelevante Verfolgung ausmachen.

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den rechtserheblichen Sachver­halt genügend und ohne Verletzung von Gehörsansprüchen abgeklärt, und die beantragte Kassation des Entscheids kommt nicht in Betracht. Ent­sprechend erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro­hen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konser­va­tiven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im All­gemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Ur­teil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM hat die Vorbringen im Zusammenhang mit der ehelichen und ausserehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin durch ihren (Ex)Mann erlitt, nicht als unglaubhaft bezeichnet. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie in C._______ Opfer von Gewalt seitens ihres Mannes wurde. Es ist demnach zu prüfen, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlan­gen konnte beziehungsweise kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).

E. 5.2 Im Urteil D-5327/2009 vom 30. März 2010 hielt das Bundesverwaltungs­gericht unter Hinweis auf verschieden Quellen Folgen­des fest: Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Über­griffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unter­nommen. So sei im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten, wel­ches im Jahre 2007 ergänzt worden sei und auf Gewalt­prävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden. Der Zu­gang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übri­gen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entspre­chenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzei­tig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Eh­renmord und Verge­waltigung aufgehoben worden. Das Gemeindege­setz Nr. 5393 verpflichte sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwoh­nern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder. In Nach­achtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen sei es seither einer­seits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich ei­nes Ehrverbrechens schuldig gemacht hätten, gekommen. Andererseits seien etliche Frauenhäuser eingerichtet worden. So betreibe das Generaldi­rektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz derzeit 23 solche Unterkünfte und habe die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aus­sicht gestellt. Im Oktober 2007 ha­be die Organisation zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennehme und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweise sowie Anwälte und psychologi­sche Fachpersonen vermittle. Da­neben seien auch verschiedene spezifi­sche Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unter­stüt­zung und Gewährung von Schutz an Opfer in­nerfamiliärer Gewalt bemüht. Diese arbeiteten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. a.a.O. E. 6.3.3).

E. 6.1 Dieses Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen sei­tens staatlicher Stellen ist zwar betreffend Umsetzung entsprechender Programme eher langsam. Immerhin hat das türkische Parlament am 8. März 2012 - dem Internationalen Frauentag - eine Reihe von Gesetzen zum Schutz von Frauen und Kindern vor Misshandlungen verabschiedet. Die Gesetze sehen schärfere Strafen für Gewalttäter vor, die Frauen und Kinder misshandeln. Auch erlauben sie es der Polizei, zum Schutz der Op­fer früher einzugreifen (vgl. die Pressemeldung auf S. 2 der NZZ vom 9. März 2012).

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Be­schwer­deführerin in C._______ vor der Ausreise nicht in einer ausweglo­sen Situation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter ver­besserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie macht zwar geltend, die Polizei habe auf ihre Anzeigen hin nicht adäquat reagiert. Das BFM hat die vorgebrachte Untätigkeit der Polizei auf­grund der substanzlosen Schilderungen der Beschwerdeführerin für un­glaubhaft erachtet. Es dürfte in der Tat zutreffen, dass sich die geschil­derte Verhaltensweise der Polizei - sollte sich die Beschwerdeführerin tat­sächlich an die Behörden gewendet haben - in der Realität nicht so ereig­net hat. Unbesehen dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin aber in Berücksichtigung der geschilderten Strukturen die Möglichkeit, ein allfälliges Fehl­verhalten der Beamten bei dafür zuständigen Stellen gel­tend zu machen (vgl. E. 5.2. vorstehend).

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Exmann nach der Rückkehr die Möglich­keit hätte, in C._______ an eine grundsätzlich vorhandene Schutzinfra­struktur zu gelangen. Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sicht­weise. Begrün­dete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfä­higkeit des Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen pri­vaten Dritten ist somit zu verneinen.

E. 6.4 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers macht der Rechtsvertreter gel­tend, es lägen Gründe vor, die neu gegen die Zumutbarkeit, aber auch die Zulässigkeit des Vollzugs sprächen. Auf die entsprechenden Vorbrin­gen ist demnach bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung einzugehen, zumal nichts darauf hinweist, Homosexuelle hätten in der Türkei generell asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen.

E. 6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Ein­schät­zung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei­lungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerde­füh­ren­den in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ih­nen ge­mäss oben stehenden Ausführungen nicht gelungen. Soweit der Be­schwerdeführer wegen seiner Homosexualität eine Gefährdung im bevor­stehenden Militärdienst geltend macht, kann den Akten nicht entnom­men werden, dass er bereits ein entsprechendes Aufgebot erhal­ten hätte. Eine konkrete Gefahr ist entsprechend schon aus diesem Grund zu verneinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un­zulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen.

E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Im Sinne ihrer Vorbrin­gen ist davon auszugehen, dass gewisse familiäre Bande auch zu Per­sonen vor Ort nach wie vor bestehen (A 1/9 S. 3 ff.; A 18/20 S. 6, 15 und 17) und sie sich auch im Übrigen auf ein breites soziales Netz stützen kann. Zudem existiert ein offenbar enges Verhältnis zu den Verwandten in der Schweiz, wo insbesondere auch ihre Tochter lebt. Eine in der Türkei erfol­gende Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland ist mithin durchaus realistisch. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, in der Türkei immer einen Arbeitsplatz gehabt zu haben und nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (A 18/20 S. 4 f.). Schliesslich kann sie sich bei ihrer Rückkehr auch auf ihren inzwischen volljährigen Sohn stützen, der mit ihr zurückkehren wird und dem es nicht schwerfallen dürfte, aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Ausbildung ein Auskommen zu finden. Nach dem Ge­sagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlos­sen werden können.

E. 8.4.3 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit lan­ger Zeit unter verschiedenen und namentlich psychischen Beschwer­den. Diesbezüglich habe sie seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Tür­kei in Anspruch genommen (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass ihr eine ärztliche Weiterbehand­lung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein wird. Gemäss den ge­stützt auf Behandlungen in der Schweiz eingereichten Berichten leidet sie an einer chronifizierten depressiven Störung im Ausmass einer mittelgradi­gen beziehungsweisen schweren Episode, einer chronischen Schmerzstörung und hat auch in der Schweiz Suizidversuche begangen. Es wurde ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert. Ferner soll sie am 15. November 2011 notfallmäs­sig ins Spital eingetreten sein. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedan­ken. Mit ei­ner phasenweisen Verschlechterung der Symptoma­tik und weiteren stationären Behandlungen müsse gerechnet wer­den (vgl. die Arztberichte vom 21. Oktober 2010, 7. Dezember 2010 so­wie 16. November 2011).

E. 8.4.4 Die Leiden der Beschwerdeführerin sind als gravierend einzustu­fen. Es ist von einem relativ intensiven langjährigen Krankheitsver­lauf aus­zugehen, wobei die ersten Jahre in der Schweiz mögli­cherweise eine Erleichterung brachten. Die Beschwerdeführerin kann jedoch bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zu­rückgreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Dies hat vor allem für C._______ zu gelten, wo sie vor der Ausreise lange Zeit gelebt und auch gearbeitet hat und wo nach dem Gesagten ein gewisser sozialer Rückhalt besteht. Eine Behandlung ihrer Be­schwerden hat dort im Übrigen auch schon vor ihrer Ausreise stattgefunden. In Bezug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuwei­sen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vor­lage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizini­schen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten ge­stellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge­sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels in C._______ ausreichender medizini­scher Behandlungsmöglich­keiten eine drastische, andauernde und lebens­bedrohende Verschlech­terung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.

E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer kann als junger und offenbar gesunder Mann zusammen mit seiner Mutter zurückkehren. Diese akzeptiert offen­bar auch die von ihm geäusserte Homosexualität. Zwar wird eine Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung durch Verwandte geltend gemacht. Diesbezüglich bleibt die Eingabe jedoch sehr allgemein und vage. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel wurden sodann trotz ausdrücklichem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht nachgereicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung seitens seiner Verwandten ernsthafte Übergriffe zu befürchten hätte. Die allgemeine Situation in der Türkei für Homosexuelle ist zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, aber auch nicht derart, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. D-6976/2009). Eine gesetzliche Diskriminierung von Homosexuellen in der Türkei gibt es nicht.

E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere des Beschwerdeführers, der seit seinem 13. Lebensjahr hier lebt und damit seine prägenden Jugendjahre hier verbracht hat, seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens berücksichtigt werden kann. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in­des nicht erhoben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6441/2010/wif Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­matstaat am 21. Juni 2007. Von ihr unbekannten Ländern herkommend ge­langte sie am 26. Juni 2007 in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2007 zu­sammen mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter(...) um Asyl nachsuchte. Die Summarbefragung fand am 12. Juli 2007 statt. Am 26. Juli 2007 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b. Dabei legte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin - dar, im Alter von 13 oder 14 Jahren ihr Heimatdorf verlassen zu haben und zu ihrem älte­ren Halbbruder nach C._______ gezogen zu sein. 1987 habe sie geheira­tet. Ihr Mann sei gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen und Todes­dro­hungen ausgestossen. Es sei ihr nicht gelungen zu fliehen. Sie habe sich insgesamt dreimal - letztmals im Mai 2006 - von ihrem Gatten scheiden lassen. Nach den beiden ersten Scheidungen sei es zu Wieder­vermäh­lungen gekommen. Sie habe aus Angst und der Kinder wegen ein­ge­wil­ligt. Aufgrund des Erlebten sei sie psychisch krank geworden und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei in der Türkei in ärztli­cher Behandlung gestanden. Ihr suchtkranker (Ex)Gatte sei ein Psycho­path und habe die Familie ruiniert. Er habe sie auch nach der letzten Schei­dung behelligt. Zudem sei sie wiederholt durch dessen Gläubiger un­ter Druck gesetzt worden. Die Kinder hätten unter der Situation sehr gelit­ten. Ihre Anzeigen bei der Polizei hätten nichts geholfen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie wegen der Anzeige mit Behel­ligungen aus dem Drogenumfeld des (Ex)Mannes zu rechnen hätte. Die Schwestern hätten sich von ihr abgewendet. Mit den Behörden habe sie ansonsten keine Probleme gehabt. Politisch sei sie nicht aktiv gewe­sen. Wegen der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise zusam­men mit den Kindern entschlossen. A.c. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ärztliche Unterla­gen aus der Türkei, einen Zeitungsartikel und weitere Dokumente samt Be­gleitschreiben zu den Akten. Die Belege wurden vom BFM am 26. Juli 2010 sowie 6. August 2010 (summarisch) übersetzt (vgl. A 19/3 und A 28/3). B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, es könne nicht aus­geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Mann ge­schlagen und hintergangen worden sei. Auch sei möglich, dass sie ihn dreimal geheiratet und sich dreimal von ihm habe scheiden lassen. Ihre gel­tend gemachten Probleme seien als Übergriffe durch eine Drittperson zu qualifizieren. In Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei be­ste­he indes eine staatliche Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen, na­mentlich im Westen des Landes und in den Städten. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich im Falle dennoch ereignender Übergriffe mit Hilfe eines Rechtsbeistands oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur Wehr zu setzen, weshalb den geltend gemachten Behelligungen keine Asyl­relevanz zukomme. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wo­nach sich die Polizei auf ihre Anzeigen hin passiv verhalten habe, seien mangels Substanziierung als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Den Vollzug der Weg­wei­sung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein funktionierendes fa­miliäres Beziehungsnetz in der Heimat. Die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise immer gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Im Weiteren entspreche das Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards; es sei jede Krankheit behandelbar. Auch psy­chisch kranke Menschen hätten Zugang zu Gesundheits­diensten und Be­ratungsstellen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. September 2010 beantragten die Beschwerde­führenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und rich­tigen rechtserhebli­chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, even­tualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Fest­stellung ihrer Flücht­lings­ei­gen­schaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung, eventualiter die Aufhe­bung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Unzu­mutbar­keit des Wegweisungsvollzugs so­wie bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachrei­chung einer Kosten­note im gegebenen Zeitpunkt. Ausserdem ersuchten sie um Bekannt­gabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsgerichts. Im Zu­sam­menhang mit den Eventualbegehren stellten sie Beweisanträge (Fristansetzung für die Übersetzung des Beweismittels A 21/2, die Nach­reichung eines Arztberichts und weiterer Beweismittel aus der Türkei so­wie einer Beschwerdeergänzung, falls keine Anhörung vor dem Bundes­verwaltungsgericht stattfinde). Zur Begründung machten sie insbeson­dere geltend, dem Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2007 sei nicht zu ent­nehmen, wann die Anhörung begonnen und wann sie geendet habe. Klar sei indes, dass an diesem Datum um 13:59 Uhr eine Faxmitteilung der da­maligen Rechtsvertretung an das Empfangszentrum erfolgt sei, und zwar mit einem türkischsprachigen Dokument und einer handschriftlichen Bemerkung, wonach das Dokument eine behördliche Suche nach der Be­schwerde­füh­re­rin in der Türkei wegen Betrugs und Veruntreuung bestä­tige. Das besagte Beweismittel sei während der Anhörung nicht zur Spra­che gekommen. Das BFM habe es ausserdem nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und keine Übersetzung angefertigt. Die Vorinstanz habe zu­dem keinen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwer­deführe­rin eingeholt, obwohl gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertre­tung ihre psychischen Auffälligkeiten evident seien. Es lä­gen mithin schwere Mängel bei der Sachverhaltsabklärung vor. Die von der Beschwerdeführerin offenbarte Unfähigkeit, ihre Bedrohungslage lo­gisch und vor allem auch mit Bezug auf die gegen sie bestehende Suche darzulegen, habe es bisher verunmöglicht, asylrelevante Aspekte bei die­ser drohenden Verfolgung in der Türkei näher abzuklären beziehungs­weise solche Abklärungen seien durch das BFM nicht erfolgt. Im Übrigen zeichne sich bereits jetzt ab, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres de­solaten psychischen Zustands der Vollzug in die Heimat nicht zuzumu­ten sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 gab die Instruktionsrichte­rin das mutmassliche Spruchgremium bekannt und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 11. Oktober 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsge­richt mit, dass seine Mandantin in psychiatrischer Be­handlung sei. Für die Nachreichung eines spezialärztlichen Berichts er­suchte er um eine allfällige Fristansetzung. Der Eingabe lagen Unterla­gen in Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdefüh­rers in der Schweiz bei. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ein allfäl­liger Vollzug der Weg­weisung als unzumutbar. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen seien der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Anhörung im entsprechen­den Protokoll vermerkt. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen der Be­schwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen weitere medizinische Abklärungen erübrigt. Die Rüge, das am Tag der An­hö­rung eingereichte Beweismittel sei nicht übersetzt worden, sei unzu­tref­fend. Eine solche finde sich nämlich in der Akte A 28/3. Das Beweismit­tel sei im Übrigen - wenn auch nur summarisch - im angefochte­nen Entscheid gewürdigt worden. Es handle sich dabei um eine Art Umzugsmeldung und nicht einen Suchbefehl wegen Betruges und Veruntreuung. Im Weiteren sei die Anhörung in einer fairen und korrek­ten Atmosphäre von einer weiblichen Befragungsperson durchge­führt worden. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Befindlich­keit in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und sich mitzu­teilen. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts wurde den Beschwerdeführen­den am 19. Oktober 2010 Frist angesetzt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, es sei ihnen unbenom­men, innert derselben Frist einen spezialärztlichen Bericht samt Begleit­schreiben und die eigene Übersetzung eines Beweismittels nachzurei­chen. Betreffend weitere Beweismittel aus der Türkei wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. H. Mit Eingabe vom 3. November 2010 hielt der Rechtsvertreter der Beschwer­deführenden an den erhobenen Rügen grundsätzlich fest. Medizi­nische Abklärungen nach der Anhörung durch Einschaltung einer Fachkraft hätten sich aufgedrängt. Im Übrigen sei die in A 28/3 festgehal­tene Übersetzung aufgrund der Handschrift nicht lesbar. Das BFM sei anzu­weisen, lesbare Übersetzungen (auch der Akte A 19/3) anzufertigen. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass sich aus diesen Aktenstü­cken die Existenz eines Verfahrens gegen sie wegen Betruges und Verun­treu­ung ergebe. Sie habe am 21. Oktober 2010 einen erneuten Suizid­versuch gemacht und sei seither stationär hospitalisiert. Im jetzt einge­reichten spezialärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2010 würden eine chronifizierte depressive Störung (gegenwärtig im Ausmass einer mit­telgradigen Episo­de), eine chronische Schmerzstörung und Status nach zwei Suizidversuchen festgehalten. Für die Einreichung eines aktuel­len Arztberichts nach dem erneuten Suizidversuch sei Frist anzu­set­zen. I. Am 17. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbe­richt vom 7. Dezember 2010 nach. Die Beschwerdeführerin sei nach ei­nem Suizidversuch vom 21. Oktober 2010 bis zum 24. November 2010 stati­onär psychiatrisch behandelt worden. Aus dem Bericht ergebe sich un­ter anderem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medi­zini­schen Gründen. Sollte das Gericht dies bezweifeln, sei eine ange­mes­sene Frist zur Nachreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Im Bericht vom 7. Dezember 2010 wurde bei der Be­schwer­deführerin eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und ein Sta­tus nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnosti­ziert. J. Mit Eingabe vom 19. November 2011 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht vom 16. November 2011. Aus dem Bericht ergebe sich, dass aufgrund der Schwere des Krank­heitsbildes in absehbarer Zeit kein Rückgang der Beschwerden mög­lich erscheine und zusätzlich mit einer phasenweisen Verschlechte­rung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen (wie auch im laufenden Jahr) gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, ohne Gefährdung für ihr Le­ben und ihre Gesundheit in die Türkei zurückzukehren. Das Verfahren sei zur Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation umgehend mit einem positi­ven Entscheid abzuschliessen. Im erwähnten Arztbericht wurde fer­ner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2011 not­fallmässig ins Spital eingetreten sei. Dies wegen einer Verschlimme­rung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Sui­zid­gedanken. K. Am 24. Januar 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwal­tungsgericht ein Schreiben der Organisation Pink Cross vom 22. Dezem­ber 2011. Sein Mandant habe sich zu seiner Homosexualität bekannt und trete nun auch gegen aussen, das heisse gegenüber seiner Mutter und wei­teren Familienmitgliedern, als Homosexueller auf. Die nun bekannte se­xuelle Orientierung habe seine Situation bezogen auf eine mögliche Rück­kehr in die Türkei massiv erschwert. Von Seiten der Mutter existiere eine Akzeptanz, aber von Seiten der wenigen Familienangehörigen, mit wel­chen ein indirekter Kontakt bestehe, bestehe eine massive Ablehnung. Er müsse damit rechnen, aus der Familie ausgeschlossen und Opfer von Repressalien zu werden. Auch wäre er als Homosexueller im nach der Voll­jährigkeit zu leistenden Militärdienst in der Türkei mit massiven Pro­ble­men konfrontiert. Für weitere Ausführungen in diesen Zusam­menhän­gen sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Der ent­sprechende Sachverhalt müsse "zwingend" besser abgeklärt werden (allen­falls auch durch eine Anhörung). L. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 wies das Bundesverwaltungs­ge­richt die von den Beschwerdeführenden gestellten An­träge auf Fristansetzungen - soweit nicht gegenstandslos geworden - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Betroffenen ab. Betreffend allfäl­lig noch eingehende Beweismittel und Stellungnahmen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs­gericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist über den Kassationsantrag der Beschwerdeführenden zu befin­den. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe erforderliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und ein eingereichtes Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt. 3.2. Diese Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Einwände der Beschwerdefüh­renden in überzeugender Weise entkräftet. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztli­chen Unterlagen hatten sich in der Tat medizinische Abklärungen erübrigt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt hatte, seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch ge­nommen zu haben (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend konnte das BFM davon ausgehen, dass ihr eine ärztliche Behandlung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein würde. Im Weiteren wurde die Anhörung in ei­nem reinen Frauenteam durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckte, der Anhörung nicht folgen oder sich nicht mit­teilen zu können. Weitere Abklärungen waren demnach auch in die­sem Lichte besehen nicht von Nöten. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, das BFM habe das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel nicht übersetzt beziehungsweise nicht berücksichtigt. Die Übersetzung findet sich in der Akte A 28/3 und ist entgegen der Sichtweise der Beschwerdefüh­renden durchaus lesbar. Die beantragte Neuübersetzung dieser sowie der Akte A 19/3 durch das BFM erübrigt sich schon aus die­sem Grund. Überdies handelt es sich bei der besagten Akten A 21 beziehungsweise 22 ohne­hin nicht um entscheidwesentliche Dokumente, da darin gemäss Überset­zung keine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin we­gen eines Vermögensdelikts belegt wird. Die summarische Würdigung des Do­ku­ments durch das BFM ist mit­hin nicht zu beanstanden. Abgesehen da­von würde das nach wie vor geltend gemachte Verfahren gegen sie we­gen Betruges und Veruntreuung selbst bei tatsächlichem Bestehen vorlie­gend als Ahndung eines gemeinrechtlichen Delikts durch die türkischen Be­hör­den keine asylrelevante Verfolgung ausmachen. 3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den rechtserheblichen Sachver­halt genügend und ohne Verletzung von Gehörsansprüchen abgeklärt, und die beantragte Kassation des Entscheids kommt nicht in Betracht. Ent­sprechend erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden dro­hen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konser­va­tiven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im All­gemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Ur­teil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM hat die Vorbringen im Zusammenhang mit der ehelichen und ausserehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin durch ihren (Ex)Mann erlitt, nicht als unglaubhaft bezeichnet. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie in C._______ Opfer von Gewalt seitens ihres Mannes wurde. Es ist demnach zu prüfen, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlan­gen konnte beziehungsweise kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.). 5.2. Im Urteil D-5327/2009 vom 30. März 2010 hielt das Bundesverwaltungs­gericht unter Hinweis auf verschieden Quellen Folgen­des fest: Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Über­griffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unter­nommen. So sei im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten, wel­ches im Jahre 2007 ergänzt worden sei und auf Gewalt­prävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden. Der Zu­gang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übri­gen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entspre­chenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzei­tig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Eh­renmord und Verge­waltigung aufgehoben worden. Das Gemeindege­setz Nr. 5393 verpflichte sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwoh­nern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder. In Nach­achtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen sei es seither einer­seits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich ei­nes Ehrverbrechens schuldig gemacht hätten, gekommen. Andererseits seien etliche Frauenhäuser eingerichtet worden. So betreibe das Generaldi­rektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz derzeit 23 solche Unterkünfte und habe die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aus­sicht gestellt. Im Oktober 2007 ha­be die Organisation zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennehme und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweise sowie Anwälte und psychologi­sche Fachpersonen vermittle. Da­neben seien auch verschiedene spezifi­sche Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unter­stüt­zung und Gewährung von Schutz an Opfer in­nerfamiliärer Gewalt bemüht. Diese arbeiteten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. a.a.O. E. 6.3.3). 6. 6.1. Dieses Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen sei­tens staatlicher Stellen ist zwar betreffend Umsetzung entsprechender Programme eher langsam. Immerhin hat das türkische Parlament am 8. März 2012 - dem Internationalen Frauentag - eine Reihe von Gesetzen zum Schutz von Frauen und Kindern vor Misshandlungen verabschiedet. Die Gesetze sehen schärfere Strafen für Gewalttäter vor, die Frauen und Kinder misshandeln. Auch erlauben sie es der Polizei, zum Schutz der Op­fer früher einzugreifen (vgl. die Pressemeldung auf S. 2 der NZZ vom 9. März 2012). 6.2. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Be­schwer­deführerin in C._______ vor der Ausreise nicht in einer ausweglo­sen Situation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter ver­besserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie macht zwar geltend, die Polizei habe auf ihre Anzeigen hin nicht adäquat reagiert. Das BFM hat die vorgebrachte Untätigkeit der Polizei auf­grund der substanzlosen Schilderungen der Beschwerdeführerin für un­glaubhaft erachtet. Es dürfte in der Tat zutreffen, dass sich die geschil­derte Verhaltensweise der Polizei - sollte sich die Beschwerdeführerin tat­sächlich an die Behörden gewendet haben - in der Realität nicht so ereig­net hat. Unbesehen dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin aber in Berücksichtigung der geschilderten Strukturen die Möglichkeit, ein allfälliges Fehl­verhalten der Beamten bei dafür zuständigen Stellen gel­tend zu machen (vgl. E. 5.2. vorstehend). 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Exmann nach der Rückkehr die Möglich­keit hätte, in C._______ an eine grundsätzlich vorhandene Schutzinfra­struktur zu gelangen. Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sicht­weise. Begrün­dete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfä­higkeit des Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen pri­vaten Dritten ist somit zu verneinen. 6.4. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers macht der Rechtsvertreter gel­tend, es lägen Gründe vor, die neu gegen die Zumutbarkeit, aber auch die Zulässigkeit des Vollzugs sprächen. Auf die entsprechenden Vorbrin­gen ist demnach bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung einzugehen, zumal nichts darauf hinweist, Homosexuelle hätten in der Türkei generell asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. 6.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be­schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Ein­schät­zung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei­lungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be­schwerde­füh­ren­den in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­wei­sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ih­nen ge­mäss oben stehenden Ausführungen nicht gelungen. Soweit der Be­schwerdeführer wegen seiner Homosexualität eine Gefährdung im bevor­stehenden Militärdienst geltend macht, kann den Akten nicht entnom­men werden, dass er bereits ein entsprechendes Aufgebot erhal­ten hätte. Eine konkrete Gefahr ist entsprechend schon aus diesem Grund zu verneinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un­zulässig erscheinen. Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegwei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun­gen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die all­ge­mei­ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu bezeichnen. 8.4.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Im Sinne ihrer Vorbrin­gen ist davon auszugehen, dass gewisse familiäre Bande auch zu Per­sonen vor Ort nach wie vor bestehen (A 1/9 S. 3 ff.; A 18/20 S. 6, 15 und 17) und sie sich auch im Übrigen auf ein breites soziales Netz stützen kann. Zudem existiert ein offenbar enges Verhältnis zu den Verwandten in der Schweiz, wo insbesondere auch ihre Tochter lebt. Eine in der Türkei erfol­gende Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland ist mithin durchaus realistisch. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, in der Türkei immer einen Arbeitsplatz gehabt zu haben und nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (A 18/20 S. 4 f.). Schliesslich kann sie sich bei ihrer Rückkehr auch auf ihren inzwischen volljährigen Sohn stützen, der mit ihr zurückkehren wird und dem es nicht schwerfallen dürfte, aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Ausbildung ein Auskommen zu finden. Nach dem Ge­sagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlos­sen werden können. 8.4.3. Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit lan­ger Zeit unter verschiedenen und namentlich psychischen Beschwer­den. Diesbezüglich habe sie seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Tür­kei in Anspruch genommen (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass ihr eine ärztliche Weiterbehand­lung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein wird. Gemäss den ge­stützt auf Behandlungen in der Schweiz eingereichten Berichten leidet sie an einer chronifizierten depressiven Störung im Ausmass einer mittelgradi­gen beziehungsweisen schweren Episode, einer chronischen Schmerzstörung und hat auch in der Schweiz Suizidversuche begangen. Es wurde ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert. Ferner soll sie am 15. November 2011 notfallmäs­sig ins Spital eingetreten sein. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedan­ken. Mit ei­ner phasenweisen Verschlechterung der Symptoma­tik und weiteren stationären Behandlungen müsse gerechnet wer­den (vgl. die Arztberichte vom 21. Oktober 2010, 7. Dezember 2010 so­wie 16. November 2011). 8.4.4. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind als gravierend einzustu­fen. Es ist von einem relativ intensiven langjährigen Krankheitsver­lauf aus­zugehen, wobei die ersten Jahre in der Schweiz mögli­cherweise eine Erleichterung brachten. Die Beschwerdeführerin kann jedoch bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zu­rückgreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Dies hat vor allem für C._______ zu gelten, wo sie vor der Ausreise lange Zeit gelebt und auch gearbeitet hat und wo nach dem Gesagten ein gewisser sozialer Rückhalt besteht. Eine Behandlung ihrer Be­schwerden hat dort im Übrigen auch schon vor ihrer Ausreise stattgefunden. In Bezug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuwei­sen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vor­lage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizini­schen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten ge­stellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die ge­sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels in C._______ ausreichender medizini­scher Behandlungsmöglich­keiten eine drastische, andauernde und lebens­bedrohende Verschlech­terung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 8.4.5. Der Beschwerdeführer kann als junger und offenbar gesunder Mann zusammen mit seiner Mutter zurückkehren. Diese akzeptiert offen­bar auch die von ihm geäusserte Homosexualität. Zwar wird eine Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung durch Verwandte geltend gemacht. Diesbezüglich bleibt die Eingabe jedoch sehr allgemein und vage. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel wurden sodann trotz ausdrücklichem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht nachgereicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung seitens seiner Verwandten ernsthafte Übergriffe zu befürchten hätte. Die allgemeine Situation in der Türkei für Homosexuelle ist zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, aber auch nicht derart, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. D-6976/2009). Eine gesetzliche Diskriminierung von Homosexuellen in der Türkei gibt es nicht. 8.4.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere des Beschwerdeführers, der seit seinem 13. Lebensjahr hier lebt und damit seine prägenden Jugendjahre hier verbracht hat, seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens berücksichtigt werden kann. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi­gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grund­sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in­des nicht erhoben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: