Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 21. Juni 2007. Von ihr unbekannten Ländern herkommend gelangte sie am 26. Juni 2007 in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2007 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter(...) um Asyl nachsuchte. Die Summarbefragung fand am 12. Juli 2007 statt. Am 26. Juli 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Dabei legte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin - dar, im Alter von 13 oder 14 Jahren ihr Heimatdorf verlassen zu haben und zu ihrem älteren Halbbruder nach C._______ gezogen zu sein. 1987 habe sie geheiratet. Ihr Mann sei gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen und Todesdrohungen ausgestossen. Es sei ihr nicht gelungen zu fliehen. Sie habe sich insgesamt dreimal - letztmals im Mai 2006 - von ihrem Gatten scheiden lassen. Nach den beiden ersten Scheidungen sei es zu Wiedervermählungen gekommen. Sie habe aus Angst und der Kinder wegen eingewilligt. Aufgrund des Erlebten sei sie psychisch krank geworden und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei in der Türkei in ärztlicher Behandlung gestanden. Ihr suchtkranker (Ex)Gatte sei ein Psychopath und habe die Familie ruiniert. Er habe sie auch nach der letzten Scheidung behelligt. Zudem sei sie wiederholt durch dessen Gläubiger unter Druck gesetzt worden. Die Kinder hätten unter der Situation sehr gelitten. Ihre Anzeigen bei der Polizei hätten nichts geholfen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie wegen der Anzeige mit Behelligungen aus dem Drogenumfeld des (Ex)Mannes zu rechnen hätte. Die Schwestern hätten sich von ihr abgewendet. Mit den Behörden habe sie ansonsten keine Probleme gehabt. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Wegen der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise zusammen mit den Kindern entschlossen. A.c. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ärztliche Unterlagen aus der Türkei, einen Zeitungsartikel und weitere Dokumente samt Begleitschreiben zu den Akten. Die Belege wurden vom BFM am 26. Juli 2010 sowie 6. August 2010 (summarisch) übersetzt (vgl. A 19/3 und A 28/3). B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Mann geschlagen und hintergangen worden sei. Auch sei möglich, dass sie ihn dreimal geheiratet und sich dreimal von ihm habe scheiden lassen. Ihre geltend gemachten Probleme seien als Übergriffe durch eine Drittperson zu qualifizieren. In Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei bestehe indes eine staatliche Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen, namentlich im Westen des Landes und in den Städten. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich im Falle dennoch ereignender Übergriffe mit Hilfe eines Rechtsbeistands oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur Wehr zu setzen, weshalb den geltend gemachten Behelligungen keine Asylrelevanz zukomme. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Polizei auf ihre Anzeigen hin passiv verhalten habe, seien mangels Substanziierung als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz in der Heimat. Die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise immer gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Im Weiteren entspreche das Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards; es sei jede Krankheit behandelbar. Auch psychisch kranke Menschen hätten Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. September 2010 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Ausserdem ersuchten sie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts. Im Zusammenhang mit den Eventualbegehren stellten sie Beweisanträge (Fristansetzung für die Übersetzung des Beweismittels A 21/2, die Nachreichung eines Arztberichts und weiterer Beweismittel aus der Türkei sowie einer Beschwerdeergänzung, falls keine Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfinde). Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, dem Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2007 sei nicht zu entnehmen, wann die Anhörung begonnen und wann sie geendet habe. Klar sei indes, dass an diesem Datum um 13:59 Uhr eine Faxmitteilung der damaligen Rechtsvertretung an das Empfangszentrum erfolgt sei, und zwar mit einem türkischsprachigen Dokument und einer handschriftlichen Bemerkung, wonach das Dokument eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Betrugs und Veruntreuung bestätige. Das besagte Beweismittel sei während der Anhörung nicht zur Sprache gekommen. Das BFM habe es ausserdem nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und keine Übersetzung angefertigt. Die Vorinstanz habe zudem keinen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt, obwohl gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertretung ihre psychischen Auffälligkeiten evident seien. Es lägen mithin schwere Mängel bei der Sachverhaltsabklärung vor. Die von der Beschwerdeführerin offenbarte Unfähigkeit, ihre Bedrohungslage logisch und vor allem auch mit Bezug auf die gegen sie bestehende Suche darzulegen, habe es bisher verunmöglicht, asylrelevante Aspekte bei dieser drohenden Verfolgung in der Türkei näher abzuklären beziehungsweise solche Abklärungen seien durch das BFM nicht erfolgt. Im Übrigen zeichne sich bereits jetzt ab, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres desolaten psychischen Zustands der Vollzug in die Heimat nicht zuzumuten sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 gab die Instruktionsrichterin das mutmassliche Spruchgremium bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 11. Oktober 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Mandantin in psychiatrischer Behandlung sei. Für die Nachreichung eines spezialärztlichen Berichts ersuchte er um eine allfällige Fristansetzung. Der Eingabe lagen Unterlagen in Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bei. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen seien der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Anhörung im entsprechenden Protokoll vermerkt. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen weitere medizinische Abklärungen erübrigt. Die Rüge, das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel sei nicht übersetzt worden, sei unzutreffend. Eine solche finde sich nämlich in der Akte A 28/3. Das Beweismittel sei im Übrigen - wenn auch nur summarisch - im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden. Es handle sich dabei um eine Art Umzugsmeldung und nicht einen Suchbefehl wegen Betruges und Veruntreuung. Im Weiteren sei die Anhörung in einer fairen und korrekten Atmosphäre von einer weiblichen Befragungsperson durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Befindlichkeit in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und sich mitzuteilen. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts wurde den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2010 Frist angesetzt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, es sei ihnen unbenommen, innert derselben Frist einen spezialärztlichen Bericht samt Begleitschreiben und die eigene Übersetzung eines Beweismittels nachzureichen. Betreffend weitere Beweismittel aus der Türkei wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. H. Mit Eingabe vom 3. November 2010 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an den erhobenen Rügen grundsätzlich fest. Medizinische Abklärungen nach der Anhörung durch Einschaltung einer Fachkraft hätten sich aufgedrängt. Im Übrigen sei die in A 28/3 festgehaltene Übersetzung aufgrund der Handschrift nicht lesbar. Das BFM sei anzuweisen, lesbare Übersetzungen (auch der Akte A 19/3) anzufertigen. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass sich aus diesen Aktenstücken die Existenz eines Verfahrens gegen sie wegen Betruges und Veruntreuung ergebe. Sie habe am 21. Oktober 2010 einen erneuten Suizidversuch gemacht und sei seither stationär hospitalisiert. Im jetzt eingereichten spezialärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2010 würden eine chronifizierte depressive Störung (gegenwärtig im Ausmass einer mittelgradigen Episode), eine chronische Schmerzstörung und Status nach zwei Suizidversuchen festgehalten. Für die Einreichung eines aktuellen Arztberichts nach dem erneuten Suizidversuch sei Frist anzusetzen. I. Am 17. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 7. Dezember 2010 nach. Die Beschwerdeführerin sei nach einem Suizidversuch vom 21. Oktober 2010 bis zum 24. November 2010 stationär psychiatrisch behandelt worden. Aus dem Bericht ergebe sich unter anderem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Sollte das Gericht dies bezweifeln, sei eine angemessene Frist zur Nachreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Im Bericht vom 7. Dezember 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert. J. Mit Eingabe vom 19. November 2011 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht vom 16. November 2011. Aus dem Bericht ergebe sich, dass aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes in absehbarer Zeit kein Rückgang der Beschwerden möglich erscheine und zusätzlich mit einer phasenweisen Verschlechterung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen (wie auch im laufenden Jahr) gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, ohne Gefährdung für ihr Leben und ihre Gesundheit in die Türkei zurückzukehren. Das Verfahren sei zur Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation umgehend mit einem positiven Entscheid abzuschliessen. Im erwähnten Arztbericht wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2011 notfallmässig ins Spital eingetreten sei. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken. K. Am 24. Januar 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Organisation Pink Cross vom 22. Dezember 2011. Sein Mandant habe sich zu seiner Homosexualität bekannt und trete nun auch gegen aussen, das heisse gegenüber seiner Mutter und weiteren Familienmitgliedern, als Homosexueller auf. Die nun bekannte sexuelle Orientierung habe seine Situation bezogen auf eine mögliche Rückkehr in die Türkei massiv erschwert. Von Seiten der Mutter existiere eine Akzeptanz, aber von Seiten der wenigen Familienangehörigen, mit welchen ein indirekter Kontakt bestehe, bestehe eine massive Ablehnung. Er müsse damit rechnen, aus der Familie ausgeschlossen und Opfer von Repressalien zu werden. Auch wäre er als Homosexueller im nach der Volljährigkeit zu leistenden Militärdienst in der Türkei mit massiven Problemen konfrontiert. Für weitere Ausführungen in diesen Zusammenhängen sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Der entsprechende Sachverhalt müsse "zwingend" besser abgeklärt werden (allenfalls auch durch eine Anhörung). L. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge auf Fristansetzungen - soweit nicht gegenstandslos geworden - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Betroffenen ab. Betreffend allfällig noch eingehende Beweismittel und Stellungnahmen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist über den Kassationsantrag der Beschwerdeführenden zu befinden. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe erforderliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und ein eingereichtes Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt.
E. 3.2 Diese Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Einwände der Beschwerdeführenden in überzeugender Weise entkräftet. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen hatten sich in der Tat medizinische Abklärungen erübrigt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt hatte, seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch genommen zu haben (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend konnte das BFM davon ausgehen, dass ihr eine ärztliche Behandlung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein würde. Im Weiteren wurde die Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckte, der Anhörung nicht folgen oder sich nicht mitteilen zu können. Weitere Abklärungen waren demnach auch in diesem Lichte besehen nicht von Nöten. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, das BFM habe das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel nicht übersetzt beziehungsweise nicht berücksichtigt. Die Übersetzung findet sich in der Akte A 28/3 und ist entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführenden durchaus lesbar. Die beantragte Neuübersetzung dieser sowie der Akte A 19/3 durch das BFM erübrigt sich schon aus diesem Grund. Überdies handelt es sich bei der besagten Akten A 21 beziehungsweise 22 ohnehin nicht um entscheidwesentliche Dokumente, da darin gemäss Übersetzung keine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin wegen eines Vermögensdelikts belegt wird. Die summarische Würdigung des Dokuments durch das BFM ist mithin nicht zu beanstanden. Abgesehen davon würde das nach wie vor geltend gemachte Verfahren gegen sie wegen Betruges und Veruntreuung selbst bei tatsächlichem Bestehen vorliegend als Ahndung eines gemeinrechtlichen Delikts durch die türkischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung ausmachen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend und ohne Verletzung von Gehörsansprüchen abgeklärt, und die beantragte Kassation des Entscheids kommt nicht in Betracht. Entsprechend erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM hat die Vorbringen im Zusammenhang mit der ehelichen und ausserehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin durch ihren (Ex)Mann erlitt, nicht als unglaubhaft bezeichnet. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie in C._______ Opfer von Gewalt seitens ihres Mannes wurde. Es ist demnach zu prüfen, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen konnte beziehungsweise kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).
E. 5.2 Im Urteil D-5327/2009 vom 30. März 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf verschieden Quellen Folgendes fest: Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten, welches im Jahre 2007 ergänzt worden sei und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden. Der Zugang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichte sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder. In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen sei es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hätten, gekommen. Andererseits seien etliche Frauenhäuser eingerichtet worden. So betreibe das Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz derzeit 23 solche Unterkünfte und habe die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt. Im Oktober 2007 habe die Organisation zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennehme und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweise sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittle. Daneben seien auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht. Diese arbeiteten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. a.a.O. E. 6.3.3).
E. 6.1 Dieses Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen seitens staatlicher Stellen ist zwar betreffend Umsetzung entsprechender Programme eher langsam. Immerhin hat das türkische Parlament am 8. März 2012 - dem Internationalen Frauentag - eine Reihe von Gesetzen zum Schutz von Frauen und Kindern vor Misshandlungen verabschiedet. Die Gesetze sehen schärfere Strafen für Gewalttäter vor, die Frauen und Kinder misshandeln. Auch erlauben sie es der Polizei, zum Schutz der Opfer früher einzugreifen (vgl. die Pressemeldung auf S. 2 der NZZ vom 9. März 2012).
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in C._______ vor der Ausreise nicht in einer ausweglosen Situation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie macht zwar geltend, die Polizei habe auf ihre Anzeigen hin nicht adäquat reagiert. Das BFM hat die vorgebrachte Untätigkeit der Polizei aufgrund der substanzlosen Schilderungen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet. Es dürfte in der Tat zutreffen, dass sich die geschilderte Verhaltensweise der Polizei - sollte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich an die Behörden gewendet haben - in der Realität nicht so ereignet hat. Unbesehen dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin aber in Berücksichtigung der geschilderten Strukturen die Möglichkeit, ein allfälliges Fehlverhalten der Beamten bei dafür zuständigen Stellen geltend zu machen (vgl. E. 5.2. vorstehend).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Exmann nach der Rückkehr die Möglichkeit hätte, in C._______ an eine grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu gelangen. Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Begründete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen privaten Dritten ist somit zu verneinen.
E. 6.4 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers macht der Rechtsvertreter geltend, es lägen Gründe vor, die neu gegen die Zumutbarkeit, aber auch die Zulässigkeit des Vollzugs sprächen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist demnach bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung einzugehen, zumal nichts darauf hinweist, Homosexuelle hätten in der Türkei generell asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen.
E. 6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen gemäss oben stehenden Ausführungen nicht gelungen. Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität eine Gefährdung im bevorstehenden Militärdienst geltend macht, kann den Akten nicht entnommen werden, dass er bereits ein entsprechendes Aufgebot erhalten hätte. Eine konkrete Gefahr ist entsprechend schon aus diesem Grund zu verneinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Im Sinne ihrer Vorbringen ist davon auszugehen, dass gewisse familiäre Bande auch zu Personen vor Ort nach wie vor bestehen (A 1/9 S. 3 ff.; A 18/20 S. 6, 15 und 17) und sie sich auch im Übrigen auf ein breites soziales Netz stützen kann. Zudem existiert ein offenbar enges Verhältnis zu den Verwandten in der Schweiz, wo insbesondere auch ihre Tochter lebt. Eine in der Türkei erfolgende Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland ist mithin durchaus realistisch. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, in der Türkei immer einen Arbeitsplatz gehabt zu haben und nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (A 18/20 S. 4 f.). Schliesslich kann sie sich bei ihrer Rückkehr auch auf ihren inzwischen volljährigen Sohn stützen, der mit ihr zurückkehren wird und dem es nicht schwerfallen dürfte, aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Ausbildung ein Auskommen zu finden. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können.
E. 8.4.3 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit langer Zeit unter verschiedenen und namentlich psychischen Beschwerden. Diesbezüglich habe sie seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch genommen (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass ihr eine ärztliche Weiterbehandlung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein wird. Gemäss den gestützt auf Behandlungen in der Schweiz eingereichten Berichten leidet sie an einer chronifizierten depressiven Störung im Ausmass einer mittelgradigen beziehungsweisen schweren Episode, einer chronischen Schmerzstörung und hat auch in der Schweiz Suizidversuche begangen. Es wurde ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert. Ferner soll sie am 15. November 2011 notfallmässig ins Spital eingetreten sein. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken. Mit einer phasenweisen Verschlechterung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen müsse gerechnet werden (vgl. die Arztberichte vom 21. Oktober 2010, 7. Dezember 2010 sowie 16. November 2011).
E. 8.4.4 Die Leiden der Beschwerdeführerin sind als gravierend einzustufen. Es ist von einem relativ intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen, wobei die ersten Jahre in der Schweiz möglicherweise eine Erleichterung brachten. Die Beschwerdeführerin kann jedoch bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Dies hat vor allem für C._______ zu gelten, wo sie vor der Ausreise lange Zeit gelebt und auch gearbeitet hat und wo nach dem Gesagten ein gewisser sozialer Rückhalt besteht. Eine Behandlung ihrer Beschwerden hat dort im Übrigen auch schon vor ihrer Ausreise stattgefunden. In Bezug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels in C._______ ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer kann als junger und offenbar gesunder Mann zusammen mit seiner Mutter zurückkehren. Diese akzeptiert offenbar auch die von ihm geäusserte Homosexualität. Zwar wird eine Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung durch Verwandte geltend gemacht. Diesbezüglich bleibt die Eingabe jedoch sehr allgemein und vage. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel wurden sodann trotz ausdrücklichem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht nachgereicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung seitens seiner Verwandten ernsthafte Übergriffe zu befürchten hätte. Die allgemeine Situation in der Türkei für Homosexuelle ist zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, aber auch nicht derart, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. D-6976/2009). Eine gesetzliche Diskriminierung von Homosexuellen in der Türkei gibt es nicht.
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere des Beschwerdeführers, der seit seinem 13. Lebensjahr hier lebt und damit seine prägenden Jugendjahre hier verbracht hat, seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens berücksichtigt werden kann. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden indes nicht erhoben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6441/2010/wif Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 21. Juni 2007. Von ihr unbekannten Ländern herkommend gelangte sie am 26. Juni 2007 in die Schweiz, wo sie am 3. Juli 2007 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn und ihrer volljährigen Tochter(...) um Asyl nachsuchte. Die Summarbefragung fand am 12. Juli 2007 statt. Am 26. Juli 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Dabei legte die Beschwerdeführerin - eine Kurdin - dar, im Alter von 13 oder 14 Jahren ihr Heimatdorf verlassen zu haben und zu ihrem älteren Halbbruder nach C._______ gezogen zu sein. 1987 habe sie geheiratet. Ihr Mann sei gewalttätig gewesen. Er habe sie geschlagen und Todesdrohungen ausgestossen. Es sei ihr nicht gelungen zu fliehen. Sie habe sich insgesamt dreimal - letztmals im Mai 2006 - von ihrem Gatten scheiden lassen. Nach den beiden ersten Scheidungen sei es zu Wiedervermählungen gekommen. Sie habe aus Angst und der Kinder wegen eingewilligt. Aufgrund des Erlebten sei sie psychisch krank geworden und habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie sei in der Türkei in ärztlicher Behandlung gestanden. Ihr suchtkranker (Ex)Gatte sei ein Psychopath und habe die Familie ruiniert. Er habe sie auch nach der letzten Scheidung behelligt. Zudem sei sie wiederholt durch dessen Gläubiger unter Druck gesetzt worden. Die Kinder hätten unter der Situation sehr gelitten. Ihre Anzeigen bei der Polizei hätten nichts geholfen. Vielmehr habe man ihr zu verstehen gegeben, dass sie wegen der Anzeige mit Behelligungen aus dem Drogenumfeld des (Ex)Mannes zu rechnen hätte. Die Schwestern hätten sich von ihr abgewendet. Mit den Behörden habe sie ansonsten keine Probleme gehabt. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Wegen der geschilderten Situation habe sie sich zur Ausreise zusammen mit den Kindern entschlossen. A.c. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ärztliche Unterlagen aus der Türkei, einen Zeitungsartikel und weitere Dokumente samt Begleitschreiben zu den Akten. Die Belege wurden vom BFM am 26. Juli 2010 sowie 6. August 2010 (summarisch) übersetzt (vgl. A 19/3 und A 28/3). B. Mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 10. August 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Mann geschlagen und hintergangen worden sei. Auch sei möglich, dass sie ihn dreimal geheiratet und sich dreimal von ihm habe scheiden lassen. Ihre geltend gemachten Probleme seien als Übergriffe durch eine Drittperson zu qualifizieren. In Anbetracht der heutigen Situation in der Türkei bestehe indes eine staatliche Schutzinfrastruktur vor solchen Übergriffen, namentlich im Westen des Landes und in den Städten. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich im Falle dennoch ereignender Übergriffe mit Hilfe eines Rechtsbeistands oder einer Menschenrechtsorganisation dagegen zur Wehr zu setzen, weshalb den geltend gemachten Behelligungen keine Asylrelevanz zukomme. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Polizei auf ihre Anzeigen hin passiv verhalten habe, seien mangels Substanziierung als unglaubhaft zu beurteilen. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Sichtweise. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz in der Heimat. Die Beschwerdeführerin habe vor der Ausreise immer gearbeitet und ein eigenes Geschäft gehabt. Im Weiteren entspreche das Gesundheitssystem in der Türkei grundsätzlich westeuropäischen Standards; es sei jede Krankheit behandelbar. Auch psychisch kranke Menschen hätten Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. September 2010 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie bei allfälliger Gutheissung der Beschwerde die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung einer Kostennote im gegebenen Zeitpunkt. Ausserdem ersuchten sie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts. Im Zusammenhang mit den Eventualbegehren stellten sie Beweisanträge (Fristansetzung für die Übersetzung des Beweismittels A 21/2, die Nachreichung eines Arztberichts und weiterer Beweismittel aus der Türkei sowie einer Beschwerdeergänzung, falls keine Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfinde). Zur Begründung machten sie insbesondere geltend, dem Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2007 sei nicht zu entnehmen, wann die Anhörung begonnen und wann sie geendet habe. Klar sei indes, dass an diesem Datum um 13:59 Uhr eine Faxmitteilung der damaligen Rechtsvertretung an das Empfangszentrum erfolgt sei, und zwar mit einem türkischsprachigen Dokument und einer handschriftlichen Bemerkung, wonach das Dokument eine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin in der Türkei wegen Betrugs und Veruntreuung bestätige. Das besagte Beweismittel sei während der Anhörung nicht zur Sprache gekommen. Das BFM habe es ausserdem nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und keine Übersetzung angefertigt. Die Vorinstanz habe zudem keinen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt, obwohl gemäss Beiblatt der Hilfswerkvertretung ihre psychischen Auffälligkeiten evident seien. Es lägen mithin schwere Mängel bei der Sachverhaltsabklärung vor. Die von der Beschwerdeführerin offenbarte Unfähigkeit, ihre Bedrohungslage logisch und vor allem auch mit Bezug auf die gegen sie bestehende Suche darzulegen, habe es bisher verunmöglicht, asylrelevante Aspekte bei dieser drohenden Verfolgung in der Türkei näher abzuklären beziehungsweise solche Abklärungen seien durch das BFM nicht erfolgt. Im Übrigen zeichne sich bereits jetzt ab, dass der Beschwerdeführerin wegen ihres desolaten psychischen Zustands der Vollzug in die Heimat nicht zuzumuten sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 gab die Instruktionsrichterin das mutmassliche Spruchgremium bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 11. Oktober 2010 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Mandantin in psychiatrischer Behandlung sei. Für die Nachreichung eines spezialärztlichen Berichts ersuchte er um eine allfällige Fristansetzung. Der Eingabe lagen Unterlagen in Bezug auf die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bei. Auch vor diesem Hintergrund erweise sich ein allfälliger Vollzug der Wegweisung als unzumutbar. F. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Beschwerdevorbringen seien der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Anhörung im entsprechenden Protokoll vermerkt. Ferner hätten sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen weitere medizinische Abklärungen erübrigt. Die Rüge, das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel sei nicht übersetzt worden, sei unzutreffend. Eine solche finde sich nämlich in der Akte A 28/3. Das Beweismittel sei im Übrigen - wenn auch nur summarisch - im angefochtenen Entscheid gewürdigt worden. Es handle sich dabei um eine Art Umzugsmeldung und nicht einen Suchbefehl wegen Betruges und Veruntreuung. Im Weiteren sei die Anhörung in einer fairen und korrekten Atmosphäre von einer weiblichen Befragungsperson durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei trotz ihrer psychischen Befindlichkeit in der Lage gewesen, der Anhörung zu folgen und sich mitzuteilen. G. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts wurde den Beschwerdeführenden am 19. Oktober 2010 Frist angesetzt. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, es sei ihnen unbenommen, innert derselben Frist einen spezialärztlichen Bericht samt Begleitschreiben und die eigene Übersetzung eines Beweismittels nachzureichen. Betreffend weitere Beweismittel aus der Türkei wurde auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verwiesen. H. Mit Eingabe vom 3. November 2010 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden an den erhobenen Rügen grundsätzlich fest. Medizinische Abklärungen nach der Anhörung durch Einschaltung einer Fachkraft hätten sich aufgedrängt. Im Übrigen sei die in A 28/3 festgehaltene Übersetzung aufgrund der Handschrift nicht lesbar. Das BFM sei anzuweisen, lesbare Übersetzungen (auch der Akte A 19/3) anzufertigen. Die Beschwerdeführerin bestehe darauf, dass sich aus diesen Aktenstücken die Existenz eines Verfahrens gegen sie wegen Betruges und Veruntreuung ergebe. Sie habe am 21. Oktober 2010 einen erneuten Suizidversuch gemacht und sei seither stationär hospitalisiert. Im jetzt eingereichten spezialärztlichen Bericht vom 21. Oktober 2010 würden eine chronifizierte depressive Störung (gegenwärtig im Ausmass einer mittelgradigen Episode), eine chronische Schmerzstörung und Status nach zwei Suizidversuchen festgehalten. Für die Einreichung eines aktuellen Arztberichts nach dem erneuten Suizidversuch sei Frist anzusetzen. I. Am 17. Dezember 2010 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 7. Dezember 2010 nach. Die Beschwerdeführerin sei nach einem Suizidversuch vom 21. Oktober 2010 bis zum 24. November 2010 stationär psychiatrisch behandelt worden. Aus dem Bericht ergebe sich unter anderem die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen. Sollte das Gericht dies bezweifeln, sei eine angemessene Frist zur Nachreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts anzusetzen. Im Bericht vom 7. Dezember 2010 wurde bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert. J. Mit Eingabe vom 19. November 2011 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht vom 16. November 2011. Aus dem Bericht ergebe sich, dass aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes in absehbarer Zeit kein Rückgang der Beschwerden möglich erscheine und zusätzlich mit einer phasenweisen Verschlechterung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen (wie auch im laufenden Jahr) gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, ohne Gefährdung für ihr Leben und ihre Gesundheit in die Türkei zurückzukehren. Das Verfahren sei zur Stabilisierung ihrer Gesundheitssituation umgehend mit einem positiven Entscheid abzuschliessen. Im erwähnten Arztbericht wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 15. November 2011 notfallmässig ins Spital eingetreten sei. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken. K. Am 24. Januar 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Organisation Pink Cross vom 22. Dezember 2011. Sein Mandant habe sich zu seiner Homosexualität bekannt und trete nun auch gegen aussen, das heisse gegenüber seiner Mutter und weiteren Familienmitgliedern, als Homosexueller auf. Die nun bekannte sexuelle Orientierung habe seine Situation bezogen auf eine mögliche Rückkehr in die Türkei massiv erschwert. Von Seiten der Mutter existiere eine Akzeptanz, aber von Seiten der wenigen Familienangehörigen, mit welchen ein indirekter Kontakt bestehe, bestehe eine massive Ablehnung. Er müsse damit rechnen, aus der Familie ausgeschlossen und Opfer von Repressalien zu werden. Auch wäre er als Homosexueller im nach der Volljährigkeit zu leistenden Militärdienst in der Türkei mit massiven Problemen konfrontiert. Für weitere Ausführungen in diesen Zusammenhängen sei eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Der entsprechende Sachverhalt müsse "zwingend" besser abgeklärt werden (allenfalls auch durch eine Anhörung). L. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden gestellten Anträge auf Fristansetzungen - soweit nicht gegenstandslos geworden - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Betroffenen ab. Betreffend allfällig noch eingehende Beweismittel und Stellungnahmen wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist über den Kassationsantrag der Beschwerdeführenden zu befinden. Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe erforderliche Sachverhaltsabklärungen unterlassen und ein eingereichtes Beweismittel nicht gebührend berücksichtigt. 3.2. Diese Rügen vermögen nicht zu überzeugen. Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 die Einwände der Beschwerdeführenden in überzeugender Weise entkräftet. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen hatten sich in der Tat medizinische Abklärungen erübrigt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erklärt hatte, seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch genommen zu haben (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend konnte das BFM davon ausgehen, dass ihr eine ärztliche Behandlung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein würde. Im Weiteren wurde die Anhörung in einem reinen Frauenteam durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erweckte, der Anhörung nicht folgen oder sich nicht mitteilen zu können. Weitere Abklärungen waren demnach auch in diesem Lichte besehen nicht von Nöten. Unzutreffend ist auch der Vorwurf, das BFM habe das am Tag der Anhörung eingereichte Beweismittel nicht übersetzt beziehungsweise nicht berücksichtigt. Die Übersetzung findet sich in der Akte A 28/3 und ist entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführenden durchaus lesbar. Die beantragte Neuübersetzung dieser sowie der Akte A 19/3 durch das BFM erübrigt sich schon aus diesem Grund. Überdies handelt es sich bei der besagten Akten A 21 beziehungsweise 22 ohnehin nicht um entscheidwesentliche Dokumente, da darin gemäss Übersetzung keine behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin wegen eines Vermögensdelikts belegt wird. Die summarische Würdigung des Dokuments durch das BFM ist mithin nicht zu beanstanden. Abgesehen davon würde das nach wie vor geltend gemachte Verfahren gegen sie wegen Betruges und Veruntreuung selbst bei tatsächlichem Bestehen vorliegend als Ahndung eines gemeinrechtlichen Delikts durch die türkischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung ausmachen. 3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt genügend und ohne Verletzung von Gehörsansprüchen abgeklärt, und die beantragte Kassation des Entscheids kommt nicht in Betracht. Entsprechend erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM hat die Vorbringen im Zusammenhang mit der ehelichen und ausserehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin durch ihren (Ex)Mann erlitt, nicht als unglaubhaft bezeichnet. Aufgrund der Aktenlage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie in C._______ Opfer von Gewalt seitens ihres Mannes wurde. Es ist demnach zu prüfen, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen konnte beziehungsweise kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.). 5.2. Im Urteil D-5327/2009 vom 30. März 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf verschieden Quellen Folgendes fest: Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten, welches im Jahre 2007 ergänzt worden sei und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden. Der Zugang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichte sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder. In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen sei es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hätten, gekommen. Andererseits seien etliche Frauenhäuser eingerichtet worden. So betreibe das Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz derzeit 23 solche Unterkünfte und habe die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt. Im Oktober 2007 habe die Organisation zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennehme und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweise sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittle. Daneben seien auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht. Diese arbeiteten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. a.a.O. E. 6.3.3). 6. 6.1. Dieses Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen seitens staatlicher Stellen ist zwar betreffend Umsetzung entsprechender Programme eher langsam. Immerhin hat das türkische Parlament am 8. März 2012 - dem Internationalen Frauentag - eine Reihe von Gesetzen zum Schutz von Frauen und Kindern vor Misshandlungen verabschiedet. Die Gesetze sehen schärfere Strafen für Gewalttäter vor, die Frauen und Kinder misshandeln. Auch erlauben sie es der Polizei, zum Schutz der Opfer früher einzugreifen (vgl. die Pressemeldung auf S. 2 der NZZ vom 9. März 2012). 6.2. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in C._______ vor der Ausreise nicht in einer ausweglosen Situation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie macht zwar geltend, die Polizei habe auf ihre Anzeigen hin nicht adäquat reagiert. Das BFM hat die vorgebrachte Untätigkeit der Polizei aufgrund der substanzlosen Schilderungen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft erachtet. Es dürfte in der Tat zutreffen, dass sich die geschilderte Verhaltensweise der Polizei - sollte sich die Beschwerdeführerin tatsächlich an die Behörden gewendet haben - in der Realität nicht so ereignet hat. Unbesehen dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin aber in Berücksichtigung der geschilderten Strukturen die Möglichkeit, ein allfälliges Fehlverhalten der Beamten bei dafür zuständigen Stellen geltend zu machen (vgl. E. 5.2. vorstehend). 6.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Exmann nach der Rückkehr die Möglichkeit hätte, in C._______ an eine grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu gelangen. Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Begründete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen privaten Dritten ist somit zu verneinen. 6.4. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Homosexualität des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers macht der Rechtsvertreter geltend, es lägen Gründe vor, die neu gegen die Zumutbarkeit, aber auch die Zulässigkeit des Vollzugs sprächen. Auf die entsprechenden Vorbringen ist demnach bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung einzugehen, zumal nichts darauf hinweist, Homosexuelle hätten in der Türkei generell asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen. 6.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe nichts zu ändern. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen gemäss oben stehenden Ausführungen nicht gelungen. Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität eine Gefährdung im bevorstehenden Militärdienst geltend macht, kann den Akten nicht entnommen werden, dass er bereits ein entsprechendes Aufgebot erhalten hätte. Eine konkrete Gefahr ist entsprechend schon aus diesem Grund zu verneinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 8.4.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Im Sinne ihrer Vorbringen ist davon auszugehen, dass gewisse familiäre Bande auch zu Personen vor Ort nach wie vor bestehen (A 1/9 S. 3 ff.; A 18/20 S. 6, 15 und 17) und sie sich auch im Übrigen auf ein breites soziales Netz stützen kann. Zudem existiert ein offenbar enges Verhältnis zu den Verwandten in der Schweiz, wo insbesondere auch ihre Tochter lebt. Eine in der Türkei erfolgende Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland ist mithin durchaus realistisch. Zudem hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, in der Türkei immer einen Arbeitsplatz gehabt zu haben und nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gereist zu sein (A 18/20 S. 4 f.). Schliesslich kann sie sich bei ihrer Rückkehr auch auf ihren inzwischen volljährigen Sohn stützen, der mit ihr zurückkehren wird und dem es nicht schwerfallen dürfte, aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Ausbildung ein Auskommen zu finden. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können. 8.4.3. Allerdings leidet die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage seit langer Zeit unter verschiedenen und namentlich psychischen Beschwerden. Diesbezüglich habe sie seit 1996 die Hilfe verschiedener Ärzte in der Türkei in Anspruch genommen (A 18/20 S. 15 unten f.). Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass ihr eine ärztliche Weiterbehandlung auch nach der Rückkehr nicht verwehrt sein wird. Gemäss den gestützt auf Behandlungen in der Schweiz eingereichten Berichten leidet sie an einer chronifizierten depressiven Störung im Ausmass einer mittelgradigen beziehungsweisen schweren Episode, einer chronischen Schmerzstörung und hat auch in der Schweiz Suizidversuche begangen. Es wurde ein Status nach traumatischen Erlebnissen in der Ehe und der Heimat diagnostiziert. Ferner soll sie am 15. November 2011 notfallmässig ins Spital eingetreten sein. Dies wegen einer Verschlimmerung der Ganzkörperschmerzen und der depressiven Verstimmung mit Suizidgedanken. Mit einer phasenweisen Verschlechterung der Symptomatik und weiteren stationären Behandlungen müsse gerechnet werden (vgl. die Arztberichte vom 21. Oktober 2010, 7. Dezember 2010 sowie 16. November 2011). 8.4.4. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind als gravierend einzustufen. Es ist von einem relativ intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen, wobei die ersten Jahre in der Schweiz möglicherweise eine Erleichterung brachten. Die Beschwerdeführerin kann jedoch bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden zulassen. Dies hat vor allem für C._______ zu gelten, wo sie vor der Ausreise lange Zeit gelebt und auch gearbeitet hat und wo nach dem Gesagten ein gewisser sozialer Rückhalt besteht. Eine Behandlung ihrer Beschwerden hat dort im Übrigen auch schon vor ihrer Ausreise stattgefunden. In Bezug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels in C._______ ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 8.4.5. Der Beschwerdeführer kann als junger und offenbar gesunder Mann zusammen mit seiner Mutter zurückkehren. Diese akzeptiert offenbar auch die von ihm geäusserte Homosexualität. Zwar wird eine Gefährdung wegen seiner sexuellen Orientierung durch Verwandte geltend gemacht. Diesbezüglich bleibt die Eingabe jedoch sehr allgemein und vage. Die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel wurden sodann trotz ausdrücklichem Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht nachgereicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung seitens seiner Verwandten ernsthafte Übergriffe zu befürchten hätte. Die allgemeine Situation in der Türkei für Homosexuelle ist zwar nicht mit derjenigen in der Schweiz zu vergleichen, aber auch nicht derart, als dass sie den Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. D-6976/2009). Eine gesetzliche Diskriminierung von Homosexuellen in der Türkei gibt es nicht. 8.4.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden als zumutbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz, insbesondere des Beschwerdeführers, der seit seinem 13. Lebensjahr hier lebt und damit seine prägenden Jugendjahre hier verbracht hat, seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 nicht mehr im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens berücksichtigt werden kann. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 8.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden indes nicht erhoben (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: