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D-6976/2009

D-6976/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B. - seine Heimat am 19. Juli 2009 versteckt in einem LKW und gelangte auf unbekanntem Weg am 22. Juli 2009 in die Schweiz. Er wurde am 30. Juli 2009 in C. von der Polizei überprüft und stellte am 31. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. August 2009 im EVZ D. und der Anhörung vom 30. September 2009 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, er unterhalte seit 2006 eine Beziehung zu einem anderen Mann, ohne jedoch den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ende 2008 seien sie in einem Park in B. bei Zärtlichkeiten von einem Onkel väterlicherseits überrascht worden. Dieser habe sich darüber empört und das Verhältnis dem Vater des Beschwerdeführers gemeldet. Der Vater habe den Beschwerdeführer danach geschlagen, bedroht und unter Druck gesetzt, eine Ehe einzugehen. Er habe sich jedoch geweigert, sich mit einer Frau zu ehelichen. Zudem sei er religiösem Druck ausgesetzt gewesen. Im April 2009 habe er ein militärisches Schreiben erhalten. Er habe sich vor dem Einzug in den Militärdienst gefürchtet, zumal er als Kurde auch Angst vor allfälligen Misshandlungen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass die Schweiz ein gutes Land für Homosexuelle sei, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Zum Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. Einen Reisepass hat er gemäss eigenen Angaben nie besessen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am 8. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einerseits den Militärdienst verweigert und andererseits befürchte er, aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Armee Schikanen ausgesetzt zu sein. Eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungsmotivation liege jedoch nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Eine allfällige Einberufung zum Militärdienst würde eine legitime staatliche Massnahme im dargelegten Sinn darstellen und daher gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden keine Asylrelevanz erlangen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei, begründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei derartigen Schikanen würde es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln. Bislang sei jedoch noch kein konkretes Aufgebot erfolgt. Das geltend gemachte Schreiben halte nach Angaben des Beschwerdeführers einzig fest, dass er als dienstpflichtig registriert sei. Es sei somit offen, ob er überhaupt gemustert werde und er dabei als diensttauglich eingestuft würde. Der Beschwerdeführer habe andererseits seine Homosexualität und die damit verbundene Ausgrenzung geltend gemacht. Wie er korrekt angebe, unterlägen Homosexualität beziehungsweise homosexuelle Praktiken unter Volljährigen in der Türkei keiner strafrechtlichen Verfolgung. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch das erzwungene "Coming Out" und die Ausgrenzung in der konservativen, streng religiösen Familie einen erheblichen Druck verspüre. Dem BFM sei bekannt, dass die gesellschaftliche Akzeptanz offen gelebter Homosexualität vor allem in ländlichen Gebieten der Türkei weiterhin tief sei. Es sei dem Beschwerdeführer indessen möglich und zuzumuten, sich dem Druck seitens der Familie durch einen Wohnortswechsel in eine liberale Metropole zu entziehen. Er habe im Rahmen der Anhörung keine valablen Gründe anzugeben vermocht, weshalb er sich nicht in Istanbul niederlassen könne, wo Homosexuelle einschlägige Auffangnetze vorfänden. Der Beschwerdeführer bedürfe daher des Schutzes der Schweiz nicht. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Internetberichte, jeweils ein Artikel von Human Rights Watch und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 18. November 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Zudem gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution (Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG sondern auch betreffend die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG) das rechtliche Gehör und forderte diesen auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F. Innert Frist bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangen Kostenvorschuss, reichte eine Beschwerdeergänzung ein und nahm Stellung zur beabsichtigten Motivsubstitution. Der Beschwerdeergänzung waren wiederum mehrere Berichte aus dem Internet und ein Artikel von Human Rights Watch beigelegt. Auf die ergänzende Eingabe und die eingereichten Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2. Auflage, 1998, S. 240, Rz. 677). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2009 über die beabsichtigte Motivsubstitution (Überprüfung seiner Asylvorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG) in Kenntnis und forderte ihn auf, sich diesbezüglich zu äussern. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (Poststempel) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen und ergänzte seine Stellungnahme mit diversen Artikeln zur allgemeinen Lage in der Türkei speziell zur Situation sexueller Minderheiten beziehungsweise Homosexueller.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon in seiner Jugendzeit bemerkt, dass er eher ein Neigung zu Jungen als zu Mädchen habe. Seit dem Jahr 2006 sei er in seiner Heimat mit einem Mann befreundet. Diese heimlich gelebte homosexuelle Liaison sei Ende 2008 durch einen Onkel des Beschwerdeführers bemerkt worden. Seither sei der Beschwerdeführer seitens seiner konservativen und streng religiösen Familie massiv unter Druck - sein Vater habe gar eine Todesdrohung ausgesprochen - gesetzt worden, weshalb er am 19. Juli 2009 seine Heimat verlassen habe. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er sich vor seiner Familie fürchte und diese ihn bei einer Rückkehr überall in der Türkei ausfindig machen könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl von Berichten zu den Akten, welche die schwierige und gefährliche Situation von geouteten Homosexuellen sowie Transvestiten zeigten aber auch von Ehren- und Hassmorden an Schwulen berichteten. Auch in seiner Stellungnahme zur beabsichtigen Motivsubstitution des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche Artikel zur schwierigen Lage von Homosexuellen in der Türkei ein und zeigte anhand von Einzelschicksalen auf, wie grausam in der Türkei mit Schwulen umgegangen werde und wie willkürlich die Polizei diesbezüglich handle.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht glaubhaft vorbringen, dass er homosexuell ist. So erstaunt es, weshalb er seinen angeblichen Freund - der in demselben konservativen und streng religiösen Milieu wie der Beschwerdeführer leben soll (vgl. A10, S. 4) - in der Türkei seinem eigenen Schicksal überlassen hat und sie nicht gemeinsam geflüchtet sind. Überdies gab der Beschwerdeführer als homosexuell praktizierte Handlung einzig das Küssen seines Freundes an und dies obwohl das Paar schon seit mehr als zwei Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers angeblich eine Beziehung geführt habe. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers. Auch in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 bringt er nichts Substanzielles und objektiv Verwertbares vor, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine homosexuelle Neigung und das Ausleben dieser mit seinem türkischen Freund halten aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

E. 5.5 Im Übrigen kann bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Homosexualität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass weder diese noch homosexuelle Handlungen in der Türkei unter Strafe gestellt sind. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird selbst in Bezug auf den streng islamischen Staat Iran die Asylrelevanz der Homosexualität verneint, obwohl diese dort - im Gegensatz zur Türkei - illegal ist und die Scharia formell - wobei die Beweisanforderungen hoch sind - sogar die Todesstrafe dafür vorsieht (siehe dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4299/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2.3, D-4300/2006 vom 22. Dezember 2008 E. 5.2.3 und E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1). Betreffend die vorgebrachten Probleme, die ihn bei der Leistung des Militärdienstes erwarten würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute weder einen Termin für die militärische Musterung noch ein Aufgebot für die Leistung zum Militärdienst erhielt beziehungsweise keine diesbezüglichen Dokumente den Behörden abgegeben hat. Folglich sind weder militärische Musterung noch Militärdiensttauglichkeit belegt. Der Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor zukünftigen asylbeachtlichen Massnahmen seitens der türkischen Behörden.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde vom 9. November 2009 und in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).

E. 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei bestehen auch keine individuellen Hinweise darauf, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Homosexualität - unbenommen, der Enge des konservativ und streng religiösen Dorfmilieus durch einen Wohnortswechsel in die liberalere und tolerantere Metropole Istanbul zu entfliehen, damit er seine angeblichen sexuellen Neigungen anonymer ausleben kann. Selbst bei Wahrunterstellung seiner gelebten Homosexualität ist es ihm deshalb zuzumuten, sich in der Türkei, beispielsweise in Istanbul, niederzulassen, wo entsprechende Netzwerke ihm behilflich sein können. Das Stadtviertel Tarlabasi beispielsweise ist unter anderem mit Transvestiten bevölkert, (vgl. Mona Sarkis, Sicher wohnen auf Türkisch, Neue Zürcher Zeitung Online vom 12. November 2009, <http://www.nzz.ch/nachrichten/kultur/aktuell/sicher_wohnen_auf_tuerkisch_1.3999468.html> [besucht am 12. November 2009]) weshalb es für den Beschwerdeführer - der im Gegensatz zu einem Transvestiten kein auffälliges Aussehen aufweist - auch möglich sein sollte, sich unbehelligt in Istanbul aufzuhalten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6976/2009 {T 0/2} Urteil vom 21. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

6. Oktober 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B. - seine Heimat am 19. Juli 2009 versteckt in einem LKW und gelangte auf unbekanntem Weg am 22. Juli 2009 in die Schweiz. Er wurde am 30. Juli 2009 in C. von der Polizei überprüft und stellte am 31. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 4. August 2009 im EVZ D. und der Anhörung vom 30. September 2009 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesentlichen vor, er unterhalte seit 2006 eine Beziehung zu einem anderen Mann, ohne jedoch den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ende 2008 seien sie in einem Park in B. bei Zärtlichkeiten von einem Onkel väterlicherseits überrascht worden. Dieser habe sich darüber empört und das Verhältnis dem Vater des Beschwerdeführers gemeldet. Der Vater habe den Beschwerdeführer danach geschlagen, bedroht und unter Druck gesetzt, eine Ehe einzugehen. Er habe sich jedoch geweigert, sich mit einer Frau zu ehelichen. Zudem sei er religiösem Druck ausgesetzt gewesen. Im April 2009 habe er ein militärisches Schreiben erhalten. Er habe sich vor dem Einzug in den Militärdienst gefürchtet, zumal er als Kurde auch Angst vor allfälligen Misshandlungen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass die Schweiz ein gutes Land für Homosexuelle sei, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Zum Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte ein. Einen Reisepass hat er gemäss eigenen Angaben nie besessen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 - eröffnet am 8. Oktober 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe einerseits den Militärdienst verweigert und andererseits befürchte er, aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Armee Schikanen ausgesetzt zu sein. Eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) relevante Verfolgungsmotivation liege jedoch nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Eine allfällige Einberufung zum Militärdienst würde eine legitime staatliche Massnahme im dargelegten Sinn darstellen und daher gemäss konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden keine Asylrelevanz erlangen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei, begründe keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei derartigen Schikanen würde es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln. Bislang sei jedoch noch kein konkretes Aufgebot erfolgt. Das geltend gemachte Schreiben halte nach Angaben des Beschwerdeführers einzig fest, dass er als dienstpflichtig registriert sei. Es sei somit offen, ob er überhaupt gemustert werde und er dabei als diensttauglich eingestuft würde. Der Beschwerdeführer habe andererseits seine Homosexualität und die damit verbundene Ausgrenzung geltend gemacht. Wie er korrekt angebe, unterlägen Homosexualität beziehungsweise homosexuelle Praktiken unter Volljährigen in der Türkei keiner strafrechtlichen Verfolgung. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch das erzwungene "Coming Out" und die Ausgrenzung in der konservativen, streng religiösen Familie einen erheblichen Druck verspüre. Dem BFM sei bekannt, dass die gesellschaftliche Akzeptanz offen gelebter Homosexualität vor allem in ländlichen Gebieten der Türkei weiterhin tief sei. Es sei dem Beschwerdeführer indessen möglich und zuzumuten, sich dem Druck seitens der Familie durch einen Wohnortswechsel in eine liberale Metropole zu entziehen. Er habe im Rahmen der Anhörung keine valablen Gründe anzugeben vermocht, weshalb er sich nicht in Istanbul niederlassen könne, wo Homosexuelle einschlägige Auffangnetze vorfänden. Der Beschwerdeführer bedürfe daher des Schutzes der Schweiz nicht. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Internetberichte, jeweils ein Artikel von Human Rights Watch und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 18. November 2009 lehnte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Zudem gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Motivsubstitution (Überprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG sondern auch betreffend die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG) das rechtliche Gehör und forderte diesen auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. F. Innert Frist bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangen Kostenvorschuss, reichte eine Beschwerdeergänzung ein und nahm Stellung zur beabsichtigten Motivsubstitution. Der Beschwerdeergänzung waren wiederum mehrere Berichte aus dem Internet und ein Artikel von Human Rights Watch beigelegt. Auf die ergänzende Eingabe und die eingereichten Beweisakten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2. Auflage, 1998, S. 240, Rz. 677). Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2009 über die beabsichtigte Motivsubstitution (Überprüfung seiner Asylvorbringen auch auf die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG) in Kenntnis und forderte ihn auf, sich diesbezüglich zu äussern. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (Poststempel) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen und ergänzte seine Stellungnahme mit diversen Artikeln zur allgemeinen Lage in der Türkei speziell zur Situation sexueller Minderheiten beziehungsweise Homosexueller. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon in seiner Jugendzeit bemerkt, dass er eher ein Neigung zu Jungen als zu Mädchen habe. Seit dem Jahr 2006 sei er in seiner Heimat mit einem Mann befreundet. Diese heimlich gelebte homosexuelle Liaison sei Ende 2008 durch einen Onkel des Beschwerdeführers bemerkt worden. Seither sei der Beschwerdeführer seitens seiner konservativen und streng religiösen Familie massiv unter Druck - sein Vater habe gar eine Todesdrohung ausgesprochen - gesetzt worden, weshalb er am 19. Juli 2009 seine Heimat verlassen habe. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil er sich vor seiner Familie fürchte und diese ihn bei einer Rückkehr überall in der Türkei ausfindig machen könne. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine grosse Anzahl von Berichten zu den Akten, welche die schwierige und gefährliche Situation von geouteten Homosexuellen sowie Transvestiten zeigten aber auch von Ehren- und Hassmorden an Schwulen berichteten. Auch in seiner Stellungnahme zur beabsichtigen Motivsubstitution des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche Artikel zur schwierigen Lage von Homosexuellen in der Türkei ein und zeigte anhand von Einzelschicksalen auf, wie grausam in der Türkei mit Schwulen umgegangen werde und wie willkürlich die Polizei diesbezüglich handle. 5.4 Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht glaubhaft vorbringen, dass er homosexuell ist. So erstaunt es, weshalb er seinen angeblichen Freund - der in demselben konservativen und streng religiösen Milieu wie der Beschwerdeführer leben soll (vgl. A10, S. 4) - in der Türkei seinem eigenen Schicksal überlassen hat und sie nicht gemeinsam geflüchtet sind. Überdies gab der Beschwerdeführer als homosexuell praktizierte Handlung einzig das Küssen seines Freundes an und dies obwohl das Paar schon seit mehr als zwei Jahren vor der Ausreise des Beschwerdeführers angeblich eine Beziehung geführt habe. Aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an der homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers. Auch in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 bringt er nichts Substanzielles und objektiv Verwertbares vor, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine homosexuelle Neigung und das Ausleben dieser mit seinem türkischen Freund halten aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.5 Im Übrigen kann bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Selbst bei Wahrunterstellung der Homosexualität des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass weder diese noch homosexuelle Handlungen in der Türkei unter Strafe gestellt sind. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird selbst in Bezug auf den streng islamischen Staat Iran die Asylrelevanz der Homosexualität verneint, obwohl diese dort - im Gegensatz zur Türkei - illegal ist und die Scharia formell - wobei die Beweisanforderungen hoch sind - sogar die Todesstrafe dafür vorsieht (siehe dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes D-4299/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2.3, D-4300/2006 vom 22. Dezember 2008 E. 5.2.3 und E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1). Betreffend die vorgebrachten Probleme, die ihn bei der Leistung des Militärdienstes erwarten würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute weder einen Termin für die militärische Musterung noch ein Aufgebot für die Leistung zum Militärdienst erhielt beziehungsweise keine diesbezüglichen Dokumente den Behörden abgegeben hat. Folglich sind weder militärische Musterung noch Militärdiensttauglichkeit belegt. Der Beschwerdeführer hat somit keine begründete Furcht vor zukünftigen asylbeachtlichen Massnahmen seitens der türkischen Behörden. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde vom 9. November 2009 und in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2009 nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft machen konnte. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei bestehen auch keine individuellen Hinweise darauf, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Homosexualität - unbenommen, der Enge des konservativ und streng religiösen Dorfmilieus durch einen Wohnortswechsel in die liberalere und tolerantere Metropole Istanbul zu entfliehen, damit er seine angeblichen sexuellen Neigungen anonymer ausleben kann. Selbst bei Wahrunterstellung seiner gelebten Homosexualität ist es ihm deshalb zuzumuten, sich in der Türkei, beispielsweise in Istanbul, niederzulassen, wo entsprechende Netzwerke ihm behilflich sein können. Das Stadtviertel Tarlabasi beispielsweise ist unter anderem mit Transvestiten bevölkert, (vgl. Mona Sarkis, Sicher wohnen auf Türkisch, Neue Zürcher Zeitung Online vom 12. November 2009, [besucht am 12. November 2009]) weshalb es für den Beschwerdeführer - der im Gegensatz zu einem Transvestiten kein auffälliges Aussehen aufweist - auch möglich sein sollte, sich unbehelligt in Istanbul aufzuhalten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: