opencaselaw.ch

D-902/2011

D-902/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-902/2011 Urteil vom 11. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Armenien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. Januar 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Armenien am (...) auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess, sich von dort nach zwei Tagen auf dem Luftweg nach C._______ begab, von wo er nach einem Aufenthalt von 18-20 Tagen in D._______ weiter­flog und schliesslich am 4. Dezember 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, dass er am 6. Dezember 2009 in E._______ um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner Identität lediglich zwei Militärausweise (Anmeldung für den Militärdienst und Dienstbüch­lein) und einen Berufsausweis abgab, noch gleichentags aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) am 22. Dezember 2010 zur Person befragt (vgl. Vorakten (...) und ihm dort am selben Tag im Hinblick auf eine allfällige Wegeisung in D._______ das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vorakten (...)), dass das BFM - gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, wo­nach er im Besitz eines Schengen-Visums von F._______ nach G._______ geflogen sei sowie auf einen Ausdruck dessen elektronischen Flugtickets - am 4. November 2009 ein Ersuchen um Übernahme an die (...) stellte, welches nach einer Abmahnung vom (...) und einer infolge technischer Schwierigkeiten vorläufigen Antwort vom (...) schliesslich am 19. August 2010 negativ beantwortet wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Vorakten (...)), dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei im Jahr (...) in ihre Heimat nach Aserbaidschan gezogen und sein Vater sei drei Jahre später von unbekannten Angehörigen der (...) in seinem Haus erschossen worden, weshalb er bei der Polizei Anzeige erstattet habe und daraufhin für drei oder vier Tage in Schutzhaft genommen worden sei, bis ihn die Polizisten aufgefordert hätten, die Stadt zu verlassen, dass er sich in der Folge in H._______ niedergelassen habe, wo er geheiratet habe und seine beiden Kinder geboren seien, dass er während seines dortigen Aufenthalts vom örtlichen Dorfvorsteher schikaniert, wegen der Herkunft seiner Mutter beschimpft und von den Behörden und Militärangehörigen wiederholt aufgefordert worden sei, Armenien zu verlassen und nach Aserbaidschan zu ziehen, dass er im Jahr (...) knapp einen Mordanschlag durch Angehörige der (...), welche ihn aus der Heimat hätten vertreiben wollen, überlebt habe, deshalb habe verarztet werden müssen und daraufhin mit seiner Familie nach I._______ umgezogen sei, wo er sich versteckt habe, dass er dort bereits vier oder fünf Monate später von den Behörden gesucht, sein Haus jeweils in seiner Abwesenheit durchsucht und dabei jedes Mal eine Nachricht, wonach er in Armenien nicht erwünscht sei, hinterlassen worden sei, dass er am (...) von einigen Militärangehörigen erneut zu Hause aufgesucht worden sei und Ungemach ahnend die Flucht ergriffen habe, wobei es ihm trotz des von den Verfolgern sofort eröffneten Feuers gelungen sei, sich im Wald zu verstecken und sich tags darauf zu einem Freund zu begeben, welcher ihm zum Verlassen des Landes geraten habe, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz umfangreiche Polizeiakten erwirkte, wegen (...) mit (...) vom (...) bestraft, mit Verfügung vom (...) vom Gebiet der Stadt J._______ und den angrenzenden Gemeinden ausgegrenzt und wegen Missachtung dieser Verfügung sowie Begehung eines weiteren Delikts mit (...) vom (...) erneut bestraft wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2011 - eröffnet am 28. Januar 2011 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 28. Februar 2011 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, dass die vom Beschwerdeführer abgegebenen militärischen Ausweise und der Berufsausweis den Anforderungen von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) beziehungsweise der Rechtsprechung (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7) in mehrfacher Hinsicht nicht genügten, dass somit weder die wahre Identität noch das richtige Ausreisedatum und die tatsächliche Reiseroute des Beschwerdeführers feststünden, dass sein Vorbringen, der Reisepass sei ihm während der Reise in die Schweiz gestohlen worden, als bekannte stereotype Behauptung einzuschätzen sei, zumal seine diesbezügliche Schilderung unrealistisch und ebenso seine Aussage, er habe den für den täglichen Umgang äusserst wichtigen Inlandpass nie besessen, als realitätsfremd zu bezweifeln sei, dass er sich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um den Erhalt von Reise- oder Identitätspapieren bemüht habe, was ein weiteres Indiz für deren Verheimlichung darstelle, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass die angebliche Verfolgung durch die Polizei und Angehörige der armenischen Nationalarmee Realkennzeichen weitgehend vermissen lasse und deshalb offensichtlich unglaubhaft sei, dass sich die Situation selbst für die in Armenien lebenden ethnischen Aserbaidschaner seit dem Waffenstillstand von Mai 1994 deutlich entspannt habe, insbesondere seit dem Amtsantritt von Präsident Kotscharkajan grosser Wert auf die Einhaltung der Rechte von Minderheiten gelegt werde und direkte staatliche Repressalien ausgeschlossen werden könnten, weshalb vor diesem Hintergrund eine ethnisch begründete Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher zudem in seinem Militärausweis als Armenier bezeichnet werde, als grundsätzlich zweifelhaft erscheine, dass namentlich auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die armenischen Militärs den Beschwerdeführer bloss wegen der angeblich aserbaidschanischen Herkunft seiner Mutter noch 19 Jahre nach deren Ausreise aus Armenien und 15 Jahre nach dem erwähnten Waffenstillstand überhaupt derart intensiv verfolgen sollten, dass schliesslich das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der angeblich seit dem Jahr (...) andauernden Verfolgung durch die armenische Polizei und das Militär und des geltend gemachten Mordanschlags im Jahr 2006 als realitätsfremd erscheine, dass die die angeblichen Verfolgungshandlungen betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur realitätsfremd, sondern auch widersprüchlich seien und weitgehend erst anlässlich der direkten Bundesanhörung nachgeschoben worden seien, dass sich mithin seine Verfolgungsvorbringen als offensichtlich un­glaubhaft erwiesen, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erübrigten dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere erforderlichenfalls die in der Schweiz eingeleitete medikamentöse Behandlung der im Arztzeugnis vom (...) erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch in den medizinischen Institutionen dessen Heimatstaats fortgesetzt und diesbezüglich beim BFM allenfalls individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden könnte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2011 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks materieller Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei diese anzuweisen sei, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Armenien zu tätigen und diese gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG festzustellen, dass er eventualiter - unter vorläufigem Absehen von einer Wegeisung nach Armenien - in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden und zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit eine Einladung vom (...) der (...) J._______ zu einem Beschäftigungseinsatz in Kopie eingereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2011 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein­gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter­licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg­weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen­de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl­suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld­baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht­lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab­klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg­weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be­schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü­fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of­fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf­weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde eingewendet wird, der in seiner armenischen Muttersprache befragte Beschwerdeführer habe im späteren Verlauf des Asylverfahrens bemängelt, die Dolmetscherin habe seinen Dialekt nicht optimal verstanden, indes die Verständigung anlässlich der Anhörung vom 22. Dezember 2010 reibungslos verlaufen sei, dass die Überprüfung der Akten keinerlei Anhaltspunkte für die geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten ergibt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass in der Beschwerde zudem eingewendet wird, die Entscheidungsfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG sei deutlich überschritten und der Asylentscheid alles andere als summarisch begründet worden, was indirekt darauf hinweise, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sei, was Voraussetzung einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei, dass jedoch gemäss der immer noch gültigen, in EMARK 2002 Nr. 15 veröffentlichten Rechtsprechung auf ein Asylgesuch bei gegebenen Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32-34 AsylG auch dann nicht einzutreten ist, wenn die erwähnte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist, indessen die Anordnung des sofortigen Vollzugs den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzen kann, wenn diese Frist erheblich überschritten wird, dass eine solche Verletzung im erwähnten Urteil bejaht wurde, nachdem die erstinstanzliche Verfügung erst nach über eineinhalb Jahren seit der kantonalen Anhörung ergangen war, dass zwar im vorliegenden Fall der Entscheid erst etwas mehr als ein Jahr nach der Gesuchstellung erfolgte, diese Verzögerung indessen nicht auf die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, sondern auf die erwähnten technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Übernahme an die (...) zurückzuführen ist, und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine einmonatige Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde, weshalb der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wurde, dass die Begründung des Asylentscheids zwar in der Tat eher umfangreich ausgefallen ist und knapper hätte gehalten werden können, indes immer noch als summarisch zu bezeichnen ist, zumal sie sich trotz ihres Umfangs auf das Aufzeigen der offensichtlichen Haltlosigkeit der Verfolgungsvorbringen beschränkt - wobei diesbezüglich ein bis zwei Begründungselemente ausreichend gewesen wären - und die Begründungsdichte nicht derjenigen einer vollumfänglichen materiellen Prüfung entspricht, dass mithin der Beschwerdeführer auch aus diesen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, die vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweise seien rechtsgenüglich und sein Vorbringen, wonach ihm sein Reisepass in K._______ gestohlen worden sei, mache seine Nichtabgabe von Identitätspapieren entschuldbar im Sinne des AsylG, auch wenn es sich um ein Standardvorbringen vieler Asylsuchender handle, dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi­tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass sich die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdeebene als unbehelflich erweisen und der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es sich bei den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten militärischen Ausweisen und dem Berufsausweis nicht um Identitätsausweise beziehungsweise Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. c AsylV 1 handelt, zumal diese Dokumente zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen gilt (vgl. zum Begriff des Reise- oder Identitätspapiers / Voraussetzungen, Anforderungen und Anwendung: BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen des Reisepasses zu nennen vermag, zumal seine Schilderung betreffend dessen Verlust in K._______ als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensichtlichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen festgehalten wird, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkennt­nisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer­deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfol­gung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon­vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Be­schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass zumindest noch die Lebenspartnerin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers in Armenien wohnhaft sind, weshalb davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Herkunftsstaat ein Beziehungsnetz, dass er über eine Ausbildung als Automechaniker verfügt und als Chauffeur und Landwirt erwerbstätig war, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - erforderlichenfalls auch in dessen Heimatstaat behandelt werden können, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be­stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde­führers ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands­los geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Be­schwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: