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E-6654/2023

E-6654/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-09 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (…) geboren. Am 2. Mai 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 4. Juli 2023 fand – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asyl- suchende (UMA) statt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 31. März 2023 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt hierauf hat das SEM am 15. Juni 2023 die italienischen Behörden um Informationen den Beschwerdeführer betreffend ersucht, die mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitteilten, dass der Beschwerdeführer bei sei- ner Ankunft in Italien mit den Personalien A._______, geboren am (…) re- gistriert worden und hiernach untergetaucht sei. C. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (…) ein Gut- achten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 11. Juli 2023 kommt zum Schluss, bei der untersuchten Person lasse sich die Vollen- dung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre. D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens. Dieser nahm nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. August 2023 Stel- lung, hielt an seinem geltend gemachten Alter fest und führte aus, das Gut- achten sei nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzustos- sen beziehungsweise eine Volljährigkeit zu begründen. Bei seiner Ankunft in Italien habe er zwar keine Dokumente auf sich getragen, jedoch sein korrektes Geburtsjahr angegeben. Dennoch sei er als volljährig registriert worden, weshalb er sich umgehend beschwert habe. Daraufhin sei eine Altersüberprüfung durchgeführt, seiner Beschwerde stattgegeben und er als Minderjähriger anerkannt worden. Als er dann in die Schweiz eingereist sei, habe er die offizielle Karte mit der falschen Angabe des Geburtsjahrs auf sich getragen. Da in Italien bereits eine Altersabklärung durchgeführt

E-6654/2023 Seite 3 worden sei, sei es nicht angezeigt gewesen, eine weitere Altersabklärung in Auftrag zu geben. E. Am 5. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F. Am 7. September 2023 setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf den (…). G. Am 12. September 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegen- heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Dieser nahm mit Schreiben vom 13. September 2023 Stellung, hielt weiterhin an seinem geltend ge- machten Alter fest und führte aus, er habe unmittelbar bei seiner Ankunft auf Lampedusa sein richtiges Alter ([…]) angegeben, es sei jedoch das Jahr (…) registriert worden. Das sei ihm sofort aufgefallen, weshalb er sich umgehend vor Ort beschwert und WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe. Da dies nicht geholfen habe und er weder das Original noch eine Kopie seiner Geburtsurkunde dabeigehabt habe, habe er bei den Behör- den in Catania eine Altersanpassung beantragt. Da es ihm auf Sizilien ge- sundheitlich und mental schlecht gegangen sei, habe er den Entscheid nicht abgewartet und sei weitergereist. Ein Kollege, der im Camp auf Sizi- lien geblieben sei, habe ihm später mitgeteilt, dass seinem Antrag stattge- geben worden sei und er als minderjährig gelte. Den Schweizer Behörden habe er keine Angaben gemacht, sondern sei deren Aufforderung nachge- kommen, den Ausweis der italienischen Behörden auszuhändigen. Hin- sichtlich der rechtlichen Wertung des Altersgutachtens vom 11. Juli 2023 sei anzumerken, dass die Altersabklärung die Volljährigkeit nicht bestätige, er zum Zeitpunkt der medizinischen Abklärung bereits (…) Jahre alt gewe- sen und die Abweichung von seinen Angaben somit auch nicht wesentlich ausgefallen sei. H. Am 14. September 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 10. Oktober 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren.

E-6654/2023 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stellte das SEM fest, die Personen- daten des Beschwerdeführers im ZEMIS würden lauten A._______, gebo- ren am (…), Kamerun (Dispositivziffer 1) und händigte die editionspflichti- gen Akten aus (Dispositivziffer 2). J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Dis- positivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum (…) zu belassen. In pro- zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

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E. 4 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die ange- fochtene Verfügung datiert vom 31. Oktober 2023. Folglich gilt für das vor- liegende Beschwerdeverfahren das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentli- chen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese keine ausreichende Gesamtwürdigung der Altersan- gaben vorgenommen und der eingereichten Geburtsurkunde pauschal so- wie ohne nähere Begründung keinen Beweiswert zugemessen habe (vgl. Beschwerde S. 10).

E. 5.2 Mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerde- führers liegt weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor noch wurde die Untersuchungspflicht verletzt. Bereits anlässlich der Erstbefragung stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Alter (vgl. SEM-eAkten 16/11 Ziff. 1.04, 1.06 f., 1.15, 9.01). Da Zweifel an der geltend gemachten Min- derjährigkeit bestanden, liess sie ein Altersgutachten erstellen (vgl. SEM- eAkten 21/1 und 24/6). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis dieses Gutachtens respektive zu sämtlichen Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Altersbestimmung – sowie zum Entwurf des Asylentscheids – konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen (vgl. SEM-eAkten 30/3 und 38/4). Weitere Abklärungen waren offensichtlich nicht notwendig; ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dies- bezüglich seine Mitwirkungspflicht verkennt. Die Vorinstanz basierte die angefochtene Verfügung insgesamt auf die Ergebnisse hinreichender Ab- klärungen und einen vollständig und richtig erstellten Sachverhalt. Sie be- gründete schliesslich ausreichend, weshalb weder die eingereichte Ge- burtsurkunde noch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Alter geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu lassen. Hierbei – und vor dem Hintergrund, dass keine rechtsgenügli- chen Identitätsdokumente eingereicht wurden (vgl. E. 9.1) – ist sie ausrei- chend auf die ins Recht gelegte Geburtsurkunde eingegangen. Im Übrigen hat sie dieser – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht jeg- lichen Beweiswert abgesprochen, sondern diesen lediglich als gering

E-6654/2023 Seite 6 eingestuft (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Insofern sich der Beschwer- deführer mit dem Resultat der Beweiswürdigung (respektive der Gewich- tung der einzelnen Indizien) nicht einverstanden erklärt, beschlägt dies nicht die formelle, sondern die materielle Würdigung der Sache.

E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Eventualbegehren (vgl. Beschwerde S. 10) ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS ver- merkten Geburtsdatums ([…] mit Bestreitungsvermerk) auf den (…).

E. 6.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG.

E. 6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom

13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine

E-6654/2023 Seite 7 vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).

E. 6.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburts- datum im ZEMIS ([…]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil BVGer A-3051/2018 vom 12. März

E-6654/2023 Seite 8 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Ge- burtsdatum im ZEMIS zu belassen beziehungsweise einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Minder- jährigkeit glaubhaft zu machen. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) das Geburtsdatum (…) und im anschliessenden Asylverfahren das Geburtsdatum (…) ange- geben. Am 31. März 2023 habe er in Italien ein Asylgesuch mit dem Ge- burtsdatum (…) eingereicht und sei den italienischen Behörden aus- schliesslich unter dieser Identität bekannt. Seine Ausführungen zu seinem Alter seien knapp und vage ausgefallen; die sonstigen Angaben zu seiner behaupteten Minderjährigkeit sowie zu seiner Biografie würden keine de- taillierten Angaben enthalten. So habe er namentlich nicht gewusst, in wel- chem Alter er eingeschult worden sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Al- tersgutachten in Auftrag gegeben worden, das von einem Mindestalter von 17.6 Jahren ausgehe. Das zum Untersuchungszeitpunkt angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Es sei hierbei festzuhalten, dass es sich beim festgestellten Min- destalter lediglich um das tiefst mögliche Alter handle und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter; das Gutachten lasse auch eine Volljährigkeit zu. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Rah- men des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Sachverhalt Bst. D) sei aktenkundig, dass er in Italien lediglich als Volljähriger bekannt sei. Im Schreiben vom 12. Juli 2023 hätten die italienischen Behörden nicht vermerkt, dass er in Italien auch als Minderjähriger bekannt sei. Es würden auch keine Hinweise oder Belege vorliegen, wonach in Italien eine Alters- abklärung durchgeführt worden wäre. Sodann komme dem nachgereichten Original einer Geburtsurkunde nur geringer Beweiswert zu, da solche Do- kumente leicht käuflich und fälschbar seien. Der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 13. September 2023 (vgl. Sachverhalt Best. G) sei schliesslich entgegenzuhalten, dass er keine Kopien der WhatsApp-Nach- richten eingereicht habe, es nicht nachvollziehbar sei, dass ihm ein Kollege seine Altersanpassung mitgeteilt habe – da auch die italienischen Behör- den die sensiblen personenbezogenen Daten vertraulich behandeln und nicht an Drittpersonen weitergeben würden – und, dass aus den Akten her- vorgehe, er sei in Italien als Volljähriger bekannt.

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E. 8.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, das fo- rensische Altersgutachten vom 11. Juli 2023 lasse keine verlässliche Aus- sage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu. Überdies habe er sowohl in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Altersanpassung sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf schlüssig darlegen können, dass er in Italien fälschlicherweise mit dem Ge- burtsjahr (…) erfasst worden sei. Wie selbst die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2023 festhalten würden, sei die Registrierung direkt nach der Ankunft des Flüchtlingsbootes auf Lampedusa erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht im Besitz von Identitätspapieren gewesen. Überdies sei nachvollziehbar, dass nach Ankunft im Nachgang zu einer be- lastenden Flucht über das Mittelmeer Betroffene sich oftmals nur schwer auf die korrekte Registrierung fokussieren könnten. Hinzu komme die Sprachbarriere sowie das bekannte harsche Vorgehen der italienischen Behörden bei der Aufnahme von Bootsflüchtlingen. Auch habe er anläss- lich der beiden Stellungnahmen schlüssig dargelegt, dass er sich in Italien gegen die falsche Erfassung seines Geburtsdatums gewehrt habe. Der Freund sei darüber informiert worden, dass sein Geburtsdatum in Italien korrigiert worden sei. In der Unterkunft würden solche Neuigkeiten jeweils an der Info-Wand aufgehängt und als sein Freund auf seinen Namen gestossen sei, habe dieser ihn entsprechend informiert. Ausserdem lasse sich erklären, dass er sich aus Furcht vor möglichen Konsequenzen unter dem Geburtsdatum auf seinem italienischen Dokument bei der Grenzwa- che in der Schweiz habe registrieren lassen, was er im Verlauf des Verfah- rens korrigiert habe. Obwohl er schliesslich – seiner Mitwirkungspflicht ent- sprechend – auch das Original seiner Geburtsurkunde habe einreichen können, erachte die Vorinstanz diese nach wie vor als leicht fälschbar und messe dieser nur geringen Beweiswert zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es ihm ausserdem gelungen, ein kohärentes Bild seines Al- ters sowie seiner Lebensbiografie aufzuzeigen, so habe er beispielsweise die Frage, wie alt er am Samstag werde, spontan und korrekt beantworten können. Ausserdem habe er die Schulsysteme in Kamerun erklärt und den Namen der Schule genannt. Überdies habe er die Namen seiner Familien- angehörigen gewusst und die Umgebung beschrieben, in der er aufge- wachsen sei. Seine Aussagen würden zwar kurz ausfallen, aber dennoch einige Details enthalten.

E. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit

E-6654/2023 Seite 10 Bestreitungsvermerk eingetragen ist. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein. Das von ihm auf dem Perso- nalienblatt angegebene (vgl. SEM-eAkten 1/2) und von der Vorinstanz ent- sprechend zunächst im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist somit nicht belegt. Mit der Geburtsurkunde im Original vermag er die geltend ge- machte Minderjährigkeit nicht zu belegen, handelt es sich hierbei doch nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht gesichert, dass das vorgelegte Dokument ihm zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Personalien stehen somit nicht fest, weshalb im ZEMIS das wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen ist (vgl. hierzu E. 6 f.). Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ist belegt, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2023 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat und die dort abgenommenen Fingerabdrücke mit denjeni- gen im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz übereinstimmen (vgl. SEM-eAkten 10/1). Gestützt hierauf hat das SEM am 15. Juni 2023 die italienischen Behörden um Informationen den Beschwerdeführer betref- fend ersucht, die mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitteilten, dass der Be- schwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien mit den Personalien A._______, geboren am (…) registriert worden und hiernach untergetaucht sei (vgl. SEM-eAkten 22/1). Dieses Geburtsdatum gab der Beschwerde- führer zunächst auch in der Schweiz an (vgl. Protokoll des BAZG Zoll B._______ vom 25. April 2023 SEM-eAkten 8/10 S. 1 ff. und vom Be- schwerdeführer damals selbst ausgefülltes Formular mit dem Geburtsda- tum […] vgl. a.a.O. S. 9). Konkrete Anhaltspunkte, wonach an den in der Fingerabdruck-Datenbank und von den italienischen Behörden bestätigten Erkenntnissen zur Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln wäre, lie- gen nicht vor. Die oberflächlichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Bst. D, Bst. G und E. 8.2) lassen nicht darauf schliessen, dass die Richtigkeit seiner hierzulande im Asylverfahren gemachten Angaben wahr- scheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Die Annahme, die italienischen Behörden hätten irgendein Geburtsjahr vermerkt, er- scheint wenig realistisch. Es ist aufgrund der aktenkundigen italienischen Unterlagen vielmehr darauf zu schliessen, dass das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers in Italien gemäss seinen eigenen Angaben erfasst und kein Altersgutachten erstellt wurde. Zu welchem Zeitpunkt die Registration der Personalien stattgefunden hat, spielt hierbei keine Rolle, ist doch da- von auszugehen, dass auch in der geschilderten Situation – unmittelbar

E-6654/2023 Seite 11 nach einer Rettung aus dem Boot – den Behörden das korrekte Geburts- datum übermittelt wird. Es lassen sich überdies auch keine Hinweise da- rauf finden, dass sich der Beschwerdeführer in Italien gegen das re- gistrierte Geburtsjahr gewehrt hätte, so wurden namentlich die erwähnten WhatsApp-Nachrichten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeeben ins Recht gelegt. Auch mit seinen weiteren Aussagen an- lässlich der Erstbefragung und der Anhörung vermag der Beschwerdefüh- rer das im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens geltend gemachte Ge- burtsdatum nicht nachzuweisen. Namentlich mit der Darlegung des Schul- systems, der Namen zweier Schulen, deren Umgebung, der Namen seiner Familienangehörigen oder mit der Angabe (…) sei er (…) Jahre alt gewe- sen, vermag er das Geburtsdatum nicht zu belegen. Weiter hat die Vorinstanz das forensische Gutachten korrekterweise nicht als Indiz für die Volljährigkeit interpretiert, sondern lediglich zusammenfassend festgehal- ten, bei dem Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter; das Gutachten lasse auch eine Volljährigkeit zu (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Es trifft zu, dass das Mindestalter gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom

E. 9.2 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS einge- tragenen Geburtsdatums noch des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) indessen nicht als wahr- scheinlicher respektive überwiegend wahrscheinlich. Das exakte Geburts- datum des Beschwerdeführers lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vor- stehenden Erwägungen erachtet das Gericht jedoch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als deutlich wahrscheinlicher als die behauptete Min- derjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Ge- burtstag des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster

E-6654/2023 Seite 12 Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Ge- burtsdatum erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezem- ber 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Den Bestrei- tungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Juli 2023 sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahn- ärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. SEM-eAkten 24/6 S. 4 f.), weshalb sich praxisgemäss anhand dieses Gutachtens keine Aus- sage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt, der – wie er zutreffend erkannt hat – mithin aus diesem Gutachten nichts zu Gunsten seiner Minderjährigkeit abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f. und statt vieler Urteil des BVGer vom 14. Feb- ruar 2023 E-922/2022 E. 7.2). Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Persona- lien zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen.

E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es da- mit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6654/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) E-6654/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6654/2023 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach und machte hierbei geltend, er sei am (...) geboren. Am 2. Mai 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 4. Juli 2023 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 31. März 2023 in Italien ein Asylgesuch eingereicht. Gestützt hierauf hat das SEM am 15. Juni 2023 die italienischen Behörden um Informationen den Beschwerdeführer betreffend ersucht, die mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitteilten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien mit den Personalien A._______, geboren am (...) registriert worden und hiernach untergetaucht sei. C. Aufgrund von Zweifeln am geltend gemachten Geburtsdatum des Beschwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutachten vom 11. Juli 2023 kommt zum Schluss, bei der untersuchten Person lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre. D. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens. Dieser nahm nach gewährter Fristerstreckung mit Schreiben vom 4. August 2023 Stellung, hielt an seinem geltend gemachten Alter fest und führte aus, das Gutachten sei nicht geeignet, die Glaubhaftmachung seines Alters umzustossen beziehungsweise eine Volljährigkeit zu begründen. Bei seiner Ankunft in Italien habe er zwar keine Dokumente auf sich getragen, jedoch sein korrektes Geburtsjahr angegeben. Dennoch sei er als volljährig registriert worden, weshalb er sich umgehend beschwert habe. Daraufhin sei eine Altersüberprüfung durchgeführt, seiner Beschwerde stattgegeben und er als Minderjähriger anerkannt worden. Als er dann in die Schweiz eingereist sei, habe er die offizielle Karte mit der falschen Angabe des Geburtsjahrs auf sich getragen. Da in Italien bereits eine Altersabklärung durchgeführt worden sei, sei es nicht angezeigt gewesen, eine weitere Altersabklärung in Auftrag zu geben. E. Am 5. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F. Am 7. September 2023 setzte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit einem Bestreitungsvermerk auf den (...). G. Am 12. September 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Dieser nahm mit Schreiben vom 13. September 2023 Stellung, hielt weiterhin an seinem geltend gemachten Alter fest und führte aus, er habe unmittelbar bei seiner Ankunft auf Lampedusa sein richtiges Alter ([...]) angegeben, es sei jedoch das Jahr (...) registriert worden. Das sei ihm sofort aufgefallen, weshalb er sich umgehend vor Ort beschwert und WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe. Da dies nicht geholfen habe und er weder das Original noch eine Kopie seiner Geburtsurkunde dabeigehabt habe, habe er bei den Behörden in Catania eine Altersanpassung beantragt. Da es ihm auf Sizilien gesundheitlich und mental schlecht gegangen sei, habe er den Entscheid nicht abgewartet und sei weitergereist. Ein Kollege, der im Camp auf Sizilien geblieben sei, habe ihm später mitgeteilt, dass seinem Antrag stattgegeben worden sei und er als minderjährig gelte. Den Schweizer Behörden habe er keine Angaben gemacht, sondern sei deren Aufforderung nachgekommen, den Ausweis der italienischen Behörden auszuhändigen. Hinsichtlich der rechtlichen Wertung des Altersgutachtens vom 11. Juli 2023 sei anzumerken, dass die Altersabklärung die Volljährigkeit nicht bestätige, er zum Zeitpunkt der medizinischen Abklärung bereits (...) Jahre alt gewesen und die Abweichung von seinen Angaben somit auch nicht wesentlich ausgefallen sei. H. Am 14. September 2023 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 10. Oktober 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stellte das SEM fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS würden lauten A._______, geboren am (...), Kamerun (Dispositivziffer 1) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 2). J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum (...) zu belassen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 31. Oktober 2023. Folglich gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da diese keine ausreichende Gesamtwürdigung der Altersangaben vorgenommen und der eingereichten Geburtsurkunde pauschal sowie ohne nähere Begründung keinen Beweiswert zugemessen habe (vgl. Beschwerde S. 10). 5.2 Mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liegt weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor noch wurde die Untersuchungspflicht verletzt. Bereits anlässlich der Erstbefragung stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Alter (vgl. SEM-eAkten 16/11 Ziff. 1.04, 1.06 f., 1.15, 9.01). Da Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestanden, liess sie ein Altersgutachten erstellen (vgl. SEM-eAkten 21/1 und 24/6). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis dieses Gutachtens respektive zu sämtlichen Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Altersbestimmung - sowie zum Entwurf des Asylentscheids - konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen (vgl. SEM-eAkten 30/3 und 38/4). Weitere Abklärungen waren offensichtlich nicht notwendig; ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Mitwirkungspflicht verkennt. Die Vorinstanz basierte die angefochtene Verfügung insgesamt auf die Ergebnisse hinreichender Abklärungen und einen vollständig und richtig erstellten Sachverhalt. Sie begründete schliesslich ausreichend, weshalb weder die eingereichte Geburtsurkunde noch die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Alter geeignet seien, die Annahme der Volljährigkeit als falsch erscheinen zu lassen. Hierbei - und vor dem Hintergrund, dass keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht wurden (vgl. E. 9.1) - ist sie ausreichend auf die ins Recht gelegte Geburtsurkunde eingegangen. Im Übrigen hat sie dieser - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht jeglichen Beweiswert abgesprochen, sondern diesen lediglich als gering eingestuft (vgl. angefochtene Verfügung S. 6). Insofern sich der Beschwerdeführer mit dem Resultat der Beweiswürdigung (respektive der Gewichtung der einzelnen Indizien) nicht einverstanden erklärt, beschlägt dies nicht die formelle, sondern die materielle Würdigung der Sache. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (vgl. Beschwerde S. 10) ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...] mit Bestreitungsvermerk) auf den (...). 6.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 6.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 6.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 41 Abs. 4 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 7. Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das in der angefochtenen Verfügung festgestellte Geburtsdatum im ZEMIS ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als das derzeit im ZEMIS erfasste Datum, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen beziehungsweise einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 8. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Bei der Ankunft in der Schweiz habe er beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) das Geburtsdatum (...) und im anschliessenden Asylverfahren das Geburtsdatum (...) angegeben. Am 31. März 2023 habe er in Italien ein Asylgesuch mit dem Geburtsdatum (...) eingereicht und sei den italienischen Behörden ausschliesslich unter dieser Identität bekannt. Seine Ausführungen zu seinem Alter seien knapp und vage ausgefallen; die sonstigen Angaben zu seiner behaupteten Minderjährigkeit sowie zu seiner Biografie würden keine detaillierten Angaben enthalten. So habe er namentlich nicht gewusst, in welchem Alter er eingeschult worden sei. Vor diesem Hintergrund sei ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden, das von einem Mindestalter von 17.6 Jahren ausgehe. Das zum Untersuchungszeitpunkt angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Es sei hierbei festzuhalten, dass es sich beim festgestellten Mindestalter lediglich um das tiefst mögliche Alter handle und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter; das Gutachten lasse auch eine Volljährigkeit zu. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Sachverhalt Bst. D) sei aktenkundig, dass er in Italien lediglich als Volljähriger bekannt sei. Im Schreiben vom 12. Juli 2023 hätten die italienischen Behörden nicht vermerkt, dass er in Italien auch als Minderjähriger bekannt sei. Es würden auch keine Hinweise oder Belege vorliegen, wonach in Italien eine Altersabklärung durchgeführt worden wäre. Sodann komme dem nachgereichten Original einer Geburtsurkunde nur geringer Beweiswert zu, da solche Dokumente leicht käuflich und fälschbar seien. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. September 2023 (vgl. Sachverhalt Best. G) sei schliesslich entgegenzuhalten, dass er keine Kopien der WhatsApp-Nachrichten eingereicht habe, es nicht nachvollziehbar sei, dass ihm ein Kollege seine Altersanpassung mitgeteilt habe - da auch die italienischen Behörden die sensiblen personenbezogenen Daten vertraulich behandeln und nicht an Drittpersonen weitergeben würden - und, dass aus den Akten hervorgehe, er sei in Italien als Volljähriger bekannt. 8.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, das forensische Altersgutachten vom 11. Juli 2023 lasse keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu. Überdies habe er sowohl in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Altersanpassung sowie in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf schlüssig darlegen können, dass er in Italien fälschlicherweise mit dem Geburtsjahr (...) erfasst worden sei. Wie selbst die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2023 festhalten würden, sei die Registrierung direkt nach der Ankunft des Flüchtlingsbootes auf Lampedusa erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt sei er nicht im Besitz von Identitätspapieren gewesen. Überdies sei nachvollziehbar, dass nach Ankunft im Nachgang zu einer belastenden Flucht über das Mittelmeer Betroffene sich oftmals nur schwer auf die korrekte Registrierung fokussieren könnten. Hinzu komme die Sprachbarriere sowie das bekannte harsche Vorgehen der italienischen Behörden bei der Aufnahme von Bootsflüchtlingen. Auch habe er anlässlich der beiden Stellungnahmen schlüssig dargelegt, dass er sich in Italien gegen die falsche Erfassung seines Geburtsdatums gewehrt habe. Der Freund sei darüber informiert worden, dass sein Geburtsdatum in Italien korrigiert worden sei. In der Unterkunft würden solche Neuigkeiten jeweils an der Info-Wand aufgehängt und als sein Freund auf seinen Namen gestossen sei, habe dieser ihn entsprechend informiert. Ausserdem lasse sich erklären, dass er sich aus Furcht vor möglichen Konsequenzen unter dem Geburtsdatum auf seinem italienischen Dokument bei der Grenzwache in der Schweiz habe registrieren lassen, was er im Verlauf des Verfahrens korrigiert habe. Obwohl er schliesslich - seiner Mitwirkungspflicht entsprechend - auch das Original seiner Geburtsurkunde habe einreichen können, erachte die Vorinstanz diese nach wie vor als leicht fälschbar und messe dieser nur geringen Beweiswert zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es ihm ausserdem gelungen, ein kohärentes Bild seines Alters sowie seiner Lebensbiografie aufzuzeigen, so habe er beispielsweise die Frage, wie alt er am Samstag werde, spontan und korrekt beantworten können. Ausserdem habe er die Schulsysteme in Kamerun erklärt und den Namen der Schule genannt. Überdies habe er die Namen seiner Familienangehörigen gewusst und die Umgebung beschrieben, in der er aufgewachsen sei. Seine Aussagen würden zwar kurz ausfallen, aber dennoch einige Details enthalten. 9. 9.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen ist. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein. Das von ihm auf dem Personalienblatt angegebene (vgl. SEM-eAkten 1/2) und von der Vorinstanz entsprechend zunächst im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist somit nicht belegt. Mit der Geburtsurkunde im Original vermag er die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen, handelt es sich hierbei doch nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Nachdem die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ist auch nicht gesichert, dass das vorgelegte Dokument ihm zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Personalien stehen somit nicht fest, weshalb im ZEMIS das wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen ist (vgl. hierzu E. 6 f.). Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ist belegt, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2023 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat und die dort abgenommenen Fingerabdrücke mit denjenigen im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz übereinstimmen (vgl. SEM-eAkten 10/1). Gestützt hierauf hat das SEM am 15. Juni 2023 die italienischen Behörden um Informationen den Beschwerdeführer betreffend ersucht, die mit Schreiben vom 12. Juli 2023 mitteilten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in Italien mit den Personalien A._______, geboren am (...) registriert worden und hiernach untergetaucht sei (vgl. SEM-eAkten 22/1). Dieses Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer zunächst auch in der Schweiz an (vgl. Protokoll des BAZG Zoll B._______ vom 25. April 2023 SEM-eAkten 8/10 S. 1 ff. und vom Beschwerdeführer damals selbst ausgefülltes Formular mit dem Geburtsdatum [...] vgl. a.a.O. S. 9). Konkrete Anhaltspunkte, wonach an den in der Fingerabdruck-Datenbank und von den italienischen Behörden bestätigten Erkenntnissen zur Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln wäre, liegen nicht vor. Die oberflächlichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Bst. D, Bst. G und E. 8.2) lassen nicht darauf schliessen, dass die Richtigkeit seiner hierzulande im Asylverfahren gemachten Angaben wahrscheinlicher ist, als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum. Die Annahme, die italienischen Behörden hätten irgendein Geburtsjahr vermerkt, erscheint wenig realistisch. Es ist aufgrund der aktenkundigen italienischen Unterlagen vielmehr darauf zu schliessen, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in Italien gemäss seinen eigenen Angaben erfasst und kein Altersgutachten erstellt wurde. Zu welchem Zeitpunkt die Registration der Personalien stattgefunden hat, spielt hierbei keine Rolle, ist doch davon auszugehen, dass auch in der geschilderten Situation - unmittelbar nach einer Rettung aus dem Boot - den Behörden das korrekte Geburtsdatum übermittelt wird. Es lassen sich überdies auch keine Hinweise darauf finden, dass sich der Beschwerdeführer in Italien gegen das registrierte Geburtsjahr gewehrt hätte, so wurden namentlich die erwähnten WhatsApp-Nachrichten weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeeben ins Recht gelegt. Auch mit seinen weiteren Aussagen anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung vermag der Beschwerdeführer das im Rahmen des Schweizer Asylverfahrens geltend gemachte Geburtsdatum nicht nachzuweisen. Namentlich mit der Darlegung des Schulsystems, der Namen zweier Schulen, deren Umgebung, der Namen seiner Familienangehörigen oder mit der Angabe (...) sei er (...) Jahre alt gewesen, vermag er das Geburtsdatum nicht zu belegen. Weiter hat die Vorinstanz das forensische Gutachten korrekterweise nicht als Indiz für die Volljährigkeit interpretiert, sondern lediglich zusammenfassend festgehalten, bei dem Mindestalter handle es sich um das tiefst mögliche und nicht um das tatsächliche oder wahrscheinlichste Alter; das Gutachten lasse auch eine Volljährigkeit zu (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Es trifft zu, dass das Mindestalter gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 11. Juli 2023 sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. SEM-eAkten 24/6 S. 4 f.), weshalb sich praxisgemäss anhand dieses Gutachtens keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt, der - wie er zutreffend erkannt hat - mithin aus diesem Gutachten nichts zu Gunsten seiner Minderjährigkeit abzuleiten vermag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f. und statt vieler Urteil des BVGer vom 14. Februar 2023 E-922/2022 E. 7.2). Anderweitige Anhaltspunkte, die aufgrund ihrer Beweiskraft geeignet wären, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien zu sprechen, sind den Akten nicht zu entnehmen. 9.2 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums noch des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) indessen nicht als wahrscheinlicher respektive überwiegend wahrscheinlich. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich nicht ermitteln. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet das Gericht jedoch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als deutlich wahrscheinlicher als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) ist deshalb unverändert zu belassen, auch wenn es sich dabei um einen fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers handelt, welcher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss ein fiktives Geburtsdatum erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Generalsekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: