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E-922/2022

E-922/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 2 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2444/2022 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und sein Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen können. In Italien sei er als eindeutig volljährige Person erfasst worden. Seine Ausführungen zur Registrierung in Italien seien nicht plausibel. Im vorliegenden Altersgutachten sei festgehalten worden, dass das von der Vor-instanz festgelegte Alter von (...) Jahren zutreffen könne. Selbst wenn das Gutachten nicht als Indiz für seine Volljährigkeit anzusehen wäre, sei in Gesamtwürdigung aller Umstände von seiner Volljährigkeit auszugehen. Italiens Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 130/2020 seien im Erstaufnahmesystem gewisse Leistungen wiedereingeführt worden und Asylsuchende hätten wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem (SAI). Das Zweitaufnahmesystem sei für die Betreuung von vulnerablen Personen vorgesehen. Vulnerable Personen würden beim Transfer vom Erst- ins Zweitaufnahmesystem priorisiert. Die Leistungen, auf welche Asylsuchende in den SAI-Strukturen Anspruch hätten, seien die gleichen, die Personen mit einem Status internationalen Schutzes gewährt werden würden, namentlich in Bezug auf Gesundheitsversorgung, soziale und psychologische Unterstützung, kulturelle und sprachliche Vermittlung, Italienisch-Kurse sowie Länder- und Rechtsberatung. Somit erscheine der Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung sowie den Unterbringungsstrukturen in Italien gewährleistet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in Italien eine Unterkunft und Betreuung gehabt habe. Eine Überstellung nach Italien stelle trotz der gesundheitlichen Beschwerden und obwohl ein psychiatrischer Termin noch ausstehen würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei nicht angezeigt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Remonstrationsverfahren erwecke den Anschein, seine Volljährigkeit sei in einem wissenschaftlichen Verfahren festgestellt worden. Das treffe nicht zu, da mit dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter von (...) Jahren sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit gleichermassen vereinbar sei. Die Ausführungen der Vorinstanz im Remonstrationsschreiben vom 31. Januar 2022 zur Beweiskraft des beigelegten Altersgutachten seien falsch oder zumindest unvollständig. Zudem seien sie vermutungsweise kausal für die Zustimmung Italiens. Die Vorinstanz hätte das Wiederaufnahmeersuchen erneut stellen und Italien korrekt über die Beweiskraft des Altersgutachtens informieren müssen. Die Vorinstanz habe bereits vor der Erstbefragung des Beschwerdeführers gewusst, dass eine ärztliche Begutachtung seines Alters während des ordentlichen Zuständigkeitsprüfungsverfahrens nicht mehr möglich sein würde. Sie habe auch wissen können, dass er in Italien gemäss Art. 25 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie als geltendem EU-Recht nur dann als volljährig gelten würde, wenn eine ärztliche Untersuchung seine Minderjährigkeit zweifelsfrei ausschliesse. Die Angaben seiner Mutter zu seinem Geburtsdatum seien nur eine Schätzung, zu seiner Voll- oder Minderjährigkeit würden sie jedoch genau Aufschluss geben. Bei seiner Ankunft in der Schweiz sei er mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit noch minderjährig gewesen, weshalb sein Geburtsdatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Jahresanfang (...) falle. Für die Richtigkeit seiner Angaben spreche, dass er trotz seiner mangelnden Schulbildung das Alter seiner Geschwister und den Altersabstand zu seiner jüngeren Schwester habe angeben können. Gemäss dem Geburtsdatum vom 1. Januar (...) sei er am 1. Januar (...) 18 Jahre alt geworden. Dies sei mit dem gutachterlich festgestellten Mindestalter vereinbar, denn es sei unbestritten, dass er zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchungen am 20. Januar 2022 volljährig gewesen sei. Seine Aussagen hätten einen höheren Beweiswert, als das bei den italienischen Behörden unter unbekannten Umständen eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar (...). Es sei somit wahrscheinlicher, dass er Anfang des Jahres (...) geboren worden sei, als am 1. Januar (...). Sein Geburtsdatum sei im ZEMIS deshalb auf das Jahr (...) abzuändern. Er sei zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz minderjährig gewesen, weshalb die Schweiz zuständig sei und die Vorinstanz auf sein Asylgesuch einzutreten habe. Mit Eingabe vom 25. April 2022 führte er unter Beilage einer Eingabe vom selben Tag an die Vorinstanz aus, aus Gründen des Kindeswohls sowie zwecks Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung aufgrund seiner psychischen Beschwerden beantrage er bei der Vorinstanz seine Unterbringung im BAZ G._______ (UMA-Struktur) oder eventualiter im BAZ H._______. Er stellte sodann ärztliche Berichte in Aussicht. Dem Schreiben an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass seine in der Erstbefragung erwähnten psychischen Beschwerden im ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2022 erwähnt worden seien. Bisher sei jedoch keine genaue Diagnose festgelegt worden oder eine Behandlung erfolgt.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, nach Rücksprache mit dem E._______ sei beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Altersuntersuchung am (...) von einem Mindestalter von (...) Jahren beziehungsweise (...) Jahren und 7.2 Monaten auszugehen. Demzufolge könne das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und 4 bis 5 Monaten zum Zeitpunkt der Altersuntersuchung gemäss aktueller Studienlage nicht zutreffen. Beim festgestellten Mineralisierungsstadium "H" sei gemäss jüngeren wissenschaftlichen Erkenntnissen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Die im Remonstrationsverfahren verwendete Formulierung "strong indication" sei keinesfalls irreführend, zumal die Vorinstanz eine Minderjährigkeit gegenüber den italienischen Behörden nicht ausgeschlossen habe. Sie habe den italienischen Behörden das vollständige Altersgutachten zur Verfügung gestellt, sodass die italienischen Behörden dessen Inhalt selbst einer Beurteilung hätten unterziehen können.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in der Replik, bei seiner Altersangabe in der Erstbefragung von (...) Jahren und 3 bis 4 Monaten zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs handle es sich um eine scheingenaue Angabe. Vermutlich sei er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und 10 Monate alt gewesen. Die Vorinstanz habe gegenüber den italienischen Behörden ein Altersgutachten, das gemäss der Rechtsprechung "keine Aussage dazu zulässt, ob eine Voll- oder eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist", als "strong indication" für eine Volljährigkeit ausgegeben. Zusätzlich habe sie gegenüber den italienischen Behörden unter Verwendung nicht im Gutachten enthaltener Quellen ein vom Gutachten und von der gültigen Rechtsprechung abweichendes Resultat verkündet. Wäre das Gutachten ein stringentes Indiz für seine Volljährigkeit, so wäre dieser Schluss im Gutachten festgehalten worden. Komme das Gutachten jedoch zu einem anderen Schluss, so habe es die Vorinstanz gegenüber anderen Behörden auch so zu kommunizieren.

E. 5.1 Es ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt, indem sie die italienischen Behörden nicht korrekt und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung über die Beweiskraft des Altersgutachtens informiert habe, fehlgeht. Zutreffend ist zwar, dass sie die italienischen Behörden im Remonstrationsgesuch vom 31. Januar 2022 in einer zusammenfassenden Beurteilung auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen hat ("The facts listed above clearly indicate that the applicant is an adult"). Den italienischen Behörden wurden jedoch in überprüfbarer Weise die Informationen der Altersbeurteilung zur Verfügung gestellt. Dem Remonstrationsgesuch war das vollständige Altersgutachten beigelegt, sodass die italienischen Behörden davon ohne Weiteres Kenntnis nehmen und dieses eingehend überprüfen konnten. Somit hält das Gesuch der Vor-instanz an die italienischen Behörden den Anforderungen an Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. a DVO stand. Folglich besteht kein Anlass, ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Italien zu richten respektive auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, weil allfällige Fristen abgelaufen wären (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4). Es liegt weiter kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorinstanz das Remonstrationsverfahren in unzulässiger Weise eingeleitet hätte, selbst wenn im Wiederaufnahmeverfahren keine Zeit für ein Altersgutachten bestanden hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5). Es bestand vorliegend kein zwingender Anlass, ein Altersgutachten durchzuführen, nachdem die Vorinstanz gestützt auf andere Hinweise in einer Gesamtwürdigung von der Volljährigkeit ausgegangen war, insbesondere Altersangaben der italienischen Behörden, fehlende Identitätspapiere und fehlende Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines genauen Geburtsdatums. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Informationsschreiben vom 25. April 2022 beziehungsweise mit dem diesem beigelegten Schreiben an das SEM sinngemäss rügen, sein Gesundheitszustand hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden sei von der Vorinstanz nicht korrekt und vollständig abgeklärt worden, geht diese Rüge ebenfalls fehl. In der Verfügung führte die Vorinstanz aus, der medizinische Sachverhalt sei anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berichten ausreichend erstellt, auch wenn ein psychiatrischer Termin noch stattfinden sollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich eines psychiatrischen Termins eine derart gravierende Diagnose gestellt werden würde, welche an der Einschätzung der Zulässigkeit und Verhältnismüssigkeit der Wegweisung nach Italien etwas ändern sollte. Falls sich zu einem späteren Zeitpunkt dennoch herausstellen sollte, dass eine psychologisch-psychiatrische Behandlung notwendig sei, wies sie darauf hin, dass er die notwendige Behandlung auch in Italien erhalte. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden wäre, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt waren. Die Vor-instanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung in unzulässiger Weise von der geltenden Rechtsprechung entfernt, wonach ein Altersgutachten keine Schlüsse auf eine Voll- oder Minderjährigkeit zulasse, wenn das Mindestalter sowohl nach der Skelett- als auch nach der Zahnanalyse unter 18 Jahren liege. Sie sei nicht befugt, das von ihr eingeholte Gutachten eigenständig zu ergänzen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, sie werte das vorliegende Gutachten nur als Indiz für seine Volljährigkeit und käme, selbst wenn das Gutachten nicht als Indiz für seine Volljährigkeit anzusehen wäre, unter Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte dennoch zum Schluss, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle. Zudem führte sie in der Vernehmlassung in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer aus, das Altersgutachten lasse gemäss der Grundsatzrechtsprechung in BVGE 2018 VI/3 keine Aussage darüber zu, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Die vorliegende Rüge betrifft darüber hinaus die rechtliche Würdigung seines Alters. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung gelangt als von ihm verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht.

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Im Kontext der Dublin-Zuständigkeit ist die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Italien begründen würde.

E. 7.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Januar 2022 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter (...) Jahren; praxisgemäss lässt sich deshalb anhand dieses Gutachtens keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Zusammenfassend lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahren) ergibt. Mit dieser Feststellung ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, (...) Jahre und 3 bis 4 Monate alt zu sein, zwar nicht gänzlich unvereinbar. Ungereimtheiten ergeben sich aber aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden angegebene Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung an, gegenüber den italienischen Behörden das gleiche Alter und den gleichen Namen angegeben zu haben, wie beim Asylgesuch in der Schweiz (vgl. SEM-act. 21 Ziff. 2.06). Im Gegensatz hierzu ist im abgelehnten Übernahmeentscheid der italienischen Behörden vom 10. Dezember 2021 vermerkt, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass sein Name B._______ beziehungsweise C._______ sei und er am 1. Januar (...) geboren worden sei. Dem Vorhalt, bei der Registration bei den italienischen Behörden sei kein geeigneter Dolmetscher anwesend gewesen und er sei nicht nach seinem Familiennamen gefragt worden, kann nicht gefolgt werden, da zwei unterschiedliche Namen erfasst wurden, diese jedoch eine ähnliche Schreibweise aufweisen, was auf eine erfolgte Korrektur hinweist. Seinen Aussagen oder den Akten lassen sich somit keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den italienischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte. Andererseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auffallend vage, wenig plausibel und zudem widersprüchlich ausgefallen. Die Angabe seiner Mutter, sie habe sein Alter auf der Grundlage errechnet, dass er zum Zeitpunkt der Hochzeit seines Onkels habe krabbeln können, überzeugt nicht, um daraus ein präzises Alter ableiten zu können. Nicht nur ist das Krabbelalter bei Kindern unterschiedlich, sondern es hält auch eine gewisse Zeit an. Darüber hinaus widerspricht er sich in seinen Angaben, zu welchem Zeitpunkt er zum ersten Mal von seinem Alter erfahren hat. In der Erstbefragung gab er zunächst an, er habe anlässlich seiner Einreise in der Schweiz mit seiner Mutter telefoniert und zum ersten Mal von seinem Alter erfahren; vorher sei sein Alter nie ein Thema gewesen (vgl. SEM-act. 21 Ziff. 1.06). Später will er sein Alter bereits vorher gewusst haben, habe er dasselbe doch schon bei den italienischen Behörden angegeben (vgl. SEM-act. 21 Ziff. 2.06). Zudem korrigierte er sein in der Erstbefragung und der Beschwerde angegebenes Alter von (...) Jahren und 3 bis 4 Monaten zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz in der Replik auf (...) Jahre und 10 Monate. Das Vorbringen, er könne nur lesen und nicht gut schreiben und rechnen, kann als Erklärungsversuch nicht herangezogen werden, da er sehr präzise seine Reisedaten in Tagen angeben konnte. In Anbetracht des Umstandes, dass er zudem keine Identitätspapiere vorgelegt hat, ist die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihn für die Dauer des Verfahrens weiterhin als volljährige Person zu behandeln, ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal er seine Aussage, er sei minderjährig, in keiner Weise belegen konnte und auch bis heute nicht kann. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen.

E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen.

E. 8.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Italiens aus. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 geltend, er habe kein Asylgesuch einreichen wollen und sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Unterkunft sei dreckig gewesen und er habe das Gebäude 15 Tage nicht verlassen dürfen. Zudem sei er in Italien schlecht behandelt worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren.

E. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zu einer anderen Auffassung und zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es besteht kein Anrecht auf eine Wahl des zuständigen Staates. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 8.3 Beim Beschwerdeführer sprechen keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aufgrund eines Sturzes leide er an Kopfschmerzen und er nehme ein Vitaminpräparat ein. Zudem habe er vier oder fünf Mal beide Arme gebrochen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2022 besteht bei ihm der Verdacht auf posttraumatischen Stress mit Kopfschmerzen, differenzialdiagnostisch im Rahmen einer alten Fraktur und stressbedingt durch die Flucht, zudem leidet er an Schulterschmerzen. Dem ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine leichte Oligosinusitis und der Verdacht auf hypertrophe Veränderungen im Atlantodentalgelenk festgestellt wurde. In der Folge wurde ein MRI veranlasst; gemäss dem radiologischen Bericht vom 10. Februar 2022 hierzu konnten bei ihm keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine Fraktur oder Degeneration der Halswirbelsäule festgestellt werden. Nachdem er die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte nicht einreichte und keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit hinweisen, ist davon auszugehen, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Februar 2022 jedenfalls nicht verschlechtert. Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers führen somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens offensichtlich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; F-3214/2022 vom 1. September 2022 E. 5.6). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat (vgl. Überstellungsmodalitäten SEM-act. 43; Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei einer Rückweisung nach Italien droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

E. 8.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Zudem ist auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs beziehungsweise Beendigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp und die am 3. März 2022 angeordnete aufschiebenden Wirkung dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-922/2022 Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt und der Grenzschutzbehörde gegenüber gab er an, er sei am 1. Januar (...) geboren worden (Akten der Vor-instanz [nachfolgend SEM-act.] 1 und 6). B. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2021 bereits in Italien Asyl beantragt hatte. C. Am 5. November 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übermittlung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers. D. Am 10. Dezember 2021 teilten die italienischen Behörden der Vorinstanz in Beantwortung des Informationsersuchens vom 5. November 2021 mit, der Beschwerdeführer sei unter den Personalien B._______ und C._______ (Geburtsdatum: 1. Januar [...]) registriert worden. Gemäss den italienischen Behörden beruhe die Registrierung auf seinen eigenen Angaben. Unmittelbar nach dem Asylantrag sei er verschwunden. E. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, auf dem Personalienblatt seien verschiedene Angaben falsch erfasst worden. Sein Name laute D._______ und sein Geburtsdatum sei nicht der 1. Januar (...). Er habe Afghanistan vor ungefähr 3 bis 3,5 Monaten verlassen, somit sei er ungefähr im Sommer 2021 aus Afghanistan ausgereist und nicht im Jahr 2018. F. Am 16. Dezember 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) statt. G. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es sei ihm nicht gelungen, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder zu belegen. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er nie nach seinem Familiennamen gefragt worden sei. Zudem gebe es durch die Registrierung in Italien deutliche Hinweise auf seine Volljährigkeit. Gestützt darauf sei beabsichtigt, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar (...) anzupassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Hierzu gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er bei der Ankunft in der Schweiz minderjährig gewesen sei. Beim Asylantrag in der Schweiz und anlässlich der Erstbefragung habe er übereinstimmend angegeben, er sei (...) Jahre und einige Monate alt. Seine Tazkira habe er in Italien vergessen; weitere Dokumente habe er nicht. Für seine Minderjährigkeit spreche, dass er habe erklären können, weshalb ihm seine Mutter auf seine Nachfrage hin sein Alter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan habe nennen können. Zudem habe er das Alter seiner Geschwister und die entsprechenden Altersabstände zwischen den Geschwistern angeben können. Er könne nicht rechnen, schreiben und lesen, weshalb er seine Personalien in Italien und in der Schweiz nicht selber habe aufschreiben und kontrollieren können. Das von den italienischen Behörden erfasste Geburtsdatum sei nicht verwertbar, denn es sei weder ein Paschtou-Dolmetscher noch eine Rechtsvertretung anwesend gewesen. Bei der Angabe seiner Personalien habe ihm nur ein Asylbewerber geholfen, weshalb es zu Missverständnissen gekommen sei. Die italienischen Behörden sollten angefragt werden, über die Umstände seiner Registrierung Auskunft zu erteilen. Sein Aussehen stehe der geltend gemachten Minderjährigkeit nicht entgegen. Eventualiter sei zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Sollte die Vorinstanz dennoch die angekündigte Änderung des Geburtsdatums vornehmen, sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Zusätzlich beantragte er den Erlass einer anfechtbaren Ziffer im Dispositiv des Asylentscheids. Subeventualiter sei er trotz einer allfälligen Altersanpassung durch die Vorinstanz weiterhin in den UMA-Strukturen zu belassen. I. Am 4. Januar 2022 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar (...). Den Eintrag versah sie mit einem Bestreitungsvermerk und teilte ihm dies mit E-Mail vom gleichen Tag mit. J. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lehnten das Ersuchen am 17. Januar 2022 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich in Italien als volljährige Person ausgegeben. In der Schweiz habe er sich als minderjährige Person ausgegeben; für seine Volljährigkeit würden keine Beweise vorliegen. K. Zur Altersbestimmung veranlasste die Vorinstanz beim E._______ eine umfassende Altersanalyse, welche am (...) durchgeführt wurde. Das entsprechende Gutachten vom (...) hält fest, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahre) und ein durchschnittliches Lebensalter von (...) Jahren; das von der Vorinstanz festgelegte chronologische Alter von (...) Jahren könne zutreffen. L. Der zuständige Kanton wurde mit dem Formular "Voranmeldung Spezialfall" am 28. Januar 2022 über Kopfschmerzen aufgrund einer alten Fraktur und posttraumatischen Stress beim Beschwerdeführer informiert. M. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um erneute Prüfung des Wiederaufnahmeersuchens im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, [DVO]) . Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die nunmehr vorliegenden Ergebnisse des Altersgutachtens, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren aufgewiesen habe. Damit könne festgehalten werden, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von mittlerweile (...) Jahren und 4 bis 5 Monaten gemäss aktueller wissenschaftlicher Studienlage nicht zutreffen könne. Er sei in Italien und in der Schweiz als volljährige Person registriert. N. Gleichentags gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtlichen Gehör zum Resultat des Altersgutachtens, wonach bei ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen sei, wenngleich eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. O. Am 3. Februar 2022 wurde von der Rechtsvertretung ein weiterer ärztlicher Bericht vom 2. Februar 2022 eingereicht. P. Am selben Tag nahm der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör wahr und hielt an seiner Minderjährigkeit fest. Seine Mutter habe ihm erklärt, er sei bei der Ausreise aus Afghanistan (...) Jahre alt gewesen und somit sei er inzwischen einige Monate älter als (...)-jährig. Er berief sich zudem auf die Unverwertbarkeit des Altersgutachtens, da im Fazit als Referenzgeburtsdatum lediglich das von der Vorinstanz festgestellte Alter aufgeführt worden sei und nicht das von ihm geltend gemachte Alter. Die italienischen Behörden könnten aus dem Fazit falsche Schlüsse ziehen, nämlich dass das Gutachten einzig das von der Vorinstanz festgelegte Alter stütze. Die Vorinstanz werde deshalb aufgefordert, das Altersgutachten zur Überarbeitung an das E._______ zurückzuweisen oder das irreführende Fazit im Gutachten gegenüber den italienischen Behörden aufzuzeigen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass das Altersgutachten sein angegebenes Alter stütze, sowohl mit dem aufgeführten Mindestalter von (...) Jahren als auch mit dem in Klammern aufgeführten Mindestalter von (...) Jahren. Mit Verweis auf das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip in Kombination mit der Tatsache, dass das Altersgutachten auf Vergleichsdaten mit wenigen Probanden beruhe und damit keine hundertprozentige Sicherheit liefere, mute die Aussage der Vorinstanz, wonach das von ihm geltend gemachte Alter nicht zutreffen könne, überspitzt formalistisch an. Die vorliegende Konstellation, das Mindestalter der Skelettanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung liege unter (...) Jahren, lasse gemäss gültiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Aussage zu einer Volljährigkeit zu. Die Vorinstanz stelle nur auf das in Italien falsch registrierte Geburtsdatum vom 1. Januar (...) ab. Es würden insgesamt mehr Hinweise für statt gegen seine Minderjährigkeit vorliegen, weshalb der 1. Januar (...) als Geburtsdatum einzutragen sei. Schliesslich stellte er weitere Anträge (Einholen von Informationen bei den italienischen Behörden zu seiner Registrierung und zu seiner Tazkira; seine Unterbringung bis zum Ausgang des Verfahrens in einer UMA-Struktur). Q. Am 9. Februar 2022 stimmte Italien dem Übernahmegesuch zu. R. In den Akten befindet sich ein weiterer ärztlicher Bericht vom 10. Februar 2022. S. Am 11. Februar 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtlichen Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs und entsprechend zu einer allfälligen Wegweisung dorthin. T. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und hielt fest, aufgrund seiner glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. Das Fazit des Altersgutachtens sei irreführend, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass die italienischen Behörden aufgrund falscher Annahmen dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten. In Italien habe er nie einen Dolmetscher erhalten, der seine Sprache gesprochen habe. Er habe kein Asylgesuch einreichen wollen und sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Unterkunft sei dreckig gewesen und er habe das Gebäude 15 Tage nicht verlassen dürfen. Zudem sei er in Italien schlecht behandelt worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Er stellte einen Antrag auf Einsicht in die Akten des Remonstrationsverfahrens. U. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (eröffnet am 18. Februar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte, im ZEMIS werde der 1. Januar (...) als Geburtsdatum registriert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, ordnete seine Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zugestellt. V. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und den 1. Januar (...) als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde war ein Schulbericht des Kantons F._______ vom 9. Januar 2022 beigelegt. W. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. Mit Verfügung vom 3. März 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz auf, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zur Beschwerde, insbesondere zum Ergebnis des Altersgutachtens, zu äussern. X. Am 25. April 2022 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über seinen Antrag beim SEM auf Rücktransferierung (in eine Unterkunft für Minderjährige) und Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung. Y. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 nahm die Vorinstanz Stellung. Der Vernehmlassung war eine Korrespondenz mit dem E._______ vom 27. und 28. April 2022 in anonymisierter Form beigelegt. J. Am 20. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer E-2444/2022 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) bildet somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Überstellung in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat ist angesichts der Dringlichkeit des Asylverfahrens (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) vorzuziehen; das ZEMIS-Beschwerdeverfahren wird zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen sein.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können und sein Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen können. In Italien sei er als eindeutig volljährige Person erfasst worden. Seine Ausführungen zur Registrierung in Italien seien nicht plausibel. Im vorliegenden Altersgutachten sei festgehalten worden, dass das von der Vor-instanz festgelegte Alter von (...) Jahren zutreffen könne. Selbst wenn das Gutachten nicht als Indiz für seine Volljährigkeit anzusehen wäre, sei in Gesamtwürdigung aller Umstände von seiner Volljährigkeit auszugehen. Italiens Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf. Mit dem Gesetzesdekret Nr. 130/2020 seien im Erstaufnahmesystem gewisse Leistungen wiedereingeführt worden und Asylsuchende hätten wieder Zugang zum Zweitaufnahmesystem (SAI). Das Zweitaufnahmesystem sei für die Betreuung von vulnerablen Personen vorgesehen. Vulnerable Personen würden beim Transfer vom Erst- ins Zweitaufnahmesystem priorisiert. Die Leistungen, auf welche Asylsuchende in den SAI-Strukturen Anspruch hätten, seien die gleichen, die Personen mit einem Status internationalen Schutzes gewährt werden würden, namentlich in Bezug auf Gesundheitsversorgung, soziale und psychologische Unterstützung, kulturelle und sprachliche Vermittlung, Italienisch-Kurse sowie Länder- und Rechtsberatung. Somit erscheine der Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung sowie den Unterbringungsstrukturen in Italien gewährleistet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in Italien eine Unterkunft und Betreuung gehabt habe. Eine Überstellung nach Italien stelle trotz der gesundheitlichen Beschwerden und obwohl ein psychiatrischer Termin noch ausstehen würde keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sei nicht angezeigt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Remonstrationsverfahren erwecke den Anschein, seine Volljährigkeit sei in einem wissenschaftlichen Verfahren festgestellt worden. Das treffe nicht zu, da mit dem im Altersgutachten festgestellten Mindestalter von (...) Jahren sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit gleichermassen vereinbar sei. Die Ausführungen der Vorinstanz im Remonstrationsschreiben vom 31. Januar 2022 zur Beweiskraft des beigelegten Altersgutachten seien falsch oder zumindest unvollständig. Zudem seien sie vermutungsweise kausal für die Zustimmung Italiens. Die Vorinstanz hätte das Wiederaufnahmeersuchen erneut stellen und Italien korrekt über die Beweiskraft des Altersgutachtens informieren müssen. Die Vorinstanz habe bereits vor der Erstbefragung des Beschwerdeführers gewusst, dass eine ärztliche Begutachtung seines Alters während des ordentlichen Zuständigkeitsprüfungsverfahrens nicht mehr möglich sein würde. Sie habe auch wissen können, dass er in Italien gemäss Art. 25 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie als geltendem EU-Recht nur dann als volljährig gelten würde, wenn eine ärztliche Untersuchung seine Minderjährigkeit zweifelsfrei ausschliesse. Die Angaben seiner Mutter zu seinem Geburtsdatum seien nur eine Schätzung, zu seiner Voll- oder Minderjährigkeit würden sie jedoch genau Aufschluss geben. Bei seiner Ankunft in der Schweiz sei er mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit noch minderjährig gewesen, weshalb sein Geburtsdatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Jahresanfang (...) falle. Für die Richtigkeit seiner Angaben spreche, dass er trotz seiner mangelnden Schulbildung das Alter seiner Geschwister und den Altersabstand zu seiner jüngeren Schwester habe angeben können. Gemäss dem Geburtsdatum vom 1. Januar (...) sei er am 1. Januar (...) 18 Jahre alt geworden. Dies sei mit dem gutachterlich festgestellten Mindestalter vereinbar, denn es sei unbestritten, dass er zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchungen am 20. Januar 2022 volljährig gewesen sei. Seine Aussagen hätten einen höheren Beweiswert, als das bei den italienischen Behörden unter unbekannten Umständen eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar (...). Es sei somit wahrscheinlicher, dass er Anfang des Jahres (...) geboren worden sei, als am 1. Januar (...). Sein Geburtsdatum sei im ZEMIS deshalb auf das Jahr (...) abzuändern. Er sei zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz minderjährig gewesen, weshalb die Schweiz zuständig sei und die Vorinstanz auf sein Asylgesuch einzutreten habe. Mit Eingabe vom 25. April 2022 führte er unter Beilage einer Eingabe vom selben Tag an die Vorinstanz aus, aus Gründen des Kindeswohls sowie zwecks Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung aufgrund seiner psychischen Beschwerden beantrage er bei der Vorinstanz seine Unterbringung im BAZ G._______ (UMA-Struktur) oder eventualiter im BAZ H._______. Er stellte sodann ärztliche Berichte in Aussicht. Dem Schreiben an die Vorinstanz ist zu entnehmen, dass seine in der Erstbefragung erwähnten psychischen Beschwerden im ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2022 erwähnt worden seien. Bisher sei jedoch keine genaue Diagnose festgelegt worden oder eine Behandlung erfolgt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz ein, nach Rücksprache mit dem E._______ sei beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Altersuntersuchung am (...) von einem Mindestalter von (...) Jahren beziehungsweise (...) Jahren und 7.2 Monaten auszugehen. Demzufolge könne das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und 4 bis 5 Monaten zum Zeitpunkt der Altersuntersuchung gemäss aktueller Studienlage nicht zutreffen. Beim festgestellten Mineralisierungsstadium "H" sei gemäss jüngeren wissenschaftlichen Erkenntnissen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Volljährigkeit auszugehen. Die im Remonstrationsverfahren verwendete Formulierung "strong indication" sei keinesfalls irreführend, zumal die Vorinstanz eine Minderjährigkeit gegenüber den italienischen Behörden nicht ausgeschlossen habe. Sie habe den italienischen Behörden das vollständige Altersgutachten zur Verfügung gestellt, sodass die italienischen Behörden dessen Inhalt selbst einer Beurteilung hätten unterziehen können. 4.4 Der Beschwerdeführer erwiderte in der Replik, bei seiner Altersangabe in der Erstbefragung von (...) Jahren und 3 bis 4 Monaten zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs handle es sich um eine scheingenaue Angabe. Vermutlich sei er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre und 10 Monate alt gewesen. Die Vorinstanz habe gegenüber den italienischen Behörden ein Altersgutachten, das gemäss der Rechtsprechung "keine Aussage dazu zulässt, ob eine Voll- oder eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist", als "strong indication" für eine Volljährigkeit ausgegeben. Zusätzlich habe sie gegenüber den italienischen Behörden unter Verwendung nicht im Gutachten enthaltener Quellen ein vom Gutachten und von der gültigen Rechtsprechung abweichendes Resultat verkündet. Wäre das Gutachten ein stringentes Indiz für seine Volljährigkeit, so wäre dieser Schluss im Gutachten festgehalten worden. Komme das Gutachten jedoch zu einem anderen Schluss, so habe es die Vorinstanz gegenüber anderen Behörden auch so zu kommunizieren. 5. 5.1 Es ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt, indem sie die italienischen Behörden nicht korrekt und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung über die Beweiskraft des Altersgutachtens informiert habe, fehlgeht. Zutreffend ist zwar, dass sie die italienischen Behörden im Remonstrationsgesuch vom 31. Januar 2022 in einer zusammenfassenden Beurteilung auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen hat ("The facts listed above clearly indicate that the applicant is an adult"). Den italienischen Behörden wurden jedoch in überprüfbarer Weise die Informationen der Altersbeurteilung zur Verfügung gestellt. Dem Remonstrationsgesuch war das vollständige Altersgutachten beigelegt, sodass die italienischen Behörden davon ohne Weiteres Kenntnis nehmen und dieses eingehend überprüfen konnten. Somit hält das Gesuch der Vor-instanz an die italienischen Behörden den Anforderungen an Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. a DVO stand. Folglich besteht kein Anlass, ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an Italien zu richten respektive auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, weil allfällige Fristen abgelaufen wären (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4). Es liegt weiter kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorinstanz das Remonstrationsverfahren in unzulässiger Weise eingeleitet hätte, selbst wenn im Wiederaufnahmeverfahren keine Zeit für ein Altersgutachten bestanden hätte (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5). Es bestand vorliegend kein zwingender Anlass, ein Altersgutachten durchzuführen, nachdem die Vorinstanz gestützt auf andere Hinweise in einer Gesamtwürdigung von der Volljährigkeit ausgegangen war, insbesondere Altersangaben der italienischen Behörden, fehlende Identitätspapiere und fehlende Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines genauen Geburtsdatums. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Informationsschreiben vom 25. April 2022 beziehungsweise mit dem diesem beigelegten Schreiben an das SEM sinngemäss rügen, sein Gesundheitszustand hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden sei von der Vorinstanz nicht korrekt und vollständig abgeklärt worden, geht diese Rüge ebenfalls fehl. In der Verfügung führte die Vorinstanz aus, der medizinische Sachverhalt sei anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers und den ärztlichen Berichten ausreichend erstellt, auch wenn ein psychiatrischer Termin noch stattfinden sollte. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich eines psychiatrischen Termins eine derart gravierende Diagnose gestellt werden würde, welche an der Einschätzung der Zulässigkeit und Verhältnismüssigkeit der Wegweisung nach Italien etwas ändern sollte. Falls sich zu einem späteren Zeitpunkt dennoch herausstellen sollte, dass eine psychologisch-psychiatrische Behandlung notwendig sei, wies sie darauf hin, dass er die notwendige Behandlung auch in Italien erhalte. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt worden wäre, weshalb weitere Abklärungen nicht angezeigt waren. Die Vor-instanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt somit richtig und vollständig festgestellt. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Verfügung in unzulässiger Weise von der geltenden Rechtsprechung entfernt, wonach ein Altersgutachten keine Schlüsse auf eine Voll- oder Minderjährigkeit zulasse, wenn das Mindestalter sowohl nach der Skelett- als auch nach der Zahnanalyse unter 18 Jahren liege. Sie sei nicht befugt, das von ihr eingeholte Gutachten eigenständig zu ergänzen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, sie werte das vorliegende Gutachten nur als Indiz für seine Volljährigkeit und käme, selbst wenn das Gutachten nicht als Indiz für seine Volljährigkeit anzusehen wäre, unter Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte dennoch zum Schluss, dass es sich bei ihm um eine volljährige Person handle. Zudem führte sie in der Vernehmlassung in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer aus, das Altersgutachten lasse gemäss der Grundsatzrechtsprechung in BVGE 2018 VI/3 keine Aussage darüber zu, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher sei. Die vorliegende Rüge betrifft darüber hinaus die rechtliche Würdigung seines Alters. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung gelangt als von ihm verlangt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 5 Abs. 2 DVO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Im Kontext der Dublin-Zuständigkeit ist die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu beurteilen, zumal diese nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die vorrangige Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs anstelle derjenigen von Italien begründen würde. 7.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 26. Januar 2022 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers sowohl bei der Skelettaltersanalyse als auch bei der zahnärztlichen Untersuchung unter (...) Jahren; praxisgemäss lässt sich deshalb anhand dieses Gutachtens keine Aussage zu seiner Minder- respektive Volljährigkeit machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Zusammenfassend lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von (...) Jahren ([...] Jahren) ergibt. Mit dieser Feststellung ist die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung, (...) Jahre und 3 bis 4 Monate alt zu sein, zwar nicht gänzlich unvereinbar. Ungereimtheiten ergeben sich aber aus den Akten betreffend das vom Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden angegebene Alter: Einerseits gab er in der Erstbefragung an, gegenüber den italienischen Behörden das gleiche Alter und den gleichen Namen angegeben zu haben, wie beim Asylgesuch in der Schweiz (vgl. SEM-act. 21 Ziff. 2.06). Im Gegensatz hierzu ist im abgelehnten Übernahmeentscheid der italienischen Behörden vom 10. Dezember 2021 vermerkt, der Beschwerdeführer habe selber angegeben, dass sein Name B._______ beziehungsweise C._______ sei und er am 1. Januar (...) geboren worden sei. Dem Vorhalt, bei der Registration bei den italienischen Behörden sei kein geeigneter Dolmetscher anwesend gewesen und er sei nicht nach seinem Familiennamen gefragt worden, kann nicht gefolgt werden, da zwei unterschiedliche Namen erfasst wurden, diese jedoch eine ähnliche Schreibweise aufweisen, was auf eine erfolgte Korrektur hinweist. Seinen Aussagen oder den Akten lassen sich somit keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich bereits gegenüber den italienischen Behörden als minderjährige Person ausgegeben hätte. Andererseits sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter auffallend vage, wenig plausibel und zudem widersprüchlich ausgefallen. Die Angabe seiner Mutter, sie habe sein Alter auf der Grundlage errechnet, dass er zum Zeitpunkt der Hochzeit seines Onkels habe krabbeln können, überzeugt nicht, um daraus ein präzises Alter ableiten zu können. Nicht nur ist das Krabbelalter bei Kindern unterschiedlich, sondern es hält auch eine gewisse Zeit an. Darüber hinaus widerspricht er sich in seinen Angaben, zu welchem Zeitpunkt er zum ersten Mal von seinem Alter erfahren hat. In der Erstbefragung gab er zunächst an, er habe anlässlich seiner Einreise in der Schweiz mit seiner Mutter telefoniert und zum ersten Mal von seinem Alter erfahren; vorher sei sein Alter nie ein Thema gewesen (vgl. SEM-act. 21 Ziff. 1.06). Später will er sein Alter bereits vorher gewusst haben, habe er dasselbe doch schon bei den italienischen Behörden angegeben (vgl. SEM-act. 21 Ziff. 2.06). Zudem korrigierte er sein in der Erstbefragung und der Beschwerde angegebenes Alter von (...) Jahren und 3 bis 4 Monaten zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz in der Replik auf (...) Jahre und 10 Monate. Das Vorbringen, er könne nur lesen und nicht gut schreiben und rechnen, kann als Erklärungsversuch nicht herangezogen werden, da er sehr präzise seine Reisedaten in Tagen angeben konnte. In Anbetracht des Umstandes, dass er zudem keine Identitätspapiere vorgelegt hat, ist die Vorinstanz zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Er bringt auf Beschwerdeebene schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor. Das Vorgehen der Vorinstanz, ihn für die Dauer des Verfahrens weiterhin als volljährige Person zu behandeln, ist insgesamt nicht zu beanstanden, zumal er seine Aussage, er sei minderjährig, in keiner Weise belegen konnte und auch bis heute nicht kann. Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festgestellten Volljährigkeit weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-III-VO noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Auf übrige, in diesem Zusammenhang gestellte Anträge ist nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. Zu Recht geht das SEM unter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO von der Zuständigkeit Italiens aus. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 geltend, er habe kein Asylgesuch einreichen wollen und sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Die Unterkunft sei dreckig gewesen und er habe das Gebäude 15 Tage nicht verlassen dürfen. Zudem sei er in Italien schlecht behandelt worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. 8.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zu einer anderen Auffassung und zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es besteht kein Anrecht auf eine Wahl des zuständigen Staates. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 8.3 Beim Beschwerdeführer sprechen keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien. Die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK ist an hohe Voraussetzungen geknüpft; ein solcher kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende Erkrankung. Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, aufgrund eines Sturzes leide er an Kopfschmerzen und er nehme ein Vitaminpräparat ein. Zudem habe er vier oder fünf Mal beide Arme gebrochen. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. Januar 2022 besteht bei ihm der Verdacht auf posttraumatischen Stress mit Kopfschmerzen, differenzialdiagnostisch im Rahmen einer alten Fraktur und stressbedingt durch die Flucht, zudem leidet er an Schulterschmerzen. Dem ärztlichen Bericht vom 2. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine leichte Oligosinusitis und der Verdacht auf hypertrophe Veränderungen im Atlantodentalgelenk festgestellt wurde. In der Folge wurde ein MRI veranlasst; gemäss dem radiologischen Bericht vom 10. Februar 2022 hierzu konnten bei ihm keine Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine Fraktur oder Degeneration der Halswirbelsäule festgestellt werden. Nachdem er die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte nicht einreichte und keine medizinischen Unterlagen vorliegen, welche auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit hinweisen, ist davon auszugehen, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Februar 2022 jedenfalls nicht verschlechtert. Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers führen somit für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens offensichtlich nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; F-3214/2022 vom 1. September 2022 E. 5.6). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die italienischen Behörden bereits über die spezifischen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt hat (vgl. Überstellungsmodalitäten SEM-act. 43; Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei einer Rückweisung nach Italien droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 8.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten. Insgesamt besteht damit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Zudem ist auch die Ermessensprüfung gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform ausgefallen. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs beziehungsweise Beendigung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp und die am 3. März 2022 angeordnete aufschiebenden Wirkung dahin.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: