opencaselaw.ch

E-6660/2025

E-6660/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-27 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______, stellte am 25. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn am 16. Juni 2025 im Bei- sein seiner am 28. Mai 2025 bevollmächtigten Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren [BAZ] C._______) summarisch, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum (…) 2009 behandelt wurde. B. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2025 erklärte das SEM das Dublin- Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers für beendet, infolgedessen sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 22. Juli 2025 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspi- tals D._______ im Auftrag des SEM ein Gutachten zur medizinischen Al- tersanalyse betreffend den Beschwerdeführer. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 – weiterhin als un- begleiteter Minderjähriger – vertieft zu seinen Asylgründen an. E. Am 28. Juli 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2007, da es seine vor- gebrachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtete. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 teilte das SEM das Asylge- such des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. G. Der Beschwerdeführer nahm am 5. August 2025 schriftlich Stellung zur An- passung der ZEMIS-Daten. Gleichentags legte die Rechtsvertretung des HEKS Rechtsschutz BAZ C._______ ihr Mandat nieder.

E-6660/2025 Seite 3 H. Am 6. August 2025 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2007, wobei ein Bestrei- tungsvermerk anzubringen sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 wies das SEM den Beschwer- deführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. J. Am 18. August 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche das SEM gleichentags um Einsicht in die Akten betreffend den Beschwerdeführer ersuchte. Am 19. August 2025 wurde ihr die Akteneinsicht gewährt. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2025 (Postein- gang vom 3. September 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. Au- gust 2025. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, sein Ge- burtsdatum im ZEMIS durch Eintragung des (…) 2009 zu berichtigen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS durch Eintragung des (…) 2008 zu berichtigen; subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter beantragte er im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS für die Dauer der Behandlung seines Gesuchs auf den (…) 2009 festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der Vorinstanz.

E-6660/2025 Seite 4

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung be- wirken könnte.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich

E-6660/2025 Seite 5 ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6398/2025 vom 3. September 2025 E. 4.2.1).

E. 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe mit der ange- fochtenen Verfügung vom 6. August 2025 den Untersuchungsgrundsatz sowie die Teilgehalte der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. So habe das SEM nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Alters- gutachten bezüglich des Durchschnittsalters folge, nicht jedoch dem darin ermittelten Mindestalter. Rechtsprechungsgemäss sei zudem geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sowohl Punkte, die für, als auch Punkte, die gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen, zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung seien jedoch nur Argumente aufgeführt worden, die gegen das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsdatum sprächen. Weiter begründe das SEM nicht, weshalb es in Italien nicht nachgefragt habe, welches Alter der Beschwerdeführer dort angegeben hat. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in seinen An- hörungen nicht mit den (vermeintlichen) Widersprüchen in seinen Aussa- gen konfrontiert worden und habe somit keine Möglichkeit gehabt, eine Er- klärung dafür abzugeben.

E. 3.4.1 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Vorab ist festzu- stellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die bundesverwal- tungsgerichtliche Rechtsprechung explizit erwähnt und berücksichtigt, wo- nach die medizinische Altersabklärung nur eines unter anderen Indizien ist,

E-6660/2025 Seite 6 die Hinweise auf die Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers liefern. Entsprechend wird auch nicht hauptsächlich darauf abgestützt. Hauptargument sind vielmehr die vom Beschwerdeführer gemachten Aus- sagen betreffend sein Alter in den durchgeführten Anhörungen. Es wird zu- dem nachvollziehbar erklärt, weshalb beispielsweise das Mineralisations- stadium der Weisheitszähne im vorliegenden Fall als Indiz für die Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers gewertet wird (angefochtene Verfügung S. 2). Das SEM setzt sich in der Verfügung über drei Seiten mit den vorlie- genden Indizien auseinander und nimmt eine differenzierte Gesamtwürdi- gung der Umstände vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Be- schwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zur be- absichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern, und auf seine entsprechende Stellungnahme vom 5. August 2025 in der an- schliessend eröffneten Verfügung eingegangen wurde (angefochtene Ver- fügung S. 3). Nachdem dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfech- tung der Verfügung des SEM vom 6. August 2025 offensichtlich möglich war, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne nicht erfüllter Begründungspflicht vor.

E. 3.4.2 Es begründet im Übrigen noch keine Verletzung der Untersuchungs- pflicht, dass das SEM die italienischen Behörden nicht um Auskunft über das dort vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers angefragt hat. Dass der Beschwerdeführer betreffend seines Altersnachweises aus ver- schiedenen (materiellen) Gründen zu einem anderen Schluss gelangt als die Vorinstanz, betrifft schliesslich die materielle Beurteilung (E. 6 hinten).

E. 3.5 Somit ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtli- chen Gehörs durch das SEM erkennbar. Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom

20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen

E-6660/2025 Seite 7 über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlan- gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso- luter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

E-6660/2025 Seite 8

E. 4.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Perso- nalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 4.5 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be- weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei- den (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorga- nisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargeleg- ten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. August 2025 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen angege- ben, am (…) 2009 geboren und somit sechzehn Jahre alt zu sein. Er ver- möge dies jedoch mit keinem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu be- legen. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Alter gemacht. So habe er angegeben, die Schule zuletzt im Jahr 2019 besucht zu haben, wobei er elf Jahre alt gewesen sei. Würde sein angegebenes Geburtsdatum stim- men, wäre er zu diesem Zeitpunkt allerdings erst neun oder zehn Jahre alt gewesen. Auch seine Aussagen zur Einschulung seien unzutreffend gewe- sen. Er habe angegeben, im Jahr 2013 eingeschult worden und damals fünf Jahre alt gewesen zu sein. Träfe sein angegebenes Geburtsdatum zu, wäre er jedoch lediglich drei oder vier Jahre alt gewesen. An seiner zweiten Anhörung erneut auf den letzten Schultag angesprochen, habe er zuerst das Jahr 2018 angegeben und gesagt, er sei zu jenem Zeitpunkt acht oder neun Jahre alt gewesen. Das Gutachten der forensischen Altersdiagnostik habe beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. Juli 2025 ein durchschnittliches Lebensalter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren und ein Mindestalter von sechzehn Jahren ergeben. Da die Weis- heitszähne des Beschwerdeführers in allen vier Quadranten das Stadium H aufweisen würden, lasse dies auf ein Durchschnittsalter von

E-6660/2025 Seite 9 zweiundzwanzig Jahren schliessen. Somit bilde das forensische Gutach- ten ein weiteres Indiz für seine Volljährigkeit. Schliesslich würden auch das selbstbewusste (Aussage-)Verhalten sowie das äussere Erscheinungsbild darauf hindeuten. In der Folge sei das Geburtsdatum vom (…) 2007 als das wahrscheinlichere als das von ihm angegebene vom (…) 2009 zu er- achten.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, gutachterlich sei beim Be- schwerdeführer anhand der Handknochenanalyse ein Mindestalter von sechzehn Jahren und ein Durchschnittsalter von achtzehn Jahren sowie anhand der Zahnanalyse ein Mindestalter von siebzehn Jahren und ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren ermittelt worden. Bezüglich der Zahnanalyse sei festzuhalten, dass der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population etwa ein Jahr früher erfolge als bei der europiden Population. Folglich seien das im Rahmen dieser Analyse ermittelte Mindest- respektive Durchschnittsalter um jeweils ein Jahr zu reduzieren, woraus ein Mindestalter von sechzehn Jahren und ein Durchschnittsalter von einundzwanzig Jahren resultiere. Sein angege- benes Alter von sechzehn Jahren liege folglich gemäss beiden Analysen im Rahmen des Möglichen. Als Fazit stelle das Altersgutachten kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr ein Indiz für dessen Minderjährigkeit dar. Ausserdem sei grundsätzlich nicht auf das an- gegebene Durchschnittsalter abzustellen, sondern auf das forensisch eru- ierte Mindestalter. Das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) 2009 sei demnach – auch unter Wahrung des Grundsatzes «in dubio pro minore» – wahrscheinlicher als das vom SEM festgehaltene Datum vom (…) 2007. Bezüglich seiner Aussagen an den beiden Anhörungen sei zu beachten, dass diese durchgehend kohärent und mathematisch nachvollziehbar seien. Einzig bei den Jahreszahlen zeige sich eine kleine Unsicherheit, wenn es um den Schulbeginn und das Schulende gehe. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schlicht Angst gehabt habe und unter Stress gestanden sei, was zu einer verminderten Denkfähigkeit geführt habe. Zum Standpunkt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer trete selbstbewusst auf, sei daran zu erinnern, dass Minderjährige auf der Flucht viel schneller erwachsen würden und sich behaupten müssten, um zu über- leben. Einer Alterseinschätzung gestützt auf die äussere Wahrnehmung käme ausserdem gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung keine praktische Relevanz zu.

E-6660/2025 Seite 10 Zu den fehlenden Ausweispapieren brachte der Beschwerdeführer vor, nie im Besitz solcher gewesen zu sein. Da gefälschte Ausweispapiere in So- malia leicht erhältlich seien, spreche der Umstand, dass er gerade keine solchen gekauft habe, wiederum für seine Glaubwürdigkeit und somit für sein angegebenes Geburtsdatum.

E. 6.1 In den vorinstanzlichen Akten liegen keine originalen oder rechts- genüglichen Identitätsdokumente vor. Das exakte Geburtsdatum des Be- schwerdeführers lässt sich somit nicht beweisen, weshalb diejenigen Da- ten im ZEMIS einzutragen sind, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlich – sind (vgl. oben E. 4.3).

E. 6.2.1 Zunächst ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Al- tersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, an- ders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; bestätigt im Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.2.2 Im Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals D._______ vom 22. Juli 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass die in- neren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung des Alters hätten herangezogen werden können, da seine Schlüsselbein- Brustbeingelenke beidseitig anatomische Normvarianten (Fischmaulkonfi- guration) aufwiesen. Nach der Skelettaltersanalyse könne ein mittleres Skelettalter von achtzehn bis neunzehn Jahren sowie ein Mindestalter von sechzehn Jahren ermittelt werden. Nach den Ergebnissen der zahnärztli- chen Untersuchung könne an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen habe sich in Regio 18, 28, 38 sowie 48 jeweils ein

E-6660/2025 Seite 11 Mineralisationsstadium «H» (nach DEMIRJIAN, A., H. GOLDSTEIN, and J.M. TANNER, A New System of Dental Age Assessment. Human Biology, 1973. 45[2]: p. 211-227) feststellen lassen. Daraus ergäben sich Entwicklungs- stadien, welche (nach OLZE, A., et al., Untersuchungen zum zeitlichen Ver- lauf der Weisheitszahnmineralisation bei einer deutschen Population. Rechtsmedizin, 2003. 13[1]: p. 5-10; OLZE, A., et al., Forensic age estima- tion in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization. In- ternational Journal of Legal Medicine, 2004. 118[3]: p. 170-173) auf ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne (nach KNELL, B., et al., Dental age diagnostics by means of radiographical evaluation of the growth stages of lower wisdom teeth. Int J Legal Med, 2009. 123[6]: p. 465-9) und OLZE et al. (2004) bei einer europäischen Population ein Mindestalter von siebzehn Jahren zu erkennen. Allgemein werde diskutiert, dass die Mine- ralisationsstadien «D» bis «G» bei Individuen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht würden als bei Mitteleuropäern. Diese Beobachtun- gen träfen gemäss einer Studie von OLZE et al. (2004) jedoch nicht auf das Stadium «H» zu, welches den Abschluss der Mineralisation markiere. Dort werde für das Stadium «H» des Zahns 48 für eine südafrikanische männli- che Population ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren sowie ein Mindestalter von siebzehn Jahren angegeben. Nach Untersuchungen an einer männlichen Population aus Botswana (CAVRIC, J., et al., Time of mineralization of permanent teeth in children and adolescents in Gaborone, Botswana. Ann Anat, 2016. 203: p. 24-32) sei für das Stadium «H» für den Zahn 38 ein Mindestalter von fünfzehn Jahren und sieben Monaten be- schrieben. Es lägen jedoch keine speziellen Referenzdaten für eine männ- liche Population aus Somalia vor. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17. Juli 2025 ein durchschnittliches Alter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren und ein Mindestalter von sechzehn Jahren und einem Monat. Das von ihm ange- gebene Geburtsdatum könne somit gemäss der im Gutachten referenzier- ten Standardliteratur zutreffen.

E. 6.2.3 Aus dem Altersgutachten lässt sich folgern, dass sowohl das vom Beschwerdeführer angegebene als auch das vom SEM angenommene Geburtsdatum grundsätzlich möglich sind. Die Ergebnisse aus der Zahnanalyse müssen allerdings leicht zu Unguns- ten des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums

E-6660/2025 Seite 12 gewertet werden. Bei ihm weisen alle vier Weisheitszähne ein Mineralisa- tionsstadium von «H» auf. was gemäss OLZE et al. den Abschluss der Mi- neralisation markiert. Dies spricht nach der im Altersgutachten zitierten Li- teratur eher für ein Alter von siebzehn Jahren oder älter. Da es sich beim Altersgutachten jedoch um ein Indiz unter mehreren handelt, kommt den anderen, nachfolgend zu prüfenden, Indizien somit umso mehr Gewicht zu.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer führte richtigerweise auf, seinem äusserlichen Erscheinungsbild sowie seinem selbstbewussten (Aussage-)Verhalten komme keine praktische Relevanz zur Alterseinschätzung zu, da eine sol- che Schätzung in diesem Alter ohnehin schwierig sei und zudem Minder- jährige auf der Flucht schneller erwachsen werden müssten als junge Er- wachsene ohne Fluchterfahrung. Diesem Argument der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden.

E. 6.4.1 Wie erwähnt liegen keine Identitätsdokumente zum Beweis des Ge- burtsdatums des Beschwerdeführers vor. Auch dem Altersgutachten lässt sich keine eindeutige Schlussfolgerung zur Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Den Aussagen des Be- schwerdeführers ist daher besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich an drei unterschiedlichen Stel- len in seinen Anhörungen vom 16. Juni 2025 sowie vom 23. Juli 2025 in widersprüchlicher Weise zu seinem Alter respektive Geburtsdatum. So gab er auf Nachfrage an, er habe die Schule zuletzt im Jahr 2019 besucht, wo- bei er zu dem Zeitpunkt elf Jahre alt gewesen sei. In derselben Befragung gab er an, bei der Einschulung im Jahr 2013 fünf Jahre alt gewesen zu sein (SEM-Akten Protokoll […], F1.17.04). An der zweiten Anhörung erneut auf den letzten Schultag angesprochen führte er aus, dieser habe im Jahr 2018 stattgefunden. Er korrigierte seine Aussage in der Folgeantwort und gab an, es sei das Jahr 2019 gewesen, wobei er elf Jahre alt gewesen sei (Pro- tokoll […], F47 f.). Wie das SEM dies in der angefochtenen Verfügung rich- tigerweise bereits ausgeführt hat, stimmen diese Angaben mit dem ange- gebenen Geburtsdatum nicht überein (angefochtene Verfügung S. 1 f.). Auf seinem geltend gemachten Geburtsdatum basierenden Berechnungen zufolge wäre er im Jahr 2019 entweder neun oder zehn Jahre alt und im Jahr 2013 entweder drei oder vier Jahre alt gewesen. Diese Falschaussa- gen stellen ein Indiz gegen das von ihm angegebene Geburtsdatum dar.

E-6660/2025 Seite 13

E. 6.5 Die sich in den Aussagen des Beschwerdeführers befindenden Wider- sprüche sowie die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der (mit wissenschaftlichen Quellen belegten) Resultate des Altersgutachtens, vor allem der Zahnanalyse, lassen vorliegend das derzeit im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher als das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum er- scheinen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 ist folglich unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Minderjährigkeit im Hinblick auf das Asylverfah- ren glaubhaft zu machen.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit der Beschwerde gestellte Antrag, das Geburtsdatum sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens auf den (…) 2009 zu ändern, gegenstands- los.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante und insbesondere aufgrund des näher prüfungsbedürftigen Altersgutach- tens und den übrigen Indizien für die Altersbestimmung – nicht als aus- sichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des im Durchgangszentrums F._______ wohnhaften Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragte überdies die Beiordnung der rubri- zierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich im Be- reich der ZEMIS-Datenberichtigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss dieser Norm bestellt die Beschwerdeinstanz einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsver- treter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung

E-6660/2025 Seite 14 ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. KAY- SER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 69 und 76). Weil vorliegend diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6660/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) E-6660/2025 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6660/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______, stellte am 25. Mai 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn am 16. Juni 2025 im Beisein seiner am 28. Mai 2025 bevollmächtigten Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren [BAZ] C._______) summarisch, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum (...) 2009 behandelt wurde. B. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2025 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers für beendet, infolgedessen sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. C. Am 22. Juli 2025 erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals D._______ im Auftrag des SEM ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse betreffend den Beschwerdeführer. D. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 23. Juli 2025 - weiterhin als unbegleiteter Minderjähriger - vertieft zu seinen Asylgründen an. E. Am 28. Juli 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007, da es seine vorgebrachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtete. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2025 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. G. Der Beschwerdeführer nahm am 5. August 2025 schriftlich Stellung zur Anpassung der ZEMIS-Daten. Gleichentags legte die Rechtsvertretung des HEKS Rechtsschutz BAZ C._______ ihr Mandat nieder. H. Am 6. August 2025 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2007, wobei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. J. Am 18. August 2025 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin, welche das SEM gleichentags um Einsicht in die Akten betreffend den Beschwerdeführer ersuchte. Am 19. August 2025 wurde ihr die Akteneinsicht gewährt. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2025 (Posteingang vom 3. September 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 6. August 2025. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, sein Geburtsdatum im ZEMIS durch Eintragung des (...) 2009 zu berichtigen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS durch Eintragung des (...) 2008 zu berichtigen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Weiter beantragte er im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS für die Dauer der Behandlung seines Gesuchs auf den (...) 2009 festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6398/2025 vom 3. September 2025 E. 4.2.1). 3.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung vom 6. August 2025 den Untersuchungsgrundsatz sowie die Teilgehalte der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. So habe das SEM nicht nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Altersgutachten bezüglich des Durchschnittsalters folge, nicht jedoch dem darin ermittelten Mindestalter. Rechtsprechungsgemäss sei zudem geboten, im Rahmen einer Gesamtwürdigung sowohl Punkte, die für, als auch Punkte, die gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprächen, zu würdigen. In der angefochtenen Verfügung seien jedoch nur Argumente aufgeführt worden, die gegen das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sprächen. Weiter begründe das SEM nicht, weshalb es in Italien nicht nachgefragt habe, welches Alter der Beschwerdeführer dort angegeben hat. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in seinen Anhörungen nicht mit den (vermeintlichen) Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert worden und habe somit keine Möglichkeit gehabt, eine Erklärung dafür abzugeben. 3.4 3.4.1 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Vorab ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung explizit erwähnt und berücksichtigt, wonach die medizinische Altersabklärung nur eines unter anderen Indizien ist, die Hinweise auf die Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers liefern. Entsprechend wird auch nicht hauptsächlich darauf abgestützt. Hauptargument sind vielmehr die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen betreffend sein Alter in den durchgeführten Anhörungen. Es wird zudem nachvollziehbar erklärt, weshalb beispielsweise das Mineralisationsstadium der Weisheitszähne im vorliegenden Fall als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet wird (angefochtene Verfügung S. 2). Das SEM setzt sich in der Verfügung über drei Seiten mit den vorliegenden Indizien auseinander und nimmt eine differenzierte Gesamtwürdigung der Umstände vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern, und auf seine entsprechende Stellungnahme vom 5. August 2025 in der anschliessend eröffneten Verfügung eingegangen wurde (angefochtene Verfügung S. 3). Nachdem dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM vom 6. August 2025 offensichtlich möglich war, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne nicht erfüllter Begründungspflicht vor. 3.4.2 Es begründet im Übrigen noch keine Verletzung der Untersuchungspflicht, dass das SEM die italienischen Behörden nicht um Auskunft über das dort vermerkte Geburtsdatum des Beschwerdeführers angefragt hat. Dass der Beschwerdeführer betreffend seines Altersnachweises aus verschiedenen (materiellen) Gründen zu einem anderen Schluss gelangt als die Vorinstanz, betrifft schliesslich die materielle Beurteilung (E. 6 hinten). 3.5 Somit ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs durch das SEM erkennbar. Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 4.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.5 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be-weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei-den (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - der Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegten Beweisregeln (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. August 2025 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen angegeben, am (...) 2009 geboren und somit sechzehn Jahre alt zu sein. Er vermöge dies jedoch mit keinem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen. Zudem habe er falsche Angaben zu seinem Alter gemacht. So habe er angegeben, die Schule zuletzt im Jahr 2019 besucht zu haben, wobei er elf Jahre alt gewesen sei. Würde sein angegebenes Geburtsdatum stimmen, wäre er zu diesem Zeitpunkt allerdings erst neun oder zehn Jahre alt gewesen. Auch seine Aussagen zur Einschulung seien unzutreffend gewesen. Er habe angegeben, im Jahr 2013 eingeschult worden und damals fünf Jahre alt gewesen zu sein. Träfe sein angegebenes Geburtsdatum zu, wäre er jedoch lediglich drei oder vier Jahre alt gewesen. An seiner zweiten Anhörung erneut auf den letzten Schultag angesprochen, habe er zuerst das Jahr 2018 angegeben und gesagt, er sei zu jenem Zeitpunkt acht oder neun Jahre alt gewesen. Das Gutachten der forensischen Altersdiagnostik habe beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. Juli 2025 ein durchschnittliches Lebensalter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren und ein Mindestalter von sechzehn Jahren ergeben. Da die Weisheitszähne des Beschwerdeführers in allen vier Quadranten das Stadium H aufweisen würden, lasse dies auf ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren schliessen. Somit bilde das forensische Gutachten ein weiteres Indiz für seine Volljährigkeit. Schliesslich würden auch das selbstbewusste (Aussage-)Verhalten sowie das äussere Erscheinungsbild darauf hindeuten. In der Folge sei das Geburtsdatum vom (...) 2007 als das wahrscheinlichere als das von ihm angegebene vom (...) 2009 zu erachten. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, gutachterlich sei beim Beschwerdeführer anhand der Handknochenanalyse ein Mindestalter von sechzehn Jahren und ein Durchschnittsalter von achtzehn Jahren sowie anhand der Zahnanalyse ein Mindestalter von siebzehn Jahren und ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren ermittelt worden. Bezüglich der Zahnanalyse sei festzuhalten, dass der Abschluss der Mineralisation der Weisheitszähne bei der afrikanischen Population etwa ein Jahr früher erfolge als bei der europiden Population. Folglich seien das im Rahmen dieser Analyse ermittelte Mindest- respektive Durchschnittsalter um jeweils ein Jahr zu reduzieren, woraus ein Mindestalter von sechzehn Jahren und ein Durchschnittsalter von einundzwanzig Jahren resultiere. Sein angegebenes Alter von sechzehn Jahren liege folglich gemäss beiden Analysen im Rahmen des Möglichen. Als Fazit stelle das Altersgutachten kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr ein Indiz für dessen Minderjährigkeit dar. Ausserdem sei grundsätzlich nicht auf das angegebene Durchschnittsalter abzustellen, sondern auf das forensisch eruierte Mindestalter. Das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 sei demnach - auch unter Wahrung des Grundsatzes «in dubio pro minore» - wahrscheinlicher als das vom SEM festgehaltene Datum vom (...) 2007. Bezüglich seiner Aussagen an den beiden Anhörungen sei zu beachten, dass diese durchgehend kohärent und mathematisch nachvollziehbar seien. Einzig bei den Jahreszahlen zeige sich eine kleine Unsicherheit, wenn es um den Schulbeginn und das Schulende gehe. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schlicht Angst gehabt habe und unter Stress gestanden sei, was zu einer verminderten Denkfähigkeit geführt habe. Zum Standpunkt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer trete selbstbewusst auf, sei daran zu erinnern, dass Minderjährige auf der Flucht viel schneller erwachsen würden und sich behaupten müssten, um zu überleben. Einer Alterseinschätzung gestützt auf die äussere Wahrnehmung käme ausserdem gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine praktische Relevanz zu. Zu den fehlenden Ausweispapieren brachte der Beschwerdeführer vor, nie im Besitz solcher gewesen zu sein. Da gefälschte Ausweispapiere in Somalia leicht erhältlich seien, spreche der Umstand, dass er gerade keine solchen gekauft habe, wiederum für seine Glaubwürdigkeit und somit für sein angegebenes Geburtsdatum. 6. 6.1 In den vorinstanzlichen Akten liegen keine originalen oder rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vor. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht beweisen, weshalb diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen sind, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind (vgl. oben E. 4.3). 6.2 6.2.1 Zunächst ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; bestätigt im Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.2.2 Im Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals D._______ vom 22. Juli 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass die inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung des Alters hätten herangezogen werden können, da seine Schlüsselbein-Brustbeingelenke beidseitig anatomische Normvarianten (Fischmaulkonfiguration) aufwiesen. Nach der Skelettaltersanalyse könne ein mittleres Skelettalter von achtzehn bis neunzehn Jahren sowie ein Mindestalter von sechzehn Jahren ermittelt werden. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen habe sich in Regio 18, 28, 38 sowie 48 jeweils ein Mineralisationsstadium «H» (nach Demirjian, A., H. Goldstein, and J.M. Tanner, A New System of Dental Age Assessment. Human Biology, 1973. 45[2]: p. 211-227) feststellen lassen. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche (nach Olze, A., et al., Untersuchungen zum zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation bei einer deutschen Population. Rechtsmedizin, 2003. 13[1]: p. 5-10; Olze, A., et al., Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization. International Journal of Legal Medicine, 2004. 118[3]: p. 170-173) auf ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren schliessen liessen. Für das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne (nach Knell, B., et al., Dental age diagnostics by means of radiographical evaluation of the growth stages of lower wisdom teeth. Int J Legal Med, 2009. 123[6]: p. 465-9) und Olze et al. (2004) bei einer europäischen Population ein Mindestalter von siebzehn Jahren zu erkennen. Allgemein werde diskutiert, dass die Mineralisationsstadien «D» bis «G» bei Individuen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht würden als bei Mitteleuropäern. Diese Beobachtungen träfen gemäss einer Studie von Olze et al. (2004) jedoch nicht auf das Stadium «H» zu, welches den Abschluss der Mineralisation markiere. Dort werde für das Stadium «H» des Zahns 48 für eine südafrikanische männliche Population ein Durchschnittsalter von zweiundzwanzig Jahren sowie ein Mindestalter von siebzehn Jahren angegeben. Nach Untersuchungen an einer männlichen Population aus Botswana (Cavric, J., et al., Time of mineralization of permanent teeth in children and adolescents in Gaborone, Botswana. Ann Anat, 2016. 203: p. 24-32) sei für das Stadium «H» für den Zahn 38 ein Mindestalter von fünfzehn Jahren und sieben Monaten beschrieben. Es lägen jedoch keine speziellen Referenzdaten für eine männliche Population aus Somalia vor. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 17. Juli 2025 ein durchschnittliches Alter von achtzehn bis zweiundzwanzig Jahren und ein Mindestalter von sechzehn Jahren und einem Monat. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne somit gemäss der im Gutachten referenzierten Standardliteratur zutreffen. 6.2.3 Aus dem Altersgutachten lässt sich folgern, dass sowohl das vom Beschwerdeführer angegebene als auch das vom SEM angenommene Geburtsdatum grundsätzlich möglich sind. Die Ergebnisse aus der Zahnanalyse müssen allerdings leicht zu Ungunsten des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geburtsdatums gewertet werden. Bei ihm weisen alle vier Weisheitszähne ein Mineralisationsstadium von «H» auf. was gemäss Olze et al. den Abschluss der Mineralisation markiert. Dies spricht nach der im Altersgutachten zitierten Literatur eher für ein Alter von siebzehn Jahren oder älter. Da es sich beim Altersgutachten jedoch um ein Indiz unter mehreren handelt, kommt den anderen, nachfolgend zu prüfenden, Indizien somit umso mehr Gewicht zu. 6.3 Der Beschwerdeführer führte richtigerweise auf, seinem äusserlichen Erscheinungsbild sowie seinem selbstbewussten (Aussage-)Verhalten komme keine praktische Relevanz zur Alterseinschätzung zu, da eine solche Schätzung in diesem Alter ohnehin schwierig sei und zudem Minderjährige auf der Flucht schneller erwachsen werden müssten als junge Erwachsene ohne Fluchterfahrung. Diesem Argument der Vorinstanz kann somit nicht gefolgt werden. 6.4 6.4.1 Wie erwähnt liegen keine Identitätsdokumente zum Beweis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vor. Auch dem Altersgutachten lässt sich keine eindeutige Schlussfolgerung zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). 6.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich an drei unterschiedlichen Stellen in seinen Anhörungen vom 16. Juni 2025 sowie vom 23. Juli 2025 in widersprüchlicher Weise zu seinem Alter respektive Geburtsdatum. So gab er auf Nachfrage an, er habe die Schule zuletzt im Jahr 2019 besucht, wobei er zu dem Zeitpunkt elf Jahre alt gewesen sei. In derselben Befragung gab er an, bei der Einschulung im Jahr 2013 fünf Jahre alt gewesen zu sein (SEM-Akten Protokoll [...], F1.17.04). An der zweiten Anhörung erneut auf den letzten Schultag angesprochen führte er aus, dieser habe im Jahr 2018 stattgefunden. Er korrigierte seine Aussage in der Folgeantwort und gab an, es sei das Jahr 2019 gewesen, wobei er elf Jahre alt gewesen sei (Protokoll [...], F47 f.). Wie das SEM dies in der angefochtenen Verfügung richtigerweise bereits ausgeführt hat, stimmen diese Angaben mit dem angegebenen Geburtsdatum nicht überein (angefochtene Verfügung S. 1 f.). Auf seinem geltend gemachten Geburtsdatum basierenden Berechnungen zufolge wäre er im Jahr 2019 entweder neun oder zehn Jahre alt und im Jahr 2013 entweder drei oder vier Jahre alt gewesen. Diese Falschaussagen stellen ein Indiz gegen das von ihm angegebene Geburtsdatum dar. 6.5 Die sich in den Aussagen des Beschwerdeführers befindenden Widersprüche sowie die Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der (mit wissenschaftlichen Quellen belegten) Resultate des Altersgutachtens, vor allem der Zahnanalyse, lassen vorliegend das derzeit im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum und damit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers als wahrscheinlicher als das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum erscheinen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 ist folglich unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Minderjährigkeit im Hinblick auf das Asylverfahren glaubhaft zu machen.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit der Beschwerde gestellte Antrag, das Geburtsdatum sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme für die Dauer des Asylverfahrens auf den (...) 2009 zu ändern, gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante und insbesondere aufgrund des näher prüfungsbedürftigen Altersgutachtens und den übrigen Indizien für die Altersbestimmung - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des im Durchgangszentrums F._______ wohnhaften Beschwerdeführers auszugehen ist. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragte überdies die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet sich im Bereich der ZEMIS-Datenberichtigung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss dieser Norm bestellt die Beschwerdeinstanz einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die unentgeltliche Verbeiständung bleibt nach dem Wortlaut der Bestimmung ausdrücklich patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die im Anwaltsregister eingetragen sind (vgl. Kayser/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 69 und 76). Weil vorliegend diese Bedingung nicht erfüllt ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: