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D-6398/2025

D-6398/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tunesischer Staatsangehöri- ger (…) Ethnie. Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, bevor er im Alter von (…) oder (…) Jahren nach C._______ gezogen sei. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr (…) sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt habe. Im Jahr (…) habe er beobachtet, wie eine Person in der Nähe eines Fussballfelds Waffen versteckt habe. Seine Beobachtung habe er über seine Mutter, die auf dem Polizeiposten gearbeitet habe, an den Postenchef weitergeleitet. Trotz der Warnung des Postenchefs, dass es sich bei dieser Person um einen hoch- rangigen Politiker der Ennahda-Partei handle, sei dieser nach einem Mu- nitionsfund bei einer Hausdurchsuchung verhaftet worden. Kurz darauf sei seine Identität (des Beschwerdeführers) als Informant von einem Polizisten preisgegeben worden, woraufhin er von der Familie des Politikers bedroht und gefoltert worden sei. In der Folgezeit sei er wiederholt von der Polizei unter falschen Vorwänden schikaniert worden, was (…) zu einer dreimona- tigen, letztlich aber ergebnislosen Inhaftierung geführt habe. Aufgrund der anhaltenden Bedrohung habe er versucht, sich durch Umzüge zu Ver- wandten der Verfolgung zu entziehen, zunächst für zwei Jahre zum Onkel und danach für eineinhalb Jahre zu einer Tante nahe der algerischen Grenze. Obwohl er widersprüchliche Informationen über den Verbleib des Politikers erhalten habe (Freilassung, lebenslange Haft oder Flucht ins Ausland), sei er davon überzeugt gewesen, dass dieser ihn weiterhin su- che und eine Belohnung auf ihn ausgesetzt habe. Da die rechtlichen Be- mühungen seiner Mutter ebenfalls erfolglos geblieben seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ende (…) beziehungsweise Anfang (…) sei er über den Seeweg nach Italien geflohen, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verfolgt, inhaftiert und getötet zu werden. B. Mit Verfügung vom 13. August 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.

D-6398/2025 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen folgende Beilagen bei: – Auszug aus Zivilstandsregister übersetzt auf italienisch, ausgestellt am (…) – Invaliditätskarte, ausgestellt am (…) – Vorladung der tunesischen Staatssicherheit für den (…) – Vorladung des Jugendgerichts mit der Fallnummer (…) – Strafbefehl des Berufungsgerichts Nabeul vom (…) – Einstellungsverfügung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Be- schwerdeführer vom (…)

D. Am 25. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend

D-6398/2025 Seite 4 aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz am 5. August 2025 angesetzte dreitägige Frist zur Einreichung von Beweismitteln sei unangemessen kurz gewesen und habe ihn faktisch daran gehindert, seine angekündigten Beweise fristgerecht zu beschaffen und einzureichen. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Zwar mag eine Frist von drei Arbeitstagen zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland für sich allein betrachtet als kurz erscheinen. Ihre Angemessenheit bemisst sich indes an den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere an der Art der zu beschaffenden Beweismittel und den Zusicherungen der asylsuchenden Person. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, die vom Beschwerdeführer als «handfest» bezeichneten Beweise (vgl. SEM-act. 15/17 S. 12) nachzureichen, und dafür eine Frist bis zum 8. August 2025 gewährt. Dies geschah, nachdem die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer explizit fragte, ob seine Mutter ihm Fotos von Dokumenten bezüglich seiner Inhaftierung schicken könne, was dieser positiv beantwortete (vgl. SEM-act. 15/17 F109). Aktenkundig ist, dass innert dieser Frist weder Beweismittel eingereicht wurden noch ein begründetes Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde. Die erst in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vorgebrachte Erklärung, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei gestohlen worden, muss als unsubstantiierte Schutzbehauptung gewertet werden. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser angebliche Diebstahl eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung oder der Behörde zur Beantragung einer Fristerstreckung verunmöglicht haben soll, zumal der Vorfall zu einem für den Beschwerdeführer nicht ungünstigen Zeitpunkt stattgefunden haben soll, nämlich genau nachdem die Frist zur Einreichung der entscheidenden Unterlagen ungenutzt verstrichen war. Entscheidend ist zudem, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach und explizit die Möglichkeit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Er bestätigte wiederholt, alle seine Asylgründe genannt zu haben (vgl. SEM-act. 15/17 F74). Zum Abschluss der Anhörung bekräftigte er, dass er alles für sein Asylgesuch als wesentlich Erachtete habe darlegen können (vgl. SEM-act. 15/17, F117). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Aussage des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt war und keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen oder die Zuweisung in ein erweitertes Verfahren bestand. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Wenn er trotz mehrfacher Nachfrage erklärt, der Sachverhalt sei aus seiner Sicht vollständig dargelegt, kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. 4.2.3 Die nun auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht substanziiert dar und es geht auch aus den eingereichten Akten nicht hervor, inwiefern die vorgelegten Unterlagen seine zentralen Asylvorbringen - die Verfolgung durch den Politiker und dessen Familie seit (...) - zu stützen vermögen. Die blosse Einreichung von Dokumenten ohne Erläuterung ihrer Relevanz für den behaupteten Sachverhalt genügt der Begründungspflicht einer Beschwerde nicht. Auch die Prüfung der eingereichten Dokumente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zivilstandsregisterauszug und die Invaliditätskarte mögen zwar die Identität und einen gesundheitlichen Umstand belegen, sind für die geltend gemachte Verfolgung jedoch irrelevant. Die Vorladung der Staatssicherheit datiert vom (...) und liegt damit rund vier Jahre vor dem als asylrelevant geschilderten Schlüsselereignis aus dem Jahr (...). Ein Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Die weiteren Justizdokumente (Vorladung Jugendgericht, Strafbefehl, Einstellungsverfügung) betreffen nicht näher spezifizierte Verfahren. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese die behauptete Verfolgung belegen sollen, sondern sie scheinen vielmehr die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern, wonach er wegen des Vorwurfs des Haschischbesitzes und später wegen einer «Belastung wegen Diebstahls» inhaftiert gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 15/17 F71 ff., 93 f.). Somit sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung bewirken könnte.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz am 5. August 2025 angesetzte dreitägige Frist zur Einreichung von Beweismitteln sei un- angemessen kurz gewesen und habe ihn faktisch daran gehindert, seine angekündigten Beweise fristgerecht zu beschaffen und einzureichen.

D-6398/2025 Seite 5 Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Zwar mag eine Frist von drei Ar- beitstagen zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland für sich allein betrachtet als kurz erscheinen. Ihre Angemessenheit bemisst sich indes an den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere an der Art der zu beschaffenden Beweismittel und den Zusicherungen der asylsu- chenden Person. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, die vom Beschwerdeführer als «handfest» bezeichneten Beweise (vgl. SEM- act. 15/17 S. 12) nachzureichen, und dafür eine Frist bis zum 8. August 2025 gewährt. Dies geschah, nachdem die Rechtsvertretung den Be- schwerdeführer explizit fragte, ob seine Mutter ihm Fotos von Dokumenten bezüglich seiner Inhaftierung schicken könne, was dieser positiv beantwor- tete (vgl. SEM-act. 15/17 F109). Aktenkundig ist, dass innert dieser Frist weder Beweismittel eingereicht wurden noch ein begründetes Fristerstre- ckungsgesuch gestellt wurde. Die erst in der Stellungnahme zum Verfü- gungsentwurf vorgebrachte Erklärung, das Mobiltelefon des Beschwerde- führers sei gestohlen worden, muss als unsubstantiierte Schutzbehaup- tung gewertet werden. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser angebliche Diebstahl eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung oder der Behörde zur Beantragung einer Fristerstre- ckung verunmöglicht haben soll, zumal der Vorfall zu einem für den Be- schwerdeführer nicht ungünstigen Zeitpunkt stattgefunden haben soll, nämlich genau nachdem die Frist zur Einreichung der entscheidenden Un- terlagen ungenutzt verstrichen war. Entscheidend ist zudem, dass dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach und explizit die Mög- lichkeit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Er be- stätigte wiederholt, alle seine Asylgründe genannt zu haben (vgl. SEM-act. 15/17 F74). Zum Abschluss der Anhörung bekräftigte er, dass er alles für sein Asylgesuch als wesentlich Erachtete habe darlegen können (vgl. SEM-act. 15/17, F117). Angesichts dieser klaren und unmissverständli- chen Aussage des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz davon ausge- hen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt war und keine Notwen- digkeit für weitere Abklärungen oder die Zuweisung in ein erweitertes Ver- fahren bestand. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerde- führer nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Wenn er trotz mehrfacher Nach- frage erklärt, der Sachverhalt sei aus seiner Sicht vollständig dargelegt, kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor- geworfen werden.

E. 4.2.3 Die nun auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt

D-6398/2025 Seite 6 in seiner Beschwerde nicht substanziiert dar und es geht auch aus den eingereichten Akten nicht hervor, inwiefern die vorgelegten Unterlagen seine zentralen Asylvorbringen – die Verfolgung durch den Politiker und dessen Familie seit (…) – zu stützen vermögen. Die blosse Einreichung von Dokumenten ohne Erläuterung ihrer Relevanz für den behaupteten Sachverhalt genügt der Begründungspflicht einer Beschwerde nicht. Auch die Prüfung der eingereichten Dokumente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zivilstandsregisterauszug und die Invaliditätskarte mögen zwar die Identität und einen gesundheitlichen Umstand belegen, sind für die geltend gemachte Verfolgung jedoch irrelevant. Die Vorladung der Staatssicherheit datiert vom (…) und liegt damit rund vier Jahre vor dem als asylrelevant geschilderten Schlüsselereignis aus dem Jahr (…). Ein Zu- sammenhang wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Die weiteren Justizdokumente (Vorladung Jugendgericht, Strafbefehl, Einstellungsverfügung) betreffen nicht näher spezifizierte Ver- fahren. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese die behauptete Verfolgung belegen sollen, son- dern sie scheinen vielmehr die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern, wonach er wegen des Vorwurfs des Haschischbesitzes und später wegen einer «Belastung wegen Diebstahls» inhaftiert gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 15/17 F71 ff., 93 f.). Somit sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs oder der behördlichen Untersuchungs- pflicht ergibt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkungspflicht aus- reichend abgeklärt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht entscheidrelevant, da ihre Verbindung zum geltend gemachten Sachverhalt nicht dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist. Eine Rück- weisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ist da- her nicht angezeigt.

E. 5 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-6398/2025 Seite 7 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2.2 Auf Beschwerdeebene blieben die Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft unbestritten. Der Beschwerdeführer hat sich in sei- ner Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt und keine neuen Argumente vorgebracht, welche die materielle Beurteilung der Asylgründe durch die Vorinstanz in Frage stellen würden. Mangels substanziierter Rügen erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der beschwerdeführerischen Vorbringen indes zutreffend verneint. Die geltend gemachte frühere Inhaftierung steht in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise (vgl. SEM-act. 15/17 F97) und die behauptete Verfolgung geht von Dritten, mithin nichtstaatli- chen Akteuren aus. Die tunesischen Behörden haben ihren grundsätzli- chen Schutzwillen durch die ursprüngliche Verhaftung des Politikers unter Beweis gestellt (vgl. SEM-act. A15/17 F71). Der Beschwerdeführer hat es in der Folge unterlassen, diesen staatlichen Schutz für die behaupteten, späteren Bedrohungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. Das Fehlen ei- nes Asylgesuchs während seines mehrjährigen Aufenthalts in Italien sowie die nachweislich bestandene und genutzte innerstaatliche Fluchtalterna- tive (vgl. SEM-act. A15/17 F88) stützen die vorinstanzliche Einschätzung zusätzlich und sprechen gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung.

E. 6 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

D-6398/2025 Seite 9 Weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe wirt- schaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in der (…) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in Tunesien, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben und auf de- ren Unterstützung er hat zählen können (SEM-act. 15/17 F43 f., 51, 72). Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbil- dung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und er damit bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, sein Einkom- men habe für den eigenen Lebensunterhalt ausgereicht (vgl. SEM- act. 15/17 F50). Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (…) (vgl. SEM-act. 15/17 F3) auch in Tunesien behandelt werden können. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das tunesische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen (vgl. SEM-act. 15/17 F3 ff). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr nach Tunesien würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen.

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E. 9 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6398/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6398/2025 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 13. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. August 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei tunesischer Staatsangehöriger (...) Ethnie. Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, bevor er im Alter von (...) oder (...) Jahren nach C._______ gezogen sei. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr (...) sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt habe. Im Jahr (...) habe er beobachtet, wie eine Person in der Nähe eines Fussballfelds Waffen versteckt habe. Seine Beobachtung habe er über seine Mutter, die auf dem Polizeiposten gearbeitet habe, an den Postenchef weitergeleitet. Trotz der Warnung des Postenchefs, dass es sich bei dieser Person um einen hochrangigen Politiker der Ennahda-Partei handle, sei dieser nach einem Munitionsfund bei einer Hausdurchsuchung verhaftet worden. Kurz darauf sei seine Identität (des Beschwerdeführers) als Informant von einem Polizisten preisgegeben worden, woraufhin er von der Familie des Politikers bedroht und gefoltert worden sei. In der Folgezeit sei er wiederholt von der Polizei unter falschen Vorwänden schikaniert worden, was (...) zu einer dreimonatigen, letztlich aber ergebnislosen Inhaftierung geführt habe. Aufgrund der anhaltenden Bedrohung habe er versucht, sich durch Umzüge zu Verwandten der Verfolgung zu entziehen, zunächst für zwei Jahre zum Onkel und danach für eineinhalb Jahre zu einer Tante nahe der algerischen Grenze. Obwohl er widersprüchliche Informationen über den Verbleib des Politikers erhalten habe (Freilassung, lebenslange Haft oder Flucht ins Ausland), sei er davon überzeugt gewesen, dass dieser ihn weiterhin suche und eine Belohnung auf ihn ausgesetzt habe. Da die rechtlichen Bemühungen seiner Mutter ebenfalls erfolglos geblieben seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ende (...) beziehungsweise Anfang (...) sei er über den Seeweg nach Italien geflohen, wo er bis zu seiner Einreise in die Schweiz gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verfolgt, inhaftiert und getötet zu werden. B. Mit Verfügung vom 13. August 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. C. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen folgende Beilagen bei:

- Auszug aus Zivilstandsregister übersetzt auf italienisch, ausgestellt am (...)

- Invaliditätskarte, ausgestellt am (...)

- Vorladung der tunesischen Staatssicherheit für den (...)

- Vorladung des Jugendgerichts mit der Fallnummer (...)

- Strafbefehl des Berufungsgerichts Nabeul vom (...)

- Einstellungsverfügung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom (...) D. Am 25. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz am 5. August 2025 angesetzte dreitägige Frist zur Einreichung von Beweismitteln sei unangemessen kurz gewesen und habe ihn faktisch daran gehindert, seine angekündigten Beweise fristgerecht zu beschaffen und einzureichen. Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Zwar mag eine Frist von drei Arbeitstagen zur Beschaffung von Beweismitteln aus dem Ausland für sich allein betrachtet als kurz erscheinen. Ihre Angemessenheit bemisst sich indes an den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere an der Art der zu beschaffenden Beweismittel und den Zusicherungen der asylsuchenden Person. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung anlässlich der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, die vom Beschwerdeführer als «handfest» bezeichneten Beweise (vgl. SEM-act. 15/17 S. 12) nachzureichen, und dafür eine Frist bis zum 8. August 2025 gewährt. Dies geschah, nachdem die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer explizit fragte, ob seine Mutter ihm Fotos von Dokumenten bezüglich seiner Inhaftierung schicken könne, was dieser positiv beantwortete (vgl. SEM-act. 15/17 F109). Aktenkundig ist, dass innert dieser Frist weder Beweismittel eingereicht wurden noch ein begründetes Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde. Die erst in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vorgebrachte Erklärung, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei gestohlen worden, muss als unsubstantiierte Schutzbehauptung gewertet werden. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser angebliche Diebstahl eine Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung oder der Behörde zur Beantragung einer Fristerstreckung verunmöglicht haben soll, zumal der Vorfall zu einem für den Beschwerdeführer nicht ungünstigen Zeitpunkt stattgefunden haben soll, nämlich genau nachdem die Frist zur Einreichung der entscheidenden Unterlagen ungenutzt verstrichen war. Entscheidend ist zudem, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach und explizit die Möglichkeit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend darzulegen. Er bestätigte wiederholt, alle seine Asylgründe genannt zu haben (vgl. SEM-act. 15/17 F74). Zum Abschluss der Anhörung bekräftigte er, dass er alles für sein Asylgesuch als wesentlich Erachtete habe darlegen können (vgl. SEM-act. 15/17, F117). Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Aussage des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt war und keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen oder die Zuweisung in ein erweitertes Verfahren bestand. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht. Wenn er trotz mehrfacher Nachfrage erklärt, der Sachverhalt sei aus seiner Sicht vollständig dargelegt, kann der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. 4.2.3 Die nun auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht substanziiert dar und es geht auch aus den eingereichten Akten nicht hervor, inwiefern die vorgelegten Unterlagen seine zentralen Asylvorbringen - die Verfolgung durch den Politiker und dessen Familie seit (...) - zu stützen vermögen. Die blosse Einreichung von Dokumenten ohne Erläuterung ihrer Relevanz für den behaupteten Sachverhalt genügt der Begründungspflicht einer Beschwerde nicht. Auch die Prüfung der eingereichten Dokumente führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Zivilstandsregisterauszug und die Invaliditätskarte mögen zwar die Identität und einen gesundheitlichen Umstand belegen, sind für die geltend gemachte Verfolgung jedoch irrelevant. Die Vorladung der Staatssicherheit datiert vom (...) und liegt damit rund vier Jahre vor dem als asylrelevant geschilderten Schlüsselereignis aus dem Jahr (...). Ein Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Die weiteren Justizdokumente (Vorladung Jugendgericht, Strafbefehl, Einstellungsverfügung) betreffen nicht näher spezifizierte Verfahren. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese die behauptete Verfolgung belegen sollen, sondern sie scheinen vielmehr die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern, wonach er wegen des Vorwurfs des Haschischbesitzes und später wegen einer «Belastung wegen Diebstahls» inhaftiert gewesen sein soll (vgl. SEM-act. 15/17 F71 ff., 93 f.). Somit sind die eingereichten Unterlagen nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der behördlichen Untersuchungs-pflicht ergibt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mitwirkungspflicht ausreichend abgeklärt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht entscheidrelevant, da ihre Verbindung zum geltend gemachten Sachverhalt nicht dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ist daher nicht angezeigt.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Auf Beschwerdeebene blieben die Erwägungen der Vorinstanz zur Flüchtlingseigenschaft unbestritten. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt und keine neuen Argumente vorgebracht, welche die materielle Beurteilung der Asylgründe durch die Vorinstanz in Frage stellen würden. Mangels substanziierter Rügen erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz der beschwerdeführerischen Vorbringen indes zutreffend verneint. Die geltend gemachte frühere Inhaftierung steht in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise (vgl. SEM-act. 15/17 F97) und die behauptete Verfolgung geht von Dritten, mithin nichtstaatlichen Akteuren aus. Die tunesischen Behörden haben ihren grundsätzlichen Schutzwillen durch die ursprüngliche Verhaftung des Politikers unter Beweis gestellt (vgl. SEM-act. A15/17 F71). Der Beschwerdeführer hat es in der Folge unterlassen, diesen staatlichen Schutz für die behaupteten, späteren Bedrohungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. Das Fehlen eines Asylgesuchs während seines mehrjährigen Aufenthalts in Italien sowie die nachweislich bestandene und genutzte innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. SEM-act. A15/17 F88) stützen die vorinstanzliche Einschätzung zusätzlich und sprechen gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung.

6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen in der (...) sowie über ein familiäres Beziehungsnetz und zahlreiche Freunde in Tunesien, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben und auf deren Unterstützung er hat zählen können (SEM-act. 15/17 F43 f., 51, 72). Es ist zudem davon auszugehen, dass es ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Alters und seiner Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, und er damit bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber angab, sein Einkommen habe für den eigenen Lebensunterhalt ausgereicht (vgl. SEM-act. 15/17 F50). Es bestehen zudem keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (...) (vgl. SEM-act. 15/17 F3) auch in Tunesien behandelt werden können. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das tunesische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen (vgl. SEM-act. 15/17 F3 ff). Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr nach Tunesien würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: