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E-7826/2025

E-7826/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-08 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz C._______), stellte am 6. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylge- such und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ zuge- wiesen. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Am 10. Juni 2025 wurden seine Daten durch das Schweizerische Grenz- wachtkorps aufgenommen, nachdem er schriftenlos in E._______ aufge- griffen worden war. Als Geburtsdatum wurde dabei der (…) 2007 registriert. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2025 in F._______ aufgegriffen worden war. D. Mit Vollmacht vom 30. Juni 2025 mandatierte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region D._______ zur rechtli- chen Vertretung im Asylverfahren. E. Das SEM führte mit ihm am 2. Juli 2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung eine Erstbefragung durch, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum (…) 2010 behandelt wurde. F. Die zuständigen italienischen Behörden informierten das SEM mit Schrei- ben vom 14. Juli 2025, dass der Beschwerdeführer in Italien einmal mit Geburtsdatum (…) 2010 und einmal mit Geburtsdatum (…) 2010 registriert worden sei. G. Das Institut für Rechtsmedizin des (…) erstellte am 6. August 2025 im Auf- trag des SEM ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse betreffend den Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 erklärte das SEM das Dublin-

E-7826/2025 Seite 3 Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers für beendet, infolgedessen sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. I. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. August 2025 – weiterhin als unbegleiteter Minderjähriger – vertieft zu seinen Asylgründen an. J. Am 2. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2007, da es seine vorgebrachte Minderjährigkeit als weniger wahrscheinlich als die Volljährigkeit erachtete. K. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 3. September 2025 schriftlich Stel- lung. L. Am 5. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2007, womit dasjenige vom 2. September 2025 er- setzt wurde. M. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anpassung der ZEMIS-Da- ten erfolgte am 8. September 2025. N. Am 10. September 2025 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsda- tums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2007, wobei ein Be- streitungsvermerk anzubringen sei. O. Gleichentags teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. P. Am 11. September 2025 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kan- ton G._______ zu. Q. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden

E-7826/2025 Seite 4 des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ D._______ zur Vertretung in Sachen Änderung seiner Personendaten im ZEMIS. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2025 (Posteingang vom 13. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. Septem- ber 2025. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) 2010. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde verbunden mit der Rückver- legung in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Dar- über hinaus ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 AsyIG (SR 142.31) so- wie um «Entschädigung der Parteikosten».

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

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E. 1.4 Auf frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kogni- tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung be- wirken könnte.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6398/2025 vom 3. September 2025 E. 4.2.1).

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E. 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe mit der an- gefochtenen Verfügung vom 10. September 2025 den Untersuchungs- grundsatz und den Teilgehalt der Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. So stütze sich die Ver- fügung zwar auf das medizinische Altersgutachten betreffend den Be- schwerdeführer, jedoch fehle eine substanzielle Auseinandersetzung des- sen Aussagekraft im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ins- besondere zur fehlenden Unsicherheit hinsichtlich der Volljährigkeit.

E. 3.3.2 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Das SEM stützt seine Erwägungen auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und führt nachvollziehbar aus, weshalb nach einer Abwägung der Wahr- scheinlichkeiten dem medizinischen Altersgutachten eine erhebliche Be- weiskraft zukomme und weshalb es die Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers letztendlich als wahrscheinlichstes Alter erachte (angefochtene Verfü- gung Ziff. II, S. 4 ff.). Das SEM setzt sich in der Verfügung über zwei Seiten mit den vorliegenden Indizien auseinander und nimmt eine differenzierte Gesamtwürdigung der Umstände vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Auf seine entsprechende Stellungnahme vom 8. September 2025 ist das SEM in der anschliessend eröffneten Verfügung eingegangen (angefoch- tene Verfügung Ziff. II, S. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer die sach- gerechte Anfechtung der Verfügung des SEM vom 10. September 2025 of- fensichtlich möglich war, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne nicht erfüllter Begründungspflicht vor. Zudem wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt. Dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Altersnachweis aus verschiedenen (materiellen) Gründen zu einem ande- ren Schluss gelangt als die Vorinstanz, betrifft schliesslich die materielle Beurteilung (E. 6 hinten).

E. 3.4 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor diesem Hinter- grund nicht angezeigt. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuwei- sen.

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E. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom

20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom

25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlan- gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein abso- luter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Be- richtigungsverfahren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit

E-7826/2025 Seite 8 der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu ver- sehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Perso- nalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 4.5 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Be- weisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterschei- den (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – der Vorgängerorga- nisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts – dargeleg- ten Beweisregeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 10. September 2025 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen an- gegeben, im (…) 2010 geboren und somit (im Zeitpunkt der ergangenen Verfügung) 14 Jahre alt zu sein. Er vermöge dies jedoch mit keinem rechts- genüglichen Identitätsdokument zu belegen. Zudem seien seine Erklärun- gen zur Kenntnisnahme seines Geburtsdatums sowie zur Registrierung ei- nes anderen Geburtsdatums durch die Grenzpolizei in Chiasso unwahr- scheinlich und liessen Zweifel am angegebenen Geburtsdatum aufkom- men. Das medizinische Altersgutachten komme in der Zusammenschau

E-7826/2025 Seite 9 aller Untersuchungsergebnisse zu einem durchschnittlichen Lebensalter von 14 bis 18 Jahren und einem Mindestalter von 16,1 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung, womit sein chronologisches Alter von 14 Jahren und (…) Monaten nicht zutreffen könne. Dies stelle ein starkes Indiz für eine versuchte Verschleierung seiner Volljährigkeit dar. Seine Volljährigkeit seit damit wahrscheinlicher als seine Minderjährigkeit. Das von ihm einge- reichte Schulzeugnis vermöge letztere in keiner Weise zu belegen, da da- rauf erstens nicht sein vollständiger Name und zudem kein Jahresdatum zu erkennen sei.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien medizinische Al- tersabklärungen nicht geeignet, mit der nötigen Sicherheit die Volljährigkeit einer Person festzustellen, sofern das Ergebnis der zahnärztlichen Unter- suchung und der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter unter 18 Jahren ergebe, was vorliegend der Fall sei. Das ermittelte Durchschnittsalter von 14 bis 18 Jahren bei einem Mindestalter von 16,1 Jahren weise zudem darauf hin, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit minderjährig sei. In Bezug auf seine Ausführungen anlässlich der beiden Anhörungen seien diese je- weils konsistent, altersadäquat und nachvollziehbar gewesen. Sowohl seine Aussagen zur Kenntnis über sein genaues Geburtsdatum als auch diejenigen zu seiner Schulzeit, dem Schulabbruch sowie der Razzia zwecks Militärdiensteinzugs seien plausibel und würden keine Indizien für seine Volljährigkeit darstellen. Darüber hinaus habe er sich bemüht, das von ihm angegebene Geburtsdatum zu belegen, und sei in der Folge an das beschädigte Foto seines Zeugnisses gelangt, welches er bei der Vor- instanz eingereicht habe. Dies spreche für seine Glaubwürdigkeit.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Schulzeugnis nur ein geringer Beweiswert bei- gemessen werden kann. Erstens handelt es sich bei einem Schulzeugnis nicht um ein Identitätsdokument, zweitens enthält es keine fälschungssi- cheren Merkmale. Vorliegend handelt es sich ausserdem um eine Kopie respektive um ein Foto des Zeugnisses, was den Beweiswert weiter schmälert. Zudem ist der Name des Beschwerdeführers darauf nur zu er- ahnen, da lediglich die ersten sieben Buchstaben leserlich sind. Schliess- lich ist darauf keine Jahreszahl verzeichnet, womit unklar bleibt, in wel- chem Jahr das Schulzeugnis dem Beschwerdeführer als Erstklässler res- pektive Siebenjähriger ausgehändigt worden ist.

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E. 6.2 In den Akten liegen keine originalen oder rechtsgenüglichen Identitäts- dokumente vor. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht beweisen, weshalb diejenigen Daten im ZEMIS einzutra- gen sind, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrschein- lich – sind (vgl. oben E. 4.3).

E. 6.3.1 Zunächst ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Al- tersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, an- ders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; bestätigt im Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.3.2 Im Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals H._______ vom 6. August 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Beurteilung auf die Untersuchung der Hand, Schlüsselbein-Brustbein- gelenke sowie der Weisheitszähne stütze. Das Skelettwachstum der Hand des Beschwerdeführers sei abgeschlossen und entspreche je nach Lehr- meinung einem mittleren Alter von 18 oder 19 Jahren sowie einem Min- destalter von 16,1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüssel- beinanteile würden rechtsseitig ein Stadium «2a», linksseitig ein Stadium «2b» aufweisen. Entsprechend aktuellen Erkenntnissen in der Literatur werde für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen. Dabei entspreche das vorliegende Stadium «2b» einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17,8 ± 1,6) sowie einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne an den Zähnen 1 bis 7 in dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen könne in Regio 18 und 28 jeweils ein Mineralisationsstadium von «E» sowie in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «F» festgestellt werden. Die sich daraus ergebenden Entwicklungsstadien würden (nach OLZE A. et

E-7826/2025 Seite 11 al., Untersuchungen zum zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisa- tion bei einer deutschen Population. Rechtsmedizin, 2003. 13[1]: p. 5-10; OLZE A. et al., Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization. International Journal of Legal Medicine,

2004. 118[3]: p. 170-173) auf ein Durchschnittsalter von 16 bis 18 Jahren (16.7 ± 2.6, 16.6 ± 2.3, 18.3 ± 2.2, 18.2 ± 2.1) schliessen lassen. Allgemein werde diskutiert, dass die Mineralisationsstadien «D» bis «G» bei Indivi- duen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht würden als bei Mitteleuropäern. Je nach Studie werde für eine männliche Population aus Südafrika für das Mineralisationsstadium «F» des Zahns 48 ein Durch- schnittsalter von 18 Jahren oder für eine männliche Population aus Bots- wana für das Mineralisationsstadium «E» des Zahns 28 ein Durchschnitts- alter von 14 Jahren sowie für das Mineralisationsstadium «F» des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von 16 Jahren ermittelt. Es lägen jedoch keine speziellen Referenzdaten für eine männliche Population aus Eritrea vor. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 30. Juli 2025 ein durchschnittliches Lebensalter von 14 bis 18 Jahren und ein Mindestalter von 16,1 Jahren. Folge man der referenzierten Standardliteratur, könne das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und (…) Monaten) nicht zutreffen.

E. 6.3.3 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche ge- eignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 6. August 2025 in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachper- sonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsge- meinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren ver- schiedenen Untersuchungen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, welchem eine erhebliche Beweiskraft zukommt. Das Gutachten unterliegt grundsätz- lich der freien Beweiswürdigung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen be- ruht, unvollständig oder unklar ist, keine gehörige Begründung vorliegt oder schlicht widersprüchlich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-585/2022 vom

31. März 2023 E. 6.5.2). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Ferner

E-7826/2025 Seite 12 liegen gemäss Altersgutachten aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungs- weise einer manifesten Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer vor.

E. 6.3.4 Für die Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers kann folglich auf das medizinische Altersgutachten vom 6. August 2025 abgestellt wer- den. Demgemäss könnte der Beschwerdeführer zwar sowohl volljährig als auch minderjährig sein. Das von ihm angegebene Geburtsdatum ([…]

2010) liegt jedoch ausserhalb des ermittelten möglichen Bereichs. Das me- dizinische Altersgutachten stützt somit die beschwerdeführerische Argu- mentation a priori nicht.

E. 6.4.1 Zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind. Wie er- wähnt liegen keine Identitätsdokumente zum Beweis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vor. Auch dem Altersgutachten lässt sich keine ein- deutige Schlussfolgerung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ent- nehmen. Den von ihm gemachten Aussagen ist daher besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4).

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinem Geburtsdatum da- hingehend, dass er dieses nicht auf den Tag genau kenne, jedoch den Mo- nat sowie das Geburtsjahr (Protokoll […], F134 f.). Er habe darüber Kennt- nis erlangt, indem er auf seinen Schulzeugnissen jeweils die Jahreszahl 2010 gelesen habe und ab der vierten Klasse selbst Formulare für die Schule habe ausfüllen müssen (SEM-Akten Protokoll […], F1.06; Protokoll […], F133). Als er auf seiner Flucht Italien erreicht habe, habe er den (…) 2010 als sein Geburtsdatum genannt, wobei es zu Verständigungsproble- men gekommen sei (Protokoll […], F2.06). Bei der Grenzpolizei in Chiasso habe er am 4. Juni 2025 ein Formular ausgefüllt beziehungsweise sei die- ses von den Polizisten ausgefüllt worden. Es sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und die Beamten hätten nur Englisch gesprochen, was er nicht verstanden habe. Die Polizei habe ihn nur nach seinem Namen und der Staatsangehörigkeit, nicht jedoch nach seinem Geburtsdatum gefragt. Er glaube, die Polizei habe sein Geburtsdatum einfach geschätzt (Protokoll […], F1.15). Später bei der zweiten Anhörung gab er an, er habe sein rich- tiges Geburtsdatum genannt, die Polizei habe es jedoch anders eingetra- gen und er habe dies nicht ändern können (Protokoll […], F129 f.).

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E. 6.4.3 Als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen liegt ein Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Juli 2025 vor, wonach der Beschwer- deführer dort mit Geburtsdaten (…) 2010 sowie (…) 2010 registriert worden sei. Es ist naheliegend, dass es hierbei zu einer Verwechslung der Tages- mit der Monatszahl (« […] » respektive « […] ») gekommen ist. Als Indiz gegen diese Sichtweise ist jedoch das von der schweizerischen Grenzpo- lizei erfasste Geburtsdatum (…) 2007 (SEM-Akte […]) zu werten. Das Ge- richt schliesst sich hier der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es selbst bei nicht vorhandenem Übersetzer höchst unwahrscheinlich ist, dass die Polizisten einfach ein Datum geschätzt haben, was zudem gemäss gängi- ger Praxis zur Angabe «1. Januar» des geschätzten Geburtsjahres geführt hätte. Darüber hinaus ist zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auf Eng- lisch zwar verstanden haben soll, dass die Polizei ihn nach seinem Namen sowie Herkunftsstaat, nicht jedoch, dass sie ihn nach seinem Geburtsda- tum gefragt haben. Die Aussagen dazu, ob die Polizei ihn nach seinem Geburtsdatum gefragt hat oder nicht, fallen zudem widersprüchlich aus. Schliesslich wirken die Aussagen dazu, wie er über sein Geburtsdatum (respektive Geburtsmonat und -jahr) Kenntnis erlangt haben soll, konstru- iert und überzeugen nicht.

E. 6.4.4 Insgesamt fallen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten aus, da sie teilweise konstruiert wirken und Widersprüche ent- halten. Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkom- men und legt die Vermutung nahe, dass er sein echtes Geburtsdatum zu verschleiern versucht.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das angegebene Geburts- datum des Beschwerdeführers vom (…) 2010 nicht zutreffen kann und das vom SEM eingetragene Geburtsdatum vom (…) 2007 demgegenüber wahrscheinlicher erscheint. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) 2007 ist demnach unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit der Beschwerde gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und

E-7826/2025 Seite 14 der Beschwerdeführer sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete min- derjährige Asylsuchende zu verlegen, gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begeh- ren – ex ante und insbesondere aufgrund des näher prüfungsbedürftigen Altersgutachtens und den übrigen Indizien für die Altersbestimmung – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 9.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers um amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 AsyIG «bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 AsylG im Rahmen des erweiterten Verfahrens» ist nicht einzutreten, da ein be- sagter ablehnender Asyl- sowie Wegweisungsentscheid vorliegend nicht Streitgegenstand bildet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7826/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) E-7826/2025 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7826/2025 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Kerstin Krüger, Rechtsschutz für Asyl- suchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 10. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz C._______), stellte am 6. Juni 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ zugewiesen. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Am 10. Juni 2025 wurden seine Daten durch das Schweizerische Grenzwachtkorps aufgenommen, nachdem er schriftenlos in E._______ aufgegriffen worden war. Als Geburtsdatum wurde dabei der (...) 2007 registriert. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2025 in F._______ aufgegriffen worden war. D. Mit Vollmacht vom 30. Juni 2025 mandatierte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region D._______ zur rechtlichen Vertretung im Asylverfahren. E. Das SEM führte mit ihm am 2. Juli 2025 im Beisein seiner Rechtsvertretung eine Erstbefragung durch, wobei er als unbegleiteter Minderjähriger mit Geburtsdatum (...) 2010 behandelt wurde. F. Die zuständigen italienischen Behörden informierten das SEM mit Schreiben vom 14. Juli 2025, dass der Beschwerdeführer in Italien einmal mit Geburtsdatum (...) 2010 und einmal mit Geburtsdatum (...) 2010 registriert worden sei. G. Das Institut für Rechtsmedizin des (...) erstellte am 6. August 2025 im Auftrag des SEM ein Gutachten zur medizinischen Altersanalyse betreffend den Beschwerdeführer. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 erklärte das SEM das Dublin-Verfahren bezüglich des Beschwerdeführers für beendet, infolgedessen sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. I. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 26. August 2025 - weiterhin als unbegleiteter Minderjähriger - vertieft zu seinen Asylgründen an. J. Am 2. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2007, da es seine vorgebrachte Minderjährigkeit als weniger wahrscheinlich als die Volljährigkeit erachtete. K. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 3. September 2025 schriftlich Stellung. L. Am 5. September 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2007, womit dasjenige vom 2. September 2025 ersetzt wurde. M. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anpassung der ZEMIS-Daten erfolgte am 8. September 2025. N. Am 10. September 2025 verfügte das SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2007, wobei ein Bestreitungsvermerk anzubringen sei. O. Gleichentags teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. P. Am 11. September 2025 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu. Q. Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ D._______ zur Vertretung in Sachen Änderung seiner Personendaten im ZEMIS. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Oktober 2025 (Posteingang vom 13. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. September 2025. Er beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2010. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde verbunden mit der Rückverlegung in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Darüber hinaus ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 AsyIG (SR 142.31) sowie um «Entschädigung der Parteikosten». Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Hinsichtlich der Berichtigung von Personendaten in der Datenbank ZEMIS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6398/2025 vom 3. September 2025 E. 4.2.1). 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2025 den Untersuchungsgrundsatz und den Teilgehalt der Begründungspflicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. So stütze sich die Verfügung zwar auf das medizinische Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer, jedoch fehle eine substanzielle Auseinandersetzung dessen Aussagekraft im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere zur fehlenden Unsicherheit hinsichtlich der Volljährigkeit. 3.3.2 Das Gericht kann dieser Argumentation nicht folgen. Das SEM stützt seine Erwägungen auf bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und führt nachvollziehbar aus, weshalb nach einer Abwägung der Wahrscheinlichkeiten dem medizinischen Altersgutachten eine erhebliche Beweiskraft zukomme und weshalb es die Volljährigkeit des Beschwerdeführers letztendlich als wahrscheinlichstes Alter erachte (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 4 ff.). Das SEM setzt sich in der Verfügung über zwei Seiten mit den vorliegenden Indizien auseinander und nimmt eine differenzierte Gesamtwürdigung der Umstände vor. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS zu äussern. Auf seine entsprechende Stellungnahme vom 8. September 2025 ist das SEM in der anschliessend eröffneten Verfügung eingegangen (angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer die sachgerechte Anfechtung der Verfügung des SEM vom 10. September 2025 offensichtlich möglich war, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne nicht erfüllter Begründungspflicht vor. Zudem wurde der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt. Dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Altersnachweis aus verschiedenen (materiellen) Gründen zu einem anderen Schluss gelangt als die Vorinstanz, betrifft schliesslich die materielle Beurteilung (E. 6 hinten). 3.4 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. diesbezüglich und zum Folgenden BVGE 2018 VI/3 E. 3). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganisationen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Die mit dem Berichtigungsverfahren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 4.3 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 4.4 Es obliegt somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die Personalien des Beschwerdeführers gemäss aktuellem ZEMIS-Eintrag korrekt sind. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personalien richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.5 Die für die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS geltenden Beweisregeln gemäss DSG sind von jenen des Asylverfahrens zu unterscheiden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im letzteren Bereich, in dem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, gelten nach wie vor die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - der Vorgängerorganisation der Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts - dargelegten Beweisregeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 10. September 2025 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen angegeben, im (...) 2010 geboren und somit (im Zeitpunkt der ergangenen Verfügung) 14 Jahre alt zu sein. Er vermöge dies jedoch mit keinem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen. Zudem seien seine Erklärungen zur Kenntnisnahme seines Geburtsdatums sowie zur Registrierung eines anderen Geburtsdatums durch die Grenzpolizei in Chiasso unwahrscheinlich und liessen Zweifel am angegebenen Geburtsdatum aufkommen. Das medizinische Altersgutachten komme in der Zusammenschau aller Untersuchungsergebnisse zu einem durchschnittlichen Lebensalter von 14 bis 18 Jahren und einem Mindestalter von 16,1 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung, womit sein chronologisches Alter von 14 Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen könne. Dies stelle ein starkes Indiz für eine versuchte Verschleierung seiner Volljährigkeit dar. Seine Volljährigkeit seit damit wahrscheinlicher als seine Minderjährigkeit. Das von ihm eingereichte Schulzeugnis vermöge letztere in keiner Weise zu belegen, da darauf erstens nicht sein vollständiger Name und zudem kein Jahresdatum zu erkennen sei. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien medizinische Altersabklärungen nicht geeignet, mit der nötigen Sicherheit die Volljährigkeit einer Person festzustellen, sofern das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter unter 18 Jahren ergebe, was vorliegend der Fall sei. Das ermittelte Durchschnittsalter von 14 bis 18 Jahren bei einem Mindestalter von 16,1 Jahren weise zudem darauf hin, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit minderjährig sei. In Bezug auf seine Ausführungen anlässlich der beiden Anhörungen seien diese jeweils konsistent, altersadäquat und nachvollziehbar gewesen. Sowohl seine Aussagen zur Kenntnis über sein genaues Geburtsdatum als auch diejenigen zu seiner Schulzeit, dem Schulabbruch sowie der Razzia zwecks Militärdiensteinzugs seien plausibel und würden keine Indizien für seine Volljährigkeit darstellen. Darüber hinaus habe er sich bemüht, das von ihm angegebene Geburtsdatum zu belegen, und sei in der Folge an das beschädigte Foto seines Zeugnisses gelangt, welches er bei der Vorinstanz eingereicht habe. Dies spreche für seine Glaubwürdigkeit. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters eingereichten Schulzeugnis nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden kann. Erstens handelt es sich bei einem Schulzeugnis nicht um ein Identitätsdokument, zweitens enthält es keine fälschungssicheren Merkmale. Vorliegend handelt es sich ausserdem um eine Kopie respektive um ein Foto des Zeugnisses, was den Beweiswert weiter schmälert. Zudem ist der Name des Beschwerdeführers darauf nur zu erahnen, da lediglich die ersten sieben Buchstaben leserlich sind. Schliesslich ist darauf keine Jahreszahl verzeichnet, womit unklar bleibt, in welchem Jahr das Schulzeugnis dem Beschwerdeführer als Erstklässler respektive Siebenjähriger ausgehändigt worden ist. 6.2 In den Akten liegen keine originalen oder rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vor. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht beweisen, weshalb diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen sind, welche am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - sind (vgl. oben E. 4.3). 6.3 6.3.1 Zunächst ist auf das Altersgutachten näher einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; bestätigt im Urteil des BVGer E-794/2024 vom 5. April 2024 E. 6.3.3). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso mehr auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je weniger die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.3.2 Im Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals H._______ vom 6. August 2025 wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Beurteilung auf die Untersuchung der Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenke sowie der Weisheitszähne stütze. Das Skelettwachstum der Hand des Beschwerdeführers sei abgeschlossen und entspreche je nach Lehrmeinung einem mittleren Alter von 18 oder 19 Jahren sowie einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile würden rechtsseitig ein Stadium «2a», linksseitig ein Stadium «2b» aufweisen. Entsprechend aktuellen Erkenntnissen in der Literatur werde für die Begutachtung die weiter entwickelte Seite herangezogen. Dabei entspreche das vorliegende Stadium «2b» einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17,8 ± 1,6) sowie einem Mindestalter von 16,1 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne an den Zähnen 1 bis 7 in dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen könne in Regio 18 und 28 jeweils ein Mineralisationsstadium von «E» sowie in Regio 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «F» festgestellt werden. Die sich daraus ergebenden Entwicklungsstadien würden (nach Olze A. et al., Untersuchungen zum zeitlichen Verlauf der Weisheitszahnmineralisation bei einer deutschen Population. Rechtsmedizin, 2003. 13[1]: p. 5-10; Olze A. et al., Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralization. International Journal of Legal Medicine, 2004. 118[3]: p. 170-173) auf ein Durchschnittsalter von 16 bis 18 Jahren (16.7 ± 2.6, 16.6 ± 2.3, 18.3 ± 2.2, 18.2 ± 2.1) schliessen lassen. Allgemein werde diskutiert, dass die Mineralisationsstadien «D» bis «G» bei Individuen aus Subsahara-Afrika etwa ein Jahr früher erreicht würden als bei Mitteleuropäern. Je nach Studie werde für eine männliche Population aus Südafrika für das Mineralisationsstadium «F» des Zahns 48 ein Durchschnittsalter von 18 Jahren oder für eine männliche Population aus Botswana für das Mineralisationsstadium «E» des Zahns 28 ein Durchschnittsalter von 14 Jahren sowie für das Mineralisationsstadium «F» des Zahns 38 ein Durchschnittsalter von 16 Jahren ermittelt. Es lägen jedoch keine speziellen Referenzdaten für eine männliche Population aus Eritrea vor. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 30. Juli 2025 ein durchschnittliches Lebensalter von 14 bis 18 Jahren und ein Mindestalter von 16,1 Jahren. Folge man der referenzierten Standardliteratur, könne das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 14 Jahren und (...) Monaten) nicht zutreffen. 6.3.3 Vorliegend bestehen keine begründeten Anhaltspunkte, welche geeignet sind, die Erkenntnisse des Altersgutachtens vom 6. August 2025 in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen verfasst worden und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, welchem eine erhebliche Beweiskraft zukommt. Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruht, unvollständig oder unklar ist, keine gehörige Begründung vorliegt oder schlicht widersprüchlich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-585/2022 vom 31. März 2023 E. 6.5.2). Solche sind vorliegend nicht erkennbar. Ferner liegen gemäss Altersgutachten aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung beim Beschwerdeführer vor. 6.3.4 Für die Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers kann folglich auf das medizinische Altersgutachten vom 6. August 2025 abgestellt werden. Demgemäss könnte der Beschwerdeführer zwar sowohl volljährig als auch minderjährig sein. Das von ihm angegebene Geburtsdatum ([...] 2010) liegt jedoch ausserhalb des ermittelten möglichen Bereichs. Das medizinische Altersgutachten stützt somit die beschwerdeführerische Argumentation a priori nicht. 6.4 6.4.1 Zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind. Wie erwähnt liegen keine Identitätsdokumente zum Beweis des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vor. Auch dem Altersgutachten lässt sich keine eindeutige Schlussfolgerung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers entnehmen. Den von ihm gemachten Aussagen ist daher besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5606/2021 vom 5. Mai 2022 E. 6.4). 6.4.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinem Geburtsdatum dahingehend, dass er dieses nicht auf den Tag genau kenne, jedoch den Monat sowie das Geburtsjahr (Protokoll [...], F134 f.). Er habe darüber Kenntnis erlangt, indem er auf seinen Schulzeugnissen jeweils die Jahreszahl 2010 gelesen habe und ab der vierten Klasse selbst Formulare für die Schule habe ausfüllen müssen (SEM-Akten Protokoll [...], F1.06; Protokoll [...], F133). Als er auf seiner Flucht Italien erreicht habe, habe er den (...) 2010 als sein Geburtsdatum genannt, wobei es zu Verständigungsproblemen gekommen sei (Protokoll [...], F2.06). Bei der Grenzpolizei in Chiasso habe er am 4. Juni 2025 ein Formular ausgefüllt beziehungsweise sei dieses von den Polizisten ausgefüllt worden. Es sei kein Dolmetscher vor Ort gewesen und die Beamten hätten nur Englisch gesprochen, was er nicht verstanden habe. Die Polizei habe ihn nur nach seinem Namen und der Staatsangehörigkeit, nicht jedoch nach seinem Geburtsdatum gefragt. Er glaube, die Polizei habe sein Geburtsdatum einfach geschätzt (Protokoll [...], F1.15). Später bei der zweiten Anhörung gab er an, er habe sein richtiges Geburtsdatum genannt, die Polizei habe es jedoch anders eingetragen und er habe dies nicht ändern können (Protokoll [...], F129 f.). 6.4.3 Als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen liegt ein Schreiben der italienischen Behörden vom 14. Juli 2025 vor, wonach der Beschwerdeführer dort mit Geburtsdaten (...) 2010 sowie (...) 2010 registriert worden sei. Es ist naheliegend, dass es hierbei zu einer Verwechslung der Tages- mit der Monatszahl (« [...] » respektive « [...] ») gekommen ist. Als Indiz gegen diese Sichtweise ist jedoch das von der schweizerischen Grenzpolizei erfasste Geburtsdatum (...) 2007 (SEM-Akte [...]) zu werten. Das Gericht schliesst sich hier der Auffassung der Vorinstanz an, wonach es selbst bei nicht vorhandenem Übersetzer höchst unwahrscheinlich ist, dass die Polizisten einfach ein Datum geschätzt haben, was zudem gemäss gängiger Praxis zur Angabe «1. Januar» des geschätzten Geburtsjahres geführt hätte. Darüber hinaus ist zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer auf Englisch zwar verstanden haben soll, dass die Polizei ihn nach seinem Namen sowie Herkunftsstaat, nicht jedoch, dass sie ihn nach seinem Geburtsdatum gefragt haben. Die Aussagen dazu, ob die Polizei ihn nach seinem Geburtsdatum gefragt hat oder nicht, fallen zudem widersprüchlich aus. Schliesslich wirken die Aussagen dazu, wie er über sein Geburtsdatum (respektive Geburtsmonat und -jahr) Kenntnis erlangt haben soll, konstruiert und überzeugen nicht. 6.4.4 Insgesamt fallen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten aus, da sie teilweise konstruiert wirken und Widersprüche enthalten. Dies lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen und legt die Vermutung nahe, dass er sein echtes Geburtsdatum zu verschleiern versucht. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das angegebene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2010 nicht zutreffen kann und das vom SEM eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2007 demgegenüber wahrscheinlicher erscheint. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) 2007 ist demnach unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil wird der mit der Beschwerde gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und der Beschwerdeführer sofort wieder in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen, gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante und insbesondere aufgrund des näher prüfungsbedürftigen Altersgutachtens und den übrigen Indizien für die Altersbestimmung - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 9.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers um amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m Abs. 1 AsyIG «bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 AsylG im Rahmen des erweiterten Verfahrens» ist nicht einzutreten, da ein besagter ablehnender Asyl- sowie Wegweisungsentscheid vorliegend nicht Streitgegenstand bildet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: