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A-585/2022

A-585/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-31 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______ reichte am 21. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab A._______ als Geburtsdatum handschriftlich den (...) an. Als Identitätsbeleg reichte er ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier namens «Attestation de Perte des Pièces d'Identité» ein. B. Am 9. Oktober 2020 befragte das SEM A._______ summarisch zu seiner Person. C. Am 29. September 2020 gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) in Auftrag. Das Gutachten vom 11. November 2020 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren. Die Ärzte führten aus, das von A._______ angegebene Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. D. Am 19. November 2020 gab das SEM A._______ Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) zu äussern. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 nahm A._______ Stellung zur beabsichtigten Anpassung. Er führte aus, dass dem vorgelegten Identitätsdokument einen hohen Beweiswert zukomme. Weiter obliege dem SEM der Beweis, sollte es das Dokument für nicht authentisch halten. F. Am 23. Dezember 2020 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung gab er wie bereits schon anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2020 zu Protokoll, er sei am (...) geboren. A._______ wurde im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Datenänderung zu äussern. Bei dieser Gelegenheit ersuchte er um Erlass einer Verfügung bezüglich der Änderung der Personalien im ZEMIS beziehungsweise um Berichtung der vom SEM geänderten Personendaten. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das (sinngemässe) Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und bestätigte das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum von A._______ (...). H. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei auf den (...) zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da er bei Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. Dezember 2020 erhalten habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Zudem begründete sie die Nichteröffnung der Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 sowie der Anhörung vom 23. Dezember 2020 damit, dass im Asylverfahren die Akteneinsicht üblicherweise erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Asylvorbringen gewährt werde. Gleichzeitig reichte sie die beiden Protokolle zu den Akten. J. Mit Replik vom 28. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine Kopie des Urteils des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022 sowie des «Acte de Signification d'un Jugement» des gleichen Gerichts vom gleichen Datum zu den Akten, die sein Geburtsdatum bestätigten. K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer das Original des Urteils vom 22. April 2022 und des «Acte de Signification d'un Jugement», ein «Certificat de Non Appel» des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2022 sowie eine Kopie der gestützt auf das Urteil erstellten «Copie intégrale d'Acte de Naissance» des «Service de l'Etat-Civil» der Gemeinde (...) vom 24. Mai 2022 ein. L. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ausserdem einen Geburtsschein («Acte de Naissance») zu den Akten. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gleichzeitig mit der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. Dezember 2020 erhalten. In der Postsendung der Vorinstanz haben die Protokolle der in der Verfügung erwähnten Befragung bzw. Anhörung gefehlt. Dadurch sei sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. Die Protokolle seien für die Beschwerdeführung von zentraler Bedeutung, es handle sich dabei um wichtige Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG (Auskünfte der Parteien). Die Zustellung der Protokolle hätte es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung der Vorinstanz ordentlich anzufechten.

E. 3.2 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 ein, sie habe die beiden Protokolle tatsächlich nicht bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung offengelegt. Es handle sich dabei um ein Versehen, das darauf zurückzuführen sei, dass im Asylverfahren die Akteneinsicht üblicherweise erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Asylvorbringen gewährt werde. Allerdings habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung nicht um Einsicht in die Akten ersucht, obwohl ihm dies offen gestanden wäre.

E. 3.3.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26-28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen.

E. 3.3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.).

E. 3.3.3 Im vorliegenden Fall kann die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer monierten Einschränkung - kein Zugang zu wesentlichen Akten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - offenbleiben. Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2), nämlich aus den nachfolgenden Gründen als geheilt gelten. Zunächst hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2022 die Akten erhalten. Ebenfalls hatte er die Möglichkeit, hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. April 2022 auch Gebrauch, wobei er jedoch zu den beiden Einvernahmen keine zusätzlichen relevanten Elemente einbringt, sondern lediglich seine vorherige Argumentation präzisiert (vgl. Urteil des BVGer A-4116/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.3 m.w.H.; BVGE 2012/24 E. 3.4; 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht wurde, nach Erhalt der Verfügung ein Gesuch um Akteneinsicht stellen konnte. In den Akten befinden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass ein solches Gesuch tatsächlich gestellt wurde.

E. 4.1 Umstritten ist das auf Anordnung des SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...) damit, dass er anlässlich der Erstbefragung das von ihm angegebene Alter nicht durch schlüssige Angaben glaubhaft machen konnte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass die Fotografie auf dem eingereichten Ausweispapier im Jahr 2017 ausgetauscht worden sei, was sich jedoch nicht mit einem darauf angebrachten Stempel vereinbaren lasse. Zudem sei dem rechtsmedizinischen Altersgutachten zu entnehmen, dass sein Mindestalter 19 Jahre betrage und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die Vorinstanz stellte deshalb fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum (...) richtig bzw. wahrscheinlicher sei als das von ihr angenommene Geburtsdatum (...). Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Berichtigung der Personendaten abzulehnen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dem von ihm vorgelegten Identitätsdokument komme ein hoher Beweiswert zu. Weiter obliege die Beweislast der Vorinstanz, sollte sie dieses Dokument für nicht authentisch halten. Die Echtheit des Dokuments sei nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten widerlegt worden, sondern die Vorinstanz behaupte, im Herkunftsland des Beschwerdeführers seien solche Dokumente käuflich zu erwerben. Dieses Argument reiche jedoch nicht aus, um die Beweislast bezüglich der Echtheit des Dokuments umzukehren. Der «Knochenanalyse» komme kein derart hoher Beweiswert zu, als dass sie Vorrang vor den Aussagen des Beschwerdeführers und dem von ihm eingereichten Ausweispapier habe. Die von der Vorinstanz beabsichtigte Datenänderung sei nicht gerechtfertigt, da sie auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.

E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E.3.2; Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1162 vom 8. September 2022 E. 4.3).

E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil 1C_44/2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen [statt vieler] BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 6.1 Aufgrund des Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 6.2 In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert jedoch nicht, welche konkreten Abklärungen von der Vorinstanz zu tätigen sind. Da mit Blick auf das Nachfolgende nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen überhaupt noch in Frage kommen, ist der Antrag abzuweisen.

E. 6.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung der ZEMIS-Berichtigung im Wesentlichen auf das am 11. November 2020 durchgeführte medizinische Altersgutachten, das zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe und das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat) mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente ein, die den (...) als sein wahres Geburtsdatum belegen sollen. Auf die eingereichten Dokumente ist nachfolgend näher einzugehen.

E. 6.4.1 Mit seinem Asylantrag am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier namens «Attestation de Perte des Pièces d'Identité», ausgestellt von der Gemeinde (...) in der Demokratischen Republik Kongo zu den Akten. Darin wird ihm der Verlust seiner Schülerkarte bestätigt. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird der (...) aufgeführt.

E. 6.4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das Ausweisdokument sei ein offizielles Dokument, weshalb ihm im Vergleich zum Gutachten eine erhöhte Beweiskraft zukomme. Ausserdem habe die Vorinstanz keine wissenschaftliche Expertise in Auftrag gegeben, welche die Echtheit des Dokuments widerlegen würde, obwohl die Vorinstanz das Dokument für käuflich erachtet.

E. 6.4.1.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument handle es sich um ein Beweismittel, das erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könne. Ausserdem mache der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachvollziehbare Angaben zu diesem Dokument.

E. 6.4.1.3 Ein Schülerausweis stellt kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar, auf dessen Grundlage der Geburtstag des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Ausweis kann zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch dient er in erster Linie einem anderen Zweck, nämlich der Bestätigung des Schulbesuchs oder eines Schulabschlusses. Eine Bescheinigung über den Verlust eines Dokuments, das kein Identitätsdokuments im Sinne des Gesetzes darstellt, ist folglich nicht geeignet, den behaupteten Geburtstag zu beweisen (BVGE 2007/7 E. 6; vgl. ebenfalls Urteil des BVGer E-3174/2020 vom 17. September 2020 E. 3.3). Anders als in dem vom Beschwerdeführer verwiesenen BVGE 2011/37 (E. 5.4.5) handelt es sich beim vorgelegten Dokument gerade nicht um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1. Gegen die Beweiskraft des Schülerausweises spricht ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, das Passbild sei im Jahr 2017 ausgetauscht worden. Gleichzeitig ist das Passbild als auch das Datum der Ausstellung (10. Oktober 2013) vom Stempel abgedeckt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen Widerspruch schlüssig zu erklären. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Im Übrigen obliegt es nicht der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht, die Richtigkeit der beantragten Änderung zu beweisen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG muss derjenige, der die Berichtigung einer Angabe verlangt, die Richtigkeit der verlangten Änderung nachweisen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz war entsprechend auch nicht gehalten - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht -, eine wissenschaftliche Analyse des Dokuments oder eine Untersuchung durch eine Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo in die Wege zu leiten.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte ausserdem ein Urteil des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022, einen «Acte de Signification d'un Jugement» des gleichen Gerichts vom gleichen Datum, ein «Certificat de Non Appel» ebenfalls des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2022, eine «Copie intégrale d'Acte de Naissance» des «Service de l'Etat-Civil» der Gemeinde (...) vom 24. Mai 2022 sowie einen «Acte de Naissance» ein.

E. 6.4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich beim Entscheid des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022 um ein Urteil im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), das die Schweiz zu anerkennen habe. Eine Schweizer Behörde könne dieses Urteil (sinngemäss) nur unbeachtet lassen, wenn sie nachweist, dass es unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei.

E. 6.4.2.2 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann. Namentlich ist nicht ausgeschlossen, dass in der Demokratischen Republik Kongo jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Folglich liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die vorgelegten Dokumente mit dem vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben wurden (vgl. Urteil des BVGer A-2399/2013 vom 4. September 2013 E. 4.1.3 m.w.H.). Selbst wenn das kongolesische Urteil echt sein sollte, wäre damit noch nicht dessen inhaltliche Richtigkeit belegt. Vielmehr besteht weiterhin eine erhebliche Unsicherheit über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Für den Beweiswert des Urteils ist entscheidend, auf welche Quelle es sich stützt (Urteil des BVGer A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aus dem Urteil geht nicht hervor, auf welcher Grundlage das Gericht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das «Tribunal pour Enfants» das von ihm festgestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise überprüfte bzw. verifizierte oder lediglich auf die Angaben des Antragstellers in jenem Verfahren abstellte. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil sowie die darauf sich stützenden Dokumente vermögen aus diesem Grund das Geburtsdatum vom (...) nicht genügend zu beweisen. Gleiches gilt für die beiden Dokumente «Copie intégrale d'Acte de Naissance» und «Acte de Naissance», die sich ausdrücklich auf das Gerichtsurteil vom 22. April 2022 stützen. Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Die Sicherheitsmerkmale der beiden Dokumente - ein Stempel und eine Unterschrift - lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Beweiswert der beiden Geburtsurkunden äusserst gering. Die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums kann gestützt auf die eingereichten Geburtsurkunden nicht als erstellt gelten.

E. 6.5 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers beim (...) zu belassen, stützt sich in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-schreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 16. März 2023]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (6. November 2020) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der «Knochenanalyse» ein, es handle sich dabei nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um eine Auskunft im Sinne von Art. 12 Bst. e VwWG. Die Ergebnisse solcher Analysen wiesen nur eine geringe Beweiskraft auf.

E. 6.5.2 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 11. November 2020 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, welchem eine erhebliche Beweiskraft zukommt. Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet. Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruht, unvollständig oder unklar ist, keine gehörige Begründung vorliegt oder schlicht widersprüchlich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2 m.w.H).

E. 6.5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.5.4 Im Gutachten des IRM Basel vom 11. November 2020 wird vorab ausgeführt, aufgrund der körperlichen Untersuchung ergeben sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Erkrankung oder eine manifeste Entwicklungsstörung, welche die Entwicklung hätte beeinflussen können.

E. 6.5.4.1 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung ist von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspricht damit dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Eine solche Altersschätzung kann grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden, die bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliegt.

E. 6.5.4.2 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspricht der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von 22.9 (± 1.8) Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das entsprechende Stadium noch gesehen werden konnte, liegt nach Kellinghaus et al. bei 19.7 Jahren beziehungsweise nach Wittschieber et al. bei 19 Jahren.

E. 6.5.4.3 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung kommt; diese Angabe muss jedoch als Mittelwert gewertet werden. An den Weisheitszähnen ist ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden. Es kann daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, das gemäss Cavri et al. bei 15.7 Jahren beziehungsweise gemäss Olze et al. bei 17 Jahren liegt. Ohne Berücksichtigung der Ethnizität besteht beim Beschwerdeführer aus zahnärztlicher Sicht ein wahrscheinliches Alter zwischen 20.6 und 24.6 Jahren, der Mittelwert der Weisheitszähne beträgt 23.35 Jahre.

E. 6.5.5 Zusammenfassend kommt das Gutachten des IRM Basel zu folgenden Schlussfolgerungen: In Zusammenschau der Befunde kann gemäss den Gutachtern von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Anhand der erhobenen Befunde ergibt sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2020 ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat ist mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Als Fazit halten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das im Gutachten genannte Mindestalter von 19 Jahren erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten nachvollziehbar (abgeschlossene Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke). Das Gutachten erklärt schlüssig, wieso die weiteren Ergebnisse diesem Schluss nicht widersprechen, sondern in die gleiche Richtung weisen. Das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum liegt gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Das Ergebnis des Altersgutachtens ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten.

E. 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch die amtlichen Dokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dieses spricht eher für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte damit weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) jedoch als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (...). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den 1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil A-904/2021 E. 5.5). Nach dem Gesagten ist der ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil A-7588/2015 E. 5.4).

E. 7 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) bestritten ist.

E. 8 Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General-sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.09.2023 (1C_236/2023) Abteilung I A-585/2022 Urteil vom 31. März 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Egli. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenträger ZEMIS. Sachverhalt: A. Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______ reichte am 21. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab A._______ als Geburtsdatum handschriftlich den (...) an. Als Identitätsbeleg reichte er ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier namens «Attestation de Perte des Pièces d'Identité» ein. B. Am 9. Oktober 2020 befragte das SEM A._______ summarisch zu seiner Person. C. Am 29. September 2020 gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) in Auftrag. Das Gutachten vom 11. November 2020 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren. Die Ärzte führten aus, das von A._______ angegebene Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. D. Am 19. November 2020 gab das SEM A._______ Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) zu äussern. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 nahm A._______ Stellung zur beabsichtigten Anpassung. Er führte aus, dass dem vorgelegten Identitätsdokument einen hohen Beweiswert zukomme. Weiter obliege dem SEM der Beweis, sollte es das Dokument für nicht authentisch halten. F. Am 23. Dezember 2020 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Anhörung gab er wie bereits schon anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2020 zu Protokoll, er sei am (...) geboren. A._______ wurde im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, sich zur beabsichtigten Datenänderung zu äussern. Bei dieser Gelegenheit ersuchte er um Erlass einer Verfügung bezüglich der Änderung der Personalien im ZEMIS beziehungsweise um Berichtung der vom SEM geänderten Personendaten. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das (sinngemässe) Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und bestätigte das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum von A._______ (...). H. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei auf den (...) zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht macht er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da er bei Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. Dezember 2020 erhalten habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Zudem begründete sie die Nichteröffnung der Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 sowie der Anhörung vom 23. Dezember 2020 damit, dass im Asylverfahren die Akteneinsicht üblicherweise erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Asylvorbringen gewährt werde. Gleichzeitig reichte sie die beiden Protokolle zu den Akten. J. Mit Replik vom 28. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine Kopie des Urteils des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022 sowie des «Acte de Signification d'un Jugement» des gleichen Gerichts vom gleichen Datum zu den Akten, die sein Geburtsdatum bestätigten. K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer das Original des Urteils vom 22. April 2022 und des «Acte de Signification d'un Jugement», ein «Certificat de Non Appel» des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2022 sowie eine Kopie der gestützt auf das Urteil erstellten «Copie intégrale d'Acte de Naissance» des «Service de l'Etat-Civil» der Gemeinde (...) vom 24. Mai 2022 ein. L. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ausserdem einen Geburtsschein («Acte de Naissance») zu den Akten. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gleichzeitig mit der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. Dezember 2020 erhalten. In der Postsendung der Vorinstanz haben die Protokolle der in der Verfügung erwähnten Befragung bzw. Anhörung gefehlt. Dadurch sei sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. Die Protokolle seien für die Beschwerdeführung von zentraler Bedeutung, es handle sich dabei um wichtige Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG (Auskünfte der Parteien). Die Zustellung der Protokolle hätte es dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung der Vorinstanz ordentlich anzufechten. 3.2 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 ein, sie habe die beiden Protokolle tatsächlich nicht bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung offengelegt. Es handle sich dabei um ein Versehen, das darauf zurückzuführen sei, dass im Asylverfahren die Akteneinsicht üblicherweise erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Asylvorbringen gewährt werde. Allerdings habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung nicht um Einsicht in die Akten ersucht, obwohl ihm dies offen gestanden wäre. 3.3 3.3.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26-28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. 3.3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). 3.3.3 Im vorliegenden Fall kann die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer monierten Einschränkung - kein Zugang zu wesentlichen Akten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses - offenbleiben. Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2), nämlich aus den nachfolgenden Gründen als geheilt gelten. Zunächst hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2022 die Akten erhalten. Ebenfalls hatte er die Möglichkeit, hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. April 2022 auch Gebrauch, wobei er jedoch zu den beiden Einvernahmen keine zusätzlichen relevanten Elemente einbringt, sondern lediglich seine vorherige Argumentation präzisiert (vgl. Urteil des BVGer A-4116/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.3 m.w.H.; BVGE 2012/24 E. 3.4; 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht wurde, nach Erhalt der Verfügung ein Gesuch um Akteneinsicht stellen konnte. In den Akten befinden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass ein solches Gesuch tatsächlich gestellt wurde. 4. 4.1 Umstritten ist das auf Anordnung des SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...) damit, dass er anlässlich der Erstbefragung das von ihm angegebene Alter nicht durch schlüssige Angaben glaubhaft machen konnte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass die Fotografie auf dem eingereichten Ausweispapier im Jahr 2017 ausgetauscht worden sei, was sich jedoch nicht mit einem darauf angebrachten Stempel vereinbaren lasse. Zudem sei dem rechtsmedizinischen Altersgutachten zu entnehmen, dass sein Mindestalter 19 Jahre betrage und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die Vorinstanz stellte deshalb fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum (...) richtig bzw. wahrscheinlicher sei als das von ihr angenommene Geburtsdatum (...). Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Berichtigung der Personendaten abzulehnen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dem von ihm vorgelegten Identitätsdokument komme ein hoher Beweiswert zu. Weiter obliege die Beweislast der Vorinstanz, sollte sie dieses Dokument für nicht authentisch halten. Die Echtheit des Dokuments sei nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten widerlegt worden, sondern die Vorinstanz behaupte, im Herkunftsland des Beschwerdeführers seien solche Dokumente käuflich zu erwerben. Dieses Argument reiche jedoch nicht aus, um die Beweislast bezüglich der Echtheit des Dokuments umzukehren. Der «Knochenanalyse» komme kein derart hoher Beweiswert zu, als dass sie Vorrang vor den Aussagen des Beschwerdeführers und dem von ihm eingereichten Ausweispapier habe. Die von der Vorinstanz beabsichtigte Datenänderung sei nicht gerechtfertigt, da sie auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E.3.2; Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1162 vom 8. September 2022 E. 4.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil 1C_44/2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen [statt vieler] BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 6. 6.1 Aufgrund des Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6.2 In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert jedoch nicht, welche konkreten Abklärungen von der Vorinstanz zu tätigen sind. Da mit Blick auf das Nachfolgende nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen überhaupt noch in Frage kommen, ist der Antrag abzuweisen. 6.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung der ZEMIS-Berichtigung im Wesentlichen auf das am 11. November 2020 durchgeführte medizinische Altersgutachten, das zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet habe und das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat) mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente ein, die den (...) als sein wahres Geburtsdatum belegen sollen. Auf die eingereichten Dokumente ist nachfolgend näher einzugehen. 6.4.1 Mit seinem Asylantrag am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier namens «Attestation de Perte des Pièces d'Identité», ausgestellt von der Gemeinde (...) in der Demokratischen Republik Kongo zu den Akten. Darin wird ihm der Verlust seiner Schülerkarte bestätigt. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird der (...) aufgeführt. 6.4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das Ausweisdokument sei ein offizielles Dokument, weshalb ihm im Vergleich zum Gutachten eine erhöhte Beweiskraft zukomme. Ausserdem habe die Vorinstanz keine wissenschaftliche Expertise in Auftrag gegeben, welche die Echtheit des Dokuments widerlegen würde, obwohl die Vorinstanz das Dokument für käuflich erachtet. 6.4.1.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument handle es sich um ein Beweismittel, das erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könne. Ausserdem mache der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachvollziehbare Angaben zu diesem Dokument. 6.4.1.3 Ein Schülerausweis stellt kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar, auf dessen Grundlage der Geburtstag des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Ausweis kann zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch dient er in erster Linie einem anderen Zweck, nämlich der Bestätigung des Schulbesuchs oder eines Schulabschlusses. Eine Bescheinigung über den Verlust eines Dokuments, das kein Identitätsdokuments im Sinne des Gesetzes darstellt, ist folglich nicht geeignet, den behaupteten Geburtstag zu beweisen (BVGE 2007/7 E. 6; vgl. ebenfalls Urteil des BVGer E-3174/2020 vom 17. September 2020 E. 3.3). Anders als in dem vom Beschwerdeführer verwiesenen BVGE 2011/37 (E. 5.4.5) handelt es sich beim vorgelegten Dokument gerade nicht um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1. Gegen die Beweiskraft des Schülerausweises spricht ausserdem der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, das Passbild sei im Jahr 2017 ausgetauscht worden. Gleichzeitig ist das Passbild als auch das Datum der Ausstellung (10. Oktober 2013) vom Stempel abgedeckt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen Widerspruch schlüssig zu erklären. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokuments. Im Übrigen obliegt es nicht der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht, die Richtigkeit der beantragten Änderung zu beweisen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG muss derjenige, der die Berichtigung einer Angabe verlangt, die Richtigkeit der verlangten Änderung nachweisen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz war entsprechend auch nicht gehalten - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht -, eine wissenschaftliche Analyse des Dokuments oder eine Untersuchung durch eine Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo in die Wege zu leiten. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte ausserdem ein Urteil des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022, einen «Acte de Signification d'un Jugement» des gleichen Gerichts vom gleichen Datum, ein «Certificat de Non Appel» ebenfalls des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2022, eine «Copie intégrale d'Acte de Naissance» des «Service de l'Etat-Civil» der Gemeinde (...) vom 24. Mai 2022 sowie einen «Acte de Naissance» ein. 6.4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich beim Entscheid des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022 um ein Urteil im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), das die Schweiz zu anerkennen habe. Eine Schweizer Behörde könne dieses Urteil (sinngemäss) nur unbeachtet lassen, wenn sie nachweist, dass es unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. 6.4.2.2 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demokratischen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann. Namentlich ist nicht ausgeschlossen, dass in der Demokratischen Republik Kongo jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden kann. Folglich liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die vorgelegten Dokumente mit dem vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben wurden (vgl. Urteil des BVGer A-2399/2013 vom 4. September 2013 E. 4.1.3 m.w.H.). Selbst wenn das kongolesische Urteil echt sein sollte, wäre damit noch nicht dessen inhaltliche Richtigkeit belegt. Vielmehr besteht weiterhin eine erhebliche Unsicherheit über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Für den Beweiswert des Urteils ist entscheidend, auf welche Quelle es sich stützt (Urteil des BVGer A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aus dem Urteil geht nicht hervor, auf welcher Grundlage das Gericht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das «Tribunal pour Enfants» das von ihm festgestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise überprüfte bzw. verifizierte oder lediglich auf die Angaben des Antragstellers in jenem Verfahren abstellte. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil sowie die darauf sich stützenden Dokumente vermögen aus diesem Grund das Geburtsdatum vom (...) nicht genügend zu beweisen. Gleiches gilt für die beiden Dokumente «Copie intégrale d'Acte de Naissance» und «Acte de Naissance», die sich ausdrücklich auf das Gerichtsurteil vom 22. April 2022 stützen. Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Die Sicherheitsmerkmale der beiden Dokumente - ein Stempel und eine Unterschrift - lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Beweiswert der beiden Geburtsurkunden äusserst gering. Die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums kann gestützt auf die eingereichten Geburtsurkunden nicht als erstellt gelten. 6.5 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers beim (...) zu belassen, stützt sich in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreis-schreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 16. März 2023]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (6. November 2020) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte. 6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der «Knochenanalyse» ein, es handle sich dabei nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um eine Auskunft im Sinne von Art. 12 Bst. e VwWG. Die Ergebnisse solcher Analysen wiesen nur eine geringe Beweiskraft auf. 6.5.2 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 11. November 2020 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Untersuchungen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, welchem eine erhebliche Beweiskraft zukommt. Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet. Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruht, unvollständig oder unklar ist, keine gehörige Begründung vorliegt oder schlicht widersprüchlich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2 m.w.H). 6.5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.5.4 Im Gutachten des IRM Basel vom 11. November 2020 wird vorab ausgeführt, aufgrund der körperlichen Untersuchung ergeben sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Erkrankung oder eine manifeste Entwicklungsstörung, welche die Entwicklung hätte beeinflussen können. 6.5.4.1 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung ist von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszugehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspricht damit dem Referenzbild eines 19-jährigen Jungen. Eine solche Altersschätzung kann grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden, die bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliegt. 6.5.4.2 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung entspricht der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke einem mittleren Alter von 22.9 (± 1.8) Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das entsprechende Stadium noch gesehen werden konnte, liegt nach Kellinghaus et al. bei 19.7 Jahren beziehungsweise nach Wittschieber et al. bei 19 Jahren. 6.5.4.3 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung kommt; diese Angabe muss jedoch als Mittelwert gewertet werden. An den Weisheitszähnen ist ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden. Es kann daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, das gemäss Cavri et al. bei 15.7 Jahren beziehungsweise gemäss Olze et al. bei 17 Jahren liegt. Ohne Berücksichtigung der Ethnizität besteht beim Beschwerdeführer aus zahnärztlicher Sicht ein wahrscheinliches Alter zwischen 20.6 und 24.6 Jahren, der Mittelwert der Weisheitszähne beträgt 23.35 Jahre. 6.5.5 Zusammenfassend kommt das Gutachten des IRM Basel zu folgenden Schlussfolgerungen: In Zusammenschau der Befunde kann gemäss den Gutachtern von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen werden. Anhand der erhobenen Befunde ergibt sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2020 ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat ist mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Als Fazit halten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit erreicht hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das im Gutachten genannte Mindestalter von 19 Jahren erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten nachvollziehbar (abgeschlossene Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke). Das Gutachten erklärt schlüssig, wieso die weiteren Ergebnisse diesem Schluss nicht widersprechen, sondern in die gleiche Richtung weisen. Das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum liegt gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Das Ergebnis des Altersgutachtens ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch die amtlichen Dokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dieses spricht eher für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte damit weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) jedoch als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (...). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den 1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil A-904/2021 E. 5.5). Nach dem Gesagten ist der ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil A-7588/2015 E. 5.4).

7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) bestritten ist.

8. Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General-sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Egli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)

- den EDÖB (zur Kenntnis)