Datenschutz
Sachverhalt
A. Am 4. November 2020 reichte A.______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den (...) 2005 an. B. Am 20. November 2020 wurde A.______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, er sei (...) Jahre alt. Des Weiteren legte er eine Verfahrens- und Klientenkarte der österreichischen Asylbehörden vor, auf der das Geburtsdatum (...) 2005 vermerkt ist. C. Am 25. November 2020 gab das SEM eine Altersabklärung (...) in Auftrag. Das Gutachten vom 2. Dezember 2020 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren bei einem wahrscheinlichsten Alter von 17.2 Jahren und einem Mindestalter von 17 Jahren. Das von A.______ angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. D. Am 10. Dezember 2020 wurde A.______ zum Resultat des Gutachtens und zur beabsichtigten Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 nahm seine Rechtsvertretung dazu Stellung. Am 18. Dezember 2020 trug das SEM den 1. Januar 2003 als Geburtsdatum im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). E. Am 21. Januar 2021 hörte das SEM A.______ vertieft zu den Asylgründen an. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (recte: 4. Februar 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch von A.______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 1-7). In Dispositivziffer 8 wurde festgehalten, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. G. Die Rechtsvertretung von A.______ nahm am 4. Februar 2021 die Verfügung des SEM in Empfang. H. Nach Eröffnung der Verfügung ging beim SEM eine Nachbegutachtung (...) vom 4. Februar 2021 ein, welche das SEM am 27. Januar 2021 in Auftrag gegeben hatte und das ursprüngliche Gutachten vom 2. Dezember 2020 ersetzte. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 erhebt A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Er sei fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) 2005, eventualiter mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 zu führen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 9. April 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 20. April 2021 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. L. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei im ZEMIS fortan mit dem Geburtsdatum (...) 2005, eventualiter 1. Januar 2005 zu führen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze sich für das eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2003 einzig auf die medizinische Alterseinschätzung ab, ohne deren Beweiswert nachvollziehbar gegen den der übrigen Beweismittel abzuwägen. Er habe glaubhaft geschildert, dass das von ihm angegebene Alter auf seiner Tazkira gestanden habe. Sein Alter habe er erst in der Türkei erfahren, da er keine Schulbildung genossen habe und in Afghanistan dem Geburtsdatum keine Wichtigkeit zuerkannt werde. Seine Ausführungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem Reiseweg seien schlüssig. Er habe den ungefähren Altersunterschied zu seinen Geschwistern angeben können. Seine Unsicherheit aufgrund der Umrechnung vom iranisch/afghanischen Kalender in den europäischen Kalender habe die Vorinstanz ihm unverhältnismässig schwer zur Last gelegt. Auch sei der Tatsache, dass Geburtsdaten in Afghanistan nur sehr bedingt von Wichtigkeit seien, nicht genügend Rechnung getragen worden. An der Feststellung des Sachverhalts habe er mitgewirkt und die ihm zugänglichen Identitätsdokumente vorgelegt. In der angefochtenen Verfügung werde nicht gewürdigt, dass das Geburtsjahr 2005 auch auf seinem österreichischen Ausweis für Asylsuchende aufgeführt sei. Gegen das von ihm beantragte Geburtsdatum, so der Beschwerdeführer in der weiteren Begründung, spreche demnach einzig das Gutachten (...) vom 2. Dezember 2020, welches jedoch vorliegend von geringerem Beweiswert sei. Die Untersuchungen der Handknochen würden je nach konsultierter Literatur unterschiedliche Befunde ausweisen, weshalb erhebliche Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestünden. Während nach Thielmann/Nitz/Schmeling ein Alter von 18 Jahren bei einer Varianz von beinahe 1 Jahr attestiert werde, werde nach Tisè ein Mindestalter von 16.1 Jahren geschätzt. Hinsichtlich der Untersuchungen der Schlüsselbeine weise die Schätzung bei einem durchschnittlichen Lebensalter von 17.8 Jahren und einer Varianz von vorliegend 1.6 Jahren eine erhebliche Unsicherheit auf. Zudem sei die Übertragbarkeit der Studie von Wittschieber et al. auf andere Ethnien fraglich. Was die Untersuchung der Mineralisation der Weisheitszähne betreffe, so erlaube diese ebenfalls keine verlässliche Prognose zu seinem Alter. Die einzelnen Studien (Knell et al. bzw. Olze) würden mit einem Mindestalter von 17 Jahren bzw. 21 bis 22 Jahren beträchtliche Unterschiede aufweisen und es fehle eine Referenzstudie spezifisch zu Afghanistan. Das beantragte Geburtsdatum sei daher gegenüber dem eingetragenen Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten. Hinzu komme, dass die Vorinstanz sein Alter im ZEMIS auf beinahe 18 Jahre und nicht auf das im Gutachten angegebene wahrscheinlichste Alter von 17.2 Jahren angepasst habe. Angesichts der drohenden Rechtsnachteile, wie etwa der geringeren Anforderungen an die Wegweisung, komme ihm ein überwiegendes Interesse zu, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum im ZEMIS eingetragen werde.
E. 3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2005 nicht glaubhaft machen können. Er habe unsubstanziierte Angaben zu seinem Alter und zu seiner Biografie gemacht. So habe er erklärt, von einem Jungen während seines Aufenthaltes in der Türkei erfahren zu haben, dass das Alter von (...) Jahren auf seiner zwischenzeitlich abhandengekommenen Tazkira vermerkt gewesen sei. Dass er sein Alter erst dann und auf die genannte Weise erfahren habe, sei unglaubhaft, weil er u.a. gemäss eigenen Ausführungen bei der Beschaffung der Tazkira mitgewirkt habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, in Afghanistan werde nicht auf die Zeit geachtet und er sei Analphabet, sei wenig glaubhaft (...). Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben. Das Geburtsdatum vom (...) 2005, welches auf seiner Verfahrens- und Klientenkarte der österreichischen Asylbehörden aufgeführt sei, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Demgegenüber habe das Gutachten (...) vom 2. Dezember 2020 ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht habe. Es sei nicht Sache der Vorinstanz das Gutachten, welches von medizinischen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiere, inhaltlich in Frage zu stellen. Die Wahl des 1. Januars sei üblich, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden könne. Aufgrund der Befunde der medizinischen Altersabklärung sowie der unglaubhaften Altersangaben des Beschwerdeführers sei im ZEMIS das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2003 festzulegen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG.
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.4; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005, eventualiter 1. Januar 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5). In seinem Subeventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich, welche Abklärungen fehlen sollten. Dieser Antrag ist daher vorab abzuweisen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz und wohl auch schon gegenüber den jeweiligen Behörden der Transitländer an, er sei am (...) 2005 geboren. Anlässlich der vorinstanzlichen Erstbefragung vom 20. November 2020 erklärte er, er sei (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht. Im europäischen Kalender sei es der (...) Monat im Jahr 2005, den genauen Tag wisse er nicht. Für das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2005 beruft er sich hauptsächlich auf die Altersangabe von (...) Jahren gemäss seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument), die ihm jedoch zwischenzeitlich abhandengekommenen ist und auch im Original nur von reduziertem Beweiswert wäre (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Erschwerend kommt hinzu, dass er nach eigener Aussage die Tazkira nicht selbst lesen konnte und deshalb sein dort vermerktes Alter erst in der Türkei von einem Jungen erfahren haben will. Ob jener Junge das Alter damals von der Tazkira richtig abgelesen hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehen. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter kennt. Die Unkenntnis wäre angesichts seines kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich. In der Beschwerde wird denn auch darauf hingewiesen, dass Geburtsdaten in Afghanistan nur sehr bedingt von Wichtigkeit seien. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 20. November 2020 im Wesentlichen dar, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von ungefähr (...) Jahren habe er im Dorf (...) gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe in Afghanistan lediglich für eine Zeit lang eine Madrasa (religiöse Schule) besucht. Über (...) sei er in die Schweiz gekommen. Bei der Anhörung vom 21. Januar 2021 gab er u.a. zu Protokoll, vor zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist zu sein. Seine Schwester B.______ sei ungefähr drei oder vier Jahre jünger als er, seine anderen beiden Geschwister C.______ und D.______ seien noch jünger. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie lassen zwar das geltend gemachte Alter als möglich erscheinen, sie sind jedoch in zeitlicher Hinsicht als wenig substanziiert zu erachten. Dies gilt namentlich für seine Aussagen zum Besuch der Madrasa oder zum Alter seiner beiden jüngsten Geschwister. Seine Angaben erlauben daher gesamthaft gesehen keine genaueren Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokument einzig die Verfahrens- und Klientenkarte der österreichischen Asylbehörden ein. Da das dort aufgeführte Geburtsjahr 2005 auf seinen eigenen Angaben beruht, vermag dieses Dokument aber nur ein schwaches Indiz für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu bilden.
E. 5.4.1 Es bleibt im Folgenden auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.
E. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 5.4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz am 27. Januar 2021 - offenbar in mehreren Fällen - Nachbegutachtungen (...) in Auftrag gab (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 Sachverhalt Bst. L). Die vorliegende Nachbegutachtung (...) vom 4. Februar 2021 erfolgte erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und ersetzte das ursprüngliche Gutachten vom 2. Dezember 2020. Im hier zu beurteilenden Fall führen beide Begutachtungen im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen, wobei im ersten Gutachten zusätzlich noch das "wahrscheinlichste Alter" von 17.2 Jahren ausgewiesen wurde. Die Nachbegutachtung ist im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführt, das dem Beschwerdeführer am 20. April 2021 zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt wurde. Ihm wurde damit die Möglichkeit gegeben, das neue Dokument einzusehen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, neue Sachverhaltsumstände vorgebracht und ebenso neue Beweismittel eingereicht werden, weshalb im Folgenden auf die Nachbegutachtung (...) vom 4. Februar 2021 abzustellen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.204 ff. mit Hinweisen).
E. 5.4.4 Im Gutachten (...) vom 4. Februar 2021 wird ausgeführt, dass in Bezug auf den Handknochen des Beschwerdeführers der radiologische Befund gemäss den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) entspreche. Gemäss Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung sei abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 2b nach Kellinghaus aufweisen. Dabei entspreche das vorliegende Stadium 2b nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17.8 ± 1.6) sowie einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) finde sich in Regio 18, 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von "H" und in Regio 48 ein Mineralisationsstadium von "G" nach Demirjian. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 21 bis 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 21.3 ± 2.1) schliessen liessen. Das Mineralisationsstadium "H" der Weisheitszähne lasse nach Knell et al. auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Gemäss aktueller Fachliteratur seien lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen zu beobachten. Aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan kämen diese Unterschiede nicht zum Tragen. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ersichtlich. Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 habe der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.
E. 5.4.5 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 4. Februar 2021 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5; Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Das Gutachten weist hierbei durchaus auch auf ethnische Einflüsse hinsichtlich der Zahnentwicklung hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Afghanistan nicht zum Tragen kommen. Die gegenteilige, wenig substantiiert vorgetragene Meinung des Beschwerdeführers vermag den im Gutachten dargelegten wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht umzustossen (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Laut dem vorliegenden Gutachten lässt die Röntgenuntersuchung der Hand auf ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 16.1 Jahren, die Computertomografie der Schlüsselbeine auf ein Mindestalter von 16.1 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Das beantragte Geburtsdatum liegt damit gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände ist somit zu erkennen, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) jedoch als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...] 2005, eventualiter 1. Januar 2005). Es entspricht sodann der üblichen Praxis, dass die Vorinstanz den 1. Januar wählt, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich beim 1. Januar um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das wahrscheinlichste Alter von 17.2 Jahren gemäss dem Gutachten vom 2. Dezember 2020 beruft, so wurde diese Angabe [...] in der Nachbegutachtung zurückgenommen. Schon aus diesem Grund erscheint es nicht angezeigt, darauf abzustellen. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Beweisregel "in dubio pro minore" kommt schliesslich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Datenschutzrecht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 5.5).
E. 6 Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 7.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 8 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) - den EDÖB (zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-904/2021 Urteil vom 17. Januar 2022 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman. Parteien A.______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 4. November 2020 reichte A.______, afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den (...) 2005 an. B. Am 20. November 2020 wurde A.______ vom SEM im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, er sei (...) Jahre alt. Des Weiteren legte er eine Verfahrens- und Klientenkarte der österreichischen Asylbehörden vor, auf der das Geburtsdatum (...) 2005 vermerkt ist. C. Am 25. November 2020 gab das SEM eine Altersabklärung (...) in Auftrag. Das Gutachten vom 2. Dezember 2020 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren bei einem wahrscheinlichsten Alter von 17.2 Jahren und einem Mindestalter von 17 Jahren. Das von A.______ angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. D. Am 10. Dezember 2020 wurde A.______ zum Resultat des Gutachtens und zur beabsichtigten Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 nahm seine Rechtsvertretung dazu Stellung. Am 18. Dezember 2020 trug das SEM den 1. Januar 2003 als Geburtsdatum im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). E. Am 21. Januar 2021 hörte das SEM A.______ vertieft zu den Asylgründen an. F. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (recte: 4. Februar 2021) lehnte das SEM das Asylgesuch von A.______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dispositivziffern 1-7). In Dispositivziffer 8 wurde festgehalten, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. G. Die Rechtsvertretung von A.______ nahm am 4. Februar 2021 die Verfügung des SEM in Empfang. H. Nach Eröffnung der Verfügung ging beim SEM eine Nachbegutachtung (...) vom 4. Februar 2021 ein, welche das SEM am 27. Januar 2021 in Auftrag gegeben hatte und das ursprüngliche Gutachten vom 2. Dezember 2020 ersetzte. I. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 erhebt A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Er sei fortan im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) 2005, eventualiter mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 zu führen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 9. April 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 20. April 2021 gewährt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. L. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei im ZEMIS fortan mit dem Geburtsdatum (...) 2005, eventualiter 1. Januar 2005 zu führen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz stütze sich für das eingetragene Geburtsdatum 1. Januar 2003 einzig auf die medizinische Alterseinschätzung ab, ohne deren Beweiswert nachvollziehbar gegen den der übrigen Beweismittel abzuwägen. Er habe glaubhaft geschildert, dass das von ihm angegebene Alter auf seiner Tazkira gestanden habe. Sein Alter habe er erst in der Türkei erfahren, da er keine Schulbildung genossen habe und in Afghanistan dem Geburtsdatum keine Wichtigkeit zuerkannt werde. Seine Ausführungen zu seiner Ausreise aus Afghanistan und zu seinem Reiseweg seien schlüssig. Er habe den ungefähren Altersunterschied zu seinen Geschwistern angeben können. Seine Unsicherheit aufgrund der Umrechnung vom iranisch/afghanischen Kalender in den europäischen Kalender habe die Vorinstanz ihm unverhältnismässig schwer zur Last gelegt. Auch sei der Tatsache, dass Geburtsdaten in Afghanistan nur sehr bedingt von Wichtigkeit seien, nicht genügend Rechnung getragen worden. An der Feststellung des Sachverhalts habe er mitgewirkt und die ihm zugänglichen Identitätsdokumente vorgelegt. In der angefochtenen Verfügung werde nicht gewürdigt, dass das Geburtsjahr 2005 auch auf seinem österreichischen Ausweis für Asylsuchende aufgeführt sei. Gegen das von ihm beantragte Geburtsdatum, so der Beschwerdeführer in der weiteren Begründung, spreche demnach einzig das Gutachten (...) vom 2. Dezember 2020, welches jedoch vorliegend von geringerem Beweiswert sei. Die Untersuchungen der Handknochen würden je nach konsultierter Literatur unterschiedliche Befunde ausweisen, weshalb erhebliche Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestünden. Während nach Thielmann/Nitz/Schmeling ein Alter von 18 Jahren bei einer Varianz von beinahe 1 Jahr attestiert werde, werde nach Tisè ein Mindestalter von 16.1 Jahren geschätzt. Hinsichtlich der Untersuchungen der Schlüsselbeine weise die Schätzung bei einem durchschnittlichen Lebensalter von 17.8 Jahren und einer Varianz von vorliegend 1.6 Jahren eine erhebliche Unsicherheit auf. Zudem sei die Übertragbarkeit der Studie von Wittschieber et al. auf andere Ethnien fraglich. Was die Untersuchung der Mineralisation der Weisheitszähne betreffe, so erlaube diese ebenfalls keine verlässliche Prognose zu seinem Alter. Die einzelnen Studien (Knell et al. bzw. Olze) würden mit einem Mindestalter von 17 Jahren bzw. 21 bis 22 Jahren beträchtliche Unterschiede aufweisen und es fehle eine Referenzstudie spezifisch zu Afghanistan. Das beantragte Geburtsdatum sei daher gegenüber dem eingetragenen Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten. Hinzu komme, dass die Vorinstanz sein Alter im ZEMIS auf beinahe 18 Jahre und nicht auf das im Gutachten angegebene wahrscheinlichste Alter von 17.2 Jahren angepasst habe. Angesichts der drohenden Rechtsnachteile, wie etwa der geringeren Anforderungen an die Wegweisung, komme ihm ein überwiegendes Interesse zu, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum im ZEMIS eingetragen werde. 3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer habe das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2005 nicht glaubhaft machen können. Er habe unsubstanziierte Angaben zu seinem Alter und zu seiner Biografie gemacht. So habe er erklärt, von einem Jungen während seines Aufenthaltes in der Türkei erfahren zu haben, dass das Alter von (...) Jahren auf seiner zwischenzeitlich abhandengekommenen Tazkira vermerkt gewesen sei. Dass er sein Alter erst dann und auf die genannte Weise erfahren habe, sei unglaubhaft, weil er u.a. gemäss eigenen Ausführungen bei der Beschaffung der Tazkira mitgewirkt habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, in Afghanistan werde nicht auf die Zeit geachtet und er sei Analphabet, sei wenig glaubhaft (...). Der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben. Das Geburtsdatum vom (...) 2005, welches auf seiner Verfahrens- und Klientenkarte der österreichischen Asylbehörden aufgeführt sei, beruhe lediglich auf seinen eigenen Angaben. Demgegenüber habe das Gutachten (...) vom 2. Dezember 2020 ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht habe. Es sei nicht Sache der Vorinstanz das Gutachten, welches von medizinischen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiere, inhaltlich in Frage zu stellen. Die Wahl des 1. Januars sei üblich, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden könne. Aufgrund der Befunde der medizinischen Altersabklärung sowie der unglaubhaften Altersangaben des Beschwerdeführers sei im ZEMIS das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2003 festzulegen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 mit Hinweisen). 4.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.4; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005, eventualiter 1. Januar 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5). In seinem Subeventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er erläutert indes nicht und es ist bei der Aktenlage auch nicht ersichtlich, welche Abklärungen fehlen sollten. Dieser Antrag ist daher vorab abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Vorinstanz und wohl auch schon gegenüber den jeweiligen Behörden der Transitländer an, er sei am (...) 2005 geboren. Anlässlich der vorinstanzlichen Erstbefragung vom 20. November 2020 erklärte er, er sei (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht. Im europäischen Kalender sei es der (...) Monat im Jahr 2005, den genauen Tag wisse er nicht. Für das beantragte Geburtsdatum vom (...) 2005 beruft er sich hauptsächlich auf die Altersangabe von (...) Jahren gemäss seiner Tazkira (afghanisches Identitätsdokument), die ihm jedoch zwischenzeitlich abhandengekommenen ist und auch im Original nur von reduziertem Beweiswert wäre (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2). Erschwerend kommt hinzu, dass er nach eigener Aussage die Tazkira nicht selbst lesen konnte und deshalb sein dort vermerktes Alter erst in der Türkei von einem Jungen erfahren haben will. Ob jener Junge das Alter damals von der Tazkira richtig abgelesen hat, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachvollziehen. Es ist daher unklar, ob der Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter kennt. Die Unkenntnis wäre angesichts seines kulturellen Hintergrunds nicht aussergewöhnlich. In der Beschwerde wird denn auch darauf hingewiesen, dass Geburtsdaten in Afghanistan nur sehr bedingt von Wichtigkeit seien. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 20. November 2020 im Wesentlichen dar, bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von ungefähr (...) Jahren habe er im Dorf (...) gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe in Afghanistan lediglich für eine Zeit lang eine Madrasa (religiöse Schule) besucht. Über (...) sei er in die Schweiz gekommen. Bei der Anhörung vom 21. Januar 2021 gab er u.a. zu Protokoll, vor zwei Jahren aus Afghanistan ausgereist zu sein. Seine Schwester B.______ sei ungefähr drei oder vier Jahre jünger als er, seine anderen beiden Geschwister C.______ und D.______ seien noch jünger. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie lassen zwar das geltend gemachte Alter als möglich erscheinen, sie sind jedoch in zeitlicher Hinsicht als wenig substanziiert zu erachten. Dies gilt namentlich für seine Aussagen zum Besuch der Madrasa oder zum Alter seiner beiden jüngsten Geschwister. Seine Angaben erlauben daher gesamthaft gesehen keine genaueren Rückschlüsse auf sein tatsächliches Alter. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte als Identitätsdokument einzig die Verfahrens- und Klientenkarte der österreichischen Asylbehörden ein. Da das dort aufgeführte Geburtsjahr 2005 auf seinen eigenen Angaben beruht, vermag dieses Dokument aber nur ein schwaches Indiz für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu bilden. 5.4 5.4.1 Es bleibt im Folgenden auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz am 27. Januar 2021 - offenbar in mehreren Fällen - Nachbegutachtungen (...) in Auftrag gab (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 Sachverhalt Bst. L). Die vorliegende Nachbegutachtung (...) vom 4. Februar 2021 erfolgte erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung und ersetzte das ursprüngliche Gutachten vom 2. Dezember 2020. Im hier zu beurteilenden Fall führen beide Begutachtungen im Wesentlichen zu übereinstimmenden Ergebnissen, wobei im ersten Gutachten zusätzlich noch das "wahrscheinlichste Alter" von 17.2 Jahren ausgewiesen wurde. Die Nachbegutachtung ist im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführt, das dem Beschwerdeführer am 20. April 2021 zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt wurde. Ihm wurde damit die Möglichkeit gegeben, das neue Dokument einzusehen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, neue Sachverhaltsumstände vorgebracht und ebenso neue Beweismittel eingereicht werden, weshalb im Folgenden auf die Nachbegutachtung (...) vom 4. Februar 2021 abzustellen ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.204 ff. mit Hinweisen). 5.4.4 Im Gutachten (...) vom 4. Februar 2021 wird ausgeführt, dass in Bezug auf den Handknochen des Beschwerdeführers der radiologische Befund gemäss den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) entspreche. Gemäss Greulich und Pyle sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handentwicklung sei abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 2b nach Kellinghaus aufweisen. Dabei entspreche das vorliegende Stadium 2b nach Wittschieber einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17.8 ± 1.6) sowie einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung könne beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) finde sich in Regio 18, 28 und 38 jeweils ein Mineralisationsstadium von "H" und in Regio 48 ein Mineralisationsstadium von "G" nach Demirjian. Daraus ergäben sich Entwicklungsstadien, welche nach Olze auf ein Durchschnittsalter von 21 bis 22 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 21.3 ± 2.1) schliessen liessen. Das Mineralisationsstadium "H" der Weisheitszähne lasse nach Knell et al. auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Gemäss aktueller Fachliteratur seien lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen zu beobachten. Aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan kämen diese Unterschiede nicht zum Tragen. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ersichtlich. Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 27. November 2020 habe der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...]) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. 5.4.5 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 4. Februar 2021 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5; Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Das Gutachten weist hierbei durchaus auch auf ethnische Einflüsse hinsichtlich der Zahnentwicklung hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Afghanistan nicht zum Tragen kommen. Die gegenteilige, wenig substantiiert vorgetragene Meinung des Beschwerdeführers vermag den im Gutachten dargelegten wissenschaftlichen Kenntnisstand nicht umzustossen (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Laut dem vorliegenden Gutachten lässt die Röntgenuntersuchung der Hand auf ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 16.1 Jahren, die Computertomografie der Schlüsselbeine auf ein Mindestalter von 16.1 Jahren und die zahnärztliche Untersuchung auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Das beantragte Geburtsdatum liegt damit gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdeführers noch durch Identitätsdokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der vorstehend genannten Umstände ist somit zu erkennen, dass weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (1. Januar 2003) jedoch als wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...] 2005, eventualiter 1. Januar 2005). Es entspricht sodann der üblichen Praxis, dass die Vorinstanz den 1. Januar wählt, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich beim 1. Januar um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das wahrscheinlichste Alter von 17.2 Jahren gemäss dem Gutachten vom 2. Dezember 2020 beruft, so wurde diese Angabe [...] in der Nachbegutachtung zurückgenommen. Schon aus diesem Grund erscheint es nicht angezeigt, darauf abzustellen. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss geforderte Beweisregel "in dubio pro minore" kommt schliesslich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Datenschutzrecht nicht zum Tragen (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 5.5).
6. Nach dem Gesagten ist der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2003 (mit Bestreitungsvermerk) unverändert zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Flurina Peerdeman Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: