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A-1433/2024

A-1433/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-24 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Am 17. August 2023 stellte A._______, syrische Staatsangehörige, in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2024 wurden ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da der Vollzug der Wegweisung unzumutbar war, wurde sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Am 25. August 2023 wurde A._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum gab sie an, am 1. Januar 2004 geboren und somit 20 Jahre alt zu sein. Sie legte keine Identitätspapiere vor. Am 18. Oktober 2023 reichte sie im Rahmen des Asylverfahrens zwei Hochzeitsfotos sowie eine Fotografie eines handschriftlichen Ehevertrags zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass sie am 1. Juni 2006 geboren sei. C. Am 4. Januar 2024 hörte das SEM A._______ vertieft zu den Asylgründen an. Auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum gab sie erneut an, am 1. Januar 2004 geboren und somit volljährig zu sein. D. Um den Sachverhalt bezüglich des Alters zu klären, liess das SEM durch das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich eine forensische Altersdiagnostik durchführen. Das Gutachten vom 15. Januar 2024 wurde auf der Grundlage einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung, eines Röntgenbildes der linken Hand sowie einer Computertomografie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten ein Mindestalter von 16.1 Jahre und ein durchschnittliches Lebensalter zwischen 15.2 und 18.5 Jahren. Die Ärzte stellten fest, dass das von A._______ angegebene Lebensalter von 20 Jahren nicht mit den erhobenen Befunden übereinstimmt. E. Daraufhin stellte das SEM A._______ am 19. Januar 2024 auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens eine Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 nahm A._______ dazu Stellung. Sie erklärte, dass sie der Änderung nicht zustimmt und hielt weiterhin daran fest, am 1. Januar 2004 geboren zu sein. G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. H. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vor-instanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 auf den 1. Juni 2006 anzupassen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Nach Einreichung der Fürsorgebestätigung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Schlussbemerkungen vom 23. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt an ihren Anträgen fest und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. L. Die Vorinstanz reichte keine Schlussbemerkungen ein. M. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien des Familienbüchleins, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde vor. Am 1. Juli 2024 reichte sie die Originaldokumente nach. N. Auf die weiteren Vorbringen sowie die in den Akten enthaltenen Unterlagen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG sowie nach den Art. 111e-111g des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.

E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer vom 7. März 2022 1C/788/2021, 1C_74/2022 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A- 1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Das Geburtsdatum ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Wie dies im Asylverfahren gehandhabt wird, ist vorliegend nicht von Relevanz und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.3). Der Streitgegenstand betrifft unter den massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten das tatsächliche Geburtsdatum, nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum oder das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist nicht mit dem Mindestalter gleichzusetzen. Dies geht bereits aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hervor und wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass die im ZEMIS erfassten Daten einer Vielzahl von Zwecken dienen. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, das Geburtsdatum vor- oder zurückzudatieren, ist irrelevant (Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.2).

E. 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb das Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).

E. 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr berichtigte Geburtsdatum im ZEMIS (1. Januar 2007) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (1. Juni 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz verfügte Geburtsdatum, ihr mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5 m.w.H.).

E. 4 Umstritten und zu prüfen ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS.

E. 4.1 Im Folgenden wird auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen näher eingegangen.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im ZEMIS mit dem Geburtsdatum 1. Juni 2006 zu führen. Sie macht zunächst geltend, dass den von ihr vorgelegten Dokumenten (Ehevertrag, Heiratsurkunde, Familienbüchlein und Geburtsurkunde) ein hoher Beweiswert zukomme und diese ein starkes Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums 1. Juni 2006 darstellten. Die Diskrepanz zu ihren früheren Angaben - Geburtsdatum 1. Januar 2004 bzw. die Behauptung, 20 Jahre alt zu sein - erkläre sich dadurch, dass sie sich ihres Geburtsdatums nie sicher gewesen sei. Zudem seien die während der Anhörungen gemachten Angaben zum Einschulungsalter ebenfalls mit dem Geburtsdatum vom 1. Juni 2006 vereinbar. Es sei schliesslich aus der Begründung der Vorinstanz nicht ersichtlich, warum das Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 wahrscheinlicher sein solle. Ein anderes Datum, wie das von ihr angegebene Datum vom 1. Juni 2006, sei ebenso mit dem Ergebnis der Altersbestimmung vereinbar.

E. 4.1.2 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zum Alter weder schlüssig noch glaubhaft darlegen konnte und ihre Aussagen widersprüchlich seien. So habe sie bei der Befragung am 4. Januar 2024 sowie in der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 erklärt, 20 Jahre alt zu sein. In der Beschwerdeschrift vom 5. März 2024 beziehe sich die Beschwerdeführerin hingegen auf den handschriftlichen Ehevertrag, der ein Geburtsdatum vom 1. Juni 2006 ausweise (wodurch sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs 17 Jahre alt gewesen wäre). Dasselbe Datum ergebe sich aus einem Auszug des Familienbüchleins, das ihre Mutter organisiert habe und von dem sie der Beschwerdeführerin ein Foto geschickt habe. Dagegen spricht gemäss Vorinstanz, dass dieses Dokument erst einen Tag nach Erhalt des Asylentscheids eingereicht wurde. Laut Vorinstanz sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bei der Eheschliessung am 3. Juli 2023 ihr Geburtsdatum kannte und den 1. Juni 2006 angab, während sie bei der Personalienaufnahme am 17. August 2023, der Anhörung am 4. Januar 2024 und in der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 angab. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten um Beweismittel handle, die erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. In einer Gesamtschau aller Hinweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum (1. Juni 2006) richtig oder wahrscheinlicher sei als das verfügte (1. Januar 2007). Der sinngemäss gestellte Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums sei daher abzulehnen.

E. 4.1.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil A-2291/2015 vom 17. August 2015 nach vertiefter Auseinandersetzung zum Schluss, der Beweiswert eines syrischen Familienbüchleins sei generell als beschränkt zu betrachten (E. 7.1). Es stellte gleichenorts ebenfalls bereits fest, dass einem Familienbüchlein eine gegenüber Reise- oder Identitätsdokumenten herabgesetzte Fälschungssicherheit zu attestieren ist. Auch Dokumente wie Geburtsurkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 3.1.2.4 [betreffend kongolesische «Acte de Naissance»]) stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 3.1.2.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Sie stellen ebenso wenig rechtsgenügliche Ausweisdokumente dar und können ohne grösseren Aufwand gefälscht und erworben werden. Die Sicherheitsmerkmale der drei Dokumente - Stempel und Unterschriften - lassen sich zudem nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Beweiswert des Ehevertrages, der Geburtsurkunde, des Familienbüchleins und der Heiratsurkunde äusserst gering. Entsprechend vermögen diese Dokumente das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen.

E. 4.1.4 Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist es daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hatte. Zudem kann die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums (1. Juni 2016) gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht als erstellt gelten.

E. 4.2 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.

E. 4.2.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und vergangenen Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorliegen, die das Wachstum oder die Entwicklung beeinflusst haben könnten. Die zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomogramm) der Zähne #18, #28, #38 und #48 ergab, basierend auf den Ergebnissen von Olze et al. an einer kaukasischen (deutschen) Population, ein Mindestalter von 17 Jahren. In Bezug auf das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks wird im Gutachten ausgeführt, dass dieses gemäss aktueller Literatur einem durchschnittlichen Skelettalter von 18 Jahren entspricht (Durchschnitt ± Standardabweichung 18.2 ± 0.7 Jahre), oder, nach der Standardliteratur von Greulich und Pyle, einem durchschnittlichen Skelettalter von 19 Jahren. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè et al. ergibt dies ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Computertomografie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ergab gemäss der Studie von WITTSCHIEBER et al. ein Stadium 2b. Dieses Stadium entspricht bei Frauen einem durchschnittlichen Alter von 15.2 ± 0.9 Jahren. Das tiefste Alter, bei dem das Stadium 2b in der Studie noch beobachtet wurde, lag bei 14.1 Jahren. Zusammenfassend kommt das Gutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich zu folgendem Ergebnis: Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, die Computertomografie der Schlüsselbeine und der Weisheitszähne ergeben ein durchschnittliches Alter von 15.2 bis 18.5 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter wird mit 16.1 Jahren angegeben. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von 20 Jahren liegt somit oberhalb der Ergebnisse der Altersschätzung.

E. 4.2.2 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 zu ändern, stützt sich in erster Linie auf das forensische Altersgutachten sowie ihre Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Weisung: Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS [abgerufen am 12. September 2024]). Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das erstellte rechtsmedizinische Altersgutachten, das am 15. Januar 2024 ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von 16 Jahren bzw. ein durchschnittliches Alter von 15.2 bis 18.5 Jahre feststellte. Daraus schliesst sie, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig war. Die Beschwerdeführerin entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz aus den Schätzwerten den Schluss gezogen habe, dass das Geburtsdatum 1. Januar 2007 als das wahrscheinlichste zu gelten habe. Sie wendet ein, dass die Geburtsdaten 1. Januar 2009, 1. Januar 2008 sowie 1. Januar 2006 mit dem Altersgutachten ebenso vereinbar wären. Auch das im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte Geburtsdatum 1. Juni 2006 liege innerhalb der Ergebnisse des Altersgutachtens.

E. 4.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Bei einem medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 15. Januar 2024 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5, 2018 VI/3 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Das Gutachten weist hierbei auf ethnische Einflüsse hinsichtlich der Zahnentwicklung hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Syrien nicht zum Tragen kommen und zugunsten der Probandin europide Referenzdaten zur Altersschätzung herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Die Röntgenuntersuchung der Hand ergab ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Schlüsselbeinanalyse ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 15.2 Jahren. Bei der Untersuchung der Weisheitszähne wurde ein Durchschnittsalter von 17 Jahren festgestellt. Die Befunde ergaben zusammenfassend ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von 16.1 Jahren.

E. 4.2.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen diese Schlussfolgerung erweisen sich als nicht stichhaltig. Zwar liegt das beantragte Geburtsdatum (und damit ein Alter von 17.6 Jahren zum Zeitpunkt der Altersschätzung) am Rande der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Dennoch ist festzuhalten, dass das im Gutachten ermittelte höchste Mindestalter von 16.1 Jahren aufgrund der dortigen Ausführungen nachvollziehbar erscheint. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen liegt damit ein starkes Indiz für ein Mindestalter von 16.1 Jahren vor. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum (1. Juni 2006) wird weder durch ihre eigenen Aussagen noch durch die vorgelegten Dokumente in massgeblicher Weise untermauert. Angesichts der vorliegenden Indizien erscheint das im ZEMIS verfügte Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (1. Juni 2006 bzw. 1. Januar 2004).

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk) im ZEMIS zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 5 Die Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1433/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch. Parteien A._______, vertreten durch Angela Candrian, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Datenänderung im ZEMIS. Sachverhalt: A. Am 17. August 2023 stellte A._______, syrische Staatsangehörige, in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 5. Februar 2024 wurden ihr Asylgesuch abgelehnt und ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da der Vollzug der Wegweisung unzumutbar war, wurde sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen. B. Am 25. August 2023 wurde A._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren persönlichen Lebensumständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum gab sie an, am 1. Januar 2004 geboren und somit 20 Jahre alt zu sein. Sie legte keine Identitätspapiere vor. Am 18. Oktober 2023 reichte sie im Rahmen des Asylverfahrens zwei Hochzeitsfotos sowie eine Fotografie eines handschriftlichen Ehevertrags zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass sie am 1. Juni 2006 geboren sei. C. Am 4. Januar 2024 hörte das SEM A._______ vertieft zu den Asylgründen an. Auf die Frage nach ihrem Geburtsdatum gab sie erneut an, am 1. Januar 2004 geboren und somit volljährig zu sein. D. Um den Sachverhalt bezüglich des Alters zu klären, liess das SEM durch das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich eine forensische Altersdiagnostik durchführen. Das Gutachten vom 15. Januar 2024 wurde auf der Grundlage einer forensischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung, eines Röntgenbildes der linken Hand sowie einer Computertomografie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen erstellt. Zusammenfassend ergab das Gutachten ein Mindestalter von 16.1 Jahre und ein durchschnittliches Lebensalter zwischen 15.2 und 18.5 Jahren. Die Ärzte stellten fest, dass das von A._______ angegebene Lebensalter von 20 Jahren nicht mit den erhobenen Befunden übereinstimmt. E. Daraufhin stellte das SEM A._______ am 19. Januar 2024 auf der Grundlage des medizinischen Gutachtens eine Änderung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 in Aussicht und gewährte ihr hierzu das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 nahm A._______ dazu Stellung. Sie erklärte, dass sie der Änderung nicht zustimmt und hielt weiterhin daran fest, am 1. Januar 2004 geboren zu sein. G. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 änderte das SEM das Geburtsdatum von A._______ im ZEMIS vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. H. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 5. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vor-instanz) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 auf den 1. Juni 2006 anzupassen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Nach Einreichung der Fürsorgebestätigung hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. K. Mit Schlussbemerkungen vom 23. April 2024 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt an ihren Anträgen fest und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. L. Die Vorinstanz reichte keine Schlussbemerkungen ein. M. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 legte die Beschwerdeführerin Kopien des Familienbüchleins, der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde vor. Am 1. Juli 2024 reichte sie die Originaldokumente nach. N. Auf die weiteren Vorbringen sowie die in den Akten enthaltenen Unterlagen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG sowie nach den Art. 111e-111g des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer vom 7. März 2022 1C/788/2021, 1C_74/2022 E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt jedoch grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3; A- 1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1; A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsachen zu beweisen und nicht bloss - wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG - glaubhaft zu machen. Das Geburtsdatum ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Wie dies im Asylverfahren gehandhabt wird, ist vorliegend nicht von Relevanz und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.3). Der Streitgegenstand betrifft unter den massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten das tatsächliche Geburtsdatum, nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum oder das Mindestalter. Das Geburtsdatum ist nicht mit dem Mindestalter gleichzusetzen. Dies geht bereits aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hervor und wird zudem durch den Umstand bestätigt, dass die im ZEMIS erfassten Daten einer Vielzahl von Zwecken dienen. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, das Geburtsdatum vor- oder zurückzudatieren, ist irrelevant (Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 2.2.2). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG deshalb das Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt - erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher - sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr berichtigte Geburtsdatum im ZEMIS (1. Januar 2007) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum (1. Juni 2006) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Vorinstanz verfügte Geburtsdatum, ihr mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5 m.w.H.). 4. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin im ZEMIS. 4.1 Im Folgenden wird auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen näher eingegangen. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei im ZEMIS mit dem Geburtsdatum 1. Juni 2006 zu führen. Sie macht zunächst geltend, dass den von ihr vorgelegten Dokumenten (Ehevertrag, Heiratsurkunde, Familienbüchlein und Geburtsurkunde) ein hoher Beweiswert zukomme und diese ein starkes Indiz für die Richtigkeit des Geburtsdatums 1. Juni 2006 darstellten. Die Diskrepanz zu ihren früheren Angaben - Geburtsdatum 1. Januar 2004 bzw. die Behauptung, 20 Jahre alt zu sein - erkläre sich dadurch, dass sie sich ihres Geburtsdatums nie sicher gewesen sei. Zudem seien die während der Anhörungen gemachten Angaben zum Einschulungsalter ebenfalls mit dem Geburtsdatum vom 1. Juni 2006 vereinbar. Es sei schliesslich aus der Begründung der Vorinstanz nicht ersichtlich, warum das Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 wahrscheinlicher sein solle. Ein anderes Datum, wie das von ihr angegebene Datum vom 1. Juni 2006, sei ebenso mit dem Ergebnis der Altersbestimmung vereinbar. 4.1.2 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Angaben zum Alter weder schlüssig noch glaubhaft darlegen konnte und ihre Aussagen widersprüchlich seien. So habe sie bei der Befragung am 4. Januar 2024 sowie in der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 erklärt, 20 Jahre alt zu sein. In der Beschwerdeschrift vom 5. März 2024 beziehe sich die Beschwerdeführerin hingegen auf den handschriftlichen Ehevertrag, der ein Geburtsdatum vom 1. Juni 2006 ausweise (wodurch sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs 17 Jahre alt gewesen wäre). Dasselbe Datum ergebe sich aus einem Auszug des Familienbüchleins, das ihre Mutter organisiert habe und von dem sie der Beschwerdeführerin ein Foto geschickt habe. Dagegen spricht gemäss Vorinstanz, dass dieses Dokument erst einen Tag nach Erhalt des Asylentscheids eingereicht wurde. Laut Vorinstanz sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin bei der Eheschliessung am 3. Juli 2023 ihr Geburtsdatum kannte und den 1. Juni 2006 angab, während sie bei der Personalienaufnahme am 17. August 2023, der Anhörung am 4. Januar 2024 und in der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 angab. Die Vorinstanz führt schliesslich aus, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten um Beweismittel handle, die erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukomme. In einer Gesamtschau aller Hinweise kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, darzulegen, dass das von ihr behauptete Geburtsdatum (1. Juni 2006) richtig oder wahrscheinlicher sei als das verfügte (1. Januar 2007). Der sinngemäss gestellte Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums sei daher abzulehnen. 4.1.3 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Urteil A-2291/2015 vom 17. August 2015 nach vertiefter Auseinandersetzung zum Schluss, der Beweiswert eines syrischen Familienbüchleins sei generell als beschränkt zu betrachten (E. 7.1). Es stellte gleichenorts ebenfalls bereits fest, dass einem Familienbüchlein eine gegenüber Reise- oder Identitätsdokumenten herabgesetzte Fälschungssicherheit zu attestieren ist. Auch Dokumente wie Geburtsurkunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 3.1.2.4 [betreffend kongolesische «Acte de Naissance»]) stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2023 vom 1. September 2023, E. 3.1.2.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Dokumente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Sie stellen ebenso wenig rechtsgenügliche Ausweisdokumente dar und können ohne grösseren Aufwand gefälscht und erworben werden. Die Sicherheitsmerkmale der drei Dokumente - Stempel und Unterschriften - lassen sich zudem nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Beweiswert des Ehevertrages, der Geburtsurkunde, des Familienbüchleins und der Heiratsurkunde äusserst gering. Entsprechend vermögen diese Dokumente das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen. 4.1.4 Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist es daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hatte. Zudem kann die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums (1. Juni 2016) gestützt auf die eingereichten Dokumente nicht als erstellt gelten. 4.2 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 4.2.1 Die körperliche Untersuchung ergab, dass keine Hinweise auf das Vorhandensein von aktuellen und vergangenen Krankheiten oder Medikamenteneinnahmen vorliegen, die das Wachstum oder die Entwicklung beeinflusst haben könnten. Die zahnärztliche Untersuchung (Orthopantomogramm) der Zähne #18, #28, #38 und #48 ergab, basierend auf den Ergebnissen von Olze et al. an einer kaukasischen (deutschen) Population, ein Mindestalter von 17 Jahren. In Bezug auf das skelettale Alter der linken Hand und des linken Handgelenks wird im Gutachten ausgeführt, dass dieses gemäss aktueller Literatur einem durchschnittlichen Skelettalter von 18 Jahren entspricht (Durchschnitt ± Standardabweichung 18.2 ± 0.7 Jahre), oder, nach der Standardliteratur von Greulich und Pyle, einem durchschnittlichen Skelettalter von 19 Jahren. Nach aktuellen Ergebnissen von Tisè et al. ergibt dies ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Computertomografie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ergab gemäss der Studie von WITTSCHIEBER et al. ein Stadium 2b. Dieses Stadium entspricht bei Frauen einem durchschnittlichen Alter von 15.2 ± 0.9 Jahren. Das tiefste Alter, bei dem das Stadium 2b in der Studie noch beobachtet wurde, lag bei 14.1 Jahren. Zusammenfassend kommt das Gutachten des Instituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich zu folgendem Ergebnis: Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, die Computertomografie der Schlüsselbeine und der Weisheitszähne ergeben ein durchschnittliches Alter von 15.2 bis 18.5 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter wird mit 16.1 Jahren angegeben. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von 20 Jahren liegt somit oberhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. 4.2.2 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2004 auf den 1. Januar 2007 zu ändern, stützt sich in erster Linie auf das forensische Altersgutachten sowie ihre Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung > Weisung: Erfassung und Änderung von Personendaten im ZEMIS [abgerufen am 12. September 2024]). Die Vorinstanz stützt sich massgeblich auf das erstellte rechtsmedizinische Altersgutachten, das am 15. Januar 2024 ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von 16 Jahren bzw. ein durchschnittliches Alter von 15.2 bis 18.5 Jahre feststellte. Daraus schliesst sie, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig war. Die Beschwerdeführerin entgegnet, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz aus den Schätzwerten den Schluss gezogen habe, dass das Geburtsdatum 1. Januar 2007 als das wahrscheinlichste zu gelten habe. Sie wendet ein, dass die Geburtsdaten 1. Januar 2009, 1. Januar 2008 sowie 1. Januar 2006 mit dem Altersgutachten ebenso vereinbar wären. Auch das im Rahmen der Beschwerde geltend gemachte Geburtsdatum 1. Juni 2006 liege innerhalb der Ergebnisse des Altersgutachtens. 4.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich - anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung - zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Bei einem medizinischen Gutachten handelt es sich - wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird - nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 15. Januar 2024 ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und basiert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5, 2018 VI/3 E. 4.2.2; Urteile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Das Gutachten weist hierbei auf ethnische Einflüsse hinsichtlich der Zahnentwicklung hin, hält jedoch fest, dass diese aufgrund der Herkunft aus Syrien nicht zum Tragen kommen und zugunsten der Probandin europide Referenzdaten zur Altersschätzung herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.7 mit Hinweisen). Die Röntgenuntersuchung der Hand ergab ein Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Schlüsselbeinanalyse ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 15.2 Jahren. Bei der Untersuchung der Weisheitszähne wurde ein Durchschnittsalter von 17 Jahren festgestellt. Die Befunde ergaben zusammenfassend ein Mindestalter der Beschwerdeführerin von 16.1 Jahren. 4.2.4 Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen diese Schlussfolgerung erweisen sich als nicht stichhaltig. Zwar liegt das beantragte Geburtsdatum (und damit ein Alter von 17.6 Jahren zum Zeitpunkt der Altersschätzung) am Rande der im Gutachten ermittelten Altersspanne. Dennoch ist festzuhalten, dass das im Gutachten ermittelte höchste Mindestalter von 16.1 Jahren aufgrund der dortigen Ausführungen nachvollziehbar erscheint. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätzen zur Gewichtung der Resultate medizinischer Altersabklärungen liegt damit ein starkes Indiz für ein Mindestalter von 16.1 Jahren vor. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum (1. Juni 2006) wird weder durch ihre eigenen Aussagen noch durch die vorgelegten Dokumente in massgeblicher Weise untermauert. Angesichts der vorliegenden Indizien erscheint das im ZEMIS verfügte Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (1. Juni 2006 bzw. 1. Januar 2004). 4.3 Nach dem Gesagten ist als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der 1. Januar 2007 (mit Bestreitungsvermerk) im ZEMIS zu belassen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Parteien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat EJPD. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)