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F-6058/2023

F-6058/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG).

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Ehe zu seiner sich in der Schweiz aufhaltenden Ehefrau einzig unter dem Blickwinkel geprüft, ob der Eheschluss bei staatlichen Stellen registriert worden sei. Sie hätte jedoch weiter abzuklären gehabt, ob und unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachte Eheschliessung gemäss den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen - welche Bezugspunkte zum vorliegenden Fall aufweisen würden - ohne behördliche Mitwirkung gültig geschlossen worden und damit in der Schweiz anzuerkennen sei.

E. 3.2.2 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz diesbezüglich vollständig festgestellt. Namentlich hielt sie sinngemäss fest, dass sich der Beschwerdeführer und B._______ in der Türkei religiös vermählt hätten, jedoch keine Registrierung bei den staatlichen Stellen in Syrien erfolgt sei. Bei den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachte Eheschliessung gemäss den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen ohne behördliche Mitwirkung gültig geschlossen worden und damit in der Schweiz anzuerkennen ist, handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um Rechts- und keine Tatfragen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht die Gültigkeit der Ehe gestützt auf weitere Voraussetzungen überprüft und die Rechtsfrage, ob die Ehe in der Schweiz anerkennbar ist, entsprechend beantwortet.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, seine Ehefrau B._______ sei nicht zum Eheschluss angehört worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, es sei bisher nicht erstellt, dass die Eheschliessungszeremonie in der Türkei stattgefunden habe, so wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese B._______ sowie ihn dazu anhöre und befrage.

E. 3.3.2 Wie sich nachfolgend (vgl. E. 9.1.1) zeigen wird, gilt als erstellt, dass die Eheschliessungszeremonie zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ in der Türkei stattgefunden hat. Auch diesbezüglich wurde der Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zuletzt vor, die Vorinstanz hätte B._______ im Zusammenhang mit der Schutzwürdigkeit der Beziehung zu der Intensität ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer befragen müssen.

E. 3.4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung vorbringt, auf eine Befragung von B._______ habe aufgrund der klaren Umstände verzichtet werden dürfen. So bestand die Beziehung zwischen den Partnern zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst seit rund einem halben Jahr und sie lebten zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Befragung im Rahmen der Anhörung von B._______ nach Art. 29 AsylG vom 4. Januar 2024 (fortan: Anhörung; vgl. insbesondere S. 12 ff.) erfolgt ist. Auch zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich der Sachverhalt als genügend erstellt.

E. 3.5 Entsprechend ist die Sache nicht zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen der Replik, es sei im Bedarfsfall beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein Gutachten über den Bestand der geltend gemachten Ehe nach syrischem Eherecht sowie die daraus folgende Anerkennungsfähigkeit der Ehe nach schweizerischem internationalem Privatrecht einzuholen.

E. 4.2 Wie sich nachfolgend (vgl. E. 12) zeigen wird, ist die Einholung eines Rechtsgutachtens nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.6 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 23. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Überstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich - gestützt auf seine Beziehung mit B._______, welche in der Schweiz am 17. August 2023 ein Asylgesuch gestellt hat - auf eine Zuständigkeit der Schweiz basierend auf Art. 10 Dublin-III-VO.

E. 7.2 Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 10 Dublin-III-VO). Als «Familienangehörige» gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g erstes Lemma Dublin-III-VO).

E. 7.3 Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäss den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO).

E. 7.4 Zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Kroatien (23. September 2023) hatte B._______ bereits ihr Asylgesuch in der Schweiz gestellt (17. August 2023). In Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO sind somit - wie richtigerweise vom Beschwerdeführer vorgebracht - trotz der mittlerweile erfolgten Abweisung des Asylgesuchs von B._______ und deren vorläufigen Aufnahme in der Schweiz die Voraussetzungen von Art. 10 Dublin-III-VO («Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben») zu prüfen, und nicht von Art. 9 Dublin-III-VO («Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind»).

E. 7.5 Aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO findet Art. 10 Dublin-III-VO auch im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren Anwendung.

E. 8 Es gilt in der Folge zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aus einer allfälligen Eigenschaft von B._______ als Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt (vgl. E. 7.2).

E. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, am 3. Juli 2023 in Gegenwart zweier Zeugen sowie unter der Leitung eines islamischen Geistlichen in der Türkei B._______ geheiratet zu haben.

E. 9.1.1 Als Beweismittel für die geltend gemachte religiöse Trauung reicht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift einerseits Fotografien und drei Videoaufnahmen des Verlobungsfests vom 22. April 2023 sowie andererseits eine Videoaufnahme der Eheschliessungszeremonie vom 3. Juli 2023 und die Eheurkunde (Originaldokument) ein. Anhand der - durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzten - Eheurkunde in Kombination mit der Videoaufnahme der Eheschliessungszeremonie ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die religiöse Trauung am 3. Juli 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ tatsächlich stattgefunden hat.

E. 9.1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Scharia-Gerichts C._______ (Syrien) ein. Bei dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel handelt es sich um die Feststellung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ durch das Scharia-Gericht in der Ortschaft C._______ vom 23. Mai 2024. Das Urteil des Scharia-Gerichts weist jedoch gewisse Widersprüche zum Ehevertrag sowie den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers auf. So nennt das Urteil des Scharia-Gerichts die Ortschaft C._______ in Syrien als Ort der Eheschliessung. Der Beschwerdeführer sowie auch B._______ brachten jedoch stets vor, sie hätten sich in der Türkei religiös vermählt. Dies stimmt wiederum auch mit den Aussagen von B._______ überein, wonach sie Syrien im Jahr 2018 letztmals verlassen habe (vgl. Anhörung, Frage 51). Sodann stimmen die in dem Urteil des Scharia-Gerichts aufgeführten Zeugen (D._______ und E._______) nicht mit den auf dem Ehevertrag festgehaltenen Zeugen (F._______ [fortan F._______] und G._______ [fortan G._______]) überein. Aufgrund der soeben dargelegten Widersprüche kann in der Folge nicht auf das Urteil des Scharia Gerichts abgestellt werden, in welchem dieses das Zustandekommen der Eheschliessung festgestellt hat.

E. 9.2 Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 12), ist von Relevanz, ob B._______ zum Zeitpunkt der religiösen Trauung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

E. 9.2.1 Im Asylverfahren von B._______ wurde als Geburtsdatum ursprünglich der (...) erfasst. Im Rahmen der Anhörung führte B._______ - auf ihr Geburtsdatum angesprochen - aus, im Jahr (...) geboren worden zu sei (vgl. Anhörung, Frage 75). Die Vorinstanz führt im Rahmen der Duplik vom 29. Januar 2024 - und nach Durchführung der Anhörung von B._______ - aus, es seien im Rahmen der Befragung Zweifel an der geltend gemachten Volljährigkeit aufgekommen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) an. Die dagegen durch B._______ erhobene Beschwerde - mit dem Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1433/2024 vom 24. September 2024 rechtskräftig ab und bestätigte damit das im ZEMIS festgesetzte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk, vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG [SR 235.1]). Zwar ist damit das genaue Geburtsdatum von B._______ weiterhin nicht geklärt, fest steht jedoch ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der religiösen Trauung (so war B._______ auch gemäss dem von ihr in der Beschwerde behaupteten Geburtsdatum vom (...) zum Zeitpunkt der religiösen Trauung minderjährig).

E. 9.2.2 Damit ist davon auszugehen, dass B._______ zum Zeitpunkt der religiösen Trauung am 3. Juli 2023 minderjährig gewesen ist.

E. 10 Es ist in der Folge zu prüfen, ob die in der Türkei erfolgte religiöse Trauung in der Schweiz anerkennbar ist.

E. 10.1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG [SR 291]). Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-670/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3.1; E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 E. 4.2.2; D-6924/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.2.2).

E. 10.2 Ob diese weite Auslegung auch bei Vorliegen einer informellen Eheschliessung anzuwenden ist, kann hier offenbleiben, da der Eheschluss - wie in E. 12 aufgezeigt wird - aufgrund der Beweislage ohnehin nicht als gültig zustande gekommen qualifiziert werden kann.

E. 11 Einerseits möglich wäre die Anerkennungsfähigkeit der religiösen Trauung in der Schweiz basierend auf dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des damaligen Wohnsitzstaates von B._______ (vgl. E. 10.1 am Ende) - somit das Recht der Türkei.

E. 11.1 Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. Gemäss Art. 141 und 143 des türkischen Zivilgesetzbuches führen religiöse Eheschliessungen in der Türkei nicht zu einer wirksamen Ehe (Gesetz Nr. 4721 vom 22. November 2001 [ZGB-Türkei], teilweise abgedruckt in Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, 2024; vgl. auch Rumpf/Odendahl, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, 2024, S. 23).

E. 11.2 Da die religiös geschlossene Ehe in der Türkei nicht gültig ist, scheidet eine Anerkennung gestützt auf das Recht am Ort der Eheschliessung aus.

E. 12 Es ist andererseits zu prüfen, ob die religiös geschlossene Ehe am Ort des Heimatsstaates des Beschwerdeführers oder von B._______ beziehungsweise des damaligen Wohnsitzstaates des Beschwerdeführers - und somit in Syrien - gültig ist.

E. 12.1.1 Der Beschwerdeführer führte bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. Oktober 2023 aus, religiös vermählt zu sein und die Ehe in Syrien nicht amtlich bestätigt zu haben. Sodann kann - wie bereits in E. 9.1.2 ausgeführt - die nachgereichte Feststellung der Ehe durch das Scharia-Gericht in der Ortschaft C._______ vom 23. Mai 2024 aufgrund mehrerer Widersprüche nicht berücksichtigt werden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die zivilrechtliche Ehe zu beweisen.

E. 12.1.2 Gemäss Art. 5 des syrischen Personalstatutsgesetzes wird die Ehe durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebotes durch den anderen Verlobten geschlossen (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953 [nachfolgend: PSG-Syrien], teilweise abgedruckt in Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, 2024). Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar; insbesondere ist auch die Registrierung der Ehe keine solche Voraussetzung, ebenso wenig die Mitwirkung eines islamischen Geistlichen (Yassari/Krell, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, 2024, S. 26). Die eingeführten Registrierungspflichten wirken nur deklaratorisch (Yassari/Krell, a.a.O., S. 30). Für die Wirksamkeit der Eheschliessung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen [...], welche sämtlich islamischen Glaubens sind, geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, was damit beabsichtigt wird (Art. 12 Abs. 1 PSG-Syrien). Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig (Art. 16 PSG-Syrien). Hat ein Jugendlicher oder eine Jugendliche das 15. Lebensjahr vollendet und beantragt er oder sie die Eheschliessung mit der Behauptung, geschlechtsreif zu sein, genehmigt der Richter dies, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen, die körperliche Reife nachgewiesen ist sowie ihnen die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt sind. Ist Ehevormund der Vater oder der Grossvater, bedarf es deren Zustimmung (Art. 18 PSG-Syrien). Schliessen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschliessung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat (Yassari/Krell, a.a.O., S. 28; vgl. auch < https://www.familienrecht-in-nahost.de > Familienrecht in Syrien > Kommentare zum Familienrecht > Die Ehe > Materielle Voraussetzungen der Eheschliessung > Ehefähigkeit, abgerufen am 20.02.2025). Der Vater und nach ihm der Grossvater väterlicherseits üben die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge aus. [...]. Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten umfasst [...] die Zustimmung zur Eheschliessung (Art. 170 Abs. 1 und 3 PSG-Syrien).

E. 12.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Registrierung in Syrien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für die Wirksamkeit der Eheschliessung nicht erforderlich ist. Mit dem eingereichten Ehevertrag wird sodann belegt, dass - wie erforderlich - zwei männliche Zeugen an der Trauung teilgenommen haben. Wie bereits in E. 9.2 dargelegt, ist davon auszugehen, dass B._______ zum Trauungszeitpunkt minderjährig gewesen ist. Für die Wirksamkeit der Eheschliessung in Syrien ist daher entscheidend, ob ihr Ehevormund an der Eheschliessung mitgewirkt respektive der Ehe zugestimmt hat.

E. 12.2.2 Vorliegend ist der Vater von B._______ - H._______- ihr Ehevormund, was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der Triplik bestätigt wird. Es ist folglich zu prüfen, ob rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, dass der Vater von B._______ an der Trauung mitgewirkt hat.

E. 12.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Triplik vor, der Vater von B._______ (nachfolgend Ehevormund) sei bei der Eheschliessung zugegen gewesen. Er verweist dabei auf die Aussagen von B._______ in der Anhörung vom 4. Januar 2024. B._______ führte im Rahmen dieser Anhörung aus, neben ihr und dem Beschwerdeführer seien ihre Mutter, ihr Vater, ihr Onkel mütterlicherseits sowie dessen Ehefrau anwesend gewesen (Frage 110). Diese Aussage steht jedoch sowohl mit der Eheurkunde als auch mit der Videoaufzeichnung der Ehezeremonie im Widerspruch. Auf der Videoaufzeichnung wird ersichtlich, dass nebst dem Beschwerdeführer und dem islamischen Geistlichen drei weitere Männer an der Ehezeremonie teilgenommen haben. B._______ erwähnte dagegen nur zwei Männer (ihren Vater sowie ihren Onkel). Sodann wird aus der Eheurkunde ersichtlich, dass der Vater von B._______ nicht zugleich auch als Zeuge aufgetreten ist. So haben auf der Eheurkunde F._______ und G._______ als Zeugen unterzeichnet. Es wird aufgrund der Widersprüchlichkeit der Aussage von B._______ nicht deutlich, wer nun tatsächlich an der Ehezeremonie teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer erwähnte sodann die Anwesenheit des Ehevormunds erstmals explizit im Rahmen der Triplik (und auch dort nur mit Verweis auf die Aussage von B._______). So hatte er in der Beschwerdeschrift ausgeführt, B._______ und er hätten in Gegenwart der beiden Zeugen Herrn F._______ und G._______ sowie unter Leitung des islamischen Geistlichen die Ehe geschlossen. Weiter hatte er erwähnt, sie hätten mit der Zustimmung und im Beisein ihrer Familien geheiratet. Wer dabei genau anwesend gewesen sein soll, hatte er nicht ausgeführt. Zwar ist anhand der Videoaufzeichnung der Ehezeremonie ersichtlich, dass nebst dem Beschwerdeführer, dem islamischen Geistlichen und den beiden Zeugen ein weiterer Mann anwesend war. Dabei könnte es sich durchaus um den Vater von B._______ gehandelt haben. Gestützt auf den (übersetzten) Ehevertrag vom 3. Juli 2023 lässt sich jedoch nicht nachweisen, ob der Ehevormund tatsächlich an der Ehezeremonie mitgewirkt hat. So wird seine Teilnahme nirgends explizit erwähnt. Im Ehevertrag wird schriftlich festgehalten, dass dieser «in der Anwesenheit der vorgenannten Zeugen sowie der vom Ehemann und von der Ehefrau Bevollmächtigten» abgeschlossen worden sei. Die Anwesenheit des Ehevormunds wird dabei nicht erwähnt. Sodann lassen auch die auf dem Ehevertrag vorhandenen Unterschriften nicht zweifelsfrei auf dessen Anwesenheit schliessen. Auf der Eheurkunde befinden sich eindeutig die Unterschriften der beiden Zeugen und zwei Unterschriften des Beschwerdeführers. Sodann wird B._______ zweifach namentlich erwähnt. Darunter befinden sich zwei verschiedene Unterschriften. Eine davon kann B._______ zugeordnet werden. Da die namentliche Erwähnung des Ehevormunds sowohl im Fliesstext als auch bei den Unterschriften fehlt, vermag die eingereichte Eheurkunde nicht zu belegen, dass der Ehevormund tatsächlich an der Eheschliessung mitgewirkt hat.

E. 12.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass der Ehevormund von B._______ an der Eheschliessung mitgewirkt hat.

E. 12.4 Da die Mitwirkung des Vaters von B._______ und somit des Ehevormunds an der Eheschliessung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, gelingt dem Beschwerdeführer auch der Nachweis nicht, dass die Ehe in Syrien gültig zustande gekommen ist. Damit ist die Ehe in der Schweiz nicht anerkennbar (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG). Die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Art. 10 Dublin-III-VO ergibt sich nicht gestützt auf das Vorliegen einer Ehe.

E. 13.1 Es gilt sodann zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz alternativ aus dem Bestehen einer dauerhaften Beziehung nicht verheirateter Partner ergibt (Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g erstes Lemma Dublin-III-VO; vgl. E. 7.2). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 10 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer E-1300/2022 vom 28. März 2022 E. 5.2.2; F-440/2019 vom 12. Februar 2019 S. 6; D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3).

E. 13.2 Wie bereits in E. 7.3 ausgeführt, ist dabei von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Kroatien - und somit am 23. September 2023 - gegeben war. Der Beschwerdeführer vermochte keine Informationen vorzulegen, die darauf schliessen liessen, dass es sich im Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung in Kroatien bei der Beziehung zu B._______ um eine Familienbeziehung im Sinne von Art. 10 Dublin-III-VO handelte (vgl. nachfolgend E. 15). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt folglich bestehen.

E. 14 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Kroatiens geltend (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023), weshalb sich weitere Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen.

E. 15.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO stellt sich die Frage, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien (zum jetzigen Zeitpunkt) zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und die Schweiz folglich verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. E. 5.5).

E. 15.2 Es ist zu prüfen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und stabil sind. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Längerem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind - abgesehen von gemeinsamen Kindern - der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff.; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2021 VI/1 E. 12.2; Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1).

E. 15.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, B._______ und er hätten ihre Ehe mit der Zustimmung und im Beisein ihrer Familien unter Leitung eines Geistlichen geschlossen. Vor ihrem kulturellen Hintergrund sei eine leichtfertige Trennung von seiner Ehefrau undenkbar, würde er damit doch sein gesamtes familiäres und verwandtschaftliches Umfeld vor den Kopf stossen. Das im Familienkreis begangene Verlöbnis und die religiöse Eheschliessung begründe die geforderte Intensität der Paarbeziehung. Ihre Beziehung weise die einer zivilrechtlichen Ehe zukommende Verbindlichkeit auf. Seit der Wiedervereinigung in der Schweiz würden sie ständigen und engen Kontakt miteinander pflegen. Seit der Anpassung des Geburtsdatums von B._______ sei der alltägliche Umgang miteinander aufgrund ihrer neuen Unterbringungssituation schwieriger geworden. Sie träfen sich beinahe täglich am Hauptbahnhof I._______, um nach Schulschluss von B._______ zusammen zu spazieren, einkaufen zu gehen oder zusammen das Abendessen einzunehmen. Jedes Wochenende würden sie zusammen nach J._______ fahren, da sie dort ein Zimmer in der Wohnung eines Bekannten nutzen könnten, um etwas Privatsphäre zu haben. B._______ sei schwanger; sie würden ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr mit B._______ in einen gemeinsamen Haushalt gezogen sei.

E. 15.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die Beziehung mit B._______ Fotos sowie Videos des Verlobungsfests in der Türkei, ein Video der religiösen Ehezeremonie in der Türkei, einen Beleg der Schwangerschaft von B._______ sowie verschiedene gemeinsame Fotos aus der Schweiz ein.

E. 15.5.1 Durch den Arztbericht des K._______ vom 4. Dezember 2024 wird belegt, dass B._______ schwanger ist. Es gilt jedoch zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine (zukünftige) Vaterschaft zu beweisen.

E. 15.5.2 Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, dass er mit B._______ verheiratet sei, weshalb das Kind während der Ehe geboren werde, und er als Ehemann als Vater gelten werde (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB). Da dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelingt, dass die Ehe in Syrien gültig zustande gekommen ist (vgl. E. 12), lässt sich seine (zukünftige) Vaterschaft nicht aus der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes belegen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich zurzeit vor dem Zivilstandsamt um die Eheanerkennung (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG) respektive alternativ um die Vaterschaftsanerkennung (vgl. Art. 260 ZGB) bemüht, vermag dies seine Vaterschaft - zum jetzigen Zeitpunkt - nicht zu beweisen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Parteibehauptung. Daran ändert auch die schriftliche Bestätigung seiner Vaterschaft durch B._______ nichts. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, seine Vaterschaft rechtsgenüglich nachzuweisen.

E. 15.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die religiöse Trauung - anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht - noch nicht ausreicht, um eine zu schützende Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen. Soweit aus den Akten ersichtlich, lernten sich die Partner im April 2022 kennen, feierten am 22. April 2023 ein Verlobungsfest und vermählten sich am 3. Juli 2023 religiös. Die Beziehung dauert zwar bald zwei Jahre an; jedoch haben die Partner vor der Ausreise aus der Türkei nicht zusammengelebt. Gleiches gilt für einen Grossteil ihres Aufenthalts in der Schweiz, wenn auch unfreiwillig und situationsbedingt. Der Beschwerdeführer und B._______ leben - gemäss Auskunft des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2025 - erst seit Kurzem in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vaterschaft des ungeborenen Kindes konnte nicht bewiesen werden, weshalb auch diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Zwar belegen die eingereichten Fotos, die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre Beziehung sowie der kürzliche Zusammenzug, dass die Partner ihre Paarbeziehung seit ihrer Ankunft in der Schweiz durchaus pflegen und weiterführen. Aus heutiger Sicht zeichnet sich die Beziehung zwar durch eine gewisse Stabilität und die religiöse Trauung aus. In Anbetracht des fehlenden Beweises der Vaterschaft, der noch nicht allzu langen Dauer der Beziehung und des erst seit kurzem bestehenden Zusammenlebens fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, aus denen sich die rechtsprechungsgemäss erforderliche Konstanz und Intensität der Beziehung ergeben könnte.

E. 15.7 Es kann folglich nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausgegangen werden. Die Beziehung fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ein Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Andere Gründe für einen Selbsteintritt sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine geschützte Familienbeziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, muss dies folglich auch für den Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Kroatien gelten, weshalb Art. 10 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (vgl. vorne E. 13.2).

E. 16.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 16.2 Es liegen somit keine völkerrechtlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung festzustellen. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 17 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 18 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

E. 19 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. November 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 20 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6058/2023 Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 25. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren fortführe und neu über das Eintreten auf sein Asylgesuch entscheide. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. F. Am 6. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Verfügung vom 10. November 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 18. Dezember 2023. I. Die Vorinstanz reichte am 29. Januar 2024 die Duplik ein, der Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 die Triplik. J. Am 22. Februar 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. K. Im Anschluss liess das Bundesverwaltungsgericht die Eheurkunde sowie das Video der religiösen Ehezeremonie übersetzen. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils im Verfahren A-1433/2024 in Sachen B._______ (Partnerin des Beschwerdeführers, N (...); fortan: B._______) betreffend Datenberichtigung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS. M. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Juli 2024 ein weiteres Beweismittel (Beschluss syrisches Scharia-Gericht vom 23. Mai 2024) ein. Im Anschluss liess das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Scharia-Gerichts übersetzen. N. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf und übermittelte die Eingabe vom 19. Juli 2024 an die Vorinstanz. O. Die Vorinstanz reichte am 21. November 2024 eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer nahm diesbezüglich mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Stellung und reichte weitere Beweismittel - insbesondere einen Arztbericht betreffend die Schwangerschaft von B._______ - ein. Die Vorinstanz liess sich am 6. Januar 2025 vernehmen. P. Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2025 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist an, seine Vaterschaft zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2025 eine entsprechende Stellungnahme ein. Q. Am 20. Februar 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Eingabe vom 13. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zu und teilte den Parteien erneut den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger beziehungsweise nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut. Er findet seine Grenze in der Pflicht der Partei, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Ehe zu seiner sich in der Schweiz aufhaltenden Ehefrau einzig unter dem Blickwinkel geprüft, ob der Eheschluss bei staatlichen Stellen registriert worden sei. Sie hätte jedoch weiter abzuklären gehabt, ob und unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachte Eheschliessung gemäss den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen - welche Bezugspunkte zum vorliegenden Fall aufweisen würden - ohne behördliche Mitwirkung gültig geschlossen worden und damit in der Schweiz anzuerkennen sei. 3.2.2 Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz diesbezüglich vollständig festgestellt. Namentlich hielt sie sinngemäss fest, dass sich der Beschwerdeführer und B._______ in der Türkei religiös vermählt hätten, jedoch keine Registrierung bei den staatlichen Stellen in Syrien erfolgt sei. Bei den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geltend gemachte Eheschliessung gemäss den Vorschriften der verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen ohne behördliche Mitwirkung gültig geschlossen worden und damit in der Schweiz anzuerkennen ist, handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um Rechts- und keine Tatfragen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht die Gültigkeit der Ehe gestützt auf weitere Voraussetzungen überprüft und die Rechtsfrage, ob die Ehe in der Schweiz anerkennbar ist, entsprechend beantwortet. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, seine Ehefrau B._______ sei nicht zum Eheschluss angehört worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, es sei bisher nicht erstellt, dass die Eheschliessungszeremonie in der Türkei stattgefunden habe, so wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese B._______ sowie ihn dazu anhöre und befrage. 3.3.2 Wie sich nachfolgend (vgl. E. 9.1.1) zeigen wird, gilt als erstellt, dass die Eheschliessungszeremonie zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ in der Türkei stattgefunden hat. Auch diesbezüglich wurde der Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zuletzt vor, die Vorinstanz hätte B._______ im Zusammenhang mit der Schutzwürdigkeit der Beziehung zu der Intensität ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer befragen müssen. 3.4.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung vorbringt, auf eine Befragung von B._______ habe aufgrund der klaren Umstände verzichtet werden dürfen. So bestand die Beziehung zwischen den Partnern zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erst seit rund einem halben Jahr und sie lebten zum damaligen Zeitpunkt nicht zusammen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Befragung im Rahmen der Anhörung von B._______ nach Art. 29 AsylG vom 4. Januar 2024 (fortan: Anhörung; vgl. insbesondere S. 12 ff.) erfolgt ist. Auch zum jetzigen Zeitpunkt erweist sich der Sachverhalt als genügend erstellt. 3.5 Entsprechend ist die Sache nicht zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Rahmen der Replik, es sei im Bedarfsfall beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein Gutachten über den Bestand der geltend gemachten Ehe nach syrischem Eherecht sowie die daraus folgende Anerkennungsfähigkeit der Ehe nach schweizerischem internationalem Privatrecht einzuholen. 4.2 Wie sich nachfolgend (vgl. E. 12) zeigen wird, ist die Einholung eines Rechtsgutachtens nicht notwendig, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.6 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 23. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Überstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich - gestützt auf seine Beziehung mit B._______, welche in der Schweiz am 17. August 2023 ein Asylgesuch gestellt hat - auf eine Zuständigkeit der Schweiz basierend auf Art. 10 Dublin-III-VO. 7.2 Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 10 Dublin-III-VO). Als «Familienangehörige» gilt unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g erstes Lemma Dublin-III-VO). 7.3 Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäss den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist (Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO). 7.4 Zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Kroatien (23. September 2023) hatte B._______ bereits ihr Asylgesuch in der Schweiz gestellt (17. August 2023). In Anwendung von Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO sind somit - wie richtigerweise vom Beschwerdeführer vorgebracht - trotz der mittlerweile erfolgten Abweisung des Asylgesuchs von B._______ und deren vorläufigen Aufnahme in der Schweiz die Voraussetzungen von Art. 10 Dublin-III-VO («Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben») zu prüfen, und nicht von Art. 9 Dublin-III-VO («Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind»). 7.5 Aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO findet Art. 10 Dublin-III-VO auch im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren Anwendung. 8. Es gilt in der Folge zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz aus einer allfälligen Eigenschaft von B._______ als Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt (vgl. E. 7.2). 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, am 3. Juli 2023 in Gegenwart zweier Zeugen sowie unter der Leitung eines islamischen Geistlichen in der Türkei B._______ geheiratet zu haben. 9.1.1 Als Beweismittel für die geltend gemachte religiöse Trauung reicht der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift einerseits Fotografien und drei Videoaufnahmen des Verlobungsfests vom 22. April 2023 sowie andererseits eine Videoaufnahme der Eheschliessungszeremonie vom 3. Juli 2023 und die Eheurkunde (Originaldokument) ein. Anhand der - durch das Bundesverwaltungsgericht übersetzten - Eheurkunde in Kombination mit der Videoaufnahme der Eheschliessungszeremonie ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die religiöse Trauung am 3. Juli 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ tatsächlich stattgefunden hat. 9.1.2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Scharia-Gerichts C._______ (Syrien) ein. Bei dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel handelt es sich um die Feststellung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ durch das Scharia-Gericht in der Ortschaft C._______ vom 23. Mai 2024. Das Urteil des Scharia-Gerichts weist jedoch gewisse Widersprüche zum Ehevertrag sowie den bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers auf. So nennt das Urteil des Scharia-Gerichts die Ortschaft C._______ in Syrien als Ort der Eheschliessung. Der Beschwerdeführer sowie auch B._______ brachten jedoch stets vor, sie hätten sich in der Türkei religiös vermählt. Dies stimmt wiederum auch mit den Aussagen von B._______ überein, wonach sie Syrien im Jahr 2018 letztmals verlassen habe (vgl. Anhörung, Frage 51). Sodann stimmen die in dem Urteil des Scharia-Gerichts aufgeführten Zeugen (D._______ und E._______) nicht mit den auf dem Ehevertrag festgehaltenen Zeugen (F._______ [fortan F._______] und G._______ [fortan G._______]) überein. Aufgrund der soeben dargelegten Widersprüche kann in der Folge nicht auf das Urteil des Scharia Gerichts abgestellt werden, in welchem dieses das Zustandekommen der Eheschliessung festgestellt hat. 9.2 Wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. E. 12), ist von Relevanz, ob B._______ zum Zeitpunkt der religiösen Trauung bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatte. 9.2.1 Im Asylverfahren von B._______ wurde als Geburtsdatum ursprünglich der (...) erfasst. Im Rahmen der Anhörung führte B._______ - auf ihr Geburtsdatum angesprochen - aus, im Jahr (...) geboren worden zu sei (vgl. Anhörung, Frage 75). Die Vorinstanz führt im Rahmen der Duplik vom 29. Januar 2024 - und nach Durchführung der Anhörung von B._______ - aus, es seien im Rahmen der Befragung Zweifel an der geltend gemachten Volljährigkeit aufgekommen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) an. Die dagegen durch B._______ erhobene Beschwerde - mit dem Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) anzupassen - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1433/2024 vom 24. September 2024 rechtskräftig ab und bestätigte damit das im ZEMIS festgesetzte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk, vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG [SR 235.1]). Zwar ist damit das genaue Geburtsdatum von B._______ weiterhin nicht geklärt, fest steht jedoch ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der religiösen Trauung (so war B._______ auch gemäss dem von ihr in der Beschwerde behaupteten Geburtsdatum vom (...) zum Zeitpunkt der religiösen Trauung minderjährig). 9.2.2 Damit ist davon auszugehen, dass B._______ zum Zeitpunkt der religiösen Trauung am 3. Juli 2023 minderjährig gewesen ist. 10. Es ist in der Folge zu prüfen, ob die in der Türkei erfolgte religiöse Trauung in der Schweiz anerkennbar ist. 10.1 Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG [SR 291]). Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten. Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (beziehungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist. Diese Bestimmung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Bestand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-670/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3.1; E-1721/2019 vom 28. Juni 2019 E. 4.2.2; D-6924/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.2.2). 10.2 Ob diese weite Auslegung auch bei Vorliegen einer informellen Eheschliessung anzuwenden ist, kann hier offenbleiben, da der Eheschluss - wie in E. 12 aufgezeigt wird - aufgrund der Beweislage ohnehin nicht als gültig zustande gekommen qualifiziert werden kann. 11. Einerseits möglich wäre die Anerkennungsfähigkeit der religiösen Trauung in der Schweiz basierend auf dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des damaligen Wohnsitzstaates von B._______ (vgl. E. 10.1 am Ende) - somit das Recht der Türkei. 11.1 Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht. Gemäss Art. 141 und 143 des türkischen Zivilgesetzbuches führen religiöse Eheschliessungen in der Türkei nicht zu einer wirksamen Ehe (Gesetz Nr. 4721 vom 22. November 2001 [ZGB-Türkei], teilweise abgedruckt in Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, 2024; vgl. auch Rumpf/Odendahl, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, 2024, S. 23). 11.2 Da die religiös geschlossene Ehe in der Türkei nicht gültig ist, scheidet eine Anerkennung gestützt auf das Recht am Ort der Eheschliessung aus. 12. Es ist andererseits zu prüfen, ob die religiös geschlossene Ehe am Ort des Heimatsstaates des Beschwerdeführers oder von B._______ beziehungsweise des damaligen Wohnsitzstaates des Beschwerdeführers - und somit in Syrien - gültig ist. 12.1 12.1.1 Der Beschwerdeführer führte bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 24. Oktober 2023 aus, religiös vermählt zu sein und die Ehe in Syrien nicht amtlich bestätigt zu haben. Sodann kann - wie bereits in E. 9.1.2 ausgeführt - die nachgereichte Feststellung der Ehe durch das Scharia-Gericht in der Ortschaft C._______ vom 23. Mai 2024 aufgrund mehrerer Widersprüche nicht berücksichtigt werden. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, die zivilrechtliche Ehe zu beweisen. 12.1.2 Gemäss Art. 5 des syrischen Personalstatutsgesetzes wird die Ehe durch das Angebot des einen und die Annahme dieses Angebotes durch den anderen Verlobten geschlossen (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953 [nachfolgend: PSG-Syrien], teilweise abgedruckt in Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, 2024). Eine Mitwirkung des Staates durch seine Gerichte oder Behörden stellt keine Ehewirksamkeitsvoraussetzung dar; insbesondere ist auch die Registrierung der Ehe keine solche Voraussetzung, ebenso wenig die Mitwirkung eines islamischen Geistlichen (Yassari/Krell, in: Henrich/Dutta/Ebert [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Syrien, 2024, S. 26). Die eingeführten Registrierungspflichten wirken nur deklaratorisch (Yassari/Krell, a.a.O., S. 30). Für die Wirksamkeit der Eheschliessung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen [...], welche sämtlich islamischen Glaubens sind, geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, was damit beabsichtigt wird (Art. 12 Abs. 1 PSG-Syrien). Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig (Art. 16 PSG-Syrien). Hat ein Jugendlicher oder eine Jugendliche das 15. Lebensjahr vollendet und beantragt er oder sie die Eheschliessung mit der Behauptung, geschlechtsreif zu sein, genehmigt der Richter dies, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen, die körperliche Reife nachgewiesen ist sowie ihnen die Wirkungen und Folgen der Ehe bekannt sind. Ist Ehevormund der Vater oder der Grossvater, bedarf es deren Zustimmung (Art. 18 PSG-Syrien). Schliessen Jugendliche unter 18 Jahren ohne vorherigen Antrag auf Dispens bei Gericht die Ehe (informelle Eheschliessung), kommt die Ehe wirksam zustande, sofern der Ehevormund mitgewirkt hat (Yassari/Krell, a.a.O., S. 28; vgl. auch Familienrecht in Syrien > Kommentare zum Familienrecht > Die Ehe > Materielle Voraussetzungen der Eheschliessung > Ehefähigkeit, abgerufen am 20.02.2025). Der Vater und nach ihm der Grossvater väterlicherseits üben die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge aus. [...]. Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten umfasst [...] die Zustimmung zur Eheschliessung (Art. 170 Abs. 1 und 3 PSG-Syrien). 12.2 12.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Registrierung in Syrien - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - für die Wirksamkeit der Eheschliessung nicht erforderlich ist. Mit dem eingereichten Ehevertrag wird sodann belegt, dass - wie erforderlich - zwei männliche Zeugen an der Trauung teilgenommen haben. Wie bereits in E. 9.2 dargelegt, ist davon auszugehen, dass B._______ zum Trauungszeitpunkt minderjährig gewesen ist. Für die Wirksamkeit der Eheschliessung in Syrien ist daher entscheidend, ob ihr Ehevormund an der Eheschliessung mitgewirkt respektive der Ehe zugestimmt hat. 12.2.2 Vorliegend ist der Vater von B._______ - H._______- ihr Ehevormund, was auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der Triplik bestätigt wird. Es ist folglich zu prüfen, ob rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, dass der Vater von B._______ an der Trauung mitgewirkt hat. 12.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen der Triplik vor, der Vater von B._______ (nachfolgend Ehevormund) sei bei der Eheschliessung zugegen gewesen. Er verweist dabei auf die Aussagen von B._______ in der Anhörung vom 4. Januar 2024. B._______ führte im Rahmen dieser Anhörung aus, neben ihr und dem Beschwerdeführer seien ihre Mutter, ihr Vater, ihr Onkel mütterlicherseits sowie dessen Ehefrau anwesend gewesen (Frage 110). Diese Aussage steht jedoch sowohl mit der Eheurkunde als auch mit der Videoaufzeichnung der Ehezeremonie im Widerspruch. Auf der Videoaufzeichnung wird ersichtlich, dass nebst dem Beschwerdeführer und dem islamischen Geistlichen drei weitere Männer an der Ehezeremonie teilgenommen haben. B._______ erwähnte dagegen nur zwei Männer (ihren Vater sowie ihren Onkel). Sodann wird aus der Eheurkunde ersichtlich, dass der Vater von B._______ nicht zugleich auch als Zeuge aufgetreten ist. So haben auf der Eheurkunde F._______ und G._______ als Zeugen unterzeichnet. Es wird aufgrund der Widersprüchlichkeit der Aussage von B._______ nicht deutlich, wer nun tatsächlich an der Ehezeremonie teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer erwähnte sodann die Anwesenheit des Ehevormunds erstmals explizit im Rahmen der Triplik (und auch dort nur mit Verweis auf die Aussage von B._______). So hatte er in der Beschwerdeschrift ausgeführt, B._______ und er hätten in Gegenwart der beiden Zeugen Herrn F._______ und G._______ sowie unter Leitung des islamischen Geistlichen die Ehe geschlossen. Weiter hatte er erwähnt, sie hätten mit der Zustimmung und im Beisein ihrer Familien geheiratet. Wer dabei genau anwesend gewesen sein soll, hatte er nicht ausgeführt. Zwar ist anhand der Videoaufzeichnung der Ehezeremonie ersichtlich, dass nebst dem Beschwerdeführer, dem islamischen Geistlichen und den beiden Zeugen ein weiterer Mann anwesend war. Dabei könnte es sich durchaus um den Vater von B._______ gehandelt haben. Gestützt auf den (übersetzten) Ehevertrag vom 3. Juli 2023 lässt sich jedoch nicht nachweisen, ob der Ehevormund tatsächlich an der Ehezeremonie mitgewirkt hat. So wird seine Teilnahme nirgends explizit erwähnt. Im Ehevertrag wird schriftlich festgehalten, dass dieser «in der Anwesenheit der vorgenannten Zeugen sowie der vom Ehemann und von der Ehefrau Bevollmächtigten» abgeschlossen worden sei. Die Anwesenheit des Ehevormunds wird dabei nicht erwähnt. Sodann lassen auch die auf dem Ehevertrag vorhandenen Unterschriften nicht zweifelsfrei auf dessen Anwesenheit schliessen. Auf der Eheurkunde befinden sich eindeutig die Unterschriften der beiden Zeugen und zwei Unterschriften des Beschwerdeführers. Sodann wird B._______ zweifach namentlich erwähnt. Darunter befinden sich zwei verschiedene Unterschriften. Eine davon kann B._______ zugeordnet werden. Da die namentliche Erwähnung des Ehevormunds sowohl im Fliesstext als auch bei den Unterschriften fehlt, vermag die eingereichte Eheurkunde nicht zu belegen, dass der Ehevormund tatsächlich an der Eheschliessung mitgewirkt hat. 12.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass der Ehevormund von B._______ an der Eheschliessung mitgewirkt hat. 12.4 Da die Mitwirkung des Vaters von B._______ und somit des Ehevormunds an der Eheschliessung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, gelingt dem Beschwerdeführer auch der Nachweis nicht, dass die Ehe in Syrien gültig zustande gekommen ist. Damit ist die Ehe in der Schweiz nicht anerkennbar (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG). Die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Art. 10 Dublin-III-VO ergibt sich nicht gestützt auf das Vorliegen einer Ehe. 13. 13.1 Es gilt sodann zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit der Schweiz für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz alternativ aus dem Bestehen einer dauerhaften Beziehung nicht verheirateter Partner ergibt (Art. 10 i.V.m. Art. 2 Bst. g erstes Lemma Dublin-III-VO; vgl. E. 7.2). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 10 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (Urteile des BVGer E-1300/2022 vom 28. März 2022 E. 5.2.2; F-440/2019 vom 12. Februar 2019 S. 6; D-4077/2018 vom 26. Juli 2018 E. 4.3). 13.2 Wie bereits in E. 7.3 ausgeführt, ist dabei von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Kroatien - und somit am 23. September 2023 - gegeben war. Der Beschwerdeführer vermochte keine Informationen vorzulegen, die darauf schliessen liessen, dass es sich im Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung in Kroatien bei der Beziehung zu B._______ um eine Familienbeziehung im Sinne von Art. 10 Dublin-III-VO handelte (vgl. nachfolgend E. 15). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens bleibt folglich bestehen. 14. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen Kroatiens geltend (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023), weshalb sich weitere Ausführungen zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erübrigen. 15. 15.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO stellt sich die Frage, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien (zum jetzigen Zeitpunkt) zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und die Schweiz folglich verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. E. 5.5). 15.2 Es ist zu prüfen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und stabil sind. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Längerem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind - abgesehen von gemeinsamen Kindern - der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff.; 135 I 143 E. 3.1; BVGE 2021 VI/1 E. 12.2; Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1). 15.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, B._______ und er hätten ihre Ehe mit der Zustimmung und im Beisein ihrer Familien unter Leitung eines Geistlichen geschlossen. Vor ihrem kulturellen Hintergrund sei eine leichtfertige Trennung von seiner Ehefrau undenkbar, würde er damit doch sein gesamtes familiäres und verwandtschaftliches Umfeld vor den Kopf stossen. Das im Familienkreis begangene Verlöbnis und die religiöse Eheschliessung begründe die geforderte Intensität der Paarbeziehung. Ihre Beziehung weise die einer zivilrechtlichen Ehe zukommende Verbindlichkeit auf. Seit der Wiedervereinigung in der Schweiz würden sie ständigen und engen Kontakt miteinander pflegen. Seit der Anpassung des Geburtsdatums von B._______ sei der alltägliche Umgang miteinander aufgrund ihrer neuen Unterbringungssituation schwieriger geworden. Sie träfen sich beinahe täglich am Hauptbahnhof I._______, um nach Schulschluss von B._______ zusammen zu spazieren, einkaufen zu gehen oder zusammen das Abendessen einzunehmen. Jedes Wochenende würden sie zusammen nach J._______ fahren, da sie dort ein Zimmer in der Wohnung eines Bekannten nutzen könnten, um etwas Privatsphäre zu haben. B._______ sei schwanger; sie würden ihr erstes gemeinsames Kind erwarten. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr mit B._______ in einen gemeinsamen Haushalt gezogen sei. 15.4 Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die Beziehung mit B._______ Fotos sowie Videos des Verlobungsfests in der Türkei, ein Video der religiösen Ehezeremonie in der Türkei, einen Beleg der Schwangerschaft von B._______ sowie verschiedene gemeinsame Fotos aus der Schweiz ein. 15.5 15.5.1 Durch den Arztbericht des K._______ vom 4. Dezember 2024 wird belegt, dass B._______ schwanger ist. Es gilt jedoch zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine (zukünftige) Vaterschaft zu beweisen. 15.5.2 Der Beschwerdeführer stützt sich darauf, dass er mit B._______ verheiratet sei, weshalb das Kind während der Ehe geboren werde, und er als Ehemann als Vater gelten werde (vgl. Art. 255 Abs. 1 ZGB). Da dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelingt, dass die Ehe in Syrien gültig zustande gekommen ist (vgl. E. 12), lässt sich seine (zukünftige) Vaterschaft nicht aus der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes belegen. Auch wenn der Beschwerdeführer sich zurzeit vor dem Zivilstandsamt um die Eheanerkennung (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG) respektive alternativ um die Vaterschaftsanerkennung (vgl. Art. 260 ZGB) bemüht, vermag dies seine Vaterschaft - zum jetzigen Zeitpunkt - nicht zu beweisen. Es handelt sich dabei lediglich um eine Parteibehauptung. Daran ändert auch die schriftliche Bestätigung seiner Vaterschaft durch B._______ nichts. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, seine Vaterschaft rechtsgenüglich nachzuweisen. 15.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die religiöse Trauung - anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht - noch nicht ausreicht, um eine zu schützende Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen. Soweit aus den Akten ersichtlich, lernten sich die Partner im April 2022 kennen, feierten am 22. April 2023 ein Verlobungsfest und vermählten sich am 3. Juli 2023 religiös. Die Beziehung dauert zwar bald zwei Jahre an; jedoch haben die Partner vor der Ausreise aus der Türkei nicht zusammengelebt. Gleiches gilt für einen Grossteil ihres Aufenthalts in der Schweiz, wenn auch unfreiwillig und situationsbedingt. Der Beschwerdeführer und B._______ leben - gemäss Auskunft des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2025 - erst seit Kurzem in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vaterschaft des ungeborenen Kindes konnte nicht bewiesen werden, weshalb auch diesbezüglich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Zwar belegen die eingereichten Fotos, die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre Beziehung sowie der kürzliche Zusammenzug, dass die Partner ihre Paarbeziehung seit ihrer Ankunft in der Schweiz durchaus pflegen und weiterführen. Aus heutiger Sicht zeichnet sich die Beziehung zwar durch eine gewisse Stabilität und die religiöse Trauung aus. In Anbetracht des fehlenden Beweises der Vaterschaft, der noch nicht allzu langen Dauer der Beziehung und des erst seit kurzem bestehenden Zusammenlebens fehlt es jedoch an Anhaltspunkten, aus denen sich die rechtsprechungsgemäss erforderliche Konstanz und Intensität der Beziehung ergeben könnte. 15.7 Es kann folglich nicht von einer tatsächlich gelebten, dauerhaften Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ausgegangen werden. Die Beziehung fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ein Selbsteintritt zum Schutz des Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Andere Gründe für einen Selbsteintritt sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine geschützte Familienbeziehung im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, muss dies folglich auch für den Zeitpunkt des ersten Asylantrags in Kroatien gelten, weshalb Art. 10 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung kommt (vgl. vorne E. 13.2). 16. 16.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 16.2 Es liegen somit keine völkerrechtlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor. Ebenso wenig sind Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung festzustellen. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. 17. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

18. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 19. Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. November 2023 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

20. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: