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D-4077/2018

D-4077/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2017 in die Schweiz ein und stellte am 21. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort gab er unter anderem an, er habe seine Verlobte (C._______, geboren am (...), Sri Lanka, N_______; Einreichung Asylgesuch in der Schweiz am [...]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) über (...) kennengelernt und sie hierzulande am (...) erstmals persönlich getroffen. Seit dem (...) seien sie religiös getraut. A.b Am 8. Januar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Frankreich. A.c In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im (...) selbständig aus Frankreich ausgereist und über D._______ nach E._______ geflogen, von wo aus er sich nach F._______ begeben habe, um dort an der Beerdigung seines (Nennung Verwandter) teilzunehmen. Im (...) habe er in Sri Lanka erneut Probleme bekommen, weshalb er sich über ein Jahr versteckt gehalten habe und danach erneut aus Sri Lanka ausgereist sei. Sodann sei seine Frau in der (...) Woche schwanger und es sei beim Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. Daher würde er durch eine allfällige Wegweisung nach Frankreich von seiner zukünftigen Ehefrau und seinem Kind getrennt. A.d Mit Verfügung vom 26. März 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung am 13. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-2157/2018 vom 24. April 2018 abgewiesen, worin die von der Vorinstanz am 26. März 2018 angeordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens bestätigt wurde. B. Am 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel durch (Nennung Rechtsvertretung) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in der Hauptsache, es sei auf die Verfügung vom 26. März 2018 zurückzukommen und auf sein Asylgesuch einzutreten. C. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Zudem ersuchte er um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch (Nennung zweite Rechtsvertretung) ebenfalls ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin im Wesentlichen um Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. März 2018 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersucht wurde. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 - eröffnet am 12. Juni 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juni 2018 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. März 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies es ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die (Nennung Rechtsvertretungen), bis am 20. Juni 2018 mitzuteilen, welche Rechtsvertretung den Beschwerdeführer nun vertrete. G. Am 13. Juni 2018 teilte das SEM dem Dublin Unit France mit, dass eine Überstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Gleichzeitig ersuchte es um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. H. Mit jeweiligem Schreiben vom 20. Juni 2018 teilten (Nennung Rechtsvertretungen) dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer nur noch durch die (Nennung Rechtsvertretung) vertreten werde. I. Am 25. Juni 2018 brachte das SEM der Rechtsvertreterin auf Anfrage zur Kenntnis, dass (Nennung Beweismittel) nicht als zweites Wiedererwägungsgesuch angesehen werde. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 wurden (Auflistung Beweismittel) eingereicht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer mache mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juni 2018 sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. März 2018 beseitigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Übereinstimmung mit dem SEM festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK bestehe. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die entsprechenden Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die in der Zwischenzeit unterschriebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt sowie die Vaterschaftsanerkennung würden nicht gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen. Auch vermöge eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich angesichts des noch nicht geborenen Kindes beziehungsweise nach der Geburt angesichts dessen jungen Alters nicht zu einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu führen. Zudem stelle die primäre Bezugsperson des Kindes seine Mutter dar, weshalb im Fall einer Überstellung weder das Wohl des Kindes noch der regelmässige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie verunmöglicht würde. Die Ausführungen zur möglichen prekären finanziellen Lage seiner Lebenspartnerin im zukünftigen Zeitpunkt eines Gesuchs um Familiennachzug seien spekulativ und die Einreichung eines solchen Gesuchs sei nicht als unmöglich zu erachten. Ferner sei auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO auszugehen. Die (Nennung Leiden) seiner Lebenspartnerin könne nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass diese auf unbestimmte Zeit und unter allen Umständen auf eine durchgehende Betreuung seitens des Beschwerdeführers angewiesen wäre. So gelte die Erkrankung als behandelbar und eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem sei eine mögliche aktuelle oder zukünftige Abhängigkeit nicht nachgewiesen. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 seien auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden, welche die geltend gemachte Verschlechterung ihres (...) Zustandes belegen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich habe daher keine Verletzung der EMRK und der KRK zur Folge. Es lägen somit auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, aus der Dublin-III-VO (Präambel Ziffern 13 und 16; Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1) werde deutlich, dass neugeborene Kinder und deren Mütter auf besonderen Schutz angewiesen seien und das Wohl des Kindes berücksichtigt werden müsse. Die vorinstanzliche Argumentation sei unzutreffend. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich erschwere die Entwicklung einer Beziehung zu seinem Kind - gerade in den ersten wichtigen Lebensmonaten - in gravierender Weise, obwohl er seine väterlichen Pflichten offenkundig wahrnehmen wolle. Bei geteiltem Sorgerecht könne nicht von der Mutter als primäre Bezugsperson des Kindes ausgegangen werden. Sodann erschwere eine Rückführung auch die Beziehung zwischen der Mutter und dem gemeinsamen Kind, da seine Lebenspartnerin über keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz verfüge und deshalb einzig auf die Hilfe professioneller Personen zählen könne. Insbesondere seien isolierte Mütter besonders anfällig, an postnataler Depression zu erkranken. Zudem sei seine Lebenspartnerin in (...) Behandlung und ihr Zustand habe sich seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 noch verschlechtert. Der gestellte Antrag auf Sonderunterbringung zeige, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei. Es könne unter diesen Umständen von ihm und seiner Lebenspartnerin nicht erwartet werden, den Ausgang ihrer Asylverfahren getrennt abzuwarten und erst nach dem jeweiligen Abschluss der Verfahren ein allfälliges Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nachdem es wenig wahrscheinlich sei, dass seine Lebenspartnerin in naher Zukunft zu einem genügenden Erwerbseinkommen gelangen werde, bedeute dies, dass es ihnen in den kommenden Jahren verwehrt sei, als Familie am gleichen Ort zu leben, und das Kind ohne seinen Vater aufwachse. Bei dieser Situation bestehe Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer reichte am (...) in Frankreich ein Asylgesuch ein. Die französischen Behörden hiessen ein Übernahmeersuchen des SEM am 14. Dezember 2017 gut. Da es sich vorliegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), gelangt vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz ohnehin nicht über Familienangehörige, die gemäss dieser Bestimmung Begünstigte internationalen Schutzes wären. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 4.1.2 Nachdem keine neuen Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten, ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit immer noch gegeben.

E. 4.2 Die Schweiz kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung kann jedoch nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 4.2.1 Die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stellt eine staatliche Entfernungsmassnahme dar, weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grundsätzlich angerufen werden kann (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1).

E. 4.2.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden.

E. 4.3.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, um in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Juni 2018 den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weder ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK noch derjenige der KRK betroffen.

E. 4.3.2 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO auf seinen vorherigen Entscheid und die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 (vgl. Bst. A.d oben) verwiesen. Darin wurde mit Blick auf die "dauerhafte Beziehung" die diesbezüglich relevante Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht erwogen, dass diese im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und auch aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen werden kann. So sind seit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst weitere (...) Monate verstrichen und es besteht nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Verflochtenheit. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge regelmässig Zeit mit seiner Lebenspartnerin, die sich als Asylbewerberin in der Schweiz aufhält, und dem gemeinsamen Kind verbringe und mit dieser zusammenleben möchte. Es kann daher - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - insgesamt nach wie vor nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise, dass der Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens auch in Frankreich abgewartet werden kann und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auch deshalb klarerweise nicht erfüllt ist, da im Heimatland noch keine familiäre Bindung vorhanden war. Unter diesen Umständen braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, die benötigte Unterstützung zu leisten.

E. 4.3.3 Sodann sind auch die Ausführungen des SEM mit Bezug auf die Berücksichtigung des Kindeswohls zu bestätigen. Da das gemeinsame Kind erst (...) alt ist, die geltend gemachte kurze Partnerschaft mit der Kindsmutter nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt respektive keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorliegt (vgl. E. 4.3.2), und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich einen regelmässigen persönlichen Kontakt zu seinem Kind nicht verunmöglicht, ist eine Verletzung der KRK oder entsprechender Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht zu erkennen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren - in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführten - Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist. Damit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiederwägungsgesuch abgewiesen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4077/2018 Urteil vom 26. Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2017 in die Schweiz ein und stellte am 21. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort gab er unter anderem an, er habe seine Verlobte (C._______, geboren am (...), Sri Lanka, N_______; Einreichung Asylgesuch in der Schweiz am [...]; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) über (...) kennengelernt und sie hierzulande am (...) erstmals persönlich getroffen. Seit dem (...) seien sie religiös getraut. A.b Am 8. Januar 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Frankreich. A.c In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei im (...) selbständig aus Frankreich ausgereist und über D._______ nach E._______ geflogen, von wo aus er sich nach F._______ begeben habe, um dort an der Beerdigung seines (Nennung Verwandter) teilzunehmen. Im (...) habe er in Sri Lanka erneut Probleme bekommen, weshalb er sich über ein Jahr versteckt gehalten habe und danach erneut aus Sri Lanka ausgereist sei. Sodann sei seine Frau in der (...) Woche schwanger und es sei beim Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren hängig. Daher würde er durch eine allfällige Wegweisung nach Frankreich von seiner zukünftigen Ehefrau und seinem Kind getrennt. A.d Mit Verfügung vom 26. März 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung am 13. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-2157/2018 vom 24. April 2018 abgewiesen, worin die von der Vorinstanz am 26. März 2018 angeordnete Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens bestätigt wurde. B. Am 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel durch (Nennung Rechtsvertretung) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte in der Hauptsache, es sei auf die Verfügung vom 26. März 2018 zurückzukommen und auf sein Asylgesuch einzutreten. C. Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Zudem ersuchte er um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer durch (Nennung zweite Rechtsvertretung) ebenfalls ein Wiedererwägungsgesuch ein, worin im Wesentlichen um Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. März 2018 und um Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz ersucht wurde. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 - eröffnet am 12. Juni 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juni 2018 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 26. März 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wies es ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 ersuchte die Vorinstanz die (Nennung Rechtsvertretungen), bis am 20. Juni 2018 mitzuteilen, welche Rechtsvertretung den Beschwerdeführer nun vertrete. G. Am 13. Juni 2018 teilte das SEM dem Dublin Unit France mit, dass eine Überstellung innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Gleichzeitig ersuchte es um eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. H. Mit jeweiligem Schreiben vom 20. Juni 2018 teilten (Nennung Rechtsvertretungen) dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer nur noch durch die (Nennung Rechtsvertretung) vertreten werde. I. Am 25. Juni 2018 brachte das SEM der Rechtsvertreterin auf Anfrage zur Kenntnis, dass (Nennung Beweismittel) nicht als zweites Wiedererwägungsgesuch angesehen werde. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 wurden (Auflistung Beweismittel) eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG in Verbindung mit Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Das Wiedererwägungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer mache mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juni 2018 sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es sei festzustellen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. März 2018 beseitigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Übereinstimmung mit dem SEM festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK bestehe. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die entsprechenden Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Die in der Zwischenzeit unterschriebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt sowie die Vaterschaftsanerkennung würden nicht gegen eine Wegweisung nach Frankreich sprechen. Auch vermöge eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich angesichts des noch nicht geborenen Kindes beziehungsweise nach der Geburt angesichts dessen jungen Alters nicht zu einer Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu führen. Zudem stelle die primäre Bezugsperson des Kindes seine Mutter dar, weshalb im Fall einer Überstellung weder das Wohl des Kindes noch der regelmässige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie verunmöglicht würde. Die Ausführungen zur möglichen prekären finanziellen Lage seiner Lebenspartnerin im zukünftigen Zeitpunkt eines Gesuchs um Familiennachzug seien spekulativ und die Einreichung eines solchen Gesuchs sei nicht als unmöglich zu erachten. Ferner sei auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-III-VO auszugehen. Die (Nennung Leiden) seiner Lebenspartnerin könne nicht als derart gravierend bezeichnet werden, dass diese auf unbestimmte Zeit und unter allen Umständen auf eine durchgehende Betreuung seitens des Beschwerdeführers angewiesen wäre. So gelte die Erkrankung als behandelbar und eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem sei eine mögliche aktuelle oder zukünftige Abhängigkeit nicht nachgewiesen. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 seien auch keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden, welche die geltend gemachte Verschlechterung ihres (...) Zustandes belegen würden. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich habe daher keine Verletzung der EMRK und der KRK zur Folge. Es lägen somit auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigten. 3.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, aus der Dublin-III-VO (Präambel Ziffern 13 und 16; Art. 6 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1) werde deutlich, dass neugeborene Kinder und deren Mütter auf besonderen Schutz angewiesen seien und das Wohl des Kindes berücksichtigt werden müsse. Die vorinstanzliche Argumentation sei unzutreffend. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich erschwere die Entwicklung einer Beziehung zu seinem Kind - gerade in den ersten wichtigen Lebensmonaten - in gravierender Weise, obwohl er seine väterlichen Pflichten offenkundig wahrnehmen wolle. Bei geteiltem Sorgerecht könne nicht von der Mutter als primäre Bezugsperson des Kindes ausgegangen werden. Sodann erschwere eine Rückführung auch die Beziehung zwischen der Mutter und dem gemeinsamen Kind, da seine Lebenspartnerin über keine anderen Familienangehörigen in der Schweiz verfüge und deshalb einzig auf die Hilfe professioneller Personen zählen könne. Insbesondere seien isolierte Mütter besonders anfällig, an postnataler Depression zu erkranken. Zudem sei seine Lebenspartnerin in (...) Behandlung und ihr Zustand habe sich seit dem negativen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 noch verschlechtert. Der gestellte Antrag auf Sonderunterbringung zeige, dass sie auf Unterstützung angewiesen sei. Es könne unter diesen Umständen von ihm und seiner Lebenspartnerin nicht erwartet werden, den Ausgang ihrer Asylverfahren getrennt abzuwarten und erst nach dem jeweiligen Abschluss der Verfahren ein allfälliges Gesuch um Familiennachzug zu stellen. Nachdem es wenig wahrscheinlich sei, dass seine Lebenspartnerin in naher Zukunft zu einem genügenden Erwerbseinkommen gelangen werde, bedeute dies, dass es ihnen in den kommenden Jahren verwehrt sei, als Familie am gleichen Ort zu leben, und das Kind ohne seinen Vater aufwachse. Bei dieser Situation bestehe Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.1.1 Der Beschwerdeführer reichte am (...) in Frankreich ein Asylgesuch ein. Die französischen Behörden hiessen ein Übernahmeersuchen des SEM am 14. Dezember 2017 gut. Da es sich vorliegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), gelangt vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz ohnehin nicht über Familienangehörige, die gemäss dieser Bestimmung Begünstigte internationalen Schutzes wären. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.1.2 Nachdem keine neuen Hinweise für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen könnten, ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit immer noch gegeben. 4.2 Die Schweiz kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den Kriterien der Verordnung ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht), diese Bestimmung kann jedoch nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2.1 Die Überstellung einer asylsuchenden Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stellt eine staatliche Entfernungsmassnahme dar, weshalb das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK grundsätzlich angerufen werden kann (vgl. BVGE 2013/24 E. 5.1). 4.2.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. 4.3 4.3.1 Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, um in Wiedererwägung der Verfügung vom 7. Juni 2018 den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weder ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK noch derjenige der KRK betroffen. 4.3.2 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO auf seinen vorherigen Entscheid und die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2018 (vgl. Bst. A.d oben) verwiesen. Darin wurde mit Blick auf die "dauerhafte Beziehung" die diesbezüglich relevante Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht erwogen, dass diese im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht bestand und auch aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften Verbindung ausgegangen werden kann. So sind seit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst weitere (...) Monate verstrichen und es besteht nach wie vor kein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Verflochtenheit. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge regelmässig Zeit mit seiner Lebenspartnerin, die sich als Asylbewerberin in der Schweiz aufhält, und dem gemeinsamen Kind verbringe und mit dieser zusammenleben möchte. Es kann daher - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - insgesamt nach wie vor nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Das SEM erwog sodann in zutreffender Weise, dass der Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens auch in Frankreich abgewartet werden kann und aus welchen Gründen die Voraussetzungen von Art. 16 Dublin-III-VO nicht vorliegen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auch deshalb klarerweise nicht erfüllt ist, da im Heimatland noch keine familiäre Bindung vorhanden war. Unter diesen Umständen braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, die benötigte Unterstützung zu leisten. 4.3.3 Sodann sind auch die Ausführungen des SEM mit Bezug auf die Berücksichtigung des Kindeswohls zu bestätigen. Da das gemeinsame Kind erst (...) alt ist, die geltend gemachte kurze Partnerschaft mit der Kindsmutter nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt respektive keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorliegt (vgl. E. 4.3.2), und eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich einen regelmässigen persönlichen Kontakt zu seinem Kind nicht verunmöglicht, ist eine Verletzung der KRK oder entsprechender Bestimmungen der Dublin-III-VO nicht zu erkennen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren - in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführten - Sachverhaltsabklärungen abzuweisen ist. Damit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiederwägungsgesuch abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: