opencaselaw.ch

F-2157/2018

F-2157/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2157/2018 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Einzelrichter Philippe Weissenberger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. [...], Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. November 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 28. November 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen summarisch zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragte (BzP) und ihm dabei gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM die französischen Behörden am 12. Dezember 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. Dezember 2017 zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 8. Januar (schrtiftlich) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 im Wesentlichen geltend machte, im Dezember 2015 selbständig aus Frankreich ausgereist zu sein, dass er am 26. Februar 2016 über Italien nach Colombo geflogen sei und anschliessend in Jaffna an der Beerdigung seines Onkels teilgenommen habe, dass er im Juli 2016 in Sri Lanka erneut Probleme bekommen habe, sich über ein Jahr in Sri Lanka versteckt und danach die Ausreise aus Sri Lanka organisiert habe, dass er ferner hier in der Schweiz mit einer Landsfrau (Asylbewerberin) eine Beziehung führe (seit dem 25. November 2017 religiös getraut), dass seine Frau/Verlobte in der 21. Woche schwanger sei (voraussichtlicher Geburtstermin am 22. Juni 2018) und beim Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sei, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Wegweisung nach Frankreich von seiner zukünftigen Ehefrau und seinem Kind getrennt würde, dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zur Begründung - ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 - im Wesentlichen ausführte, vom Februar 2016 bis Oktober 2017 mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern im Distrikt Jaffna gelebt zu haben und anfangs Oktober 2017 in die Schweiz gekommen zu sein, dass er seine zukünftige Ehefrau, welche er via Facebook im August 2016 kennen gelernt habe, am 5. Oktober 2017 in der Schweiz getroffen habe, dass er seit Oktober 2017 in täglichem Kontakt mit seiner Verlobten sei (Anrufe), wobei sie sich nur an den Wochenenden treffen könnten, da sie in verschiedenen Asylheimen wohnen würden, dass er darüber hinaus seine Verlobte zu allen Terminen beim Frauenarzt betreffend der Schwangerschaft begleite und sie sich auch sonst gegenseitig in allen Belangen ihres Lebens unterstützen würden, dass daher von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer im Übrigen die Schilderungen seiner Rückreise von Frankreich nach Sri Lanka, die dortigen Erlebnisse und die Gründe der erneuten Flucht nach Europa detailreich dargelegt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass es glaubhaft sei, den Dublinraum während mehr als eines Jahres verlassen zu haben, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, ersuchte, dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 19. April 2018 unter Hinweis auf einen gleichzeitig eingereichten Bericht der Universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 18. April 2018 geltend machte, seine Verlobte, die sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sei auf seine Anwesenheit angewiesen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Januar 2010 in Schweden und am 6. Februar 2012 in Frankreich ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom 28. November 2018 im EVZ Kreuzlingen bestätigte, jedoch geltend machte, aus Frankreich nach Ablehnung des Gesuches im Februar 2016 ausgereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, am 2. Oktober 2017 seine Heimat erneut verlassen zu haben und am 4. Oktober in die Schweiz eingereist zu sein, dass die französischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 14. Dezember 2017 zustimmten, dass die Pflicht zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO u.a. dann erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat (Frankreich) nachweisen kann, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht wurde bzw. Frankreich in Kenntnis der Angaben des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Sri Lanka der Wiederaufnahme zustimmte und daher selbst davon ausgeht, dass er den Dublinraum nicht länger als drei Monate verlassen hat, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass im Übrigen die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen des Dublinraumes und zur Wiedereinreise - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer in Kreuzlingen behauptete, bis Februar 2016 in Frankreich geblieben zu sein (vgl. BzP vom 28. November 2017 Ziff. 2.04 S. 5), während er in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2018 ausführte, Frankreich im Dezember 2015 verlassen zu haben, dass er einerseits ausführte, sein Onkel, der in Holland lebe, habe die angeblich anfangs Oktober 2017 stattgefundene Reise von Sri Lanka in die Schweiz finanziert (vgl. BzP vom 28. November 2017 Ziff. 5.02 S. 8), andererseits vorbrachte, ein in England wohnhafter Onkel habe den Schlepper bezahlt (vgl. Stellungnahme vom 31. Januar 2018 S. 2), dass die zukünftige Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Schwangerschaftsbestätigung des Inselspitals Bern vom 12. Januar 2018 damals in der 18. Woche schwanger war (errechneter Geburtstermin: 22. Juni 2018), woraus sich ergibt, dass die Zeugung des Kindes ca. Mitte September 2017 stattgefunden haben muss, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben aber erst am 4. Oktober 2017 in die Schweiz eingereist sei, seine zukünftige Ehefrau erstmals am 5. Oktober 2017 persönlich getroffen habe (vgl. BzP vom 28. November 2017 Ziff. 1.14 S. 4) und er den Beginn der Schwangerschaft auf ca. Mitte Oktober 2017 datiert hat (vgl. BzP vom 28. November 2017 Ziff. 3.01 S. 6), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus "humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (BVGE 2010/45), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seine Heimat überstellt werde, dass der Beschwerdeführer insbesondere auf die Beziehung zu seiner Verlobten in der Schweiz (angeblich seit 25. November 2017 religiös getraut) und die bevorstehende Geburt des gemeinsames Kindes hinweist (Ehevorbereitungs- und Vaterschaftsanerkennungsverfahren sind beim Zivilstandskreis Bern-Mitteland eingeleitet), dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fallen, welche eine dauerhafte Beziehung führen, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 EMRK zu beachten ist, dass zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen sind, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 S. 8), dass der Beschwerdeführer seine Verlobte erst vor ein paar Monaten das erste Mal persönlich getroffen und mit ihr bis jetzt noch nie zusammengelebt hat, weshalb - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - trotz angegebener religiöser Trauung weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ausgegangen werden kann, dass ferner die Verlobte selbst (Asylbewerberin) über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, weshalb sie sich grundsätzlich auch nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz eingeleiteten Verfahren (Ehevorbereitung und Vaterschaftsanerkennung) und ein potenzieller Familiennachzug im Ausland abwarten kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund des psychischen Zustandes der Verlobten (befindet sich seit Februar 2017 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung) ferner humanitäre Gründe nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend macht, dass es zwar gemäss Arztbericht vom 18. April 2018 durch die Beziehung zum Beschwerdeführer bei der Verlobten zu einer leichten Stabilisierung sowie einer Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik gekommen ist, und bei einer allfälligen Trennung ein erhöhtes Risiko einer erneuten psychischen Destabilisierung drohe, dass daraus jedoch auf kein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Verlobten und dem Beschwerdeführer geschlossen werden kann, zumal die Krankheit der Verlobten auch schon vor dem Oktober 2017 und ohne Unterstützung des Beschwerdeführers entsprechend behandelt werden konnte, dass daran auch die bevorstehende Geburt des Kindes der Verlobten nichts zu ändern vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass daher die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 16. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Rudolf Grun Versand: