Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 mit einem von Polen ausgestellten, vom (Datum) bis (Datum) gültigen Schengen-Visum in den Dublin-Raum eingereist ist und somit grundsätzlich Polen für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), zumal die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit am 24. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das polnische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die (Nennung Verwandten) der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten und zwischen der Beschwerdeführerin und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) bestehe, was eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde. Überdies hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin (Durchfall und Halsschmerzen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Polen angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie sich auf ein allfällig hängiges Gesuch um Familiennachzug beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren einem Zuständigkeits- und Überstellungsentscheid nach Dublin-III-VO nicht entgegensteht, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt und es der nachzuziehenden Person grundsätzlich zugemutet werden kann, den Entscheid betreffend Familiennachzug im Ausland abzuwarten (vgl. Urteile des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 16, F-2157/2018 vom 24. April 2018 S. 8, E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.1). Sollte ihre Argumentation als Hinweis auf Art. 9 Dublin-III-VO zu verstehen sein, ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Bestimmung bereits deswegen keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, als die erwachsene Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige ihrer in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandten) - gemäss deren Asylakten vorläufig aufgenommene Flüchtlinge - gilt (Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass zwischen ihren (Nennung Verwandten) und ihr ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb die Schweiz ihr Asylgesuch behandeln müsse. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Leben in der Schweiz erscheint nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung ihre (Nennung Verwandten) bedürfen, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden kann (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5, siehe zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4 f., F-7/2025 vom 13. Januar 2025 E. 2.2, je m.w.H.). Allein die Umstände, dass ihre ca. 60-jährigen (Nennung Verwandten) durch die aktuelle Situation psychisch belastet sind und der (Nennung Verwandter) offenbar gesundheitliche Probleme hat, begründen noch kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis. Daran ändert nichts, dass ihr (Nennung Verwandter) gemäss der Beschwerdeführerin ab dem Sommer 2025 eine Lehre absolvieren und somit weniger Zeit haben wird, um die (Nennung Verwandte) zu unterstützen. Der medizinischen Unterstützungsbedürftigkeit der (Nennung Verwandten) kann von den entsprechenden Institutionen in ihrem Wohnsitzkanton hinreichend Rechnung getragen werden. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Überdies macht die Beschwerdeführerin, die selbst noch keinen Kontakt mit den polnischen Asyl- und Aufnahmebehörden hatte, geltend, dass asylsuchende Personen dort systematisch und oft monatelang in überfüllten «Haftzentren» untergebracht, misshandelt und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und rechtlicher Beratung erhalten würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das polnische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-490/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.1, F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 9.2 f., F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 5). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die zitierten Berichte (u.a. Newsmeldungen ProAsyl vom 28. Juli und 16. August 2022, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Poland - Update 2022 S. 83 f., Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022, der für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls bindend ist [vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.4]) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzufügen. Hierdurch kann die Beschwerdeführerin auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft dartun, dass Polen ihre Rechte nicht wahren würde respektive sie dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Folglich ist auch die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 4 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-911/2025 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Polen an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und ihr Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 13. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 1.3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 mit einem von Polen ausgestellten, vom (Datum) bis (Datum) gültigen Schengen-Visum in den Dublin-Raum eingereist ist und somit grundsätzlich Polen für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist (vgl. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), zumal die polnischen Behörden ihre Zuständigkeit am 24. Januar 2025 explizit anerkannt haben. Weiter hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das polnische Asyl- und Aufnahmesystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die (Nennung Verwandten) der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, dass diese nicht als Familienangehörige (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) gelten und zwischen der Beschwerdeführerin und ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO) bestehe, was eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würde. Überdies hat die Vorinstanz die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin (Durchfall und Halsschmerzen) berücksichtigt und korrekt erwogen, dass diese nicht derart gravierend ist, dass von einer Überstellung nach Polen abgesehen werden müsste. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat deren Wegweisung nach Polen angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Soweit sie sich auf ein allfällig hängiges Gesuch um Familiennachzug beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren einem Zuständigkeits- und Überstellungsentscheid nach Dublin-III-VO nicht entgegensteht, da es sich um unterschiedliche Rechtsinstitute handelt und es der nachzuziehenden Person grundsätzlich zugemutet werden kann, den Entscheid betreffend Familiennachzug im Ausland abzuwarten (vgl. Urteile des BVGer E-7092/2017 vom 25. Januar 2021 E. 16, F-2157/2018 vom 24. April 2018 S. 8, E-5805/2015 vom 2. Februar 2016 E. 7.1). Sollte ihre Argumentation als Hinweis auf Art. 9 Dublin-III-VO zu verstehen sein, ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Bestimmung bereits deswegen keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermag, als die erwachsene Beschwerdeführerin nicht als Familienangehörige ihrer in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandten) - gemäss deren Asylakten vorläufig aufgenommene Flüchtlinge - gilt (Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass zwischen ihren (Nennung Verwandten) und ihr ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb die Schweiz ihr Asylgesuch behandeln müsse. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Leben in der Schweiz erscheint nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht substantiiert vor und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, welcher unmittelbaren und wichtigen Unterstützung ihre (Nennung Verwandten) bedürfen, die sinnvollerweise nur durch die Beschwerdeführerin geleistet werden kann (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5, siehe zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4 f., F-7/2025 vom 13. Januar 2025 E. 2.2, je m.w.H.). Allein die Umstände, dass ihre ca. 60-jährigen (Nennung Verwandten) durch die aktuelle Situation psychisch belastet sind und der (Nennung Verwandter) offenbar gesundheitliche Probleme hat, begründen noch kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis. Daran ändert nichts, dass ihr (Nennung Verwandter) gemäss der Beschwerdeführerin ab dem Sommer 2025 eine Lehre absolvieren und somit weniger Zeit haben wird, um die (Nennung Verwandte) zu unterstützen. Der medizinischen Unterstützungsbedürftigkeit der (Nennung Verwandten) kann von den entsprechenden Institutionen in ihrem Wohnsitzkanton hinreichend Rechnung getragen werden. Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft zu machen und gestützt darauf eine Zuständigkeit der Schweiz zu erwirken (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Überdies macht die Beschwerdeführerin, die selbst noch keinen Kontakt mit den polnischen Asyl- und Aufnahmebehörden hatte, geltend, dass asylsuchende Personen dort systematisch und oft monatelang in überfüllten «Haftzentren» untergebracht, misshandelt und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und rechtlicher Beratung erhalten würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das polnische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-490/2025 vom 30. Januar 2025 E. 4.1, F-5921/2024 vom 17. Januar 2025 E. 9.2 f., F-87/2024 vom 3. Januar 2025 E. 5). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die zitierten Berichte (u.a. Newsmeldungen ProAsyl vom 28. Juli und 16. August 2022, Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Poland - Update 2022 S. 83 f., Entscheid des Verwaltungsgerichts Hannover vom 7. Oktober 2022, der für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls bindend ist [vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.4]) können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Polen keine neue Dimension hinzufügen. Hierdurch kann die Beschwerdeführerin auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise glaubhaft dartun, dass Polen ihre Rechte nicht wahren würde respektive sie dort gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vor und es ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte. Dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt rechtlich anders würdigt, genügt nicht. Folglich ist auch die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki