opencaselaw.ch

F-87/2024

F-87/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2023 betreffend Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel und Abweisung der Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit kann mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. dazu Urteil des BVGer E. 6032/2022 vom 10. Januar 2023).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein von Polen ausgestelltes Schengenvisum mit Gültigkeit vom 9. September bis zum 9. Oktober 2023 verfügte (vgl. E. 3.4). Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 8. Dezember 2023 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Dezember 2023 zu (SEM act. 24, 26). Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr sei die Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren. Darauf ist vorab einzugehen.

E. 4.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. November 2023 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen aus, sie sei am 17. September 2023 von Uganda nach Dubai gereist und habe dort eine Nacht verbracht. Am darauffolgenden Tag sei sie nach Polen gereist. Ihr Bruder habe die Reise für sie organsiert und ihr gesagt, sie würde in Polen am Flughafen von einem Mann erwartet werden, der ein Foto von ihr dabei habe. Sie müsse für diesen Mann den Betrag von EUR 175.- bereithalten. Da sie verspätet in Polen angekommen sei, habe sie den Mann dort nicht gesehen. Sie habe ihn gesucht, ihn aber bis 23 Uhr nicht gefunden. Ein Taxifahrer habe ihr gesagt, dass sie für die Bezahlung einer Übernachtung Geld in polnischer Währung brauche. Sie sei dann zu einem Wechselautomaten gegangen, aber die Noten seien immer wieder aus dem Automaten gekommen, da sie diesen nicht habe bedienen können. Es sei eine Frau gekommen, die ihr habe helfen wollen. Schliesslich habe sie einen 50- und einen 5-Euro-Schein wechseln können. Die Frau habe sie gefragt, ob sie aus dem Kongo sei, worauf sie erwidert habe, sie sei aus Uganda. Die Frau habe ihr erzählt, dass sie ursprünglich aus M._______ stamme und von Uganda aus nach Polen gereist sei. Sie habe gebrochen Luganda gesprochen. Die Frau habe ihr vorgeschlagen, dass sie zu ihr kommen könne und von ihr am nächsten Tag zu einer Anlaufstelle gebracht werde. Das Haus dieser Frau sei gross gewesen und sei in der Nähe eines Waldes gestanden. Es seien viele Leute dort gewesen, einige hätten Sisha geraucht; es sei wie in einer Bar gewesen. Die Frau habe sie zu einem Schlafzimmer gebracht und gesagt, dass sie dort schlafen könne; sie werde sie am nächsten Tag zu den Asylbehörden bringen. Sie habe auch etwas zu essen bekommen. In den nächsten Tagen habe sie die Frau mehrmals gefragt, wann sie zur Asylbehörde gebracht werde. Sie sei immer vertröstet worden. Da die Frau gesagt habe, sie sei aus Uganda, habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass sie warten solle. In der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2023 seien zwei Männer in ihr Zimmer gekommen und «paid you» gesagt. Sie habe Angst bekommen und geschrien. Die Männer hätten weiter «paid you, paid you» gesagt. Sie seien ins Schlafzimmer gekommen und sie sei vergewaltigt worden. Sie habe geschrien und geweint. Danach habe sie geblutet und die Männer hätten sie weinend zurückgelassen. Die Männer seien zurückgekommen, hätten sie links und rechts gepackt und ins Auto gebracht. Als sie im Auto gesessen seien, habe sie eine Frau gesehen, welche ihre Reisetasche dabeigehabt habe. Die Frau und ein weiterer Mann seien auch ins Auto gestiegen. Sie seien lange gefahren und man habe sie in der Nähe eines Waldes aus dem Auto geworfen. Sie habe die ganze Nacht dort auf der Strasse verbracht. Sie habe noch immer geblutet und sei nicht bei sich gewesen. Am nächsten Tag sei sie aufgestanden und habe versucht, ganz langsam zu Fuss weiterzugehen. Ein kleiner Weg habe zur Hauptstrasse geführt und sie sei dann dieser Strasse entlanggelaufen, bis sie zu einem Bahnhof gekommen sei. Alle Leute, die vorbeigekommen seien, hätten gefragt, was passiert sei, aber sie habe sich nicht verständigen können. Es sei dann ein Mann gekommen, der per Handy übersetzt habe. Er habe Englisch gesprochen und sie Luganda. Sie habe ihm alles erzählt und gesagt, dass sie in Polen niemanden kennen würde, nur in der Schweiz. Sie habe zudem festgestellt, dass ihr Identitätsdokument und ihr Geld weg gewesen seien. Der Mann habe ihr geholfen, ein Ticket in die Schweiz zu kaufen. Zudem habe er ihr gezeigt, wo sie in einem Bad ihre Kleider wechseln könne. Sie sei mit ihm in einen Zug gestiegen. Im ersten und zweiten Zug seien sie nicht kontrolliert worden. Als sie in der Schweiz angekommen seien, habe er gesagt, dass sie nun hier sei und entweder ihre Bekannte suchen oder einen Asylantrag stellen könne. Sie habe dann am Bahnhof alle dunkelhäutigen Personen gefragt, ob sie aus Uganda stammen würden. Irgendwann sei eine Frau, die Luganda gesprochen habe, vorbeigekommen. Sie habe ihr die Situation erklärt und sie (Beschwerdeführerin) habe ein Papier mit der Wegbeschreibung zu einer Unterkunft bekommen. Dort angekommen habe sie gemerkt, dass es keine Unterkunft sei, wo man ein Asylgesuch einreichen könne. Ein junger Mann habe ihr anschliessend erklärt, wo die Erstaufnahmeeinrichtung sei. Mit dem Mann sei sie zum Bundesasylzentrum gegangen. Auf Nachfrage des SEM erklärte die Beschwerdeführerin abschliessend, dass die Frau am Flughafen in Polen nichts verlangt habe. Sie habe gesagt, sie wolle helfen. Sie habe der Frau vertraut, da diese gesagt habe, sie komme aus Uganda (SEM act. 18).

E. 4.2 Am 15. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin erneut befragt. Sie machte dort im Wesentlichen geltend, die Frau vom Flughafen in Polen habe sie persönlich nicht gekannt. Sie sei von ihr am Geldautomaten angesprochen worden. Da sie Luganda gesprochen habe und aus Uganda gekommen sei, sei sie mit ihr mitgegangen. Die Frau habe erklärt, sie würde sie am Folgetag zu einer Asylbehörde bringen, bei der auch sie ihren Antrag gestellt habe. An den Namen der Frau erinnere sie sich nicht. Sie habe keine besonderen Merkmale gehabt. Sie habe helle Haut und lange Haare gehabt. Sie sei gross gewesen. Sie habe wie eine somalische Frau ausgesehen. Das Zimmer, welches ihr die Frau zur Verfügung gestellt habe, habe diese jeweils abgeschlossen, wenn sie weggegangen sei. Sie habe gefragt, weshalb sie das Zimmer abschliesse. Die Frau habe geantwortet, dass sie gut auf sie aufpassen wolle, bis sie sie zu den Behörden bringe. Im Zimmer habe es ein Badezimmer gegeben. Die Frau habe ihr Wasser zum Trinken ins Zimmer gebracht. Das Zimmer habe sie nicht verlassen, bis zu dem Tag an dem sie vergewaltigt worden sei und aus dem Zimmer herausgebracht worden sei. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht, dass die Frau das Zimmer abgeschlossen habe, da sie dieser vertraut habe. Sie habe Luganda gesprochen und gesagt, sie wolle sie zu einer Anlaufstelle bringen. Sie habe Geduld gehab, sei nicht besorgt gewesen und habe auch keine Angst gehabt, da sie Luganda gesprochen habe. Sie wisse nicht, was die Männer, die sie vergewaltigt hätten mit «paid you» gemeint hätten. Die Männer hätten die Türe eingetreten und seien ins Zimmer gekommen. Sie hätten einfach «paid you, paid you» gesagt. Sie habe auf Luganda gefragt, was sie damit meinten. Einer der zwei Männer sei einfach gekommen und habe ihre Hände festgehalten und der zweite die Beine. Sie hätten angefangen, sie zu vergewaltigen. Sie habe laut geschrien. Deshalb hätten die Männer ihr ein Tuch um den Mund gebunden. Nachdem sie fertig gewesen seien, seien sie aus dem Zimmer gegangen. Sie habe weitergeschrien. Sie habe dagelegen und geblutet. In derselben Nacht seien diese zurückgekommen und hätten sie herausgebracht. Als sie in ein Auto gebracht worden sei, habe sie keine Fragen gestellt; sie habe geweint. Zwei Männer seien seitlich von ihr gesessen und ein unbekanntes Mädchen, welches ihre Tasche gebracht habe, sei auch dabei gewesen. Das Mädchen habe eine andere Sprache gesprochen. Diese Personen hätten eine Art Maske getragen. Die Frau, welche sie zum Haus gebracht habe, habe sie an diesem Tag nicht gesehen. Die Frau mit der Tasche habe sie zuvor noch nie gesehen. Ihr Gesicht sei verdeckt gewesen. Sie habe seither keinen Kontakt mehr gehabt mit der Frau, die sie zum Haus gebracht habe. Kontaktangaben von dieser Frau habe sie nicht. Ihr Telefon sei bereits in Dubai ausgegangen, weil der Akku leer gewesen sei. Sie habe die Frau um ein Ladegerät gebeten, aber diese habe ein iPhone gehabt und sie selbst ein Samsung. Internet habe sie zu der Zeit nicht gehabt (SEM act. 20).

E. 4.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt vereinte das SEM in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2023, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Zusammenfassend machte es geltend, der Straftatbestand des Menschenhandels bestehe aus drei kumulativen Elementen: einer Tätigkeit (1), einem unerlaubten Mittel (2) und einem Zweck der Ausbeutung (3). Ohne die Situation der Beschwerdeführerin herunterzuspielen, sei festzuhalten, dass in ihrem Fall das dritte konstitutive Element einer Situation des Menschenhandels (Zweck der Ausbeutung) fehle beziehungsweise keine genügend begründeten und konkreten Anzeichen dafür bestünden. In der Tat scheine es so, dass die mögliche Täterin (jene Frau welche die Beschwerdeführerin am Flughafen in Polen angetroffen habe), nicht eindeutig das Ziel gehabt habe, die Beschwerdeführerin zur Prostitution zu zwingen. Die sexuelle Gewalt scheine vielmehr aus Opportunismus geschehen sein, zumal gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin auch andere Personen in jenem Haus anwesend gewesen seien. Die Tat sei aufgrund der Verletzlichkeit in der sie sich befunden habe, begangen worden. Mit diesem Sachverhalt seien a priori einer oder mehrere Straftatbestände erfüllt, insbesondere bestehe ein Verstoss gegen die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 187 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Das Vorliegen einer Situation der sexuellen Ausbeutung oder einer anderen Form der Ausbeutung könne hier jedoch nicht mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Aus der Prüfung der vorliegenden Akten ergebe sich, dass keine ausreichenden Indizien bestünden, die darauf schliessen liessen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen jener Frau (die potenzielle Täterin) und der Straftat, des Verstosses gegen die sexuelle Integrität bestehe. Weiter bestünden auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass jene Frau einen materiellen Vorteil erlangt habe oder einen solchen habe erlangen wollen. Die drei Tatbestandselemente des Menschenhandels (Tätigkeit, unerlaubte Mittel, Zweck der Ausbeutung) würden damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen. Es würden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB und des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) geworden sei (SEM act. 35).

E. 4.4 Mit Rechtmitteleingabe fordert die Beschwerdeführerin, dass sie als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren sei und die ihr zustehenden Rechte, wie die Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 Abs. 1 ÜBM zu gewähren seien, während derer keine Verfahrensschritte erfolgen dürfen, zu gewähren seien. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorin-stanz habe bestätigt, dass die ersten beiden Tatbestandselemente betreffend Menschenhandel (Handlungselement, Tatmittel) gegeben seien. Die Handlungen der Frau vom Flughafen in Polen (Verbringen der Beschwerdeführerin in ein Haus, Einsperren in ein Zimmer, Abnehmen ihrer persönlichen Habseligkeiten, inkl. Geld und Reisepass) seien mit dem Zweck erfolgt, die Beschwerdeführerin sexuell auszubeuten. Offensichtlich sei die Frau vom Flughafen nicht gewillt gewesen, ihr wie versprochen zu helfen, sondern habe sie in ein Zimmer gesperrt. In der Nacht seien zwei Männer ins Zimmer gekommen und hätten «paid you, paid you» gesagt, bevor sie sie vergewaltigt hätten. Aus diesen Aussagen gehe klar hervor, dass die beiden Männer sie nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht, lediglich aus Opportunismus beziehungsweise aufgrund ihrer Verletzlichkeit vergewaltigt hätten. Diese Männer hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie für diese sexuelle Dienstleistung bezahlt hätten. Daher sei auch der erforderliche Tatzweck der sexuellen Ausbeutung gegeben. Dies gelte umso mehr, als die Ausbeutung gemäss Definition von Menschenhandel noch nicht stattgefunden haben müsse (Beschwerde Ziff. 3).

E. 4.5 Im Bericht der FIZ vom 2. Februar 2024 wurde festgehalten, dass gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin Elemente des Menschenhandels gegeben seien. Die Rekrutierung und der Transport sei mutmasslich durch Personen in Uganda erfolgt, welche die Reiseorganisation von Uganda nach Polen angeboten hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die (...) Frau am Flughafen, die auch Luganda gesprochen habe, Teil dieses Netzwerk gewesen sei. Diese habe mitgewirkt bei der Rekrutierung, dem Transport und der Beherbergung in Polen. Als Tatmittel seien einerseits als Täuschung aufzuführen, dass der Beschwerdeführerin ein sichereres Leben und Arbeit in Polen versprochen worden sei und ihr die Hilfe dieses Mannes versichert worden sei. Sie habe sich nicht nur in Uganda, sondern auch in Polen in einer besonderen Hilflosigkeit befunden, die ausgenutzt worden sei. Die (...) Person habe Gewalt angewandt, in dem sie die Beschwerdeführerin während zwei Wochen in einem Zimmer eingesperrt habe. Weiter sei massive Gewalt durch die Vergewaltigung der Männer an ihr ausgeübt worden. Da die Männer stets von «paid you» gesprochen hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Männer jemandem für die sexuelle Ausbeutung Geld gegeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass die (...) Frau nie die Absicht gehabt habe, ihr zu helfen, sondern von Beginn an den Plan verfolgt habe, sie auszubeuten (BVGer act. 5).

E. 4.6 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung - auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Ausführungen und des Berichts der FIZ vom 2. Februar 2024 - erneut, dass das Vorliegen einer sexuellen Ausbeutung oder eine andere Form der Ausbeutung mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne (BVGer act. 14). Dem widersprach die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und machte ergänzend geltend, die Vorinstanz lasse die fachliche Expertise einer auf Menschenhandel spezialisierten Fachstelle ausser Acht, ohne dies genügend zu begründen. Damit verletze sie ihre Identifizierungspflicht gemäss Art. 10 ÜBM.

E. 4.7 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist (zum Beweismass siehe Art. 7 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1).

E. 4.7.1 Vorerst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Personalienaufnahme am 16. Oktober 2023 erklärte, sie habe ihr Heimatland am 9. Oktober 2023 verlassen; die Schweiz sei das erste europäische Land gewesen, in welches sie gleichentags eingereist sei (SEM act. 12, Antworten auf Fragen 5.01 bis 5.03). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass sie dort auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten solle; ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben würden sich negativ auf den Entscheid auswirken. Auch dem Formular «Questionnaire Europa» vom 9. Oktober 2023, das anlässlich der Asylantragstellung von der Beschwerdeführerin ausgefüllt wurde, ist zu entnehmen, dass sie am 9. Oktober 2023 aus Uganda ausgereist und gleichentags in der Schweiz angekommen ist. Die Richtigkeit der angegebenen Informationen bestätigte sie unterschriftlich (SEM act. 2). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. November 2023 machte sie nunmehr geltend, am 17. September 2023 aus Uganda ausgereist und nach einem Zwischenstopp in Dubai am 18. September 2023 in Polen eingereist zu sein, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Der angegebene dreiwöchige Aufenthalt in Polen steht damit in diametralem Widerspruch zu ihrer ersten Angabe, Uganda erst am 9. Oktober 2023 verlassen zu haben.

E. 4.7.2 Weiter erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse in Polen und der anschliessenden Weiterreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht als konstruiert und unplausibel. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zu Orts- und Personennamen machte. So ist beispielsweise unbekannt, in welcher polnischen Stadt sie mit dem Flugzeug ankam, wohin sie mit der Frau fuhr oder wie der Bahnhof hiess, von dem aus sie ihre Reise in die Schweiz angetreten haben soll. An den Namen der Frau, bei der sie immerhin drei Wochen gewohnt und der sie nach eigenen Angaben vertraut habe, konnte sie sich ebenfalls nicht erinnern. Auch die Personenbeschreibung dieser Frau bleibt vage (SEM act. 20, Antworten auf Fragen 2 und 3). Zum Reiseweg in die Schweiz mit dem Zug oder zum Namen der Person mit der sie gereist sein soll, finden sich ebenfalls keine Angaben (SEM act. 18). Die Beschwerdeführerin legte zudem kein Zugticket vor, welches die Reise belegen würde. Angesichts der Gesamtumstände erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin der unbekannten Frau am Flughafen vertraut und sich angeblich nichts dabei gedacht haben soll, als diese das Zimmer, in dem sie sich aufhielt, jeweils abschloss. Immerhin habe sie sich gemäss eigenen Aussagen fast drei Wochen in einem Haus aufgehalten, das einer Bar ähnelte; die Frau habe ihr Essen gebracht, sie aber im Hinblick auf den Termin bei den Asylbehörden jeweils vertröstet. Aussenkontakt via Handy sei aufgrund des leeren Akkus der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht möglich gewesen. Dass sie sich in einer solchen Situation drei Wochen keine Sorgen machte und geduldig abwartete, lässt sich vernünftigerweise auch damit nicht erklären, dass die unbekannte Frau Luganda gesprochen habe (SEM act. 20 Antwort auf Frage 7). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die unbekannten Männer einerseits für die sexuelle Dienstleistung bezahlt haben und sich andererseits durch das Eintreten der Tür gewaltsam Zutritt zum Zimmer der Beschwerdeführerin verschafft haben sollen, zumal die unbekannte Frau, die nach Angaben der Beschwerdeführerin das Zimmer jeweils abgeschlossen habe, über einen Schlüssel verfügt haben müsste. Als unglaubhaft ist schliesslich auch die Aussage der Beschwerdeführerin einzustufen, dass sie am Bahnhof in Polen einen Mann getroffen habe, welcher ihr ein Ticket gekauft und sie bis in die Schweiz begleitet habe. Bereits der Umstand, dass sie sich nach einer Vergewaltigung einem wildfremden Mann anvertraut, erscheint wenig nachvollziehbar, zumal die Polizei nicht involviert wurde. Ebenso lebensfremd ist, dass dieser unbekannte Mann die Beschwerdeführerin bis in die Schweiz begleitete. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dem Mann erklärt habe, sie würde in Polen niemanden kennen, nur in der Schweiz würde sie jemanden kennen (SEM act. 18). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass sie hier Verwandte oder Bekannte hat (vgl. SEM act. 4, 12 [Antwort zu Frage 3]). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin von Polen in die Schweiz reisen wollte (vgl. Beilage zu BVGer 5). Auch den Ausführungen im vorliegenden Verfahren ist dazu nichts zu entnehmen.

E. 4.8 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken damit in verschiedener Hinsicht konstruiert und unglaubhaft. Kommt hinzu, dass der behauptete Aufenthalt in Polen im Widerspruch zu ihrer ersten Aussage steht, sie sei am 9. Oktober 2023 aus Uganda ausgereist und gleichentags in die Schweiz eingereist. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sie in Polen Opfer von Menschenhandel geworden sei. Insofern kann auch keine entscheidrelevante Rolle spielen, dass die FIZ - gestützt auf die Schilderung der Beschwerdeführerin - Elemente des Menschenhandels ausmachte.

E. 4.9 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Opfer von Menschenhandel und Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit ist deshalb abzuweisen. Eine Verletzung der Identifizierungspflicht gemäss Art. 10 ÜBM durch die Vorinstanz ist zu verneinen.

E. 5 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 S. 5 und F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Land aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat verstosse. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR. 143.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in einem Haftzentrum inhaftiert werde, wo der Zugang zu medizinischer Versorgung stark eingeschränkt sei. Ihr drohe die Inhaftierung und sie sei dort weiteren elementaren Grundrechtsverstössen ausgesetzt. Das polnische Gesundheitssystem werde im Allgemeinen als sehr stark strapaziert beschrieben. In der Praxis würden Asylbewerbende mit psychischen Problemen sogar inhaftiert (Beschwerde Ziff. 3.2; Replik S. 3 ff.).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin, welche noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, vermag nicht darzutun, dass die sie dort bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Behörden würden ihr nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Da im Übrigen keine Hinweise vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. hierzu Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142). In diesem Sinn kann auch aus den von ihr zitierten Berichten nichts abgeleitet werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 7.2 sowie F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 7.2).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin weist sodann konkret auf ihre gesundheitliche Situation hin, welche der Überstellung nach Polen entgegenstehe. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, ihre Gesundheit sei sowohl psychisch wie auch physisch bedeutend beeinträchtigt. Sie habe psychische Probleme wie Angstzustände, häufige Kopfschmerzen und Albträume. Sie müsse immer wieder an die Vergewaltigung denken und habe Angst, dass es ihr wieder passiere. Sie sei auf professionelle Hilfe angewiesen, welche in Polen nicht gewährleistet sei. In der Schweiz sei sie noch nicht psychiatrisch untersucht worden, obwohl sie versucht habe, einen entsprechenden Termin zu erhalten. An ihrer aktuellen Unterkunft sei jedoch gemäss Auskunft der Vorinstanz keine psychiatrische Überweisung möglich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden jedoch deutlich auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise schwere psychische Probleme hinweisen. Sie leide überdies auch an physischen Problemen. Sie habe Myome in der Gebärmutter, welche in drei Monaten wieder kontrolliert werden müssten. Zudem habe sie einen Tumor im rechten Schilddrüsenlappen, welche szintigraphisch untersucht werden und weswegen eine laborchemische Kontrolle der Schilddrüsenhormone erfolgen müsse. Dies sei noch nicht erfolgt. Bei einer Rückkehr nach Polen drohe ihr zudem eine Retraumatisierung und damit eine echte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des bereits fragilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3).

E. 6.4 Mit Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihre psychischen Probleme der Rechtsvertretung und dem SEM mitgeteilt, als sie mit Hilfe einer Dolmetscherin in ihrer Muttersprache habe sprechen können, was bei MedicHelp nicht der Fall sei. Zudem leide sie auch an verschiedenen physischen Gesundheitsproblemen, welche im Rahmen der Abklärungen im Vordergrund gestanden seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht an relevanten psychischen Problemen leide. Sie habe weiterhin psychologische Probleme. Am 15. Mai 2024 sei ein Bluttest durchgeführt worden. Am 23. Mai 2024 habe sie einen weiteren Arzttermin. Es sei üblich, dass Personen aus dem Asylbereich zunächst einen Termin bei der Allgemeinärztin haben müssten, bevor sie an einen Fachspezialisten überwiesen würden. Es sei bekannt, dass es in der Schweiz zu wenig Ärzte gebe, weshalb es nicht einfach sei, sehr schnell einen Arzttermin zu bekommen. Berichte von den zuletzt stattgefundenen Arztterminen seien angefragt worden und würden bei Eintreffen unverzüglich nachgereicht (Replik S. 2).

E. 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.5.1 Dem medizinischen Kurzbericht vom 18. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als aktuelle Beschwerden vaginale Blutungen (die an diesem Tag aufgehört hätten) und eine Schwellung im Halsbereich, welche seit zwei Monaten bestehe, geltend machte; gemäss ihren eigenen Angaben sei sie zudem auf dem Weg in die Schweiz sexuell missbraucht worden. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte Rückenschmerzen und eine «(...)». Als weiteres Procedere wurde unter anderem eine onkologische Abklärung und eine Verlaufskontrolle am 1. November 2023 empfohlen (SEM act. 17). Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie habe Schmerzen im Halsbereich, da sie bei dem erwähnten Vorfall (in Polen) gewürgt worden sei. Sie würde seit der Vergewaltigung jeden Tag bluten. Oft habe sie Kopfschmerzen, weil sie viel nachdenke. Auch habe sie Angstzustände, da sie immer an die Vergewaltigung denken müsse. Sie habe dem Gesundheitsdienst davon berichtet, aber keine Medikamente bekommen (SEM act. 18). Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 27. November 2023 resultiert, dass die Beschwerdeführerin wegen Zwischenblutungen und ungeschütztem Geschlechtsverkehr die Arztpraxis aufsuchte. Gemäss ihren eigenen Angaben bestehe ein Status nach sexueller Gewalt. Als Diagnose wurden Myome aufgelistet (SEM act. 21). Dem Bericht des K._______ vom 27. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Sonographie der Schilddrüse vorgenommen wurde. Da es sich um einen (...) handelt, wurde eine ergänzende szintigraphische Untersuchung und eine laborchemische Kontrolle der Schilddrüsenhormone empfohlen (SEM act. 28). Mit ärztlichem Kurzbericht vom 12. Dezember 2023 wurde eine bakterielle Vaginose, ein Eisenmangel und ein Uterus myomatosus diagnostiziert (SEM act. 29; zu den gesundheitlichen Beschwerden vgl. auch Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 Sachverhalt Ziff. 7). Weitere ärztliche Berichte liegen nicht vor und wurden - trotz Ankündigung - von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht (E. 6.4 in fine).

E. 6.5.2 Die diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnte nicht auch in Polen adäquat (weiter-)behandelt werden. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde. Das Land verfügt denn auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.5.3 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzufügen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile in psychiatrische Behandlung begeben hat. Dies obwohl sie mit Verfügung vom 29. Februar 2024 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde (SEM act. 47) und sich nunmehr bald ein Jahr in der Schweiz aufhält. Bis heute wurden jedoch dem Gericht keine entsprechenden Berichte nachgereicht. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob überhaupt Behandlungsbedarf besteht. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, es sei im Fall der Beschwerdeführerin eine dringende und engmaschige psychiatrische Behandlung erforderlich. In diesem Sinne ist auch nicht von einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts auszugehen (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Schliesslich erkundigte sich das SEM mehrmals beim Gesundheitsdienst nach den aktuellen medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführerin (SEM act. 31, 32, 33, 57, 59). Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ist daher abzuweisen.

E. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6.7 Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und erforderlicher medizinischer beziehungsweise psychologischer Behandlung einzuholen, wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 7 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Der am 5. Januar 2024 verfügte Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 erteilte aufschiebende Wirkung fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-87/2024 Urteil vom 3. Januar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, geboren (...), Uganda, vertreten durch Nadiia Alekseieva, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Abgleiche ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS) ergaben, dass sie über ein von Polen ausgestelltes, vom 9. September bis 9. Oktober 2023 gültiges Schengenvisum verfügte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Am 3. November 2023 fand das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 18). C. Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 15. November 2023 ein erweitertes Dublin-Gespräch durch, da der Verdacht bestand, dass sie in Polen Opfer von Menschenhandel geworden sei (SEM act. 20). D. Mit Entscheid vom 30. November 2023 verfügte das SEM, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens nicht als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt werde und wies gleichzeitig das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit ab (SEM act. 22). E. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 19. Dezember 2023 gut (SEM act. 24, 26). F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 - eröffnet am 27. Dezember 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 35). G. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Sie sei als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr sei die Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung und medizinischer Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Vollzugsbehörden seien unverzüglich vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). I. Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung gut (BVGer act. 4). J. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 2. Februar 2024 ein (BVGer act. 5). K. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 14). L. Die Beschwerdeführerin replizierte an 27. Mai 2024 und hielt ihrerseits an den Beschwerdeanträgen sowie deren Begründung fest (BVGer act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Zwischenverfügung des SEM vom 30. November 2023 betreffend Nichtanerkennung der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer von Menschenhandel und Abweisung der Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit kann mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. dazu Urteil des BVGer E. 6032/2022 vom 10. Januar 2023). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Besitzt die antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein von Polen ausgestelltes Schengenvisum mit Gültigkeit vom 9. September bis zum 9. Oktober 2023 verfügte (vgl. E. 3.4). Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 8. Dezember 2023 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Dezember 2023 zu (SEM act. 24, 26). Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie sei als Opfer von Menschenhandel anzuerkennen und ihr sei die Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren. Darauf ist vorab einzugehen. 4.1 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. November 2023 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Wesentlichen aus, sie sei am 17. September 2023 von Uganda nach Dubai gereist und habe dort eine Nacht verbracht. Am darauffolgenden Tag sei sie nach Polen gereist. Ihr Bruder habe die Reise für sie organsiert und ihr gesagt, sie würde in Polen am Flughafen von einem Mann erwartet werden, der ein Foto von ihr dabei habe. Sie müsse für diesen Mann den Betrag von EUR 175.- bereithalten. Da sie verspätet in Polen angekommen sei, habe sie den Mann dort nicht gesehen. Sie habe ihn gesucht, ihn aber bis 23 Uhr nicht gefunden. Ein Taxifahrer habe ihr gesagt, dass sie für die Bezahlung einer Übernachtung Geld in polnischer Währung brauche. Sie sei dann zu einem Wechselautomaten gegangen, aber die Noten seien immer wieder aus dem Automaten gekommen, da sie diesen nicht habe bedienen können. Es sei eine Frau gekommen, die ihr habe helfen wollen. Schliesslich habe sie einen 50- und einen 5-Euro-Schein wechseln können. Die Frau habe sie gefragt, ob sie aus dem Kongo sei, worauf sie erwidert habe, sie sei aus Uganda. Die Frau habe ihr erzählt, dass sie ursprünglich aus M._______ stamme und von Uganda aus nach Polen gereist sei. Sie habe gebrochen Luganda gesprochen. Die Frau habe ihr vorgeschlagen, dass sie zu ihr kommen könne und von ihr am nächsten Tag zu einer Anlaufstelle gebracht werde. Das Haus dieser Frau sei gross gewesen und sei in der Nähe eines Waldes gestanden. Es seien viele Leute dort gewesen, einige hätten Sisha geraucht; es sei wie in einer Bar gewesen. Die Frau habe sie zu einem Schlafzimmer gebracht und gesagt, dass sie dort schlafen könne; sie werde sie am nächsten Tag zu den Asylbehörden bringen. Sie habe auch etwas zu essen bekommen. In den nächsten Tagen habe sie die Frau mehrmals gefragt, wann sie zur Asylbehörde gebracht werde. Sie sei immer vertröstet worden. Da die Frau gesagt habe, sie sei aus Uganda, habe die Beschwerdeführerin gedacht, dass sie warten solle. In der Nacht vom 7. auf den 8. Oktober 2023 seien zwei Männer in ihr Zimmer gekommen und «paid you» gesagt. Sie habe Angst bekommen und geschrien. Die Männer hätten weiter «paid you, paid you» gesagt. Sie seien ins Schlafzimmer gekommen und sie sei vergewaltigt worden. Sie habe geschrien und geweint. Danach habe sie geblutet und die Männer hätten sie weinend zurückgelassen. Die Männer seien zurückgekommen, hätten sie links und rechts gepackt und ins Auto gebracht. Als sie im Auto gesessen seien, habe sie eine Frau gesehen, welche ihre Reisetasche dabeigehabt habe. Die Frau und ein weiterer Mann seien auch ins Auto gestiegen. Sie seien lange gefahren und man habe sie in der Nähe eines Waldes aus dem Auto geworfen. Sie habe die ganze Nacht dort auf der Strasse verbracht. Sie habe noch immer geblutet und sei nicht bei sich gewesen. Am nächsten Tag sei sie aufgestanden und habe versucht, ganz langsam zu Fuss weiterzugehen. Ein kleiner Weg habe zur Hauptstrasse geführt und sie sei dann dieser Strasse entlanggelaufen, bis sie zu einem Bahnhof gekommen sei. Alle Leute, die vorbeigekommen seien, hätten gefragt, was passiert sei, aber sie habe sich nicht verständigen können. Es sei dann ein Mann gekommen, der per Handy übersetzt habe. Er habe Englisch gesprochen und sie Luganda. Sie habe ihm alles erzählt und gesagt, dass sie in Polen niemanden kennen würde, nur in der Schweiz. Sie habe zudem festgestellt, dass ihr Identitätsdokument und ihr Geld weg gewesen seien. Der Mann habe ihr geholfen, ein Ticket in die Schweiz zu kaufen. Zudem habe er ihr gezeigt, wo sie in einem Bad ihre Kleider wechseln könne. Sie sei mit ihm in einen Zug gestiegen. Im ersten und zweiten Zug seien sie nicht kontrolliert worden. Als sie in der Schweiz angekommen seien, habe er gesagt, dass sie nun hier sei und entweder ihre Bekannte suchen oder einen Asylantrag stellen könne. Sie habe dann am Bahnhof alle dunkelhäutigen Personen gefragt, ob sie aus Uganda stammen würden. Irgendwann sei eine Frau, die Luganda gesprochen habe, vorbeigekommen. Sie habe ihr die Situation erklärt und sie (Beschwerdeführerin) habe ein Papier mit der Wegbeschreibung zu einer Unterkunft bekommen. Dort angekommen habe sie gemerkt, dass es keine Unterkunft sei, wo man ein Asylgesuch einreichen könne. Ein junger Mann habe ihr anschliessend erklärt, wo die Erstaufnahmeeinrichtung sei. Mit dem Mann sei sie zum Bundesasylzentrum gegangen. Auf Nachfrage des SEM erklärte die Beschwerdeführerin abschliessend, dass die Frau am Flughafen in Polen nichts verlangt habe. Sie habe gesagt, sie wolle helfen. Sie habe der Frau vertraut, da diese gesagt habe, sie komme aus Uganda (SEM act. 18). 4.2 Am 15. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin erneut befragt. Sie machte dort im Wesentlichen geltend, die Frau vom Flughafen in Polen habe sie persönlich nicht gekannt. Sie sei von ihr am Geldautomaten angesprochen worden. Da sie Luganda gesprochen habe und aus Uganda gekommen sei, sei sie mit ihr mitgegangen. Die Frau habe erklärt, sie würde sie am Folgetag zu einer Asylbehörde bringen, bei der auch sie ihren Antrag gestellt habe. An den Namen der Frau erinnere sie sich nicht. Sie habe keine besonderen Merkmale gehabt. Sie habe helle Haut und lange Haare gehabt. Sie sei gross gewesen. Sie habe wie eine somalische Frau ausgesehen. Das Zimmer, welches ihr die Frau zur Verfügung gestellt habe, habe diese jeweils abgeschlossen, wenn sie weggegangen sei. Sie habe gefragt, weshalb sie das Zimmer abschliesse. Die Frau habe geantwortet, dass sie gut auf sie aufpassen wolle, bis sie sie zu den Behörden bringe. Im Zimmer habe es ein Badezimmer gegeben. Die Frau habe ihr Wasser zum Trinken ins Zimmer gebracht. Das Zimmer habe sie nicht verlassen, bis zu dem Tag an dem sie vergewaltigt worden sei und aus dem Zimmer herausgebracht worden sei. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht, dass die Frau das Zimmer abgeschlossen habe, da sie dieser vertraut habe. Sie habe Luganda gesprochen und gesagt, sie wolle sie zu einer Anlaufstelle bringen. Sie habe Geduld gehab, sei nicht besorgt gewesen und habe auch keine Angst gehabt, da sie Luganda gesprochen habe. Sie wisse nicht, was die Männer, die sie vergewaltigt hätten mit «paid you» gemeint hätten. Die Männer hätten die Türe eingetreten und seien ins Zimmer gekommen. Sie hätten einfach «paid you, paid you» gesagt. Sie habe auf Luganda gefragt, was sie damit meinten. Einer der zwei Männer sei einfach gekommen und habe ihre Hände festgehalten und der zweite die Beine. Sie hätten angefangen, sie zu vergewaltigen. Sie habe laut geschrien. Deshalb hätten die Männer ihr ein Tuch um den Mund gebunden. Nachdem sie fertig gewesen seien, seien sie aus dem Zimmer gegangen. Sie habe weitergeschrien. Sie habe dagelegen und geblutet. In derselben Nacht seien diese zurückgekommen und hätten sie herausgebracht. Als sie in ein Auto gebracht worden sei, habe sie keine Fragen gestellt; sie habe geweint. Zwei Männer seien seitlich von ihr gesessen und ein unbekanntes Mädchen, welches ihre Tasche gebracht habe, sei auch dabei gewesen. Das Mädchen habe eine andere Sprache gesprochen. Diese Personen hätten eine Art Maske getragen. Die Frau, welche sie zum Haus gebracht habe, habe sie an diesem Tag nicht gesehen. Die Frau mit der Tasche habe sie zuvor noch nie gesehen. Ihr Gesicht sei verdeckt gewesen. Sie habe seither keinen Kontakt mehr gehabt mit der Frau, die sie zum Haus gebracht habe. Kontaktangaben von dieser Frau habe sie nicht. Ihr Telefon sei bereits in Dubai ausgegangen, weil der Akku leer gewesen sei. Sie habe die Frau um ein Ladegerät gebeten, aber diese habe ein iPhone gehabt und sie selbst ein Samsung. Internet habe sie zu der Zeit nicht gehabt (SEM act. 20). 4.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt vereinte das SEM in seiner Verfügung vom 22. Dezember 2023, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Zusammenfassend machte es geltend, der Straftatbestand des Menschenhandels bestehe aus drei kumulativen Elementen: einer Tätigkeit (1), einem unerlaubten Mittel (2) und einem Zweck der Ausbeutung (3). Ohne die Situation der Beschwerdeführerin herunterzuspielen, sei festzuhalten, dass in ihrem Fall das dritte konstitutive Element einer Situation des Menschenhandels (Zweck der Ausbeutung) fehle beziehungsweise keine genügend begründeten und konkreten Anzeichen dafür bestünden. In der Tat scheine es so, dass die mögliche Täterin (jene Frau welche die Beschwerdeführerin am Flughafen in Polen angetroffen habe), nicht eindeutig das Ziel gehabt habe, die Beschwerdeführerin zur Prostitution zu zwingen. Die sexuelle Gewalt scheine vielmehr aus Opportunismus geschehen sein, zumal gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin auch andere Personen in jenem Haus anwesend gewesen seien. Die Tat sei aufgrund der Verletzlichkeit in der sie sich befunden habe, begangen worden. Mit diesem Sachverhalt seien a priori einer oder mehrere Straftatbestände erfüllt, insbesondere bestehe ein Verstoss gegen die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 187 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Das Vorliegen einer Situation der sexuellen Ausbeutung oder einer anderen Form der Ausbeutung könne hier jedoch nicht mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Aus der Prüfung der vorliegenden Akten ergebe sich, dass keine ausreichenden Indizien bestünden, die darauf schliessen liessen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen jener Frau (die potenzielle Täterin) und der Straftat, des Verstosses gegen die sexuelle Integrität bestehe. Weiter bestünden auch keine konkreten Anzeichen dafür, dass jene Frau einen materiellen Vorteil erlangt habe oder einen solchen habe erlangen wollen. Die drei Tatbestandselemente des Menschenhandels (Tätigkeit, unerlaubte Mittel, Zweck der Ausbeutung) würden damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen. Es würden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB und des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM, SR 0.311.543) geworden sei (SEM act. 35). 4.4 Mit Rechtmitteleingabe fordert die Beschwerdeführerin, dass sie als Opfer von Menschenhandel zu identifizieren sei und die ihr zustehenden Rechte, wie die Erholungs- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 Abs. 1 ÜBM zu gewähren seien, während derer keine Verfahrensschritte erfolgen dürfen, zu gewähren seien. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Vorin-stanz habe bestätigt, dass die ersten beiden Tatbestandselemente betreffend Menschenhandel (Handlungselement, Tatmittel) gegeben seien. Die Handlungen der Frau vom Flughafen in Polen (Verbringen der Beschwerdeführerin in ein Haus, Einsperren in ein Zimmer, Abnehmen ihrer persönlichen Habseligkeiten, inkl. Geld und Reisepass) seien mit dem Zweck erfolgt, die Beschwerdeführerin sexuell auszubeuten. Offensichtlich sei die Frau vom Flughafen nicht gewillt gewesen, ihr wie versprochen zu helfen, sondern habe sie in ein Zimmer gesperrt. In der Nacht seien zwei Männer ins Zimmer gekommen und hätten «paid you, paid you» gesagt, bevor sie sie vergewaltigt hätten. Aus diesen Aussagen gehe klar hervor, dass die beiden Männer sie nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht, lediglich aus Opportunismus beziehungsweise aufgrund ihrer Verletzlichkeit vergewaltigt hätten. Diese Männer hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass sie für diese sexuelle Dienstleistung bezahlt hätten. Daher sei auch der erforderliche Tatzweck der sexuellen Ausbeutung gegeben. Dies gelte umso mehr, als die Ausbeutung gemäss Definition von Menschenhandel noch nicht stattgefunden haben müsse (Beschwerde Ziff. 3). 4.5 Im Bericht der FIZ vom 2. Februar 2024 wurde festgehalten, dass gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin Elemente des Menschenhandels gegeben seien. Die Rekrutierung und der Transport sei mutmasslich durch Personen in Uganda erfolgt, welche die Reiseorganisation von Uganda nach Polen angeboten hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die (...) Frau am Flughafen, die auch Luganda gesprochen habe, Teil dieses Netzwerk gewesen sei. Diese habe mitgewirkt bei der Rekrutierung, dem Transport und der Beherbergung in Polen. Als Tatmittel seien einerseits als Täuschung aufzuführen, dass der Beschwerdeführerin ein sichereres Leben und Arbeit in Polen versprochen worden sei und ihr die Hilfe dieses Mannes versichert worden sei. Sie habe sich nicht nur in Uganda, sondern auch in Polen in einer besonderen Hilflosigkeit befunden, die ausgenutzt worden sei. Die (...) Person habe Gewalt angewandt, in dem sie die Beschwerdeführerin während zwei Wochen in einem Zimmer eingesperrt habe. Weiter sei massive Gewalt durch die Vergewaltigung der Männer an ihr ausgeübt worden. Da die Männer stets von «paid you» gesprochen hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass die Männer jemandem für die sexuelle Ausbeutung Geld gegeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass die (...) Frau nie die Absicht gehabt habe, ihr zu helfen, sondern von Beginn an den Plan verfolgt habe, sie auszubeuten (BVGer act. 5). 4.6 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung - auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Ausführungen und des Berichts der FIZ vom 2. Februar 2024 - erneut, dass das Vorliegen einer sexuellen Ausbeutung oder eine andere Form der Ausbeutung mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne (BVGer act. 14). Dem widersprach die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und machte ergänzend geltend, die Vorinstanz lasse die fachliche Expertise einer auf Menschenhandel spezialisierten Fachstelle ausser Acht, ohne dies genügend zu begründen. Damit verletze sie ihre Identifizierungspflicht gemäss Art. 10 ÜBM. 4.7 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist (zum Beweismass siehe Art. 7 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). 4.7.1 Vorerst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Personalienaufnahme am 16. Oktober 2023 erklärte, sie habe ihr Heimatland am 9. Oktober 2023 verlassen; die Schweiz sei das erste europäische Land gewesen, in welches sie gleichentags eingereist sei (SEM act. 12, Antworten auf Fragen 5.01 bis 5.03). Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass sie dort auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sie auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten solle; ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben würden sich negativ auf den Entscheid auswirken. Auch dem Formular «Questionnaire Europa» vom 9. Oktober 2023, das anlässlich der Asylantragstellung von der Beschwerdeführerin ausgefüllt wurde, ist zu entnehmen, dass sie am 9. Oktober 2023 aus Uganda ausgereist und gleichentags in der Schweiz angekommen ist. Die Richtigkeit der angegebenen Informationen bestätigte sie unterschriftlich (SEM act. 2). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 3. November 2023 machte sie nunmehr geltend, am 17. September 2023 aus Uganda ausgereist und nach einem Zwischenstopp in Dubai am 18. September 2023 in Polen eingereist zu sein, wo sie sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten habe. Der angegebene dreiwöchige Aufenthalt in Polen steht damit in diametralem Widerspruch zu ihrer ersten Angabe, Uganda erst am 9. Oktober 2023 verlassen zu haben. 4.7.2 Weiter erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse in Polen und der anschliessenden Weiterreise in die Schweiz in verschiedener Hinsicht als konstruiert und unplausibel. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zu Orts- und Personennamen machte. So ist beispielsweise unbekannt, in welcher polnischen Stadt sie mit dem Flugzeug ankam, wohin sie mit der Frau fuhr oder wie der Bahnhof hiess, von dem aus sie ihre Reise in die Schweiz angetreten haben soll. An den Namen der Frau, bei der sie immerhin drei Wochen gewohnt und der sie nach eigenen Angaben vertraut habe, konnte sie sich ebenfalls nicht erinnern. Auch die Personenbeschreibung dieser Frau bleibt vage (SEM act. 20, Antworten auf Fragen 2 und 3). Zum Reiseweg in die Schweiz mit dem Zug oder zum Namen der Person mit der sie gereist sein soll, finden sich ebenfalls keine Angaben (SEM act. 18). Die Beschwerdeführerin legte zudem kein Zugticket vor, welches die Reise belegen würde. Angesichts der Gesamtumstände erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin der unbekannten Frau am Flughafen vertraut und sich angeblich nichts dabei gedacht haben soll, als diese das Zimmer, in dem sie sich aufhielt, jeweils abschloss. Immerhin habe sie sich gemäss eigenen Aussagen fast drei Wochen in einem Haus aufgehalten, das einer Bar ähnelte; die Frau habe ihr Essen gebracht, sie aber im Hinblick auf den Termin bei den Asylbehörden jeweils vertröstet. Aussenkontakt via Handy sei aufgrund des leeren Akkus der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht möglich gewesen. Dass sie sich in einer solchen Situation drei Wochen keine Sorgen machte und geduldig abwartete, lässt sich vernünftigerweise auch damit nicht erklären, dass die unbekannte Frau Luganda gesprochen habe (SEM act. 20 Antwort auf Frage 7). Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die unbekannten Männer einerseits für die sexuelle Dienstleistung bezahlt haben und sich andererseits durch das Eintreten der Tür gewaltsam Zutritt zum Zimmer der Beschwerdeführerin verschafft haben sollen, zumal die unbekannte Frau, die nach Angaben der Beschwerdeführerin das Zimmer jeweils abgeschlossen habe, über einen Schlüssel verfügt haben müsste. Als unglaubhaft ist schliesslich auch die Aussage der Beschwerdeführerin einzustufen, dass sie am Bahnhof in Polen einen Mann getroffen habe, welcher ihr ein Ticket gekauft und sie bis in die Schweiz begleitet habe. Bereits der Umstand, dass sie sich nach einer Vergewaltigung einem wildfremden Mann anvertraut, erscheint wenig nachvollziehbar, zumal die Polizei nicht involviert wurde. Ebenso lebensfremd ist, dass dieser unbekannte Mann die Beschwerdeführerin bis in die Schweiz begleitete. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dem Mann erklärt habe, sie würde in Polen niemanden kennen, nur in der Schweiz würde sie jemanden kennen (SEM act. 18). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass sie hier Verwandte oder Bekannte hat (vgl. SEM act. 4, 12 [Antwort zu Frage 3]). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin von Polen in die Schweiz reisen wollte (vgl. Beilage zu BVGer 5). Auch den Ausführungen im vorliegenden Verfahren ist dazu nichts zu entnehmen. 4.8 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken damit in verschiedener Hinsicht konstruiert und unglaubhaft. Kommt hinzu, dass der behauptete Aufenthalt in Polen im Widerspruch zu ihrer ersten Aussage steht, sie sei am 9. Oktober 2023 aus Uganda ausgereist und gleichentags in die Schweiz eingereist. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass sie in Polen Opfer von Menschenhandel geworden sei. Insofern kann auch keine entscheidrelevante Rolle spielen, dass die FIZ - gestützt auf die Schilderung der Beschwerdeführerin - Elemente des Menschenhandels ausmachte. 4.9 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Opfer von Menschenhandel und Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit ist deshalb abzuweisen. Eine Verletzung der Identifizierungspflicht gemäss Art. 10 ÜBM durch die Vorinstanz ist zu verneinen.

5. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aktuell keine Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4590/2024 vom 23. Juli 2024 S. 5 und F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 6.1). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Land aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat verstosse. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Polen überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR. 143.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in einem Haftzentrum inhaftiert werde, wo der Zugang zu medizinischer Versorgung stark eingeschränkt sei. Ihr drohe die Inhaftierung und sie sei dort weiteren elementaren Grundrechtsverstössen ausgesetzt. Das polnische Gesundheitssystem werde im Allgemeinen als sehr stark strapaziert beschrieben. In der Praxis würden Asylbewerbende mit psychischen Problemen sogar inhaftiert (Beschwerde Ziff. 3.2; Replik S. 3 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführerin, welche noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, vermag nicht darzutun, dass die sie dort bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Behörden würden ihr nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Da im Übrigen keine Hinweise vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (vgl. hierzu Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 vom 30. November 2023 Ziff. 142). In diesem Sinn kann auch aus den von ihr zitierten Berichten nichts abgeleitet werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 7.2 sowie F-4533/2024 vom 22. Juli 2024 E. 7.2). 6.3 Die Beschwerdeführerin weist sodann konkret auf ihre gesundheitliche Situation hin, welche der Überstellung nach Polen entgegenstehe. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, ihre Gesundheit sei sowohl psychisch wie auch physisch bedeutend beeinträchtigt. Sie habe psychische Probleme wie Angstzustände, häufige Kopfschmerzen und Albträume. Sie müsse immer wieder an die Vergewaltigung denken und habe Angst, dass es ihr wieder passiere. Sie sei auf professionelle Hilfe angewiesen, welche in Polen nicht gewährleistet sei. In der Schweiz sei sie noch nicht psychiatrisch untersucht worden, obwohl sie versucht habe, einen entsprechenden Termin zu erhalten. An ihrer aktuellen Unterkunft sei jedoch gemäss Auskunft der Vorinstanz keine psychiatrische Überweisung möglich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden jedoch deutlich auf das Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beziehungsweise schwere psychische Probleme hinweisen. Sie leide überdies auch an physischen Problemen. Sie habe Myome in der Gebärmutter, welche in drei Monaten wieder kontrolliert werden müssten. Zudem habe sie einen Tumor im rechten Schilddrüsenlappen, welche szintigraphisch untersucht werden und weswegen eine laborchemische Kontrolle der Schilddrüsenhormone erfolgen müsse. Dies sei noch nicht erfolgt. Bei einer Rückkehr nach Polen drohe ihr zudem eine Retraumatisierung und damit eine echte Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung des bereits fragilen psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3). 6.4 Mit Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe ihre psychischen Probleme der Rechtsvertretung und dem SEM mitgeteilt, als sie mit Hilfe einer Dolmetscherin in ihrer Muttersprache habe sprechen können, was bei MedicHelp nicht der Fall sei. Zudem leide sie auch an verschiedenen physischen Gesundheitsproblemen, welche im Rahmen der Abklärungen im Vordergrund gestanden seien. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass sie nicht an relevanten psychischen Problemen leide. Sie habe weiterhin psychologische Probleme. Am 15. Mai 2024 sei ein Bluttest durchgeführt worden. Am 23. Mai 2024 habe sie einen weiteren Arzttermin. Es sei üblich, dass Personen aus dem Asylbereich zunächst einen Termin bei der Allgemeinärztin haben müssten, bevor sie an einen Fachspezialisten überwiesen würden. Es sei bekannt, dass es in der Schweiz zu wenig Ärzte gebe, weshalb es nicht einfach sei, sehr schnell einen Arzttermin zu bekommen. Berichte von den zuletzt stattgefundenen Arztterminen seien angefragt worden und würden bei Eintreffen unverzüglich nachgereicht (Replik S. 2). 6.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.1 Dem medizinischen Kurzbericht vom 18. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als aktuelle Beschwerden vaginale Blutungen (die an diesem Tag aufgehört hätten) und eine Schwellung im Halsbereich, welche seit zwei Monaten bestehe, geltend machte; gemäss ihren eigenen Angaben sei sie zudem auf dem Weg in die Schweiz sexuell missbraucht worden. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte Rückenschmerzen und eine «(...)». Als weiteres Procedere wurde unter anderem eine onkologische Abklärung und eine Verlaufskontrolle am 1. November 2023 empfohlen (SEM act. 17). Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, sie habe Schmerzen im Halsbereich, da sie bei dem erwähnten Vorfall (in Polen) gewürgt worden sei. Sie würde seit der Vergewaltigung jeden Tag bluten. Oft habe sie Kopfschmerzen, weil sie viel nachdenke. Auch habe sie Angstzustände, da sie immer an die Vergewaltigung denken müsse. Sie habe dem Gesundheitsdienst davon berichtet, aber keine Medikamente bekommen (SEM act. 18). Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 27. November 2023 resultiert, dass die Beschwerdeführerin wegen Zwischenblutungen und ungeschütztem Geschlechtsverkehr die Arztpraxis aufsuchte. Gemäss ihren eigenen Angaben bestehe ein Status nach sexueller Gewalt. Als Diagnose wurden Myome aufgelistet (SEM act. 21). Dem Bericht des K._______ vom 27. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Sonographie der Schilddrüse vorgenommen wurde. Da es sich um einen (...) handelt, wurde eine ergänzende szintigraphische Untersuchung und eine laborchemische Kontrolle der Schilddrüsenhormone empfohlen (SEM act. 28). Mit ärztlichem Kurzbericht vom 12. Dezember 2023 wurde eine bakterielle Vaginose, ein Eisenmangel und ein Uterus myomatosus diagnostiziert (SEM act. 29; zu den gesundheitlichen Beschwerden vgl. auch Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 Sachverhalt Ziff. 7). Weitere ärztliche Berichte liegen nicht vor und wurden - trotz Ankündigung - von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht (E. 6.4 in fine). 6.5.2 Die diagnostizierten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind aufgrund der Aktenlage nicht derart schwerwiegend, dass davon ausgegangen werden müsste, sie könnte nicht auch in Polen adäquat (weiter-)behandelt werden. Insbesondere gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde. Das Land verfügt denn auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 6.5.3 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden ist anzufügen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile in psychiatrische Behandlung begeben hat. Dies obwohl sie mit Verfügung vom 29. Februar 2024 dem Kanton Zürich zugewiesen wurde (SEM act. 47) und sich nunmehr bald ein Jahr in der Schweiz aufhält. Bis heute wurden jedoch dem Gericht keine entsprechenden Berichte nachgereicht. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob überhaupt Behandlungsbedarf besteht. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, es sei im Fall der Beschwerdeführerin eine dringende und engmaschige psychiatrische Behandlung erforderlich. In diesem Sinne ist auch nicht von einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts auszugehen (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Schliesslich erkundigte sich das SEM mehrmals beim Gesundheitsdienst nach den aktuellen medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführerin (SEM act. 31, 32, 33, 57, 59). Der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ist daher abzuweisen. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.7 Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den polnischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und erforderlicher medizinischer beziehungsweise psychologischer Behandlung einzuholen, wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt (vgl. Beschwerde Ziff. 5). Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

7. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Der am 5. Januar 2024 verfügte Vollzugsstopp und die mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 erteilte aufschiebende Wirkung fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: