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F-7526/2025

F-7526/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Abgleiche ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informations- system (CIS-VIS) ergaben, dass sie über ein von Polen ausgestelltes, vom

9. September bis 9. Oktober 2023 gültiges Schengenvisum verfügt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 8. De- zember 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am

19. Dezember 2023 gut (SEM act. 24, 26). C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Polen an (SEM act. 35). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil F-87/2024 am 3. Januar 2025 ab. D. Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren (SEM act. 78). E. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufnahme in das nationale Asylverfahren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe am

3. Januar 2025 ein Urteil in dieser Sache gefällt. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei damit am 3. Juli 2025 abgelaufen, womit die Zuständig- keit für die Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde um Erlass einer beschwerdefä- higen Verfügung ersucht (SEM act. 79). F. Das SEM nahm die Eingabe als Gesuch um Wiederwägung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 1. September 2025 ab. Es stellte weiter

F-7526/2025 Seite 3 fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2023 rechtskräftig und voll- streckbar sei (SEM act. 80). G. Gleichentags wurden die Beschwerdeführerinnen nach Polen überstellt (Akten des kantonalen Migrationsamts [kant. act.] 536). H. Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen am 1. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfü- gung sei vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Weiter sei festzustellen, dass die Über- stellung am 1. September 2025 zu Unrecht erfolgt sei und das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen unverzüglich wieder aufzuneh- men. Eventualiter sei festzustellen, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei für die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren durchzuführe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz zu veranlassen und sicherzustel- len, dass sie den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechts- verbeiständung gut. Sofern beantragt wurde, es sei die Rückkehr der Be- schwerdeführerinnen im Sinne von Art. 56 VwVG zu veranlassen, wurde das Gesuch abgewiesen (BVGer act. 6). J. Mit Schreiben vom 5. November 2025 ersuchten die Beschwerdeführerin- nen um beschleunigte Behandlung des Verfahrens (BVGer act. 7). K. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2025 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 8).

F-7526/2025 Seite 4 L. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 4. Dezember 2025 und hielten ihrerseits an den Beschwerdeanträgen sowie deren Begründung fest (BVGer act. 16). Weiter reichten sie und der Kindsvater per E-Mail diverse Eingaben zu den Akten (BVGer act. 10, 12, 14).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung berührt. Des Weiteren haben sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Dieses bleibt auch trotz ihrer bereits vollzoge- nen Wegweisung nach Polen weiterhin bestehen. Aus Art. 29 Abs. 3 Dub- lin-III-VO geht denn auch hervor, dass die betreffende Person von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vollzogen hat, wieder aufgenommen werden muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder die Überstellungs- entscheidung nach Vollzug der Überstellung aufgehoben wird. Daraus ergibt sich, dass die Überstellung in bestimmten Fällen auch nach deren Vollzug in Frage gestellt werden kann (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III- VO, Wien 2014, K15 zu Art. 29; Urteil des EuGH C-360/16 Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan vom 25. Januar 2018, Rn. 37). Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt dieses die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Diese Konstellation liegt hier vor (vgl. bspw. Urteil

F-7526/2025 Seite 5 des BVGer F-6321/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1). Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hin- sichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben hat, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.

E. 3.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 1. September 2025 dazu im Wesentlichen geltend, der mit dem Vollzug beauftragte Kanton X._______ habe dem SEM mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerinnen im Vorfeld der geplanten Überstellung nach Polen vom 1. Juli 2025 durch das Betreuungspersonal in der ihnen zugewiesenen Unterkunft über den an- stehenden Flug informiert worden seien und ihnen ein Lage- sowie ein Wegplan betreffend Flughafen Zürich ausgehändigt worden sei. Sie seien sodann über die Flugmodalitäten informiert worden und es sei ihnen be- kannt gewesen, dass sie am 1. Juli 2025 zu gegebenem Zeitpunkt am Flug- hafen Zürich den Flug anzutreten hätten. An diesem Umstand ändere die Verweigerung der Unterschrift auf dem Dokument «Bekanntgabe Flugda- ten» des Migrationsamts des Kantons X._______ nichts. In der Folge seien sie dem besagten Flug unentschuldigt ferngeblieben. Damit hätten sie die geplante Überstellung absichtlich behindert. Sodann seien die polnischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in- formiert worden.

E. 3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmittelein- gabe zusammenfassend ein, grundsätzlich führe nach aktueller Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts der Nichtantritt eines gebuchten Fluges zur Verlängerung der Überstellungsfrist. Dabei sei jedoch zu beach- ten, ob die Flugbuchung unter Einhaltung des nationalen und internationa- len Rechts erfolgt und verhältnismässig sei. Vorliegend seien im Hinblick auf die Flugbuchung vom 1. Juli 2025 nicht alle Voraussetzungen erfüllt gewesen. Diese Buchung sei vielmehr in der Erwartung erfolgt, dass die Beschwerdeführerinnen den Flug nicht antreten könnten und somit ein Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist konstruiert werden könne. Bereits der Aussage, die Beschwerdeführerinnen seien dem Flug unentschuldigt ferngeblieben, müsse klar widersprochen werden. Mit

F-7526/2025 Seite 6 E-Mail vom 27. Juni 2025 seien die Gründe für den Nichtantritt dem Migra- tionsamt durch die Betreuungsperson der Unterkunft zusammengefasst dargelegt worden. Diese seien dem Migrationsamt auch bekannt gewesen und hätten im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausreisege- sprächs geklärt und besprochen werden können.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zusammenfassend aus, mit dem Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2023 sei der Be- schwerdeführerin die damalige Frist zur Überstellung kommuniziert und der Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wor- den. Die Frist zur Überstellung nach Polen habe sich nach einem zunächst superprovisorischen Vollzugsstopp mit Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 3. Januar 2025 ex lege auf den 3. Juli 2025 verlängert. Mangels Kompetenz könne sich das SEM vorliegend nicht zu den konkreten Moda- litäten der erfolgten Überstellung nach Polen äussern, es weise jedoch da- rauf hin, dass die Vorbringen in der Beschwerde (zumindest stellenweise) der Aktenlage widersprechen würden. Die Beschwerdeführerinnen hätten unbestrittenermassen den ihnen bekannten Flug am 1. Juli 2025 nicht an- getreten und damit die für dieses Datum geplante Rückführung nach Polen verunmöglicht. Ungeachtet dessen, ob mit der Beschwerdeführerin ein Ausreisegespräch durchgeführt worden sei, obliege ihr eine Mitwirkungs- pflicht. Dieser sei sie mit Nichtantritt des Fluges am 1. Juli 2025 nicht nach- gekommen. Als entschuldbare Gründe würden eine persönliche Verhinde- rung, wie schwere Krankheit oder Unfall der betroffenen Person, sowie äussere Umstände gelten. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Gründe für das Nichtantreten seien nicht als entschuldbare Gründe zu qua- lifizieren. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin die geplante Überstellung absichtlich behindert. Somit gelte sie zum Zeitpunkt der ge- planten Rückführung nach Polen als «flüchtig». In der Folge habe das SEM die polnischen Behörden am 1. Juli 2025 korrekterweise über die Verlän- gerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis gesetzt.

E. 3.4 In der Replik wird zusammenfassend dargelegt, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund diverser Versäumnisse und Rechtsverlet- zungen der Vollzugsbehörde rechtswidrig gewesen sei und unverzüglich die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz in die Wege ge- leitet werden müsse. Selbst wenn wider Erwarten von der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Behörde ausgegangen werde, so wäre die Schweiz ge- mäss Art. 9 Dublin-III-VO als zuständig für das Asylverfahren anzusehen.

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E. 4 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Überstellungsfrist von sechs Monaten zu Recht auf 18 Monate verlängerte.

E. 4.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mit- gliedstaat (in casu Polen) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchen- den Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchzuführen hat, nicht auffindbar ist oder das Überstel- lungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um diese zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsu- chende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwe- senheit zu informieren, sofern die Person über die ihr obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn. 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskom- mentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Nicht relevant ist dabei, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Be- hörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Aus- schlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2).

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E. 5.1 Der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt stellt sich gemäss den vorhandenen kantonalen und vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom

22. Dezember 2023 (Nichteintreten auf Asylgesuch, Wegweisung nach Po- len) abgewiesen. In der Folge veranlasste das Migrationsamt des Kantons X._______ (nachfolgend: Migrationsamt) in Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin die Buchung eines Fluges von Zürich nach Warschau am 7. Mai 2025. Ebenso ersuchte die kantonale Behörde die Kantonspolizei X._______ am

23. April 2025 um Verhaftung der Beschwerdeführerin am Abflugtag und direkte Zuführung an den Flughafen Zürich-Kloten (kant. act. 313). Auf- grund der damals fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdefüh- rerin wurde dieser Flug annulliert (kant. pag. 318). Am 3. Juni 2025 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren (kant. act. 333). Für die Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen wurde ein neuer Flug für den 1. Juli 2025 gebucht (kant. pag. 375). Mit E-Mail vom 27. Juni 2025 stellte das Migrationsamt der Unterkunft der Beschwerdeführerinnen (nachfolgend: Unterkunft) diverse Dokumente zu (Formular «Bekanntgabe Flugdaten», Empfangsbestätigung, Lageplan Flughafen Zürich, Wegplan Flughafen Zürich) und ersuchte um deren Übergabe an die Beschwerdeführerinnen (kant. act. 404). Gleichentags er- folgte eine weitere E-Mail an die Unterkunft, in der das Migrationsamt da- rum bat, der Beschwerdeführerin ebenso auszurichten, dass ihr Asylge- such abgelehnt (recte: nicht eingetreten) worden sei und Polen zuständig sei; sie sei mitwirkungs- und ausreisepflichtig. Es werde von ihr erwartet, dass sie am 1. Juli 2025, zusammen mit ihrer Tochter, den Flug nach War- schau antrete. Sollte sie das nicht tun, müsse sie sich im Klaren darüber sein, dass ihre Entscheidung mit Konsequenzen verbunden sei (kant. act. 405). Ebenfalls am 27. Juni 2025 teilte eine Betreuerin der Unterkunft dem Mig- rationsamt per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführerin die zu unterzeich- nenden Dokumente und Informationen vorgelegt worden seien. Die Be- schwerdeführerin habe erklärt, dass sie den Flug nicht antrete, da die Ge- burt des Kindes noch nicht einmal einen Monat zurückliege, die

F-7526/2025 Seite 9 nachgeburtlichen Kontrolluntersuchungen noch nicht stattgefunden hätten. Ihr Partner und Vater der gemeinsamen Tochter sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und das Verfahren um Anerkennung der Va- terschaft sei am Laufen. Sie habe überdies am 2. Juli 2025 einen Termin für einen operativen Eingriff im Spital Z._______ (kant. act. 410). Am 30. Juni 2025 wandte sich der mutmassliche Vater des Kindes per E-Mail an das Migrationsamt. Er bat unter anderem darum, das Kind nicht von ihm zu trennen und reichte diverse Dokumente zu den Akten (kant. act. 414 ff.). Mit E-Mail vom 1. Juli 2025 stellte ein Betreuer der Unterkunft dem Migra- tionsamt die Empfangsbestätigung «Bekanntgabe Flugdaten» zu, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Unterschrift verweigerte. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen entgegen- genommen und den Flug abgelehnt (kant. act. 449 f.). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der für den 1. Juli 2025 gebuchte Flug annulliert wurde (kant. act. 451). Am 1. Juli 2025 teilte das SEM den polnischen Behörden mit, dass die gleichentags geplante Überstellung auf dem Luftweg aufgrund des Unter- tauchens der Beschwerdeführerinnen nicht durchgeführt werden könne und daher auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlän- gerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde (Beilage zu Vernehmlassung). Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 wandte sich die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerinnen an das Migrationsamt und teilte mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2 diese anerkennen möchte, jedoch die dafür be- nötigten Dokumente nicht vorlegen könne. Zudem hätten die Beschwerde- führerinnen noch diverse Arzttermine vereinbart. Es sei wichtig, diese Ter- mine wahrnehmen zu können. Gleichzeitig wurden Dokumente zu den Ak- ten gereicht (kant. act. 453 ff.). Ein Betreuer der Unterkunft bestätigte dem Migrationsamt in einer E-Mail vom 18. August 2025 auf Anfrage, dass die Beschwerdeführerinnen regel- mässig in der Unterkunft anwesend seien und die Beschwerdeführerin täg- lich die Anwesenheitsliste unterschreibe. Weiter wurden dem Amt die An- wesenheitslisten der Monate Juli und August zugestellt (kant. act. 511 ff.). Mit Schreiben vom 18. August 2025 informierte das Migrationsamt die Kan- tonspolizei X._______ über den für die Beschwerdeführerinnen (neu)

F-7526/2025 Seite 10 gebuchten Flug vom 1. September 2025 und ersuchte um Verhaftung der Beschwerdeführerinnen am Abflugtag, Erstellen der Reisebereitschaft und um direkte Zuführung an den Flughafen Zürich-Kloten (kant. act. 517). Dem Verhaftungsrapport vom 1. September 2025 der Kantonspolizei X._______ kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Fest- nahme sowie der Transport der Beschwerdeführerinnen ohne Probleme verlaufen seien (kant. act. 522). Mittels Abflugberichts wurde die Überstel- lung nach Polen bestätigt (kant. act. 527).

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage kann als erstellt gelten, dass die Beschwerde- führerinnen von Mitarbeitern der Unterkunft über den Flug vom 1. Juli 2025 informiert wurden und sie sich zum besagten Zeitpunkt nicht am Flughafen einfanden. Von einem «Flüchtigsein» im obgenannten Sinne (vgl. E. 4.2) kann hingegen aus folgenden Gründen nicht ausgegangen werden:

E. 5.2.1 Relevant ist vorliegend, dass das Scheitern der Überstellung der Be- schwerdeführerinnen nach Polen auch den zuständigen Behörden anzu- lasten ist beziehungsweise davon auszugehen ist, dass diese die Überstel- lung hätten durchführen können, wenn sie geeignete Massnahmen ergrif- fen hätten. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit den Betreuern der Unterkunft unmissverständlich, den Flug nicht antre- ten zu wollen und begründete dies auch. Damit war erstellt, dass sie nicht ausreisewillig war. Über diesen Umstand wurde die kantonale Behörde so- gleich per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Behörden bereits vor dem besagten Gespräch in der Unterkunft zumindest in Erwägung zogen, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Flug nicht antreten würden. So ist einer E-Mail des SEM vom 12. Juni 2025 zu entnehmen «sollten sie (die Beschwerdeführerinnen) den Flug verweigern, werden wir die Überstellungsfrist verlängern können» (vgl. SEM act. 338). Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass das Migrationsamt geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Überstellung in Auftrag gegeben hätte. In diesem Sinne sieht die Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zu- ständigkeitsbereich des Bundes vom 12. November 2008 (ZAV, SR 364.3) denn auch je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten, das von der rückzuführenden Person zu erwarten ist, verschiedene Vollzugsstufen vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 ZAV). Seitens der Behörde wurde hingegen nichts unternommen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als das Migrations- amt anlässlich der ersten Flugbuchung vom 23. April 2025 der Kantonspo- lizei X._______ noch einen Zuführungsauftrag erteilte und um Verhaftung

F-7526/2025 Seite 11 der Beschwerdeführerin sowie ihre direkte Zuführung an den Flughafen er- suchte (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZAV [Vollzugsstufe 1]).

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten sich schliesslich am Tag des ge- planten Fluges, wie auch die übrige Zeit, nachweislich in ihrer Unterkunft auf und wären somit für die Behörden jederzeit erreichbar gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihre Zuführung an den Flughafen durch die Kantonspolizei X._______ hätte vorgenommen wer- den können, wie es auch beim Flug vom 1. September 2025 der Fall war. Für die Sicherstellung dieses Fluges erteilte die kantonale Behörde der Kantonspolizei X._______ einen Zuführungsauftrag. Den Akten zufolge verliefen dabei die Festnahme und der Transport der Beschwerdeführerin- nen problemlos. Sofern das SEM in dieser Hinsicht in seiner Vernehmlas- sung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2214/2021 verweist, gilt anzumerken, dass im dortigen Verfahren der Beschwerdeführer über den Flug informiert wurde, dieser hingegen, zum Zeitpunkt, als er seinen Flug hätte antreten sollen, unbekannten Aufenthalts war. Zudem konnten drei weitere Versuche aufgrund seines Verhaltens nicht durchgeführt wer- den (vgl. E. 7.2 ebenda).

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet.

E. 5.4 Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ungenutzt abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen auf die Schweiz übergegangen ist. Ihre Überstellung nach Polen am 1. September 2025 erfolgte damit zu Unrecht. Unter den gegebenen Umständen ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wieder aufzunehmen, un- verzüglich ihre Rücküberstellung in die Schweiz zu veranlassen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Dublin-III-VO trägt das SEM die Kosten für die Rücküberstel- lung.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.

F-7526/2025 Seite 12

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 7.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Par- teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– zuzusprechen.

E. 7.4 Mit dieser Kostenregelung ist die den Beschwerdeführerinnen im Ver- fahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung aufgrund ihrer Subsidiarität gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 11.3).

(Dispositiv nächste Seite)

F-7526/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2025 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, die unverzügliche Rücküberstellung der Be- schwerdeführerinnen in die Schweiz zu veranlassen.
  4. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wieder aufzuneh- men, sich für ihre Asylgesuche zuständig zu erklären und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7526/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A.______, geboren (...),

2. B.______, geboren (...), (...), beide vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung vom 1. September 2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Abgleiche ihrer Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CIS-VIS) ergaben, dass sie über ein von Polen ausgestelltes, vom 9. September bis 9. Oktober 2023 gültiges Schengenvisum verfügt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). B. Die polnischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 8. Dezember 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) am 19. Dezember 2023 gut (SEM act. 24, 26). C. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Polen an (SEM act. 35). Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-87/2024 am 3. Januar 2025 ab. D. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren (SEM act. 78). E. Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufnahme in das nationale Asylverfahren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe am 3. Januar 2025 ein Urteil in dieser Sache gefällt. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei damit am 3. Juli 2025 abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, werde um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht (SEM act. 79). F. Das SEM nahm die Eingabe als Gesuch um Wiederwägung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 1. September 2025 ab. Es stellte weiter fest, dass die Verfügung vom 22. Dezember 2023 rechtskräftig und vollstreckbar sei (SEM act. 80). G. Gleichentags wurden die Beschwerdeführerinnen nach Polen überstellt (Akten des kantonalen Migrationsamts [kant. act.] 536). H. Dagegen gelangten die Beschwerdeführerinnen am 1. Oktober 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Weiter sei festzustellen, dass die Überstellung am 1. September 2025 zu Unrecht erfolgt sei und das SEM sei anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen unverzüglich wieder aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei für die Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein neues Zuständigkeitsprüfungsverfahren durchzuführe. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz zu veranlassen und sicherzustellen, dass sie den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). I. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gut. Sofern beantragt wurde, es sei die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 56 VwVG zu veranlassen, wurde das Gesuch abgewiesen (BVGer act. 6). J. Mit Schreiben vom 5. November 2025 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um beschleunigte Behandlung des Verfahrens (BVGer act. 7). K. In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2025 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 8). L. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 4. Dezember 2025 und hielten ihrerseits an den Beschwerdeanträgen sowie deren Begründung fest (BVGer act. 16). Weiter reichten sie und der Kindsvater per E-Mail diverse Eingaben zu den Akten (BVGer act. 10, 12, 14). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung berührt. Des Weiteren haben sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Dieses bleibt auch trotz ihrer bereits vollzogenen Wegweisung nach Polen weiterhin bestehen. Aus Art. 29 Abs. 3 Dublin-III-VO geht denn auch hervor, dass die betreffende Person von dem Mitgliedstaat, der die Überstellung vollzogen hat, wieder aufgenommen werden muss, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder die Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung aufgehoben wird. Daraus ergibt sich, dass die Überstellung in bestimmten Fällen auch nach deren Vollzug in Frage gestellt werden kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, K15 zu Art. 29; Urteil des EuGH C-360/16 Bundesrepublik Deutschland c. Aziz Hasan vom 25. Januar 2018, Rn. 37). Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt dieses die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Diese Konstellation liegt hier vor (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6321/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1). Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben hat, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind. 3. 3.1 Die Vorinstanz macht in ihrer Verfügung vom 1. September 2025 dazu im Wesentlichen geltend, der mit dem Vollzug beauftragte Kanton X._______ habe dem SEM mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerinnen im Vorfeld der geplanten Überstellung nach Polen vom 1. Juli 2025 durch das Betreuungspersonal in der ihnen zugewiesenen Unterkunft über den anstehenden Flug informiert worden seien und ihnen ein Lage- sowie ein Wegplan betreffend Flughafen Zürich ausgehändigt worden sei. Sie seien sodann über die Flugmodalitäten informiert worden und es sei ihnen bekannt gewesen, dass sie am 1. Juli 2025 zu gegebenem Zeitpunkt am Flughafen Zürich den Flug anzutreten hätten. An diesem Umstand ändere die Verweigerung der Unterschrift auf dem Dokument «Bekanntgabe Flugdaten» des Migrationsamts des Kantons X._______ nichts. In der Folge seien sie dem besagten Flug unentschuldigt ferngeblieben. Damit hätten sie die geplante Überstellung absichtlich behindert. Sodann seien die polnischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden. 3.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe zusammenfassend ein, grundsätzlich führe nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nichtantritt eines gebuchten Fluges zur Verlängerung der Überstellungsfrist. Dabei sei jedoch zu beachten, ob die Flugbuchung unter Einhaltung des nationalen und internationalen Rechts erfolgt und verhältnismässig sei. Vorliegend seien im Hinblick auf die Flugbuchung vom 1. Juli 2025 nicht alle Voraussetzungen erfüllt gewesen. Diese Buchung sei vielmehr in der Erwartung erfolgt, dass die Beschwerdeführerinnen den Flug nicht antreten könnten und somit ein Grund für die Verlängerung der Überstellungsfrist konstruiert werden könne. Bereits der Aussage, die Beschwerdeführerinnen seien dem Flug unentschuldigt ferngeblieben, müsse klar widersprochen werden. Mit E-Mail vom 27. Juni 2025 seien die Gründe für den Nichtantritt dem Migrationsamt durch die Betreuungsperson der Unterkunft zusammengefasst dargelegt worden. Diese seien dem Migrationsamt auch bekannt gewesen und hätten im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Ausreisegesprächs geklärt und besprochen werden können. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz zusammenfassend aus, mit dem Nichteintretensentscheid vom 22. Dezember 2023 sei der Beschwerdeführerin die damalige Frist zur Überstellung kommuniziert und der Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden. Die Frist zur Überstellung nach Polen habe sich nach einem zunächst superprovisorischen Vollzugsstopp mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2025 ex lege auf den 3. Juli 2025 verlängert. Mangels Kompetenz könne sich das SEM vorliegend nicht zu den konkreten Modalitäten der erfolgten Überstellung nach Polen äussern, es weise jedoch darauf hin, dass die Vorbringen in der Beschwerde (zumindest stellenweise) der Aktenlage widersprechen würden. Die Beschwerdeführerinnen hätten unbestrittenermassen den ihnen bekannten Flug am 1. Juli 2025 nicht angetreten und damit die für dieses Datum geplante Rückführung nach Polen verunmöglicht. Ungeachtet dessen, ob mit der Beschwerdeführerin ein Ausreisegespräch durchgeführt worden sei, obliege ihr eine Mitwirkungspflicht. Dieser sei sie mit Nichtantritt des Fluges am 1. Juli 2025 nicht nachgekommen. Als entschuldbare Gründe würden eine persönliche Verhinderung, wie schwere Krankheit oder Unfall der betroffenen Person, sowie äussere Umstände gelten. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Gründe für das Nichtantreten seien nicht als entschuldbare Gründe zu qualifizieren. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin die geplante Überstellung absichtlich behindert. Somit gelte sie zum Zeitpunkt der geplanten Rückführung nach Polen als «flüchtig». In der Folge habe das SEM die polnischen Behörden am 1. Juli 2025 korrekterweise über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis gesetzt. 3.4 In der Replik wird zusammenfassend dargelegt, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund diverser Versäumnisse und Rechtsverletzungen der Vollzugsbehörde rechtswidrig gewesen sei und unverzüglich die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz in die Wege geleitet werden müsse. Selbst wenn wider Erwarten von der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Behörde ausgegangen werde, so wäre die Schweiz gemäss Art. 9 Dublin-III-VO als zuständig für das Asylverfahren anzusehen.

4. Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Überstellungsfrist von sechs Monaten zu Recht auf 18 Monate verlängerte. 4.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Polen) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchzuführen hat, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um diese zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, sofern die Person über die ihr obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn. 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N 34 zu Artikel 29; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Nicht relevant ist dabei, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2). 5. 5.1 Der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt stellt sich gemäss den vorhandenen kantonalen und vorinstanzlichen Akten wie folgt dar: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 (Nichteintreten auf Asylgesuch, Wegweisung nach Polen) abgewiesen. In der Folge veranlasste das Migrationsamt des Kantons X._______ (nachfolgend: Migrationsamt) in Bezug auf die Beschwerdeführerin die Buchung eines Fluges von Zürich nach Warschau am 7. Mai 2025. Ebenso ersuchte die kantonale Behörde die Kantonspolizei X._______ am 23. April 2025 um Verhaftung der Beschwerdeführerin am Abflugtag und direkte Zuführung an den Flughafen Zürich-Kloten (kant. act. 313). Aufgrund der damals fortgeschrittenen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde dieser Flug annulliert (kant. pag. 318). Am 3. Juni 2025 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren (kant. act. 333). Für die Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen wurde ein neuer Flug für den 1. Juli 2025 gebucht (kant. pag. 375). Mit E-Mail vom 27. Juni 2025 stellte das Migrationsamt der Unterkunft der Beschwerdeführerinnen (nachfolgend: Unterkunft) diverse Dokumente zu (Formular «Bekanntgabe Flugdaten», Empfangsbestätigung, Lageplan Flughafen Zürich, Wegplan Flughafen Zürich) und ersuchte um deren Übergabe an die Beschwerdeführerinnen (kant. act. 404). Gleichentags erfolgte eine weitere E-Mail an die Unterkunft, in der das Migrationsamt darum bat, der Beschwerdeführerin ebenso auszurichten, dass ihr Asylgesuch abgelehnt (recte: nicht eingetreten) worden sei und Polen zuständig sei; sie sei mitwirkungs- und ausreisepflichtig. Es werde von ihr erwartet, dass sie am 1. Juli 2025, zusammen mit ihrer Tochter, den Flug nach Warschau antrete. Sollte sie das nicht tun, müsse sie sich im Klaren darüber sein, dass ihre Entscheidung mit Konsequenzen verbunden sei (kant. act. 405). Ebenfalls am 27. Juni 2025 teilte eine Betreuerin der Unterkunft dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass der Beschwerdeführerin die zu unterzeichnenden Dokumente und Informationen vorgelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie den Flug nicht antrete, da die Geburt des Kindes noch nicht einmal einen Monat zurückliege, die nachgeburtlichen Kontrolluntersuchungen noch nicht stattgefunden hätten. Ihr Partner und Vater der gemeinsamen Tochter sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und das Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft sei am Laufen. Sie habe überdies am 2. Juli 2025 einen Termin für einen operativen Eingriff im Spital Z._______ (kant. act. 410). Am 30. Juni 2025 wandte sich der mutmassliche Vater des Kindes per E-Mail an das Migrationsamt. Er bat unter anderem darum, das Kind nicht von ihm zu trennen und reichte diverse Dokumente zu den Akten (kant. act. 414 ff.). Mit E-Mail vom 1. Juli 2025 stellte ein Betreuer der Unterkunft dem Migrationsamt die Empfangsbestätigung «Bekanntgabe Flugdaten» zu, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Unterschrift verweigerte. Er führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe die Unterlagen entgegengenommen und den Flug abgelehnt (kant. act. 449 f.). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der für den 1. Juli 2025 gebuchte Flug annulliert wurde (kant. act. 451). Am 1. Juli 2025 teilte das SEM den polnischen Behörden mit, dass die gleichentags geplante Überstellung auf dem Luftweg aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerinnen nicht durchgeführt werden könne und daher auf der Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde (Beilage zu Vernehmlassung). Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 wandte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen an das Migrationsamt und teilte mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin 2 diese anerkennen möchte, jedoch die dafür benötigten Dokumente nicht vorlegen könne. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen noch diverse Arzttermine vereinbart. Es sei wichtig, diese Termine wahrnehmen zu können. Gleichzeitig wurden Dokumente zu den Akten gereicht (kant. act. 453 ff.). Ein Betreuer der Unterkunft bestätigte dem Migrationsamt in einer E-Mail vom 18. August 2025 auf Anfrage, dass die Beschwerdeführerinnen regelmässig in der Unterkunft anwesend seien und die Beschwerdeführerin täglich die Anwesenheitsliste unterschreibe. Weiter wurden dem Amt die Anwesenheitslisten der Monate Juli und August zugestellt (kant. act. 511 ff.). Mit Schreiben vom 18. August 2025 informierte das Migrationsamt die Kantonspolizei X._______ über den für die Beschwerdeführerinnen (neu) gebuchten Flug vom 1. September 2025 und ersuchte um Verhaftung der Beschwerdeführerinnen am Abflugtag, Erstellen der Reisebereitschaft und um direkte Zuführung an den Flughafen Zürich-Kloten (kant. act. 517). Dem Verhaftungsrapport vom 1. September 2025 der Kantonspolizei X._______ kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Festnahme sowie der Transport der Beschwerdeführerinnen ohne Probleme verlaufen seien (kant. act. 522). Mittels Abflugberichts wurde die Überstellung nach Polen bestätigt (kant. act. 527). 5.2 Aufgrund der Aktenlage kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerinnen von Mitarbeitern der Unterkunft über den Flug vom 1. Juli 2025 informiert wurden und sie sich zum besagten Zeitpunkt nicht am Flughafen einfanden. Von einem «Flüchtigsein» im obgenannten Sinne (vgl. E. 4.2) kann hingegen aus folgenden Gründen nicht ausgegangen werden: 5.2.1 Relevant ist vorliegend, dass das Scheitern der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Polen auch den zuständigen Behörden anzulasten ist beziehungsweise davon auszugehen ist, dass diese die Überstellung hätten durchführen können, wenn sie geeignete Massnahmen ergriffen hätten. So erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit den Betreuern der Unterkunft unmissverständlich, den Flug nicht antreten zu wollen und begründete dies auch. Damit war erstellt, dass sie nicht ausreisewillig war. Über diesen Umstand wurde die kantonale Behörde sogleich per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass die Behörden bereits vor dem besagten Gespräch in der Unterkunft zumindest in Erwägung zogen, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Flug nicht antreten würden. So ist einer E-Mail des SEM vom 12. Juni 2025 zu entnehmen «sollten sie (die Beschwerdeführerinnen) den Flug verweigern, werden wir die Überstellungsfrist verlängern können» (vgl. SEM act. 338). Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass das Migrationsamt geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Überstellung in Auftrag gegeben hätte. In diesem Sinne sieht die Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 12. November 2008 (ZAV, SR 364.3) denn auch je nach den konkreten Umständen und dem Verhalten, das von der rückzuführenden Person zu erwarten ist, verschiedene Vollzugsstufen vor (vgl. Art. 28 Abs. 1 ZAV). Seitens der Behörde wurde hingegen nichts unternommen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als das Migrationsamt anlässlich der ersten Flugbuchung vom 23. April 2025 der Kantonspolizei X._______ noch einen Zuführungsauftrag erteilte und um Verhaftung der Beschwerdeführerin sowie ihre direkte Zuführung an den Flughafen ersuchte (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZAV [Vollzugsstufe 1]). 5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen hielten sich schliesslich am Tag des geplanten Fluges, wie auch die übrige Zeit, nachweislich in ihrer Unterkunft auf und wären somit für die Behörden jederzeit erreichbar gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihre Zuführung an den Flughafen durch die Kantonspolizei X._______ hätte vorgenommen werden können, wie es auch beim Flug vom 1. September 2025 der Fall war. Für die Sicherstellung dieses Fluges erteilte die kantonale Behörde der Kantonspolizei X._______ einen Zuführungsauftrag. Den Akten zufolge verliefen dabei die Festnahme und der Transport der Beschwerdeführerinnen problemlos. Sofern das SEM in dieser Hinsicht in seiner Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2214/2021 verweist, gilt anzumerken, dass im dortigen Verfahren der Beschwerdeführer über den Flug informiert wurde, dieser hingegen, zum Zeitpunkt, als er seinen Flug hätte antreten sollen, unbekannten Aufenthalts war. Zudem konnten drei weitere Versuche aufgrund seines Verhaltens nicht durchgeführt werden (vgl. E. 7.2 ebenda). 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet. 5.4 Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind damit nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ungenutzt abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerinnen auf die Schweiz übergegangen ist. Ihre Überstellung nach Polen am 1. September 2025 erfolgte damit zu Unrecht. Unter den gegebenen Umständen ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wieder aufzunehmen, unverzüglich ihre Rücküberstellung in die Schweiz zu veranlassen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Dublin-III-VO trägt das SEM die Kosten für die Rücküberstellung.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen. 7.4 Mit dieser Kostenregelung ist die den Beschwerdeführerinnen im Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung aufgrund ihrer Subsidiarität gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 11.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2025 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, die unverzügliche Rücküberstellung der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz zu veranlassen.

4. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wieder aufzunehmen, sich für ihre Asylgesuche zuständig zu erklären und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: