Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem die belgischen Behörden am 24. August 2020 ein Ersuchen des SEM um seine Rückübernahme explizit gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 25. August 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Belgien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig war. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Belgien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. September 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4383/2020 vom 24. September 2020 nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. C. Mit Verfügung vom 20. November 2020 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6274/2020 vom 26. März 2021 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten. D. Die Buchung des für den Beschwerdeführer geplanten Überstellungsflugs vom 16. November 2020 musste annulliert werden, weil dieser zu dem ihm mitgeteilten Zeitpunkt nicht am Flughafen erschien. E. Mit Verfügung vom 16. November 2020 teilte die Vorinstanz den belgischen Behörden mit, die Überstellung könne nicht innert der sechsmonatigen Frist erfolgen, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte deshalb um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. F. Zwecks Sicherstellung einer kontrollierten Überstellung nach Belgien ordnete das Migrationsamt B._______ in der Folge eine Administrativhaft gegen den Beschwerdeführer - beginnend am 23. November 2020 - an. Nach einmaliger Verlängerung dieser Haft wurde er am 9. Februar 2021 aus dieser Haft entlassen. G. Der Beschwerdeführer verweigerte am 7. Dezember 2020 durch sein Verhalten einen weiteren Überstellungsversuch und musste deshalb zurück ins Flughafengefängnis in Ausschaffungshaft versetzt werden. Zwei weitere geplante Überstellungen (am 11. Januar 2021 und 9. Februar 2021) scheiterten ebenfalls, weil der Beschwerdeführer den Abflug respektive den zuvor erforderlichen Corona-Test verweigerte. H. Mit Eingabe vom 30. März 2021 an das SEM stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sich auf den Standpunkt, die Frist für seine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen und beantragte darum, die Verfügung vom 25. August 2020 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. I. Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass am 16. November 2020 eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt worden sei und deshalb Belgien nach wie vor für die Behandlung dieses Asylgesuchs zuständig sei. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2021 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren entsprechenden Feststellungsverfügung. K. Mit Verfügung vom 14. April 2021 (eröffnet am 15. April 2021) stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergangen und die Frist zur Überstellung nach Belgien laufe bis zum 24. Februar 2022. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt sei; die Vorinstanz sei anzuhalten, sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Bestätigung des Nothilfebezugs, ausgestellt durch (...) am 30. März 2021 sowie einer Honorarnote seiner Rechtsvertretung Kopien von Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ein (Antrag auf Verlängerung der Überstellungsfrist vom 16. November 2020, Begehren vom 30. März 2021, Schreiben des SEM vom 31. März 2021, Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM vom 6. April 2021, E-Mail des SEM an die belgischen Behörden vom 16. November 2020 ) M. Am 12. Mai 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der - in Beantwortung des entsprechenden Begehrens des Beschwerde-führers vom 6. April 2021 - festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Feststellungsverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. auch das Urteil des BVGer E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 1.3).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.6 Dem vorliegenden Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien lief ursprünglich am 24. Februar 2021 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge seines vorübergehenden unbekannten Aufenthalts verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate bis zum 24. Februar 2022. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist somit ausschliesslich die Frage, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen respektive vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2020 durch das Migrationsamt B._______ über den Überstellungsflug vom 16. November 2020 nach Brüssel informiert, worden, was er unterschriftlich bestätigt habe. Er sei aber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht beim Check-in-Schalter am Flughafen erschienen, so dass der Flug habe annulliert werden müssen. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Flughafen sei offensichtlich auf seine Absicht zurückzuführen, die Überstellung zu verhindern und den Ablauf der Überstellungsfrist zu provozieren. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass er mittlerweile bereits drei weitere Überstellungsversuche vereitelt beziehungsweise mit seinem Verhalten verhindert habe (am 7. Dezember 2020, 11. Januar 2021 sowie 9. Februar 2021); damit habe er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsyIG wiederholt in grober Weise verletzt.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, dass eine Fristverlängerung um 18 Monate unzulässig sei und nur eine solche auf 18 Monate in Frage komme. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend zu berichtigen. Im Weiteren habe er sich zwischen dem 5. November 2020, als er über den bevorstehenden Flug informiert worden sei und dem 16. November 2020 (Tag des geplanten Abflugs) stets im Bundesasylzentrum (BAZ) aufgehalten und habe den Behörden zur Verfügung gestanden. Am 16. November 2020 sei er nachweislich und unbestrittenermassen sowohl morgens als auch abends im BAZ präsent gewesen und sei gemäss Aktenlage nur während weniger Stunden abwesend gewesen. Es gehe weder aus den Akten noch aus den Behauptungen der Vorinstanz hervor, dass er in dieser Zeit untergetaucht wäre oder nicht vollkommen mit den Behörden kooperiert hätte. Es zeige sich demnach klar, dass er keinen Vorsatz gehabt habe, sich durch ein Untertauchen der Überstellung nach Belgien zu entziehen. Es verwundere, dass noch am selben Tag bei den belgischen Behörden ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt worden sei, da den Asylbehörden vor Erlass dieses Antrags bekannt gewesen sei, dass er nicht untergetaucht gewesen sei, sondern sich im BAZ aufgehalten habe. Es sei ihm erlaubt gewesen, das BAZ zu verlassen, und er sei für die Behörden jederzeit telefonisch und am Morgen und Nachmittag des 16. November 2020 auch persönlich verfügbar gewesen. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, er sei am 16. November 2020 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig gewesen. Das Nichtantreten des Fluges an diesem Datum genüge den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht und vermöge damit keine Verlängerung der Überstellungsfrist zu rechtfertigen. Eine Abwesenheit von wenigen Stunden könne nicht als "flüchtig sein" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet werden. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze der Begriff "flüchtig sein" einen Zustand voraus, der eine gewisse Zeit andauere. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist sei im Übrigen nur bei einem strafrechtlich bedingten Gefängnisaufenthalt oder bei Untertauchen und somit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung innert der sechsmonatigen Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO vorgesehen. Vorliegend hätten andere Massnahmen zur Verfügung gestanden, um ihn zur Ausreise zu bewegen, beziehungsweise die Durchführung der Überstellung innert der ursprünglichen, sechsmonatigen Frist sicherzustellen; diese seien aber nicht ausgeschöpft worden. Die Verlängerung der Überstellungsfrist unter dem Vorwand seines Untertauchens sei demnach nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen sei. Andere Gründe für die Verlängerung der Überstellungsfrist (wie Straffälligkeit) würden nicht vorliegen und seien von der Vor-instanz auch nicht vorgebracht worden.
E. 6.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren betreffend Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend.
E. 6.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asyl-suchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, K12 zu Art. 29).
E. 6.4 In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit dieser Bestimmung davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. das Urteil des BVGer E-3154/2018 vom 21. Juni 2018, E. 4.1).
E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass eine Formulierung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, wonach diese "die Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Monate" betreffe (vgl. Verfügung S. 2 Satz 1; Hervorhebung BVGer), unzutreffend ist: Gemäss Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist eine Verlängerung auf höchstens achtzehn Monate möglich, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Allerdings entspricht die Feststellung im - für die Festlegung des Rechtsverhältnisses relevanten - Dispositiv der vor-instanzlichen Verfügung, dass die Überstellungsfrist nach Belgien bis zum 24. Februar 2022 bestehe, einer Erstreckung auf 18 Monate (nach Zustimmung des Mitgliedstaates zum Übernahmeersuchen) und ist somit korrekt. Bei der zitierten Formulierung der Erwägungen handelt es sich um ein leicht erkennbares sprachliches Versehen. Eine Berichtigung der vor-instanzlichen Verfügung betreffend das Datum des Ablaufs der verlängerten Frist erweist sich somit als nicht erforderlich.
E. 7.2 Gemäss Aktenlage erschien der Beschwerdeführer am 16. November 2020 nicht zu dem ihm mitgeteilten Zeitpunkt am Flughafen, sondern war im Zeitpunkt, als er seinen Flug hätte antreten sollen, unbekannten Aufenthalts. Durch dieses Verhalten vereitelte er seine Überstellung nach Belgien. Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es hätten in der Folgezeit drei weitere Versuche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (vgl. Verfügung S. 3), wird von diesem nicht bestritten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich am 16. November 2020 vorsätzlich der Überstellung nach Belgien entzog; dies umso mehr, als er in seinem Rechtsmittel auch mit keinem Wort geltend macht, er sei aus objektiven Gründen - beispielsweise wegen eines Unfalls oder eines ähnlichen Ereignisses - unverschuldet daran gehindert worden, sich zum massgebenden Zeitpunkt am Flughafen einzufinden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier auf die Feststellung, er habe diesen Flug "nicht angetreten" und macht bezeichnenderweise überhaupt keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort während der geplanten Ausreise (vgl. Beschwerde S. 9). Sein Vorbringen, es sei ihm nicht mehr möglich, für diese Zeitspanne "den genauen Aufenthalt zu rekonstruieren" (vgl. a.a.O. S. 8), vermag das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 7.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne ihm kein unkooperatives Verhalten vorgeworfen werden, weil er sich am Tag des geplanten Flugs zumindest zeitweise im BAZ aufgehalten habe, erweist sich demnach als unbehelflich. Die Behörden waren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht gehalten, ihn telefonisch zu kontaktieren (zumal er auch nicht belegte, dass die Behörden tatsächlich über seine Telefonnummer verfügten; vgl. Beschwerde S. 8: "[...] es kann angenommen werden, dass die Telefonnummer dem BAZ Kreuzlingen bekannt war").
E. 7.4 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, seine "Abwesenheit" habe am 16. November 2020 ja schliesslich nur wenige Stunden gedauert (vgl. Beschwerde S. 8), nicht zu überzeugen.
E. 7.5 Überdies erweist sich auch das Argument, es habe keinen Grund für eine Verlängerung der Frist gegeben, weil eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien innert der ursprünglichen sechsmonatigen Frist ohne Weiteres möglich gewesen wäre, angesichts der in der Folgezeit wegen seines Verhaltens gescheiterten Überstellungsversuche als haltlos. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als vorsätzliche und grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu qualifizieren.
E. 7.6 Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht von Belgien auf die Schweiz übergegangen. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das hier zu überprüfende Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2021 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers aussichtslos sind. Damit ist - ungeachtet der Frage seiner prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 Satz 2 AsylG) nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10 Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2214/2021 Urteil vom 20. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Leonie Haug, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Frist zur Überstellung einer ausländischen Person an den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat; Feststellungsverfügung des SEM vom 14. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem die belgischen Behörden am 24. August 2020 ein Ersuchen des SEM um seine Rückübernahme explizit gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 25. August 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Belgien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig war. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Belgien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. September 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4383/2020 vom 24. September 2020 nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. C. Mit Verfügung vom 20. November 2020 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Auf eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6274/2020 vom 26. März 2021 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten. D. Die Buchung des für den Beschwerdeführer geplanten Überstellungsflugs vom 16. November 2020 musste annulliert werden, weil dieser zu dem ihm mitgeteilten Zeitpunkt nicht am Flughafen erschien. E. Mit Verfügung vom 16. November 2020 teilte die Vorinstanz den belgischen Behörden mit, die Überstellung könne nicht innert der sechsmonatigen Frist erfolgen, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte deshalb um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. F. Zwecks Sicherstellung einer kontrollierten Überstellung nach Belgien ordnete das Migrationsamt B._______ in der Folge eine Administrativhaft gegen den Beschwerdeführer - beginnend am 23. November 2020 - an. Nach einmaliger Verlängerung dieser Haft wurde er am 9. Februar 2021 aus dieser Haft entlassen. G. Der Beschwerdeführer verweigerte am 7. Dezember 2020 durch sein Verhalten einen weiteren Überstellungsversuch und musste deshalb zurück ins Flughafengefängnis in Ausschaffungshaft versetzt werden. Zwei weitere geplante Überstellungen (am 11. Januar 2021 und 9. Februar 2021) scheiterten ebenfalls, weil der Beschwerdeführer den Abflug respektive den zuvor erforderlichen Corona-Test verweigerte. H. Mit Eingabe vom 30. März 2021 an das SEM stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sich auf den Standpunkt, die Frist für seine Überstellung nach Belgien sei abgelaufen und beantragte darum, die Verfügung vom 25. August 2020 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. I. Mit Schreiben vom 31. März 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass am 16. November 2020 eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt worden sei und deshalb Belgien nach wie vor für die Behandlung dieses Asylgesuchs zuständig sei. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. April 2021 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren entsprechenden Feststellungsverfügung. K. Mit Verfügung vom 14. April 2021 (eröffnet am 15. April 2021) stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergangen und die Frist zur Überstellung nach Belgien laufe bis zum 24. Februar 2022. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt sei; die Vorinstanz sei anzuhalten, sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einer Bestätigung des Nothilfebezugs, ausgestellt durch (...) am 30. März 2021 sowie einer Honorarnote seiner Rechtsvertretung Kopien von Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ein (Antrag auf Verlängerung der Überstellungsfrist vom 16. November 2020, Begehren vom 30. März 2021, Schreiben des SEM vom 31. März 2021, Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM vom 6. April 2021, E-Mail des SEM an die belgischen Behörden vom 16. November 2020 ) M. Am 12. Mai 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der - in Beantwortung des entsprechenden Begehrens des Beschwerde-führers vom 6. April 2021 - festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Feststellungsverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. auch das Urteil des BVGer E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 1.3). 1.5 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.6 Dem vorliegenden Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien lief ursprünglich am 24. Februar 2021 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge seines vorübergehenden unbekannten Aufenthalts verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate bis zum 24. Februar 2022. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist somit ausschliesslich die Frage, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen respektive vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei am 5. November 2020 durch das Migrationsamt B._______ über den Überstellungsflug vom 16. November 2020 nach Brüssel informiert, worden, was er unterschriftlich bestätigt habe. Er sei aber zum vereinbarten Zeitpunkt nicht beim Check-in-Schalter am Flughafen erschienen, so dass der Flug habe annulliert werden müssen. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Flughafen sei offensichtlich auf seine Absicht zurückzuführen, die Überstellung zu verhindern und den Ablauf der Überstellungsfrist zu provozieren. Dies zeige sich insbesondere auch daran, dass er mittlerweile bereits drei weitere Überstellungsversuche vereitelt beziehungsweise mit seinem Verhalten verhindert habe (am 7. Dezember 2020, 11. Januar 2021 sowie 9. Februar 2021); damit habe er seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsyIG wiederholt in grober Weise verletzt. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst fest, dass eine Fristverlängerung um 18 Monate unzulässig sei und nur eine solche auf 18 Monate in Frage komme. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend zu berichtigen. Im Weiteren habe er sich zwischen dem 5. November 2020, als er über den bevorstehenden Flug informiert worden sei und dem 16. November 2020 (Tag des geplanten Abflugs) stets im Bundesasylzentrum (BAZ) aufgehalten und habe den Behörden zur Verfügung gestanden. Am 16. November 2020 sei er nachweislich und unbestrittenermassen sowohl morgens als auch abends im BAZ präsent gewesen und sei gemäss Aktenlage nur während weniger Stunden abwesend gewesen. Es gehe weder aus den Akten noch aus den Behauptungen der Vorinstanz hervor, dass er in dieser Zeit untergetaucht wäre oder nicht vollkommen mit den Behörden kooperiert hätte. Es zeige sich demnach klar, dass er keinen Vorsatz gehabt habe, sich durch ein Untertauchen der Überstellung nach Belgien zu entziehen. Es verwundere, dass noch am selben Tag bei den belgischen Behörden ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt worden sei, da den Asylbehörden vor Erlass dieses Antrags bekannt gewesen sei, dass er nicht untergetaucht gewesen sei, sondern sich im BAZ aufgehalten habe. Es sei ihm erlaubt gewesen, das BAZ zu verlassen, und er sei für die Behörden jederzeit telefonisch und am Morgen und Nachmittag des 16. November 2020 auch persönlich verfügbar gewesen. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, er sei am 16. November 2020 im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig gewesen. Das Nichtantreten des Fluges an diesem Datum genüge den Ansprüchen von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht und vermöge damit keine Verlängerung der Überstellungsfrist zu rechtfertigen. Eine Abwesenheit von wenigen Stunden könne nicht als "flüchtig sein" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet werden. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze der Begriff "flüchtig sein" einen Zustand voraus, der eine gewisse Zeit andauere. Eine Verlängerung der Überstellungsfrist sei im Übrigen nur bei einem strafrechtlich bedingten Gefängnisaufenthalt oder bei Untertauchen und somit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Rückführung innert der sechsmonatigen Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO vorgesehen. Vorliegend hätten andere Massnahmen zur Verfügung gestanden, um ihn zur Ausreise zu bewegen, beziehungsweise die Durchführung der Überstellung innert der ursprünglichen, sechsmonatigen Frist sicherzustellen; diese seien aber nicht ausgeschöpft worden. Die Verlängerung der Überstellungsfrist unter dem Vorwand seines Untertauchens sei demnach nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen sei. Andere Gründe für die Verlängerung der Überstellungsfrist (wie Straffälligkeit) würden nicht vorliegen und seien von der Vor-instanz auch nicht vorgebracht worden. 6. 6.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren betreffend Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. 6.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asyl-suchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, K12 zu Art. 29). 6.4 In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit dieser Bestimmung davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. das Urteil des BVGer E-3154/2018 vom 21. Juni 2018, E. 4.1). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass eine Formulierung in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, wonach diese "die Verlängerung der Überstellungsfrist um 18 Monate" betreffe (vgl. Verfügung S. 2 Satz 1; Hervorhebung BVGer), unzutreffend ist: Gemäss Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist eine Verlängerung auf höchstens achtzehn Monate möglich, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Allerdings entspricht die Feststellung im - für die Festlegung des Rechtsverhältnisses relevanten - Dispositiv der vor-instanzlichen Verfügung, dass die Überstellungsfrist nach Belgien bis zum 24. Februar 2022 bestehe, einer Erstreckung auf 18 Monate (nach Zustimmung des Mitgliedstaates zum Übernahmeersuchen) und ist somit korrekt. Bei der zitierten Formulierung der Erwägungen handelt es sich um ein leicht erkennbares sprachliches Versehen. Eine Berichtigung der vor-instanzlichen Verfügung betreffend das Datum des Ablaufs der verlängerten Frist erweist sich somit als nicht erforderlich. 7.2 Gemäss Aktenlage erschien der Beschwerdeführer am 16. November 2020 nicht zu dem ihm mitgeteilten Zeitpunkt am Flughafen, sondern war im Zeitpunkt, als er seinen Flug hätte antreten sollen, unbekannten Aufenthalts. Durch dieses Verhalten vereitelte er seine Überstellung nach Belgien. Die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es hätten in der Folgezeit drei weitere Versuche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können (vgl. Verfügung S. 3), wird von diesem nicht bestritten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er sich am 16. November 2020 vorsätzlich der Überstellung nach Belgien entzog; dies umso mehr, als er in seinem Rechtsmittel auch mit keinem Wort geltend macht, er sei aus objektiven Gründen - beispielsweise wegen eines Unfalls oder eines ähnlichen Ereignisses - unverschuldet daran gehindert worden, sich zum massgebenden Zeitpunkt am Flughafen einzufinden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich hier auf die Feststellung, er habe diesen Flug "nicht angetreten" und macht bezeichnenderweise überhaupt keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort während der geplanten Ausreise (vgl. Beschwerde S. 9). Sein Vorbringen, es sei ihm nicht mehr möglich, für diese Zeitspanne "den genauen Aufenthalt zu rekonstruieren" (vgl. a.a.O. S. 8), vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 7.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne ihm kein unkooperatives Verhalten vorgeworfen werden, weil er sich am Tag des geplanten Flugs zumindest zeitweise im BAZ aufgehalten habe, erweist sich demnach als unbehelflich. Die Behörden waren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht gehalten, ihn telefonisch zu kontaktieren (zumal er auch nicht belegte, dass die Behörden tatsächlich über seine Telefonnummer verfügten; vgl. Beschwerde S. 8: "[...] es kann angenommen werden, dass die Telefonnummer dem BAZ Kreuzlingen bekannt war"). 7.4 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens vermag die Argumentation des Beschwerdeführers, seine "Abwesenheit" habe am 16. November 2020 ja schliesslich nur wenige Stunden gedauert (vgl. Beschwerde S. 8), nicht zu überzeugen. 7.5 Überdies erweist sich auch das Argument, es habe keinen Grund für eine Verlängerung der Frist gegeben, weil eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien innert der ursprünglichen sechsmonatigen Frist ohne Weiteres möglich gewesen wäre, angesichts der in der Folgezeit wegen seines Verhaltens gescheiterten Überstellungsversuche als haltlos. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als vorsätzliche und grobe Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu qualifizieren. 7.6 Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht von Belgien auf die Schweiz übergegangen. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das hier zu überprüfende Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2021 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers aussichtslos sind. Damit ist - ungeachtet der Frage seiner prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 Satz 2 AsylG) nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind demnach abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: