Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge stellte sich heraus, dass er zuvor bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die deutschen Behörden am 28. Dezember 2020 ein Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers explizit gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig war. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Deutschland. Nachdem die Beschwerdefrist am 11. Januar 2021 ungenutzt verstrich, wurde der Nichteintretensentscheid des SEM rechtskräftig. II. B. Angesichts des Ablaufs der Höchstdauer des Aufenthalts in Bundesasylzentren (von 140 Tagen) wies das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 dem Kanton B._______ zu. C. Am 16. Juni 2021 teilte das kantonale Migrationsamt der Rückkehrunterstützung des Bundes (swissREPAT) mit, der für den (...). Juni 2021 gebuchte Überstellungsflug nach Berlin müsse annulliert werden, weil der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Sozialhilfebehörde untergetaucht sei. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 teilte die Vorinstanz den deutschen Behörden mit, die Überstellung könne nicht innert der gemäss Dublin-III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Frist erfolgen, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Das SEM erklärte deshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. E. E.a Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mitteilen, er habe durch das kantonale Migrationsamt erfahren, dass das SEM seine Überstellungsfrist verlängert habe. Dies sei zu Unrecht geschehen, weil er gar nicht "untergetaucht" sei, wie dies offenbar die zuständige Asylbetreuung gemeldet habe. Vielmehr habe er am 10. Juni 2021 einen ambulanten Termin bei der Akutambulanz (...) wahrgenommen und sei "infolgedessen" für eine Woche hospitalisiert gewesen. Falls das SEM trotzdem an der Verlängerung der Überstellungsfrist festhalte, werde um Erlass einer beschwerdefähigen Feststellungsverfügung ersucht. E.b Der Eingabe war neben einer Vertretungsvollmacht ein Schreiben der (...) vom 29. Juni 2021 mit folgendem Wortlaut beigelegt: "Wir bestätigen, dass [der Beschwerdeführer] am 10.06.2021 einen ambulanten Termin bei uns auf der Akutambulanz bei Herrn Dr. C._______ wahrgenommen hat und vom Montag 14.06.2021 bis und mit 21.06.2021 auf unserer Krisen-interventionsstation hospitalisiert war". F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Recht erfolgt und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers deshalb nicht auf die Schweiz übergangen. Die erstreckte Frist für die Überstellung nach Deutschland laufe bis zum 28. Juni 2022. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das SEM die aufschiebende Wirkung G. Am 23. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in seine Akten ersuchen. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Feststellungsverfügung ein. Er beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt sei; die Vorinstanz sei anzuhalten, sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen; ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er bat schliesslich um Einräumen der Möglichkeit, die Beschwerdebegründung nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten ergänzen zu dürfen. H.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei medizinische Berichte vom 15. Februar 2021 und vom 29. Juni 2021 (bereits aktenkundig, vgl. oben Bst. E.b) sowie eine E-Mail und ein Formular betreffend Abmeldung / Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im zugewiesenen Wohnheim zu den Akten gereicht. I. Am 12. August 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugs- respektive Überstellungsstopp an. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden gutgeheissen. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und zudem angewiesen, bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist das offenbar noch nicht beantwortete Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2021 zu behandeln. K. In einer Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das SEM auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet habe und auch das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit behandelt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss Gelegenheit geboten, die Begründung seiner Beschwerde bis zum 8. September 2021 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der - in Beantwortung des entsprechenden Begehrens des Beschwerde-führers vom 14. Juli 2021 - festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Feststellungsverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-2214/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4 und E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 1.3).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland lief ursprünglich am 28. Juni 2021 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO: sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat vom 28. Dezember 2020). Zufolge seines vorübergehenden unbekannten Aufenthalts respektive Untertauchens verlängerte die Vorinstanz am 17. Juni 2021 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate, mithin bis zum 28. Juni 2022.
E. 3.2 Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist einzig die Frage, ob diese Erstreckung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen, beziehungsweise ob vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei von der kantonalen Betreuungsorganisation am 15. Juni 2021 per 10. Juni 2021 als verschwunden gemeldet worden. Wie sich später herausgestellt habe, sei er am 10. Juni 2021 tatsächlich ambulant bei einem Termin auf der Akutambulanz der (...) gewesen und gleichentags wieder entlassen worden. Gemäss Bestätigung der (...) sei er sodann vom 14. Juni 2021 bis zum 21. Juni 2021 dort stationär in Behandlung gewesen. In der Zwischenzeit jedoch - vom 10. bis zum 14. Juni 2021 - habe er sich weder gemeldet noch die zuständigen kantonalen SteIlen über seinen Verbleib informiert. In dieser Phase sei er nicht mehr effektiv erreichbar im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen, und diese Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe dann korrekterweise zur Meldung seines "Verschwindens" und danach zur Verlängerung der Frist für die Überstellung nach Deutschland auf 18 Monate geführt.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel in sachverhalt-licher Hinsicht im Wesentlichen ausführen, er sei vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2021 zum ersten Mal aufgrund seiner Posttraumatischen Belastungsstörung in der (...) hospitalisiert gewesen. Am 10. Juni 2021 sei er ambulant bei einem Termin auf der Akutambulanz der (...) anwesend gewesen und sei gleichentags wieder "entlassen" worden. Weil es ihm zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen sei und er unter seiner Post-traumatischen Belastungsstörung gelitten habe, habe er sich in den folgenden Tagen bis zum 14. Juni 2021 bei einem Freund aufgehalten. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustands, der zum darauffolgenden Klinikaufenthalt geführt habe, sei er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich um die Meldung der Adresse zu kümmern. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass er seinen Aufenthaltsort sofort mitzuteilen gehabt hätte, wäre jedoch jederzeit für die Behörden erreichbar gewesen. Er habe lediglich in einem für ihn vertrauten Setting auf die Einweisung in die Klinik gewartet, wo sein Zustand habe stabilisiert werden können. Er habe sich folglich den Behörden nicht gezielt entzogen und dementsprechend nicht vorsätzlich gehandelt. Weder habe er das Verfahren absichtlich behindert, noch sei er für die Behörden unauffindbar gewesen, die offenbar keinerlei Versuche unternommen hätten, ihn telefonisch oder auf andere Weise ausfindig zu machen. Mit einer E-Mail vom 15. Juni 2021 habe die zuständige Sozialbetreuerin der Koordinationsstelle B._______ gemeldet, dass er seit drei Tagen nicht mehr gesehen worden sei. Weil er sich während seiner Anwesenheit in der Klinik wieder etwas habe fangen können, habe er sich am 17. Juni 2021 bei seiner Unterkunft gemeldet.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte in rechtlicher Hinsicht geltend, er sei nie "flüchtig" im Sinn der Dublin-III-VO gewesen, zumal dieser Begriff einen Zustand voraussetze, der eine gewisse Zeit andauere; jedenfalls könnten damit nicht Situationen gemeint sein, in denen die betroffene Person nur gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Behörden nicht (an ihrem Wohnsitz) angetroffen worden sei. Bei der Fristverlängerung gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO handle es sich zum einen um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung; zum anderen hätte die Vorinstanz wieder auf die sechsmonatige Überstellungsfrist zurückkommen müssen, sobald der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wieder bekannt geworden sei - also konkret am 17. Juni 2021 -, weil jedenfalls ab diesem Tag der "flüchtige Zustand" nicht mehr gegeben gewesen sei. Selbst wenn also der Argumentation der Vor-instanz gefolgt würde, hätte die Frist um höchstens drei Tage verlängert werden sollen, weil er gemäss Vorinstanz nur in diesem Zeitraum als flüchtig gegolten habe. Die Überstellungsfrist sei nach dem Gesagten zu Unrecht verlängert worden. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs sei folglich am Tag nach Ablauf dieser Frist (respektive allenfalls drei Tage später) auf die Schweiz übergegangen.
E. 5.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren betreffend Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Be-stimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend.
E. 5.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asyl-suchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien / Graz 2014, K12 zu Art. 29).
E. 5.4 Mit Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit dieser Bestimmung davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). Diese Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Belang. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 und E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). Bereits eine kurze, die Überstellung verunmöglichende Abwesenheit kann zur Qualifikation als "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO führen, falls aus den gesamten Verfahrensumständen auf die Absicht der zu überstellenden Person zu schliessen ist, sich dadurch der Überstellung zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer E-2214/2021 E. 7).
E. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den vier Tagen zwischen 10. und 14. Juni 2021 seine zugewiesene Unterkunft nicht aufsuchte und sein Aufenthaltsort in dieser Zeit den Behörden nicht bekannt war. Das Vorbringen, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und den Behörden seine Adresse zu melden (vgl. Beschwerde S. 7), wird von ihm weder substanziiert noch belegt. Die Behauptung vermag auch angesichts des Umstands nicht zu überzeugen, dass seine Vorsprache auf der UPK vom 10. Juni 2021 an diesem Tag nicht zu einer stationären Behandlung führte, was nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt. Im Übrigen wäre auch nicht einsichtig, aus welchem Grund er nicht eine Hilfsperson - beispielsweise den ihn beherbergenden "Freund" - um die Mitteilung seines Aufenthaltsorts bat, wenn er selber dazu tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte.
E. 6.2 Das SEM hatte den Beschwerdeführer im Nichteintretensentscheid vom 30. Dezember 2020 in transparenter und laienverständlicher Weise davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Überstellung nach Deutschland bis spätestens am 28. Juni 2021 erfolgen werde (vgl. SEM-Verfügung S. 4; eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung dieser Frist wurde dabei explizit vorbehalten). Zu Beginn des Monats Juni 2021 musste er demnach täglich mit seiner Überstellung rechnen. Bei Durchsicht seiner Eingaben fällt auf, dass darin der Ort seines mehrtägigen Aufenthalts (vor dem Klinikeintritt) nirgends erwähnt und auch der Name seines angeblichen Gastgebers nicht genannt wird; dies erweckt den Eindruck eines taktischen, ergebnisorientierten Vorgehens. Nach Durchsicht der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der viertägige Aufenthalt bei einem "Freund" mit der Absicht erfolgte, den unmittelbar bevorstehenden Überstellungsflug nach Deutschland zu vereiteln. Dass er sich am Tag nach der dadurch bewirkten Annullierung des gebuchten Flugs (vgl. SEM-Aktenstück A32) bei den kantonalen Behörden meldete und seinen Aufenthaltsort bekanntgab (vgl. Beschwerde S. 5 und Beschwerdebeilage 7), vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern.
E. 6.3 Die vorinstanzliche Qualifikation des Beschwerdeführers als "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7 f.) durfte das SEM bei dieser Aktenlage eine Verlängerung der Überstellung bis zum 28. Juni 2022 erklären: "Flüchtigkeit" hat gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht einen blossen Stillstand der Frist zur Folge; ist die Person einmal flüchtig, darf nach Lehre und Praxis eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, auch wenn die betroffene Person wieder auftaucht (vgl. etwa BVGer E-3154/2018 E. 4.1 unter Hinweis auf Filzwieser / Sprung, a.a.O.).
E. 6.5 Wie oben dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.4), waren die Behörden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) auch nicht gehalten, seinen Aufenthaltsort durch Abklärungen ausfindig zu machen oder ihn telefonisch zu kontaktieren.
E. 6.6 Nachdem die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt waren, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht von Deutschland auf die Schweiz übergegangen.
E. 6.7 Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen. Namentlich ist nicht ersichtlich, welche weiteren sachverhaltlichen Abklärungen des SEM hätten erfolgen sollen; die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls unbegründet, war es dem Beschwerdeführer doch offensichtlich möglich, die Feststellungsverfügung des SEM sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Feststellungsverfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihm mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hatte, sind jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3592/2021 Urteil vom 22. September 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rafael Häseli, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Frist zur Überstellung einer ausländischen Person an den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat; Feststellungsverfügung des SEM vom 20. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge stellte sich heraus, dass er zuvor bereits in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. Nachdem die deutschen Behörden am 28. Dezember 2020 ein Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers explizit gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig war. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Deutschland. Nachdem die Beschwerdefrist am 11. Januar 2021 ungenutzt verstrich, wurde der Nichteintretensentscheid des SEM rechtskräftig. II. B. Angesichts des Ablaufs der Höchstdauer des Aufenthalts in Bundesasylzentren (von 140 Tagen) wies das SEM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 dem Kanton B._______ zu. C. Am 16. Juni 2021 teilte das kantonale Migrationsamt der Rückkehrunterstützung des Bundes (swissREPAT) mit, der für den (...). Juni 2021 gebuchte Überstellungsflug nach Berlin müsse annulliert werden, weil der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Sozialhilfebehörde untergetaucht sei. D. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 teilte die Vorinstanz den deutschen Behörden mit, die Überstellung könne nicht innert der gemäss Dublin-III-VO vorgesehenen sechsmonatigen Frist erfolgen, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Das SEM erklärte deshalb die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. E. E.a Der Beschwerdeführer liess dem SEM mit Schreiben vom 14. Juli 2021 mitteilen, er habe durch das kantonale Migrationsamt erfahren, dass das SEM seine Überstellungsfrist verlängert habe. Dies sei zu Unrecht geschehen, weil er gar nicht "untergetaucht" sei, wie dies offenbar die zuständige Asylbetreuung gemeldet habe. Vielmehr habe er am 10. Juni 2021 einen ambulanten Termin bei der Akutambulanz (...) wahrgenommen und sei "infolgedessen" für eine Woche hospitalisiert gewesen. Falls das SEM trotzdem an der Verlängerung der Überstellungsfrist festhalte, werde um Erlass einer beschwerdefähigen Feststellungsverfügung ersucht. E.b Der Eingabe war neben einer Vertretungsvollmacht ein Schreiben der (...) vom 29. Juni 2021 mit folgendem Wortlaut beigelegt: "Wir bestätigen, dass [der Beschwerdeführer] am 10.06.2021 einen ambulanten Termin bei uns auf der Akutambulanz bei Herrn Dr. C._______ wahrgenommen hat und vom Montag 14.06.2021 bis und mit 21.06.2021 auf unserer Krisen-interventionsstation hospitalisiert war". F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Recht erfolgt und die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers deshalb nicht auf die Schweiz übergangen. Die erstreckte Frist für die Überstellung nach Deutschland laufe bis zum 28. Juni 2022. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog das SEM die aufschiebende Wirkung G. Am 23. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim SEM um Einsicht in seine Akten ersuchen. H. H.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Feststellungsverfügung ein. Er beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt sei; die Vorinstanz sei anzuhalten, sich für sein Asylverfahren als zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vorsorgliche Massnahme vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen; ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er bat schliesslich um Einräumen der Möglichkeit, die Beschwerdebegründung nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten ergänzen zu dürfen. H.b Mit der Beschwerde wurden unter anderem zwei medizinische Berichte vom 15. Februar 2021 und vom 29. Juni 2021 (bereits aktenkundig, vgl. oben Bst. E.b) sowie eine E-Mail und ein Formular betreffend Abmeldung / Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im zugewiesenen Wohnheim zu den Akten gereicht. I. Am 12. August 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugs- respektive Überstellungsstopp an. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden gutgeheissen. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen und zudem angewiesen, bis zum Ablauf der Vernehmlassungsfrist das offenbar noch nicht beantwortete Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2021 zu behandeln. K. In einer Instruktionsverfügung vom 1. September 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das SEM auf das Einreichen einer Vernehmlassung verzichtet habe und auch das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit behandelt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss Gelegenheit geboten, die Begründung seiner Beschwerde bis zum 8. September 2021 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der - in Beantwortung des entsprechenden Begehrens des Beschwerde-führers vom 14. Juli 2021 - festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Feststellungsverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-2214/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4 und E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 1.3). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland lief ursprünglich am 28. Juni 2021 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO: sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat vom 28. Dezember 2020). Zufolge seines vorübergehenden unbekannten Aufenthalts respektive Untertauchens verlängerte die Vorinstanz am 17. Juni 2021 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate, mithin bis zum 28. Juni 2022. 3.2 Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist einzig die Frage, ob diese Erstreckung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen, beziehungsweise ob vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei von der kantonalen Betreuungsorganisation am 15. Juni 2021 per 10. Juni 2021 als verschwunden gemeldet worden. Wie sich später herausgestellt habe, sei er am 10. Juni 2021 tatsächlich ambulant bei einem Termin auf der Akutambulanz der (...) gewesen und gleichentags wieder entlassen worden. Gemäss Bestätigung der (...) sei er sodann vom 14. Juni 2021 bis zum 21. Juni 2021 dort stationär in Behandlung gewesen. In der Zwischenzeit jedoch - vom 10. bis zum 14. Juni 2021 - habe er sich weder gemeldet noch die zuständigen kantonalen SteIlen über seinen Verbleib informiert. In dieser Phase sei er nicht mehr effektiv erreichbar im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen, und diese Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe dann korrekterweise zur Meldung seines "Verschwindens" und danach zur Verlängerung der Frist für die Überstellung nach Deutschland auf 18 Monate geführt. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Rechtsmittel in sachverhalt-licher Hinsicht im Wesentlichen ausführen, er sei vom 28. Januar bis zum 3. Februar 2021 zum ersten Mal aufgrund seiner Posttraumatischen Belastungsstörung in der (...) hospitalisiert gewesen. Am 10. Juni 2021 sei er ambulant bei einem Termin auf der Akutambulanz der (...) anwesend gewesen und sei gleichentags wieder "entlassen" worden. Weil es ihm zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen sei und er unter seiner Post-traumatischen Belastungsstörung gelitten habe, habe er sich in den folgenden Tagen bis zum 14. Juni 2021 bei einem Freund aufgehalten. Aufgrund seines schlechten psychischen Zustands, der zum darauffolgenden Klinikaufenthalt geführt habe, sei er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich um die Meldung der Adresse zu kümmern. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass er seinen Aufenthaltsort sofort mitzuteilen gehabt hätte, wäre jedoch jederzeit für die Behörden erreichbar gewesen. Er habe lediglich in einem für ihn vertrauten Setting auf die Einweisung in die Klinik gewartet, wo sein Zustand habe stabilisiert werden können. Er habe sich folglich den Behörden nicht gezielt entzogen und dementsprechend nicht vorsätzlich gehandelt. Weder habe er das Verfahren absichtlich behindert, noch sei er für die Behörden unauffindbar gewesen, die offenbar keinerlei Versuche unternommen hätten, ihn telefonisch oder auf andere Weise ausfindig zu machen. Mit einer E-Mail vom 15. Juni 2021 habe die zuständige Sozialbetreuerin der Koordinationsstelle B._______ gemeldet, dass er seit drei Tagen nicht mehr gesehen worden sei. Weil er sich während seiner Anwesenheit in der Klinik wieder etwas habe fangen können, habe er sich am 17. Juni 2021 bei seiner Unterkunft gemeldet. 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte in rechtlicher Hinsicht geltend, er sei nie "flüchtig" im Sinn der Dublin-III-VO gewesen, zumal dieser Begriff einen Zustand voraussetze, der eine gewisse Zeit andauere; jedenfalls könnten damit nicht Situationen gemeint sein, in denen die betroffene Person nur gerade zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Behörden nicht (an ihrem Wohnsitz) angetroffen worden sei. Bei der Fristverlängerung gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO handle es sich zum einen um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung; zum anderen hätte die Vorinstanz wieder auf die sechsmonatige Überstellungsfrist zurückkommen müssen, sobald der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wieder bekannt geworden sei - also konkret am 17. Juni 2021 -, weil jedenfalls ab diesem Tag der "flüchtige Zustand" nicht mehr gegeben gewesen sei. Selbst wenn also der Argumentation der Vor-instanz gefolgt würde, hätte die Frist um höchstens drei Tage verlängert werden sollen, weil er gemäss Vorinstanz nur in diesem Zeitraum als flüchtig gegolten habe. Die Überstellungsfrist sei nach dem Gesagten zu Unrecht verlängert worden. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs sei folglich am Tag nach Ablauf dieser Frist (respektive allenfalls drei Tage später) auf die Schweiz übergegangen. 5. 5.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren betreffend Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Be-stimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. 5.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asyl-suchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert (vgl. Filzwieser / Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien / Graz 2014, K12 zu Art. 29). 5.4 Mit Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit dieser Bestimmung davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). Diese Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Belang. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen etwa die Urteile BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 und E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). Bereits eine kurze, die Überstellung verunmöglichende Abwesenheit kann zur Qualifikation als "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO führen, falls aus den gesamten Verfahrensumständen auf die Absicht der zu überstellenden Person zu schliessen ist, sich dadurch der Überstellung zu entziehen (vgl. Urteil des BVGer E-2214/2021 E. 7). 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den vier Tagen zwischen 10. und 14. Juni 2021 seine zugewiesene Unterkunft nicht aufsuchte und sein Aufenthaltsort in dieser Zeit den Behörden nicht bekannt war. Das Vorbringen, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und den Behörden seine Adresse zu melden (vgl. Beschwerde S. 7), wird von ihm weder substanziiert noch belegt. Die Behauptung vermag auch angesichts des Umstands nicht zu überzeugen, dass seine Vorsprache auf der UPK vom 10. Juni 2021 an diesem Tag nicht zu einer stationären Behandlung führte, was nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt. Im Übrigen wäre auch nicht einsichtig, aus welchem Grund er nicht eine Hilfsperson - beispielsweise den ihn beherbergenden "Freund" - um die Mitteilung seines Aufenthaltsorts bat, wenn er selber dazu tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein sollte. 6.2 Das SEM hatte den Beschwerdeführer im Nichteintretensentscheid vom 30. Dezember 2020 in transparenter und laienverständlicher Weise davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Überstellung nach Deutschland bis spätestens am 28. Juni 2021 erfolgen werde (vgl. SEM-Verfügung S. 4; eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung dieser Frist wurde dabei explizit vorbehalten). Zu Beginn des Monats Juni 2021 musste er demnach täglich mit seiner Überstellung rechnen. Bei Durchsicht seiner Eingaben fällt auf, dass darin der Ort seines mehrtägigen Aufenthalts (vor dem Klinikeintritt) nirgends erwähnt und auch der Name seines angeblichen Gastgebers nicht genannt wird; dies erweckt den Eindruck eines taktischen, ergebnisorientierten Vorgehens. Nach Durchsicht der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der viertägige Aufenthalt bei einem "Freund" mit der Absicht erfolgte, den unmittelbar bevorstehenden Überstellungsflug nach Deutschland zu vereiteln. Dass er sich am Tag nach der dadurch bewirkten Annullierung des gebuchten Flugs (vgl. SEM-Aktenstück A32) bei den kantonalen Behörden meldete und seinen Aufenthaltsort bekanntgab (vgl. Beschwerde S. 5 und Beschwerdebeilage 7), vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. 6.3 Die vorinstanzliche Qualifikation des Beschwerdeführers als "flüchtig" im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht zu beanstanden. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 7 f.) durfte das SEM bei dieser Aktenlage eine Verlängerung der Überstellung bis zum 28. Juni 2022 erklären: "Flüchtigkeit" hat gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht einen blossen Stillstand der Frist zur Folge; ist die Person einmal flüchtig, darf nach Lehre und Praxis eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, auch wenn die betroffene Person wieder auftaucht (vgl. etwa BVGer E-3154/2018 E. 4.1 unter Hinweis auf Filzwieser / Sprung, a.a.O.). 6.5 Wie oben dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.4), waren die Behörden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7) auch nicht gehalten, seinen Aufenthaltsort durch Abklärungen ausfindig zu machen oder ihn telefonisch zu kontaktieren. 6.6 Nachdem die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt waren, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht von Deutschland auf die Schweiz übergegangen. 6.7 Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten nicht zu entnehmen. Namentlich ist nicht ersichtlich, welche weiteren sachverhaltlichen Abklärungen des SEM hätten erfolgen sollen; die sinngemässe Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls unbegründet, war es dem Beschwerdeführer doch offensichtlich möglich, die Feststellungsverfügung des SEM sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Feststellungsverfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihm mit Zwischenverfügung vom 1. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hatte, sind jedoch keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: