Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden und deren Kinder haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Feststellungsverfügung - das Gericht kann die Frage offen lassen, ob das SEM im vorliegenden Einzelfall in der Form einer Feststellungsverfügung hätte entscheiden müssen - besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse - wobei auch diese Frage angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden muss - an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3592/2021 vom 22. September 2021 E. 1.4 und E-2214/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden und deren Kinder nach Schweden lief ursprünglich am 16. August 2023 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge des vorübergehenden unbekannten Aufenthalts beziehungsweise Untertauchens zweier Kinder der Beschwerdeführenden verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate bis zum 16. August 2024. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist einzig die Frage, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen respektive vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Polizeirapport vom 14. August 2023 hätten die Beschwerdeführenden und deren Kinder am 9. August 2023 nach Schweden überstellt werden sollen. Zwei der Kinder hätten zu diesem Zeitpunkt aber nicht in der Unterkunft angetroffen werden können. Da der Beschwerdeführer ausgesagt habe, die beiden Kinder seien bei Freunden, er werde jedoch nicht sagen, wo sie sich befänden, sei die Zuführung der Familie an den Flughafen nicht möglich gewesen und die geplante Überstellung nach H._______ habe nicht erfolgen können. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführenden als Eltern der Kinder geweigert hätten, den Behörden deren Aufenthaltsort mitzuteilen, hätten sie sich auch ihrer eigenen Überstellung entzogen sowie diejenige ihrer übrigen Kinder verhindert. Diesbezüglich hielt das SEM zudem fest, dass die schwedischen Behörden gemeinsam mit der Transferannullierung vom 9. August 2023 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden seien. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AslyG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein und sie habe sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (unter Verweis auf die Urteile des BVGers E-2214/2021 E. 6.4, F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 und E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). Diesen Pflichten seien die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten am 9. August 2023 nicht nachgekommen und hätten damit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, da sie dadurch eine konkrete Verfahrens- beziehungsweise Vollzugshandlung verhindert hätten. Deshalb habe das SEM die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Familie zu Recht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet und sei dementsprechend auch berechtigt gewesen, die Überstellungsfrist nach Schweden auf 18 Monate zu verlängern.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie seien weder «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO gewesen noch hätten sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verletzt. Sie seien über den geplanten Flug nach Schweden informiert worden und an besagtem Tag seien sie gemeinsam mit drei der fünf Kinder mit gepackten Koffern bereitgestanden. Die beiden Ältesten, zu diesem Zeitpunkt nicht anwesenden Kinder hätten die Unterkunft selbstständig und ohne Einverständnis der Beschwerdeführenden verlassen. Sie seien zwar besorgt gewesen, seien aber davon ausgegangen, dass die Kinder bei Freunden seien. Den genauen Aufenthaltsort der Kinder hätten sie nicht gekannt, weshalb sie auch nicht hätten mitteilen können, wo sich die Kinder befänden. Daraus könne aber kein vorsätzliches Entziehen vor der Überstellung abgeleitet werden, da sie ja gepackt hätten und bereit dazu gewesen seien, den Flug anzutreten. Da sie den beiden abwesenden Kinder ihr Einverständnis nicht gegeben hätten, könne deren Verschwinden ihnen nicht als Entziehung vor der Überstellung angelastet werden. Von ihnen als Eltern könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Kinder jederzeit überwachten und gegebenenfalls sogar einsperrten, um angemessen an ihrer Ausschaffung mitzuwirken. Für die beiden ältesten Kinder habe zu diesem Zeitpunkt eine ausserordentliche Belastungssituation bestanden, weshalb diese zu Freunden gegangen seien. Die Abwesenheit der Kinder in der Asylunterkunft sei sodann nur kurz gewesen, was aufgrund der Konsequenzen nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führen könne. Sie hätten sich als Familie den Behörden zur Verfügung gehalten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Besuch von Freunden über einige Stunden nicht unter die Meldepflicht falle. Des Weiteren hielten sie fest, eine Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund einer möglichen einmaligen Mitwirkungspflichtverletzung könne zum einen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht gerechtfertigt werden und stimme zum anderen nicht mit der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten zur Auslegung des Begriffs des «Flüchtigseins» überein (unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere Urteile des deutschen Bundesverwaltungsgerichts). Gemäss dieser Rechtsprechung könne die einmalige Abwesenheit der beiden minderjährigen Kinder vorliegend nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führen. Folglich sei vorliegend die Verfristung eingetreten und die Schweiz sei für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig geworden.
E. 6.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren betreffend Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Be-stimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Die Beschwerde-führenden machen damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend.
E. 6.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asyl-suchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, K12 zu Art. 29).
E. 6.4 In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit dieser Bestimmung davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-2214/2021 E. 7 und E-3154/2018 vom 21. Juni 2018, E. 4.1).
E. 7.1 Gemäss Aktenlage waren zwei der Kinder der Beschwerdeführenden am Tag des Fluges bereits um 7.30 Uhr nicht in der Unterkunft anzutreffen. Die Beschwerdeführenden führten selbst aus, dass sie sich bewusst seien, dass heute ihr Flug anstehe. Die beiden abwesenden Kinder würden aber nicht zurück nach Schweden wollen. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich weiter fest, die beiden Kinder seien seit vier bis fünf Tagen bei Freunden, er werde aber nicht sagen, wo. Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführenden nicht gewusst haben wollen, wo sich ihre ältesten beiden Kinder aufhalten, widersprechen eindeutig der vorliegenden Aktenlage. Auch der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten den beiden Kindern ihr Einverständnis nicht erteilt beziehungsweise von ihnen könne nicht erwartet werden, dass sie ihre beiden Ältesten immer überwachten oder gar einsperrten, verfängt nicht. Vorliegend hätten die beiden Kinder lediglich am Tag des Fluges bereitstehen müssen, insofern kann weder von einer permanenten Überwachung noch von Einsperren die Rede sein. Sodann haben die Beschwerdeführerenden die Sorgfaltspflicht für ihre allesamt noch minderjährigen Kinder. Es liegt somit in der Verantwortung der Eltern dafür zu sorgen, dass alle Kinder zur Überstellung bereitstehen. Die Beschwerdeführenden können sich dieser Verantwortung denn auch nicht einfach pauschal durch die Behauptung des mangelnden Einverständnisses zur Abwesenheit der Kinder entziehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, seine Kinder seien bereits seit vier bis fünf Tagen bei Freunden, muss davon ausgegangen werden, dass ein Einverständnis der Eltern zur Abwesenheit sehr wohl vorlag, mithin diese Abwesenheit durch die Beschwerdeführenden aktiv herbeigeführt wurde. Dadurch und durch die Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der beiden ältesten Kinder haben sich die Beschwerdeführenden vorsätzlich der Überstellung nach Schweden entzogen.
E. 7.2 Das Verhalten der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten als vorsätzliche und grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Qualifikation der Beschwerdeführenden als «flüchtig» im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht zu beanstanden. Die beschwerdeweisen Ausführungen betreffend die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs «Flüchtigsein» andere Staaten vermögen daran nichts zu ändern.
E. 7.3 Dementsprechend waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt. Die Beschwerdeführenden können sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder ist nicht von Schweden auf die Schweiz übergegangen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Feststellungsverfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6048/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Lara Hoeft, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Frist zur Überstellung einer ausländischen Person an den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Dublin-Mitgliedstaat; Feststellungsverfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Februar 2023 in der Schweiz für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Nachdem die schwedischen Behörden am 16. Februar 2023 ein Ersuchen des SEM um ihre Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) explizit gutgeheissen hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 27. März 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder nicht ein und verfügte deren Überstellung nach Schweden, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei, und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verfügung des SEM vom 27. März 2023 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 9. August 2023 musste der für diesen Tag geplante Überstellungsflug annulliert werden, weil zwei der Kinder der Beschwerdeführenden verschwunden waren. Die schweizerischen Behörden ersuchten die schwedischen Behörden daher noch gleichentags um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO. C. Mit Schreiben vom 24. August 2023 sowie vom 3. Oktober 2023 wandten die Beschwerdeführenden sich ans SEM und machten geltend, die sechsmonatige Frist zur Überstellung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO sei vorliegend abgelaufen. Die Zuständigkeit für ihre Asylverfahren sei somit auf die Schweiz übergegangen, weshalb der ursprüngliche Nichteintretensentscheid in Wiedererwägung zu ziehen und auf ihre Asylgesuche einzutreten sei. Für den Fall, dass das SEM den Entscheid nicht in Wiedererwägung ziehe, ersuchten sie gleichzeitig um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder sei nicht auf die Schweiz übergangen und die Frist zur Überstellung nach Schweden laufe bis zum 16. August 2024. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung. E. Die schweizerischen Behörden informierten die schwedischen Behörden am 11. Oktober 2023 über die geplante Rückführung der Beschwerdeführenden und deren Kinder mittels Sonderflugs vom 31. Oktober 2023. F. Am 31. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden und deren Kinder mit einem Sonderflug nach H._______, Schweden, überstellt. G. Mit Eingabe vom 2. November 2023 liessen die Beschwerdeführenden und deren Kinder durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die angefochtenen Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung der Asylgesuche festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und das kantonale Migrationsamt anzuweisen, Massnahmen zur Wegweisung der Beschwerdeführenden auszusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Einreichung einer aktuellen, von den Beschwerdeführenden unterzeichneten Erklärung innert Frist, aus der deren fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie deren derzeitiger Aufenthaltsort hervorgehe. Gleichzeitig wurde für den Fall der ungenutzten Frist die Abschreibung des Verfahrens mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos angedroht. I. Mit Schreiben vom 17. November 2023 (Poststempel 20. November 2023) teilten die Beschwerdeführenden mit, sie befänden sich zurzeit in I._______, J._______, und hätten nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse am Fortgang des Verfahrens in der Schweiz. J. Am 22. November 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden deren Schreiben vom 17. November 2023 ebenfalls zu den Akten und führte aus, die Beschwerdeführenden und deren Kinder seien von den schwedischen Behörden abgewiesen worden und hätten keine Unterstützung erhalten, weshalb sie wieder ausgereist seien. Zurzeit befänden sie sich in einer Erstaufnahmeunterkunft in I._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des SEM, mit der festgestellt wird, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht auf die Schweiz übergegangen sei. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden und deren Kinder haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Feststellungsverfügung - das Gericht kann die Frage offen lassen, ob das SEM im vorliegenden Einzelfall in der Form einer Feststellungsverfügung hätte entscheiden müssen - besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse - wobei auch diese Frage angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden muss - an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3592/2021 vom 22. September 2021 E. 1.4 und E-2214/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Beschwerdeführenden und deren Kinder nach Schweden lief ursprünglich am 16. August 2023 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge des vorübergehenden unbekannten Aufenthalts beziehungsweise Untertauchens zweier Kinder der Beschwerdeführenden verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate bis zum 16. August 2024. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist einzig die Frage, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen respektive vom SEM zu Recht festgestellt wurde, dass die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Polizeirapport vom 14. August 2023 hätten die Beschwerdeführenden und deren Kinder am 9. August 2023 nach Schweden überstellt werden sollen. Zwei der Kinder hätten zu diesem Zeitpunkt aber nicht in der Unterkunft angetroffen werden können. Da der Beschwerdeführer ausgesagt habe, die beiden Kinder seien bei Freunden, er werde jedoch nicht sagen, wo sie sich befänden, sei die Zuführung der Familie an den Flughafen nicht möglich gewesen und die geplante Überstellung nach H._______ habe nicht erfolgen können. Dadurch, dass sich die Beschwerdeführenden als Eltern der Kinder geweigert hätten, den Behörden deren Aufenthaltsort mitzuteilen, hätten sie sich auch ihrer eigenen Überstellung entzogen sowie diejenige ihrer übrigen Kinder verhindert. Diesbezüglich hielt das SEM zudem fest, dass die schwedischen Behörden gemeinsam mit der Transferannullierung vom 9. August 2023 über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate informiert worden seien. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AslyG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein und sie habe sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (unter Verweis auf die Urteile des BVGers E-2214/2021 E. 6.4, F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 6.2 und E-3154/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). Diesen Pflichten seien die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten am 9. August 2023 nicht nachgekommen und hätten damit ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, da sie dadurch eine konkrete Verfahrens- beziehungsweise Vollzugshandlung verhindert hätten. Deshalb habe das SEM die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Familie zu Recht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet und sei dementsprechend auch berechtigt gewesen, die Überstellungsfrist nach Schweden auf 18 Monate zu verlängern. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, sie seien weder «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO gewesen noch hätten sie ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG verletzt. Sie seien über den geplanten Flug nach Schweden informiert worden und an besagtem Tag seien sie gemeinsam mit drei der fünf Kinder mit gepackten Koffern bereitgestanden. Die beiden Ältesten, zu diesem Zeitpunkt nicht anwesenden Kinder hätten die Unterkunft selbstständig und ohne Einverständnis der Beschwerdeführenden verlassen. Sie seien zwar besorgt gewesen, seien aber davon ausgegangen, dass die Kinder bei Freunden seien. Den genauen Aufenthaltsort der Kinder hätten sie nicht gekannt, weshalb sie auch nicht hätten mitteilen können, wo sich die Kinder befänden. Daraus könne aber kein vorsätzliches Entziehen vor der Überstellung abgeleitet werden, da sie ja gepackt hätten und bereit dazu gewesen seien, den Flug anzutreten. Da sie den beiden abwesenden Kinder ihr Einverständnis nicht gegeben hätten, könne deren Verschwinden ihnen nicht als Entziehung vor der Überstellung angelastet werden. Von ihnen als Eltern könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Kinder jederzeit überwachten und gegebenenfalls sogar einsperrten, um angemessen an ihrer Ausschaffung mitzuwirken. Für die beiden ältesten Kinder habe zu diesem Zeitpunkt eine ausserordentliche Belastungssituation bestanden, weshalb diese zu Freunden gegangen seien. Die Abwesenheit der Kinder in der Asylunterkunft sei sodann nur kurz gewesen, was aufgrund der Konsequenzen nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führen könne. Sie hätten sich als Familie den Behörden zur Verfügung gehalten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Besuch von Freunden über einige Stunden nicht unter die Meldepflicht falle. Des Weiteren hielten sie fest, eine Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund einer möglichen einmaligen Mitwirkungspflichtverletzung könne zum einen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht gerechtfertigt werden und stimme zum anderen nicht mit der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten zur Auslegung des Begriffs des «Flüchtigseins» überein (unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere Urteile des deutschen Bundesverwaltungsgerichts). Gemäss dieser Rechtsprechung könne die einmalige Abwesenheit der beiden minderjährigen Kinder vorliegend nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führen. Folglich sei vorliegend die Verfristung eingetreten und die Schweiz sei für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig geworden. 6. 6.1 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren betreffend Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Be-stimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Die Beschwerde-führenden machen damit zulässigerweise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geltend. 6.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asyl-suchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Unter den Begriff «flüchtig» sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. Christian Filzwieser/ Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, K12 zu Art. 29). 6.4 In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit dieser Bestimmung davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vorinstanz gerechtfertigt ist (vgl. bspw. die Urteile des BVGer E-2214/2021 E. 7 und E-3154/2018 vom 21. Juni 2018, E. 4.1). 7. 7.1 Gemäss Aktenlage waren zwei der Kinder der Beschwerdeführenden am Tag des Fluges bereits um 7.30 Uhr nicht in der Unterkunft anzutreffen. Die Beschwerdeführenden führten selbst aus, dass sie sich bewusst seien, dass heute ihr Flug anstehe. Die beiden abwesenden Kinder würden aber nicht zurück nach Schweden wollen. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich weiter fest, die beiden Kinder seien seit vier bis fünf Tagen bei Freunden, er werde aber nicht sagen, wo. Die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführenden nicht gewusst haben wollen, wo sich ihre ältesten beiden Kinder aufhalten, widersprechen eindeutig der vorliegenden Aktenlage. Auch der Einwand, die Beschwerdeführenden hätten den beiden Kindern ihr Einverständnis nicht erteilt beziehungsweise von ihnen könne nicht erwartet werden, dass sie ihre beiden Ältesten immer überwachten oder gar einsperrten, verfängt nicht. Vorliegend hätten die beiden Kinder lediglich am Tag des Fluges bereitstehen müssen, insofern kann weder von einer permanenten Überwachung noch von Einsperren die Rede sein. Sodann haben die Beschwerdeführerenden die Sorgfaltspflicht für ihre allesamt noch minderjährigen Kinder. Es liegt somit in der Verantwortung der Eltern dafür zu sorgen, dass alle Kinder zur Überstellung bereitstehen. Die Beschwerdeführenden können sich dieser Verantwortung denn auch nicht einfach pauschal durch die Behauptung des mangelnden Einverständnisses zur Abwesenheit der Kinder entziehen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, seine Kinder seien bereits seit vier bis fünf Tagen bei Freunden, muss davon ausgegangen werden, dass ein Einverständnis der Eltern zur Abwesenheit sehr wohl vorlag, mithin diese Abwesenheit durch die Beschwerdeführenden aktiv herbeigeführt wurde. Dadurch und durch die Weigerung der Bekanntgabe des Aufenthaltsortes der beiden ältesten Kinder haben sich die Beschwerdeführenden vorsätzlich der Überstellung nach Schweden entzogen. 7.2 Das Verhalten der Beschwerdeführenden ist nach dem Gesagten als vorsätzliche und grobe Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Qualifikation der Beschwerdeführenden als «flüchtig» im Sinn von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ist damit nicht zu beanstanden. Die beschwerdeweisen Ausführungen betreffend die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs «Flüchtigsein» andere Staaten vermögen daran nichts zu ändern. 7.3 Dementsprechend waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt. Die Beschwerdeführenden können sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist respektive eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren Kinder ist nicht von Schweden auf die Schweiz übergegangen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Feststellungsverfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und deren Kinder, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: