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E-4603/2020

E-4603/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei zusammen mit ihrer voll- jährigen Tochter D._______ (N […]) gemäss ihren Angaben am 16. Januar 2018 und reisten am 19. Januar 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. B. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 30. Januar 2018 statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung des Beschwerdefüh- rers erfolgte am 13. Mai 2020. C. Anlässlich dieser Befragungen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien ethnische Kurden alevitischen Glaubens. C.a Der Beschwerdeführer gab an, er sei bei seinen Eltern im Dorf E._______, Provinz F._______, zusammen mit seinen Geschwistern auf- gewachsen. Die Familie sei später nach G._______ umgezogen. Wegen des in H._______ zu leistenden Militärdienstes habe er sich im Jahr 1994 dorthin begeben und bis zur Ausreise aus der Türkei dort gelebt. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern eine Eigentumswohnung bewohnt. Einen Beruf habe er nach dem Grundschulabschluss nicht er- lernt. Er sei einige Male im (…) tätig gewesen und habe seinen Lebensun- terhalt anschliessend als Händler verdient. Er habe in I._______ ein (…) geführt, welches er rund ein Jahr vor der Ausreise wegen der Nachbarn habe schliessen müssen. Letztere hätten das Geschäft überfallen, weil er ethnischer Kurde und Alevit sei. Seine letzte Berufstätigkeit sei bei einem (…) gewesen, wo er nach nur 15 Tage wegen seiner Ethnie und seines Glaubens entlassen worden sei. C.b Zu seinen Asylgründen machte er weiter geltend, er und seine Familie seien immer wieder von der Polizei und Anhängern der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) belästigt worden. Insbesondere nach dem Verlassen des Cemevi (alevitisches Gotteshaus) seien sie beschimpft, belästigt oder von der Polizei festgenommen worden. Als er einmal im Jahr 20(…) das Cemevi verlassen habe, sei er von Polizisten in ein Auto gezerrt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er sei schliesslich von Kindern entdeckt und anschliessend mit der Ambulanz in ein Krankenhaus

E-4603/2020 Seite 3 gebracht worden. Dort sei er an zwölf Stellen am Kopf genäht worden und 48 Stunden im Koma gelegen. Drei bis sechs Monate nach diesem Vorfall sei er erneut nach dem Verlassen des Cemevi von Polizisten aufgefordert worden, in ihr Auto zu steigen. Sie seien an einen abgelegenen Ort gefah- ren, wo die Polizisten ihn geschlagen, einen Schraubenzieher in den Penis gestossen und dabei gesagt hätten, er solle keine Kinder mehr bekommen können. Nach diesem Vorfall sei er zu seiner Mutter gegangen und nur noch ab und zu tagsüber nach Hause zurückgekehrt. Auch seine Frau habe von Nachbarn und anderen Personen auf der Strasse Belästigungen er- fahren. Seine jüngere Tochter habe im Kindergarten islamischen Religions- unterricht erhalten, wogegen er erfolglos reklamiert habe. Ferner sei er Mit- glied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) und habe das Parteibüro ge- legentlich besucht. Er habe alevitische Zeitschriften verteilt und die Leute dabei aufgefordert, das Cemevi zu besuchen. Auch habe er an Demonst- rationen teilgenommen, dabei Slogans skandiert und nach Demokratie so- wie Menschenrechten verlangt. Er sei nie verhaftet, angeklagt oder verur- teilt worden. In der Schweiz sei er politisch nicht aktiv. C.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe mit ihrer Familie zunächst in J._______ und anschliessend in K._______ gelebt. Später sei die Familie nach H._______ gezogen. Sie habe die Grundschule besucht und sich später zur (…) ausbilden lassen. Sie habe abwechslungs- weise in (…) oder im (…) gearbeitet. C.d Zu den Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, ihre Familie sei immer wieder von Nachbarn oder anderen Per- sonen belästigt worden, weil sie Kurden und Aleviten seien. Insbesondere wenn sie das Cemevi besucht hätten, seien sie beleidigt worden. Als sie und ihr Ehemann vor etwa neun Jahren nach dem Besuch des Cemevi auf dem Heimweg gewesen seien, seien sie von Polizisten in deren Fahrzeug verhört worden. Aufgrund des psychischen Drucks, der sowohl von der Po- lizei als auch von der Gesellschaft ausgegangen sei, hätte sie ihre Religion nicht frei ausüben können. Ihre ältere Tochter sei in der Schule ebenfalls von Mitschülern bedrängt worden. Sie habe deswegen (…) gehabt und vor Jahren operiert werden müssen. Der jüngeren Tochter sei im Kindergarten das Beten beigebracht worden. Die Kinder hätten in der Türkei keine Zu- kunft. Vor dem Jahr 2012, an die genauen Daten könne sie sich nicht erin- nern, sei sie zwei Mal zu Hause von der Polizei abgeholt und auf dem Po- lizeiposten einvernommen worden. Es sei dabei um ihren Bruder gegan- gen, der wegen politischer Aktivitäten inhaftiert sei. Nach den Einvernah- men sei sie wieder freigelassen worden. Auch sie sei Mitglied der HDP,

E-4603/2020 Seite 4 jedoch nie sehr aktiv gewesen. Sie habe nur an wenigen Kundgebungen teilgenommen. Schliesslich habe die Polizei nach ihrer Ausreise zwei Mal bei ihrer Mutter nach ihr gefragt. D. D.a Mit Verfügung vom 13. August 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. D.b Gleichentags lehnte die Vorinstanz mit separater Verfügung das Asyl- gesuch der erwachsenen Tochter ab. E. Mit Eingabe vom 16. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzu- nehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Ab- nahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten dürften. Schliesslich beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung des rubrizierten Anwaltes als amtlichen Rechtsbeistand sowie das Absehen von der Erhebung eines Kostenvor- schusses. Mit der Beschwerde reichten sie folgende Beweismittel ein:

- Schreiben des türkischen Rechtsvertreters L._______ vom 6. März 2018, mit Übersetzung - Arztzeugnis von Dr. med. M._______ betreffend den Beschwerdeführer vom

12. September 2020 - Undatiertes Schreiben der HDP, mit Laienübersetzung - E-Mail vom 14. September 2020 von D._______ an den Rechtsvertreter F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten

E-4603/2020 Seite 5 Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 5. November 2020 nahm die Vorinstanz Stel- lung zur Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 1. Oktober 2020,

12. November 2020, 22. Dezember 2020, 9. Juni 2021, 9. Juli 2021,

22. Oktober 2022 und 31. Dezember 2022 folgende Beweismittel ein: - Bericht Erziehungsberatung vom 13. Dezember 2020 betreffend C._______ - Bericht der (…) vom 5. Mai 2021 betreffend den Beschwerdeführer - Arztbericht (…) vom 18. Oktober 2020 betreffend den Beschwerdeführer - Auszüge von Facebook-Einträgen - Kopie der Anzeige von B.A. vom (…) August 20(…), mit Übersetzung - Kopie Schreiben des Ermittlungsdienstes für Medienkriminalität der General- staatsanwaltschaft H._______ vom (…) September 20(…), mit Übersetzung - Kopie «Beschluss in sonstiger Sache» des (…) Erstinstanzlichen Strafgerichts H._______ vom (…) Oktober 20(…), mit Übersetzung - Kopie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das erstinstanzliche Strafge- richt N._______ vom (…) Januar 20(…) sowie Zustellurkunde, mit Überset- zung H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. In der Duplik vom 27. Dezember 2022 nahm diese Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführen- den nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom

13. Februar 2024 beantwortet.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und In- tegrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Geset- zesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichte- rin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjeni- gen der erwachsenen Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdever- fahren E-4638/2020) ab und hielt fest, die Verfahren würden insoweit koor- diniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berück- sichtig und die Urteile zeitgleich ergehen werden.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein- stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch- ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemali- gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrele- vanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die angeführten Schika- nen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens wür- den in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ausserdem sei die geltend gemachte Verfolgung nicht aktuell. Die Probleme der Beschwerdeführerin mit der Polizei würden neun oder mehr Jahre zurückliegen, mithin könnten diese nicht

E-4603/2020 Seite 8 ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein. Auch das Erkundigen der Polizei nach ihrer Person bei der Mutter könne daran nichts ändern, habe sie im Entscheidzeitpunkt doch seit zwei Jahren nichts derartiges mehr ver- nommen. Ebenso seien die Vorfälle, wonach der Beschwerdeführer von Polizisten ins Koma geprügelt oder er misshandelt worden sei, nicht kausal für die Ausreise gewesen. Zum einen hätten sich diese Vorfälle ein Jahr vor der Ausreise ereignet, und zum andern hätten sich keine weiteren Vor- fälle dieser Art ereignet. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liege demnach nicht vor. Schliesslich vermöge der Besuch eines Konzertes in einem kurdischen Verein in der Schweiz keinen subjektiven Nachflucht- grund zu begründen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, das «Ins-Koma-Prügeln» sowie die Misshandlungen würden schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit darstellen und seien unter Be- rücksichtigung der ebenfalls erfolgten Belästigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen als insgesamt intensiv genug im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Bezüglich der Aktualität der Asylgründe sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die beiden Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden hätten. Es sei je- doch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden aus Furcht vor neuen verbalen und körperlichen Attacken weitere Besuche im Cemevi vermieden hätten, zumal sämtliche Ereignisse jeweils nach diesen Besu- chen stattgefunden hätten. Es sei daher nachvollziehbar, dass es kurz vor der Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer über den in der Türkei mandatierten Anwalt erfahren, dass nach ihrer Ausreise aus der Türkei gegen ihn und die ältere Tochter Gerichtsverfahren eingeleitet und Haftbefehle erlassen worden seien. Dies belege, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung befürchten müsse, welche aktuell sei.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen im Asylentscheid fest. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelein- gabe hätten die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 1. Oktober 2020 keine Haftbefehle eingereicht, sondern lediglich ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) September 20(…), aus dem hervorgehe, dass die Anzeige des Anzeigeerstatters zwecks Un- tersuchungen und Ermittlungen dem Polizeipräsidium zu übergeben sei. Dazu sei festzustellen, dass die handschriftlich verfasste Anzeige von B.A. vom (…) August 20(…) datiere, mithin nach dem negativen Asylentscheid

E-4603/2020 Seite 9 verfasst worden sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden in den Befragungen mit keinem Wort irgendwelche Aktivitäten in den sozialen Me- dien erwähnt. Ferner liege kein Auszug aus dem UYAP-System vor, wel- cher die Echtheit des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) September 20(…) bestätigen würde. Insofern stelle sich die Frage, ob nicht sogar einzig mit der Absicht, subjektive Nachflucht- gründe zu schaffen, öffentlich politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet worden seien.

E. 5.4 In den weiteren Eingaben weisen die Beschwerdeführenden erneut auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hin und reichen einen Auszug der Facebook-Einträge ihn und seine Tochter betreffend so- wie eine Anklageschrift zu den Akten. Dazu führen sie aus, Gegenstand des Verfahrens sei die angebliche Beleidigung eines Amtsträgers. Bei einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe.

E. 5.5 Im Rahmen der Duplik führt die Vorinstanz aus, die in der Beschwer- deschrift erwähnten Haftbefehle seien immer noch nicht zu den Akten ge- geben worden. Gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereich- ten «Beschluss in sonstiger Sache» des (…) Erstinstanzlichen Strafge- richts H._______ sei die Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls be- schlossen worden. Dieser Beschluss datiere vom (…) Oktober 20(…) und sei demnach nach der Beschwerdeschrift vom 16. September 2020 ergan- gen. Gemäss den dortigen Ausführungen hätten jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt Haftbefehle bestanden. Sodann sei mit der Eingabe vom 31. De- zember 2021 nebst der Anklageschrift auch eine Zustellurkunde zu den Akten gereicht worden. Der Beschwerdeführer müsste demnach im Besitz (…) Urteile ([…] und […]) und eines (…) Urteils ([…]) sein, die bis zu die- sem Zeitpunkt nicht eingereicht worden seien. Eine Erklärung für das Nicht- einreichen dieser Dokumente fehle. Ausserdem liege immer noch kein UYAP-Auszug vor, in welchem die laufenden Verfahren aufgelistet seien. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juni 2021 – in den Befragungen an- gab, niemals verhaftet worden zu sein.

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden alevitischen Glau- bens in der Türkei nicht erfüllt sind, auch unter Berücksichtigung der aktu- ellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer

E-4603/2020 Seite 10 E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie würden in der Türkei wegen ihrer ethnischen Abstammung sowie Reli- gionszugehörigkeit belästigt und beschimpft, ist darin keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Kollektivverfolgung auszu- machen, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. In Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle mit der Poli- zei ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass diese Vorkommnisse ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden haben. Es sind keine objektiven oder subjektiven Gründe ersichtlich, die die zeitlich verzögerte Ausreise erklär- bar machen würden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei bis zur vollstän- digen Verheilung der Narben nicht nach Hause gegangen und habe sich hauptsächlich bei seiner Mutter aufgehalten. Auch das Cemevi habe er nicht mehr besucht. Indes ist nicht davon auszugehen, dass der Heilungs- prozess derart lange gedauert beziehungsweise der Grund für die verzö- gerte Ausreise war. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Er- eignissen mit der Polizei und der Ausreise ist somit fraglich. Bei der Aus- reise bestand demnach keine aktuelle Verfolgung beziehungsweise Furcht vor einer solchen (mehr). Selbst wenn der Beschwerdeführer während des letzten Jahres vor der Ausreise nicht mehr ins Cemevi gegangen sein sollte, ändert dies nichts am fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang. Im Übrigen war es ihm offensichtlich möglich, noch während eines Jahres in H._______ zu bleiben und einer Arbeit nachzugehen. Daran vermag auch das Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters nichts zu ändern, zumal es sich höchstwahrscheinlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und diesem daher kein grosser Beweiswert zugemessen werden kann. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2.1 Auf Rechtsmittelebene machen die Beschwerdeführenden neu gel- tend, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer wegen der Veröffent- lichung von Beiträgen auf den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda eingeleitet worden. Bei ei- ner Rückkehr in die Türkei würden ihm mit einem Politmalus behaftete Straf- und Gerichtsverfahren drohen. Sie reichten dazu mehrere Doku- mente ein (vgl. Bst. E. und G.).

E. 6.2.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen

E-4603/2020 Seite 11 Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsäch- lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er- schwert wird (sog. Politmalus, siehe dazu BVGE 2014/28 E. 8.3.1; 2015/3 E. 5, je m.w.H.).

E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es werde in der Türkei gegen ihn wegen des Straftatbestandes der Terrorpropaganda gemäss dem tür- kischen Anti-Terror-Gesetz ermittelt, lässt sich den Akten hierzu nichts ent- nehmen. Einzig im Schreiben des Ermittlungsdienstes für Medienkrimina- lität der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (…) September 20(…) wird der Straftatbestand erwähnt. Darin wird aber lediglich Bezug genom- men zum Denunziationsschreiben von B.A., worin dieser den Verdacht ge- äussert hat, der Beschwerdeführer habe gegen das Anti-Terror-Gesetz verstossen. Aufgrund von fehlenden konkreten Anhaltspunkten für ein tat- sächlich eingeleitetes Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Terrorpropa- ganda ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 6.2.4 Bezüglich der geltend gemachten Ermittlung wegen Präsidentenbe- leidigung findet sich in der Anklageschrift vom (…) Januar 20(…), welche ausschliesslich den Straftatbestand der öffentlichen Beleidigung von Amts- trägern gemäss Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Ka- nunu; TCK) zum Gegenstand hat, der Hinweis, wonach gegen den Be- schwerdeführer auch wegen Präsidentenbeleidigung ein Ermittlungsver- fahren geführt werde. Den Akten ist hierzu jedoch nichts Stichhaltiges zu entnehmen. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden ge- mäss Art. 8 AsylG wäre es an den anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- renden gelegen, allfällig vorhandene weitere Dokumente dem Gericht ein- zureichen. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – angesichts der ver- hältnismässig geringen Zahl der Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung – kein Grund zur An- nahme besteht, den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen drohe ein asylrechtlich relevanter Politmalus. Dies insbesondere, wenn – wie vor- liegend – die betroffene Person als strafrechtlich unbescholten gilt und kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. Urteile des BVGer D-2980/2022 vom 29. April 2024 E. 7.3.6; E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.5 m.w.H.; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3592/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6).

E-4603/2020 Seite 12

E. 6.2.5 In der Anklageschrift vom (…) Januar 20(…) wird dem Beschwerde- führer vorgeworfen, durch das Teilen von Beiträgen auf Facebook Amtsträ- ger öffentlich beleidigt und sich damit wegen Beleidigung gemäss Art. 125 TCK strafbar gemacht zu haben. Der abstrakte Strafrahmen von Art. 125 Abs. 1 und 2 TCK lautet auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wird die Tat gegen Amtsträger begangen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 125 Abs. 3 Bst. a TCK). Damit fällt der Strafrahmen milder aus als derjenige des Tatbestan- des der Präsidentenbeleidigung (Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre, wobei die Strafe um einen Sechstel erhöht wird, wenn sie öffentlich began- gen wird [Art. 299 Abs. 1 und 2 TCK]). Die in E. 6.2.4 hiervor genannte Rechtsprechung muss daher für eine weniger schwere Tat umso mehr gel- ten.

E. 6.2.6 Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Strafschärfung wegen mehrfacher Begehung einer strafbaren Handlung (Art. 43 TCK) ist im Falle einer Verurteilung nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgespro- chen werden (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-224/2023 vom

3. Mai 2024 E. 6.3.3). Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben nicht vorbestraft ist und damit als «Ersttäter» zu qualifizieren wäre. Es ist daher nicht anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung. Da- ran vermag auch der «Beschluss in sonstiger Sache» des (…) Erstinstanz- lichen Strafgerichts H._______ nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Art Vorführbefehl, gemäss welchem der Beschwerdeführer lediglich befragt und anschliessend wieder freigelassen werden soll.

E. 6.2.7 Schliesslich deuten einige Umstände darauf hin, dass der Beschwer- deführer bewusst Strafverfahren gegen sich selbst initiiert haben könnte. Dafür spricht einerseits die zeitliche Nähe zwischen dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung (13. August 2020) und der erfolgten Strafanzeige durch B.A. am (…) August 20(…). Den eingereichten Auszügen aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er nebst seiner schweizerischen Telefonnummer auch seine türkische Adresse auf dem Profil vermerkt hat. Dies wäre für die Errichtung eines Accounts nicht erforderlich gewesen. Mit diesem Vorgehen erweckt er den Eindruck, er habe bewusst darauf hingewirkt, dass seine Aktivitäten von den türkischen

E-4603/2020 Seite 13 Strafbehörden entdeckt werden. Mit den genauen Angaben zu seiner Per- son würde er ihnen seine Identifizierung erleichtern. In einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen- den die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Asyl- gesuche deshalb zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E-4603/2020 Seite 14 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen

E-4603/2020 Seite 15 Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Mi- litärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).

E. 8.6 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person füh- ren würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medi- zinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Bericht der (…) vom 5. Mai 2021 sowie demjenigen der (…) vom 18. Oktober 2021 seien beim Beschwerdeführer posttraumatische Be- lastungsstörungen diagnostiziert worden, welche auf die Geschehnisse in der Türkei zurückzuführen seien. Er nehme an einer Gesprächstherapie teil und werde zur Behandlung von Schlafstörungen medikamentös behan- delt. Die Fortführung der begonnenen Therapie wurde zum damaligen Zeit- punkt als notwendig erachtet. Aus ärztlicher Sicht habe die damalige psy- chische Verfassung des Beschwerdeführers eine Reise in sein Heimatland nicht zugelassen. Es sei nicht auszuschliessen, dass es zu einer Suizidge- fahr, Exazerbation und Chronifizierung der Symptomatik kommen könne. Zudem könne die Reise ins Heimatland die posttraumatischen Symptome aufgrund von Wiedererleben von Inhalten mit traumatischem Charakter und damit einhergehender subjektiv erlebter Bedrohungen verstärken. Der vertretene Beschwerdeführer hat – trotz der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht (Art. 8 AsylG) – bis heutige kein weiteres, aktuelles ärztliches Zeugnis zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass er nicht mehr auf eine entsprechende Behand- lung angewiesen ist. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische

E-4603/2020 Seite 16 Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch Psychopharmaka zur Ver- fügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten – darunter H._______, wo die Beschwerdeführenden vor der Ausreise jahrelang gelebt haben – ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behand- lungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine allfällige nach wie vor notwendige medizinische Behandlung im Heimat- staat ebenfalls erhältlich machen kann. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in die Tür- kei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers führen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in dieser Hinsicht als zumutbar.

E. 8.7 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder be- troffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK [SR 0.107]) sind im Rah- men der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände ein- zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent- lich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind nament- lich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfä- higkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins- besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Die Tochter C._______ ist mittlerweile (…) Jahre alt. Es ist davon auszu- gehen, dass sie die Schule besucht und bereits Freundschaften geschlos- sen hat. In Anbetracht ihres Alters dürften ihre Eltern und ihre Schwester aber nach wie vor ihre primären Bezugspersonen sein. Daran vermögen die allenfalls bestehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Für eine starke Verwurzelung C._______ in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Es kann nicht da- von ausgegangen werden, sie hätte sich in der Schweiz bereits derart stark eingelebt, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern ist anzunehmen, dass sie

E-4603/2020 Seite 17 nach wie vor gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut ist, wes- halb ihr die Reintegration in der Türkei ohne grössere Probleme gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet. Daran vermag auch der Bericht der Erziehungsberatung O._______ vom 13. Dezember 2020 nichts zu ändern.

E. 8.8 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nach wie vor Eigentümer einer Wohnung in H._______, welche zwar ver- mietet sei, aber jederzeit unter Berücksichtigung allfälliger gesetzliche Vor- schriftlich wieder zur eigenen Nutzung in Anspruch genommen werden kann. Zudem waren beide Beschwerdeführenden vor der Ausreise in der Türkei in verschiedenen Branchen erwerbstätig. Ihnen ist daher zumutbar, sich in der Türkei wieder um eine Anstellung zu bemühen.

E. 8.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für alle Beschwerdeführenden als zumutbar.

E. 9 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates wei- tere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 14. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse

E-4603/2020 Seite 18 zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Auf- wand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote vom 31. Dezember 2021 einen Aufwand von 15.23 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 37.90 und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 260.90, total Fr. 3'649.40 geltend. Dieser Aufwand ist als überhöht zu qualifizieren. Ins- besondere ist der geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden für die Re- daktion der elfseitigen Beschwerde als überhöht zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) er- achtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend einen Gesamtaufwand von 12 Stunden als notwendig. Unter Berücksichtigung des Stundenansat- zes von Fr. 220.– resultiert ein amtliches Honorar von Fr. 2'640.–, zzgl. Auslagen von Fr. 37.90 sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 206.20, total Fr. 2'884.10. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbei- stand als amtliches Honorar auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4603/2020 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Ferhat Kizilkaya, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'884.10 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4603/2020 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei zusammen mit ihrer volljährigen Tochter D._______ (N [...]) gemäss ihren Angaben am 16. Januar 2018 und reisten am 19. Januar 2018 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. B. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am 30. Januar 2018 statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2020 vertieft zu ihren Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte am 13. Mai 2020. C. Anlässlich dieser Befragungen führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien ethnische Kurden alevitischen Glaubens. C.a Der Beschwerdeführer gab an, er sei bei seinen Eltern im Dorf E._______, Provinz F._______, zusammen mit seinen Geschwistern aufgewachsen. Die Familie sei später nach G._______ umgezogen. Wegen des in H._______ zu leistenden Militärdienstes habe er sich im Jahr 1994 dorthin begeben und bis zur Ausreise aus der Türkei dort gelebt. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den beiden Kindern eine Eigentumswohnung bewohnt. Einen Beruf habe er nach dem Grundschulabschluss nicht erlernt. Er sei einige Male im (...) tätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt anschliessend als Händler verdient. Er habe in I._______ ein (...) geführt, welches er rund ein Jahr vor der Ausreise wegen der Nachbarn habe schliessen müssen. Letztere hätten das Geschäft überfallen, weil er ethnischer Kurde und Alevit sei. Seine letzte Berufstätigkeit sei bei einem (...) gewesen, wo er nach nur 15 Tage wegen seiner Ethnie und seines Glaubens entlassen worden sei. C.b Zu seinen Asylgründen machte er weiter geltend, er und seine Familie seien immer wieder von der Polizei und Anhängern der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) belästigt worden. Insbesondere nach dem Verlassen des Cemevi (alevitisches Gotteshaus) seien sie beschimpft, belästigt oder von der Polizei festgenommen worden. Als er einmal im Jahr 20(...) das Cemevi verlassen habe, sei er von Polizisten in ein Auto gezerrt und an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Er sei schliesslich von Kindern entdeckt und anschliessend mit der Ambulanz in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort sei er an zwölf Stellen am Kopf genäht worden und 48 Stunden im Koma gelegen. Drei bis sechs Monate nach diesem Vorfall sei er erneut nach dem Verlassen des Cemevi von Polizisten aufgefordert worden, in ihr Auto zu steigen. Sie seien an einen abgelegenen Ort gefahren, wo die Polizisten ihn geschlagen, einen Schraubenzieher in den Penis gestossen und dabei gesagt hätten, er solle keine Kinder mehr bekommen können. Nach diesem Vorfall sei er zu seiner Mutter gegangen und nur noch ab und zu tagsüber nach Hause zurückgekehrt. Auch seine Frau habe von Nachbarn und anderen Personen auf der Strasse Belästigungen erfahren. Seine jüngere Tochter habe im Kindergarten islamischen Religionsunterricht erhalten, wogegen er erfolglos reklamiert habe. Ferner sei er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe das Parteibüro gelegentlich besucht. Er habe alevitische Zeitschriften verteilt und die Leute dabei aufgefordert, das Cemevi zu besuchen. Auch habe er an Demonstrationen teilgenommen, dabei Slogans skandiert und nach Demokratie sowie Menschenrechten verlangt. Er sei nie verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden. In der Schweiz sei er politisch nicht aktiv. C.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, sie habe mit ihrer Familie zunächst in J._______ und anschliessend in K._______ gelebt. Später sei die Familie nach H._______ gezogen. Sie habe die Grundschule besucht und sich später zur (...) ausbilden lassen. Sie habe abwechslungsweise in (...) oder im (...) gearbeitet. C.d Zu den Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihre Familie sei immer wieder von Nachbarn oder anderen Personen belästigt worden, weil sie Kurden und Aleviten seien. Insbesondere wenn sie das Cemevi besucht hätten, seien sie beleidigt worden. Als sie und ihr Ehemann vor etwa neun Jahren nach dem Besuch des Cemevi auf dem Heimweg gewesen seien, seien sie von Polizisten in deren Fahrzeug verhört worden. Aufgrund des psychischen Drucks, der sowohl von der Polizei als auch von der Gesellschaft ausgegangen sei, hätte sie ihre Religion nicht frei ausüben können. Ihre ältere Tochter sei in der Schule ebenfalls von Mitschülern bedrängt worden. Sie habe deswegen (...) gehabt und vor Jahren operiert werden müssen. Der jüngeren Tochter sei im Kindergarten das Beten beigebracht worden. Die Kinder hätten in der Türkei keine Zukunft. Vor dem Jahr 2012, an die genauen Daten könne sie sich nicht erinnern, sei sie zwei Mal zu Hause von der Polizei abgeholt und auf dem Polizeiposten einvernommen worden. Es sei dabei um ihren Bruder gegangen, der wegen politischer Aktivitäten inhaftiert sei. Nach den Einvernahmen sei sie wieder freigelassen worden. Auch sie sei Mitglied der HDP, jedoch nie sehr aktiv gewesen. Sie habe nur an wenigen Kundgebungen teilgenommen. Schliesslich habe die Polizei nach ihrer Ausreise zwei Mal bei ihrer Mutter nach ihr gefragt. D. D.a Mit Verfügung vom 13. August 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. D.b Gleichentags lehnte die Vorinstanz mit separater Verfügung das Asylgesuch der erwachsenen Tochter ab. E. Mit Eingabe vom 16. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Abnahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Schliesslich beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung des rubrizierten Anwaltes als amtlichen Rechtsbeistand sowie das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie folgende Beweismittel ein:

- Schreiben des türkischen Rechtsvertreters L._______ vom 6. März 2018, mit Übersetzung

- Arztzeugnis von Dr. med. M._______ betreffend den Beschwerdeführer vom 12. September 2020

- Undatiertes Schreiben der HDP, mit Laienübersetzung

- E-Mail vom 14. September 2020 von D._______ an den Rechtsvertreter F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand bei. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. In der Vernehmlassung vom 5. November 2020 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 1. Oktober 2020, 12. November 2020, 22. Dezember 2020, 9. Juni 2021, 9. Juli 2021, 22. Oktober 2022 und 31. Dezember 2022 folgende Beweismittel ein:

- Bericht Erziehungsberatung vom 13. Dezember 2020 betreffend C._______

- Bericht der (...) vom 5. Mai 2021 betreffend den Beschwerdeführer

- Arztbericht (...) vom 18. Oktober 2020 betreffend den Beschwerdeführer

- Auszüge von Facebook-Einträgen

- Kopie der Anzeige von B.A. vom (...) August 20(...), mit Übersetzung

- Kopie Schreiben des Ermittlungsdienstes für Medienkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) September 20(...), mit Übersetzung

- Kopie «Beschluss in sonstiger Sache» des (...) Erstinstanzlichen Strafgerichts H._______ vom (...) Oktober 20(...), mit Übersetzung

- Kopie Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das erstinstanzliche Strafgericht N._______ vom (...) Januar 20(...) sowie Zustellurkunde, mit Übersetzung H. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. In der Duplik vom 27. Dezember 2022 nahm diese Stellung und hielt weiterhin an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 9. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2024 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen der erwachsenen Tochter der Beschwerdeführenden (Beschwerdeverfahren E-4638/2020) ab und hielt fest, die Verfahren würden insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtig und die Urteile zeitgleich ergehen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Die angeführten Schikanen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und ihres alevitischen Glaubens würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ausserdem sei die geltend gemachte Verfolgung nicht aktuell. Die Probleme der Beschwerdeführerin mit der Polizei würden neun oder mehr Jahre zurückliegen, mithin könnten diese nicht ausschlaggebend für die Ausreise gewesen sein. Auch das Erkundigen der Polizei nach ihrer Person bei der Mutter könne daran nichts ändern, habe sie im Entscheidzeitpunkt doch seit zwei Jahren nichts derartiges mehr vernommen. Ebenso seien die Vorfälle, wonach der Beschwerdeführer von Polizisten ins Koma geprügelt oder er misshandelt worden sei, nicht kausal für die Ausreise gewesen. Zum einen hätten sich diese Vorfälle ein Jahr vor der Ausreise ereignet, und zum andern hätten sich keine weiteren Vorfälle dieser Art ereignet. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liege demnach nicht vor. Schliesslich vermöge der Besuch eines Konzertes in einem kurdischen Verein in der Schweiz keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu begründen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, das «Ins-Koma-Prügeln» sowie die Misshandlungen würden schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit darstellen und seien unter Berücksichtigung der ebenfalls erfolgten Belästigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen als insgesamt intensiv genug im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Bezüglich der Aktualität der Asylgründe sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die beiden Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden hätten. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden aus Furcht vor neuen verbalen und körperlichen Attacken weitere Besuche im Cemevi vermieden hätten, zumal sämtliche Ereignisse jeweils nach diesen Besuchen stattgefunden hätten. Es sei daher nachvollziehbar, dass es kurz vor der Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Sodann habe der Beschwerdeführer über den in der Türkei mandatierten Anwalt erfahren, dass nach ihrer Ausreise aus der Türkei gegen ihn und die ältere Tochter Gerichtsverfahren eingeleitet und Haftbefehle erlassen worden seien. Dies belege, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung befürchten müsse, welche aktuell sei. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen im Asylentscheid fest. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hätten die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 1. Oktober 2020 keine Haftbefehle eingereicht, sondern lediglich ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) September 20(...), aus dem hervorgehe, dass die Anzeige des Anzeigeerstatters zwecks Untersuchungen und Ermittlungen dem Polizeipräsidium zu übergeben sei. Dazu sei festzustellen, dass die handschriftlich verfasste Anzeige von B.A. vom (...) August 20(...) datiere, mithin nach dem negativen Asylentscheid verfasst worden sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden in den Befragungen mit keinem Wort irgendwelche Aktivitäten in den sozialen Medien erwähnt. Ferner liege kein Auszug aus dem UYAP-System vor, welcher die Echtheit des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) September 20(...) bestätigen würde. Insofern stelle sich die Frage, ob nicht sogar einzig mit der Absicht, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, öffentlich politische Tätigkeiten in der Schweiz entfaltet worden seien. 5.4 In den weiteren Eingaben weisen die Beschwerdeführenden erneut auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren hin und reichen einen Auszug der Facebook-Einträge ihn und seine Tochter betreffend sowie eine Anklageschrift zu den Akten. Dazu führen sie aus, Gegenstand des Verfahrens sei die angebliche Beleidigung eines Amtsträgers. Bei einer Verurteilung drohe dem Beschwerdeführer eine Gefängnisstrafe. 5.5 Im Rahmen der Duplik führt die Vorinstanz aus, die in der Beschwerdeschrift erwähnten Haftbefehle seien immer noch nicht zu den Akten gegeben worden. Gemäss dem von den Beschwerdeführenden eingereichten «Beschluss in sonstiger Sache» des (...) Erstinstanzlichen Strafgerichts H._______ sei die Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls beschlossen worden. Dieser Beschluss datiere vom (...) Oktober 20(...) und sei demnach nach der Beschwerdeschrift vom 16. September 2020 ergangen. Gemäss den dortigen Ausführungen hätten jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt Haftbefehle bestanden. Sodann sei mit der Eingabe vom 31. Dezember 2021 nebst der Anklageschrift auch eine Zustellurkunde zu den Akten gereicht worden. Der Beschwerdeführer müsste demnach im Besitz (...) Urteile ([...] und [...]) und eines (...) Urteils ([...]) sein, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht worden seien. Eine Erklärung für das Nichteinreichen dieser Dokumente fehle. Ausserdem liege immer noch keinUYAP-Auszug vor, in welchem die laufenden Verfahren aufgelistet seien. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der Eingabe vom 9. Juni 2021 - in den Befragungen angab, niemals verhaftet worden zu sein. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie würden in der Türkei wegen ihrer ethnischen Abstammung sowie Religionszugehörigkeit belästigt und beschimpft, ist darin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Kollektivverfolgung auszumachen, wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. In Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle mit der Polizei ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass diese Vorkommnisse ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden haben. Es sind keine objektiven oder subjektiven Gründe ersichtlich, die die zeitlich verzögerte Ausreise erklärbar machen würden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei bis zur vollständigen Verheilung der Narben nicht nach Hause gegangen und habe sich hauptsächlich bei seiner Mutter aufgehalten. Auch das Cemevi habe er nicht mehr besucht. Indes ist nicht davon auszugehen, dass der Heilungsprozess derart lange gedauert beziehungsweise der Grund für die verzögerte Ausreise war. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen mit der Polizei und der Ausreise ist somit fraglich. Bei der Ausreise bestand demnach keine aktuelle Verfolgung beziehungsweise Furcht vor einer solchen (mehr). Selbst wenn der Beschwerdeführer während des letzten Jahres vor der Ausreise nicht mehr ins Cemevi gegangen sein sollte, ändert dies nichts am fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhang. Im Übrigen war es ihm offensichtlich möglich, noch während eines Jahres in H._______ zu bleiben und einer Arbeit nachzugehen. Daran vermag auch das Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters nichts zu ändern, zumal es sich höchstwahrscheinlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und diesem daher kein grosser Beweiswert zugemessen werden kann. Weitergehend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Auf Rechtsmittelebene machen die Beschwerdeführenden neu geltend, in der Türkei sei gegen den Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung von Beiträgen auf den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda eingeleitet worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihm mit einem Politmalus behaftete Straf- und Gerichtsverfahren drohen. Sie reichten dazu mehrere Dokumente ein (vgl. Bst. E. und G.). 6.2.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem Grund nach Art. 3 AsylG zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird (sog. Politmalus, siehe dazu BVGE 2014/28 E. 8.3.1; 2015/3 E. 5, je m.w.H.). 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es werde in der Türkei gegen ihn wegen des Straftatbestandes der Terrorpropaganda gemäss dem türkischen Anti-Terror-Gesetz ermittelt, lässt sich den Akten hierzu nichts entnehmen. Einzig im Schreiben des Ermittlungsdienstes für Medienkriminalität der Generalstaatsanwaltschaft H._______ vom (...) September 20(...) wird der Straftatbestand erwähnt. Darin wird aber lediglich Bezug genommen zum Denunziationsschreiben von B.A., worin dieser den Verdacht geäussert hat, der Beschwerdeführer habe gegen das Anti-Terror-Gesetz verstossen. Aufgrund von fehlenden konkreten Anhaltspunkten für ein tatsächlich eingeleitetes Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Terrorpropaganda ist nicht weiter darauf einzugehen. 6.2.4 Bezüglich der geltend gemachten Ermittlung wegen Präsidentenbeleidigung findet sich in der Anklageschrift vom (...) Januar 20(...), welche ausschliesslich den Straftatbestand der öffentlichen Beleidigung von Amtsträgern gemäss Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu; TCK) zum Gegenstand hat, der Hinweis, wonach gegen den Beschwerdeführer auch wegen Präsidentenbeleidigung ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Den Akten ist hierzu jedoch nichts Stichhaltiges zu entnehmen. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG wäre es an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden gelegen, allfällig vorhandene weitere Dokumente dem Gericht einzureichen. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen wegen Präsidentenbeleidigung - kein Grund zur Annahme besteht, den von solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen drohe ein asylrechtlich relevanter Politmalus. Dies insbesondere, wenn - wie vorliegend - die betroffene Person als strafrechtlich unbescholten gilt und kein geschärftes politisches Profil aufweist (vgl. Urteile des BVGer D-2980/2022 vom 29. April 2024 E. 7.3.6; E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.5 m.w.H.; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 m.w.H. und E-3592/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). 6.2.5 In der Anklageschrift vom (...) Januar 20(...) wird dem Beschwerde-führer vorgeworfen, durch das Teilen von Beiträgen auf Facebook Amtsträger öffentlich beleidigt und sich damit wegen Beleidigung gemäss Art. 125 TCK strafbar gemacht zu haben. Der abstrakte Strafrahmen von Art. 125 Abs. 1 und 2 TCK lautet auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wird die Tat gegen Amtsträger begangen, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 125 Abs. 3 Bst. a TCK). Damit fällt der Strafrahmen milder aus als derjenige des Tatbestandes der Präsidentenbeleidigung (Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahre, wobei die Strafe um einen Sechstel erhöht wird, wenn sie öffentlich begangen wird [Art. 299 Abs. 1 und 2 TCK]). Die in E. 6.2.4 hiervor genannte Rechtsprechung muss daher für eine weniger schwere Tat umso mehr gelten. 6.2.6 Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Strafschärfung wegen mehrfacher Begehung einer strafbaren Handlung (Art. 43 TCK) ist im Falle einer Verurteilung nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen; vielmehr dürfte diesfalls nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen werden (Art. 51 TCK) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-224/2023 vom 3. Mai 2024 E. 6.3.3). Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht vorbestraft ist und damit als «Ersttäter» zu qualifizieren wäre. Es ist daher nicht anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung. Daran vermag auch der «Beschluss in sonstiger Sache» des (...) Erstinstanzlichen Strafgerichts H._______ nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Art Vorführbefehl, gemäss welchem der Beschwerdeführer lediglich befragt und anschliessend wieder freigelassen werden soll. 6.2.7 Schliesslich deuten einige Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewusst Strafverfahren gegen sich selbst initiiert haben könnte. Dafür spricht einerseits die zeitliche Nähe zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung (13. August 2020) und der erfolgten Strafanzeige durch B.A. am (...) August 20(...). Den eingereichten Auszügen aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er nebst seiner schweizerischen Telefonnummer auch seine türkische Adresse auf dem Profil vermerkt hat. Dies wäre für die Errichtung eines Accounts nicht erforderlich gewesen. Mit diesem Vorgehen erweckt er den Eindruck, er habe bewusst darauf hingewirkt, dass seine Aktivitäten von den türkischen Strafbehörden entdeckt werden. Mit den genauen Angaben zu seiner Person würde er ihnen seine Identifizierung erleichtern. In einer Gesamtbeurteilung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche deshalb zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). 8.6 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss dem Bericht der (...) vom 5. Mai 2021 sowie demjenigen der (...) vom 18. Oktober 2021 seien beim Beschwerdeführer posttraumatische Belastungsstörungen diagnostiziert worden, welche auf die Geschehnisse in der Türkei zurückzuführen seien. Er nehme an einer Gesprächstherapie teil und werde zur Behandlung von Schlafstörungen medikamentös behandelt. Die Fortführung der begonnenen Therapie wurde zum damaligen Zeitpunkt als notwendig erachtet. Aus ärztlicher Sicht habe die damalige psychische Verfassung des Beschwerdeführers eine Reise in sein Heimatland nicht zugelassen. Es sei nicht auszuschliessen, dass es zu einer Suizidgefahr, Exazerbation und Chronifizierung der Symptomatik kommen könne. Zudem könne die Reise ins Heimatland die posttraumatischen Symptome aufgrund von Wiedererleben von Inhalten mit traumatischem Charakter und damit einhergehender subjektiv erlebter Bedrohungen verstärken. Der vertretene Beschwerdeführer hat - trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - bis heutige kein weiteres, aktuelles ärztliches Zeugnis zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht, mithin ist davon auszugehen, dass er nicht mehr auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Grossstädten - darunter H._______, wo die Beschwerdeführenden vor der Ausreise jahrelang gelebt haben - ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Erkrankungen gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine allfällige nach wie vor notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat ebenfalls erhältlich machen kann. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in dieser Hinsicht als zumutbar. 8.7 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK [SR 0.107]) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil BVGer D-1869/2020 vom 25. Juli 2023 E. 7.4). Die Tochter C._______ ist mittlerweile (...) Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Schule besucht und bereits Freundschaften geschlossen hat. In Anbetracht ihres Alters dürften ihre Eltern und ihre Schwester aber nach wie vor ihre primären Bezugspersonen sein. Daran vermögen die allenfalls bestehenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Für eine starke Verwurzelung C._______ in der Schweiz lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, sie hätte sich in der Schweiz bereits derart stark eingelebt, dass eine Reintegration im Heimatland verunmöglicht würde. Aufgrund des Zusammenlebens mit den Eltern ist anzunehmen, dass sie nach wie vor gut mit der heimatlichen Kultur und Sprache vertraut ist, weshalb ihr die Reintegration in der Türkei ohne grössere Probleme gelingen dürfte. Demnach ist das Kindeswohl durch die Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet. Daran vermag auch der Bericht der Erziehungsberatung O._______ vom 13. Dezember 2020 nichts zu ändern. 8.8 Schliesslich sind die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nach wie vor Eigentümer einer Wohnung in H._______, welche zwar vermietet sei, aber jederzeit unter Berücksichtigung allfälliger gesetzliche Vorschriftlich wieder zur eigenen Nutzung in Anspruch genommen werden kann. Zudem waren beide Beschwerdeführenden vor der Ausreise in der Türkei in verschiedenen Branchen erwerbstätig. Ihnen ist daher zumutbar, sich in der Türkei wieder um eine Anstellung zu bemühen. 8.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für alle Beschwerdeführenden als zumutbar.

9. Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote vom 31. Dezember 2021 einen Aufwand von 15.23 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 37.90 und einen Mehrwertsteuerzuschlag in Höhe von Fr. 260.90, total Fr. 3'649.40 geltend. Dieser Aufwand ist als überhöht zu qualifizieren. Insbesondere ist der geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden für die Redaktion der elfseitigen Beschwerde als überhöht zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend einen Gesamtaufwand von 12 Stunden als notwendig. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 220.- resultiert ein amtliches Honorar von Fr. 2'640.-, zzgl. Auslagen von Fr. 37.90 sowie einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 206.20, total Fr. 2'884.10. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand als amtliches Honorar auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Ferhat Kizilkaya, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'884.10 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: