Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie- sen. Am 11. November 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 20. September 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgrün- den. Am 21. September 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen, nachdem er bereits am 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG dem Kanton B._______ zugewiesen worden war. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens zu sein und aus C._______ zu stammen. Er sei 2013 nach D._______ gezogen, habe dort (…), (…) und (…) sowie zuletzt (…) studiert und seinen Militärdienst mehrfach wegen des Studiums ver- schoben. Er habe als (…), im (…) und, nachdem er im Jahre 2021 nach C._______ zurückgekehrt sei, als (…) gearbeitet. Seine Familie habe be- reits vor seiner Geburt aus politischen Gründen von E._______ nach C._______ ziehen müssen. Sein Onkel habe sich 1997 der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen, weswegen die Familie vom türkischen Staat unterdrückt, beschattet und aufgrund ihrer alevitischen und kurdischen Identität diskriminiert worden sei. Er selbst habe 2013 Kon- takt zur (…) aufgenommen, habe sich politisiert und sei damals vermutlich zum ersten Mal ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, als er an einem (…) für die Universität teilgenommen habe. Bei Personenkontrollen sei er nach seiner Herkunft gefragt worden und der Polizei sei bekannt ge- wesen, dass er einer Partei angehöre. Auch in D._______ sei er weiterhin politisch tätig gewesen und habe sich für den Jugendflügel der (…) und den alevitischen (…) engagiert. Er sei dabei in den Fokus von drei faschis- tischen Gruppierungen geraten. Ausserdem sei er beispielsweise bei der Wohnungssuche oder beim Knüpfen sozialer Kontakte benachteiligt wor- den und systematischen Repressionen ausgesetzt gewesen. Freunde von ihm seien in gesetzeswidriger Weise in Gewahrsam genommen worden und Beamte hätten Informationen ihn und seine politischen Mitstreiter be- treffend an die faschistischen Gruppierungen weitergeleitet, woraufhin er von diesen unter Druck gesetzt und belästigt worden sei. Zudem sei er ab 2015 mehrfach aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel tätig zu werden. Ihm sei gedroht worden, weswegen er Ende 2021 nach C._______ zurückgekehrt und dort bei Freunden untergekommen sei. Bei der Stellensuche in C._______ habe er mehrfach schlecht begründete
E-7253/2023 Seite 3 Absagen erhalten. Seine Mutter habe ihm zudem mitgeteilt, dass in der Nachbarschaft nach ihm gesucht und das Elternhaus aus fremden Fahr- zeugen heraus beobachtet werde. Auf Anraten seiner Familie sei er mithilfe eines Schleppers im Herbst 2022 ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Familie erfahren, dass sich die Behörden bei dieser gemeldet hätten und er wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine ter- roristische Organisation gesucht werde. Er vermute, seine Aktivitäten auf Facebook ab Juni 2022 seien der Grund für die gegen ihn laufenden Er- mittlungen. Ausserdem gelte er als Deserteur. B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte sowie folgende Doku- mente zu den Akten: - ein Foto von E-Devlet-Einträgen hinsichtlich des (…); - Internet-Artikel betreffend Überfälle auf Häuser kurdischer Studenten; - Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen und Aktivitäten; - Beschwerdeschreiben: Prüfungsanfechtung; - Beiträge auf Facebook; - Anzeige vom 11. Oktober 2022: - Zwei polizeiliche Forschungsberichte; - Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft; - Instruktionsschreiben der Staatsanwaltschaft; - Hausdurchsuchungsprotokoll; - Referenzschreiben und Vollmacht des Anwalts C; - Verzeichnis der Ein- und Ausreisebewegungen; - UYAP-Screenshot. C. Mit Verfügung vom 23. November 2023 – eröffnet am 28. November 2023
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer, han- delnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die
E-7253/2023 Seite 4 vorläufige Aufnahme sei zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-7253/2023 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus der Türkei seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er im «Questionnaire Europa» den 11. Oktober 2022 als Ausreisedatum ver- merkt und an der Personalienaufnahme vorgebracht, am 12. Oktober 2022 auf illegalem Weg ausgereist zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er dem widersprechend ausgeführt, am 20. September 2022 legal in den Ko- sovo geflohen und von dort in die Schweiz gelangt zu sein. Als Begründung für die Diskrepanz habe er angebracht, er sei bei der Personalienaufnahme angehalten worden, sich kurz zu fassen. Ausserdem habe ihm der Schlep- per gesagt, er solle die an der Personalienaufnahme vorgebrachte Ausrei- segeschichte erzählen. Diese Erklärung sei nicht verständlich; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausreisezeitpunkt zeitlich nach hinten versetzt habe, da am 11. Oktober 2022 gemäss einge- reichten Beweismitteln Anzeige gegen ihn erstattet worden sei und er seine vor Anzeigeerstattung erfolgte Ausreise habe verschleiern wollen. Es sei mithin davon auszugehen, dass seine Ausreise tatsächlich am 20. Septem- ber 2022 erfolgt sei. Seine Aussagen würden zudem darauf hindeuten, dass die Schwierigkei- ten mit den Behörden als Vorfluchtgrund konstruiert worden seien, zumal
E-7253/2023 Seite 6 es nicht plausibel sei, dass die Behörden noch vor seiner Ausreise am
20. September 2022 in der Nachbarschaft nach ihm gefragt hätten und das Elternhaus observiert worden sei, wenn die Anzeige gegen ihn erst am
11. Oktober 2022 erstattet worden sein soll. Auch die vorgebrachten Schwierigkeiten in D._______ und die Facebook-Posts ab Juni 2022 wür- den hierfür keine nachvollziehbare Erklärung liefern. Weitere Unstimmig- keiten würden ebenso auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen: In Bezug auf den Zeitpunkt, die Umstände und den Anlass der Bevollmächti- gung seines Anwalts (in der Türkei) habe sich der Beschwerdeführer zur Frage widersprüchlich geäussert, ob zum damaligen Zeitpunkt ein Bedarf zur Mandatierung aufgrund einer Zwangssituation gegeben gewesen sei oder nicht. Ebenfalls habe er hinsichtlich des Zeitpunkts, als er von der gegen ihn eingeleiteten Ermittlung erfahren habe, unterschiedliche Anga- ben gemacht. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner legalen Ausreise gewusst habe, dass später und einzig im Hinblick auf ein noch zu stellendes Asylgesuch ein Verfahren gegen ihn aufgenommen werde. Mithin sei von einer geplanten beziehungsweise provozierten An- zeigeerstattung gegen ihn auszugehen. Entsprechend sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer Geld für die Eröffnung eines Ermitt- lungsverfahrens gezahlt habe, um die nötigen Beweismittel im Asylverfah- ren vorlegen zu können. Ein solch missbräuchliches Verhalten verdiene keinen Schutz. Folglich sei auch das Schreiben seines Anwalts als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Militär- dienst noch nicht absolviert und eine Vorladung betreffend die Zuweisung sei bereits auf E-Devlet eingetroffen, sei festzuhalten, dass er zum einen noch Student sei und eine erneute Verschiebung des Militärdienstes bean- tragen könne. Zum anderen seien künftige Schritte, welche die Militärbe- hörden in der Sache unternehmen würden, als rechtsstaatlich legitim zu erachten, so dass es diesem Vorbringen an der flüchtlingsrechtlichen Re- levanz fehle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bereits im Jahre 2013 nach seinem Umzug nach D._______ von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden zu sein, sei festzustellen, dass ein wirklicher Auslö- ser für einen späteren Wegzug aus D._______ nicht ersichtlich sei. Einer- seits habe er trotz der eingesetzten Benachteiligungen sein Studium in D._______ innert acht statt vier Jahren abgeschlossen. Andererseits könne aus dem eingereichten Internetartikel über die Vorgänge in D._______ aus dem Jahre 2013 nichts zu seinen Gunsten abgeleitet
E-7253/2023 Seite 7 werden. Dasselbe gelte für das Vorbringen, er werde in seinem Heimat- staat aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens benachteiligt und schikaniert, denn auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin- aus, welche weite Teile der kurdischen oder alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Während seiner Zeit in D._______ seien denn auch keine Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden und er habe sich den geltend gemachten lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug nach C._______ entziehen können. Im Übrigen handle es sich bei der (…) und der (…) um legale Organisationen; seine Mitgliedschaft beziehungsweise Aktivitäten für die Gruppierungen würden sein politisches Profil nicht entscheidend verschärfen. Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 eröff- neten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation stellte das SEM fest, dass bisher weder ein Vorführ- noch ein Festnahmebefehl ergangen sei. Eine Verurtei- lung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe sei sodann mangels strafrechtlicher Vorbelastung und fehlendem politischen Profil nach der geltenden Gesetzeslage und Praxis der Strafbehörden unwahr- scheinlich. Selbst wenn eine unbedingte Strafe ausgesprochen würde, wäre diese wahrscheinlich nicht in Haft zu verbüssen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils an- geordnete Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant zu erachten. Sodann seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch im schweizerischen Kontext als ehrverletzend und daher strafrechtlich re- levant zu erachten. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass der aktuelle Stand des Ermittlungsverfahrens wegen Verbreitung von Terrorpropa- ganda aus den Akten nicht ersichtlich sei und dass in den letzten Jahren in der Türkei zwar eine hohe Anzahl Ermittlungen eingeleitet worden seien, es jedoch nur bei rund einem Drittel der Fälle zu einer Verurteilung gekom- men sei. In Anbetracht aller Umstände sei damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gemachten strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürch- ten habe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass der politisch aktive Be- schwerdeführer als Alevite und Kurde Repressalien ausgesetzt gewesen sei, wobei das SEM die Lage der Aleviten in der Türkei bei seiner Beurtei- lung ausgeblendet habe. In Bezug auf die Diskrepanzen im Vorbringen
E-7253/2023 Seite 8 zum Ausreisezeitpunkt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuge- gebenermassen falsche Angaben gemacht habe. Er sei tatsächlich am
20. September 2022 ausgereist, habe jedoch auf Anraten seines Schlep- pers ein anderes Ausreisedatum angegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM aufgrund dieses Widerspruchs alle anderen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte. Hinsichtlich des dem Be- schwerdeführer in der Türkei drohenden Militärdienstes sei festzustellen, dass Personen, die vor dem Militärdienst politisch aktiv gewesen und kur- discher Ethnie seien, im Militärdienst grosse Schwierigkeiten gehabt hät- ten. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer jedoch nicht als Asylgrund vorbringen wollen. Der seit Jahrzehnten politisch aktive Be- schwerdeführer sei des Weiteren seit mindestens zehn Jahren Repressa- lien durch die türkische Polizei ausgesetzt. Er sei oft angehalten, schika- niert und bedroht worden und in seiner persönlichen Freiheit und physi- schen Integrität verletzt worden. Er sei weder in D._______ noch in C._______ in Ruhe gelassen worden, sei den türkischen Behörden als Ter- rorist bekannt und habe unter dem zunehmenden polizeilichen Druck gelit- ten. Entsprechend sei bei ihm zweifellos ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstanden. Entgegen der vorin- stanzlichen Einschätzung seien gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen politischen Aktivitäten zwei Ermittlungen eingeleitet worden. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr. Bei einer Rückkehr würde er bereits am Flughafen festgenom- men. Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur PKK gelte er in der Türkei als Terrorist, der fichiert sei. Nicht nur das Bundesverwaltungsge- richt, sondern auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gehe davon aus, dass die Nähe zur PKK asylrelevant sei; gemäss Bericht der SFH seien bereits bloss PKK-Verdächtige Misshandlungen und Folter ausge- setzt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorste- hend) verwiesen werden.
E. 6.2 Es kann aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen insbesondere im Zusammenhang mit
E-7253/2023 Seite 9 seinem Studium in D._______ gekommen ist. Die dargelegten Behelligun- gen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor ei- ner solchen.
E. 6.3 Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.).
E. 6.4 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermitt- lungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Me- dien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussicht- liche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat, beschränkt auf sein Engagement bei der (…) und seine Mitgliedschaft bei der (…), zwei legalen Organisationen, niederschwellig waren (s. SEM-Ak- ten […]-18/17 [nachfolgend act. A18/17] F63, 85 ff., 91).
E. 6.5 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrach- tungsweise des SEM an: Es besteht, nicht nur aufgrund der zunächst wi- dersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausrei- sezeitpunkts, welche gemäss Eingeständnis des Beschwerdeführers und gestützt auf die Akten am 20. September 2022 erfolgte, der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren im Oktober 2022 mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Die Anzeigeerstattung erfolgte durch eine Privatperson (vgl. act. A18/17 F110 f. und BM 3). Der vom SEM überzeu- gend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammen- hang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei
E-7253/2023 Seite 10 als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil auf- weise mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbeding- ten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus be- haftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6; E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die Einwände in der Beschwerde sowie das mit der Beschwerde eingereichte Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2023, wel- ches vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen als Gefällig- keitsschreiben zu qualifizieren ist und kaum Beweiswert aufweist, nichts.
E. 6.6 Soweit in der Beschwerde in pauschaler Weise auf die Gefährdung ei- ner Person, welche sich für die PKK engagiert beziehungsweise mit ihr zu- sammenarbeitet oder einem Engagement beziehungsweise einer Zusam- menarbeit verdächtigt wird, verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen persönlichen Bezug zur PKK geltend machte (vgl. act. A18/17 F90). Ebenfalls beruht die vorge- brachte Fichierung in D._______ auf einer blossen Vermutung des Be- schwerdeführers, welche auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substan- tiiert wurde. Zwar beziehen sich die beiden Ermittlungsverfahren auf den Vorwurf der Terrorpropaganda und der Beleidigung des Präsidenten. Es ist dennoch nicht davon auszugehen, dass für ihn eine beachtliche Wahr- scheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungs- massnahmen zu erleiden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden weiter- führenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 ff.), denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegen- gesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte
E. 6.7 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Ver- folgung zu entnehmen. Es fehlt, auch unter Berücksichtigung der diesbe- züglich weitgehend pauschal gebliebenen Ausführungen in der Be- schwerde, ausserdem an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Be- schwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
E-7253/2023 Seite 11 einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an(Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
E-7253/2023 Seite 12 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis
E-7253/2023 Seite 13 des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesver- waltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Ge- walt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer ver- brachte den Grossteil seines Lebens in C._______ und in D._______, Re- gionen, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen sind. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumut- bar zu erachten.
E. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (vgl. act. A18/17 F41 ff.) und über Berufserfahrung (vgl. act. A12/10 F1.17.03 und act. A18/17 F43 f.), und kann in seiner Heimat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem nicht zu entnehmen (vgl. act. A12/10 F5.02 und A18/17 F61) beziehungsweise wurden solche auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozia- len oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegwei- sungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-7253/2023 Seite 14
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7253/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7253/2023 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Am 11. November 2022 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 20. September 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu seinen Asylgründen. Am 21. September 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen, nachdem er bereits am 5. Dezember 2022 gestützt auf Art. 24 Abs. 6 AsylG dem Kanton B._______ zugewiesen worden war. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens zu sein und aus C._______ zu stammen. Er sei 2013 nach D._______ gezogen, habe dort (...), (...) und (...) sowie zuletzt (...) studiert und seinen Militärdienst mehrfach wegen des Studiums verschoben. Er habe als (...), im (...) und, nachdem er im Jahre 2021 nach C._______ zurückgekehrt sei, als (...) gearbeitet. Seine Familie habe bereits vor seiner Geburt aus politischen Gründen von E._______ nach C._______ ziehen müssen. Sein Onkel habe sich 1997 der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen, weswegen die Familie vom türkischen Staat unterdrückt, beschattet und aufgrund ihrer alevitischen und kurdischen Identität diskriminiert worden sei. Er selbst habe 2013 Kontakt zur (...) aufgenommen, habe sich politisiert und sei damals vermutlich zum ersten Mal ins Visier der heimatlichen Behörden geraten, als er an einem (...) für die Universität teilgenommen habe. Bei Personenkontrollen sei er nach seiner Herkunft gefragt worden und der Polizei sei bekannt gewesen, dass er einer Partei angehöre. Auch in D._______ sei er weiterhin politisch tätig gewesen und habe sich für den Jugendflügel der (...) und den alevitischen (...) engagiert. Er sei dabei in den Fokus von drei faschistischen Gruppierungen geraten. Ausserdem sei er beispielsweise bei der Wohnungssuche oder beim Knüpfen sozialer Kontakte benachteiligt worden und systematischen Repressionen ausgesetzt gewesen. Freunde von ihm seien in gesetzeswidriger Weise in Gewahrsam genommen worden und Beamte hätten Informationen ihn und seine politischen Mitstreiter betreffend an die faschistischen Gruppierungen weitergeleitet, woraufhin er von diesen unter Druck gesetzt und belästigt worden sei. Zudem sei er ab 2015 mehrfach aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel tätig zu werden. Ihm sei gedroht worden, weswegen er Ende 2021 nach C._______ zurückgekehrt und dort bei Freunden untergekommen sei. Bei der Stellensuche in C._______ habe er mehrfach schlecht begründete Absagen erhalten. Seine Mutter habe ihm zudem mitgeteilt, dass in der Nachbarschaft nach ihm gesucht und das Elternhaus aus fremden Fahrzeugen heraus beobachtet werde. Auf Anraten seiner Familie sei er mithilfe eines Schleppers im Herbst 2022 ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er von seiner Familie erfahren, dass sich die Behörden bei dieser gemeldet hätten und er wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gesucht werde. Er vermute, seine Aktivitäten auf Facebook ab Juni 2022 seien der Grund für die gegen ihn laufenden Ermittlungen. Ausserdem gelte er als Deserteur. B. Zur Untermauerung seiner Vorbringen und seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte sowie folgende Dokumente zu den Akten:
- ein Foto von E-Devlet-Einträgen hinsichtlich des (...);
- Internet-Artikel betreffend Überfälle auf Häuser kurdischer Studenten;
- Fotos von Teilnahmen an Kundgebungen und Aktivitäten;
- Beschwerdeschreiben: Prüfungsanfechtung;
- Beiträge auf Facebook;
- Anzeige vom 11. Oktober 2022:
- Zwei polizeiliche Forschungsberichte;
- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft;
- Instruktionsschreiben der Staatsanwaltschaft;
- Hausdurchsuchungsprotokoll;
- Referenzschreiben und Vollmacht des Anwalts C;
- Verzeichnis der Ein- und Ausreisebewegungen;
- UYAP-Screenshot. C. Mit Verfügung vom 23. November 2023 - eröffnet am 28. November 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus der Türkei seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er im «Questionnaire Europa» den 11. Oktober 2022 als Ausreisedatum vermerkt und an der Personalienaufnahme vorgebracht, am 12. Oktober 2022 auf illegalem Weg ausgereist zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er dem widersprechend ausgeführt, am 20. September 2022 legal in den Kosovo geflohen und von dort in die Schweiz gelangt zu sein. Als Begründung für die Diskrepanz habe er angebracht, er sei bei der Personalienaufnahme angehalten worden, sich kurz zu fassen. Ausserdem habe ihm der Schlepper gesagt, er solle die an der Personalienaufnahme vorgebrachte Ausreisegeschichte erzählen. Diese Erklärung sei nicht verständlich; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausreisezeitpunkt zeitlich nach hinten versetzt habe, da am 11. Oktober 2022 gemäss eingereichten Beweismitteln Anzeige gegen ihn erstattet worden sei und er seine vor Anzeigeerstattung erfolgte Ausreise habe verschleiern wollen. Es sei mithin davon auszugehen, dass seine Ausreise tatsächlich am 20. September 2022 erfolgt sei. Seine Aussagen würden zudem darauf hindeuten, dass die Schwierigkeiten mit den Behörden als Vorfluchtgrund konstruiert worden seien, zumal es nicht plausibel sei, dass die Behörden noch vor seiner Ausreise am 20. September 2022 in der Nachbarschaft nach ihm gefragt hätten und das Elternhaus observiert worden sei, wenn die Anzeige gegen ihn erst am 11. Oktober 2022 erstattet worden sein soll. Auch die vorgebrachten Schwierigkeiten in D._______ und die Facebook-Posts ab Juni 2022 würden hierfür keine nachvollziehbare Erklärung liefern. Weitere Unstimmigkeiten würden ebenso auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen: In Bezug auf den Zeitpunkt, die Umstände und den Anlass der Bevollmächtigung seines Anwalts (in der Türkei) habe sich der Beschwerdeführer zur Frage widersprüchlich geäussert, ob zum damaligen Zeitpunkt ein Bedarf zur Mandatierung aufgrund einer Zwangssituation gegeben gewesen sei oder nicht. Ebenfalls habe er hinsichtlich des Zeitpunkts, als er von der gegen ihn eingeleiteten Ermittlung erfahren habe, unterschiedliche Angaben gemacht. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner legalen Ausreise gewusst habe, dass später und einzig im Hinblick auf ein noch zu stellendes Asylgesuch ein Verfahren gegen ihn aufgenommen werde. Mithin sei von einer geplanten beziehungsweise provozierten Anzeigeerstattung gegen ihn auszugehen. Entsprechend sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer Geld für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gezahlt habe, um die nötigen Beweismittel im Asylverfahren vorlegen zu können. Ein solch missbräuchliches Verhalten verdiene keinen Schutz. Folglich sei auch das Schreiben seines Anwalts als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Militärdienst noch nicht absolviert und eine Vorladung betreffend die Zuweisung sei bereits auf E-Devlet eingetroffen, sei festzuhalten, dass er zum einen noch Student sei und eine erneute Verschiebung des Militärdienstes beantragen könne. Zum anderen seien künftige Schritte, welche die Militärbehörden in der Sache unternehmen würden, als rechtsstaatlich legitim zu erachten, so dass es diesem Vorbringen an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bereits im Jahre 2013 nach seinem Umzug nach D._______ von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden zu sein, sei festzustellen, dass ein wirklicher Auslöser für einen späteren Wegzug aus D._______ nicht ersichtlich sei. Einerseits habe er trotz der eingesetzten Benachteiligungen sein Studium in D._______ innert acht statt vier Jahren abgeschlossen. Andererseits könne aus dem eingereichten Internetartikel über die Vorgänge in D._______ aus dem Jahre 2013 nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Dasselbe gelte für das Vorbringen, er werde in seinem Heimatstaat aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines alevitischen Glaubens benachteiligt und schikaniert, denn auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen oder alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Während seiner Zeit in D._______ seien denn auch keine Ermittlungen gegen ihn eröffnet worden und er habe sich den geltend gemachten lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug nach C._______ entziehen können. Im Übrigen handle es sich bei der (...) und der (...) um legale Organisationen; seine Mitgliedschaft beziehungsweise Aktivitäten für die Gruppierungen würden sein politisches Profil nicht entscheidend verschärfen. Hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 eröffneten Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation stellte das SEM fest, dass bisher weder ein Vorführ- noch ein Festnahmebefehl ergangen sei. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe sei sodann mangels strafrechtlicher Vorbelastung und fehlendem politischen Profil nach der geltenden Gesetzeslage und Praxis der Strafbehörden unwahrscheinlich. Selbst wenn eine unbedingte Strafe ausgesprochen würde, wäre diese wahrscheinlich nicht in Haft zu verbüssen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Sodann seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch im schweizerischen Kontext als ehrverletzend und daher strafrechtlich relevant zu erachten. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass der aktuelle Stand des Ermittlungsverfahrens wegen Verbreitung von Terrorpropaganda aus den Akten nicht ersichtlich sei und dass in den letzten Jahren in der Türkei zwar eine hohe Anzahl Ermittlungen eingeleitet worden seien, es jedoch nur bei rund einem Drittel der Fälle zu einer Verurteilung gekommen sei. In Anbetracht aller Umstände sei damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass der politisch aktive Beschwerdeführer als Alevite und Kurde Repressalien ausgesetzt gewesen sei, wobei das SEM die Lage der Aleviten in der Türkei bei seiner Beurteilung ausgeblendet habe. In Bezug auf die Diskrepanzen im Vorbringen zum Ausreisezeitpunkt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zugegebenermassen falsche Angaben gemacht habe. Er sei tatsächlich am 20. September 2022 ausgereist, habe jedoch auf Anraten seines Schleppers ein anderes Ausreisedatum angegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM aufgrund dieses Widerspruchs alle anderen Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachte. Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer in der Türkei drohenden Militärdienstes sei festzustellen, dass Personen, die vor dem Militärdienst politisch aktiv gewesen und kurdischer Ethnie seien, im Militärdienst grosse Schwierigkeiten gehabt hätten. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer jedoch nicht als Asylgrund vorbringen wollen. Der seit Jahrzehnten politisch aktive Beschwerdeführer sei des Weiteren seit mindestens zehn Jahren Repressalien durch die türkische Polizei ausgesetzt. Er sei oft angehalten, schikaniert und bedroht worden und in seiner persönlichen Freiheit und physischen Integrität verletzt worden. Er sei weder in D._______ noch in C._______ in Ruhe gelassen worden, sei den türkischen Behörden als Terrorist bekannt und habe unter dem zunehmenden polizeilichen Druck gelitten. Entsprechend sei bei ihm zweifellos ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG entstanden. Entgegen der vorin-stanzlichen Einschätzung seien gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrelangen politischen Aktivitäten zwei Ermittlungen eingeleitet worden. Bei einer Verurteilung drohe ihm eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr. Bei einer Rückkehr würde er bereits am Flughafen festgenommen. Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur PKK gelte er in der Türkei als Terrorist, der fichiert sei. Nicht nur das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gehe davon aus, dass die Nähe zur PKK asylrelevant sei; gemäss Bericht der SFH seien bereits bloss PKK-Verdächtige Misshandlungen und Folter ausgesetzt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 6.2 Es kann aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Diskriminierungen insbesondere im Zusammenhang mit seinem Studium in D._______ gekommen ist. Die dargelegten Behelligungen genügen jedoch mangels Intensität nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer begründeten Furcht vor einer solchen. 6.3 Ebenfalls stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. dazu statt vieler das Urteil E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12 m.w.H.). 6.4 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund seiner Veröffentlichungen in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen ist. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt. Zudem verfügt er über kein geschärftes Profil, zumal seine politischen Aktivitäten im Heimatstaat, beschränkt auf sein Engagement bei der (...) und seine Mitgliedschaft bei der (...), zwei legalen Organisationen, niederschwellig waren (s. SEM-Akten [...]-18/17 [nachfolgend act. A18/17] F63, 85 ff., 91). 6.5 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an: Es besteht, nicht nur aufgrund der zunächst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts, welche gemäss Eingeständnis des Beschwerdeführers und gestützt auf die Akten am 20. September 2022 erfolgte, der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz eröffneten Ermittlungsverfahren im Oktober 2022 mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Die Anzeigeerstattung erfolgte durch eine Privatperson (vgl. act. A18/17 F110 f. und BM 3). Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5; E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6; E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden. Daran ändern auch die Einwände in der Beschwerde sowie das mit der Beschwerde eingereichte Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2023, welches vor dem Hintergrund der vorangegangenen Erwägungen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist und kaum Beweiswert aufweist, nichts. 6.6 Soweit in der Beschwerde in pauschaler Weise auf die Gefährdung einer Person, welche sich für die PKK engagiert beziehungsweise mit ihr zusammenarbeitet oder einem Engagement beziehungsweise einer Zusammenarbeit verdächtigt wird, verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen persönlichen Bezug zur PKK geltend machte (vgl. act. A18/17 F90). Ebenfalls beruht die vorgebrachte Fichierung in D._______ auf einer blossen Vermutung des Beschwerdeführers, welche auch auf Beschwerdeebene nicht weiter substantiiert wurde. Zwar beziehen sich die beiden Ermittlungsverfahren auf den Vorwurf der Terrorpropaganda und der Beleidigung des Präsidenten. Es ist dennoch nicht davon auszugehen, dass für ihn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in absehbarer Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden weiterführenden Ausführungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 ff.), denen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengesetzt wird, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte 6.7 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Es fehlt, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich weitgehend pauschal gebliebenen Ausführungen in der Beschwerde, ausserdem an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. 6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an(Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-5950/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 9.3.2; D-4202/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug einzig in die Provinzen Hakkari und Sirnak aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer verbrachte den Grossteil seines Lebens in C._______ und in D._______, Regionen, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen sind. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über eine sehr gute Schulbildung (vgl. act. A18/17 F41 ff.) und über Berufserfahrung (vgl. act. A12/10 F1.17.03 und act. A18/17 F43 f.), und kann in seiner Heimat auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Gesundheitliche Probleme sind den vorinstanzlichen Akten ausserdem nicht zu entnehmen (vgl. act. A12/10 F5.02 und A18/17 F61) beziehungsweise wurden solche auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Andere individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind ebenso wenig ersichtlich. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: