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E-5137/2024

E-5137/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

nicht respektive unvollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 4), nach Durchsicht der Akten keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ergibt (vgl. zum Un- tersuchungsgrundsatz respektive zur unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung als Beschwerdegrund Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG sowie AUER/BINDER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 12 VwVG), zumal der Beschwerdeführer erst auf Beschwer- deebene vorbrachte, dass gegen ihn mehr als ein Strafverfahren in der Türkei eröffnet worden sei, und er auch erst mit der Beschwerde einen Auszug aus dem UYAP zu den Akten reichte,

E-5137/2024 Seite 6 dass damit der in der Beschwerdebegründung gestellte Antrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), wobei subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Ver- fügung mit grundsätzlich zutreffender Begründung für nicht asylrelevant er- achtet hat und diesbezüglich – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Be- schwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzu- setzen vermag, dass bezüglich des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Ter- rorpropaganda (Değişik Iş No. […], Soruşturma No. […]) zunächst festzu- halten ist, dass zwar ein Vorführbefehl des (…). Friedensstrafrichters E._______ aktenkundig ist, dass damit jedoch noch nichts darüber gesagt ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begrün- det erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der Beschwer- deführer verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, zumal lediglich ein Bruchteil der in

E-5137/2024 Seite 7 der Türkei angestrengten Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Ver- urteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.), dass – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen (zur Frage der Glaubhaftigkeit nachfolgend) – eine flüchtlingsrechtlich re- levante, mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerde- führers vorliegend wenig wahrscheinlich erscheint, weil er strafrechtlich nicht vorbelastet ist und nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt, da er gemäss eigenen Angaben in der Türkei nicht politisch aktiv war (vgl. SEM-Akte A18 F47), und die im Jahr 2018 abgesetzten Facebook-Posts für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker, vgl. SEM-Akte A18 F51) unbelegt geblieben sind, jedoch angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist, da er bis zur Ausreise im Jahr 2022 offensichtlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, dass – entgegen den nicht weiter substantiierten Ausführungen in der Be- schwerdeschrift – aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Ermittlungsverfahren in der Türkei hängig sind, dass an dieser Einschätzung insbesondere auch die mit der Beschwerde neu eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem UYAP nichts zu ändern vermag, da die darauf aufgeführten, bislang noch nicht aktenkundigen Ver- fahren mit «Dosya No.» (…) und (…) abgeschlossen («kapalı») sind und der Beschwerdeführer in diesen Verfahren nicht verurteilt wurde, da als Entscheidtyp eine Vereinigung von Verfahren («Birleştirme») aufgeführt ist, diesbezüglich auf Beschwerdeebene aber weder weitere Beweismittel ein- gereicht, noch irgendwelche Erläuterungen angestellt wurden, dass das Gericht bezüglich der in Frage stehenden Facebook-Posts ferner zur Erkenntnis gelangt, dass sich die in den eingereichten türkischen Jus- tizdokumenten befindlichen Daten der Tat ([…] Oktober 2022 [BM7] res- pektive […] Dezember 2022 [BM8 und 10]) sowie auch die Ermittlungs- nummern («Soruşturma No.»; […] [BM7] respektive […] [BM8 und 10]) von- einander unterscheiden, ohne dass sich hierfür aus den Akten nachvoll- ziehbare Gründe entnehmen liessen, und dass der Überweisungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft F._______, in dem als Tatzeitpunkt der (…) Oktober 2022 vermerkt ist, vom 26. Januar 2022 und damit vor Deliktsbe- gehung datiert (BM7), was offensichtlich nicht richtig sein kann,

E-5137/2024 Seite 8 dass die aus dem Ermittlungsbericht («Araştırma raporu»; BM5) ersichtli- chen, für das Ermittlungsverfahren inhaltlich relevanten Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers auf den (…) Oktober 2022 datie- ren, wobei es auffällig erscheint, dass diese Daten nicht nur allesamt sehr nahe beieinander liegen, sondern auch alle relevanten Posts unmittelbar nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz abgesetzt wor- den sein sollen, wobei der Ermittlungsbericht («Araştırma raporu»; BM5) gemäss dem darauf vermerkten Datum ([…]) noch am Tag der letzten Posts und nur wenige Tage nach den kurz davor erfolgten Beiträgen erstellt wurde, dass das Gericht angesichts all dieser Umstände erhebliche Zweifel daran hat, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Ermitt- lungsverfahren eingeleitet wurde, beziehungsweise zumindest der begrün- dete Eindruck besteht, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren mutmasslich mit dem Wissen des Beschwerdeführers initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass das Gericht zusammenfassend daran zweifelt, dass gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Beiträgen in den Sozialen Medien eingeleitet wurde, es aber selbst bei un- terstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) davon ausgeht, dass der Beschwerdefüh- rer in diesem Zusammenhang in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbe- lastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Po- litmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass, ohne die Tragik der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse zu verkennen, bezüglich der geltend gemachten Schikanen und Benach- teiligungen, welchen er als Kurde in der Türkei ausgesetzt war, im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind (vgl. bezüglich der hohen Anforderungen an die im Fall der Kurden in der Türkei nicht erfüllte Kollektivverfolgung bei- spielsweise Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.),

E-5137/2024 Seite 9 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-5137/2024 Seite 10 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesam- ten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zer- störten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elâzığ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar offiziell aus G._______ stammt, dort aber nie gelebt hat, sondern in B._______ geboren wurde und dort auch zuletzt wohnhaft war (vgl. SEM-act. A18 F2 und F11 ff.), weshalb er weder in eine Situation allgemeiner Gewalt oder in bürgerkriegsähnliche Verhältnisse noch in eine von den Erdbeben betroffene Provinz zurückkehren muss, dass weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) mehrheitlich in B._______, aber auch in D._______ und H._______ wohn- haft sind (vgl. SEM-act. A18 F16 und F20) und daher im Heimatstaat von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen ist, das dem Beschwerdefüh- rer bei der Rückkehr bei Bedarf für eine gewisse Zeit eine Unterkunft und Unterstützung bieten kann,

E-5137/2024 Seite 11 dass der Beschwerdeführer, ein gesunder junger Mann, zudem über mehr- jährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen verfügt und vor seiner Ausreise aus der Türkei seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. SEM-act. A18 F2, F5 ff. und F37), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asyl- verordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat auch möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 4. Oktober 2024 einbezahlte Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5137/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5137/2024 Urteil vom 24. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in B._______ eigenen Angaben zufolge am (...) 2022 legal aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 2. Oktober 2022 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 8. Juni 2023 zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe vor und während seiner Schulzeit, während seines Militärdienstes ab (...) 2015, bei der Arbeit bei verschiedenen (...)firmen ab Ende 2016 in C._______ (Provinz D._______) sowie in E._______ wegen seiner kurdischen Ethnie ständig Schikanen und Rassismus erlebt, dass er, wäre er länger in der Türkei geblieben, aufgrund solcher Erlebnisse irgendwann Gewalt angewendet hätte und aus diesem Grund mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen, dass er sich nach der letzten rassistisch motivierten Behelligung in E._______ - als er anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter auf Kurdisch im öffentlichen Verkehr von türkischen Fahrgästen zurechtgewiesen und derart unter Druck gesetzt worden sei, dass er habe aussteigen müssen - zur Ausreise entschieden habe, um in einem Land zu leben, in welchem er sich frei äussern und zu seiner kurdischen Identität bekennen könne, dass er nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Beiträge in den sozialen Medien geteilt habe und in der Folge in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, dass er zwar bereits etwa im Jahr 2018 auf Instagram politische Beiträge geteilt habe, diese aber nicht gleich «stark» gewesen seien, wie jene nach seiner Ausreise und sein Instagram-Konto schliesslich gesperrt worden sei, dass er sich nicht anderweitig politisch engagiert habe, sondern lediglich an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe, wobei es jeweils zu Ausschreitungen gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelverzeichnis in SEM-act. A19, BM5-10):

- einen Überweisungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft F._______ an die Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom 26. Januar 2022 (Soru turma No. [...]; BM7),

- einen Ermittlungsbericht der Generaldirektion für Sicherheit vom (...) 2022 (BM5)

- ein Begleitschreiben der Provinzpolizeidirektion an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 17. Januar 2023 (BM6),

- einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft E._______ an das zuständige Friedensstrafrichteramt betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls vom 9. Januar 2023 (Dosya No. [...] CBS Soru turma Dosyasi; BM8),

- einen Beschluss in sonstiger Sache des (...) Friedensstrafrichteramts E._______ vom 9. Januar 2023 (De i ik I No. [...]; BM9),

- einen Vorführbefehl des 6. Friedensstrafrichteramts E._______ vom9. Januar 2023 (De i ik I No. [...], Soru turma No. [...]; BM10), dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2024 - eröffnet am 17. Juli 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 2. Oktober 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend begründete, dass es bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, dass es sich dabei und namentlich auch bei der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Diskriminierung jedoch nicht um ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG handle, dass die Justizdokumente betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt und keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und es mittlerweile öffentlich bekannt sei, dass entsprechende Dokumente gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden, dass sich das Strafverfahren ausserdem erst im Ermittlungs- respektive Untersuchungsstadium befinde, demgegenüber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl um eine Anordnung handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und er danach wieder freizulassen sei, dass das Risiko des Beschwerdeführers, in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, auch deshalb gering sei, weil er über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge, da er in der Türkei nie politisch aktiv gewesen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und im Übrigen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in der Beschwerdebegründung ferner beantragte, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er mit Beschwerde eine Kopie eines Auszugs aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) vom 12. August 2024 zu den Akten reichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. September 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 4. Oktober 2024 fristgerecht einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich entgegen der unsubstantiiert gebliebenen formellen Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht respektive unvollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 4), nach Durchsicht der Akten keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ergibt (vgl. zum Untersuchungsgrundsatz respektive zur unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung als Beschwerdegrund Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG sowie Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 12 VwVG), zumal der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorbrachte, dass gegen ihn mehr als ein Strafverfahren in der Türkei eröffnet worden sei, und er auch erst mit der Beschwerde einen Auszug aus dem UYAP zu den Akten reichte, dass damit der in der Beschwerdebegründung gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), wobei subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit grundsätzlich zutreffender Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass bezüglich des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda (De i ik I No. [...], Soru turma No. [...]) zunächst festzuhalten ist, dass zwar ein Vorführbefehl des (...). Friedensstrafrichters E._______ aktenkundig ist, dass damit jedoch noch nichts darüber gesagt ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der Beschwerdeführer verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.), dass - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen (zur Frage der Glaubhaftigkeit nachfolgend) - eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich erscheint, weil er strafrechtlich nicht vorbelastet ist und nicht über ein geschärftes politisches Profil verfügt, da er gemäss eigenen Angaben in der Türkei nicht politisch aktiv war (vgl. SEM-Akte A18 F47), und die im Jahr 2018 abgesetzten Facebook-Posts für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker, vgl. SEM-Akte A18 F51) unbelegt geblieben sind, jedoch angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist, da er bis zur Ausreise im Jahr 2022 offensichtlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, dass - entgegen den nicht weiter substantiierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift - aus den Akten auch nicht ersichtlich ist, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Ermittlungsverfahren in der Türkei hängig sind, dass an dieser Einschätzung insbesondere auch die mit der Beschwerde neu eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem UYAP nichts zu ändern vermag, da die darauf aufgeführten, bislang noch nicht aktenkundigen Verfahren mit «Dosya No.» (...) und (...) abgeschlossen («kapali») sind und der Beschwerdeführer in diesen Verfahren nicht verurteilt wurde, da als Entscheidtyp eine Vereinigung von Verfahren («Birle tirme») aufgeführt ist, diesbezüglich auf Beschwerdeebene aber weder weitere Beweismittel eingereicht, noch irgendwelche Erläuterungen angestellt wurden, dass das Gericht bezüglich der in Frage stehenden Facebook-Posts ferner zur Erkenntnis gelangt, dass sich die in den eingereichten türkischen Justizdokumenten befindlichen Daten der Tat ([...] Oktober 2022 [BM7] respektive [...] Dezember 2022 [BM8 und 10]) sowie auch die Ermittlungsnummern («Soru turma No.»; [...] [BM7] respektive [...] [BM8 und 10]) voneinander unterscheiden, ohne dass sich hierfür aus den Akten nachvollziehbare Gründe entnehmen liessen, und dass der Überweisungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft F._______, in dem als Tatzeitpunkt der (...) Oktober 2022 vermerkt ist, vom 26. Januar 2022 und damit vor Deliktsbegehung datiert (BM7), was offensichtlich nicht richtig sein kann, dass die aus dem Ermittlungsbericht («Ara tirma raporu»; BM5) ersichtlichen, für das Ermittlungsverfahren inhaltlich relevanten Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers auf den (...) Oktober 2022 datieren, wobei es auffällig erscheint, dass diese Daten nicht nur allesamt sehr nahe beieinander liegen, sondern auch alle relevanten Posts unmittelbar nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz abgesetzt worden sein sollen, wobei der Ermittlungsbericht («Ara tirma raporu»; BM5) gemäss dem darauf vermerkten Datum ([...]) noch am Tag der letzten Posts und nur wenige Tage nach den kurz davor erfolgten Beiträgen erstellt wurde, dass das Gericht angesichts all dieser Umstände erhebliche Zweifel daran hat, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, beziehungsweise zumindest der begründete Eindruck besteht, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren mutmasslich mit dem Wissen des Beschwerdeführers initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass das Gericht zusammenfassend daran zweifelt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Beiträgen in den Sozialen Medien eingeleitet wurde, es aber selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. z.B. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass, ohne die Tragik der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse zu verkennen, bezüglich der geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, welchen er als Kurde in der Türkei ausgesetzt war, im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese nicht genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG sind (vgl. bezüglich der hohen Anforderungen an die im Fall der Kurden in der Türkei nicht erfüllte Kollektivverfolgung beispielsweise Urteil BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar offiziell aus G._______ stammt, dort aber nie gelebt hat, sondern in B._______ geboren wurde und dort auch zuletzt wohnhaft war (vgl. SEM-act. A18 F2 und F11 ff.), weshalb er weder in eine Situation allgemeiner Gewalt oder in bürgerkriegsähnliche Verhältnisse noch in eine von den Erdbeben betroffene Provinz zurückkehren muss, dass weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) mehrheitlich in B._______, aber auch in D._______ und H._______ wohnhaft sind (vgl. SEM-act. A18 F16 und F20) und daher im Heimatstaat von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen ist, das dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr bei Bedarf für eine gewisse Zeit eine Unterkunft und Unterstützung bieten kann, dass der Beschwerdeführer, ein gesunder junger Mann, zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen verfügt und vor seiner Ausreise aus der Türkei seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. SEM-act. A18 F2, F5 ff. und F37), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 4. Oktober 2024 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: