Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 7. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei geltend, türkischer Staatsangehöriger kur- discher Ethnie zu sein und aus einer Familie zu stammen, die mit der Par- tiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiere. Während seiner Studienzeit in B._______ habe er sich im Studentenverein (…) sowie für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Nachdem sich im Jahr 2018 vier Stu- dienkollegen der PKK angeschlossen hätten, sei er von der Polizei behel- ligt worden. In der Folge sei er nach C._______ zurückgekehrt und Mitglied der HDP geworden. Im selben Jahr sei einer seiner Studienkollegen, der sich der PKK angeschlossen habe, in C._______ in eine Schiesserei ver- wickelt gewesen und er habe im Rahmen des Strafverfahrens gegen die- sen Kollegen als Zeuge ausgesagt. Ende Dezember 2021 beziehungs- weise Anfang Januar 2022 hätten Sicherheitskräfte versucht, ihn als Spit- zel anzuwerben, woraufhin er die Türkei verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Voll- zug derselben aus der Schweiz an. A.c Eine gegen diese Verfügung am 9. November 2022 erhobene Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-5112/2022 vom 23. November 2022 abgewiesen. A.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils E-5112/2022 vom 23. November 2022 beim Bun- desverwaltungsgericht und machte insbesondere geltend, nach dem Urteil habe er erfahren, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren einge- leitet worden seien, mithin nun in drei Strafverfahren gegen ihn ermittelt werde. Mit Urteil E-5823/2022 vom 28. Februar 2023 wies das Bundesver- waltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Mehrfachgesuchs erneut um Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er wegen drei verschiedener po- litisch motivierter Straftaten gesucht werde und ihm unter anderem vorge- worfen werde, die PKK durch Propaganda und Teilnahme an Demonstrati- onen unterstützt zu haben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Akten die hängigen Strafverfahren betreffend ein.
E-7167/2023 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 20. April 2023 schrieb das SEM das Mehrfachge- such mangels gehöriger beziehungsweise wegen wiederholt gleicher Be- gründung formlos ab und wies den Beschwerdeführer auf die nicht in eine Bundessprache übersetzten Beweismittel hin. C. C.a Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein neu- erliches Mehrfachgesuch beim SEM ein und führte unter Verweis auf die bereits im ersten Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel aus, dass in der Türkei gegen ihn drei Strafverfahren wegen Herabsetzung des türki- schen Volkes und der Staatsorgane, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Verbreitung von Propaganda der PKK hängig seien. Ihm drohe eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren und er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei befragt, misshandelt und inhaftiert zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel inklusive deutscher Übersetzungen zu den Akten: - UYAP-Auszug vom 24. Januar 2023; - Schreiben des Innenministeriums an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 24. Januar 2023; - Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an die Direktion für Ter- rorismusbekämpfung vom 3. März 2023. C.b Mit Schreiben vom 7. August 2023 beziehungsweise 4. September 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bereits eingereichte Dokumente, die als relevant zu erachten seien, in eine Amtssprache über- setzen zu lassen, die aktuellsten Akten zu den Strafverfahren inklusive Übersetzung einzureichen und den Stand der Strafverfahren ausführlich darzulegen. C.c Mit Eingabe vom 19. August 2023 beziehungsweise 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente nach: - Schreiben seines Anwalts vom 19. August 2023, in welchem über die hängigen Strafverfahren berichtet wird; - Akten zum Verfahren wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates mit der Sorusturma-Nummer (…) (Art. 301 des Türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]); - Akten zum Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik mit den Sorusturma-Nummern (…), (…) und (…) (Art. 299 tStGB);
E-7167/2023 Seite 4 - Akten zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Orga- nisation mit den Sorusturma-Nummern (…) und (…) (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]); - Akten zum Verfahren wegen öffentlicher Verbreitung von irreführenden Informationen, Störung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes mit den Sorusturma-Nummern (…), (…) (Art. 217/A tStGB). D. Mit Verfügung vom 21. November 2023 – eröffnet am 29. November 2023
– wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600. –. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 21. November 2023 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch vom
28. April 2023 sei gutzuheissen und ihm sei unter Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben, sei von der Wegweisung abzusehen und er sei vorläufig aufzuneh- men. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hin- sicht ersuchte er darum, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.– aufgefordert, welche fristgerecht am 1. Februar 2024 geleistet wurde.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht gefährdet gewesen sei und als blosses Mitglied der HDP lediglich ein sehr geringfügiges politisches Profil aufweise. Sein politisches und sozia- les Engagement habe sich stets im legalen Bereich bewegt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er weder von den türkischen Behörden gesucht wor- den, noch habe er sich bislang einer Straftat schuldig gemacht und gelte mithin als strafrechtlich unbescholten. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass sich die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren alle im Ermittlungsverfahren befänden. In den Verfahren (…) / (…) (Straftatbe- stand nach Art. 217/A tStGB) und (…) (Straftatbestand nach Art. 301 tStGB) sei jeweils ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Im Verfahren (…) / (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 299 tStGB) sei Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden, die An- klageschrift aber vom 2. Strafgericht für schwere Straftaten in C._______ zurückgewiesen worden. Im Verfahren (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 7 Abs. 2 ATG) würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl erlassen hätten. Trotz der Vorführbefehle in zwei Verfahren be- stehe aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde- führer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit ei- nem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehal- ten und befragt, danach aber in der Regel freigelassen und nicht in Unter- suchungshaft genommen. In Bezug auf die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren als rechtsstaatlich legitim erachtet werden können, hielt das SEM fest, dass den Akten im Verfahren (…) (Straftatbestand nach Art. 301 tStGB) nicht entnommen werden könne, welche Posts in den so- zialen Medien dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden. Da dem da- zugehörigen Open-Source Bericht jedoch bloss eine geringe Anzahl von
E-7167/2023 Seite 7 Facebook-Posts zu entnehmen sei, wäre lediglich eine milde Strafe wahr- scheinlich. Das Verfahren (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 217/A tStGB), in welchem ihm ebenfalls nur ein Post auf Twitter (heute: X) vorge- worfen werde, scheine wahrscheinlich rechtsstaatlich nicht legitim zu sein. Jedoch sei auch hier bei einer Verurteilung von einem geringen Strafmass auszugehen. In Bezug auf das Verfahren (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 7 Abs. 2 ATG) sei festzustellen, dass die dem Verfahren zugrunde lie- genden Facebook-Posts inhaltlich eher nicht als «Aufruf zu Gewalt» ver- standen werden könnten und auch dieses Ermittlungsverfahren mithin rechtsstaatlich eher nicht als legitim zu erachten sei. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Art. 7 Abs. 2 ATG betrage zwischen einem Jahr und fünf Jahren und werde um die Hälfte erhöht, wenn die Tat über die Massenmedien begangen werde. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen aber nur bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. Entsprechend sei das Risiko einer Verurteilung gering und erfahrungsgemäss liege das Straf- mass unter zwei Jahren. Das Verfahren (…) / (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 299 tStGB) hingegen sei nicht per se als illegitim einzustufen, zumal die im betreffenden Facebook-Post verwendeten Bezeichnungen «Mörder» und «Dieb» auch im schweizerischen Kontext strafbare Ehrver- letzungsdelikte darstellen können. Aufgrund der rechtsstaatlichen Legitimi- tät sei dieses Verfahren mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übri- gen hätten Anzeigen wegen Präsidentenbeleidigung seit Amtsantritt von Präsident Erdogan stark zugenommen und schienen einen politischen Hin- tergrund zu haben. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von sol- chen Ermittlungsverfahren betroffenen Personen seitens der türkischen Gerichts-behörden grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevanter Polit- malus drohe. Vorliegend sei es bislang in keinem der hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vor seiner Ausreise strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sein politisches Profil als niederschwellig einzustufen sei, sei die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Ange- sichts der wenigen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Posts sei ein Strafmass von zwei Jahren oder weniger zu erwarten. Sollte dennoch eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese auf- grund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr
E-7167/2023 Seite 8 wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Des Weiteren geht das SEM auch hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei misshandelt und gefoltert zu werden aufgrund seines sehr ge- ringfügigen politischen Profils sowie mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Probleme vor seiner Ausreise nicht von einem erheblichen Risiko für Miss- handlungen und Folter aus. Diesbezüglich verwies das SEM auf den Be- richt des «European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment» (CPT) vom 5. August 2020, wo- nach nur eine geringe Anzahl der Folteranschuldigungen von Personen stammen würden, die einer mit Terrorismus in Zusammenhang stehender Straftat beschuldigt worden seien. Abschliessend hielt das SEM fest, dass den eingereichten Akten verschie- dene Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer die Einleitung der Ermittlungsverfahren bewusst herbeigeführt habe. Zum ei- nen seien die ersten Posts politischen Inhalts im Frühjahr 2022, mithin vor seiner Einreise in die Schweiz, veröffentlicht worden. Danach würden sich nur noch wenige Beiträge finden, bis der Beschwerdeführer im Oktober 2022, nach Ergehen des negativen Asylentscheids, wieder regelmässig Beiträge publiziert habe. Zum anderen seien die relative zeitliche Nähe zwischen der Veröffentlichung der Facebook-Posts mit politischem Inhalt und der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft D._______ durch eine Dritt- person am 24. Mai 2022, sowie der Umstand, dass sein Rechtsvertreter in der Türkei mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 unter Angabe der Ermitt- lungsnummer – die er zu diesem Zeitpunkt gar nicht hätte kennen sollen – ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht habe, ein Indizien dafür, dass es sich vorliegend um bewusst eingeleitete Ermittlungsverfahren handle. Auch im Verfahren (…) / (…) (Straftatbestand nach Art. 217/A tStGB) sei auf den Post am 7. Februar 2023 auf der Plattform X bereits am 9. Februar 2023 die strafrechtliche Anzeige gefolgt. Es bestehe eine eindeutige zeitliche Nähe zwischen der Veröffentlichung dieses Beitrags, der Anzeige und der Aufnahme der Ermittlungen. Der Auftritt des Beschwerdeführers auf X ver- mittle indes nicht den Eindruck eines tatsächlich politischen Aktivisten. Das Verhalten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mittels bewusst provozierten Strafverfahren nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Asylverfahren im ordentlichen Verfahren abgewiesen worden sei, erweise sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich. Insgesamt sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen würden. Es
E-7167/2023 Seite 9 sei jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die türkischen Behör- den von der fehlenden Ernsthaftigkeit seiner politischen Veröffentlichungen überzeugen könne. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer in den sozialen Medien bloss über wenige Freunde beziehungsweise Follower und seine Beiträge seien nur selten bis nie «geliked» oder geteilt worden; die auf den Profilen veröffentlichen Beiträge seien ausserdem überwiegend geteilte Beiträge von anderen Nutzern.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein hohes politisches Risikoprofil verfüge. Aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien habe die türkische Justiz Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, weswegen ihm offensichtlich eine Gefängnisstrafe, Folter und/oder menschenunwürdige Handlungen bevorstünden. Insbe- sondere sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Die Annahme der Vorinstanz, der Be- schwerdeführer würde nach einer Einvernahme wieder freigelassen wer- den, sei rein spekulativ. Es sei damit zu rechnen, dass er umgehend und langjährig inhaftiert werde und die Behörden ihm noch zahlreiche weitere Delikte anlasten würden. Die Gewaltbereitschaft der türkischen Strafverfol- gungsbehörden sei auch angesichts einer erst kürzlich erfolgten Haus- durchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers ersichtlich, die we- der rechtmässig noch verhältnismässig gewesen sei. Das Risiko treffe mit- hin nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch dessen Familie, zu wel- cher er den Kontakt im Übrigen abgebrochen habe, was für ihn psychisch belastend sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Einstellung des Ver- fahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und die Be- leidigung des Präsidenten in der Unzuständigkeit der Behörde liege und eine Verurteilung des Beschwerdeführers weiterhin realistisch sei. Da der Beschwerdeführer aus einer PKK-zugewandten Familie stamme und bei ihm am 27. November 2018 eine Razzia wegen der Schiesserei, die ein Freund und PKK-Angehöriger begangen habe, durchgeführt worden sei, sei ein Zusammenhang zwischen der PKK und ihm bereits gegeben. Fer- ner seien die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsver- fahren entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen rechtsstaatlich nicht legitim und die Annahme minimaler Strafmasse tatsachenwidrig. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
E-7167/2023 Seite 10 an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Beschwerde damit, den be- reits – teils seit Einreichung des ersten Asylgesuchs vom 7. Juni 2022 – bekannten Sachverhalt zu wiederholen und in pauschaler Weise die Erwä- gungen des SEM zu beanstanden und Gegenbehauptungen aufzustellen, ohne auf die vorinstanzliche Begründung in einzelfallspezifischer und sub- stantiierter Weise Bezug zu nehmen. Die mit der Beschwerde eingereich- ten Dokumente wurden bereits von der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt. Mangels neu eingereichter Beweismittel ist weiterhin davon auszugehen, dass es in keinem der gegen den Beschwerdeführer hängi- gen Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Es ist zwar im Be- reich des Möglichen, dass die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwer- deführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wieder aufgenommen werden. Aus den von der Vorinstanz eingehend und nachvollziehbar begründeten Erläuterungen ergibt sich aber, dass eine Verurteilung des Beschwerdefüh- rers wenig wahrscheinlich scheint, aber auch für den Fall einer Verurteilung das Strafmass, unter anderem aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Be- schwerdeführers, eine bedingte Strafe von weniger als zwei Jahren nicht überschreiten dürfte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor- bringt, bereits vor seiner Ausreise im Fokus der heimatlichen Behörden ge- standen zu haben, kann zudem auf die Ausführungen im ersten Asylver- fahren (Urteil des BVGer E-5112/2022 vom 23. November 2022 E. 7) ver- wiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Folgeasylverfahren nichts vorzubringen, was an dieser Einschätzung et- was zu ändern vermag. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungs- weise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz er- folgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren im Oktober 2022 mut- masslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Der vom SEM überzeugend begründete Stand- punkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher
E-7167/2023 Seite 11 Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Ver- folgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunk- ten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. V). Auch im ersten Asylverfahren wurde das Fehlen von Wegwei- sungsvollzugshindernisgründen eingehend geprüft (Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 Ziff. III, bestätigt im Urteil des BVGer E-5112/2022 vom 23. November 2022 E. 7.3). Darauf kann verwiesen
E-7167/2023 Seite 12 werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vor- bringt, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Ebenso wenig ist eine politische oder sonstige Veränderung im Heimatstaat festzustellen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal an- gesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Subeven- tualbegehren ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 11 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, als gegenstands- los.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7167/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal we Abteilung V E-7167/2023 Urteil vom 27. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sämi Meier, avocat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 7. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus einer Familie zu stammen, die mit der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sympathisiere. Während seiner Studienzeit in B._______ habe er sich im Studentenverein (...) sowie für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert. Nachdem sich im Jahr 2018 vier Studienkollegen der PKK angeschlossen hätten, sei er von der Polizei behelligt worden. In der Folge sei er nach C._______ zurückgekehrt und Mitglied der HDP geworden. Im selben Jahr sei einer seiner Studienkollegen, der sich der PKK angeschlossen habe, in C._______ in eine Schiesserei verwickelt gewesen und er habe im Rahmen des Strafverfahrens gegen diesen Kollegen als Zeuge ausgesagt. Ende Dezember 2021 beziehungsweise Anfang Januar 2022 hätten Sicherheitskräfte versucht, ihn als Spitzel anzuwerben, woraufhin er die Türkei verlassen habe. A.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben aus der Schweiz an. A.c Eine gegen diese Verfügung am 9. November 2022 erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil E-5112/2022 vom 23. November 2022 abgewiesen. A.d Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils E-5112/2022 vom 23. November 2022 beim Bundesverwaltungsgericht und machte insbesondere geltend, nach dem Urteil habe er erfahren, dass gegen ihn in der Türkei zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien, mithin nun in drei Strafverfahren gegen ihn ermittelt werde. Mit Urteil E-5823/2022 vom 28. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ab. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Mehrfachgesuchs erneut um Asyl in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er wegen drei verschiedener politisch motivierter Straftaten gesucht werde und ihm unter anderem vorgeworfen werde, die PKK durch Propaganda und Teilnahme an Demonstrationen unterstützt zu haben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Akten die hängigen Strafverfahren betreffend ein. B.b Mit Verfügung vom 20. April 2023 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch mangels gehöriger beziehungsweise wegen wiederholt gleicher Begründung formlos ab und wies den Beschwerdeführer auf die nicht in eine Bundessprache übersetzten Beweismittel hin. C. C.a Mit Eingabe vom 28. April 2023 reichte der Beschwerdeführer ein neuerliches Mehrfachgesuch beim SEM ein und führte unter Verweis auf die bereits im ersten Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel aus, dass in der Türkei gegen ihn drei Strafverfahren wegen Herabsetzung des türkischen Volkes und der Staatsorgane, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Verbreitung von Propaganda der PKK hängig seien. Ihm drohe eine Haftstrafe von mehr als zehn Jahren und er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei befragt, misshandelt und inhaftiert zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel inklusive deutscher Übersetzungen zu den Akten:
- UYAP-Auszug vom 24. Januar 2023;
- Schreiben des Innenministeriums an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 24. Januar 2023;
- Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ an die Direktion für Terrorismusbekämpfung vom 3. März 2023. C.b Mit Schreiben vom 7. August 2023 beziehungsweise 4. September 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bereits eingereichte Dokumente, die als relevant zu erachten seien, in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, die aktuellsten Akten zu den Strafverfahren inklusive Übersetzung einzureichen und den Stand der Strafverfahren ausführlich darzulegen. C.c Mit Eingabe vom 19. August 2023 beziehungsweise 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente nach:
- Schreiben seines Anwalts vom 19. August 2023, in welchem über die hängigen Strafverfahren berichtet wird;
- Akten zum Verfahren wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates mit der Sorusturma-Nummer (...) (Art. 301 des Türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]);
- Akten zum Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten der Republik mit den Sorusturma-Nummern (...), (...) und (...) (Art. 299 tStGB);
- Akten zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation mit den Sorusturma-Nummern (...) und (...) (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]);
- Akten zum Verfahren wegen öffentlicher Verbreitung von irreführenden Informationen, Störung der Einheit des Staates und der Integrität des Landes mit den Sorusturma-Nummern (...), (...) (Art. 217/A tStGB). D. Mit Verfügung vom 21. November 2023 - eröffnet am 29. November 2023 - wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600. -. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 21. November 2023 sei aufzuheben, das Mehrfachgesuch vom 28. April 2023 sei gutzuheissen und ihm sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, sei von der Wegweisung abzusehen und er sei vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit sei zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.- aufgefordert, welche fristgerecht am 1. Februar 2024 geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei nicht gefährdet gewesen sei und als blosses Mitglied der HDP lediglich ein sehr geringfügiges politisches Profil aufweise. Sein politisches und soziales Engagement habe sich stets im legalen Bereich bewegt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er weder von den türkischen Behörden gesucht worden, noch habe er sich bislang einer Straftat schuldig gemacht und gelte mithin als strafrechtlich unbescholten. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass sich die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren alle im Ermittlungsverfahren befänden. In den Verfahren (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 217/A tStGB) und (...) (Straftatbestand nach Art. 301 tStGB) sei jeweils ein Vorführbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Im Verfahren (...) / (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 299 tStGB) sei Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden, die Anklageschrift aber vom 2. Strafgericht für schwere Straftaten in C._______ zurückgewiesen worden. Im Verfahren (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 7 Abs. 2 ATG) würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen hätten. Trotz der Vorführbefehle in zwei Verfahren bestehe aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und befragt, danach aber in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft genommen. In Bezug auf die Frage, ob die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren als rechtsstaatlich legitim erachtet werden können, hielt das SEM fest, dass den Akten im Verfahren (...) (Straftatbestand nach Art. 301 tStGB) nicht entnommen werden könne, welche Posts in den sozialen Medien dem Beschwerdeführer zur Last gelegt würden. Da dem dazugehörigen Open-Source Bericht jedoch bloss eine geringe Anzahl von Facebook-Posts zu entnehmen sei, wäre lediglich eine milde Strafe wahrscheinlich. Das Verfahren (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 217/A tStGB), in welchem ihm ebenfalls nur ein Post auf Twitter (heute: X) vorgeworfen werde, scheine wahrscheinlich rechtsstaatlich nicht legitim zu sein. Jedoch sei auch hier bei einer Verurteilung von einem geringen Strafmass auszugehen. In Bezug auf das Verfahren (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 7 Abs. 2 ATG) sei festzustellen, dass die dem Verfahren zugrunde liegenden Facebook-Posts inhaltlich eher nicht als «Aufruf zu Gewalt» verstanden werden könnten und auch dieses Ermittlungsverfahren mithin rechtsstaatlich eher nicht als legitim zu erachten sei. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen Art. 7 Abs. 2 ATG betrage zwischen einem Jahr und fünf Jahren und werde um die Hälfte erhöht, wenn die Tat über die Massenmedien begangen werde. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen aber nur bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. Entsprechend sei das Risiko einer Verurteilung gering und erfahrungsgemäss liege das Strafmass unter zwei Jahren. Das Verfahren (...) / (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 299 tStGB) hingegen sei nicht per se als illegitim einzustufen, zumal die im betreffenden Facebook-Post verwendeten Bezeichnungen «Mörder» und «Dieb» auch im schweizerischen Kontext strafbare Ehrverletzungsdelikte darstellen können. Aufgrund der rechtsstaatlichen Legitimität sei dieses Verfahren mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Im Übrigen hätten Anzeigen wegen Präsidentenbeleidigung seit Amtsantritt von Präsident Erdogan stark zugenommen und schienen einen politischen Hintergrund zu haben. Angesichts der verhältnismässig geringen Zahl der aus diesen Anzeigen resultierenden Anklageerhebungen und insbesondere der Verurteilungen bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass den von solchen Ermittlungsverfahren betroffenen Personen seitens der türkischen Gerichts-behörden grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevanter Politmalus drohe. Vorliegend sei es bislang in keinem der hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat vor seiner Ausreise strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sein politisches Profil als niederschwellig einzustufen sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Angesichts der wenigen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Posts sei ein Strafmass von zwei Jahren oder weniger zu erwarten. Sollte dennoch eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Des Weiteren geht das SEM auch hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei misshandelt und gefoltert zu werden aufgrund seines sehr geringfügigen politischen Profils sowie mangels flüchtlingsrechtlich relevanter Probleme vor seiner Ausreise nicht von einem erheblichen Risiko für Misshandlungen und Folter aus. Diesbezüglich verwies das SEM auf den Bericht des «European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment» (CPT) vom 5. August 2020, wonach nur eine geringe Anzahl der Folteranschuldigungen von Personen stammen würden, die einer mit Terrorismus in Zusammenhang stehender Straftat beschuldigt worden seien. Abschliessend hielt das SEM fest, dass den eingereichten Akten verschiedene Hinweise dafür zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer die Einleitung der Ermittlungsverfahren bewusst herbeigeführt habe. Zum einen seien die ersten Posts politischen Inhalts im Frühjahr 2022, mithin vor seiner Einreise in die Schweiz, veröffentlicht worden. Danach würden sich nur noch wenige Beiträge finden, bis der Beschwerdeführer im Oktober 2022, nach Ergehen des negativen Asylentscheids, wieder regelmässig Beiträge publiziert habe. Zum anderen seien die relative zeitliche Nähe zwischen der Veröffentlichung der Facebook-Posts mit politischem Inhalt und der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft D._______ durch eine Drittperson am 24. Mai 2022, sowie der Umstand, dass sein Rechtsvertreter in der Türkei mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 unter Angabe der Ermittlungsnummer - die er zu diesem Zeitpunkt gar nicht hätte kennen sollen - ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht habe, ein Indizien dafür, dass es sich vorliegend um bewusst eingeleitete Ermittlungsverfahren handle. Auch im Verfahren (...) / (...) (Straftatbestand nach Art. 217/A tStGB) sei auf den Post am 7. Februar 2023 auf der Plattform X bereits am 9. Februar 2023 die strafrechtliche Anzeige gefolgt. Es bestehe eine eindeutige zeitliche Nähe zwischen der Veröffentlichung dieses Beitrags, der Anzeige und der Aufnahme der Ermittlungen. Der Auftritt des Beschwerdeführers auf X vermittle indes nicht den Eindruck eines tatsächlich politischen Aktivisten. Das Verhalten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mittels bewusst provozierten Strafverfahren nachträglich erwirken zu wollen, nachdem das Asylverfahren im ordentlichen Verfahren abgewiesen worden sei, erweise sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich. Insgesamt sei zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr wieder aufnehmen würden. Es sei jedoch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die türkischen Behörden von der fehlenden Ernsthaftigkeit seiner politischen Veröffentlichungen überzeugen könne. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer in den sozialen Medien bloss über wenige Freunde beziehungsweise Follower und seine Beiträge seien nur selten bis nie «geliked» oder geteilt worden; die auf den Profilen veröffentlichen Beiträge seien ausserdem überwiegend geteilte Beiträge von anderen Nutzern. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ein hohes politisches Risikoprofil verfüge. Aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien habe die türkische Justiz Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, weswegen ihm offensichtlich eine Gefängnisstrafe, Folter und/oder menschenunwürdige Handlungen bevorstünden. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde nach einer Einvernahme wieder freigelassen werden, sei rein spekulativ. Es sei damit zu rechnen, dass er umgehend und langjährig inhaftiert werde und die Behörden ihm noch zahlreiche weitere Delikte anlasten würden. Die Gewaltbereitschaft der türkischen Strafverfolgungsbehörden sei auch angesichts einer erst kürzlich erfolgten Hausdurchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers ersichtlich, die weder rechtmässig noch verhältnismässig gewesen sei. Das Risiko treffe mithin nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch dessen Familie, zu welcher er den Kontakt im Übrigen abgebrochen habe, was für ihn psychisch belastend sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und die Beleidigung des Präsidenten in der Unzuständigkeit der Behörde liege und eine Verurteilung des Beschwerdeführers weiterhin realistisch sei. Da der Beschwerdeführer aus einer PKK-zugewandten Familie stamme und bei ihm am 27. November 2018 eine Razzia wegen der Schiesserei, die ein Freund und PKK-Angehöriger begangen habe, durchgeführt worden sei, sei ein Zusammenhang zwischen der PKK und ihm bereits gegeben. Ferner seien die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen rechtsstaatlich nicht legitim und die Annahme minimaler Strafmasse tatsachenwidrig. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 4 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Beschwerde damit, den bereits - teils seit Einreichung des ersten Asylgesuchs vom 7. Juni 2022 - bekannten Sachverhalt zu wiederholen und in pauschaler Weise die Erwägungen des SEM zu beanstanden und Gegenbehauptungen aufzustellen, ohne auf die vorinstanzliche Begründung in einzelfallspezifischer und substantiierter Weise Bezug zu nehmen. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente wurden bereits von der Vorinstanz eingehend geprüft und gewürdigt. Mangels neu eingereichter Beweismittel ist weiterhin davon auszugehen, dass es in keinem der gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Es ist zwar im Bereich des Möglichen, dass die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wieder aufgenommen werden. Aus den von der Vorinstanz eingehend und nachvollziehbar begründeten Erläuterungen ergibt sich aber, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich scheint, aber auch für den Fall einer Verurteilung das Strafmass, unter anderem aufgrund des niederschwelligen politischen Profils und der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, eine bedingte Strafe von weniger als zwei Jahren nicht überschreiten dürfte. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, bereits vor seiner Ausreise im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden zu haben, kann zudem auf die Ausführungen im ersten Asylverfahren (Urteil des BVGer E-5112/2022 vom 23. November 2022 E. 7) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Folgeasylverfahren nichts vorzubringen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des SEM an. Es besteht der begründete Eindruck, dass die in der Türkei gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner in die Schweiz erfolgten Einreise eröffneten Ermittlungsverfahren im Oktober 2022 mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern. Der vom SEM überzeugend begründete Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit den hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein politisches Profil aufweise, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten beziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.1), steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgericht [BVGer] E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und E. 7.2.5, E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und E. 6.5., E-1518/2023 vom 19. Juni 2023 E. 6, E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6) und ist nicht zu beanstanden. 6.3 Insgesamt sind den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen und es fehlt an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V). Auch im ersten Asylverfahren wurde das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernisgründen eingehend geprüft (Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 Ziff. III, bestätigt im Urteil des BVGer E-5112/2022 vom 23. November 2022 E. 7.3). Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts vorbringt, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Ebenso wenig ist eine politische oder sonstige Veränderung im Heimatstaat festzustellen, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal angesichts der vorangegangenen Erwägungen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht kommt. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Februar 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
11. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache erweist sich der Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili