Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juni 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. November 2022 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5112/2022 vom
23. November 2022 abgewiesen.
II. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin ersuchte er unter Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2022 und beantragte sinngemäss, es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit res- pektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh- men, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. C.b Zur Begründung dieses Revisionsgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis davon erhalten, dass am (…) Oktober 2022 zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Gegen ihn werde aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien wegen Beleidigung des Staatspräsidenten respektive Demütigung der türkischen Nation, der Republik, der Institutionen und Organe des Staates ermittelt. Sein Anwalt in der Türkei habe am (…) De- zember 2022 Unterlagen zu diesen beiden Strafverfahren erhältlich ma- chen können. Wie er bereits in seiner Beschwerde vom 9. November 2022 erwähnt habe, sei ausserdem noch ein drittes Verfahren wegen Verbrei- tung von Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gegen ihn
E-5823/2022 Seite 3 hängig; sein Anwalt versuche, auch Unterlagen zu diesem Verfahren zu beschaffen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm aufgrund der ihm zur Last gelegten Straftaten, seiner kurdischen Ethnie und seinen politischen Ansichten womöglich ein unfairer Prozess und eine langjährige Haftstrafe, während der er auch Folter zu befürchten habe. C.c Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller die folgenden Beweismittel (allesamt in Kopie und inklusive Übersetzung) zu den Akten:
- Schreiben seines türkischen Anwalts vom 12. Dezember 2022;
- Handschriftliches Hausdurchsuchungsprotokoll vom (…) Novem- ber 2022;
- Zwei Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom (…) November 2022;
- Zusammenfassung eines polizeilichen Untersuchungsberichts vom (…) November 2022;
- Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (…) Novem- ber 2022;
- Gerichtsurteil zur Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (…) November 2022;
- Festnahmebefehl vom (…) November 2022. C.d In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass vollzugshemmender Massnahmen gemäss Art. 126 BGG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 19. Dezember 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi- sorischen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erklärte der Gesuchsteller, das Verfahren gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda der PKK sei noch hängig. Es sei seinem Anwalt allerdings bislang nicht gelungen, Einsicht in die ent- sprechenden Akten zu erhalten, zumal die Generalstaatsanwaltschaft C._______ die Akteneinsicht derzeit mit der Begründung verweigere, es werde auf die Rückmeldung einer anderen Behörde gewartet. Aussagen seines Anwalts zufolge dauere dieser Prozess noch ungefähr einen Monat, anschliessend könnten die Unterlagen beschafft werden. Ausserdem reichte der Gesuchsteller eine Nothilfebestätigung vom 22. Dezember 2022, das Original des Schreibens seines Anwalts vom 12. Dezember 2022, eine anwaltliche Vollmacht sowie von einem türkischen Gericht beglaubigte Kopien der übrigen bereits eingereichten Beweismittel zu den Akten.
E-5823/2022 Seite 4 F. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 insbesondere dazu auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu einem angeblichen Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda der PKK innert dreissig Tagen einzureichen, andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehenden Akten fortgeführt werde. Überdies wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll- zugs gutgeheissen und der rechtmässige Aufenthalt des Gesuchstellers während des Revisionsverfahrens festgestellt. G. Der Gesuchsteller liess die Frist zur Einreichung der geforderten Beweis- mittel ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un- abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz 843 f.).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E-5823/2022 Seite 5
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenen Urteil legitimiert und ruft in seiner Eingabe ausdrücklich den Revisions- grund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.
E. 2.3 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG.
E. 2.3.1 Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass die türki- schen Strafverfolgungsbehörden – gestützt auf eine Mitteilung vom (…) Oktober 2022 – am (…) Oktober 2022 Ermittlungen gegen den Ge- suchsteller aufgenommen haben sollen.
E. 2.3.2 Die 90-tägige Revisionsfrist ist demnach eingehalten. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist pra- xisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Ge- suchs zu beurteilen.
E. 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat- sachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsa- chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehen- den Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beige- bracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuld- baren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.).
E-5823/2022 Seite 6
E. 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon fest- zustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 5.51, m.w.H.).
E. 4.1 Die türkischen Behörden sollen am (…) Oktober 2022 Ermittlungen ge- gen den Gesuchsteller aufgenommen haben, wobei die eingereichten Be- weismittel die "Tatzeit" der möglicherweise strafrechtlich relevanten Beiträge in den Sozialen Medien mit (…) 2022 ausweisen. Die eingereich- ten Beweismittel der türkischen Behörden datieren zwischen dem (…) und dem (…) November 2022, womit sie – mit Bezug auf den Beschwerdeent- scheid – vorbestanden und damit in revisionsrechtlicher Hinsicht neu wä- ren. Das Urteil E-5112/2022, dessen Revision der Gesuchsteller im vorlie- genden Verfahren verlangt, erging allerdings am 23. November 2022, wes- halb sich zunächst die Frage stellt, ob der Gesuchsteller die neu vorgetra- genen Sachverhalte und Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Be- schwerdeverfahren hätte geltend machen beziehungsweise einreichen können.
E. 4.2.1 Im eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. Dezem- ber 2022 wird dargelegt, im Rahmen der Ermittlungen zu den beiden später eingeleiteten Verfahren sei "am (…).11.2022 aufgrund des gegen ihn er- gangenen Haftbefehls im Rahmen dieser Ermittlungsakte eine Hausdurch- suchung an seiner Wohnadresse in der Türkei durchgeführt" worden (vgl. Gesuchsbeilage 1 S. 2).
E. 4.2.2 Dem eingereichten Kurzprotokoll dieses Anlasses (datiert: "[…].11. 2022, […] Uhr") ist jedoch einerseits zu entnehmen, dass der Gesuchsteller damals nicht habe festgenommen und auch nicht sein Haus habe durch- sucht, sondern er bloss als Verdächtigter habe befragt werden sollen.
E-5823/2022 Seite 7
E. 4.2.3 Andererseits sind im handschriftlichen Polizeiprotokoll die Ermitt- lungsgründe ausdrücklich aufgeführt: "Leugnung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates" bezie- hungsweise "Beleidigung des Präsidenten der Republik Türkei". Die beiden ausführenden Polizeibeamten trafen in der Wohnung die Schwester des Gesuchstellers an und liessen diese das Kurzprotokoll mitunterzeichnen.
E. 4.2.4 Es ist erstens davon auszugehen, dass die Schwester damals das kurze ihr zur Unterschrift vorgelegte Dokument gelesen und dessen Inhalt in den Grundzügen zur Kenntnis genommen hat. Im Zeitalter mobiler Tele- komunikation darf zweitens vermutet werden, dass sie ihren Bruder unver- züglich von diesen Vorgängen in Kenntnis gesetzt hat. Unter diesen Um- ständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller am (…) November 2022 oder in den folgenden Tagen – jedenfalls deutlich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht – Kenntnis von der Existenz dieser angeblichen Verfahren erlangt hatte.
E. 4.3.1 Der Gesuchsteller äussert sich in seinem Revisionsgesuch bezeich- nenderweise widersprüchlich zur Frage, wann er Kenntnis von der Existenz der beiden im Revisionsverfahren thematisierten Verfahren gegen ihn er- langt und wann er die entsprechenden Beweismittel beschafft habe:
E. 4.3.2 Er gab zunächst an, am (…) Dezember 2022 von diesen Verfahren erfahren und gleichzeitig über seinen Anwalt die entsprechenden Beweis- mittel besorgt zu haben (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II/3 S. 2). Dann führte er aus, er habe am (…) Oktober 2022 die Tatsache zur Kenntnis genom- men, jedoch erst am (…) Dezember 2022 die entsprechenden Beweismit- tel besorgen können (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II/4 S. 2). Schliesslich nä- herte der Gesuchsteller sich wieder der ersten Beschreibung der chrono- logischen Abläufe an, legte aber mit Bezug auf den Zeitpunkt der Beschaf- fung der Beweismittel eine dritte Version dar, indem er ausführte, er habe die Beweismittel am (…) Dezember 2022 beschaffen können (vgl. Revisi- onsgesuch Ziff. III/2 S. 4).
E. 4.4 Bei dieser Aktenlage gelingt dem Gesuchsteller der Nachweis nicht, dass er die Tatsache der Einleitung der beiden Verfahren bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens
– das (…) Wochen nach dem Hausbesuch der Polizei abgeschlossen wurde – hätte vortragen können.
E-5823/2022 Seite 8
E. 5.1 Hinzu kommt, dass es den eingereichten Unterlagen und den in diesem Zusammenhang behaupteten, allfällig drohenden Nachteilen letztlich ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt. Unter Berück- sichtigung der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-5112/2022 vom 23. November 2022 (vgl. E. 7.1) muss festgehal- ten werden, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zur Revision des genannten Urteils zu führen:
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid nämlich mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb allfälligen Ermitt- lungen gegen den Gesuchsteller, der in seiner Person keine Anknüpfungs- punkte für eine Verfolgung aus einem politischen Motiv aufweise, die flücht- lingsrechtliche Relevanz abzusprechen (und auf weitere Sachverhalts- abklärungen und das Abwarten der in Aussicht gestellten Beweismittel zu verzichten) sei. Diese Schlussfolgerungen haben weiterhin Bestand und lassen die eingereichten Beweismittel, welche – bei unterstellter Authenti- zität – bislang nur auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Beleidi- gung des Staatspräsidenten respektive Demütigung der türkischen Nation, der Republik, der Institutionen und Organe des Staates hindeuten würden, als unerheblich im revisionsrechtlichen Sinn erscheinen.
E. 5.3 Abschliessend ist erneut festzuhalten, dass der Gesuchsteller die ihm gesetzte Frist zur Einreichung der angekündigten Belege für das angebli- che Verfahren wegen PKK-Unterstützung kommentarlos verstreichen liess.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele- vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5112/2022 vom 23. November 2022 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeit- punkt der Revisionseingabe nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E-5823/2022 Seite 9
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5823/2022 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des BVGer E-5112/2022 vom 23. November 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. Juni 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. November 2022 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5112/2022 vom 23. November 2022 abgewiesen. II. C. C.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin ersuchte er unter Anrufung des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2022 und beantragte sinngemäss, es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. C.b Zur Begründung dieses Revisionsgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis davon erhalten, dass am (...) Oktober 2022 zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Gegen ihn werde aufgrund von Beiträgen in den Sozialen Medien wegen Beleidigung des Staatspräsidenten respektive Demütigung der türkischen Nation, der Republik, der Institutionen und Organe des Staates ermittelt. Sein Anwalt in der Türkei habe am (...) Dezember 2022 Unterlagen zu diesen beiden Strafverfahren erhältlich machen können. Wie er bereits in seiner Beschwerde vom 9. November 2022 erwähnt habe, sei ausserdem noch ein drittes Verfahren wegen Verbreitung von Propaganda für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gegen ihn hängig; sein Anwalt versuche, auch Unterlagen zu diesem Verfahren zu beschaffen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm aufgrund der ihm zur Last gelegten Straftaten, seiner kurdischen Ethnie und seinen politischen Ansichten womöglich ein unfairer Prozess und eine langjährige Haftstrafe, während der er auch Folter zu befürchten habe. C.c Mit seinem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller die folgenden Beweismittel (allesamt in Kopie und inklusive Übersetzung) zu den Akten: -Schreiben seines türkischen Anwalts vom 12. Dezember 2022; -Handschriftliches Hausdurchsuchungsprotokoll vom (...) November 2022; -Zwei Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz B._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom (...) November 2022; -Zusammenfassung eines polizeilichen Untersuchungsberichts vom (...) November 2022; -Antrag auf Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) November 2022; -Gerichtsurteil zur Ausstellung eines Festnahmebefehls vom (...) November 2022; -Festnahmebefehl vom (...) November 2022. C.d In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss um Erlass vollzugshemmender Massnahmen gemäss Art. 126 BGG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Am 19. Dezember 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen einstweiligen Vollzugsstopp an. E. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erklärte der Gesuchsteller, das Verfahren gegen ihn wegen Verbreitung von Propaganda der PKK sei noch hängig. Es sei seinem Anwalt allerdings bislang nicht gelungen, Einsicht in die entsprechenden Akten zu erhalten, zumal die Generalstaatsanwaltschaft C._______ die Akteneinsicht derzeit mit der Begründung verweigere, es werde auf die Rückmeldung einer anderen Behörde gewartet. Aussagen seines Anwalts zufolge dauere dieser Prozess noch ungefähr einen Monat, anschliessend könnten die Unterlagen beschafft werden. Ausserdem reichte der Gesuchsteller eine Nothilfebestätigung vom 22. Dezember 2022, das Original des Schreibens seines Anwalts vom 12. Dezember 2022, eine anwaltliche Vollmacht sowie von einem türkischen Gericht beglaubigte Kopien der übrigen bereits eingereichten Beweismittel zu den Akten. F. Der Instruktionsrichter forderte den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 insbesondere dazu auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel zu einem angeblichen Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda der PKK innert dreissig Tagen einzureichen, andernfalls das Verfahren gestützt auf die bestehenden Akten fortgeführt werde. Überdies wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen und der rechtmässige Aufenthalt des Gesuchstellers während des Revisionsverfahrens festgestellt. G. Der Gesuchsteller liess die Frist zur Einreichung der geforderten Beweismittel ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 31 Rz 843 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller ist als Partei im revisionsweise angefochtenenUrteil legitimiert und ruft in seiner Eingabe ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 2.3 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG. 2.3.1 Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden - gestützt auf eine Mitteilung vom (...) Oktober 2022 - am (...) Oktober 2022 Ermittlungen gegen den Gesuchsteller aufgenommen haben sollen. 2.3.2 Die 90-tägige Revisionsfrist ist demnach eingehalten. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen. 2.4 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen oder Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3 VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.). 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon fest-zustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 5.51, m.w.H.). 4. 4.1 Die türkischen Behörden sollen am (...) Oktober 2022 Ermittlungen gegen den Gesuchsteller aufgenommen haben, wobei die eingereichten Beweismittel die "Tatzeit" der möglicherweise strafrechtlich relevanten Beiträge in den Sozialen Medien mit (...) 2022 ausweisen. Die eingereichten Beweismittel der türkischen Behörden datieren zwischen dem (...) und dem (...) November 2022, womit sie - mit Bezug auf den Beschwerdeentscheid - vorbestanden und damit in revisionsrechtlicher Hinsicht neu wären. Das Urteil E-5112/2022, dessen Revision der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren verlangt, erging allerdings am 23. November 2022, weshalb sich zunächst die Frage stellt, ob der Gesuchsteller die neu vorgetragenen Sachverhalte und Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen beziehungsweise einreichen können. 4.2 4.2.1 Im eingereichten Schreiben des türkischen Anwalts vom 12. Dezember 2022 wird dargelegt, im Rahmen der Ermittlungen zu den beiden später eingeleiteten Verfahren sei "am (...).11.2022 aufgrund des gegen ihn ergangenen Haftbefehls im Rahmen dieser Ermittlungsakte eine Hausdurch-suchung an seiner Wohnadresse in der Türkei durchgeführt" worden (vgl. Gesuchsbeilage 1 S. 2). 4.2.2 Dem eingereichten Kurzprotokoll dieses Anlasses (datiert: "[...].11. 2022, [...] Uhr") ist jedoch einerseits zu entnehmen, dass der Gesuchsteller damals nicht habe festgenommen und auch nicht sein Haus habe durchsucht, sondern er bloss als Verdächtigter habe befragt werden sollen. 4.2.3 Andererseits sind im handschriftlichen Polizeiprotokoll die Ermittlungsgründe ausdrücklich aufgeführt: "Leugnung der türkischen Nation, der Republik Türkei, der Institutionen und Organe des Staates" beziehungsweise "Beleidigung des Präsidenten der Republik Türkei". Die beiden ausführenden Polizeibeamten trafen in der Wohnung die Schwester des Gesuchstellers an und liessen diese das Kurzprotokoll mitunterzeichnen. 4.2.4 Es ist erstens davon auszugehen, dass die Schwester damals das kurze ihr zur Unterschrift vorgelegte Dokument gelesen und dessen Inhalt in den Grundzügen zur Kenntnis genommen hat. Im Zeitalter mobiler Telekomunikation darf zweitens vermutet werden, dass sie ihren Bruder unverzüglich von diesen Vorgängen in Kenntnis gesetzt hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller am (...) November 2022 oder in den folgenden Tagen - jedenfalls deutlich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht - Kenntnis von der Existenz dieser angeblichen Verfahren erlangt hatte. 4.3 4.3.1 Der Gesuchsteller äussert sich in seinem Revisionsgesuch bezeichnenderweise widersprüchlich zur Frage, wann er Kenntnis von der Existenz der beiden im Revisionsverfahren thematisierten Verfahren gegen ihn erlangt und wann er die entsprechenden Beweismittel beschafft habe: 4.3.2 Er gab zunächst an, am (...) Dezember 2022 von diesen Verfahren erfahren und gleichzeitig über seinen Anwalt die entsprechenden Beweismittel besorgt zu haben (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II/3 S. 2). Dann führte er aus, er habe am (...) Oktober 2022 die Tatsache zur Kenntnis genommen, jedoch erst am (...) Dezember 2022 die entsprechenden Beweismittel besorgen können (vgl. Revisionsgesuch Ziff. II/4 S. 2). Schliesslich näherte der Gesuchsteller sich wieder der ersten Beschreibung der chronologischen Abläufe an, legte aber mit Bezug auf den Zeitpunkt der Beschaffung der Beweismittel eine dritte Version dar, indem er ausführte, er habe die Beweismittel am (...) Dezember 2022 beschaffen können (vgl. Revisionsgesuch Ziff. III/2 S. 4). 4.4 Bei dieser Aktenlage gelingt dem Gesuchsteller der Nachweis nicht, dass er die Tatsache der Einleitung der beiden Verfahren bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens - das (...) Wochen nach dem Hausbesuch der Polizei abgeschlossen wurde - hätte vortragen können. 5. 5.1 Hinzu kommt, dass es den eingereichten Unterlagen und den in diesem Zusammenhang behaupteten, allfällig drohenden Nachteilen letztlich ohnehin an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-5112/2022 vom 23. November 2022 (vgl. E. 7.1) muss festgehalten werden, dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, zur Revision des genannten Urteils zu führen: 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid nämlich mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb allfälligen Ermittlungen gegen den Gesuchsteller, der in seiner Person keine Anknüpfungspunkte für eine Verfolgung aus einem politischen Motiv aufweise, die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen (und auf weitere Sachverhalts-abklärungen und das Abwarten der in Aussicht gestellten Beweismittel zu verzichten) sei. Diese Schlussfolgerungen haben weiterhin Bestand und lassen die eingereichten Beweismittel, welche - bei unterstellter Authentizität - bislang nur auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten respektive Demütigung der türkischen Nation, der Republik, der Institutionen und Organe des Staates hindeuten würden, als unerheblich im revisionsrechtlichen Sinn erscheinen. 5.3 Abschliessend ist erneut festzuhalten, dass der Gesuchsteller die ihm gesetzte Frist zur Einreichung der angekündigten Belege für das angebliche Verfahren wegen PKK-Unterstützung kommentarlos verstreichen liess.
6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5112/2022 vom 23. November 2022 ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Revisionseingabe nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und er aufgrund der Aktenlage als bedürftig bezeichnet werden kann, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: