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E-5112/2022

E-5112/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) ein Asylgesuch. Am 14. Juni 2022 erfolgte die Per- sonalienaufnahme (PA), am 20. Juni 2022 das Dublin-Gespräch und am

22. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen. Am 26. September 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die ihm im BAZ zugewiesene und von ihm am 16. Juni 2022 mandatierte Rechtsver- tretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Der Beschwerdeführer machte als Beweggründe für seine Ausreise aus der Türkei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Kurde, ledig, in B._______ geboren und entstamme einer mit der PKK (Kurdische Arbei- terpartei) sympathisierenden, gut situierten Familie, deren Angehörige aber weder jemals Mitglieder noch aktive Unterstützer dieser Organisation ge- wesen seien und den bewaffneten Kampf nicht unterstützen würden. Einzig ein Onkel sei PKK-Kämpfer gewesen und befinde sich seit dem Jahre (…) im Gefängnis; ein anderer Onkel befinde sich aktuell wegen ihm unterstell- ter PKK-Unterstützung in Haft. Er selber habe von (…) bis (…) in C._______studiert, sich in dieser Zeit im Studentenverein «D._______» sowie – ohne Mitglied zu sein – für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert. Insbesondere D._______ sei oft von staatlichen Repressionen und Beobachtungen betroffen gewesen. Im Jahre 2016 habe er in E._______ an einer (…) Spendenaktion für die dortige Bevölkerung teilge- nommen, jedoch seien sie von der Polizei bedroht und zur Rückkehr nach C._______bewegt worden. Im gleichen Jahr seien drei beim (…) ange- stellte Familienangehörige – darunter sein als (…) tätiger Bruder – vom Dienst suspendiert worden. Im Jahr 2018 hätten sich vier (…)kollegen von ihm der PKK angeschlossen. In diesem Zusammenhang sei er in C._______inoffiziell festgenommen, befragt, bedroht und geschlagen, mangels Verdachtsmomenten aber wieder freigelassen worden; seine Aus- sagen habe er in der Folge auf dem Polizeiposten noch offiziell protokollie- ren lassen. Weil er jedoch von Polizisten bedroht und zum Wegzug aus C._______gedrängt worden sei, habe er das Studium (…) vor dem Ab- schluss aufgegeben. Zurück in B._______ habe er ein Jahr in einer (…) gearbeitet und er sei Mitglied der HDP geworden, deren Parteiveranstal- tungen er besucht habe. Nachdem einer der besagten vier (…)freunde in eine Schiesserei mit tödlichem Ausgang für einen (…) verwickelt gewesen sei, habe die Polizei am (…) 2018 bei ihnen zuhause – jedoch in seiner

E-5112/2022 Seite 3 Abwesenheit – eine Razzia durchgeführt und seinen (…) Bruder geschla- gen. Aus Angst und sicherheitshalber habe er sich nun zwei bis drei Mo- nate an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Nach seiner Rückkehr ins Elternhaus habe er eine Vorladung zur Vorsprache bei der Polizei erhalten. Diese habe er befolgt und im Strafverfahren gegen den (…) Kollegen eine Zeugenaussage gemacht. Ende 2019 sei er nach F._______ gezogen und habe bis Mitte 2020 in einer (…) gearbeitet. In dieser Stadt sei er aber ver- schiedentlich zur Verwendung der dort offiziellen türkischen anstelle der kurdischen Sprache aufgefordert worden. Deswegen und aufgrund von Di- vergenzen mit seinem Arbeitgeber sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er wieder an HDP-Anlässen teilgenommen und sich im (…) im sozialen Bereich engagiert, alles stets im legalen Bereich. In dieser Zeit sei es vermehrt zu Druckausübungen und Beobachtungen der Polizei gegen die HDP gekommen. Am (…) 2021 hätten Polizisten beziehungsweise An- gehörige des Geheimdienstes beziehungsweise der Antiterrorsektion bei einer Kontrolle in seinem Quartier erstmals versucht, ihn als Spitzel anzu- werben und ihm für den Fall einer Kooperation den Wiedereinstieg seines (…) Bruders in Aussicht gestellt. Bei einer fünf Tage später ereigneten wei- teren Kontrolle hätten die Beamten die Anwerbung erneuert und mit zwei Faustschlägen in den Bauch des Beschwerdeführers bekräftigt, wobei ein Polizist auch vage Drohungen zum Nachteil seiner Schwester ausgespro- chen habe. Aus Angst um seine Familie habe er den Entschluss zur Aus- reise gefasst. Bis dahin sei er noch diverse Male in Polizeikontrollen gera- ten, ohne dass er jedoch neuerlich zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert wor- den sei. Nachdem aufgrund einer Pressemeldung klar geworden sei, dass auch weitere Mitglieder der HDP-(…) mit Spitzelaufforderungen bedacht worden seien, habe er sich in seinem Ausreiseentschluss bestätigt gefühlt. Ein Umzug an andere Orte des Landes sei für ihn nicht infrage gekommen, weil er auch dort seine Ideologie vertreten und dadurch wohl Probleme be- kommen hätte; zudem seien die westlicheren Orte faschistisch eingestellt. Im Mai 2022 habe er in Istanbul einen Dienstleister mit der Beantragung eines Visums für Europa betraut. Statt ihm ein Visum zu besorgen, habe dieser aber seinen im Jahr 2021 ausgestellten Reisepass und seine Iden- titätskarte einbehalten. So sei er schliesslich mithilfe eines Schleppers und in Begleitung eines entfernteren Verwandten am 1. Juni 2022 in einem LKW illegal ausgereist und durch ihm unbekannte Länder am 7. Juni 2022 illegal in die Schweiz gelangt, ohne auf der Reise irgendwelche Kontrollen erlebt zu haben. Nach der Ausreise sei der (…) der lokalen HDP-(…) unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung festgenommen worden. Ein weiterer Parteigenosse sei ebenfalls festgenommen, dann aber wieder freigelassen

E-5112/2022 Seite 4 worden. In der Schweiz habe er an etwa vier von kurdischen Vereinen or- ganisierten, bewilligten Kundgebungen gegen die Unterdrückung der Kur- den in seiner Heimat teilgenommen. Er könne nicht abschätzen, was ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohe; ein offizielles Strafverfahren gegen ihn sei ihm bislang nicht bekannt und er werde auch nicht gesucht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse kopierte oder fotogra- fierte Dokumente zu den Akten: Identitätskarte, Familienregisterauszug, Strafregisterauszug, Wohnsitzbestätigung, Universitätsunterlagen, Unter- lagen betreffend die Mitgliedschaft bei D._______ und HDP, IHD-Presse- erklärung, Justizdokumente betreffend (…), Anklageschrift und Urteil be- treffend seinen (…)-Kollegen sowie ihn selber zeigende Fotos von HDP- Aktivitäten in der Türkei und Anlässen in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 – eröffnet am 10. Oktober 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 9. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in pro- zessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Er- lass einer separaten Verfügung im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe. D. Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem

10. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31).

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Damit wird der im Fliesstext der Beschwerde (dort Ziff. II/2.2) gestellte Antrag auf Einräumung des Replikrechts hinfällig.

E. 4 Dem Antrag, wonach der Beschwerdeführer im Falle bereits durchgeführter

E-5112/2022 Seite 6 Datenweitergaben mittels einer separaten Verfügungen darüber zu infor- mieren sei, ist keine Folge zu leisten. Der Antrag wird weder substanzliiert noch konkretisiert, und die bestehenden Akten enthalten jedenfalls keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von in Art. 97 AsylG erwähnten Personen- daten gegenüber ausländischen Behörden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin

E-5112/2022 Seite 7 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be- achtlichkeit nicht genügend. Weder die Probleme wegen seiner Tätigkeit für D._______ noch seine Befragungen im Zusammenhang mit seinen vier (…)kollegen vermöchten einen nachhaltigen Verfolgungstatbestand zu konstituieren. Nach Abbruch des Studiums und der Rückkehr von C._______nach B._______ habe er sich nicht zum Verlassen der Türkei gezwungen gesehen, sondern ohne wirtschaftlichen Zwang sporadisch ge- arbeitet und sich bis zur Ausreise mehrere Jahre im (…) der HDP politisch betätigt. Auch im Anschluss an die einmalige Razzia von 2018 bei ihm zu- hause und die deponierte Zeugenaussage im Strafverfahren gegen einen (…)-Kollegen habe er noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt, ohne dass je ein Strafverfahren eröffnet oder ihm anderweitig persönliche Vorwürfe vorgehalten worden wären. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP-(…) sei eine behördliche Überwachung seiner Partei-Aktivitäten zwar nicht auszu- schliessen, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm und anderen Mitstreitern inte- ressiert gewesen seien, genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Die

E-5112/2022 Seite 8 angebliche Inhaftierung des (…) des HDP-(…) und die kurzzeitige Fest- nahme eines weiteren Parteigenossen nach seiner Ausreise änderten an dieser Erkenntnis nichts. Auch sei nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der Inhaftierung eines Onkels im Jahr (…), der Inhaftierung und des Strafver- fahrens eines weiteren Onkels und der Entlassung seines Bruders aus dem (…)dienst je Vorwürfe oder Nachteile erwachsen wären. Konkrete Hin- weise auf eine gegenwärtige Verfolgungslage ergäben sich ebenso wenig aus den konsultierten Asyldossiers von in der Schweiz befindlichen weite- ren entfernten Verwandten (…). Weiter sei seine niederschwellige Anwe- senheit an Kundgebungen und Pressekonferenzen kurdischer Vereine in der Schweiz nicht geeignet, das Interesse der türkischen Behörden auf ihn zu lenken und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person in absehbarer Zukunft als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Ernst- haftigkeit der behaupteten zweimaligen Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten und der damit zusammenhängenden angeblichen Drohungen sei massiv in Zweifel zu ziehen, denn seinen diesbezüglichen Darlegungen sei zu ent- nehmen, dass es sich um eine ausschliesslich lokale Gefährdung vonsei- ten einer begrenzten Anzahl lokaler Beamten gehandelt habe, zumal er sich gemäss eigenen Angaben dieser allfälligen Gefährdung durchaus durch einen Wegzug aus der Provinz B._______ hätte entledigen können. Somit greife das Subsidiaritätsprinzip, wonach Personen mit einer inner- staatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange- wiesen seien. Konkrete, ernsthafte und genügend intensive Probleme sei- tens der Behörden oder Privater für den Fall eines Umzugs beispielsweise in eine der westlich gelegenen Grossstädte habe er auf Nachfrage nicht schlüssig darzutun vermocht. Staatliche Probleme habe er denn auch von seinem hypothetischen zukünftigen Verhalten abhängig gemacht und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte auch unter Mitberücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechtern- den Menschenrechtslage in der Türkei. Eine Kollektivverfolgung von Kur- den bestehe in der Türkei nach wie vor nicht. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass er als junger, gesunder, gebildeter, gutsituierter und in verschie- denen Bereichen arbeitserfahrener Mann bei einem Wegzug etwa nach Is- tanbul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal er gut ver- netzt sei und über Verwandtschaft in G._______, in anderen Städten sowie im Ausland verfüge. Im Übrigen habe das SEM gravierende Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten ausreiseauslösenden Grün- den; eine Erörterung der betreffenden Unglaubhaftigkeitselemente behalte es sich daher zu gegebener Zeit ausdrücklich vor.

E-5112/2022 Seite 9 Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Dies gelte, abgesehen von den Provinzen Sirnak und Hakkari, ebenso für die südöstlichen Provinzen, trotz gewaltsamer Ausei- nandersetzungen in den letzten Jahren zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften. Die Einschätzungen stünden im Einklang mit der Weg- weisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, sei wie erwähnt jung, gesund, gebil- det, arbeitserfahren und gutsituiert und er verfüge über ein weitreichendes soziales, insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz und könne zudem auf zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zurückgreifen. Aus- serdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer- deführer den erstinstanzlich unter Vorlegung von Beweismitteln geltend ge- machten und vom SEM festgestellten Sachverhalt sowie seine daraus sich ergebende Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass am (…) 2022 bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden habe, gemäss seinem Anwalt in der Türkei in der Folge ein Strafverfahren wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation bzw. PKK» gegen ihn anhängig gemacht worden sei und ihm im Falle einer Festnahme die Verurteilung zu einer Haftstrafe von ein bis fünf Jahren drohe. Sein Anwalt treffe sich am (…) 2022 mit dem zuständigen Staatsanwalt und werde sich bei dieser Gelegenheit um die betreffenden Akten bemühen. Er (Beschwerdeführer) werde diese nach Er- halt umgehend zu den Beschwerdeakten reichen. Für Personen, die we- gen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich ver- folgt werden, bestehe gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Das SEM habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die Verfügung sei zudem pauschal und undifferenziert. Sodann weist er darauf hin, dass er in der

E-5112/2022 Seite 10 Schweiz weiterhin politisch aktiv sei. Er habe nach dem Gesagten begrün- dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen und mithin Anspruch auf Feststel- lung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Sollten die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben sein, müsse die Sache zur seriösen weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung seiner neuen Verfolgungslage (nunmehr offizielle Suche nach ihm aus politischen Gründen) an das SEM zurückgewiesen werden.

E. 7.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, wes- halb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittel- würdigung geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die Beschwerde führt dies- bezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich über weite Teile in Wiederholungen des geltend gemachten Sachverhalts sowie in pauschalen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne kon- kret Bezug auf die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz zu nehmen oder diese darüber hinaus gar einzelfallspezifisch zu beanstanden. Die Rüge einer unvollständigen beziehungsweise falschen Abklärung und Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts ist schon deshalb haltlos, weil sie sich auf Sachverhaltsteile (Razzia und Einleitung eines Strafverfahrens) bezieht, die dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdefüh- rer noch gar nicht zugetragen wurden (Razzia) oder sich bis zum Verfü- gungszeitpunkt gar nicht ereignet haben konnten (Strafverfahren). Die Rüge einer pauschalen und undifferenzierten Verfügung ermangelt sodann jeglicher Begründung und Konkretisierung. Unter Bezugnahme auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten neuen Sachverhaltsteile sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Erwägungen veranlasst: Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per- sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele- ment andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe

E-5112/2022 Seite 11 (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Ver- folgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Die «in Kürze» in Aussicht gestellten Akten und Beweise betreffend das angeblich gegen den Beschwerdeführer an- hängig gemachte Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation sind bislang nicht eingegangen und sie sind auch nicht abzuwarten. Die HDP ist eine in der Türkei nicht verbotene Partei und der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben in der Türkei bei sei- nen politischen und sozialen Aktivitäten stets im legalen Bereich bewegt. Ernsthaften Anlass zur Vermutung von persönlichen Verbindungen zur PKK hat er den Behörden nie gegeben und im Zeitpunkt der Ausreise wurde er weder gesucht noch unterstand er einem Passverbot. Sodann erstaunt es, dass die türkischen Behörden ein solches Strafverfahren ohne vorgängige Ermittlungen (z.B. Vorladung des Beschwerdeführers zur Be- fragung) einleiten sollten. Selbst wenn die behördliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Verbreitung von Pro- paganda einer Terrororganisation wider Erwarten tatsächlich zutreffen sollte – denkbar wäre z.B. eine Falschdenunziation –, müsste es ihm leicht fallen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Unterstützung seines türki- schen Anwalts zu entkräften. In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht müsste zu- dem das behauptungsgemäss politische Motiv der Strafverfolgung darge- tan werden, welches aber nicht schlüssig ersichtlich ist. Das Bundesver- waltungsgericht sieht sich aufgrund des Erwogenen und insbesondere mangels Ersichtlichkeit einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlings- rechtlich bedeutsamer Benachteiligung nicht veranlasst, weitere Abklärun- gen oder Instruktionsmassnahmen in diesem Zusammenhang vorzuneh- men oder solche mittels Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dem SEM aufzuerlegen. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Beschwerde behaupteten, aber trotz ihm hinlänglich bekannter Mitwirkungspflicht in kei- ner Weise konkretisierten weiteren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be- schwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unter Wahrung der diesem zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht

E-5112/2022 Seite 12 angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 6.1, 2. Abschnitt) verwiesen wer- den. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwin- kel, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung trotz ausgewiesener Sozialhilfebezüge des (gemäss eigenen Angaben finanziell gut situierten) Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Di- rektentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5112/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5112/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Kant. Unterkunft AS, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) ein Asylgesuch. Am 14. Juni 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), am 20. Juni 2022 das Dublin-Gespräch und am 22. September 2022 die Anhörung zu den Asylgründen. Am 26. September 2022 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die ihm im BAZ zugewiesene und von ihm am 16. Juni 2022 mandatierte Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Der Beschwerdeführer machte als Beweggründe für seine Ausreise aus der Türkei im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Kurde, ledig, in B._______ geboren und entstamme einer mit der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) sympathisierenden, gut situierten Familie, deren Angehörige aber weder jemals Mitglieder noch aktive Unterstützer dieser Organisation gewesen seien und den bewaffneten Kampf nicht unterstützen würden. Einzig ein Onkel sei PKK-Kämpfer gewesen und befinde sich seit dem Jahre (...) im Gefängnis; ein anderer Onkel befinde sich aktuell wegen ihm unterstellter PKK-Unterstützung in Haft. Er selber habe von (...) bis (...) in C._______studiert, sich in dieser Zeit im Studentenverein «D._______» sowie - ohne Mitglied zu sein - für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert. Insbesondere D._______ sei oft von staatlichen Repressionen und Beobachtungen betroffen gewesen. Im Jahre 2016 habe er in E._______ an einer (...) Spendenaktion für die dortige Bevölkerung teilgenommen, jedoch seien sie von der Polizei bedroht und zur Rückkehr nach C._______bewegt worden. Im gleichen Jahr seien drei beim (...) angestellte Familienangehörige - darunter sein als (...) tätiger Bruder - vom Dienst suspendiert worden. Im Jahr 2018 hätten sich vier (...)kollegen von ihm der PKK angeschlossen. In diesem Zusammenhang sei er in C._______inoffiziell festgenommen, befragt, bedroht und geschlagen, mangels Verdachtsmomenten aber wieder freigelassen worden; seine Aussagen habe er in der Folge auf dem Polizeiposten noch offiziell protokollieren lassen. Weil er jedoch von Polizisten bedroht und zum Wegzug aus C._______gedrängt worden sei, habe er das Studium (...) vor dem Abschluss aufgegeben. Zurück in B._______ habe er ein Jahr in einer (...) gearbeitet und er sei Mitglied der HDP geworden, deren Parteiveranstaltungen er besucht habe. Nachdem einer der besagten vier (...)freunde in eine Schiesserei mit tödlichem Ausgang für einen (...) verwickelt gewesen sei, habe die Polizei am (...) 2018 bei ihnen zuhause - jedoch in seiner Abwesenheit - eine Razzia durchgeführt und seinen (...) Bruder geschlagen. Aus Angst und sicherheitshalber habe er sich nun zwei bis drei Monate an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Nach seiner Rückkehr ins Elternhaus habe er eine Vorladung zur Vorsprache bei der Polizei erhalten. Diese habe er befolgt und im Strafverfahren gegen den (...) Kollegen eine Zeugenaussage gemacht. Ende 2019 sei er nach F._______ gezogen und habe bis Mitte 2020 in einer (...) gearbeitet. In dieser Stadt sei er aber verschiedentlich zur Verwendung der dort offiziellen türkischen anstelle der kurdischen Sprache aufgefordert worden. Deswegen und aufgrund von Divergenzen mit seinem Arbeitgeber sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er wieder an HDP-Anlässen teilgenommen und sich im (...) im sozialen Bereich engagiert, alles stets im legalen Bereich. In dieser Zeit sei es vermehrt zu Druckausübungen und Beobachtungen der Polizei gegen die HDP gekommen. Am (...) 2021 hätten Polizisten beziehungsweise Angehörige des Geheimdienstes beziehungsweise der Antiterrorsektion bei einer Kontrolle in seinem Quartier erstmals versucht, ihn als Spitzel anzuwerben und ihm für den Fall einer Kooperation den Wiedereinstieg seines (...) Bruders in Aussicht gestellt. Bei einer fünf Tage später ereigneten weiteren Kontrolle hätten die Beamten die Anwerbung erneuert und mit zwei Faustschlägen in den Bauch des Beschwerdeführers bekräftigt, wobei ein Polizist auch vage Drohungen zum Nachteil seiner Schwester ausgesprochen habe. Aus Angst um seine Familie habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Bis dahin sei er noch diverse Male in Polizeikontrollen geraten, ohne dass er jedoch neuerlich zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei. Nachdem aufgrund einer Pressemeldung klar geworden sei, dass auch weitere Mitglieder der HDP-(...) mit Spitzelaufforderungen bedacht worden seien, habe er sich in seinem Ausreiseentschluss bestätigt gefühlt. Ein Umzug an andere Orte des Landes sei für ihn nicht infrage gekommen, weil er auch dort seine Ideologie vertreten und dadurch wohl Probleme bekommen hätte; zudem seien die westlicheren Orte faschistisch eingestellt. Im Mai 2022 habe er in Istanbul einen Dienstleister mit der Beantragung eines Visums für Europa betraut. Statt ihm ein Visum zu besorgen, habe dieser aber seinen im Jahr 2021 ausgestellten Reisepass und seine Identitätskarte einbehalten. So sei er schliesslich mithilfe eines Schleppers und in Begleitung eines entfernteren Verwandten am 1. Juni 2022 in einem LKW illegal ausgereist und durch ihm unbekannte Länder am 7. Juni 2022 illegal in die Schweiz gelangt, ohne auf der Reise irgendwelche Kontrollen erlebt zu haben. Nach der Ausreise sei der (...) der lokalen HDP-(...) unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung festgenommen worden. Ein weiterer Parteigenosse sei ebenfalls festgenommen, dann aber wieder freigelassen worden. In der Schweiz habe er an etwa vier von kurdischen Vereinen organisierten, bewilligten Kundgebungen gegen die Unterdrückung der Kurden in seiner Heimat teilgenommen. Er könne nicht abschätzen, was ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohe; ein offizielles Strafverfahren gegen ihn sei ihm bislang nicht bekannt und er werde auch nicht gesucht. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer diverse kopierte oder fotografierte Dokumente zu den Akten: Identitätskarte, Familienregisterauszug, Strafregisterauszug, Wohnsitzbestätigung, Universitätsunterlagen, Unterlagen betreffend die Mitgliedschaft bei D._______ und HDP, IHD-Presseerklärung, Justizdokumente betreffend (...), Anklageschrift und Urteil betreffend seinen (...)-Kollegen sowie ihn selber zeigende Fotos von HDP-Aktivitäten in der Türkei und Anlässen in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 - eröffnet am 10. Oktober 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 9. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass einer separaten Verfügung im Falle bereits erfolgter Datenweitergabe. D. Mit Verfügung vom 11. November 2022 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 10. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Damit wird der im Fliesstext der Beschwerde (dort Ziff. II/2.2) gestellte Antrag auf Einräumung des Replikrechts hinfällig.

4. Dem Antrag, wonach der Beschwerdeführer im Falle bereits durchgeführter Datenweitergaben mittels einer separaten Verfügungen darüber zu informieren sei, ist keine Folge zu leisten. Der Antrag wird weder substanzliiert noch konkretisiert, und die bestehenden Akten enthalten jedenfalls keine Hinweise auf eine Bekanntgabe von in Art. 97 AsylG erwähnten Personendaten gegenüber ausländischen Behörden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Weder die Probleme wegen seiner Tätigkeit für D._______ noch seine Befragungen im Zusammenhang mit seinen vier (...)kollegen vermöchten einen nachhaltigen Verfolgungstatbestand zu konstituieren. Nach Abbruch des Studiums und der Rückkehr von C._______nach B._______ habe er sich nicht zum Verlassen der Türkei gezwungen gesehen, sondern ohne wirtschaftlichen Zwang sporadisch gearbeitet und sich bis zur Ausreise mehrere Jahre im (...) der HDP politisch betätigt. Auch im Anschluss an die einmalige Razzia von 2018 bei ihm zuhause und die deponierte Zeugenaussage im Strafverfahren gegen einen (...)-Kollegen habe er noch mehrere Jahre in der Türkei gelebt, ohne dass je ein Strafverfahren eröffnet oder ihm anderweitig persönliche Vorwürfe vorgehalten worden wären. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP-(...) sei eine behördliche Überwachung seiner Partei-Aktivitäten zwar nicht auszuschliessen, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm und anderen Mitstreitern interessiert gewesen seien, genüge jedoch nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Die angebliche Inhaftierung des (...) des HDP-(...) und die kurzzeitige Festnahme eines weiteren Parteigenossen nach seiner Ausreise änderten an dieser Erkenntnis nichts. Auch sei nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der Inhaftierung eines Onkels im Jahr (...), der Inhaftierung und des Strafverfahrens eines weiteren Onkels und der Entlassung seines Bruders aus dem (...)dienst je Vorwürfe oder Nachteile erwachsen wären. Konkrete Hinweise auf eine gegenwärtige Verfolgungslage ergäben sich ebenso wenig aus den konsultierten Asyldossiers von in der Schweiz befindlichen weiteren entfernten Verwandten (...). Weiter sei seine niederschwellige Anwesenheit an Kundgebungen und Pressekonferenzen kurdischer Vereine in der Schweiz nicht geeignet, das Interesse der türkischen Behörden auf ihn zu lenken und eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person in absehbarer Zukunft als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Ernsthaftigkeit der behaupteten zweimaligen Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten und der damit zusammenhängenden angeblichen Drohungen sei massiv in Zweifel zu ziehen, denn seinen diesbezüglichen Darlegungen sei zu entnehmen, dass es sich um eine ausschliesslich lokale Gefährdung vonseiten einer begrenzten Anzahl lokaler Beamten gehandelt habe, zumal er sich gemäss eigenen Angaben dieser allfälligen Gefährdung durchaus durch einen Wegzug aus der Provinz B._______ hätte entledigen können. Somit greife das Subsidiaritätsprinzip, wonach Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Konkrete, ernsthafte und genügend intensive Probleme seitens der Behörden oder Privater für den Fall eines Umzugs beispielsweise in eine der westlich gelegenen Grossstädte habe er auf Nachfrage nicht schlüssig darzutun vermocht. Staatliche Probleme habe er denn auch von seinem hypothetischen zukünftigen Verhalten abhängig gemacht und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte auch unter Mitberücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Eine Kollektivverfolgung von Kurden bestehe in der Türkei nach wie vor nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass er als junger, gesunder, gebildeter, gutsituierter und in verschiedenen Bereichen arbeitserfahrener Mann bei einem Wegzug etwa nach Istanbul in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal er gut vernetzt sei und über Verwandtschaft in G._______, in anderen Städten sowie im Ausland verfüge. Im Übrigen habe das SEM gravierende Zweifel an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten ausreiseauslösenden Gründen; eine Erörterung der betreffenden Unglaubhaftigkeitselemente behalte es sich daher zu gegebener Zeit ausdrücklich vor. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Dies gelte, abgesehen von den Provinzen Sirnak und Hakkari, ebenso für die südöstlichen Provinzen, trotz gewaltsamer Auseinandersetzungen in den letzten Jahren zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften. Die Einschätzungen stünden im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz B._______, sei wie erwähnt jung, gesund, gebildet, arbeitserfahren und gutsituiert und er verfüge über ein weitreichendes soziales, insbesondere auch familiäres Beziehungsnetz und könne zudem auf zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen zurückgreifen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer den erstinstanzlich unter Vorlegung von Beweismitteln geltend gemachten und vom SEM festgestellten Sachverhalt sowie seine daraus sich ergebende Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass am (...) 2022 bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden habe, gemäss seinem Anwalt in der Türkei in der Folge ein Strafverfahren wegen «Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation bzw. PKK» gegen ihn anhängig gemacht worden sei und ihm im Falle einer Festnahme die Verurteilung zu einer Haftstrafe von ein bis fünf Jahren drohe. Sein Anwalt treffe sich am (...) 2022 mit dem zuständigen Staatsanwalt und werde sich bei dieser Gelegenheit um die betreffenden Akten bemühen. Er (Beschwerdeführer) werde diese nach Erhalt umgehend zu den Beschwerdeakten reichen. Für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt werden, bestehe gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Das SEM habe somit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. Die Verfügung sei zudem pauschal und undifferenziert. Sodann weist er darauf hin, dass er in der Schweiz weiterhin politisch aktiv sei. Er habe nach dem Gesagten begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen und mithin Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Sollten die Voraussetzungen für ein reformatorisches Urteil nicht gegeben sein, müsse die Sache zur seriösen weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung seiner neuen Verfolgungslage (nunmehr offizielle Suche nach ihm aus politischen Gründen) an das SEM zurückgewiesen werden. 7. 7.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich über weite Teile in Wiederholungen des geltend gemachten Sachverhalts sowie in pauschalen Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpft, ohne konkret Bezug auf die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz zu nehmen oder diese darüber hinaus gar einzelfallspezifisch zu beanstanden. Die Rüge einer unvollständigen beziehungsweise falschen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist schon deshalb haltlos, weil sie sich auf Sachverhaltsteile (Razzia und Einleitung eines Strafverfahrens) bezieht, die dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer noch gar nicht zugetragen wurden (Razzia) oder sich bis zum Verfügungszeitpunkt gar nicht ereignet haben konnten (Strafverfahren). Die Rüge einer pauschalen und undifferenzierten Verfügung ermangelt sodann jeglicher Begründung und Konkretisierung. Unter Bezugnahme auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten neuen Sachverhaltsteile sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Erwägungen veranlasst: Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Die «in Kürze» in Aussicht gestellten Akten und Beweise betreffend das angeblich gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachte Strafverfahren wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation sind bislang nicht eingegangen und sie sind auch nicht abzuwarten. Die HDP ist eine in der Türkei nicht verbotene Partei und der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben in der Türkei bei seinen politischen und sozialen Aktivitäten stets im legalen Bereich bewegt. Ernsthaften Anlass zur Vermutung von persönlichen Verbindungen zur PKK hat er den Behörden nie gegeben und im Zeitpunkt der Ausreise wurde er weder gesucht noch unterstand er einem Passverbot. Sodann erstaunt es, dass die türkischen Behörden ein solches Strafverfahren ohne vorgängige Ermittlungen (z.B. Vorladung des Beschwerdeführers zur Befragung) einleiten sollten. Selbst wenn die behördliche Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Verbreitung von Propaganda einer Terrororganisation wider Erwarten tatsächlich zutreffen sollte - denkbar wäre z.B. eine Falschdenunziation -, müsste es ihm leicht fallen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit Unterstützung seines türkischen Anwalts zu entkräften. In flüchtlingsrechtlicher Hinsicht müsste zudem das behauptungsgemäss politische Motiv der Strafverfolgung dargetan werden, welches aber nicht schlüssig ersichtlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund des Erwogenen und insbesondere mangels Ersichtlichkeit einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Benachteiligung nicht veranlasst, weitere Abklärungen oder Instruktionsmassnahmen in diesem Zusammenhang vorzunehmen oder solche mittels Rückweisung der Sache an die Vorinstanz dem SEM aufzuerlegen. Dies gilt im Übrigen auch für die in der Beschwerde behaupteten, aber trotz ihm hinlänglich bekannter Mitwirkungspflicht in keiner Weise konkretisierten weiteren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unter Wahrung der diesem zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 6.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung trotz ausgewiesener Sozialhilfebezüge des (gemäss eigenen Angaben finanziell gut situierten) Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David