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E-3794/2024

E-3794/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Sanliurfa) – verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am 22. September 2023 im Laderaum ei- nes Lastwagens, reiste über ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 10. Oktober 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerde- führers. C. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines zu- gewiesenen Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe im Jahr 2020 das Fach «(…)» im (…)gymnasium in seinem Heimatdorf C._______ (Sanli- urfa) abgeschlossen und bis Ende 2020 seinem Vater bei der Landwirt- schaft geholfen. Danach habe er in Antalya in einem (…) gearbeitet. 2021 sei er nach Istanbul gezogen, wo er offiziell registriert gelebt und bis Juli 2023 als (…) in Hotels und als Kurier für eine Internetplattform (…) ausge- führt habe. Seine Familie (Eltern und jüngere Geschwister) lebe in prekä- ren finanziellen Verhältnissen in ihrem eigenen Haus in C._______. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Herkunftsort C._______ sei ein «politisches Dorf» und deshalb im Jahr 1993 bombardiert worden. «Kämp- fer für Freiheit» und «Guerillas» seien von der Dorfbevölkerung versteckt und unterstützt worden. Nach den Ereignissen in Kobane (Syrien) in den Jahren 2014 und 2015 hätten er und andere Dorfbewohner den Kurden aus Kobane geholfen. Staatliche Agenten hätten sich aber unter die Bevöl- kerung geschlichen und Filmaufnahmen der Unterstützungshandlungen erstellt. Danach hätten diese Personen ihn unter Druck gesetzt und Geld gefordert mit der Androhung, ihn bei den Polizeibehörden anzuzeigen. Er habe diese Drohungen zunächst nicht ernstgenommen und sein Leben normal weitergeführt. Die Drohungen hätten sich in den Jahren 2017 und 2018 wiederholt, wobei ihm die aufgenommenen Filme gezeigt worden seien. Im Jahr 2016 sei er von der Polizei mit Plastikmunition angeschossen und an der (…) verletzt worden. Im gleichen Jahr sei im Kulturzentrum

E-3794/2024 Seite 3 «D._______» in C._______ ein Sprengstoffanschlag verübt worden, bei welchem 34 Studierende getötet worden seien. Er sei zur fraglichen Zeit in der unmittelbaren Nähe gestanden und habe überall Leichen gesehen, was ihn zusätzlich politisiert habe. Im Jahr 2018 sei er von Polizisten in Zivil mitgenommen, geschlagen und vier bis fünf Tage lang festgehalten worden. Nachdem die Polizisten fest- gestellt hätten, dass er nicht kooperieren wolle, sei er freigelassen worden. Danach sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Am 27. Juli 2019 sei sein Cousin E._______ in einem Gefecht in Hakkari gefallen. In der Folge seien die Sicherheitskräfte zur Familie nach Hause gekommen und hätten nach diesem Cousin gefragt. Im Jahr 2020 habe seine Familie gewollt, dass er C._______ verlasse. Er sei deshalb nach Antalya gegangen. An seinem Arbeitsort habe es eine Schlägerei gegeben. Nachdem er von der Gendarmerie zur Aussage vor- geladen worden sei, habe man ihm vorgeworfen, aus einem «terroristi- schen Dorf» zu stammen und er sei drei Tage nackt festgehalten worden, während die in der Schlägerei involvierten Personen freigelassen worden seien. Als er nach seiner Freilassung zur Arbeit zurückgekehrt sei, sei ihm wegen dieses Vorfalles gekündigt worden. Hierauf sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahr 2021 sei er nach Istanbul gezogen und habe in Hotels gearbeitet. Rund eineinhalb Jahre lang sei er nicht mehr behelligt worden und habe in Frieden leben können. Dann sei er auf dem Taksim- Platz (in Istanbul) von einem Zivilpolizisten kontrolliert und zum Verlassen des Platzes aufgefordert worden. In der Folge habe er politische Beiträge in den sozialen Medien geteilt. Als er eines Tages im Jahr 2022 als (…)-Kurier unterwegs gewesen sei, sei er vom selben Zivilpolizisten angehalten worden. Dieser habe ihn auf dem Motorrad gesehen und die Türe seines Fahrzeuges geöffnet, als er (der Beschwerdeführer) habe vorbeifahren wollen, und einen Unfall verursacht. Dabei sei er am (…) schwer verletzt worden. Dieser Polizist habe ihn in F._______ ein paar weitere Male bedroht und ihn mutmasslich beobachtet. Sein Cousin und Anwalt G._______ habe beim Gericht in C._______ er- fahren, dass ein Verfahren wegen Terrorismus gegen den Beschwerdefüh- rer eingeleitet worden sei. Sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten, wo- rauf er nach F._______ gereist sei und sich dort bis zur Ausreise zwei Mo- nate lang bei einem Verwandten aufgehalten habe.

E-3794/2024 Seite 4 Es seien zurzeit zwei oder drei Verfahren in C._______ und F._______ ge- gen ihn hängig und es existiere ein Festnahmebefehl. Ihm werde Terror- propaganda und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Es gebe noch ein drittes Verfahren, wobei er dessen Gegenstand nicht kenne. Sein Anwalt habe ihm die Angaben zur Verfahrensnummer geschickt. Es liege ein Urteil gegen ihn vor, er wisse aber nicht, zu welchem Verfahren. Weil er sein Mobiltelefon gewechselt und das Passwort vergessen habe, habe er kei- nen Zugriff auf E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System für die Be- reitstellung elektronischer Behördendienste in der Türkei) mehr. Er habe nie einen türkischen Reisepass besessen. Seine türkische Identi- tätskarte (Beweismittel [BM] Nr. 1) reichte er zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung folgende weitere Beweismittel zu den Akten (Inhalt gemäss Angaben an der Anhörung [vgl. SEM-Verfahren […]-Akte 16]): - BM 2: vier Farbkopie-Aufnahmen seiner Eltern, die von der Gendarmerie be- lästigt und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien; - BM 3: Screenshot (Foto eines Telefondisplays) seines Cousins E._______; - BM 4: türkischsprachiges Schreiben seines Cousins und Anwaltes G._______ in C._______, B._______, datiert (…) 2024; - BM 5: fremdsprachiges Dokument mit Verfahrensnummern der in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren; - BM 6: Screenshot einer Fotoaufnahme des Beschwerdeführers nach seinen seitens der Polizei erlittenen Schussverletzungen im Jahr 2016; - BM 7: Screenshot mit Bild eines weiteren Verfahrens, welches in F._______ eingeleitet worden sei.

Im Anschluss an die Anhörung wurde dem Beschwerdeführer eine 20-tä- gige Frist eingeräumt, um eine aktuelle Übersicht aus dem UYAP ([Anmer- kung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]) über alle offenen und abgeschlossenen Verfahren sowie den Festnahmebefehl, das Urteil, Anklageschriften und allfällige Rechtskraftmitteilungen nachzu- reichen. D. Am 3. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asyl- gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wurde er dem Kanton H._______ zugewiesen.

E-3794/2024 Seite 5 E. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asyl- suchende (…) dem SEM unter Vorlage einer vom Beschwerdeführer glei- chentags unterzeichneten Vollmacht mit, dass sie von diesem mit der Inte- ressenwahrung im Asylverfahren mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde um eine Fristverlängerung zur Einreichung der vom SEM angefor- derten Beweismittel ersucht. F. Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte die Rechtsvertretung um eine weitere Fristverlängerung zur Einreichung der Beweismittel und trug dazu vor, der Beschwerdeführer habe gleichentags einen Anwalt in der Türkei beauftragt, die vom SEM angeforderten Unterlagen zu beschaffen. G. Das SEM wies das zweite Fristverlängerungsgesuch am 6. Mai 2024 ab. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 – der Rechtsvertreterin am 16. Mai 2024 eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2024 reichte der Be- schwerdeführer dem SEM ein türkischsprachiges Dokument (Anwaltsvoll- macht inklusive Beglaubigung), datiert vom 1. März 2024, nach. Dazu führte er aus, er habe in der Türkei einen Anwalt mandatiert und sei be- müht, die nötigen Unterlagen schnellstmöglich zu beschaffen. J. Mit elektronisch übermittelter und gültiger Signatur versehener Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die SEM-Verfügung vom 8. Mai 2024 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit respektive

E-3794/2024 Seite 6 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche Verbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin so- wie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel (BM) beigelegt (Inhaltsan- gabe gemäss Beilagenverzeichnis zur Beschwerde): - Beilage 1: Autorisierungslizenz betreffend Vollmacht des türkischen Anwaltes; - Beilage 2: Anfrage Akteneinsicht vom (…) 2024; - Beilage 3: Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 betreffend Verfah- rensvereinigung; - Beilage 4: Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (…) 2024 betreffend Einlei- tung des Ermittlungsverfahrens; - Beilage 5: Übersicht über die Änderung des Staatsanwaltes; - Beilage 6: Vorführentscheid der (…) des Amtsgerichts von F._______ vom (…) 2024; - Beilage 7: Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Vorführbefehl vom (…) 2024; - Beilage 8: Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums des Bezirks I._______ an die Direktion für Terrorbekämpfung vom (…) 2024; - Beilage 9: Anweisung der Staatsanwaltschaft an das Polizeipräsidium des Be- zirks I._______ betreffend Einvernahme vom (…) 2023; - Beilage 10: Protokoll der Polizei vom (…) 2024, wonach die gesuchte Person an der Adresse nicht angetroffen worden sei; - Beilage 11: Anweisung der Staatsanwaltschaft vom (…) 2023 an das Polizei- präsidium des Bezirks I._______ betreffend Einvernahme; - Beilage 12: Beschluss der Staatsanwaltschaft von F._______ betreffend Zu- stellung des getrennten Verfahrens vom (…) 2023; - Beilage 13: Verfahrenstrennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (…) 2023; - Beilage 14: Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums von F._______ an die Staatsanwaltschaft vom (…) 2023; - Beilage 15: Nichteintretensbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024; - Beilage 16: Anweisung des Polizeipräsidiums B._______ an die Abteilung Ter- rorbekämpfung vom (…) 2023; - Beilage 17: Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums B._______ an das Prä- sidium für Terrorbekämpfung vom (…) 2023;

E-3794/2024 Seite 7 - Beilage 18: Anweisung des Polizeipräsidiums B._______ an die Direktion Cyberkriminalitätsbekämpfung vom (…) 2023; - Beilage 19: Ermittlungsbericht der Abteilung Cyberkriminalitätsbekämpfung der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom (…) 2023.

K. Am 18. Juni 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesver- waltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Ent- scheid in der Schweiz abwarten könne. L. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeits- erklärung des Kantonalen Sozialdienstes (…) nachgereicht.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentli- chen aus, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass zwei oder drei Verfahren gegen ihn in der Türkei hängig seien. In Bezug auf den Inhalt dieser Verfahren habe er angegeben, dass es um Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gehe, zum dritten Verfahren habe er indessen nicht anzugeben vermocht, worum es sich handle. Er habe aber angege- ben, dass ein Urteil gegen ihn vorliege, ohne Kenntnisse über das Datum des Entscheides zu haben. Es erstaune, dass er weder über entspre- chende Dokumente noch über Wissen zu deren Inhalten verfüge. Dies gelte insbesondere für die Angabe, wonach er bereits verurteilt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er so wenig über seine angebliche Ver- folgung durch die türkischen Behörden wisse. Seine Vorbringen betreffend

E-3794/2024 Seite 9 hängige Strafverfahren seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Es würden bis heute keine sachdienlichen Beweismittel vorliegen, obwohl der Beschwerdeführer die Türkei bereits im September 2023 verlassen und sich seit dem 1. Oktober 2023 in einem Asylverfahren in der Schweiz be- finde. Die Vorbringen zur behördlichen Kontrolle auf dem Taksim-Platz seien ebenfalls unglaubhaft. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns, dass sich ein Zivilpolizist, der sich nie ausge- wiesen habe wegen des Beschwerdeführers und dessen bescheidenen politischen Profils auf die beschriebene Weise verhalten würde. Wäre den türkischen Behörden daran gelegen, den Beschwerdeführer für weit zu- rückliegende Hilfeleistungen an die Bevölkerung von Kobane oder für Ak- tivitäten auf Social Media zu belangen, stünden weit effektivere Methoden zur Verfügung. Seinen Aussagen zufolge sei es abgesehen von der besag- ten Personenkontrolle zu keinerlei Kontakten mit den Behörden gekom- men. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, er sei ein bis eineinhalb Jahre lang nicht behelligt worden. Weshalb ein einzelner Polizist die geschilderte Aufmerksamkeit provozieren und einen erheblichen Kollateralschaden in Kauf nehmen und darüber hinaus sich selbst einer beträchtlichen Verlet- zungsgefahr aussetzen sollte, erschliesse sich nicht. Es liessen sich ferner keine logischen Erklärungen ableiten, wie der Beschwerdeführer mit auf- gesetztem Helm von diesem Beamten hätte erkannt werden können. Auch zur geltend gemachten Verfolgung in F._______ seien widersprüch- liche Angaben gemacht worden. So habe der Beschwerdeführer die Frage nach Ingewahrsamnahmen zunächst klar und deutlich bejaht, dieselbe Frage im späteren Verlauf der Anhörung jedoch verneint. Auch die Schil- derungen zu den angeblich erlittenen Schlägen seien mit Unstimmigkeiten behaftet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög- lich einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der vom schwe- ren Erdbeben vom Februar 2023 mitbetroffenen Provinz Sanliurfa. Er habe aber auch an anderen, vom Erdbeben nicht betroffenen Gebieten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Er könne zudem auf zahlreiche Verwandte im Heimatland zurückgreifen, zu denen er ein enges Verhältnis habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Tür- kei schnell beruflich und sozial Anschluss finden werde.

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E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, weil ihm ver- wehrt worden sei, zu entscheidwesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Es sei ihm auch nicht genügend Zeit eingeräumt worden, die Beweismittel zu seinen hängigen Verfahren einzureichen. Aus demselben Grund habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und seinen Entscheid auf einer mangelhaften Aktenlage getroffen. Aus dem Umstand, dass gemäss Aktenverzeichnis des SEM die Übersetzung ge- wisser Dokumente erst nach der Urteilsfällung vorgenommen worden sei, sei zu schliessen, dass diese Übersetzungen nicht in der Urteilsbegrün- dung berücksichtigt worden seien, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden habe er weder in seiner Heimatstadt C._______ noch in anderen Teilen des Landes eine friedliche Existenz aufbauen können. Er habe sich ständig beobach- tet, verfolgt und bedroht gefühlt. C._______ sei vor allem nach dem Krieg in Syrien eine Hochburg der Migration an der Grenze zu Syrien geworden, wo sich Terrororganisationen und Geheimdienste bewegen würden. Nachdem er vom Cousin und Anwalt erfahren habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei und er ein Risikoprofil auf- weise, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Weiteren seien mehrere Cousins Mitglieder der verbotenen kurdischen Guerilla-Bewegung und ein Cousin sei bei einer militärischen Auseinandersetzung getötet worden. Der vom SEM erhobene Vorwurf zu den Misshandlungen in F._______ be- ruhe auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe zwar ver- neint, während einer offiziellen Verhaftung geschlagen worden zu sein (Akte 16, Antworten 122 und 123), aber wiederholt darauf hingewiesen, dass er in F._______ von zivil gekleideten Behördenmitgliedern inoffiziell in Gewahrsam genommen, tagelang an einem nicht bekannten Ort befragt und dabei geschlagen und beschimpft worden sei (Akte 16, Antworten 116, 119 und 120). Die von ihm verwendeten Begrifflichkeiten deuteten auf den traumatisierenden Charakter der behördlichen Ermittlungen hin. Die Un- stimmigkeiten in den Angaben zur Inhaftierung in C._______ und F._______ beruhten auf einer mangelhaften Übersetzung der Aussagen während der Anhörung und seien nicht zum Nachteil des Beschwerdefüh- rers zu verwenden.

E-3794/2024 Seite 11 Aus den mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Ter- rororganisation respektive Cyberkriminalität eingeleitet worden seien. Die beiden Ermittlungsverfahren seien am 6. März 2023 vereinigt und unter derselben Verfahrensnummer weitergeführt worden. Weil er nicht an seiner Adresse angetroffen worden sei, habe das Amtsgericht in F._______ am (…) 2024 einen Vorführbefehl erlassen. Zur verzögerten Einreichung der Beweismittel sei auf das Schreiben des türkischen Anwaltes zu verweisen, wonach die benötigte Beglaubigung der Vollmacht das Verfahren verzögert habe. Dem Beschwerdeführer sei es als juristischem Laien nicht bekannt gewesen, dass er eine notariell beglaubigte Vollmacht seinem türkischen Anwalt hätte zukommen lassen können. Die ihm gewährte Frist zur Be- schaffung der Beweismittel sei zu kurz gewesen. Zudem habe er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung der Vollmacht zu tragen. Es sei nun belegt, dass strafrechtli- che Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Zerstörung der Gegend von C._______ durch das Erdbeben im Jahr 2023 sei nach wie vor nicht beseitigt und der Zugang zu Gesundheitsein- richtungen, Obdach, Nahrung, Beschäftigung und Bildung sei nach wie vor nicht genügend gewährleistet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.

E. 6 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere for- melle Rügen (Übersetzungsfehler bei der Anhörung, unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Begrün- dungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer begründet die erhobene Rüge von Überset- zungsfehlern bei der Anhörung mit Missverständnissen betreffend die Be- grifflichkeiten einer «offiziellen» respektive «inoffiziellen» Festnahme.

E. 6.1.2 Mit dieser Argumentation übersieht er, dass ihm die Fragen nach all- fälligen Ingewahrsamnahmen in deutlicher Form gestellt wurden. So wurde er in Frage 115 nach allfälligen Ingewahrsamnahmen gefragt, worauf er die klare Antwort «in F._______ ja» zu Protokoll gab. Anschliessend wurde er in Frage 116 aufgefordert, mehr dazu zu berichten, worauf er insbesondere auf Videoaufnahmen und die Bedrohungen verwies. Er wurde anschlies- send darauf hingewiesen, dass er zuvor angegeben habe, die besagten Vorfälle hätten sich im Heimatdorf C._______ zugetragen (vgl. Frage 117),

E-3794/2024 Seite 12 worauf er nochmals aufgefordert wurde, anzugeben, ob er in F._______ in Gewahrsam genommen worden sei. Diese Frage verneinte er und führte aus, er sei nicht auf den Polizeiposten gegangen, sei aber dazu aufgefor- dert worden. Er sei geschlagen, aber «offiziell» nicht in Gewahrsam ge- nommen worden.

E. 6.1.3 Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2024 wurde in Anwesenheit des damaligen Rechtsvertreters durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat vor der eigentlichen Anhörung zu Protokoll gege- ben, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (vgl. Akte 16, Ant- wort 1). Er hat nach der Rückübersetzung bestätigt, dass seine Angaben in einer ihm verständlichen Sprache Satz für Satz vorgelesen worden seien, und das Protokoll als vollständig und korrekt mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch der Rechtsvertreter hat das Protokoll unterzeichnet, ohne Beanstandungen anzubringen. Dem Anhörungsprotokoll selbst sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme gegeben hätte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Missverständnis- sen oder Unklarheiten bei der Wiedergabe der Angaben des Beschwerde- führers gekommen sein soll. Auch der Befragungsstil gibt zu keinen Bean- standungen Anlass. Mit der Tatsache, dass er die Richtigkeit und Vollstän- digkeit des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss sich der Beschwerdeführer deshalb behaften lassen.

E. 6.1.4 Darüber hinaus substanziiert der Beschwerdeführer nicht, welche Teile des Anhörungsprotokolls falsch übersetzt worden sein sollen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziffer 6) weiter, er habe zu entscheidwesentlichen Punkten nicht Stellung beziehen können. Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise dafür, dass ihm nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe einlässlich und vollständig darzulegen. Er begründet auch nicht, zu welchen konkreten Sachverhaltselementen er seiner Auffassung nach ungenügend habe Stellung nehmen können. Bei dieser Sachlage er- übrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 6.2.2 Zur Rüge, dem Beschwerdeführer sei zu wenig Zeit eingeräumt wor- den, um die in der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel nachzu- reichen, ist das Folgende festzuhalten:

E-3794/2024 Seite 13 Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung zu den Asylgründen von einem mit dem Asylverfahren erfahrenen Rechts- vertreter begleitet. Der Beschwerdeführer wurde während dieser Anhörung ausdrücklich aufgefordert, einen aktuellen UYAP-Auszug sowie sämtliche Beweismittel zu den geltend gemachten, gegen ihn eingeleiteten Strafer- mittlungsverfahren nachzureichen, wofür ihm eine 20-tägige Frist ange- setzt wurde (vgl. Frage 142). Dem Beschwerdeführer und seinem damali- gen Rechtsvertreter war somit seit dem 28. März 2024 bewusst, dass ent- sprechende türkische Justizdokumente nachzureichen gewesen wären. Das erste Gesuch vom 15. April 2024 um Fristerstreckung (um zwei Wo- chen) wurde vom SEM stillschweigend gewährt. Der Umstand, dass das zweite Fristerstreckungsgesuch vom 29. April 2024 vom SEM abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass im zweiten Fristverlängerungsgesuch festgehalten wurde, dass der Be- schwerdeführer mit «heutigem» Telefonat in der Türkei einen Anwalt be- vollmächtigt habe. Weshalb der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht vor dem 29. April 2024 um die Beschaffung der elektronisch abrufba- ren Justizdokumente bemüht hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Ins- gesamt stand dem Beschwerdeführer seit der Durchführung der Anhörung am 28. März 2024 hinreichend Zeit zur Verfügung, um die besagten Be- weismittel zu beschaffen. Nachdem die betreffenden Beweismittel auf Beschwerdestufe eingereicht worden sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt und gewürdigt werden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 6.3 Auch die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es im vorinstanzlichen Verfahren erst nach der Fällung des Asylentscheides die Übersetzung der Beweismittel vorgenommen und diese somit im Asyl- entscheid nicht mitberücksichtigt habe, ist unbegründet. Aus dem Um- stand, dass im Aktenverzeichnis die vom SEM vorgenommene Überset- zung erst als Akte 29 am 13. Mai 2024 aufgenommen wurde, bedeutet nicht zwingend, dass die amtliche Übersetzung erst an diesem Datum vorge- nommen und im Asylentscheid nicht mitberücksichtigt wurde. Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten sieben Beweismitteln handelt es sich um Fotoaufnahmen respektive Screenshots. Einzig das tür- kischsprachige Schreiben des Anwaltes vom 1. März 2024 lag als schriftli- ches (fremdsprachiges) Dokument vor. Nachdem der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung das besagte Dokument Nr. 4 (vgl.

E-3794/2024 Seite 14 Beweismittelverzeichnis des SEM, Akte 1) inhaltlich umschrieb (vgl. Akte 16, Antwort 90) ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im angefochtenen Asylentscheid dieses Beweismittel im Sachverhalt als «Schreiben» des «Cousins K. betreffend Vollmacht» aufgenommen hat (vgl. Ziffer I/4) und sich aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz in den Erwägungen nicht weiter zu diesem Anwaltsschreiben geäussert hat. Die Rüge der Ver- letzung der Begründungspflicht ist deshalb unbegründet.

E. 6.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig er- stellt. Die in der Beschwerde vorgetragenen formellen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Es gibt daher keine Gründe, das Anhörungsprotokoll für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeführers nicht oder nur unter Vorbehalt mitzuberücksichtigen. Es besteht auch keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb das Rechtsbegehren 1 der Be- schwerde abgewiesen wird. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ma- terieller Hinsicht zu überprüfen.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwer- deebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammen- fassend wiedergegeben in E. 5.1).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren we- gen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Orga- nisation gegen ihn eröffnet worden seien.

E. 7.2 Wie das SEM im angefochtenen Asylentscheid zutreffend ausführte, erstaunt vorweg der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen an- geblichen zwei oder drei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nur vage Angaben machen konnte. Er war namentlich nicht in der Lage, anzu- geben, worum es sich beim dritten gegen ihn eröffneten Verfahren handelt und er konnte keine Angaben zum Zeitpunkt und Gegenstand des angeb- lich gegen ihn ausgefällten Urteils machen (vgl. Akte A16, Antworten 102 und 106).

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E. 7.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine Mehrzahl von Beweismitteln nachgereicht. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zufolge werde mit diesen belegt, dass entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

E. 7.3.1 In der Beschwerde wird nicht schlüssig dargelegt, dass die eröffneten Ermittlungsverfahren in weitere Massnahmen der Justizbehörden gemün- det hätten. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass es zu einer Ankla- geerhebung, einem gerichtlichen Verfahren oder einer Verurteilung des Be- schwerdeführers gekommen wäre. Die Behauptung in der Anhörung, es liege ein Urteil gegen ihn vor, bleibt unsubstanziiert und spekulativ. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerde- führer ein Gerichtsverfahren eröffnet oder bereits ein Urteil gefällt worden ist. Auch die beim SEM eingereichten Screenshot-Aufnahmen von Verfah- rensnummern (vgl. Sachverhalt, Bst. C und SEM-Akte 11, BM 5 und 7) las- sen keine andere Schlussfolgerung zu.

E. 7.3.2 Mit den nachgereichten Dokumenten wird einzig untermauert, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren einge- leitet worden sind. Bei der derzeitigen Aktenlage ist jedoch offen, ob es in absehbarer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Anklage, einem gerichtlichen Verfahren und zu einer Verurteilung des Beschwerde- führers aus einem asylbeachtlichen Motiv kommen wird.

E. 7.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund von Veröffentlichungen von politischen Beiträgen auf den sozialen Medien lässt sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden zwar na- turgemäss nicht mit letzter Genauigkeit voraussagen. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens der laufenden Ermittlungen ist aber davon auszugehen, dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich ist. Gemäss den Er- kenntnissen des Gerichts werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafver- fahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, wes- halb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer eingeleitet respektive Anklage erhoben worden, nicht ohne Wei- teres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4).

E-3794/2024 Seite 16

E. 7.3.4 Zudem wird das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe dadurch relativiert, dass er nicht angegeben hat, strafrechtlich vorbelastet zu sein, und daher für die türkischen Ermitt- lungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten würde. Er verfügt über kein geschärftes oppositionelles Profil, denn er hat im Verlauf seines Asylver- fahrens nie geltend gemacht, exponiertes Mitglied einer aus Sicht des tür- kischen Staates regierungskritischen Partei zu sein. Nachdem sich seine Aktivitäten auf die Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien beschränkt haben, dürfte das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbe- hörden an der Person des Beschwerdeführers mutmasslich gering sein. Sollte der Beschwerdeführer jedoch wider Erwarten wegen Präsidentenbe- leidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt werden, hätte er nach den Erkenntnissen des Gerichts als Ersttäter ohne besonde- res politisches Profil mit einer bedingten, geringen Haftstrafe zu rechnen, welche er nicht in einem Gefängnis verbüssen müsste.

E. 7.3.5 Rechtsprechungsgemäss ist jedenfalls bei Ermittlungsverfahren auf- grund von Beiträgen auf den sozialen Medien grundsätzlich nicht vom Vor- liegen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen (vgl. Urteile BVGer E-400/2024 vom 12. August 2024 E. 7.5 mit weiteren Verweisen auf D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.3; E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6 ff.; D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3 ff.; D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 ff.; E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2 und E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f., mit Verweisen auf die weitere Urteile, insbesondere zu Strafver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung: E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und 7.2.5; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und 6.5; sowie E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.). Die mit der Rechtsmitte- leingabe nachgereichten Beweismittel vermögen folglich keine asylbeacht- liche Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 7.3.6 Hieran vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos, auf welchen die Eltern des Beschwerdeführers angeblich bei einer Vor- sprache der Gendarmerie abgebildet sein sollen, nichts zu ändern. Auf den Fotos sind keine Hinweise auf ein flüchtlingsrelevantes Motiv für den be- hördlichen Besuch bei den Eltern erkennbar. Der Hintergrund der behörd- lichen Vorsprache geht aus den Aufnahmen nicht hervor und es ist insbe- sondere nicht erkennbar, dass diese im Zusammenhang mit einem

E-3794/2024 Seite 17 strafrechtlichen Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbe- leidigung erfolgt ist.

E. 7.4 Sodann sind auch die vom SEM erhobenen Zweifel an den Vorbringen betreffend das Verhalten des Zivilpolizisten beim provozierten Motorrad- unfall im Jahr 2022 zu bestätigen. So bleibt insbesondere nicht nachvoll- ziehbar, weshalb dieser Polizist das erhebliche persönliche Unfallrisiko, sich beim Zusammenstoss mit dem Beschwerdeführer selbst zu verletzen, in Kauf genommen haben soll und wie er überhaupt den Beschwerdefüh- rer, welcher einen Helm getragen haben soll, während seiner Fahrt von hinten hätte identifizieren können. Die vom SEM erörterten Zweifel am vor- getragenen, vom Polizisten angeblich bewusst inszenierten Unfall werden vom Beschwerdeführer nicht ausgeräumt, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 7.5 Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der aus der Sicht des türkischen Staates missliebigen Unterstützung der kurdischen Bevöl- kerung aus Kobane in den Jahren 2014/2015 oder hinsichtlich des vorge- tragenen Anschlages auf das Kulturzentrum im Heimatdorf im Jahr 2016 konkret verdächtigt worden wäre, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden ihn zu Hause festgenommen und in Haft versetzt hätten. Er hat jedoch zu Protokoll gegeben, er habe nach den ent- sprechenden Drohungen sein Leben zunächst normal weitergeführt res- pektive er sei nach der behördlichen Festnahme im Jahr 2018 wieder frei- gelassen worden (vgl. Akte 16, Antworten 98, S. 9). Auch der Umstand, dass er nach dem Unfall im Jahr 2022 in F._______ lediglich mit Drohun- gen und mutmasslichen Beobachtungen behelligt worden ist, lässt darauf schliessen, dass er nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Das zu diesem Vorbringen beim SEM eingereichte Beweismittel (vgl. Sach- verhalt oben, Bst. C, und SEM-Akte 11, BM 6; eine Screenshot-Aufnahme eines Telefondisplays mit dem auf einem Bett liegenden Beschwerde- führer) ist nicht geeignet, einen asylbeachtlichen Vorfall zu untermauern.

E. 7.6.1 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er sei im Jahr 2020 im Nach- gang zu einer Schlägerei von seinem Arbeitgeber in Antalya entlassen wor- den. Er habe als Kurde weder im Heimatdorf noch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine friedliche Existenz aufbauen können (vgl. Beschwerde, Ziffer 37).

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E. 7.6.2 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ver- schiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme ei- ner Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H).

E. 7.6.3 Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerde- führer aufgrund seiner kurdischen Ethnie und Herkunft aus der Provinz Sanliurfa gewisse Benachteiligungen widerfahren sind. Sein Engagement für die Kurden von Kobane kann jedoch nicht als besonders exponiert ein- gestuft werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er seitens der türkischen Behörden als pointierter Verfechter der kurdischen Sache oder als Gefahr für die türkische Einheit wahrgenommen wird, ansonsten die Behörden mehrfach Gelegenheit gehabt hätten, ihn festzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich angegeben, er sei nach der Fest- nahme nach der Schlägerei im Jahr 2020 wieder freigelassen worden, was darauf schliessen lässt, dass sich der ursprünglich behördliche Verdacht gegen ihn aufgrund seiner Herkunft aus einem «bekannten terroristischen Dorf» (vgl. Akte 16, Antwort 99, S. 10) als unbegründet herausgestellt hat. Nach dem Gesagten besteht für den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, diesbezüglich ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden.

E. 7.6.4 Der Verlust der Arbeitsstelle in Antalya drei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei lässt ebenfalls nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungssi- tuation schliessen. Zu seiner weiteren Erwerbstätigkeit nach der Entlas- sung im Jahr 2020 gab er an, in Antalya in einem Restaurant gearbeitet zu haben und 2021 nach F._______ gegangen zu sein, wo er bis Juli 2023 in Hotels erwerbstätig gewesen sei (vgl. A16, Antworten 35, 44 und 98). Eine existenzgefährdende Unmöglichkeit, einem irgendwie gearteten Erwerbs- einkommen nachzugehen, lag im Zeitpunkt der Ausreise nicht vor. Den diesbezüglichen Vorbringen muss deshalb die Asylrelevanz abgesprochen werden.

E-3794/2024 Seite 19

E. 7.7 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung schliesslich darauf hingewiesen, dass sein Cousin als Guerilla im Kampf gefallen sei. Nach dessen Tod seien die Behörden vermehrt bei seiner Familie erschienen. Er bezeichnete seine Familie auch als «politisch» (vgl. Akte 16, Antworten 18). Konkrete, gezielte und gegen seine eigene Person gerichtete Nachteile in diesem Zusammenhang hat er jedoch nicht geltend gemacht, weshalb das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bst. C und SEM-Akte 11, BM 3) sowie das Schreiben des Anwaltes vom 1. März 2023, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aus einer politi- schen Familie stamme (vgl. Sachverhalt, Bst. I.), nicht geeignet sind, eine Reflexverfolgung darzutun.

E. 7.8 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-3794/2024 Seite 20 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei- sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun- gen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der

E-3794/2024 Seite 21 Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Staatspräsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand aufge- hoben. Die elf vorübergehend unter Ausnahmezustand gestellten Provin- zen waren und sind naturgemäss unterschiedlich stark von den Folgen der Naturkatastrophe betroffen. Neben der Provinz Hatay sind aktuell die Pro- vinzen Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya noch stark von den Folgen der Erdbeben betroffen.

E. 8.6.2 Trotz der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Pro- vinzen ist nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde. Die Beurteilung der Zu- mutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen ei- ner einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffe- nen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen – nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – ge- bührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provin- zen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müss- ten (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11).

E. 8.6.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer III/2) und dabei festgehalten, dass die Her- kunftsprovinz des Beschwerdeführers (Sanliurfa) vom Erdbeben betroffen worden ist. Er sei jedoch jung, gesund und spreche fliessend Türkisch. Zu- dem habe er eine solide Ausbildung (Abschluss […]gymnasium im Fach- bereich […]) und habe auch ausserhalb seiner Herkunftsprovinz Arbeitser- fahrung in Antalya und Istanbul sammeln können. Zudem habe er zahlrei- che Verwandte in der Türkei, zu denen er ein enges Verhältnis habe.

E. 8.6.4 Der Beschwerdeführer hat angegeben, in regelmässigem und gutem Kontakt zur Familie zu stehen (vgl. Akte 16, Antwort 6ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, welches ihm nach der Rückkehr bei seiner Reintegration unterstützen und bei Bedarf Obdach ge- währen kann. Er hat sich längere Zeit im Westen und Südwesten des Lan- des (in Istanbul und Antalya) aufgehalten. Er verfügt zudem über jahre- lange Berufserfahrung in der Landwirtschaft, Gastronomie und bei einem Kurierdienst (vgl. Akte 16, Antworten 35-38, 43 und 98). Selbst wenn er

E-3794/2024 Seite 22 nicht mehr in Betracht zieht, inskünftig im Bereich seines Studienabschlus- ses tätig zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Wieder- aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und er insbesondere für die Anfangsphase mit der Unterstützung seines familiären Beziehungsnetztes wird rechnen können, auch wenn seine Familie nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben soll. Es bleibt ihm zudem unbenommen, sich in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, sollte er eine Rück- kehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen.

E. 8.6.5 Es lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts ent- gegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 2) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E-3794/2024 Seite 23

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: nächste Seite)

E-3794/2024 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3794/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rudolph, HEKS RBS (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, geboren in B._______ (Provinz Sanliurfa) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. September 2023 im Laderaum eines Lastwagens, reiste über ihm unbekannte Länder am 1. Oktober 2023 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 10. Oktober 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines zugewiesenen Rechtsvertreters einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe im Jahr 2020 das Fach «(...)» im (...)gymnasium in seinem Heimatdorf C._______ (Sanliurfa) abgeschlossen und bis Ende 2020 seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Danach habe er in Antalya in einem (...) gearbeitet. 2021 sei er nach Istanbul gezogen, wo er offiziell registriert gelebt und bis Juli 2023 als (...) in Hotels und als Kurier für eine Internetplattform (...) ausgeführt habe. Seine Familie (Eltern und jüngere Geschwister) lebe in prekären finanziellen Verhältnissen in ihrem eigenen Haus in C._______. Zu seinen Asylgründen führte er aus, sein Herkunftsort C._______ sei ein «politisches Dorf» und deshalb im Jahr 1993 bombardiert worden. «Kämpfer für Freiheit» und «Guerillas» seien von der Dorfbevölkerung versteckt und unterstützt worden. Nach den Ereignissen in Kobane (Syrien) in den Jahren 2014 und 2015 hätten er und andere Dorfbewohner den Kurden aus Kobane geholfen. Staatliche Agenten hätten sich aber unter die Bevölkerung geschlichen und Filmaufnahmen der Unterstützungshandlungen erstellt. Danach hätten diese Personen ihn unter Druck gesetzt und Geld gefordert mit der Androhung, ihn bei den Polizeibehörden anzuzeigen. Er habe diese Drohungen zunächst nicht ernstgenommen und sein Leben normal weitergeführt. Die Drohungen hätten sich in den Jahren 2017 und 2018 wiederholt, wobei ihm die aufgenommenen Filme gezeigt worden seien. Im Jahr 2016 sei er von der Polizei mit Plastikmunition angeschossen und an der (...) verletzt worden. Im gleichen Jahr sei im Kulturzentrum «D._______» in C._______ ein Sprengstoffanschlag verübt worden, bei welchem 34 Studierende getötet worden seien. Er sei zur fraglichen Zeit in der unmittelbaren Nähe gestanden und habe überall Leichen gesehen, was ihn zusätzlich politisiert habe. Im Jahr 2018 sei er von Polizisten in Zivil mitgenommen, geschlagen und vier bis fünf Tage lang festgehalten worden. Nachdem die Polizisten festgestellt hätten, dass er nicht kooperieren wolle, sei er freigelassen worden. Danach sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Am 27. Juli 2019 sei sein Cousin E._______ in einem Gefecht in Hakkari gefallen. In der Folge seien die Sicherheitskräfte zur Familie nach Hause gekommen und hätten nach diesem Cousin gefragt. Im Jahr 2020 habe seine Familie gewollt, dass er C._______ verlasse. Er sei deshalb nach Antalya gegangen. An seinem Arbeitsort habe es eine Schlägerei gegeben. Nachdem er von der Gendarmerie zur Aussage vorgeladen worden sei, habe man ihm vorgeworfen, aus einem «terroristischen Dorf» zu stammen und er sei drei Tage nackt festgehalten worden, während die in der Schlägerei involvierten Personen freigelassen worden seien. Als er nach seiner Freilassung zur Arbeit zurückgekehrt sei, sei ihm wegen dieses Vorfalles gekündigt worden. Hierauf sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahr 2021 sei er nach Istanbul gezogen und habe in Hotels gearbeitet. Rund eineinhalb Jahre lang sei er nicht mehr behelligt worden und habe in Frieden leben können. Dann sei er auf dem Taksim-Platz (in Istanbul) von einem Zivilpolizisten kontrolliert und zum Verlassen des Platzes aufgefordert worden. In der Folge habe er politische Beiträge in den sozialen Medien geteilt. Als er eines Tages im Jahr 2022 als (...)-Kurier unterwegs gewesen sei, sei er vom selben Zivilpolizisten angehalten worden. Dieser habe ihn auf dem Motorrad gesehen und die Türe seines Fahrzeuges geöffnet, als er (der Beschwerdeführer) habe vorbeifahren wollen, und einen Unfall verursacht. Dabei sei er am (...) schwer verletzt worden. Dieser Polizist habe ihn in F._______ ein paar weitere Male bedroht und ihn mutmasslich beobachtet. Sein Cousin und Anwalt G._______ habe beim Gericht in C._______ erfahren, dass ein Verfahren wegen Terrorismus gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten, worauf er nach F._______ gereist sei und sich dort bis zur Ausreise zwei Monate lang bei einem Verwandten aufgehalten habe. Es seien zurzeit zwei oder drei Verfahren in C._______ und F._______ gegen ihn hängig und es existiere ein Festnahmebefehl. Ihm werde Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Es gebe noch ein drittes Verfahren, wobei er dessen Gegenstand nicht kenne. Sein Anwalt habe ihm die Angaben zur Verfahrensnummer geschickt. Es liege ein Urteil gegen ihn vor, er wisse aber nicht, zu welchem Verfahren. Weil er sein Mobiltelefon gewechselt und das Passwort vergessen habe, habe er keinen Zugriff auf E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei) mehr. Er habe nie einen türkischen Reisepass besessen. Seine türkische Identitätskarte (Beweismittel [BM] Nr. 1) reichte er zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung folgende weitere Beweismittel zu den Akten (Inhalt gemäss Angaben an der Anhörung [vgl. SEM-Verfahren [...]-Akte 16]):

- BM 2: vier Farbkopie-Aufnahmen seiner Eltern, die von der Gendarmerie belästigt und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden seien;

- BM 3: Screenshot (Foto eines Telefondisplays) seines Cousins E._______;

- BM 4: türkischsprachiges Schreiben seines Cousins und Anwaltes G._______ in C._______, B._______, datiert (...) 2024;

- BM 5: fremdsprachiges Dokument mit Verfahrensnummern der in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren;

- BM 6: Screenshot einer Fotoaufnahme des Beschwerdeführers nach seinen seitens der Polizei erlittenen Schussverletzungen im Jahr 2016;

- BM 7: Screenshot mit Bild eines weiteren Verfahrens, welches in F._______ eingeleitet worden sei. Im Anschluss an die Anhörung wurde dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist eingeräumt, um eine aktuelle Übersicht aus dem UYAP ([Anmerkung des Gerichts: elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei]) über alle offenen und abgeschlossenen Verfahren sowie den Festnahmebefehl, das Urteil, Anklageschriften und allfällige Rechtskraftmitteilungen nachzureichen. D. Am 3. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. Gleichentags wurde er dem Kanton H._______ zugewiesen. E. Mit Schreiben vom 15. April 2024 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) dem SEM unter Vorlage einer vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichneten Vollmacht mit, dass sie von diesem mit der Interessenwahrung im Asylverfahren mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde um eine Fristverlängerung zur Einreichung der vom SEM angeforderten Beweismittel ersucht. F. Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte die Rechtsvertretung um eine weitere Fristverlängerung zur Einreichung der Beweismittel und trug dazu vor, der Beschwerdeführer habe gleichentags einen Anwalt in der Türkei beauftragt, die vom SEM angeforderten Unterlagen zu beschaffen. G. Das SEM wies das zweite Fristverlängerungsgesuch am 6. Mai 2024 ab. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 - der Rechtsvertreterin am 16. Mai 2024 eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer dem SEM ein türkischsprachiges Dokument (Anwaltsvollmacht inklusive Beglaubigung), datiert vom 1. März 2024, nach. Dazu führte er aus, er habe in der Türkei einen Anwalt mandatiert und sei bemüht, die nötigen Unterlagen schnellstmöglich zu beschaffen. J. Mit elektronisch übermittelter und gültiger Signatur versehener Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die SEM-Verfügung vom 8. Mai 2024 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche Verbeiständung durch die mandatierte Rechtsvertreterin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel (BM) beigelegt (Inhaltsangabe gemäss Beilagenverzeichnis zur Beschwerde):

- Beilage 1: Autorisierungslizenz betreffend Vollmacht des türkischen Anwaltes;

- Beilage 2: Anfrage Akteneinsicht vom (...) 2024;

- Beilage 3: Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 betreffend Verfahrensvereinigung;

- Beilage 4: Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (...) 2024 betreffend Einleitung des Ermittlungsverfahrens;

- Beilage 5: Übersicht über die Änderung des Staatsanwaltes;

- Beilage 6: Vorführentscheid der (...) des Amtsgerichts von F._______ vom (...) 2024;

- Beilage 7: Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Vorführbefehl vom (...) 2024;

- Beilage 8: Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums des Bezirks I._______ an die Direktion für Terrorbekämpfung vom (...) 2024;

- Beilage 9: Anweisung der Staatsanwaltschaft an das Polizeipräsidium des Bezirks I._______ betreffend Einvernahme vom (...) 2023;

- Beilage 10: Protokoll der Polizei vom (...) 2024, wonach die gesuchte Person an der Adresse nicht angetroffen worden sei;

- Beilage 11: Anweisung der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 an das Polizeipräsidium des Bezirks I._______ betreffend Einvernahme;

- Beilage 12: Beschluss der Staatsanwaltschaft von F._______ betreffend Zustellung des getrennten Verfahrens vom (...) 2023;

- Beilage 13: Verfahrenstrennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (...) 2023;

- Beilage 14: Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums von F._______ an die Staatsanwaltschaft vom (...) 2023;

- Beilage 15: Nichteintretensbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024;

- Beilage 16: Anweisung des Polizeipräsidiums B._______ an die Abteilung Terrorbekämpfung vom (...) 2023;

- Beilage 17: Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums B._______ an das Präsidium für Terrorbekämpfung vom (...) 2023;

- Beilage 18: Anweisung des Polizeipräsidiums B._______ an die Direktion Cyberkriminalitätsbekämpfung vom (...) 2023;

- Beilage 19: Ermittlungsbericht der Abteilung Cyberkriminalitätsbekämpfung der Sicherheitsdirektion des Innenministeriums vom (...) 2023. K. Am 18. Juni 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. L. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes (...) nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dass zwei oder drei Verfahren gegen ihn in der Türkei hängig seien. In Bezug auf den Inhalt dieser Verfahren habe er angegeben, dass es um Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gehe, zum dritten Verfahren habe er indessen nicht anzugeben vermocht, worum es sich handle. Er habe aber angegeben, dass ein Urteil gegen ihn vorliege, ohne Kenntnisse über das Datum des Entscheides zu haben. Es erstaune, dass er weder über entsprechende Dokumente noch über Wissen zu deren Inhalten verfüge. Dies gelte insbesondere für die Angabe, wonach er bereits verurteilt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er so wenig über seine angebliche Verfolgung durch die türkischen Behörden wisse. Seine Vorbringen betreffend hängige Strafverfahren seien unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Es würden bis heute keine sachdienlichen Beweismittel vorliegen, obwohl der Beschwerdeführer die Türkei bereits im September 2023 verlassen und sich seit dem 1. Oktober 2023 in einem Asylverfahren in der Schweiz befinde. Die Vorbringen zur behördlichen Kontrolle auf dem Taksim-Platz seien ebenfalls unglaubhaft. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns, dass sich ein Zivilpolizist, der sich nie ausgewiesen habe wegen des Beschwerdeführers und dessen bescheidenen politischen Profils auf die beschriebene Weise verhalten würde. Wäre den türkischen Behörden daran gelegen, den Beschwerdeführer für weit zurückliegende Hilfeleistungen an die Bevölkerung von Kobane oder für Aktivitäten auf Social Media zu belangen, stünden weit effektivere Methoden zur Verfügung. Seinen Aussagen zufolge sei es abgesehen von der besagten Personenkontrolle zu keinerlei Kontakten mit den Behörden gekommen. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, er sei ein bis eineinhalb Jahre lang nicht behelligt worden. Weshalb ein einzelner Polizist die geschilderte Aufmerksamkeit provozieren und einen erheblichen Kollateralschaden in Kauf nehmen und darüber hinaus sich selbst einer beträchtlichen Verletzungsgefahr aussetzen sollte, erschliesse sich nicht. Es liessen sich ferner keine logischen Erklärungen ableiten, wie der Beschwerdeführer mit aufgesetztem Helm von diesem Beamten hätte erkannt werden können. Auch zur geltend gemachten Verfolgung in F._______ seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. So habe der Beschwerdeführer die Frage nach Ingewahrsamnahmen zunächst klar und deutlich bejaht, dieselbe Frage im späteren Verlauf der Anhörung jedoch verneint. Auch die Schilderungen zu den angeblich erlittenen Schlägen seien mit Unstimmigkeiten behaftet. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der vom schweren Erdbeben vom Februar 2023 mitbetroffenen Provinz Sanliurfa. Er habe aber auch an anderen, vom Erdbeben nicht betroffenen Gebieten in der Türkei gelebt und gearbeitet. Er könne zudem auf zahlreiche Verwandte im Heimatland zurückgreifen, zu denen er ein enges Verhältnis habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei schnell beruflich und sozial Anschluss finden werde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde vorgetragen, das SEM habe den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, weil ihm verwehrt worden sei, zu entscheidwesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Es sei ihm auch nicht genügend Zeit eingeräumt worden, die Beweismittel zu seinen hängigen Verfahren einzureichen. Aus demselben Grund habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und seinen Entscheid auf einer mangelhaften Aktenlage getroffen. Aus dem Umstand, dass gemäss Aktenverzeichnis des SEM die Übersetzung gewisser Dokumente erst nach der Urteilsfällung vorgenommen worden sei, sei zu schliessen, dass diese Übersetzungen nicht in der Urteilsbegründung berücksichtigt worden seien, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden habe er weder in seiner Heimatstadt C._______ noch in anderen Teilen des Landes eine friedliche Existenz aufbauen können. Er habe sich ständig beobachtet, verfolgt und bedroht gefühlt. C._______ sei vor allem nach dem Krieg in Syrien eine Hochburg der Migration an der Grenze zu Syrien geworden, wo sich Terrororganisationen und Geheimdienste bewegen würden. Nachdem er vom Cousin und Anwalt erfahren habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei und er ein Risikoprofil aufweise, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Weiteren seien mehrere Cousins Mitglieder der verbotenen kurdischen Guerilla-Bewegung und ein Cousin sei bei einer militärischen Auseinandersetzung getötet worden. Der vom SEM erhobene Vorwurf zu den Misshandlungen in F._______ beruhe auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer habe zwar verneint, während einer offiziellen Verhaftung geschlagen worden zu sein (Akte 16, Antworten 122 und 123), aber wiederholt darauf hingewiesen, dass er in F._______ von zivil gekleideten Behördenmitgliedern inoffiziell in Gewahrsam genommen, tagelang an einem nicht bekannten Ort befragt und dabei geschlagen und beschimpft worden sei (Akte 16, Antworten 116, 119 und 120). Die von ihm verwendeten Begrifflichkeiten deuteten auf den traumatisierenden Charakter der behördlichen Ermittlungen hin. Die Unstimmigkeiten in den Angaben zur Inhaftierung in C._______ und F._______ beruhten auf einer mangelhaften Übersetzung der Aussagen während der Anhörung und seien nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu verwenden. Aus den mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation respektive Cyberkriminalität eingeleitet worden seien. Die beiden Ermittlungsverfahren seien am 6. März 2023 vereinigt und unter derselben Verfahrensnummer weitergeführt worden. Weil er nicht an seiner Adresse angetroffen worden sei, habe das Amtsgericht in F._______ am (...) 2024 einen Vorführbefehl erlassen. Zur verzögerten Einreichung der Beweismittel sei auf das Schreiben des türkischen Anwaltes zu verweisen, wonach die benötigte Beglaubigung der Vollmacht das Verfahren verzögert habe. Dem Beschwerdeführer sei es als juristischem Laien nicht bekannt gewesen, dass er eine notariell beglaubigte Vollmacht seinem türkischen Anwalt hätte zukommen lassen können. Die ihm gewährte Frist zur Beschaffung der Beweismittel sei zu kurz gewesen. Zudem habe er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung der Vollmacht zu tragen. Es sei nun belegt, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Die Zerstörung der Gegend von C._______ durch das Erdbeben im Jahr 2023 sei nach wie vor nicht beseitigt und der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Obdach, Nahrung, Beschäftigung und Bildung sei nach wie vor nicht genügend gewährleistet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.

6. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere formelle Rügen (Übersetzungsfehler bei der Anhörung, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Verletzung der Begründungspflicht). Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer begründet die erhobene Rüge von Übersetzungsfehlern bei der Anhörung mit Missverständnissen betreffend die Begrifflichkeiten einer «offiziellen» respektive «inoffiziellen» Festnahme. 6.1.2 Mit dieser Argumentation übersieht er, dass ihm die Fragen nach allfälligen Ingewahrsamnahmen in deutlicher Form gestellt wurden. So wurde er in Frage 115 nach allfälligen Ingewahrsamnahmen gefragt, worauf er die klare Antwort «in F._______ ja» zu Protokoll gab. Anschliessend wurde er in Frage 116 aufgefordert, mehr dazu zu berichten, worauf er insbesondere auf Videoaufnahmen und die Bedrohungen verwies. Er wurde anschliessend darauf hingewiesen, dass er zuvor angegeben habe, die besagten Vorfälle hätten sich im Heimatdorf C._______ zugetragen (vgl. Frage 117), worauf er nochmals aufgefordert wurde, anzugeben, ob er in F._______ in Gewahrsam genommen worden sei. Diese Frage verneinte er und führte aus, er sei nicht auf den Polizeiposten gegangen, sei aber dazu aufgefordert worden. Er sei geschlagen, aber «offiziell» nicht in Gewahrsam genommen worden. 6.1.3 Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2024 wurde in Anwesenheit des damaligen Rechtsvertreters durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat vor der eigentlichen Anhörung zu Protokoll gegeben, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (vgl. Akte 16, Antwort 1). Er hat nach der Rückübersetzung bestätigt, dass seine Angaben in einer ihm verständlichen Sprache Satz für Satz vorgelesen worden seien, und das Protokoll als vollständig und korrekt mit seiner Unterschrift bestätigt. Auch der Rechtsvertreter hat das Protokoll unterzeichnet, ohne Beanstandungen anzubringen. Dem Anhörungsprotokoll selbst sind keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass es zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer Verständigungsprobleme gegeben hätte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Missverständnissen oder Unklarheiten bei der Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Auch der Befragungsstil gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit der Tatsache, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, muss sich der Beschwerdeführer deshalb behaften lassen. 6.1.4 Darüber hinaus substanziiert der Beschwerdeführer nicht, welche Teile des Anhörungsprotokolls falsch übersetzt worden sein sollen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziffer 6) weiter, er habe zu entscheidwesentlichen Punkten nicht Stellung beziehen können. Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise dafür, dass ihm nicht im gebotenen Umfang Gelegenheit eingeräumt worden wäre, seine Asylgründe einlässlich und vollständig darzulegen. Er begründet auch nicht, zu welchen konkreten Sachverhaltselementen er seiner Auffassung nach ungenügend habe Stellung nehmen können. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 6.2.2 Zur Rüge, dem Beschwerdeführer sei zu wenig Zeit eingeräumt worden, um die in der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen, ist das Folgende festzuhalten: Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung zu den Asylgründen von einem mit dem Asylverfahren erfahrenen Rechtsvertreter begleitet. Der Beschwerdeführer wurde während dieser Anhörung ausdrücklich aufgefordert, einen aktuellen UYAP-Auszug sowie sämtliche Beweismittel zu den geltend gemachten, gegen ihn eingeleiteten Strafermittlungsverfahren nachzureichen, wofür ihm eine 20-tägige Frist angesetzt wurde (vgl. Frage 142). Dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Rechtsvertreter war somit seit dem 28. März 2024 bewusst, dass entsprechende türkische Justizdokumente nachzureichen gewesen wären. Das erste Gesuch vom 15. April 2024 um Fristerstreckung (um zwei Wochen) wurde vom SEM stillschweigend gewährt. Der Umstand, dass das zweite Fristerstreckungsgesuch vom 29. April 2024 vom SEM abgelehnt wurde, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass im zweiten Fristverlängerungsgesuch festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit «heutigem» Telefonat in der Türkei einen Anwalt bevollmächtigt habe. Weshalb der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht vor dem 29. April 2024 um die Beschaffung der elektronisch abrufbaren Justizdokumente bemüht hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Insgesamt stand dem Beschwerdeführer seit der Durchführung der Anhörung am 28. März 2024 hinreichend Zeit zur Verfügung, um die besagten Beweismittel zu beschaffen. Nachdem die betreffenden Beweismittel auf Beschwerdestufe eingereicht worden sind und im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt und gewürdigt werden, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 6.3 Auch die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, weil es im vorinstanzlichen Verfahren erst nach der Fällung des Asylentscheides die Übersetzung der Beweismittel vorgenommen und diese somit im Asylentscheid nicht mitberücksichtigt habe, ist unbegründet. Aus dem Umstand, dass im Aktenverzeichnis die vom SEM vorgenommene Übersetzung erst als Akte 29 am 13. Mai 2024 aufgenommen wurde, bedeutet nicht zwingend, dass die amtliche Übersetzung erst an diesem Datum vorgenommen und im Asylentscheid nicht mitberücksichtigt wurde. Bei den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten sieben Beweismitteln handelt es sich um Fotoaufnahmen respektive Screenshots. Einzig das türkischsprachige Schreiben des Anwaltes vom 1. März 2024 lag als schriftliches (fremdsprachiges) Dokument vor. Nachdem der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung das besagte Dokument Nr. 4 (vgl. Beweismittelverzeichnis des SEM, Akte 1) inhaltlich umschrieb (vgl. Akte 16, Antwort 90) ist nicht zu beanstanden, dass das SEM im angefochtenen Asylentscheid dieses Beweismittel im Sachverhalt als «Schreiben» des «Cousins K. betreffend Vollmacht» aufgenommen hat (vgl. Ziffer I/4) und sich aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz in den Erwägungen nicht weiter zu diesem Anwaltsschreiben geäussert hat. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb unbegründet. 6.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten korrekt und vollständig erstellt. Die in der Beschwerde vorgetragenen formellen Rügen erweisen sich als unzutreffend. Es gibt daher keine Gründe, das Anhörungsprotokoll für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdeführers nicht oder nur unter Vorbehalt mitzuberücksichtigen. Es besteht auch keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde abgewiesen wird. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind. Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was an der vorinstanzlichen Würdigung etwas zu ändern vermag. Folglich kann mit folgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (zusammenfassend wiedergegeben in E. 5.1). 7.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung, weil Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden seien. 7.2 Wie das SEM im angefochtenen Asylentscheid zutreffend ausführte, erstaunt vorweg der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen angeblichen zwei oder drei gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nur vage Angaben machen konnte. Er war namentlich nicht in der Lage, anzugeben, worum es sich beim dritten gegen ihn eröffneten Verfahren handelt und er konnte keine Angaben zum Zeitpunkt und Gegenstand des angeblich gegen ihn ausgefällten Urteils machen (vgl. Akte A16, Antworten 102 und 106). 7.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine Mehrzahl von Beweismitteln nachgereicht. Den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zufolge werde mit diesen belegt, dass entsprechende Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 7.3.1 In der Beschwerde wird nicht schlüssig dargelegt, dass die eröffneten Ermittlungsverfahren in weitere Massnahmen der Justizbehörden gemündet hätten. Es wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass es zu einer Anklageerhebung, einem gerichtlichen Verfahren oder einer Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen wäre. Die Behauptung in der Anhörung, es liege ein Urteil gegen ihn vor, bleibt unsubstanziiert und spekulativ. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren eröffnet oder bereits ein Urteil gefällt worden ist. Auch die beim SEM eingereichten Screenshot-Aufnahmen von Verfahrensnummern (vgl. Sachverhalt, Bst. C und SEM-Akte 11, BM 5 und 7) lassen keine andere Schlussfolgerung zu. 7.3.2 Mit den nachgereichten Dokumenten wird einzig untermauert, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sind. Bei der derzeitigen Aktenlage ist jedoch offen, ob es in absehbarer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Anklage, einem gerichtlichen Verfahren und zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem asylbeachtlichen Motiv kommen wird. 7.3.3 In Bezug auf die geltend gemachten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund von Veröffentlichungen von politischen Beiträgen auf den sozialen Medien lässt sich das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden zwar naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit voraussagen. Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens der laufenden Ermittlungen ist aber davon auszugehen, dass eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend nicht wahrscheinlich ist. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts werden in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet respektive Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4). 7.3.4 Zudem wird das Risiko einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe dadurch relativiert, dass er nicht angegeben hat, strafrechtlich vorbelastet zu sein, und daher für die türkischen Ermittlungs- und Justizbehörden als "Ersttäter" gelten würde. Er verfügt über kein geschärftes oppositionelles Profil, denn er hat im Verlauf seines Asylverfahrens nie geltend gemacht, exponiertes Mitglied einer aus Sicht des türkischen Staates regierungskritischen Partei zu sein. Nachdem sich seine Aktivitäten auf die Veröffentlichung von Beiträgen in den sozialen Medien beschränkt haben, dürfte das Interesse der türkischen Strafverfolgungsbehörden an der Person des Beschwerdeführers mutmasslich gering sein. Sollte der Beschwerdeführer jedoch wider Erwarten wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt werden, hätte er nach den Erkenntnissen des Gerichts als Ersttäter ohne besonderes politisches Profil mit einer bedingten, geringen Haftstrafe zu rechnen, welche er nicht in einem Gefängnis verbüssen müsste. 7.3.5 Rechtsprechungsgemäss ist jedenfalls bei Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen auf den sozialen Medien grundsätzlich nicht vom Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen (vgl. Urteile BVGer E-400/2024 vom 12. August 2024 E. 7.5 mit weiteren Verweisen auf D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.3; E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.6 ff.; D-1268/2024 vom 15. März 2024 E. 7.3 ff.; D-5563/2023 vom 12. März 2023 E. 6.1.2 ff.; E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2 und E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f., mit Verweisen auf die weitere Urteile, insbesondere zu Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung: E-3568/2023 vom 19. September 2023 E. 7.2.4 und 7.2.5; E-2549/2021 vom 5. September 2023 E. 6.4 und 6.5; sowie E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.). Die mit der Rechtsmitteleingabe nachgereichten Beweismittel vermögen folglich keine asylbeachtliche Verfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 7.3.6 Hieran vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichten Fotos, auf welchen die Eltern des Beschwerdeführers angeblich bei einer Vorsprache der Gendarmerie abgebildet sein sollen, nichts zu ändern. Auf den Fotos sind keine Hinweise auf ein flüchtlingsrelevantes Motiv für den behördlichen Besuch bei den Eltern erkennbar. Der Hintergrund der behördlichen Vorsprache geht aus den Aufnahmen nicht hervor und es ist insbesondere nicht erkennbar, dass diese im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung erfolgt ist. 7.4 Sodann sind auch die vom SEM erhobenen Zweifel an den Vorbringen betreffend das Verhalten des Zivilpolizisten beim provozierten Motorradunfall im Jahr 2022 zu bestätigen. So bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Polizist das erhebliche persönliche Unfallrisiko, sich beim Zusammenstoss mit dem Beschwerdeführer selbst zu verletzen, in Kauf genommen haben soll und wie er überhaupt den Beschwerdeführer, welcher einen Helm getragen haben soll, während seiner Fahrt von hinten hätte identifizieren können. Die vom SEM erörterten Zweifel am vorgetragenen, vom Polizisten angeblich bewusst inszenierten Unfall werden vom Beschwerdeführer nicht ausgeräumt, weshalb diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 7.5 Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der aus der Sicht des türkischen Staates missliebigen Unterstützung der kurdischen Bevölkerung aus Kobane in den Jahren 2014/2015 oder hinsichtlich des vorgetragenen Anschlages auf das Kulturzentrum im Heimatdorf im Jahr 2016 konkret verdächtigt worden wäre, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden ihn zu Hause festgenommen und in Haft versetzt hätten. Er hat jedoch zu Protokoll gegeben, er habe nach den entsprechenden Drohungen sein Leben zunächst normal weitergeführt respektive er sei nach der behördlichen Festnahme im Jahr 2018 wieder freigelassen worden (vgl. Akte 16, Antworten 98, S. 9). Auch der Umstand, dass er nach dem Unfall im Jahr 2022 in F._______ lediglich mit Drohungen und mutmasslichen Beobachtungen behelligt worden ist, lässt darauf schliessen, dass er nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist. Das zu diesem Vorbringen beim SEM eingereichte Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C, und SEM-Akte 11, BM 6; eine Screenshot-Aufnahme eines Telefondisplays mit dem auf einem Bett liegenden Beschwerdeführer) ist nicht geeignet, einen asylbeachtlichen Vorfall zu untermauern. 7.6 7.6.1 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, er sei im Jahr 2020 im Nachgang zu einer Schlägerei von seinem Arbeitgeber in Antalya entlassen worden. Er habe als Kurde weder im Heimatdorf noch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine friedliche Existenz aufbauen können (vgl. Beschwerde, Ziffer 37). 7.6.2 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H). 7.6.3 Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie und Herkunft aus der Provinz Sanliurfa gewisse Benachteiligungen widerfahren sind. Sein Engagement für die Kurden von Kobane kann jedoch nicht als besonders exponiert eingestuft werden, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er seitens der türkischen Behörden als pointierter Verfechter der kurdischen Sache oder als Gefahr für die türkische Einheit wahrgenommen wird, ansonsten die Behörden mehrfach Gelegenheit gehabt hätten, ihn festzunehmen. Er hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich angegeben, er sei nach der Festnahme nach der Schlägerei im Jahr 2020 wieder freigelassen worden, was darauf schliessen lässt, dass sich der ursprünglich behördliche Verdacht gegen ihn aufgrund seiner Herkunft aus einem «bekannten terroristischen Dorf» (vgl. Akte 16, Antwort 99, S. 10) als unbegründet herausgestellt hat. Nach dem Gesagten besteht für den Beschwerdeführer keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, diesbezüglich ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. 7.6.4 Der Verlust der Arbeitsstelle in Antalya drei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei lässt ebenfalls nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation schliessen. Zu seiner weiteren Erwerbstätigkeit nach der Entlassung im Jahr 2020 gab er an, in Antalya in einem Restaurant gearbeitet zu haben und 2021 nach F._______ gegangen zu sein, wo er bis Juli 2023 in Hotels erwerbstätig gewesen sei (vgl. A16, Antworten 35, 44 und 98). Eine existenzgefährdende Unmöglichkeit, einem irgendwie gearteten Erwerbseinkommen nachzugehen, lag im Zeitpunkt der Ausreise nicht vor. Den diesbezüglichen Vorbringen muss deshalb die Asylrelevanz abgesprochen werden. 7.7 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung schliesslich darauf hingewiesen, dass sein Cousin als Guerilla im Kampf gefallen sei. Nach dessen Tod seien die Behörden vermehrt bei seiner Familie erschienen. Er bezeichnete seine Familie auch als «politisch» (vgl. Akte 16, Antworten 18). Konkrete, gezielte und gegen seine eigene Person gerichtete Nachteile in diesem Zusammenhang hat er jedoch nicht geltend gemacht, weshalb das diesbezüglich eingereichte Beweismittel (vgl. Sachverhalt, Bst. C und SEM-Akte 11, BM 3) sowie das Schreiben des Anwaltes vom 1. März 2023, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme (vgl. Sachverhalt, Bst. I.), nicht geeignet sind, eine Reflexverfolgung darzutun. 7.8 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 8.6.1 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Staatspräsident den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand aufgehoben. Die elf vorübergehend unter Ausnahmezustand gestellten Provinzen waren und sind naturgemäss unterschiedlich stark von den Folgen der Naturkatastrophe betroffen. Neben der Provinz Hatay sind aktuell die Provinzen Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya noch stark von den Folgen der Erdbeben betroffen. 8.6.2 Trotz der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten (vgl. zum Ganzen den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11). 8.6.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation in der Türkei nach dem verheerenden Erdbeben im Februar 2023 auseinandergesetzt (vgl. Ziffer III/2) und dabei festgehalten, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Sanliurfa) vom Erdbeben betroffen worden ist. Er sei jedoch jung, gesund und spreche fliessend Türkisch. Zudem habe er eine solide Ausbildung (Abschluss [...]gymnasium im Fachbereich [...]) und habe auch ausserhalb seiner Herkunftsprovinz Arbeitserfahrung in Antalya und Istanbul sammeln können. Zudem habe er zahlreiche Verwandte in der Türkei, zu denen er ein enges Verhältnis habe. 8.6.4 Der Beschwerdeführer hat angegeben, in regelmässigem und gutem Kontakt zur Familie zu stehen (vgl. Akte 16, Antwort 6ff.). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, welches ihm nach der Rückkehr bei seiner Reintegration unterstützen und bei Bedarf Obdach gewähren kann. Er hat sich längere Zeit im Westen und Südwesten des Landes (in Istanbul und Antalya) aufgehalten. Er verfügt zudem über jahrelange Berufserfahrung in der Landwirtschaft, Gastronomie und bei einem Kurierdienst (vgl. Akte 16, Antworten 35-38, 43 und 98). Selbst wenn er nicht mehr in Betracht zieht, inskünftig im Bereich seines Studienabschlusses tätig zu sein, kann davon ausgegangen werden, dass ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist und er insbesondere für die Anfangsphase mit der Unterstützung seines familiären Beziehungsnetztes wird rechnen können, auch wenn seine Familie nicht in guten finanziellen Verhältnissen leben soll. Es bleibt ihm zudem unbenommen, sich in einem anderen Gebiet seines Heimatstaates niederzulassen, sollte er eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht mehr in Betracht ziehen. 8.6.5 Es lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 2) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: