Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Kreisstadt B._______ in C._______ – suchte am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitäts- karte sowie eine Kopie seines türkischen Fahrausweises zu den Akten. A.c Am 23. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl- gründen angehört und am 5. April 2023 – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren – wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die HDP unterstützt, indem er an Pro- testen der Partei teilgenommen und im Quartier D._______ Institutionen der Kurden, Aleviten und Linken besucht habe. Dabei habe er verschie- dene Vereine besucht und unterstützt, die vom Staat verboten worden seien. Sodann sei er als Angestellter bei der Stadtverwaltung von B._______ tätig gewesen. Im Jahr (…) beziehungsweise (…) sei er Koor- dinator bei den Bürgermeisterwahlen in B._______ für die Partei CHP ge- wesen. Er habe das Koordinationszentrum geleitet und die Koordination zusammen mit dem Bürgermeisterkandidaten der CHP, welcher bei beiden Wahlen gewählt worden sei, durchgeführt. Die türkische Regierung habe der gewählten Stadtverwaltung daraufhin vorgeworfen, mit den Terroristen der DHKP-C zusammenzuarbeiten. Auch ihm sei vorgeworfen worden, bei der DHKP-C beziehungsweise der PKK zu sein. Darüber hinaus sei er be- schuldigt worden, im Jahr (…) (…), wobei entsprechende Fotos auf dem Portal der AKP und des Innenministeriums veröffentlicht worden seien. Er, der Bürgermeister, sein Stellvertreter sowie der Oppositionsführer der CHP seien zudem als Terroristen bezeichnet worden, wobei diese Anschuldi- gungen in den Medien verbreitet worden seien. Sie hätten deswegen An- zeige bei den Behörden eingereicht, diese sei jedoch nicht bearbeitet wor- den. Ferner habe er seit dem Jahr (…) immer wieder Drohungen erhalten, wobei ihm klar gewesen sei, dass die Drohanrufe vom Polizeiposten ausgingen. Es sei mehrmals angekündigt worden, dass ein Anschlag auf ihn geplant sei. Im Jahr (…) habe er sich sodann mit Freunden fotografieren lassen und das Foto auf Facebook hochgeladen, woraufhin das Foto in den Me- dien verbreitet worden sei. Seine Freunde und er seien wegen dieses Fo- tos als Terroristen bezeichnet und mit der DHKP-C in Verbindung gebracht worden. Er und zwei weitere Freunde seien festgenommen, aber wieder
E-4907/2023 Seite 3 freigelassen worden. Einige Monate später hätten die türkischen Sicher- heitskräfte eine Razzia durchgeführt, wobei wiederum einer seiner Freunde verhaftet worden sei. Im Jahr (…) sowie im Jahr (…) seien schliesslich zwei Anschläge auf ihn verübt worden. Bei einem dieser An- schläge sei auch einer seiner Brüder verletzt worden. Ferner sei er bei ei- nem der Anschläge von Mitgliedern des Geheimdiensts MIT gezwungen worden, in ein Auto zu steigen. Er sei zu einem Waldgebiet gebracht wor- den, wo er zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden aufgefordert worden sei. Als er dies abgelehnt habe, sei er angeschossen und an- schliessend in der Strasse, in welcher er gewohnt habe, abgesetzt worden. Es sei ihm dabei gedroht worden, es werde mit ihm abgerechnet, falls er die Zusammenarbeit verweigere. Obwohl er aufgefordert worden sei, keine Anzeige zu erstatten, habe sein türkischer Anwalt dennoch eine solche ein- gereicht. Die türkische Regierung stecke Terroristen entweder ins Gefäng- nis oder versuche sie umzubringen, wie dies in seinem Fall geschehen sei. Wäre er in der Türkei geblieben, wäre er umgebracht worden, schon al- leine, weil er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: - Bestätigung vom (…) 2022 betreffend Anstellung als Beamter - Kopie eines Schreibens seines türkischen Anwalts vom (…) 2022 - Kopie der medizinischen Unterlagen betreffend den ersten Anschlag - Kopie der medizinischen Unterlagen betreffend den zweiten Anschlag - Kopie Fotos der von ihm erlittenen Schussverletzungen - Kopie der Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend Posts in den sozialen Medien - Beitrag in den sozialen Medien betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am (…) (…) - Beitrag in den sozialen Medien betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer unterstütze die PKK - Kopie Artikel der Zeitung E._______ betreffend angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zu CHPK-C und CHP - Kopie Beitrag in den sozialen Medien betreffend den Bürgermeister, für wel- chen der Beschwerdeführer gearbeitet habe - Kopie Schreiben Staatsanwalt vom (…) 2020 an das Büro der Generalstaats- anwaltschaft C._______ betreffend Beiträge in den sozialen Medien - Beitrag in den sozialen Medien betreffend die Festnahme von zwei Mitgliedern der DHKP-C mit Foto vom Beschwerdeführer und seinen Freunden
E-4907/2023 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 10. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Darin wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 5 des Asylentscheids vom 10. August 2023 seien aufzuheben und das Asylgesuch des Be- schwerdeführers sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzu- heissen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sube- ventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2023 bestätigte die Instrukti- onsrichterin den Eingang des Verfahrens und bestätigte, der Beschwerde- führer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten. E. Mit Verfügung vom 19. September 2023 setze die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 4. Oktober 2023. Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2023 leistete der Beschwerdeführer einen Teilbetrag des eingeforderten Kosten- vorschusses in der Höhe von Fr. 741.20. Mit Zwischenverfügung vom
12. Oktober 2023 wurde er aufgefordert, den restlichen Betrag zu beglei- chen. Dieser wurde am 13. Oktober 2023 geleistet. F. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Januar 2025 ein Gesuch um die Aus- stellung eines Passes, wobei diesem zu entnehmen ist, er habe geheiratet und wolle zu seiner Frau nach Deutschland ziehen. G. Die Instruktionsrichterin forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 dazu auf, innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fort- bestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das
E-4907/2023 Seite 5 Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde. Eine entsprechende Erklärung wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2025 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insgesamt ungenügend festgestellt und dabei will- kürlich gehandelt. Sie habe die festgestellten Widersprüche und Ungenau- igkeiten jeweils zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt, was ein grober Missbrauch ihres Ermessens sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Für eine will- kürliche Feststellung des Sachverhalts finden sich vorliegend keine An- haltspunkte. Zudem wird in der Beschwerde die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt, wenn moniert wird, die Vorinstanz habe die Vorbringen des
E-4907/2023 Seite 6 Beschwerdeführers fälschlicherweise als unglaubhaft bewertet. Es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche im Folgenden zu behandeln sein wird.
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die CHP anlässlich der Wahlen von (…) und (…) nur sehr rudimentär geschildert. Er habe lediglich ange- geben, er sei Koordinator der Wahlen gewesen und habe die Koordination zusammen mit dem Bürgermeisterkandidaten durchgeführt. Weitere Anga- ben zu seinen politischen Tätigkeiten habe er keine gemacht. Eine detail- lierte Schilderung seiner Arbeit als Koordinator sei er trotz mehrmaliger Nachfrage schuldig geblieben. Zudem würden seine Vorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeiten auch Widersprüche aufweisen. So habe er bei der ersten Anhörung erklärt, er habe die CHP sowohl bei den Wahlen im Jahr (…) als auch im Jahr (…) unterstützt. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, nur im Jahr (…) Koordinator bei den Bürgermeisterwahlen gewesen zu sein. Aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben könnten seine Tätigkei- ten für die CHP daher nicht geglaubt werden. Darüber hinaus müssten auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohungen und Anschlägen, welche auf ihn verübt wor- den seien, als unglaubhaft erachtet werden. Dass er immer wieder Drohungen erhalten habe, habe er erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handle. Es müsse vielmehr davon aus- gegangen werden, dass er mit der Erwähnung von Drohungen seine Vor- bringen habe gewichtiger erscheinen lassen wollen. Ferner würden seine Aussagen betreffend die Anschläge einen undifferenzierten Eindruck hin- terlassen und jegliche inhaltlichen Besonderheiten vermissen lassen. So würden beispielsweise individualisierte Aussagen, welche seine persönli- che Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Aus- druck bringen würden, fehlen. Auf Nachfrage zu den Anschlägen habe er sich zudem in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörungen habe er die beiden Vorfälle genau umgekehrt geschildert, wobei er auf die entspre- chende Nachfrage nicht eingegangen sei, sondern plötzlich behauptet
E-4907/2023 Seite 7 habe, es sei auch beim zweiten Anschlag auf ihn geschossen worden. Wa- rum er diesen Schuss anfangs nicht erwähnt habe, habe er nicht erklären können. Das SEM stelle aufgrund dessen fest, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisie- ren können. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Gemäss den eingereichten medi- zinischen Unterlagen habe er zwar tatsächlich Schussverletzungen erlit- ten, diese könnten ihm jedoch auch in einem anderen Zusammenhang zu- gefügt worden sein. Zudem habe er geltend gemacht, die beiden An- schläge seien in den Jahren (…) und (…) erfolgt. Die von seinem türki- schen Anwalt eingereichte Anzeige sei jedoch gemäss eingereichter Emp- fangsbestätigung am (…) bei der Staatsanwaltschaft registriert worden. Es sei nicht ersichtlich, warum der Anwalt so lange zugewartet haben solle. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige die Türkei bereits verlassen hatte, weshalb der Verdacht auf- komme, die Anzeige sei im Hinblick auf das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht worden. Im Übrigen könnten solche Schreiben keiner materiel- len Überprüfung unterzogen werden und seien kein Beleg dafür, dass sich die darin aufgeführten Vorkommnisse auch tatsächlich ereignet hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Presseauszüge betref- fend die angeblich gegen ihn gemachten Anschuldigungen eingereicht. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich vielmehr um Kopien von Nachrichten, welche in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien. Aus diesen könne sodann nicht geschlossen werden, die türkischen Be- hörden würden hinter den geltend gemachten Anschuldigungen stehen. Gemäss Schreiben des Staatsanwalts habe nicht ermittelt werden können, wer sich hinter diesem Account verberge. Zudem sei ersichtlich, dass seine Anzeige aufgenommen worden sei und entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden seien. Somit treffe die Behauptung, die Anzeige sei von den Behörden nicht bearbeitet worden, nicht zu. Hätten die türkischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, ein Mitglied der PKK oder der DHKP-C zu sein, sei sodann davon auszugehen, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Beim als Be- weismittel eingereichten Artikel der Zeitung E._______ vom (…) 2022 handle es sich ferner um einen Artikel über die DHKP-C, welche in B._______ in Verbindung mit der Partei CHP stehe. Der Beschwerdeführer werde in diesem Artikel jedoch nicht persönlich erwähnt und könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich sei auch das Schreiben seines türkischen Anwalts vom (…) 2022 nicht geeignet, das Gesagte zu entkräftigen, zumal die Angaben im Schreiben teilweise nicht mit dem
E-4907/2023 Seite 8 Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. So habe der Anwalt festgehalten, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers mit ihm zusammen angeschossen worden sei, während dieser bei der ergän- zenden Anhörung erklärt habe, dass es sich um einen jüngeren Kollegen gehandelt habe, den er jedoch Bruder nenne. Zudem habe der Anwalt in seinem Schreiben ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Mitglied der HDP, während dieser angegeben habe, Staatsbedienstete könnten nicht Partei- mitglieder sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwer- deführer erst nach mehrmaliger Nachfrage angegeben, der Anwalt würde viele Leute der HDP vertreten, womit er die Ungereimtheiten im Schreiben jedoch nicht zu erklären vermocht habe. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand- halten.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewen- det, die Vorinstanz begründe ihren negativen Asylentscheid mit angeblich unsubstanziierter, undifferenzierten, teilweise widersprüchlichen und des- halb nicht glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei sei festzustellen, dass – auch geringfügige – Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Befragungen stets zu seinen Ungunsten ausgelegt worden seien und damit seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei. Die Vor- instanz verkenne dadurch, dass Asylbewerber bei Befragungen naturge- mäss und gerichtsnotorisch oft traumatisiert, angespannt und zu wenig konzentriert seien. Ausserdem könnten sich auch durch die Übersetzung semantische Ungenauigkeiten ergeben. Vorhandene Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich im Bereich des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Üblichen bewegen. So sei es beispielsweise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der ergänzenden Anhörung seine politischen Tätigkeiten zu Gunsten der CHP im Jahr (…) nicht nochmals erwähnt habe, weil diese Aktivitäten bereits aktenkundig gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei somit die Verhaftung und eine Haftstrafe, möglicherweise Folter so- wie eine unmenschliche Behandlung, nicht zuletzt, weil er kurdischer Eth- nie sei. Es sei hinlänglich bekannt und gerichtsnotorisch, dass die Minder- heit der Kurden in der Türkei seit längerer Zeit zahlreichen Benachteiligun- gen seitens des Staates ausgesetzt sei. Die vorliegenden Fakten – insbe- sondere die erlittenen und dokumentierten Schussverletzungen – würden belegen oder zumindest aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
E-4907/2023 Seite 9 glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner regimekritischen politischen Aktionen in seiner Frei- heit und seiner körperlichen Integrität gefährdet wäre.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 6.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Be- schwerdeführer die Drohungen und die daraufhin angeblich gegen ihn durchgeführten Anschläge angesichts der teilweisen ungereimten und we- nig detaillierten Angaben nicht glaubhaft machen konnte. Diese weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere freies assoziatives Erzählen oder inhaltliche Besonderheiten), sodass sie auch von einem unbeteiligten Dritten nacherzählt werden könnten. Die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach die Ausführungen nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln und konstruiert wirken, ist daher zu bestätigen. Gänzlich unplausibel erwei- sen sich sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Angreifer anlässlich des zweiten Anschlags im Jahr (…), wonach ihm
E-4907/2023 Seite 10 diese nach Zufügung von Schussverletzungen eine Waffe in die Hand ge- drückt und ihn aufgefordert hätten, nach Hause zu gehen, wo er die Polizei hätte anrufen und dieser mitteilen sollen, er habe sich selbst angeschos- sen. Bei der Durchsicht der Akten fällt ferner auf, dass der Beschwerdefüh- rer die angeblich von den türkischen Behörden ausgehenden Drohungen erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnte. Dies ist in Über- einstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handelt. Schliesslich ist ebenfalls unklar, weshalb sein türkischer Rechtsanwalt gemäss der einge- reichten Registrierungsbestätigung der Staatsanwaltschaft C._______ die beiden angeblichen Anschläge der Jahre (…) und (…) erst im Jahr (…), als der Beschwerdeführer sich bereits in der Schweiz befand, zur Anzeige brachte. Diese Ungereimtheiten bewegen sich nicht im Bereich des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Üblichen und konnten auch auf Be- schwerdeebene nicht ausgeräumt werden, zumal sich die Beschwerde- schrift im Wesentlichen darin erschöpft, in pauschaler Weise Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zu üben, ohne sich in substanziierter und detaillierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung auseinanderzusetzen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ungereimtheiten auf mangelnde Konzentration des Beschwerdeführers oder Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein sollen, zumal dem Anhö- rungsprotokoll keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, worauf er sich behaften lassen muss. Unberechtigt ist allerdings der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdefüh- rer habe sich widersprochen, indem er einerseits seinen älteren Bruder und andererseits einen jüngeren Kollegen erwähnt habe. Er gab stets an, sein älterer Bruder sei bei dem gegen ihn gerichteten Anschlag verletzt worden. Die Erwähnung des jüngeren Kollegen bezog sich auf einen separaten Sachverhalt, bei dem dieser Drohnachrichten erhielt und festgenommen wurde (vgl. SEM-act. 28 F81). Diese fehlerhafte Würdigung ändert jedoch nichts an der insgesamt korrekt durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung und vermag den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Schilderun- gen nicht zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Arztbericht vom (…) dokumentierten Schussverletzungen sind fer- ner ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Die medizinischen Unterlagen belegen lediglich die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, nicht aber den von ihm geschilderten Hergang der Ereignisse. Schliesslich kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Umstände zur Erkenntnis, dass es sich beim Schreiben
E-4907/2023 Seite 11 des türkischen Anwalts um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweis- wert handelt. Das Schreiben gibt lediglich die Vorbringen des Beschwerde- führers wieder und vermag nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, zumal der Beschwerdeführer den nicht zutreffenden Hinweis des Rechtsanwalts, er sei Mitglied der HDP, nicht plausibel erklären konnte.
E. 6.3 Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ko- pien von Beiträgen in den sozialen Medien, in denen er beschuldigt wird, die PKK zu unterstützen, kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behör- den an ihm zu begründen. Dass diese von den türkischen Behörden stam- men ist lediglich eine subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, für welche keinerlei objektive Anhaltspunkte bestehen. So wurde im Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2020 denn auch festgehalten, es habe nicht ermittelt werden können, wer sich hinter dem Account ver- berge. Es wäre sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vo- rinstanz davon auszugehen, dass die Behörden, sollten sie den Beschwer- deführer tatsächlich verdächtigen, ein Mitglied der PKK oder der DHKP-C zu sein, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einleiten würden.
E. 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteili- gungen und Schikanen ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keines- falls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
E-4907/2023 Seite 12 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-4907/2023 Seite 13 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerde- führer verfügt in der Türkei über ein Beziehungsnetz und konnte Berufser- fahrung in verschiedenen Bereichen ([…] und […]) sammeln, weshalb da- von auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in
E-4907/2023 Seite 14 die Türkei selbständig bestreiten können wird. In Bezug auf die vorge- brachten gesundheitlichen Probleme ([…], […]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheits- system, dass insbesondere in grösseren Ständen dem europäischen Stan- dard entspricht (vgl. BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG)). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den.
E-4907/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4907/2023 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Krishna Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Kreisstadt B._______ in C._______ - suchte am 30. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte sowie eine Kopie seines türkischen Fahrausweises zu den Akten. A.c Am 23. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 5. April 2023 - nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren - wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe die HDP unterstützt, indem er an Protesten der Partei teilgenommen und im Quartier D._______ Institutionen der Kurden, Aleviten und Linken besucht habe. Dabei habe er verschiedene Vereine besucht und unterstützt, die vom Staat verboten worden seien. Sodann sei er als Angestellter bei der Stadtverwaltung von B._______ tätig gewesen. Im Jahr (...) beziehungsweise (...) sei er Koordinator bei den Bürgermeisterwahlen in B._______ für die Partei CHP gewesen. Er habe das Koordinationszentrum geleitet und die Koordination zusammen mit dem Bürgermeisterkandidaten der CHP, welcher bei beiden Wahlen gewählt worden sei, durchgeführt. Die türkische Regierung habe der gewählten Stadtverwaltung daraufhin vorgeworfen, mit den Terroristen der DHKP-C zusammenzuarbeiten. Auch ihm sei vorgeworfen worden, bei der DHKP-C beziehungsweise der PKK zu sein. Darüber hinaus sei er beschuldigt worden, im Jahr (...) (...), wobei entsprechende Fotos auf dem Portal der AKP und des Innenministeriums veröffentlicht worden seien. Er, der Bürgermeister, sein Stellvertreter sowie der Oppositionsführer der CHP seien zudem als Terroristen bezeichnet worden, wobei diese Anschuldigungen in den Medien verbreitet worden seien. Sie hätten deswegen Anzeige bei den Behörden eingereicht, diese sei jedoch nicht bearbeitet worden. Ferner habe er seit dem Jahr (...) immer wieder Drohungen erhalten, wobei ihm klar gewesen sei, dass die Drohanrufe vom Polizeiposten ausgingen. Es sei mehrmals angekündigt worden, dass ein Anschlag auf ihn geplant sei. Im Jahr (...) habe er sich sodann mit Freunden fotografieren lassen und das Foto auf Facebook hochgeladen, woraufhin das Foto in den Medien verbreitet worden sei. Seine Freunde und er seien wegen dieses Fotos als Terroristen bezeichnet und mit der DHKP-C in Verbindung gebracht worden. Er und zwei weitere Freunde seien festgenommen, aber wieder freigelassen worden. Einige Monate später hätten die türkischen Sicherheitskräfte eine Razzia durchgeführt, wobei wiederum einer seiner Freunde verhaftet worden sei. Im Jahr (...) sowie im Jahr (...) seien schliesslich zwei Anschläge auf ihn verübt worden. Bei einem dieser Anschläge sei auch einer seiner Brüder verletzt worden. Ferner sei er bei einem der Anschläge von Mitgliedern des Geheimdiensts MIT gezwungen worden, in ein Auto zu steigen. Er sei zu einem Waldgebiet gebracht worden, wo er zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden aufgefordert worden sei. Als er dies abgelehnt habe, sei er angeschossen und anschliessend in der Strasse, in welcher er gewohnt habe, abgesetzt worden. Es sei ihm dabei gedroht worden, es werde mit ihm abgerechnet, falls er die Zusammenarbeit verweigere. Obwohl er aufgefordert worden sei, keine Anzeige zu erstatten, habe sein türkischer Anwalt dennoch eine solche eingereicht. Die türkische Regierung stecke Terroristen entweder ins Gefängnis oder versuche sie umzubringen, wie dies in seinem Fall geschehen sei. Wäre er in der Türkei geblieben, wäre er umgebracht worden, schon alleine, weil er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- Bestätigung vom (...) 2022 betreffend Anstellung als Beamter
- Kopie eines Schreibens seines türkischen Anwalts vom (...) 2022
- Kopie der medizinischen Unterlagen betreffend den ersten Anschlag
- Kopie der medizinischen Unterlagen betreffend den zweiten Anschlag
- Kopie Fotos der von ihm erlittenen Schussverletzungen
- Kopie der Anzeige des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft C._______ betreffend Posts in den sozialen Medien
- Beitrag in den sozialen Medien betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am (...) (...)
- Beitrag in den sozialen Medien betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer unterstütze die PKK
- Kopie Artikel der Zeitung E._______ betreffend angebliche Verbindung des Beschwerdeführers zu CHPK-C und CHP
- Kopie Beitrag in den sozialen Medien betreffend den Bürgermeister, für welchen der Beschwerdeführer gearbeitet habe
- Kopie Schreiben Staatsanwalt vom (...) 2020 an das Büro der Generalstaatsanwaltschaft C._______ betreffend Beiträge in den sozialen Medien
- Beitrag in den sozialen Medien betreffend die Festnahme von zwei Mitgliedern der DHKP-C mit Foto vom Beschwerdeführer und seinen Freunden B. Mit Verfügung vom 10. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Darin wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 5 des Asylentscheids vom 10. August 2023 seien aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2023 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang des Verfahrens und bestätigte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Verfügung vom 19. September 2023 setze die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 4. Oktober 2023. Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2023 leistete der Beschwerdeführer einen Teilbetrag des eingeforderten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 741.20. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 wurde er aufgefordert, den restlichen Betrag zu begleichen. Dieser wurde am 13. Oktober 2023 geleistet. F. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Januar 2025 ein Gesuch um die Ausstellung eines Passes, wobei diesem zu entnehmen ist, er habe geheiratet und wolle zu seiner Frau nach Deutschland ziehen. G. Die Instruktionsrichterin forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2025 dazu auf, innert Frist den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde. Eine entsprechende Erklärung wurde mit Eingabe vom 19. Juni 2025 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insgesamt ungenügend festgestellt und dabei willkürlich gehandelt. Sie habe die festgestellten Widersprüche und Ungenauigkeiten jeweils zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt, was ein grober Missbrauch ihres Ermessens sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Für eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem wird in der Beschwerde die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt, wenn moniert wird, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers fälschlicherweise als unglaubhaft bewertet. Es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche im Folgenden zu behandeln sein wird. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die CHP anlässlich der Wahlen von (...) und (...) nur sehr rudimentär geschildert. Er habe lediglich angegeben, er sei Koordinator der Wahlen gewesen und habe die Koordination zusammen mit dem Bürgermeisterkandidaten durchgeführt. Weitere Angaben zu seinen politischen Tätigkeiten habe er keine gemacht. Eine detaillierte Schilderung seiner Arbeit als Koordinator sei er trotz mehrmaliger Nachfrage schuldig geblieben. Zudem würden seine Vorbringen bezüglich seiner politischen Tätigkeiten auch Widersprüche aufweisen. So habe er bei der ersten Anhörung erklärt, er habe die CHP sowohl bei den Wahlen im Jahr (...) als auch im Jahr (...) unterstützt. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, nur im Jahr (...) Koordinator bei den Bürgermeisterwahlen gewesen zu sein. Aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben könnten seine Tätigkeiten für die CHP daher nicht geglaubt werden. Darüber hinaus müssten auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Drohungen und Anschlägen, welche auf ihn verübt worden seien, als unglaubhaft erachtet werden. Dass er immer wieder Drohungen erhalten habe, habe er erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemacht. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handle. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er mit der Erwähnung von Drohungen seine Vorbringen habe gewichtiger erscheinen lassen wollen. Ferner würden seine Aussagen betreffend die Anschläge einen undifferenzierten Eindruck hinterlassen und jegliche inhaltlichen Besonderheiten vermissen lassen. So würden beispielsweise individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen. Auf Nachfrage zu den Anschlägen habe er sich zudem in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörungen habe er die beiden Vorfälle genau umgekehrt geschildert, wobei er auf die entsprechende Nachfrage nicht eingegangen sei, sondern plötzlich behauptet habe, es sei auch beim zweiten Anschlag auf ihn geschossen worden. Warum er diesen Schuss anfangs nicht erwähnt habe, habe er nicht erklären können. Das SEM stelle aufgrund dessen fest, dass der Beschwerdeführer die Qualität seiner Aussagen auch ohne Erlebnishintergrund hätte realisieren können. Letztlich müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen habe er zwar tatsächlich Schussverletzungen erlitten, diese könnten ihm jedoch auch in einem anderen Zusammenhang zugefügt worden sein. Zudem habe er geltend gemacht, die beiden Anschläge seien in den Jahren (...) und (...) erfolgt. Die von seinem türkischen Anwalt eingereichte Anzeige sei jedoch gemäss eingereichter Empfangsbestätigung am (...) bei der Staatsanwaltschaft registriert worden. Es sei nicht ersichtlich, warum der Anwalt so lange zugewartet haben solle. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige die Türkei bereits verlassen hatte, weshalb der Verdacht aufkomme, die Anzeige sei im Hinblick auf das Asylgesuch in der Schweiz eingereicht worden. Im Übrigen könnten solche Schreiben keiner materiellen Überprüfung unterzogen werden und seien kein Beleg dafür, dass sich die darin aufgeführten Vorkommnisse auch tatsächlich ereignet hätten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keinerlei Presseauszüge betreffend die angeblich gegen ihn gemachten Anschuldigungen eingereicht. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich vielmehr um Kopien von Nachrichten, welche in den sozialen Medien veröffentlicht worden seien. Aus diesen könne sodann nicht geschlossen werden, die türkischen Behörden würden hinter den geltend gemachten Anschuldigungen stehen. Gemäss Schreiben des Staatsanwalts habe nicht ermittelt werden können, wer sich hinter diesem Account verberge. Zudem sei ersichtlich, dass seine Anzeige aufgenommen worden sei und entsprechende Untersuchungen durchgeführt worden seien. Somit treffe die Behauptung, die Anzeige sei von den Behörden nicht bearbeitet worden, nicht zu. Hätten die türkischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, ein Mitglied der PKK oder der DHKP-C zu sein, sei sodann davon auszugehen, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Beim als Beweismittel eingereichten Artikel der Zeitung E._______ vom (...) 2022 handle es sich ferner um einen Artikel über die DHKP-C, welche in B._______ in Verbindung mit der Partei CHP stehe. Der Beschwerdeführer werde in diesem Artikel jedoch nicht persönlich erwähnt und könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich sei auch das Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) 2022 nicht geeignet, das Gesagte zu entkräftigen, zumal die Angaben im Schreiben teilweise nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. So habe der Anwalt festgehalten, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers mit ihm zusammen angeschossen worden sei, während dieser bei der ergänzenden Anhörung erklärt habe, dass es sich um einen jüngeren Kollegen gehandelt habe, den er jedoch Bruder nenne. Zudem habe der Anwalt in seinem Schreiben ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Mitglied der HDP, während dieser angegeben habe, Staatsbedienstete könnten nicht Parteimitglieder sein. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Nachfrage angegeben, der Anwalt würde viele Leute der HDP vertreten, womit er die Ungereimtheiten im Schreiben jedoch nicht zu erklären vermocht habe. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, die Vorinstanz begründe ihren negativen Asylentscheid mit angeblich unsubstanziierter, undifferenzierten, teilweise widersprüchlichen und deshalb nicht glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers. Dabei sei festzustellen, dass - auch geringfügige - Ungenauigkeiten zwischen den einzelnen Befragungen stets zu seinen Ungunsten ausgelegt worden seien und damit seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen worden sei. Die Vorinstanz verkenne dadurch, dass Asylbewerber bei Befragungen naturgemäss und gerichtsnotorisch oft traumatisiert, angespannt und zu wenig konzentriert seien. Ausserdem könnten sich auch durch die Übersetzung semantische Ungenauigkeiten ergeben. Vorhandene Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich im Bereich des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Üblichen bewegen. So sei es beispielsweise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung seine politischen Tätigkeiten zu Gunsten der CHP im Jahr (...) nicht nochmals erwähnt habe, weil diese Aktivitäten bereits aktenkundig gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe in der Türkei somit die Verhaftung und eine Haftstrafe, möglicherweise Folter sowie eine unmenschliche Behandlung, nicht zuletzt, weil er kurdischer Ethnie sei. Es sei hinlänglich bekannt und gerichtsnotorisch, dass die Minderheit der Kurden in der Türkei seit längerer Zeit zahlreichen Benachteiligungen seitens des Staates ausgesetzt sei. Die vorliegenden Fakten - insbesondere die erlittenen und dokumentierten Schussverletzungen - würden belegen oder zumindest aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner regimekritischen politischen Aktionen in seiner Freiheit und seiner körperlichen Integrität gefährdet wäre. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Drohungen und die daraufhin angeblich gegen ihn durchgeführten Anschläge angesichts der teilweisen ungereimten und wenig detaillierten Angaben nicht glaubhaft machen konnte. Diese weisen kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere freies assoziatives Erzählen oder inhaltliche Besonderheiten), sodass sie auch von einem unbeteiligten Dritten nacherzählt werden könnten. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Ausführungen nicht den Eindruck von Selbsterlebtem vermitteln und konstruiert wirken, ist daher zu bestätigen. Gänzlich unplausibel erweisen sich sodann die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Angreifer anlässlich des zweiten Anschlags im Jahr (...), wonach ihm diese nach Zufügung von Schussverletzungen eine Waffe in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert hätten, nach Hause zu gehen, wo er die Polizei hätte anrufen und dieser mitteilen sollen, er habe sich selbst angeschossen. Bei der Durchsicht der Akten fällt ferner auf, dass der Beschwerdeführer die angeblich von den türkischen Behörden ausgehenden Drohungen erstmals anlässlich der ergänzenden Anhörung erwähnte. Dies ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, zumal es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handelt. Schliesslich ist ebenfalls unklar, weshalb sein türkischer Rechtsanwalt gemäss der eingereichten Registrierungsbestätigung der Staatsanwaltschaft C._______ die beiden angeblichen Anschläge der Jahre (...) und (...) erst im Jahr (...), als der Beschwerdeführer sich bereits in der Schweiz befand, zur Anzeige brachte. Diese Ungereimtheiten bewegen sich nicht im Bereich des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Üblichen und konnten auch auf Beschwerdeebene nicht ausgeräumt werden, zumal sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen darin erschöpft, in pauschaler Weise Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zu üben, ohne sich in substanziierter und detaillierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Ungereimtheiten auf mangelnde Konzentration des Beschwerdeführers oder Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein sollen, zumal dem Anhörungsprotokoll keinerlei entsprechende Hinweise zu entnehmen sind. Der Beschwerdeführer hat denn auch die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt, worauf er sich behaften lassen muss. Unberechtigt ist allerdings der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er einerseits seinen älteren Bruder und andererseits einen jüngeren Kollegen erwähnt habe. Er gab stets an, sein älterer Bruder sei bei dem gegen ihn gerichteten Anschlag verletzt worden. Die Erwähnung des jüngeren Kollegen bezog sich auf einen separaten Sachverhalt, bei dem dieser Drohnachrichten erhielt und festgenommen wurde (vgl. SEM-act. 28 F81). Diese fehlerhafte Würdigung ändert jedoch nichts an der insgesamt korrekt durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung und vermag den Eindruck der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht zu entkräften. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit Arztbericht vom (...) dokumentierten Schussverletzungen sind ferner ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Die medizinischen Unterlagen belegen lediglich die erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers, nicht aber den von ihm geschilderten Hergang der Ereignisse. Schliesslich kommt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Umstände zur Erkenntnis, dass es sich beim Schreiben des türkischen Anwalts um ein reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handelt. Das Schreiben gibt lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers wieder und vermag nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, zumal der Beschwerdeführer den nicht zutreffenden Hinweis des Rechtsanwalts, er sei Mitglied der HDP, nicht plausibel erklären konnte. 6.3 Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien von Beiträgen in den sozialen Medien, in denen er beschuldigt wird, die PKK zu unterstützen, kein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm zu begründen. Dass diese von den türkischen Behörden stammen ist lediglich eine subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, für welche keinerlei objektive Anhaltspunkte bestehen. So wurde im Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2020 denn auch festgehalten, es habe nicht ermittelt werden können, wer sich hinter dem Account verberge. Es wäre sodann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Behörden, sollten sie den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigen, ein Mitglied der PKK oder der DHKP-C zu sein, ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn einleiten würden. 6.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei-sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein Beziehungsnetz und konnte Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...] und [...]) sammeln, weshalb davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in die Türkei selbständig bestreiten können wird. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...], [...]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, dass insbesondere in grösseren Ständen dem europäischen Standard entspricht (vgl. BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG)). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Oktober 2023 in gleicher Höhe geleis-tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: