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D-1956/2024

D-1956/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 19. April 2023, gelangte mittels Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina und danach mit einem LKW am 26. April 2023 in die Schweiz, wo sie glei- chentags um Asyl nachsuchte. B. Am 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu den Personalien befragt und am 13. Oktober 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 erfolgte die Zuteilung ihres Asylgesu- ches ins erweiterte Verfahren und die Beschwerdeführerin wurde dem Kan- ton B. _______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 – eröffnet am 1. März 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfah- rens ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug derselben an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. März 2024 (Datum Poststem- pel) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltli- che Prozessführung zu bewilligen und – so im Fliesstext der Beschwerde

– ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. Beschwerde Ziff. III: 5.). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin – unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – das

D-1956/2024 Seite 3 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. H. Am 24. April 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nachreichen. I. In ihrer Replik vom 10. Mai 2024 hielt die Rechtsbeiständin namens der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und machte ebenfalls ergänzende Ausführungen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-1956/2024 Seite 4 Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zu- dem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer sol- chen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 3.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die

D-1956/2024 Seite 5 bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlit- tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei- des noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).

E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit ihrer Kindheit Verfolgung gegenüber ihrer ganzen Familie miterlebt habe. Auch ihr Dorf sei niedergebrannt und Bewohner und Familienangehörige seien vor ihren Augen gefoltert und ge- tötet worden. Sie sei im Jahre 1993 noch als Minderjährige gefoltert, ver- haftet und im Anschluss zu über 16 Jahren Haft verurteilt worden. Während der Haftzeit sei sie regelmässig Übergriffen und Misshandlungen ausge- setzt gewesen. Nach der Haftentlassung im Jahr 2006 sei sie sodann im- mer wieder vom türkischen Geheimdienst aufgesucht und in Gewahrsam genommen worden. Dieser habe sie zur Spionage bewegen wollen. Aus diesem Grund habe sie immer wieder ihren Wohnort gewechselt. Bis An- fang 2020 sei sie ein aktives Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi) gewesen und habe sich dabei für die Familien inhaftierter und ver- schwundener Menschen engagiert. Ihre politischen Aktivitäten habe sie aber aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen. Im Februar 2023 sei sie letztmals von Vertretern des Geheimdienstes aufgesucht worden, wobei ihr mit Übergriffen auf ihre Familie gedroht worden sei, sollte sie sich

D-1956/2024 Seite 6 nicht bereit erklären, Spionagearbeiten auszuführen. Sie habe sich ge- zwungen gesehen, die Türkei zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte, das Urteil des Strafgerichts, Fotos aus dem Gefängnis sowie ärztliche Berichte betreffend ihre physische und psychische Gesund- heit, welche unter anderem eine komplexe posttraumatische Belastungs- störung belegen, zu den Akten.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Begründung ihrer Verfügung aus, dass seit der Haftentlassung der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 keine weiteren Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist sie weiter darauf hin, dass mehrstündige Festnahmen, auch wenn sie von gewissen Tätlich- keiten begleitet würden, in der Regel zu wenig intensiv seien, um als flücht- lingsrechtlich relevant zu gelten. Ferner führe die allgemeine Situation und Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nicht zur Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hebt zudem hervor, dass die Be- schwerdeführerin seit ihrer Freilassung 17 Jahre in der Türkei habe leben können, ohne dabei intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. In Bezug auf ihre Tätigkeit für die HDP führt die Vorinstanz weiter aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nicht in exponierter Stel- lung für die HDP tätig gewesen sei, zudem seit 2020 nicht mehr politisch aktiv sei und somit über ein geringfügiges und flüchtlingsrechtlich nicht re- levantes politisches Profil verfüge. Die Vorinstanz betrachtet die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin seit ihrer Inhaftierung als abgeschlossen und nicht mehr aktuell. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylge- setzes zu befürchten und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.

E. 4.3 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die von der Beschwerdefüh- rerin erlittenen Nachteile in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Sie blicke auf ein Kontinuum staatlicher Verfolgung zurück, das sich über Jahrzehnte erstreckt habe. So sei sie schon als Kind den Verfolgungen des türkischen Staates ausgesetzt worden, habe eine langjährige Haftstrafe verbüsst und sei seit ihrer Entlassung immer wieder mitgenommen und bedroht worden, um sie zur Spitzeltätigkeit zu bewegen. Sie habe ständig ihren Wohnort

D-1956/2024 Seite 7 wechseln müssen und habe teils gar unter einer falschen Identität gelebt. Schliesslich sei sie vor die Wahl gestellt worden, ihre kurdischen Genossen auszuspionieren oder die Verfolgung ihrer Familie zu riskieren. In der Ge- samtheit hätten all diese Vorfälle infolge der langen Dauer und ständigen Wiederkehr bei der Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, wodurch sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu ge- währen sei.

E. 4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass es sich bei einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes um eine systematische Beeinträchtigung der persönli- chen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit handeln müsse, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lasse. Im vorliegenden Fall sei, angesichts der PKK-Vergan- genheit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass die türkischen Be- hörden sie im Auge behalten würden. Die in den Arztberichten dargelegte posttraumatische Störung sei in erster Linie auf die Misshandlungen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zurückzuführen und könnten nicht als Beweismittel für einen unerträglichen psychischen Druck dienen. Die Vorinstanz ist zudem der Auffassung, dass während die Beschwerde- führerin über das in den 1990er Jahren Erlebte sehr genau zu berichten gewusst habe, während sie die geltend gemachte Verfolgung seit der Haft- entlassung im Jahre 2006 eher allgemein geschildert habe. Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass die späteren Verfolgungsmassnahmen wohl wäh- rend einer grösseren Zeitspanne und in grösseren Abständen erlebt wor- den seien, und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin den An- forderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht genügen würden.

E. 4.5 In der Replik wird erwidert, dass bei der Beurteilung eines unerträgli- chen psychischen Drucks im Sinne des Asylgesetzes gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts Ereignisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien und zeitlich auch lange zurückliegen könnten. Zu- dem wird die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe über aktuellere Ereignisse weniger detailliert berichtet, verworfen, und gel- tend gemacht, auch ihre diesbezügliche Berichterstattung sei detailliert und anschaulich.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch mit der Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst aufgrund ihrer früheren Verurteilung

D-1956/2024 Seite 8 und ihrer politischen Aktivitäten. Sie macht dabei geltend, dass die ihr wi- derfahrenen Nachteile als Verfolgung zu qualifizieren seien. Dies ist nach- folgend zu prüfen.

E. 5.2 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Jugendliche aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit extremer Gewalt ausgesetzt war, was sich aktenkundig auch in ihrem Gesundheitszustand widerspiegelt. Die psychischen und physischen Leiden, die sie vor und während ihrer Haftstrafe erfahren hat, sind zweifellos als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Das Asyl dient jedoch nicht als Wieder- gutmachung vergangenen Unrechts, sondern ist nur dann zu gewähren, wenn die Verfolgung weiterhin aktuell ist. Die Vorinstanz weist in diesem Sinne zurecht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 aus der Haft entlassen wurde, seither viele Jahre vergangen sind und sie nicht mehr strafrechtlich verfolgt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, sie sei seit ihrer Freilassung immer wieder vom türkischen Geheimdienst bedroht worden, letztmals im Februar

2023. Bei diesem Vorfall sei sie wie bereits früher aufgegriffen und es sei ihr damit gedroht worden, ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie sich nicht bereit erklären, für den Geheimdienst Spionagearbeiten auszuführen. Die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen zwar ei- nige Details und Realkennzeichen auf. Dennoch entstehen Zweifel in Be- zug auf den Zeitpunkt des Überriffs, zumal sie erklärte, dass sie bereits im Jahre 2020, somit drei Jahre vor ihrer Ausreise, aus gesundheitlichen Gründen ihre politische Arbeit niedergelegt habe. Ohnehin ist aber festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin angeblich seit ihrer Entlassung aus der Haft im Jahr 2006 und damit während 17 Jahren immer wieder vom Geheimdienst zur Spionage aufgefordert worden sei, sie diesen Aufforde- rungen nie nachgekommen sei und ihr daraus offensichtlich keine Nach- teile entstanden sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Jahr 2023 hätte zugespitzt haben sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Exponiertheit ihres politischen Profils seit ihrer Haftentlassung im Jahre 2006 immer mehr und seit der Aufgabe ihrer poli- tischen Tätigkeiten im Jahre 2020 zusätzlich reduziert hat. Die Beschwer- deführerin hat nach ihrer Haftentlassung somit weder ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlebt, noch musste sie solche – selbst unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erlebten Verfolgung – objektiv befürchten. Die in ihrer Jugend erlittene Verfolgung war damit im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell.

D-1956/2024 Seite 9 Die wiederholten Besuche und das gelegentliche Aufgreifen der Beschwer- deführerin durch den Geheimdienst vermögen entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung auch keinen unerträglichen psychischen Druck zu begründen. Unter dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks werden staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf an- dere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Eingriffe müssen dabei als derart systematisch und intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die behördlichen Interventionen in den vergange- nen 17 Jahren vor der Ausreise nicht als derart intensiv erscheinen, als dass sie einen Verbleib im Heimatstaat unzumutbar erscheinen liessen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Be- schwerdeführerin bezüglich der Häufigkeit der Nachstellungen äusserst vage geblieben ist.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Vergangenheit Verfolgung erlebt hat, diese im Zeitpunkt der Ausreise jedoch viele Jahre zurücklag und abgeschlossen war. Die von ihr seither durch den türkischen Geheimdienst erlittenen Nachteile erreichen keine In- tensität, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Das ak- tuelle Profil der Beschwerdeführerin ist als niederschwellig einzustufen, weshalb keine begründete Furcht vorliegt, bei Rückkehr in die Türkei ernst- haften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Die geltend gemachten Vorbringen sind folglich nicht geeignet, eine dro- hende asyl- respektive flüchtlingsrechtliche Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach zurecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-1956/2024 Seite 10 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in

D-1956/2024 Seite 11 den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst un- ter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs im Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H).

E. 7.3.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der

D-1956/2024 Seite 12 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rech- nung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz C. _______ und somit nicht aus einem von den Erdbeben betroffe- nen Gebieten stammt.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin ist ferner gemäss den vorliegenden ärztli- chen Berichten in ihrer psychischen und physischen Gesundheit beein- trächtigt (Arthrose am Knie und eine komplexe posttraumatische Belas- tungsstörung), jedoch nicht in einem Ausmass, welches eine medizinische Notlage zu begründen vermag. So verfügt die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Gesundheitssystem und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung verweigert würde (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-4907/2023 vom 22. Sep- tember 2025 E. 8.3.2).

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 8. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1

D-1956/2024 Seite 13 VwVG zufolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut. Von einer mass- geblichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 10.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Sonja Nabholz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 10.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar ist in diesem Sinne auf Fr. 500.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1956/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1956/2024 Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am 19. April 2023, gelangte mittels Flugzeug nach Bosnien-Herzegowina und danach mit einem LKW am 26. April 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 1. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu den Personalien befragt und am 13. Oktober 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 erfolgte die Zuteilung ihres Asylgesuches ins erweiterte Verfahren und die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton B. _______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 - eröffnet am 1. März 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. März 2024 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und - so im Fliesstext der Beschwerde - ihr ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. Beschwerde Ziff. III: 5.). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin - unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und machte ergänzende Ausführungen. H. Am 24. April 2024 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nachreichen. I. In ihrer Replik vom 10. Mai 2024 hielt die Rechtsbeiständin namens der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und machte ebenfalls ergänzende Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 3.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit ihrer Kindheit Verfolgung gegenüber ihrer ganzen Familie miterlebt habe. Auch ihr Dorf sei niedergebrannt und Bewohner und Familienangehörige seien vor ihren Augen gefoltert und getötet worden. Sie sei im Jahre 1993 noch als Minderjährige gefoltert, verhaftet und im Anschluss zu über 16 Jahren Haft verurteilt worden. Während der Haftzeit sei sie regelmässig Übergriffen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Nach der Haftentlassung im Jahr 2006 sei sie sodann immer wieder vom türkischen Geheimdienst aufgesucht und in Gewahrsam genommen worden. Dieser habe sie zur Spionage bewegen wollen. Aus diesem Grund habe sie immer wieder ihren Wohnort gewechselt. Bis Anfang 2020 sei sie ein aktives Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen und habe sich dabei für die Familien inhaftierter und verschwundener Menschen engagiert. Ihre politischen Aktivitäten habe sie aber aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen. Im Februar 2023 sei sie letztmals von Vertretern des Geheimdienstes aufgesucht worden, wobei ihr mit Übergriffen auf ihre Familie gedroht worden sei, sollte sie sich nicht bereit erklären, Spionagearbeiten auszuführen. Sie habe sich gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte, das Urteil des Strafgerichts, Fotos aus dem Gefängnis sowie ärztliche Berichte betreffend ihre physische und psychische Gesundheit, welche unter anderem eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung belegen, zu den Akten. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Begründung ihrer Verfügung aus, dass seit der Haftentlassung der Beschwerdeführerin im Jahre 2006 keine weiteren Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist sie weiter darauf hin, dass mehrstündige Festnahmen, auch wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet würden, in der Regel zu wenig intensiv seien, um als flüchtlingsrechtlich relevant zu gelten. Ferner führe die allgemeine Situation und Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hebt zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Freilassung 17 Jahre in der Türkei habe leben können, ohne dabei intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. In Bezug auf ihre Tätigkeit für die HDP führt die Vorinstanz weiter aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei, zudem seit 2020 nicht mehr politisch aktiv sei und somit über ein geringfügiges und flüchtlingsrechtlich nicht relevantes politisches Profil verfüge. Die Vorinstanz betrachtet die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin seit ihrer Inhaftierung als abgeschlossen und nicht mehr aktuell. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.3 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die von der Beschwerdeführerin erlittenen Nachteile in ihrer Gesamtheit zu würdigen seien. Sie blicke auf ein Kontinuum staatlicher Verfolgung zurück, das sich über Jahrzehnte erstreckt habe. So sei sie schon als Kind den Verfolgungen des türkischen Staates ausgesetzt worden, habe eine langjährige Haftstrafe verbüsst und sei seit ihrer Entlassung immer wieder mitgenommen und bedroht worden, um sie zur Spitzeltätigkeit zu bewegen. Sie habe ständig ihren Wohnort wechseln müssen und habe teils gar unter einer falschen Identität gelebt. Schliesslich sei sie vor die Wahl gestellt worden, ihre kurdischen Genossen auszuspionieren oder die Verfolgung ihrer Familie zu riskieren. In der Gesamtheit hätten all diese Vorfälle infolge der langen Dauer und ständigen Wiederkehr bei der Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, wodurch sie ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 4.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, dass es sich bei einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes um eine systematische Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit und körperlichen Unversehrtheit handeln müsse, welche in einer objektiven Sichtweise einen Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lasse. Im vorliegenden Fall sei, angesichts der PKK-Vergangenheit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden sie im Auge behalten würden. Die in den Arztberichten dargelegte posttraumatische Störung sei in erster Linie auf die Misshandlungen in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zurückzuführen und könnten nicht als Beweismittel für einen unerträglichen psychischen Druck dienen. Die Vorinstanz ist zudem der Auffassung, dass während die Beschwerdeführerin über das in den 1990er Jahren Erlebte sehr genau zu berichten gewusst habe, während sie die geltend gemachte Verfolgung seit der Haftentlassung im Jahre 2006 eher allgemein geschildert habe. Daraus leitet die Vorinstanz ab, dass die späteren Verfolgungsmassnahmen wohl während einer grösseren Zeitspanne und in grösseren Abständen erlebt worden seien, und deren Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht genügen würden. 4.5 In der Replik wird erwidert, dass bei der Beurteilung eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne des Asylgesetzes gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ereignisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen seien und zeitlich auch lange zurückliegen könnten. Zudem wird die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe über aktuellere Ereignisse weniger detailliert berichtet, verworfen, und geltend gemacht, auch ihre diesbezügliche Berichterstattung sei detailliert und anschaulich. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch mit der Verfolgung durch den türkischen Geheimdienst aufgrund ihrer früheren Verurteilung und ihrer politischen Aktivitäten. Sie macht dabei geltend, dass die ihr widerfahrenen Nachteile als Verfolgung zu qualifizieren seien. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.2 Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin als Jugendliche aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit extremer Gewalt ausgesetzt war, was sich aktenkundig auch in ihrem Gesundheitszustand widerspiegelt. Die psychischen und physischen Leiden, die sie vor und während ihrer Haftstrafe erfahren hat, sind zweifellos als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Das Asyl dient jedoch nicht als Wiedergutmachung vergangenen Unrechts, sondern ist nur dann zu gewähren, wenn die Verfolgung weiterhin aktuell ist. Die Vorinstanz weist in diesem Sinne zurecht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 aus der Haft entlassen wurde, seither viele Jahre vergangen sind und sie nicht mehr strafrechtlich verfolgt wurde. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, sie sei seit ihrer Freilassung immer wieder vom türkischen Geheimdienst bedroht worden, letztmals im Februar 2023. Bei diesem Vorfall sei sie wie bereits früher aufgegriffen und es sei ihr damit gedroht worden, ihrer Familie etwas anzutun, sollte sie sich nicht bereit erklären, für den Geheimdienst Spionagearbeiten auszuführen. Die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin weisen zwar einige Details und Realkennzeichen auf. Dennoch entstehen Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt des Überriffs, zumal sie erklärte, dass sie bereits im Jahre 2020, somit drei Jahre vor ihrer Ausreise, aus gesundheitlichen Gründen ihre politische Arbeit niedergelegt habe. Ohnehin ist aber festzustellen, dass die Beschwerdeführerin angeblich seit ihrer Entlassung aus der Haft im Jahr 2006 und damit während 17 Jahren immer wieder vom Geheimdienst zur Spionage aufgefordert worden sei, sie diesen Aufforderungen nie nachgekommen sei und ihr daraus offensichtlich keine Nachteile entstanden sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sich die Bedrohungslage der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise im Jahr 2023 hätte zugespitzt haben sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Exponiertheit ihres politischen Profils seit ihrer Haftentlassung im Jahre 2006 immer mehr und seit der Aufgabe ihrer politischen Tätigkeiten im Jahre 2020 zusätzlich reduziert hat. Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Haftentlassung somit weder ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlebt, noch musste sie solche - selbst unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erlebten Verfolgung - objektiv befürchten. Die in ihrer Jugend erlittene Verfolgung war damit im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr aktuell. Die wiederholten Besuche und das gelegentliche Aufgreifen der Beschwerdeführerin durch den Geheimdienst vermögen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keinen unerträglichen psychischen Druck zu begründen. Unter dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks werden staatliche Massnahmen erfasst, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Eingriffe müssen dabei als derart systematisch und intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen, zumal die behördlichen Interventionen in den vergangenen 17 Jahren vor der Ausreise nicht als derart intensiv erscheinen, als dass sie einen Verbleib im Heimatstaat unzumutbar erscheinen liessen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Häufigkeit der Nachstellungen äusserst vage geblieben ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar in der Vergangenheit Verfolgung erlebt hat, diese im Zeitpunkt der Ausreise jedoch viele Jahre zurücklag und abgeschlossen war. Die von ihr seither durch den türkischen Geheimdienst erlittenen Nachteile erreichen keine Intensität, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag. Das aktuelle Profil der Beschwerdeführerin ist als niederschwellig einzustufen, weshalb keine begründete Furcht vorliegt, bei Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Die geltend gemachten Vorbringen sind folglich nicht geeignet, eine drohende asyl- respektive flüchtlingsrechtliche Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Ausführungen der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach zurecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs im Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Auch in den vorwiegend von Kurden besiedelten Provinzen im Osten und Südosten des Landes ist nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H). 7.3.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus der Provinz C. _______ und somit nicht aus einem von den Erdbeben betroffenen Gebieten stammt. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin ist ferner gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten in ihrer psychischen und physischen Gesundheit beeinträchtigt (Arthrose am Knie und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung), jedoch nicht in einem Ausmass, welches eine medizinische Notlage zu begründen vermag. So verfügt die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Gesundheitssystem und es liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung verweigert würde (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer E-4907/2023 vom 22. September 2025 E. 8.3.2). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin gut. Von einer mass-geblichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist nicht auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. 10. 10.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Sonja Nabholz als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 10.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 10.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das amtliche Honorar ist in diesem Sinne auf Fr. 500.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand: