opencaselaw.ch

D-2310/2025

D-2310/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2023 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Die Vorinstanz teilte sie am 6. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 1. Dezember eine ergänzende An- hörung durch. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in B._______ aufgewachsen und habe danach in C._______ sowie in D._______ gelebt, wo sie die Univer- sität besucht habe. Sie habe elf ältere Geschwister, wovon ein Grossteil noch in der Türkei lebe. Ihre Eltern seien seit mehreren Jahren verstorben. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe in ihrer Kindheit einige Hausdurchsuchungen erlebt, wobei bei einer solchen ihr älterer Bruder E._______ verhaftet und später zu einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe verurteilt worden sei. Sodann habe sie Kurse bei einer von einer Partei gegründeten Institution besucht, die sich mit der Recherche und Weiterentwicklung der kurdischen Sprache beschäftigt habe. Auch dort habe es viele Razzien gegeben und Lehrer seien festgenommen worden, bis die Institution schliesslich geschlossen worden sei. Nach der Schlies- sung habe die Beschwerdeführerin angefangen, eine von der HDP gegrün- dete Institution zu besuchen, wo sie eine Freundschaft mit ihrem Cousin F._______ und G._______ aufgebaut habe. Drei Monate später habe sich ihr Cousin F._______ der PKK angeschlossen. Auf Rat ihres Bruders habe sie den Kontakt zu G._______ abgebrochen und diese sei zwei Monate später ebenfalls in die Berge gegangen. Nach dem Kontaktabbruch habe sie aufgehört die Institution zu besuchen, habe sich auf die Schule kon- zentriert und das Gymnasium abgeschlossen. Im Jahr 2015 habe sie in B._______ geholfen, Schützengräben aufzustel- len und habe abends Wache gehalten. Im Juli und August 2015 sei sie dann mit ihrem älteren Bruder in den Urlaub gefahren. Als sie habe zurück- kehren wollen, habe sie im Fernsehen erfahren, dass in B._______ eine Ausgangssperre verhängt worden sei; viele Menschen seien während die- ser Zeit verstorben. Nach Aufhebung dieser Ausgangssperre sei sie zu- rückgegangen und habe überall Zerstörung gesehen. Sie habe während

D-2310/2025 Seite 3 drei Monate den Menschen geholfen, bis erneut eine Ausgangssperre ver- hängt worden sei. Am Anfang sei die Situation noch in Ordnung gewesen, aber nach ungefähr 20 Tagen sei es sehr schlimm und gewalttätig gewor- den. Das Haus der Beschwerdeführerin sei bombardiert worden, woraufhin sie es habe verlassen und rund 20 Tage beim Nachbarn wohnen müssen. Mit der Zeit habe es keine Nahrungsmittel gegeben und sie hätten schliess- lich mit weisser Fahne kapituliert. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit einigen Verwandten nach H._______ zu gehen. Dort sei sie aber nicht lange geblieben, sondern sei nach einigen Tagen zu ihrer älteren Schwester nach C._______ gegangen. Nachdem die Aus- gangssperre in B._______ aufgehoben worden sei, sei sie zurückgegan- gen. Es sei alles total zerstört und verbrannt gewesen und alle ihre Freunde sowie einige Cousins seien gestorben. Sie sei wieder zu ihrer Schwester nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Da sie die einzige von den Jugendlichen gewesen sei, die damals das Quartier verteidigt hät- ten, die überlebt habe, hätten die Behörden sich nach ihr erkundigt. In C._______ habe sie an der Universität angefangen zu studieren. Bei ihren Rückkehren nach B._______ sei das Erlebte immer wieder aufgeflammt. Ausserdem sei es aufgrund zahlreicher Dossiers gegen ihren Bruder E._______ immer wieder zu Polizeirazzien gekommen. Sie selbst sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, habe sich aber sehr zu- rückhalten verhalten. So habe sie Demonstrationen und ähnliche Veran- staltungen nur verschleiert besucht, habe Parteidokumente mit ihrem Na- men sowie Fotos verbrannt und habe ihren Namen bei Veranstaltungen der HDP seit 2015 nie aufgeschrieben, um ihr Ziel, Gouverneurin zu wer- den nicht zu gefährden. Im Jahr 2022 sei sie drei bis viermal in den Irak gereist und sei diverse Male nach B._______ zurückgekehrt. Bei ihren Besuchen habe sie ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt, um nicht von der Polizei gefunden zu wer- den. Nach der Ausreise ihres Bruders E._______ im September 2022 habe ein anderer älterer Bruder ihr ebenfalls zur Ausreise geraten, dies unter anderem weil Personen, welche wegen der Ereignisse im Jahr 2015 fest- genommen worden seien, nach ihr befragt worden seien. Sie befürchte, wegen ihren Hilfeleistungen in B._______, ihrer Verbindung zu G._______, aufgrund des politischen Profils ihrer Familienangehörigen sowie wegen ihrer Verbindung zur HDP verfolgt zu werden.

D-2310/2025 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 – eröffnet am 4. März 2025 – lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzu- stellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsbeistands als amtlichen Rechtsvertreter. E. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts- verbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be- weismittel ins Recht.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-2310/2025 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leis- tung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird zur Begründung des Hauptbegehrens (Kassations- antrag) gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Asylentscheid diverse Akten zu gegen sie in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren erhalten, aufgrund wel- cher sich die Sachlage mittlerweile verändert habe. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz nicht habe prüfen können, ob mittlerweile ernsthafte Nachteile aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen vorlägen, sei die Sa- che zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zugesteht, hat sie die Akten betreffend die eingeleiteten Strafverfahren erst auf Beschwerdeebene eingereicht. Es liegt demnach offensichtlich kein for- meller Mangel vor, zumal die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen gar nie prüfen konnte. Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel rechtfertigen entgegen der Be- schwerde die Kassation der angefochtenen Verfügung nicht, da jene ohne

D-2310/2025 Seite 6 weiteres vom Gericht gewürdigt werden können, zumal auch ihre Authen- tizität nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu unten E.7.3). Das Rückwei- sungsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge- kommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe belastende Erfah- rungen während der Ereignisse rund um die Schützengräben in B._______ im Jahr 2015 gemacht, hielt die Vorinstanz fest, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörden sie aufgrund der damaligen Ereignisse aktiv suchen würden. Dass sie anschliessend noch während mehrerer Jahre in ihrem Heimatland habe studieren, mehrmals nach B._______ habe zurückkehren und auch die Türkei mehrfach habe verlassen können, seien als Indizien zu werten, dass auch die Beschwer- deführerin nicht mit irgendwelchen Problemen gerechnet habe. Das Vor- bringen, die Behörden hätten festgenommene Personen nach der Be- schwerdeführerin gefragt und sie bei einem ihrer Brüder gesucht, beruhe auf Hörensagen und könne nicht auf die Glaubhaftigkeit geprüft werden. Da aber seitens der Behörden keine Massnahmen ergriffen und diesbe- züglich auch keine Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien, sei nicht von einer aktiven Verfolgung durch die Behörden auszugehen. Das Vorbringen entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.

D-2310/2025 Seite 7 In Bezug auf das politische Profil der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie zwar für die HDP aktiv gewesen sei, sich aber nie gross exponiert habe. So seien alle Fotos und Dokumente mit ihrem Namen vernichtet wor- den und sie habe sich darum bemüht, sich bei Teilnahmen an (Partei-)Ver- anstaltungen gut zu verschleiern. Die geltend gemachten politischen Tätig- keiten seien als niederschwellig einzustufen, womit die Beschwerdeführe- rin nicht über ein politisch geschärftes Profil verfüge. Ihre Befürchtung, sie würde wegen ihrer Tätigkeiten für die HDP verfolgt werden, sei eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin, welche nicht als objektiv begründet einzuschätzen sei. Auch ihre Herkunft aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie führe vorliegend nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung. Die Beschwerdeführerin habe bislang keine ernsthaften Nachteile aufgrund von Familienangehörigen erlitten. Im Gegenteil habe sie für ihr Studium ein Stipendium erhalten und in C._______ unbehelligt leben kön- nen. Die geltend gemachten Nachteile in Form von Hausdurchsuchungen, bei welchen es indessen nicht um die Beschwerdeführerin gegangen sei, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Zudem spreche gegen eine drohende Reflexverfolgung, dass viele Familienmit- glieder, darunter auch Mitglieder der Kernfamilie, weiterhin in der Türkei und insbesondere in B._______ leben können. Es sei insgesamt nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es komme in der Türkei zu immer stärkeren Diskriminierungen gegen Kurden, insbesondere auch von Kurden die der Opposition nahestehen würden. Es gebe immer häufiger Übergriffe und die Repressionen hätten sich in der letzten Zeit zunehmend verstärkt, was diverse Zeitungsberichte aufzeigen würden. Die Beschwer- deführerin weise als ethnische Kurdin daher gleich mehrere Gefährdungs- faktoren auf: Sie komme aus B._______, wo die kurdische Bewegung ver- breitet sei und habe (friedlich) an den Grabenkämpfen teilgenommen. Zu- dem stamme sie aus einer sehr politisch aktiven Familie und habe auch mehrere Freunde und Verwandte, welche sich der PKK angeschlossen hätten. Zudem habe sie auch eigene politische Aktivitäten unternommen. Ein weiterer Gefährdungsfaktor würden die wiederholten Reisen nach I._______ in der Autonomen Region Kurdistan darstellen. Aufgrund des härteren Durchgreifens der Behörden sei davon auszugehen, dass im Zeit- punkt ihrer Flucht bereits eine Suche am Laufen gewesen sei und wohl auch bereits geheim ein Verfahren aufgrund ihrer Beteiligung an den Gra- benkämpfen in B._______ eingeleitet worden sei. Nur weil sie sehr

D-2310/2025 Seite 8 vorsichtig gelebt habe, ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und sie im Jahr 2022 ins Ausland geflohen sei, sei sie potenzieller Miss- handlung und einer langen Gefängnisstrafe entkommen. Schliesslich seien mehrere Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda gegen sie eingeleitet worden. Es sei damit klar, dass sie im Visier der türkischen Behörden stehe. Diese Strafverfahren gründe- ten zudem auch nicht bloss auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten, sondern auf Tätigkeiten vor der Flucht aus der Türkei. Es sei ausserdem zu vermuten, dass weitere, geheime Verfahren laufen würden. Zudem müsse davon aus- gegangen werden, dass es in ihrem Fall zu einer Anklage wie auch zu einer Verurteilung kommen werde. Aufgrund der Vielzahl der Verfahren sei so- dann auch nicht mit einer bedingten Strafe zu rechnen, sondern vielmehr von einer Kumulation von Strafen auszugehen. Zudem müsse auch beachtet werden, dass sie als Frau bei Kontrollen und Durchsuchungen mit ernsthaften und schweren Nachteilen rechnen müsse. Sie habe bereits in ihrer Vergangenheit Belästigungen durch Poli- zisten erlebt. Es sei bekannt, dass sich die Situation für Frauen in der Tür- kei verschlimmert habe, weshalb die Beschwerdeführerin ernsthaft be- fürchten müsse, in Zukunft sexualisierten Repressionen ausgesetzt zu sein. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz politisch aktiv gewesen und habe sich in kurdischen Vereinen, an Feierlichkeiten und Demonstrationen sowie in den sozialen Medien en- gagiert.

E. 6.3 In der Eingabe vom 30. Juni 2025 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von ihrem türkischen Anwalt erfahren, dass in einem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben wor- den sei. Es sei anzunehmen, dass auch in weiteren Verfahren Anklage er- hoben werde und dass ihr damit eine mehrfache Verurteilung drohe.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG

D-2310/2025 Seite 9 nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfol- genden Ergänzungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene mehrere Be- weismittel zu in der Türkei hängigen Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung ins Recht. Aus den eingereichten Dokumen- ten geht hervor, dass in einem Verfahren betreffend Präsidentenbeleidi- gung Anklage erhoben wurde und sich die weiteren lediglich in der Ermitt- lungsphase befinden. Im zur Anklage gebrachten Verfahren steht nach wie vor offen, ob die Beschwerdeführerin (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt wird und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Prä- sidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. Urteil des BVGer E-4713/2025 vom 25. Juli 2025). Ausserdem geht aus der Anklageschrift hervor, dass der Beschwerdeführerin Äusserungen auf der Plattform (…) angelastet werden, die allesamt aus dem Jahr 2023

– und damit erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei entstanden sind – stammen und einen engen zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz aufweisen. Dies legt gegebenenfalls den Schluss nahe, dass das gegen sie anhängig gemachte Verfahren ge- zielt herbeigeführt wurde, um damit die Grundlage für ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu schaffen. In den sich noch in der Ermitt- lungsphase befindenden Strafverfahren ist zudem noch unklar, ob über- haupt Anklage erhoben werden wird, weshalb nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit mit einer zukünftig drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.). In Bezug auf ihr politisches Profil hat die Beschwerdeführerin hat zwar an- gegeben an Demonstrationen, Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen

D-2310/2025 Seite 10 der HDP teilgenommen zu haben, wo sie sich aber jeweils verschleiert habe und damit fast nicht mehr erkennbar gewesen sei. Zudem habe sie alle Dokumente mit ihrem Namen darauf sowie eventuelle Fotos verbrannt. Aufgrund dessen und da sie nie Mitglied der HDP war und dementspre- chend auch nie eine exponierte Rolle bei der Partei innegehabt hat, ist nicht von einem geschärften politischen Profil auszugehen. Eine Reflexverfol- gung aufgrund der Aktivitäten ihrer Verwandten ist ebenfalls zu verneinen. Die einzigen aktenkundigen Nachteile, die sie aufgrund ihrer Verwandten erlebt hat, waren einige Hausdurchsuchungen in der Kindheit. Diese errei- chen jedoch kein Ausmass flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gegen eine Re- flexverfolgung spricht zudem, dass sich viele Familienangehörige der Be- schwerdeführerin weiterhin in der Türkei und insbesondere auch in der Stadt B._______ aufhalten können. Schliesslich wirkt sich auch ihre gel- tend gemachte Beteiligung während der Grabenkämpfe nicht derart profil- verschärfend aus, dass ein drohender Politmalus anzunehmen wäre, zu- mal die Befürchtung, sie würde deswegen gesucht werden lediglich auf Hörensagen fusst und seitens der türkischen Behörden keine entsprechen- den Anhaltspunkte vorliegen.

E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Situation der Kur- den sich in der Türkei in letzter Zeit nochmals verschlechtert habe, weshalb auch sie bei einer Rückkehr gefährdet wäre, ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdin- nen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteili- gungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei all- gemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1). An dieser Ein- schätzung vermögen sodann auch die zitierten Zeitungsartikel nichts än- dern. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise aus der Türkei sodann auch keinen konkreten und gegen sie persönlich gerichteten Behelligun- gen ausgesetzt gewesen.

E. 7.5 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin in der Schweiz liegen weder Hinweise dafür vor, dass sie sich damit in irgendeiner Weise besonders exponiert hätte, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten.

D-2310/2025 Seite 11

E. 7.6 Nach dem Ausgeführten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei – im Zeitpunkt der Ausreise oder aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten – darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vo- rinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8 November 2024 festgehalten, die Tatsache, dass in der Türkei staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombina- tion - hängig seien, führe nicht generell dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt würden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorlägen (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-2310/2025 Seite 12 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-2310/2025 Seite 13 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit von Wegwei- sungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 13.4.8).

E. 9.3.3 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und auch auf Be- schwerdeebene wird nichts vorgebracht, was zu einer gegenteiligen Ein- schätzung führen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde und gut ausgebildete Frau und verfügt in der Türkei über zahlreiche Fami- lienmitglieder. Vor ihrer Ausreise hat sie bei ihrer Familie gelebt und es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie bei einer Rückkehr nicht wieder von ihrer Familie aufgenommen werden würde. Zudem wurde sie bis zu ihrer Aus- reise von ihren Brüdern finanziell unterstützt. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf vorübergehend auf ihre erneute finanzielle Unterstützung zählen darf. Zudem ist zu erwarten, dass sich die Beschwer- deführerin problemlos wieder in der Türkei integrieren und ihren Lebens- unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen können wird.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-2310/2025 Seite 14

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2310/2025 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2310/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 24. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 30. Mai 2023 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Die Vorinstanz teilte sie am 6. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zu und führte am 1. Dezember eine ergänzende Anhörung durch. In persönlicher Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in B._______ aufgewachsen und habe danach in C._______ sowie in D._______ gelebt, wo sie die Universität besucht habe. Sie habe elf ältere Geschwister, wovon ein Grossteil noch in der Türkei lebe. Ihre Eltern seien seit mehreren Jahren verstorben. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe in ihrer Kindheit einige Hausdurchsuchungen erlebt, wobei bei einer solchen ihr älterer Bruder E._______ verhaftet und später zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Sodann habe sie Kurse bei einer von einer Partei gegründeten Institution besucht, die sich mit der Recherche und Weiterentwicklung der kurdischen Sprache beschäftigt habe. Auch dort habe es viele Razzien gegeben und Lehrer seien festgenommen worden, bis die Institution schliesslich geschlossen worden sei. Nach der Schliessung habe die Beschwerdeführerin angefangen, eine von der HDP gegründete Institution zu besuchen, wo sie eine Freundschaft mit ihrem Cousin F._______ und G._______ aufgebaut habe. Drei Monate später habe sich ihr Cousin F._______ der PKK angeschlossen. Auf Rat ihres Bruders habe sie den Kontakt zu G._______ abgebrochen und diese sei zwei Monate später ebenfalls in die Berge gegangen. Nach dem Kontaktabbruch habe sie aufgehört die Institution zu besuchen, habe sich auf die Schule konzentriert und das Gymnasium abgeschlossen. Im Jahr 2015 habe sie in B._______ geholfen, Schützengräben aufzustellen und habe abends Wache gehalten. Im Juli und August 2015 sei sie dann mit ihrem älteren Bruder in den Urlaub gefahren. Als sie habe zurückkehren wollen, habe sie im Fernsehen erfahren, dass in B._______ eine Ausgangssperre verhängt worden sei; viele Menschen seien während dieser Zeit verstorben. Nach Aufhebung dieser Ausgangssperre sei sie zurückgegangen und habe überall Zerstörung gesehen. Sie habe während drei Monate den Menschen geholfen, bis erneut eine Ausgangssperre verhängt worden sei. Am Anfang sei die Situation noch in Ordnung gewesen, aber nach ungefähr 20 Tagen sei es sehr schlimm und gewalttätig geworden. Das Haus der Beschwerdeführerin sei bombardiert worden, woraufhin sie es habe verlassen und rund 20 Tage beim Nachbarn wohnen müssen. Mit der Zeit habe es keine Nahrungsmittel gegeben und sie hätten schliesslich mit weisser Fahne kapituliert. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit einigen Verwandten nach H._______ zu gehen. Dort sei sie aber nicht lange geblieben, sondern sei nach einigen Tagen zu ihrer älteren Schwester nach C._______ gegangen. Nachdem die Ausgangssperre in B._______ aufgehoben worden sei, sei sie zurückgegangen. Es sei alles total zerstört und verbrannt gewesen und alle ihre Freunde sowie einige Cousins seien gestorben. Sie sei wieder zu ihrer Schwester nach C._______ gegangen und habe sich dort versteckt. Da sie die einzige von den Jugendlichen gewesen sei, die damals das Quartier verteidigt hätten, die überlebt habe, hätten die Behörden sich nach ihr erkundigt. In C._______ habe sie an der Universität angefangen zu studieren. Bei ihren Rückkehren nach B._______ sei das Erlebte immer wieder aufgeflammt. Ausserdem sei es aufgrund zahlreicher Dossiers gegen ihren Bruder E._______ immer wieder zu Polizeirazzien gekommen. Sie selbst sei ebenfalls politisch aktiv gewesen, habe sich aber sehr zurückhalten verhalten. So habe sie Demonstrationen und ähnliche Veranstaltungen nur verschleiert besucht, habe Parteidokumente mit ihrem Namen sowie Fotos verbrannt und habe ihren Namen bei Veranstaltungen der HDP seit 2015 nie aufgeschrieben, um ihr Ziel, Gouverneurin zu werden nicht zu gefährden. Im Jahr 2022 sei sie drei bis viermal in den Irak gereist und sei diverse Male nach B._______ zurückgekehrt. Bei ihren Besuchen habe sie ständig ihren Aufenthaltsort gewechselt, um nicht von der Polizei gefunden zu werden. Nach der Ausreise ihres Bruders E._______ im September 2022 habe ein anderer älterer Bruder ihr ebenfalls zur Ausreise geraten, dies unter anderem weil Personen, welche wegen der Ereignisse im Jahr 2015 festgenommen worden seien, nach ihr befragt worden seien. Sie befürchte, wegen ihren Hilfeleistungen in B._______, ihrer Verbindung zu G._______, aufgrund des politischen Profils ihrer Familienangehörigen sowie wegen ihrer Verbindung zur HDP verfolgt zu werden. C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 - eröffnet am 4. März 2025 - lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 3. April 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten Rechtsbeistands als amtlichen Rechtsvertreter. E. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde in der Folge fristgerecht geleistet. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. In der Beschwerde wird zur Begründung des Hauptbegehrens (Kassationsantrag) gerügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Asylentscheid diverse Akten zu gegen sie in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren erhalten, aufgrund welcher sich die Sachlage mittlerweile verändert habe. Vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz nicht habe prüfen können, ob mittlerweile ernsthafte Nachteile aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen vorlägen, sei die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zugesteht, hat sie die Akten betreffend die eingeleiteten Strafverfahren erst auf Beschwerdeebene eingereicht. Es liegt demnach offensichtlich kein formeller Mangel vor, zumal die Vorinstanz die geltend gemachten Vorbringen gar nie prüfen konnte. Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel rechtfertigen entgegen der Beschwerde die Kassation der angefochtenen Verfügung nicht, da jene ohne weiteres vom Gericht gewürdigt werden können, zumal auch ihre Authentizität nicht in Frage gestellt wird (vgl. dazu unten E.7.3). Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe belastende Erfahrungen während der Ereignisse rund um die Schützengräben in B._______ im Jahr 2015 gemacht, hielt die Vorinstanz fest, das Asylrecht diene nicht der Wiedergutmachung von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Behörden sie aufgrund der damaligen Ereignisse aktiv suchen würden. Dass sie anschliessend noch während mehrerer Jahre in ihrem Heimatland habe studieren, mehrmals nach B._______ habe zurückkehren und auch die Türkei mehrfach habe verlassen können, seien als Indizien zu werten, dass auch die Beschwerdeführerin nicht mit irgendwelchen Problemen gerechnet habe. Das Vorbringen, die Behörden hätten festgenommene Personen nach der Beschwerdeführerin gefragt und sie bei einem ihrer Brüder gesucht, beruhe auf Hörensagen und könne nicht auf die Glaubhaftigkeit geprüft werden. Da aber seitens der Behörden keine Massnahmen ergriffen und diesbezüglich auch keine Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden seien, sei nicht von einer aktiven Verfolgung durch die Behörden auszugehen. Das Vorbringen entfalte daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. In Bezug auf das politische Profil der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie zwar für die HDP aktiv gewesen sei, sich aber nie gross exponiert habe. So seien alle Fotos und Dokumente mit ihrem Namen vernichtet worden und sie habe sich darum bemüht, sich bei Teilnahmen an (Partei-)Veranstaltungen gut zu verschleiern. Die geltend gemachten politischen Tätigkeiten seien als niederschwellig einzustufen, womit die Beschwerdeführerin nicht über ein politisch geschärftes Profil verfüge. Ihre Befürchtung, sie würde wegen ihrer Tätigkeiten für die HDP verfolgt werden, sei eine reine Vermutung der Beschwerdeführerin, welche nicht als objektiv begründet einzuschätzen sei. Auch ihre Herkunft aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie führe vorliegend nicht zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe bislang keine ernsthaften Nachteile aufgrund von Familienangehörigen erlitten. Im Gegenteil habe sie für ihr Studium ein Stipendium erhalten und in C._______ unbehelligt leben können. Die geltend gemachten Nachteile in Form von Hausdurchsuchungen, bei welchen es indessen nicht um die Beschwerdeführerin gegangen sei, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Zudem spreche gegen eine drohende Reflexverfolgung, dass viele Familienmitglieder, darunter auch Mitglieder der Kernfamilie, weiterhin in der Türkei und insbesondere in B._______ leben können. Es sei insgesamt nicht von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es komme in der Türkei zu immer stärkeren Diskriminierungen gegen Kurden, insbesondere auch von Kurden die der Opposition nahestehen würden. Es gebe immer häufiger Übergriffe und die Repressionen hätten sich in der letzten Zeit zunehmend verstärkt, was diverse Zeitungsberichte aufzeigen würden. Die Beschwerdeführerin weise als ethnische Kurdin daher gleich mehrere Gefährdungsfaktoren auf: Sie komme aus B._______, wo die kurdische Bewegung verbreitet sei und habe (friedlich) an den Grabenkämpfen teilgenommen. Zudem stamme sie aus einer sehr politisch aktiven Familie und habe auch mehrere Freunde und Verwandte, welche sich der PKK angeschlossen hätten. Zudem habe sie auch eigene politische Aktivitäten unternommen. Ein weiterer Gefährdungsfaktor würden die wiederholten Reisen nach I._______ in der Autonomen Region Kurdistan darstellen. Aufgrund des härteren Durchgreifens der Behörden sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt ihrer Flucht bereits eine Suche am Laufen gewesen sei und wohl auch bereits geheim ein Verfahren aufgrund ihrer Beteiligung an den Grabenkämpfen in B._______ eingeleitet worden sei. Nur weil sie sehr vorsichtig gelebt habe, ihren Aufenthaltsort immer wieder gewechselt habe und sie im Jahr 2022 ins Ausland geflohen sei, sei sie potenzieller Misshandlung und einer langen Gefängnisstrafe entkommen. Schliesslich seien mehrere Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda gegen sie eingeleitet worden. Es sei damit klar, dass sie im Visier der türkischen Behörden stehe. Diese Strafverfahren gründeten zudem auch nicht bloss auf ihre exilpolitischen Tätigkeiten, sondern auf Tätigkeiten vor der Flucht aus der Türkei. Es sei ausserdem zu vermuten, dass weitere, geheime Verfahren laufen würden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass es in ihrem Fall zu einer Anklage wie auch zu einer Verurteilung kommen werde. Aufgrund der Vielzahl der Verfahren sei sodann auch nicht mit einer bedingten Strafe zu rechnen, sondern vielmehr von einer Kumulation von Strafen auszugehen. Zudem müsse auch beachtet werden, dass sie als Frau bei Kontrollen und Durchsuchungen mit ernsthaften und schweren Nachteilen rechnen müsse. Sie habe bereits in ihrer Vergangenheit Belästigungen durch Polizisten erlebt. Es sei bekannt, dass sich die Situation für Frauen in der Türkei verschlimmert habe, weshalb die Beschwerdeführerin ernsthaft befürchten müsse, in Zukunft sexualisierten Repressionen ausgesetzt zu sein. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch während ihres Aufenthalts in der Schweiz politisch aktiv gewesen und habe sich in kurdischen Vereinen, an Feierlichkeiten und Demonstrationen sowie in den sozialen Medien engagiert. 6.3 In der Eingabe vom 30. Juni 2025 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe von ihrem türkischen Anwalt erfahren, dass in einem Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben worden sei. Es sei anzunehmen, dass auch in weiteren Verfahren Anklage erhoben werde und dass ihr damit eine mehrfache Verurteilung drohe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM hinsichtlich Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig seien, führe nicht generell dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt würden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorlägen (a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). 7.3 Die Beschwerdeführerin reichte auf Beschwerdeebene mehrere Beweismittel zu in der Türkei hängigen Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung ins Recht. Aus den eingereichten Dokumenten geht hervor, dass in einem Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben wurde und sich die weiteren lediglich in der Ermittlungsphase befinden. Im zur Anklage gebrachten Verfahren steht nach wie vor offen, ob die Beschwerdeführerin (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt wird und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. Urteil des BVGer E-4713/2025 vom 25. Juli 2025). Ausserdem geht aus der Anklageschrift hervor, dass der Beschwerdeführerin Äusserungen auf der Plattform (...) angelastet werden, die allesamt aus dem Jahr 2023 - und damit erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei entstanden sind - stammen und einen engen zeitlichen Zusammenhang zu ihrem Asylgesuch in der Schweiz aufweisen. Dies legt gegebenenfalls den Schluss nahe, dass das gegen sie anhängig gemachte Verfahren gezielt herbeigeführt wurde, um damit die Grundlage für ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu schaffen. In den sich noch in der Ermittlungsphase befindenden Strafverfahren ist zudem noch unklar, ob überhaupt Anklage erhoben werden wird, weshalb nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer zukünftig drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.). In Bezug auf ihr politisches Profil hat die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben an Demonstrationen, Konzerten und ähnlichen Veranstaltungen der HDP teilgenommen zu haben, wo sie sich aber jeweils verschleiert habe und damit fast nicht mehr erkennbar gewesen sei. Zudem habe sie alle Dokumente mit ihrem Namen darauf sowie eventuelle Fotos verbrannt. Aufgrund dessen und da sie nie Mitglied der HDP war und dementsprechend auch nie eine exponierte Rolle bei der Partei innegehabt hat, ist nicht von einem geschärften politischen Profil auszugehen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Verwandten ist ebenfalls zu verneinen. Die einzigen aktenkundigen Nachteile, die sie aufgrund ihrer Verwandten erlebt hat, waren einige Hausdurchsuchungen in der Kindheit. Diese erreichen jedoch kein Ausmass flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Gegen eine Reflexverfolgung spricht zudem, dass sich viele Familienangehörige der Beschwerdeführerin weiterhin in der Türkei und insbesondere auch in der Stadt B._______ aufhalten können. Schliesslich wirkt sich auch ihre geltend gemachte Beteiligung während der Grabenkämpfe nicht derart profilverschärfend aus, dass ein drohender Politmalus anzunehmen wäre, zumal die Befürchtung, sie würde deswegen gesucht werden lediglich auf Hörensagen fusst und seitens der türkischen Behörden keine entsprechenden Anhaltspunkte vorliegen. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Situation der Kurden sich in der Türkei in letzter Zeit nochmals verschlechtert habe, weshalb auch sie bei einer Rückkehr gefährdet wäre, ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1). An dieser Einschätzung vermögen sodann auch die zitierten Zeitungsartikel nichts ändern. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise aus der Türkei sodann auch keinen konkreten und gegen sie persönlich gerichteten Behelligungen ausgesetzt gewesen. 7.5 In Bezug auf die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz liegen weder Hinweise dafür vor, dass sie sich damit in irgendeiner Weise besonders exponiert hätte, noch dafür, dass die heimatlichen Behörden hiervon Kenntnis erlangt hätten. 7.6 Nach dem Ausgeführten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei - im Zeitpunkt der Ausreise oder aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten - darzutun. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen und es besteht keine generelle Unzumutbarkeit von Wegweisungen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/ 2023 vom 8. November 2024 E. 13.4.8). 9.3.3 In individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und auch auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was zu einer gegenteiligen Einschätzung führen würde. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde und gut ausgebildete Frau und verfügt in der Türkei über zahlreiche Familienmitglieder. Vor ihrer Ausreise hat sie bei ihrer Familie gelebt und es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie bei einer Rückkehr nicht wieder von ihrer Familie aufgenommen werden würde. Zudem wurde sie bis zu ihrer Ausreise von ihren Brüdern finanziell unterstützt. Es ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr bei Bedarf vorübergehend auf ihre erneute finanzielle Unterstützung zählen darf. Zudem ist zu erwarten, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos wieder in der Türkei integrieren und ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen können wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: