opencaselaw.ch

E-4713/2025

E-4713/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4713/2025 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie - am (...) September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem sie gemäss Strafakten der Kantonspolizei B._______ bei einem Verwandten von ihr aufgegriffen sowie einvernommen und in der Folge wegen rechtswidriger Einreise und illegalem Aufenthalt in der Schweiz bestraft worden war, dass am 10. Oktober 2022 die ZEMIS Direkterfassung der Personalien für Asylsuchende («Protokoll Personalienaufnahme») stattfand, dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung des BAZ C._______ vom (...) November 2022 am (...) Oktober 2022 als verschwunden gemeldet worden war, weshalb das SEM ihr Asylgesuch mit Verfügung vom (...) November 2022 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hatte, wobei das SEM ihr Asylverfahren am 28. März 2024 wieder aufnahm und sie am 7. Juni 2024 zu ihren Asylgründen anhörte, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2024 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht hatte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 7. Juni 2024 zu ihrer persönlichen Situation im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Dorf D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______ geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt, wobei sie die Schule bis zum Gymnasium abgeschlossen habe und danach keiner Arbeit nachgegangen sei, dass sie aus einer politischen Familie stamme, wobei ein Onkel mütterlicherseits (ms) aufgrund der Beherbergung von Guerilla-Kämpfern inhaftiert worden sei und zwei Tanten ms für die HDP aktiv gewesen seien, dass sie sich bereits während ihrer Gymnasialzeit freiwillig für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) engagiert habe, indem sie Gespräche mit Klassenkameraden geführt, an Konferenzen und Kundgebungen teilgenommen und bei Wahlen Broschüren verteilt habe, wobei sie nach Erreichen ihrer Volljährigkeit der HDP und dem Frauenrat der Partei beigetreten sei und sich in diesem Rahmen mit anderen Menschen ausgetauscht, Tee getrunken und kurdische Lieder gesungen habe, dass sie wegen ihren politisch aktiven Angehörigen im Gymnasium als Terroristin beschimpft und diskriminiert sowie nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr (...) respektive (...) wegen ihrer Tätigkeiten für die HDP oft von den türkischen Behörden kontrolliert und dabei tätlich angegriffen worden sei, sodass sie nicht habe studieren und auch das Parteigebäude der HDP nicht mehr häufig habe besuchen können, weshalb sie begonnen habe, in den sozialen Medien (insbesondre auf Facebook) Beiträge mit politischem Inhalt zu posten, und die Polizei sie zwei Mal zu Hause aufgesucht habe, dass sie wegen den Beiträgen in den sozialen Medien und ihren Besuchen im Parteigebäude der HDP in den Jahren (...) und (...) zwei bis drei Mal für ein, zwei oder drei Stunden von der türkischen Polizei in Gewahrsam genommen worden sei, dass Gendarmen sie am (...) Juli 2022, als sie auf dem Weg zum Parteigebäude der HDP gewesen sei, auf der Strasse kontrolliert, geschlagen und (...), und sie nur deshalb nicht (...), weil ein Mann ihr geholfen habe, dass ihr Vater ihr am (...) September 2022 telefonisch mitgeteilt habe, Polizisten hätten sie am selben Tag zu Hause einvernehmen wollen und es läge ein Vorführbefehl gegen sie vor, wobei ihr türkischer Rechtsanwalt ihr in der Folge die Auskunft erteilt habe, es bestehe eine unter Geheimhaltungsbeschluss stehende Akte gegen sie und sie werde vermutlich zu fünf Jahren Gefängnisstrafe verurteilt, weshalb sie die Türkei am (...) September 2022 illegal in einem (...) verlassen habe, dass sie in der Schweiz wegen ihrer illegalen Einreise mit einer Geldstrafe gebüsst worden sei und aus Angst vor einer Festnahme, da sie diese Strafe nicht habe bezahlen können, nach G._______ ausgereist und am (...) Januar 2024 in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Asylvorbringen im Wesentlichen eine Mitgliederbestätigung der HDP, ein undatiertes Scheiben des Anwalts in der Türkei, ein Foto von Polizisten vor einem Haus sowie betreffend ein Verfahren wegen Terrorpropaganda unter anderem einen Untersuchungsbericht der Polizei (Ort unbekannt) vom (...) 2023 (BM 3), einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft F._______ vom (...) 2024 (BM 7), eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2025 (BM 2), einen Eingangsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) 2025 (BM 8) und betreffend ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung unter anderem einen Untersuchungsbericht der Polizei (Ort unbekannt) vom (...) 2023 (BM 9) sowie einen Vorführbefehl der Friedensstrafrichterschaft F._______ vom (...) 2024 (BM 10; alle in Kopie; teilweise übersetzt vom SEM) ins Recht legte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (eröffnet am 3. Juni 2025) feststellte, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ernennung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Beschwerdeführerin gleichentags eine Fürsorgebestätigung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Angaben der Beschwerdeführerin zum ausschlaggebenden Ereignis für ihre Ausreise (Mitteilung ihres Vaters am (...) September 2022, dass gegen sie ein Vorführbefehl vorliege) sowie zur Art ihrer Ausreise würden im Widerspruch zu den von ihr eingereichten Dokumenten stehen, dass sie in der Anhörung nämlich angegeben habe, der türkische Anwalt habe bestätigt, dass zum Ausreisezeitpunkt am (...) September 2022 ein Vorführbefehl gegen sie vorgelegen habe, wobei in diesem Verfahren ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen worden sei, dass den eingereichten türkischen Dokumenten jedoch zu entnehmen sei, dass die Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung erst Ende des Jahres 2023 eingeleitet und die jeweiligen Vorführbefehle erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei, nämlich im (...) 2024 beziehungsweise (...) (recte: [...]) 2024, ausgestellt worden seien, dass dem von ihr in der Anhörung erwähnten Schreiben des türkischen Anwalts sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass es ein zusätzliches Verfahren aus dem Jahr 2022 gebe, welches unter Geheimhaltung stehe, dass auch die von ihr geltend gemachte illegale Ausreise aus der Türkei im Widerspruch zu den eingereichten Dokumenten stehe, da sie anlässlich der Anhörung angegeben habe, eine legale Ausreise sei nicht möglich gewesen, weil die türkischen Behörden ihr aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten keinen Pass ausgestellt hätten, dass dem eingereichten Untersuchungsbericht vom (...) 2023 jedoch entnommen werden könne, sie habe die Türkei im Jahr 2022 legal mit dem Flugzeug von H._______ aus verlassen, dass den Angaben zum Vorfall vom (...) Juli 2022 (Kontrolle und Belästigung durch Gendarmen) keine Hinweise zu entnehmen seien, es habe für die Beschwerdeführerin eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Nachteilen bestanden, da es sich um einen einzelnen Vorfall gehandelt habe, der nicht die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität erreicht habe, und keine Hinweise ersichtlich seien, dass sie aufgrund dieses Ereignisses die Ausreise aus der Türkei organisiert habe, zumal die Ausreise erst erfolgt sei, nachdem sie am (...) September 2022 von ihrem Vater angeblich über den - wie zuvor dargelegt nicht durch die eingereichten Dokumente belegten - Vorführbefehl informiert worden sei, dass auch die geltend gemachten kurzen Festnahmen in den Jahren (...) und (...), selbst wenn sie mit gewissen Tätlichkeiten verbunden gewesen seien, nicht genügend intensiv seien, um eine flüchtlingrechtliche Relevanz zu entfalten, dass es sich bei den wegen ihrer kurdischen Herkunft erfolgten Schikanen und Benachteiligungen (Diskriminierung und Behelligungen während der Schulzeit, die sie an der Fortführung ihrer schulischen Laufbahn gehindert hätten; Ereignisse anlässlich von Strassenkontrollen) sodann nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, zumal die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Minderheit in der Türkei befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein genommen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar ein Gerichtsverfahren wegen Terrorpropaganda sowie ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei, sie sich bislang jedoch keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb als strafrechtlich unbescholten gelte, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gering sei, wobei bezüglich ihrer Facebookeinträge ohnehin auffalle, dass diese einen engen zeitlichen Zusammenhang zu ihrer erneuten Einreise in die Schweiz am (...) Januar 2024 und zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie aufweisen würden und darin nicht der Eindruck vermittelt würde, dass es sich bei ihr um eine politische Aktivistin handle, dass Personen, gegen die ein Vorführbefehl bestehe, bei einer Einreise in die Türkei zwar angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt würden, beim Vorwurf der Terrorpropaganda und der Präsidentenbeleidigung jedoch in der Regel keine Untersuchungshaft angeordnet werde, dass die Beschwerdeführerin damit nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei, dass in der Beschwerde dagegen im Wesentlichen vorgebracht wird, die Darstellung der Fluchtgründe durch die Beschwerdeführerin seien in sich stimmig, auch wenn einzelne Aspekte mangels Zugangs zu amtlichen Dokumenten nicht belegt werden könnten, zumal gewisse Ermittlungen unter Geheimhaltung stünden, was die Beschaffung von Nachweisen für das Bestehen eines Strafverfahrens unmöglich mache, dass es bezüglich der Art ihrer Ausreise aus der Türkei tatsächlich zu einem Missverständnis gekommen sei und sie im (...) 2022 zunächst legal mit dem Flugzeug über den Flughafen H._______ ausgereist sei und erst die Weiterreise von G._______ aus in einem LKW erfolgt sei, dass der Übergriff der türkischen Gendarmen am (...) Juli 2022 ferner sehr wohl in einem kausalen Zusammenhang zu ihrer Flucht stehe, da sie lediglich (...) Monate danach ausgereist sei und dieses Ereignis klar als Bestandteil des Gesuchsgrundes vorbrachte, wobei dieser Vorfall entgegen der Ansicht des SEM von asylrelevanter Intensität sei, zumal er auch nicht isoliert zu betrachten sei, sondern Teil einer kontinuierlichen Reihe repressiver Unterdrückung durch den türkischen Staat wegen ihrer Nähe zur HDP und wegen ihrer aktiven politischen Positionierung sei, dass die gegen sei eingeleiteten Strafverfahren sodann asylrelevant seien, zumal sie als Kurdin und Mitglied der HDP aus einer politisch aktiven Familie nicht mit einem fairen Prozess rechnen könne, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, und dass diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II und Zusammenfassung der Verfügung in E. 5), dass das Gericht die Erkenntnis des SEM teilt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, fluchtauslösende Suche nach ihr im September 2022, basierend auf einem Vorführbefehl aufgrund eines Verfahrens unter Geheimhaltung, nicht glaubhaft ist, da diese Fahndung respektive der ihr zugrunde liegende Vorführbefehl in den eingereichten Beweismitteln keine Stütze finden, wobei das in der Beschwerdeschrift als Beweismittel erwähnte undatierte Foto (A19, BM 14) und die beschwerdeweisen Ausführungen zum Geheimhaltungsbeschluss (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführerin der Aufforderung des SEM im vorinstanzlichen Verfahren, den geltend gemachten Geheimhaltungsbeschluss und einen UYAP-Auszug einzureichen, ohne Erklärung nicht nachgekommen ist (vgl. A41 ff.), dass sodann die Tatsache, dass sie, wie von ihr auf Beschwerdeebene selbst angegeben, im (...) 2022 legal aus der Türkei ausgereist ist, gegen das Vorliegen eines davor ausgestellten Vorführbefehls und eines ernsthaften Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spricht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung des Weiteren ausführlich begründet hat, weshalb weder die kurzen Festnahmen in den Jahren (...) und (...) noch der bedauerliche Übergriff durch die Gendarmen vom (...) Juli 2022 die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erreicht haben, wobei es zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das fluchtauslösende Ereignis gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin tatsächlich die behauptete, jedoch wie zuvor dargelegt, nicht glaubhafte Suche nach ihr infolge eines Vorführbefehls, und nicht die Belästigungen durch die türkischen Behörden, war, dass das Gericht sodann zum Schluss gelangt, dass es sich beim Übergriff durch die Gendarmen vom (...) Juli 2022 um ein einmaliges, wohl zufälliges Ereignis handelte, weshalb diesem Vorfall - nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt (A26 F45, F86 f. und F103) - auch die Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn abzusprechen ist, dass das SEM die gegen die Beschwerdeführerin laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung des Weiteren zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifizierte und sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus den eingereichten Beweismitteln keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei ergibt, dass sich das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Ermittlungsphase befindet (BM 9 bis 12), weshalb nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer zukünftig drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 ff.), dass die Beschwerdeführerin im Verfahren wegen Terrorpropaganda neben der Anklageschrift vom (...) 2025 (BM 2) zwar auch eine Eingangsverfügung des zuständigen Gerichts vom (...) 2025 (BM 8) ins Recht legte, allerdings auch in diesem Verfahren nach wie vor offen ist, ob die Beschwerdeführerin (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte, dass es sodann keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffend die genannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), dass im Fall der Beschwerdeführerin auch nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen ist, da sie, wie zuvor erwähnt und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, nicht über ein exponiertes politisches Profil verfügt, zumal es zwar sein mag, dass sie für die HDP aktiv gewesen ist, sich aus den Akten jedoch keine exponierte Stellung innerhalb der Partei ergibt, sondern lediglich eine niederschwellige politische Tätigkeit ihrerseits (A26 F45, F86 f. und F103), dass sie sodann auch keine asylrelevante Reflexverfolgung wegen ihren politisch aktiven Angehörigen geltend machte (A26 F45 und F93 ff.), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zumutbarkeit der des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist und diesbezüglich vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis in der gesamten Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass die Beschwerdeführerin zwar aus der Provinz F._______, (...), stammt, sie jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht hat, dass ihre Familie den Wohnort infolge des Erdbebens habe verlassen müssen (A26 F16), weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass sie bei der Rückkehr in die Türkei - neben einem tragfähigen Beziehungsnetz - über eine Unterkunft verfügt, dass in individueller Hinsicht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2), und bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten - nicht mit ärztlichen Berichten belegten - psychischen Probleme (vgl. Beschwerdeschrift S. 8 und 9) zu bemerken ist, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), weshalb sich daraus keine Unzumutbarkeit ableiten lässt, wobei die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass demzufolge die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: