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D-1665/2024

D-1665/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 10. Mai 2022 suchten A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 23. August 2022 zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 30. August 2022 teilte es die Behand- lung ihrer Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf D._______ im Landkreis E._______ aufgewachsen. Nach dem Studium als (…) habe er im Jahr 2015 eine Stelle als (…) in F._______ angetreten. Er habe sich in der Gewerkschaft (…) engagiert sowie an An- lässen der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen und als Wahlbeobachter fungiert. Als Staatsan- gestellter habe er aber nicht Parteimitglied werden dürfen. In seinem Hei- matdorf habe es Konflikte zwischen den Leuten der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) und jenen der HDP gegeben. Der Dorfvorsteher, ein Anhänger der AKP, habe sich allerlei Rechte herausgenommen und HDP-Unterstützer schikaniert. Die jungen Leute im Dorf hätten sich gegen dieses Unrecht wehren wollen und ihn (den Beschwerdeführer) um Rat gebeten. Er habe vorgeschlagen, Anzeige gegen den Dorfvorsteher zu erstatten, da dieser die Voraussetzungen für sein Amt nicht erfüllt habe; er habe einen Text verfasst und den jungen Leuten zur Verfügung gestellt. Diese hätten die Anzeige eingereicht und der Präfekt des Landkreises E._______ habe entschieden, eine Untersu- chung einzuleiten. Der Dorfvorsteher habe jedoch seinen Einfluss genutzt, um den Präfekten als Anhänger einer Terrororganisation zu diffamieren, weshalb letzterer abgesetzt worden sei. Der neue Präfekt habe nichts un- ternommen. Nachdem der Dorfvorsteher erfahren habe, dass er (der Be- schwerdeführer) den jungen Leuten zur Anzeige geraten und deren Text erstellt habe, sei er wütend geworden und habe beim Erziehungsdirekto- rium der Provinz F._______ vorgesprochen und versucht, seine (des Be- schwerdeführers) Entlassung zu erwirken. Er selbst habe davon über einen Verwandten erfahren, welcher beim betreffenden Amt tätig sei. Dieser habe ihm auch mitgeteilt, dass er sich mit seinem Verhalten in Gefahr gebracht habe, und ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem sei eine Anzeige gegen ihn eingereicht worden wegen seiner Beiträge auf der Plattform Twit- ter. Ihm sei vorgeworfen worden, er betreibe Propaganda für die PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans). Er sei deswegen von

D-1665/2024 Seite 3 den Sicherheitskräften im Dorf gesucht worden. Es gebe viele Beispiele von Leuten, die unrechtmässig entlassen und verhaftet worden seien. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschieden, mit seiner Ehefrau die Tür- kei zu verlassen. Ferner sei er vom Islam zum Christentum konvertiert, was indessen nicht direkt mit seinem Asylgesuch zusammenhänge. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in der Stadt G._______ geboren, habe dort die Schule bis zum Gymnasium besucht und an der Universität (…) studiert. Ihre Familie sei sehr konservativ und habe sie stark kontrolliert. Sie hätten ihr etwa nicht erlaubt, sich abgesehen vom Be- such der Universität draussen aufzuhalten. Als ihre Mutter an Krebs er- krankt sei, habe sie diese pflegen müssen. Nach dem Studium habe sie als (…) gearbeitet. An der Universität habe sie ihren Ehemann kennenge- lernt. Dieser sei von ihrer Familie abgelehnt worden, da er politisch links- gerichtet sei, sie hätten ihr vorgeworfen, sie heirate einen Terroristen. Den- noch habe sie sich zur Heirat entschieden und sei im Jahr 2020 nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann sei dann zum Christentum konvertiert, was dazu geführt habe, dass sie sozial ausgegrenzt worden seien. Obwohl sie ihrer Familie nichts davon erzählt habe, habe diese von der Konversion erfahren und sie dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen. Eine ihrer Schwestern arbeite bei der Polizei, aber statt sie zu unterstützen habe diese ihr gesagt, sie würde sie überall ausfindig machen, wenn sie versu- chen sollte, sich an einem anderen Ort in der Türkei ein Leben aufzubauen. Weiter sei sie von ihren Brüdern bedroht worden. Nach ihrer Flucht in die Schweiz hätten die Brüder sie für die Verschlechterung des Gesundheits- zustands ihrer Mutter verantwortlich gemacht und gesagt, sie würden sie töten, wenn sie sie antreffen würden. B.c Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: - Medienartikel zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der HDP und der AKP - Anzeige gegen den Dorfvorsteher - Artikel zur Entlassung des Präfekten - Anzeige gegen den Beschwerdeführer - Belege betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als (…) - Fotos des Beschwerdeführers an HDP-Anlässen und Bestätigung seiner Teil- nahme an HDP-Aktivitäten - Fotos betreffend die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum - Twitter-Post über ein mit dem Beschwerdeführer verwandtes PKK-Mitglied

D-1665/2024 Seite 4 - Whatsapp-Chat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester - Bestätigung der Gewerkschaft (…) - Auszüge von UYAP und e-Devlet vom 25. August 2025 - Twitter-Beiträge des Beschwerdeführers - diverse Dokumente der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie des Friedens- gerichts in Strafsachen von F._______, darunter insbesondere einen Vorführ- befehl (Yakalama Emri) vom 22. November 2022 - Mandatsanzeige und Vollmacht des türkischen Rechtsanwalts H._______ C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 – eröffnet am 16. Februar 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragten sie, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar anzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollumfänglichen unent- geltlichen Rechtspflege, eventualiter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Ver- fügung – folgende Unterlagen bei: Auflistungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, Screenshots von politischen Beiträ- gen auf den sozialen Medien, Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ via Instagram, Schreiben des Anwalts H._______ vom

26. März 2024 (türkisch mit französischer Übersetzung), Schreiben von J._______ an das SEM vom 13. März 2024 (französisch), zwei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2024 und

29. Februar 2024 sowie eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft und die Kostennote des Rechtsvertreters. E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach.

D-1665/2024 Seite 5 F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurden sie aufgefordert, eine detaillierte Zu- sammenfassung des Austauschs mit I._______ beziehungsweise eine Übersetzung in eine Amtssprache vorzulegen. G. Mit Eingabe vom 5. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des schriftlichen Austauschs mit dem Journalisten I._______ und die Zusammenfassung einer Sendung von (…) (betreffend gefälschte Justizdokumente und angebliche kurdische Asylsuchende) ein. Weiter wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er seine Flucht- gründe präzisiere, eingereicht. H. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz die Tochter C._______ zur Welt. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 1. April 2025 weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um eine Anklageschrift und einen Eröffnungsbeschluss des (…) vom (…) März 2024, vier Verhand- lungsprotokolle des betreffenden Gerichts sowie ein Schreiben des türki- schen Anwalts H._______ vom 13. März 2025, alle mit Übersetzung in französischer Sprache. J. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. August 2025 fest, die Tochter C._______ werde in das Beschwerdeverfahren ihrer Eltern aufge- nommen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM reichte mit Schreiben vom 26. September 2025 eine Vernehm- lassung ein. L. Mit Eingabe vom 20. November 2025 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten reichen. Dieser lagen folgende Unterlagen bei: kurzes Begleitschreiben des türkischen Anwalts vom 17. November 2025 zu einem Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend interna- tionale Ausschreibung des Beschwerdeführers via Interpol «Red Notice»,

D-1665/2024 Seite 6 Schreiben des Anwalts vom 5. November 2025, zwei Verhandlungsproto- kolle des (…) (alle mit Übersetzung) sowie ein teilweise geschwärztes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2025 betreffend die Inhaftierung von Personen, welche in die Türkei zu- rückgekehrt seien. M. Mit Schreiben vom 26. November 2025 wurde ein Arztbericht des (…) vom

24. November 2025 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Ein de- taillierterer medizinischer Bericht zu ihrem Gesundheitszustand vom

27. November 2025 wurde mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 vorgelegt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zunächst aus, die vom Beschwer- deführer eingereichten türkischen Justizdokumente bestünden teilweise aus standardisierten Bausteinen und wiesen kaum materiellen Inhalt auf. Sie liessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkreten Vergehen ihm vorgeworfen würden. Zudem verfügten sie über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und seien einfach zu fälschen, weshalb ihnen ledig- lich ein geringer Beweiswert zukomme. Weiter sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente über professionelle Fälscher oder kor- rupte Beamte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die tür- kische Justiz habe ein erhebliches Korruptionsproblem, worüber in den Me- dien berichtet worden sei. In TV-Beiträgen seien Listen mit Angeboten von «Produzenten» gefälschter Dokumente gezeigt worden. Vor diesem Hin- tergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Zudem könne die Frage, ob diese echt seien, ohnehin of- fenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel könnten lediglich belegen, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerde- führer eingeleitet worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass solche Ermittlungsverfahren in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft

D-1665/2024 Seite 8 auch wieder eingestellt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Ver- urteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen würde. Ungeachtet des Schreibens des türkischen Anwalts könne es nicht als wahrscheinlich erachtet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unmittelbar eine Inhaftierung drohe. Ferner lasse sich aus den Akten schliessen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien und seine Twitter-Beiträge allenfalls als ehrverletzend gewertet wer- den könnten. Insgesamt sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund von gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsver- fahren bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten hätte. Sodann sei die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der Intervention des Dorfvorstehers seine Stelle als (…) verlieren oder diese bereits verloren haben, flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Es sei unklar, ob er seine Arbeit tatsächlich verloren hätte, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, dass ihm damit ein menschen- würdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht worden wäre. Der Einfluss des Dorfvorstehers erstrecke sich kaum auf das ganze Land, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile als lokal oder re- gional beschränkt anzusehen seien und er sich diesen durch einen Umzug innerhalb der Türkei entziehen könnte. Hinsichtlich der Tätigkeit für die HDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er deswegen ge- wisse Nachteile erlitten habe. Er sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die Partei aktiv gewesen und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus diesem Grund zukünftig mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von ihren Angehörigen mit dem Tod bedroht worden. Der türkische Staat sei indessen bei drohenden Übergriffen als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei ihr nicht der Fall sein sollte. Der Umstand, dass ihre Schwester bei der Polizei arbeite, vermöge daran nichts zu än- dern. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie deren Position aus- nutzen werde, um sie zu töten, zumal dies die Schwester beruflich in Schwierigkeiten bringen könnte. Die von der Beschwerdeführerin vorge- brachten Probleme mit ihrer Familie, etwa dass sie zur Scheidung gedrängt worden sei, möchten zwar belastend sein, erwiesen sich aber als flücht- lingsrechtlich nicht relevant, zumal es ihr frei stehe, den Kontakt zur Familie abzubrechen.

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E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit dem türkischen Journalisten I._______ Kontakt aufgenommen, dem Autor einer Reportage über gefälschte türkische Justizdokumente, die zwecks Asylgesuchstellung erstellt werden. Die Vorinstanz verweise unter ande- rem auf dessen Bericht, um die Echtheit der eingereichten Dokumente in Frage zu stellen. In der Reportage gehe es aber nicht um kurdische Asyl- suchende aus der Türkei, sondern vielmehr um regierungsnahe türkische Staatsbürger, teilweise Mitglieder einer rechtsextremen Partei, welche die herrschende Repression gegen Kurden ausnutzten, um ihrerseits Asyl- gründe zu konstruieren. Demgegenüber könnten sich tatsächliche Sympa- thisanten der kurdischen Sache keine solchen «echten» falschen Doku- mente ausstellen lassen. Die vorliegend eingereichten Dokumente wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und es sei willkürlich, diesen nur einen geringen Beweiswert zuzumessen. Im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren sei am 22. November 2022 ein Festnahmebefehl (Yakalama Emri) ausgestellt worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er werde bei einer Rückkehr umgehend festgenommen. Sodann handle es sich bei der Meinungsäusserungsfreiheit um ein fundamentales Recht, welches politische Meinungen schütze, selbst wenn diese allenfalls kontrovers oder verletzend sein könnten. Dies sei im Interesse einer offe- nen, demokratischen Gesellschaft. Es müsse – gerade im politischen Kon- text – auch Kritik an Regierungspersonen erlaubt sein, ohne dafür krimina- lisiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich Beiträge geteilt, welche seine politische Meinung wiedergäben. Selbst wenn diese als be- leidigend eingestuft werden könnten, rechtfertige dies unter Berücksichti- gung der Verhältnismässigkeit nicht die ihm deswegen drohende Gefäng- nisstrafe. Eine Strafverfolgung wegen der Äusserungen des Beschwerde- führers in den sozialen Medien könne insgesamt keinesfalls als rechtmäs- sig erachtet werden. Ferner werde die geringste Unterstützung der kurdi- schen Sache von den türkischen Behörden als Unterstützung für die PKK eingestuft, was mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden könne. Diese Strafdrohung stelle einen unerträglichen psychischen Druck für alle Personen dar, welche von einem entsprechenden Verfahren betrof- fen seien. Vorliegend seien gegen den Beschwerdeführer parallel mehrere Strafverfahren eröffnet worden, was das Risiko einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erhöhe. Ein faires Verfahren in der Türkei könne nicht ga- rantiert werden. Die Vorinstanz habe hinsichtlich verschiedener weiterer Umstände, etwa den Tätigkeiten für die HDP, der Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft oder dem Konflikt mit dem Dorfvorsteher lediglich festgehal- ten, diese seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie habe es aber ver- säumt, diese Faktoren als Elemente zu berücksichtigen, welche die

D-1665/2024 Seite 10 drohende Strafe verschärfen könnten. Gemäss einem Medienbericht gebe es im Gefängnis Silivri Zellen ausschliesslich für Personen, die wegen Prä- sidentenbeleidigung verurteilt worden seien. Darin werde auch erwähnt, dass die Anzahl der wegen Präsidentenbeleidigung verurteilten Personen erheblich angestiegen sei. Verschiedene Berichte dokumentierten, dass sich die Türkei immer mehr zu einer Autokratie entwickle und die Opposi- tion sowie Minderheiten unterdrückt würden. Strafbestimmungen würden genutzt, um politische Gegner zu inhaftieren und die Menschenrechte von Personen, welche eine von der Mehrheit abweichende politische Meinung vertreten, würden systematisch verletzt. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Ethnie und seinen politischen Ansichten ernsthafte Nachteile zu erleiden, begrün- det. Da er bei einer Rückkehr unvermeidlich festgenommen würde, fänden sich seine Ehefrau – welche von ihrer Familie verstossen worden sei – und sein Kind ohne Unterstützung wieder. Die Ehefrau leide zudem an erhebli- chen gesundheitlichen Problemen und es sei nicht gewährleistet, dass sie in der Türkei Zugang zum von ihr benötigten Medikament (…) hätte.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM hinsichtlich der neu einge- reichten Anklageschrift zunächst fest, dass der zeitliche Abstand zwischen dieser und dem Erlass des Asylentscheids ins Auge springe. Darüber hin- aus verwies es auf seine Ausführungen zum Beweiswert türkischer Doku- mente in der angefochtenen Verfügung. Zwischenzeitlich habe das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 festgehalten, welche Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten, damit Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es seien auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersu- chungshaft vorhanden. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei – mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten – als gering einzuschätzen. Selbst wenn der Vorführbefehl vollstreckt und der Beschwerdeführer bei der Einreise angehalten und den Justizbe- hörden zwecks Einvernahme zugeführt werden sollte, sei – auch unter Be- rücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen. Weiter könne er aus dem Nachrichtenverkehr mit I._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten.

D-1665/2024 Seite 11 Daraus ergebe sich keineswegs, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich wäre, gefälschte Dokumente ausstellen zu lassen. Hinsichtlich der neu geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin sei festzuhal- ten, dass das von ihr eingenommene Medikament (…) in der Türkei eben- falls vertrieben werde. Die obligatorische allgemeine Krankenversicherung gewährleiste den Zugang zu medizinischen Leistungen auch für Personen, welche nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten.

E. 4.4 In der Replik weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie von ihrem türkischen Anwalt neue Dokumente erhalten hätten. Namentlich liege ein Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. Juni 2025 vor, in welchem die internationale Ausschreibung des Beschwerdeführers beantragt werde. Zudem habe erneut eine Verhandlung vor dem erstin- stanzlichen Strafgericht in F._______ stattgefunden. Diese Unterlagen be- legten, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig sei und die vom SEM geäusserten Zweifel an der Echtheit der eingereich- ten Dokumente endgültig verworfen werden müssten. Sodann verkenne die Vorinstanz sein politisches Profil. Die anhaltende Verfolgung und die internationale Ausschreibung würden zeigen, dass die türkischen Behör- den ein erhebliches Interesse daran hätten, ihn als gewerkschaftlich akti- ven (…) und Verteidiger der kurdischen Rechte zum Schweigen zu bringen. Er habe seine Arbeit aus politischen Gründen nicht fortführen können und sei damit seines Einkommens beraubt worden, was als gravierender An- griff auf fundamentale Rechte zu werten sei. Weiter anerkenne das SEM, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer Befragung unterzogen würde. Aufgrund seines Profils sei auch unter Berücksichtigung der restrik- tiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszuge- hen, dass er in Untersuchungshaft genommen würde. Seine Ehefrau und seine kleine Tochter wären dann für unbestimmte Zeit auf sich allein ge- stellt, zumal sie keine Unterstützung von deren Familie erhalten könnten. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin auf das sehr teure Medi- kament (…) angewiesen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die SFH jüngst mehrere Fälle von türkischen Asylsuchenden dokumentiert habe, deren Asylgesuche die Schweiz aus ähnlichen Gründen wie vorlie- gend – geringe Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung mangels eines politi- schen Profils – abgelehnt habe und die nach ihrer Rückkehr in der Türkei festgenommen worden seien. Das Risiko, dass auch der Beschwerdefüh- rer zunächst festgenommen und dann inhaftiert werde, sei hoch.

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E. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung mit dem Vorsteher des Dorfes D._______ zur Aus- reise entschieden. Ein bei der Erziehungsdirektion tätiger Verwandter habe ihm gesagt, er sei denunziert worden, könne nicht mehr als (…) arbeiten und habe sich mit seinem Verhalten in Gefahr gebracht, weshalb er ihm empfehle, zu fliehen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-28/19, F73, S. 9). Zum Zeitpunkt der Ausreise war er jedoch nach wie vor angestellt und es kann nicht als gesichert gelten, dass er bei einem Verbleib aufgrund der Intervention des Dorfvorstehers tatsächlich entlassen worden wäre. Dies scheint denn auch bloss eine Vermutung des Beschwerdeführers gewesen zu sein (vgl. Akte 28/19, F102 ff.). Er verwies darauf, dass sein Cousin ein ähnliches Schicksal erlitten habe und viele Mitglieder der Gewerkschaft (…) ohne rechtliche Grundlage entlassen worden seien, weshalb er be- fürchte, selbst irgendwann auch «dranzukommen» (vgl. Akte 28/19, F74). Ob dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, ist jedoch nicht erstellt. Zudem wies das SEM zu Recht darauf hin, dass – selbst wenn es zu einer Entlas- sung gekommen wäre – der Verlust der Arbeitsstelle nicht als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten wäre. Zwar brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auch vor, er wäre sicher verhaftet worden, wäre er in der Türkei geblieben (vgl. Akte 28/19, F77). Konkrete Anhaltspunkte hierfür konnte er aber nicht benennen. Vielmehr räumte er ein, er wäre aus dem (…) entlassen worden und könne nicht einschätzen, was danach mit ihm geschehen wäre (vgl. Akte 28/19, F78). Diese vagen Befürchtungen reichen indessen nicht aus, um als begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen eingestuft zu werden.

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E. 5.3 Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers ist festzu- stellen, dass er gemäss eigenen Angaben die HDP unterstützt hat und oft an deren Veranstaltungen teilnahm, ohne offizielles Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte 28/19, F17). Er sei auch als Wahlbeobachter tätig gewesen und habe viel Zeit an Anlässen der Partei verbracht (vgl. Akte 28/19, F18 f.). Ferner habe er sich in der Gewerkschaft (…) engagiert, insbeson- dere indem er in (…) für deren Anliegen geworben habe (vgl. Akte 28/19, F14 f.). Zudem hat er ungefähr ab dem Jahr 2015 gelegentlich, ab 2017 häufiger Beiträge auf Twitter veröffentlicht, in welchen er sich etwa zur HDP, zu Selahattin Demirtas oder Präsident Erdogan geäussert habe (vgl. Akte 28/19, F87, F90, F92). Darin lässt sich jedoch keine besonders exponierte politische Tätigkeit erkennen. Die Aktivitäten für die HDP erwei- sen sich als niederschwellig und der Beschwerdeführer war kein Parteimit- glied und somit auch nicht in einer bedeutenden Funktion tätig. Seine Posts auf der Plattform Twitter scheinen keine allzu grosse Resonanz ausgelöst zu haben. Weitere politische Aktivitäten, welche ihn als Regimegegner hät- ten erscheinen lassen können, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist von einem niedrigen politischen Profil auszugehen.

E. 5.4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe eine Anzeige gegen ihn wegen des Vorwurfs, er habe Propaganda für die PKK betrieben (vgl. Akt 28/19, F79 f.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte er dies- bezüglich verschiedene türkische Strafakten ein. Gemäss den auf Be- schwerdeebene vorgelegten Unterlagen erhob die Staatsanwaltschaft F._______ schliesslich am (…) März 2024 Anklage gegen ihn wegen Prä- sidentenbeleidigung. Das (…) eröffnete ein entsprechendes Verfahren und führte mehrere Verhandlungen durch, welche jeweils vertagt wurden, zu- letzt am (…) November 2025 auf den (…) Mai 2026.

E. 5.4.2 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, Unterlagen aus türkischen Strafverfahren könnten problemlos gegen Entgelt beschafft werden, mit- hilfe von professionellen Fälschern oder über korrupte Justizangestellte. Es verweist diesbezüglich auf mehrere türkische Medienberichte, darunter namentlich eine Reportage von (…) in welcher der Journalist I._______ über das Phänomen von falschen, zwecks Asylgesuchstellung hergestell- ten Dokumenten berichtet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden eine zusammenfassende Übersetzung dieses Beitrags sowie Screenshots eines Nachrichtenaustauschs zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ vorgelegt. Tatsächlich scheint sich der Bericht nicht mit kurdi- schen Asylsuchenden zu befassen, sondern vielmehr mit ethnischen

D-1665/2024 Seite 14 Türken, die sich im Hinblick auf eine Asylgesuchstellung als unterdrückte Kurden ausgeben, hierfür eigens versuchten die kurdische Sprache zu er- lernen und gegen Bezahlung Dokumente im UYAP (türkisches Justizinfor- mationssystem) erstellen liessen. Für das Gericht besteht keine Veranlas- sung, an der Übersetzung oder den Ausführungen im Nachrichtenaus- tausch zu zweifeln. Es lässt sich daraus jedoch – wie das SEM zutreffend ausführt – nicht schliessen, dass es kurdischen Asylsuchenden nicht eben- falls möglich wäre, ihrerseits gegen Entgelt falsche Dokumente erhältlich zu machen. Vielmehr ist ersichtlich, dass es offenbar Personen gibt, die durch professionelle Fälschungen oder allenfalls mithilfe von korrupten Justizbeamten erreichen, dass falsche oder nicht zustehende Justizdoku- mente im UYAP erscheinen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass derartige «Dienstleistungen» nicht auch von kurdischen Asylsuchenden in Anspruch genommen werden könnten. Allein aufgrund des Umstands, dass türkische Justizdokumente augenscheinlich käuflich erwerbbar sind, sind gewisse Zweifel an deren Authentizität allenfalls berechtigt und ihr Beweiswert ist grundsätzlich eher gering. Selbst wenn also keine objektiven Fälschungs- merkmale bestehen, kann nicht unbesehen von der Echtheit eingereichter Unterlagen ausgegangen werden. Für den vorliegenden Fall ist indessen festzustellen, dass die Frage, ob die von den Beschwerdeführenden ein- gereichten Dokumente authentisch sind, bereits vom SEM offengelassen wurde und im Ergebnis auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann.

E. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf- weist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage er- hoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der vorliegenden Anklageschrift und der Verhand- lungsprotokolle als erfüllt zu erachten. Darüber hinaus wäre aber erforder- lich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zu- dem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen wer- den, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf- weist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche

D-1665/2024 Seite 15 Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung so- wie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 5.4.4 Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor und er weist – wie oben dargelegt – kein besonderes politisches Profil auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit sowie des Um- stands, dass er offenbar in einen Konflikt mit dem Dorfvorsteher von D._______ involviert war. Es gibt keine Hinweise dafür, dass ihm deswe- gen mit grösserer Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung oder eine höhere Strafe drohen könnte. Der Beschwerdeführer wurde noch nie strafrechtlich verurteilt und gilt folglich aus Sicht der türkischen Justizbehörden als Erst- täter. Ferner geht aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. Juni 2025 nicht hervor, dass eine Ausschreibung des Beschwer- deführers via Interpol erfolgt wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Information an das Gericht, wer für eine solche allenfalls zuständig wäre. Ein besonderes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von einer begründeten Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgungsmassnah- men im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Ak- tivitäten auf den sozialen Medien – und um ein solches handelt es sich vorliegend – tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. das Referenzur- teil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie etwa die Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4, E-71/2025 vom 19. Feb- ruar 2025 E. 7.5; E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.3.2 und E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 S. 9). Der Beschwerdeführer vermochte seine Befürch- tung, in der Türkei verhaftet zu werden, denn auch nicht konkret zu begrün- den (vgl. Akt 28/19, F77 f. und F127 ff.). Im jüngsten Schreiben des türki- schen Anwalts vom 5. November 2025 werden die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft dargelegt und es wird ausgeführt, diese könne auch wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung angeordnet werden. Es kann jedoch nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet wer- den, dass dies im Verfahren des Beschwerdeführers tatsächlich der Fall wäre. Daran ändern auch seine Hinweise in der Replik auf die Verfahren

D-1665/2024 Seite 16 von anderen Personen, welche über ein eher niedriges Profil verfügten und nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen respektive in Untersu- chungshaft versetzt worden seien, nichts. Aufgrund der Akten ist nicht er- stellt, dass deren Profil mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar wäre. Zudem lässt sich aus der Festnahme von anderen Personen nicht schliessen, dass ihm ebenfalls eine solche gedroht hätte, nachdem – wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird – gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidi- gung angeklagten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftierung zu be- fürchten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Anrufung des Prin- zips der Rechtsgleichheit in der Beschwerde unter Verweis auf das Verfah- ren eines Bekannten (vgl. Bst. Q sowie Ziff. 33 der Beschwerdeschrift) als unbehelflich. Insgesamt gibt es keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die An- nahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbe- dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde.

E. 5.5 Im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdefüh- renden, namentlich den Problemen der Beschwerdeführerin mit ihrer eige- nen Familie, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich diese als flücht- lingsrechtlich nicht relevant erweisen. Diesbezüglich kann auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden

– denen auf Beschwerdeebene nichts Massgebliches entgegengehalten wird – und es ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine be- gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaub- haft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigen- schaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be- schwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht

D-1665/2024 Seite 17 angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden.

D-1665/2024 Seite 18 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies jedoch nicht. Die erforderli- che hohe Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer von Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu wer- den, ist auch in Berücksichtigung des geltend gemachten Strafverfahrens nicht gegeben. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl der Beschwer- deführer als auch die Beschwerdeführerin über gute Ausbildungen verfü- gen und mehrere Jahre als (…) gearbeitet haben (vgl. Akte 28/19, F48 ff. und SEM-Akte […]-29/17, F35 ff.). Zudem ging der Beschwerdeführer zeit- weise verschiedenen Berufstätigkeiten in K._______ nach (vgl. Akte 28/19, F52). Er leidet an keinen massgeblichen gesundheitlichen Problemen und

D-1665/2024 Seite 19 ist arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, er könne bei einer Rück- kehr – selbst wenn er allenfalls nicht mehr in seiner angestammten Position arbeiten könnte –, den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2023 (…) diagnostiziert, welche sich in erheblichen (…) äussere und derzeit mit dem Medikament (…) (Wirkstoff […]) behandelt werde. Sie sei lebenslänglich auf eine medizinische Be- handlung angewiesen und solle regelmässig einen spezialisierten (…) auf- suchen (vgl. Arztbericht vom 27. November 2025). Diesbezüglich ist fest- zustellen, dass die Türkei über ein gutes Gesundheitssystem verfügt, wel- ches grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht. Das von der Beschwerdeführerin zunächst eingenommene Medikament (…) ist in der Türkei zugelassen, ebenso wie Medikamente mit dem Wirkstoff (…) (vgl. Türkisches Gesundheitsministerium, Ruhsatlı Ürünler Listesi, https://www.titck.gov.tr/dinamikmodul/85, abgerufen am 18.12.25). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Möglichkeiten für die Be- handlung von (…) vorhanden sind, auch wenn diese allenfalls nicht iden- tisch sind mit in der Schweiz angebotenen Therapien. Konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu notwendigen Be- handlungen hätte, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Türkei mit einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands einherginge und dieser al- lenfalls dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Zudem be- steht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form der Abgabe von Medikamenten erfolgen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Betreffend die Tochter C._______ ist festzuhalten, dass sie noch ein Kleinkind und entsprechend an ihren Eltern orientiert ist. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine Rückkehr der Familie in die Türkei dem Kindes- wohl zuwiderlaufen könnte.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führenden gerieten bei einer Rückkehr in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumut- bar zu erachten.

E. 7.4 Sodann obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-1665/2024 Seite 20

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –, ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grund- sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichts- los zu bezeichnen waren und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom

18. März 2024 von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszuge- hen ist, wobei sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen. Auf die Erhebung von Verfah- renskosten ist daher zu verzichten.

E. 9.2 Weiter ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und den Beschwerdeführenden Michael Pfeiffer als amtlicher Rechtsbeistand bei- zuordnen. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.– geltend gemacht wurde, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreter beträgt praxisgemäss höchstens Fr. 150.– und ist entsprechend zu reduzieren. Nach der Beschwerde wurden indessen noch mehrere weitere Eingaben getätigt, deren Aufwand ebenfalls zu beachten ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008) ist das amtliche Honorar vorliegend auf Fr. 2'600.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1665/2024 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer- den keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und Michael Pfeiffer wird als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzt. Diesem wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'600.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1665/2024 Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Michael Pfeiffer, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Am 10. Mai 2022 suchten A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte sie am 23. August 2022 zu ihren Asylgründen an. Mit Verfügung vom 30. August 2022 teilte es die Behandlung ihrer Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf D._______ im Landkreis E._______ aufgewachsen. Nach dem Studium als (...) habe er im Jahr 2015 eine Stelle als (...) in F._______ angetreten. Er habe sich in der Gewerkschaft (...) engagiert sowie an Anlässen der Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen und als Wahlbeobachter fungiert. Als Staatsangestellter habe er aber nicht Parteimitglied werden dürfen. In seinem Heimatdorf habe es Konflikte zwischen den Leuten der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) und jenen der HDP gegeben. Der Dorfvorsteher, ein Anhänger der AKP, habe sich allerlei Rechte herausgenommen und HDP-Unterstützer schikaniert. Die jungen Leute im Dorf hätten sich gegen dieses Unrecht wehren wollen und ihn (den Beschwerdeführer) um Rat gebeten. Er habe vorgeschlagen, Anzeige gegen den Dorfvorsteher zu erstatten, da dieser die Voraussetzungen für sein Amt nicht erfüllt habe; er habe einen Text verfasst und den jungen Leuten zur Verfügung gestellt. Diese hätten die Anzeige eingereicht und der Präfekt des Landkreises E._______ habe entschieden, eine Untersuchung einzuleiten. Der Dorfvorsteher habe jedoch seinen Einfluss genutzt, um den Präfekten als Anhänger einer Terrororganisation zu diffamieren, weshalb letzterer abgesetzt worden sei. Der neue Präfekt habe nichts unternommen. Nachdem der Dorfvorsteher erfahren habe, dass er (der Beschwerdeführer) den jungen Leuten zur Anzeige geraten und deren Text erstellt habe, sei er wütend geworden und habe beim Erziehungsdirektorium der Provinz F._______ vorgesprochen und versucht, seine (des Beschwerdeführers) Entlassung zu erwirken. Er selbst habe davon über einen Verwandten erfahren, welcher beim betreffenden Amt tätig sei. Dieser habe ihm auch mitgeteilt, dass er sich mit seinem Verhalten in Gefahr gebracht habe, und ihm geraten, das Land zu verlassen. Zudem sei eine Anzeige gegen ihn eingereicht worden wegen seiner Beiträge auf der Plattform Twitter. Ihm sei vorgeworfen worden, er betreibe Propaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans). Er sei deswegen von den Sicherheitskräften im Dorf gesucht worden. Es gebe viele Beispiele von Leuten, die unrechtmässig entlassen und verhaftet worden seien. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschieden, mit seiner Ehefrau die Türkei zu verlassen. Ferner sei er vom Islam zum Christentum konvertiert, was indessen nicht direkt mit seinem Asylgesuch zusammenhänge. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in der Stadt G._______ geboren, habe dort die Schule bis zum Gymnasium besucht und an der Universität (...) studiert. Ihre Familie sei sehr konservativ und habe sie stark kontrolliert. Sie hätten ihr etwa nicht erlaubt, sich abgesehen vom Besuch der Universität draussen aufzuhalten. Als ihre Mutter an Krebs erkrankt sei, habe sie diese pflegen müssen. Nach dem Studium habe sie als (...) gearbeitet. An der Universität habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Dieser sei von ihrer Familie abgelehnt worden, da er politisch linksgerichtet sei, sie hätten ihr vorgeworfen, sie heirate einen Terroristen. Dennoch habe sie sich zur Heirat entschieden und sei im Jahr 2020 nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann sei dann zum Christentum konvertiert, was dazu geführt habe, dass sie sozial ausgegrenzt worden seien. Obwohl sie ihrer Familie nichts davon erzählt habe, habe diese von der Konversion erfahren und sie dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen. Eine ihrer Schwestern arbeite bei der Polizei, aber statt sie zu unterstützen habe diese ihr gesagt, sie würde sie überall ausfindig machen, wenn sie versuchen sollte, sich an einem anderen Ort in der Türkei ein Leben aufzubauen. Weiter sei sie von ihren Brüdern bedroht worden. Nach ihrer Flucht in die Schweiz hätten die Brüder sie für die Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter verantwortlich gemacht und gesagt, sie würden sie töten, wenn sie sie antreffen würden. B.c Als Beweismittel wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht:

- Medienartikel zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der HDP und der AKP

- Anzeige gegen den Dorfvorsteher

- Artikel zur Entlassung des Präfekten

- Anzeige gegen den Beschwerdeführer

- Belege betreffend die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als (...)

- Fotos des Beschwerdeführers an HDP-Anlässen und Bestätigung seiner Teilnahme an HDP-Aktivitäten

- Fotos betreffend die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum

- Twitter-Post über ein mit dem Beschwerdeführer verwandtes PKK-Mitglied

- Whatsapp-Chat zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester

- Bestätigung der Gewerkschaft (...)

- Auszüge von UYAP und e-Devlet vom 25. August 2025

- Twitter-Beiträge des Beschwerdeführers

- diverse Dokumente der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie des Friedensgerichts in Strafsachen von F._______, darunter insbesondere einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) vom 22. November 2022

- Mandatsanzeige und Vollmacht des türkischen Rechtsanwalts H._______ C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 - eröffnet am 16. Februar 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 15. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar anzusehen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - folgende Unterlagen bei: Auflistungen der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel, Screenshots von politischen Beiträgen auf den sozialen Medien, Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ via Instagram, Schreiben des Anwalts H._______ vom 26. März 2024 (türkisch mit französischer Übersetzung), Schreiben von J._______ an das SEM vom 13. März 2024 (französisch), zwei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2024 und 29. Februar 2024 sowie eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft und die Kostennote des Rechtsvertreters. E. Mit Eingabe vom 18. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wurden sie aufgefordert, eine detaillierte Zusammenfassung des Austauschs mit I._______ beziehungsweise eine Übersetzung in eine Amtssprache vorzulegen. G. Mit Eingabe vom 5. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des schriftlichen Austauschs mit dem Journalisten I._______ und die Zusammenfassung einer Sendung von (...) (betreffend gefälschte Justizdokumente und angebliche kurdische Asylsuchende) ein. Weiter wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem er seine Fluchtgründe präzisiere, eingereicht. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz die Tochter C._______ zur Welt. I. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 1. April 2025 weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelt sich dabei um eine Anklageschrift und einen Eröffnungsbeschluss des (...) vom (...) März 2024, vier Verhandlungsprotokolle des betreffenden Gerichts sowie ein Schreiben des türkischen Anwalts H._______ vom 13. März 2025, alle mit Übersetzung in französischer Sprache. J. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. August 2025 fest, die Tochter C._______ werde in das Beschwerdeverfahren ihrer Eltern aufgenommen. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Das SEM reichte mit Schreiben vom 26. September 2025 eine Vernehmlassung ein. L. Mit Eingabe vom 20. November 2025 liessen die Beschwerdeführenden eine Replik zu den Akten reichen. Dieser lagen folgende Unterlagen bei: kurzes Begleitschreiben des türkischen Anwalts vom 17. November 2025 zu einem Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ betreffend internationale Ausschreibung des Beschwerdeführers via Interpol «Red Notice», Schreiben des Anwalts vom 5. November 2025, zwei Verhandlungsprotokolle des (...) (alle mit Übersetzung) sowie ein teilweise geschwärztes Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2025 betreffend die Inhaftierung von Personen, welche in die Türkei zurückgekehrt seien. M. Mit Schreiben vom 26. November 2025 wurde ein Arztbericht des (...) vom 24. November 2025 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Ein detaillierterer medizinischer Bericht zu ihrem Gesundheitszustand vom 27. November 2025 wurde mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zunächst aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Justizdokumente bestünden teilweise aus standardisierten Bausteinen und wiesen kaum materiellen Inhalt auf. Sie liessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche konkreten Vergehen ihm vorgeworfen würden. Zudem verfügten sie über keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und seien einfach zu fälschen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Weiter sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente über professionelle Fälscher oder korrupte Beamte problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die türkische Justiz habe ein erhebliches Korruptionsproblem, worüber in den Medien berichtet worden sei. In TV-Beiträgen seien Listen mit Angeboten von «Produzenten» gefälschter Dokumente gezeigt worden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Unterlagen auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Zudem könne die Frage, ob diese echt seien, ohnehin offenbleiben. Die vorliegenden Beweismittel könnten lediglich belegen, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass solche Ermittlungsverfahren in der Türkei teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen würde. Ungeachtet des Schreibens des türkischen Anwalts könne es nicht als wahrscheinlich erachtet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unmittelbar eine Inhaftierung drohe. Ferner lasse sich aus den Akten schliessen, dass die erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien und seine Twitter-Beiträge allenfalls als ehrverletzend gewertet werden könnten. Insgesamt sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund von gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten hätte. Sodann sei die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der Intervention des Dorfvorstehers seine Stelle als (...) verlieren oder diese bereits verloren haben, flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Es sei unklar, ob er seine Arbeit tatsächlich verloren hätte, und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, dass ihm damit ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht worden wäre. Der Einfluss des Dorfvorstehers erstrecke sich kaum auf das ganze Land, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Nachteile als lokal oder regional beschränkt anzusehen seien und er sich diesen durch einen Umzug innerhalb der Türkei entziehen könnte. Hinsichtlich der Tätigkeit für die HDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er deswegen gewisse Nachteile erlitten habe. Er sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die Partei aktiv gewesen und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus diesem Grund zukünftig mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von ihren Angehörigen mit dem Tod bedroht worden. Der türkische Staat sei indessen bei drohenden Übergriffen als schutzfähig und schutzwillig zu erachten und es sei nicht ersichtlich, weshalb dies bei ihr nicht der Fall sein sollte. Der Umstand, dass ihre Schwester bei der Polizei arbeite, vermöge daran nichts zu ändern. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Familie deren Position ausnutzen werde, um sie zu töten, zumal dies die Schwester beruflich in Schwierigkeiten bringen könnte. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Probleme mit ihrer Familie, etwa dass sie zur Scheidung gedrängt worden sei, möchten zwar belastend sein, erwiesen sich aber als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal es ihr frei stehe, den Kontakt zur Familie abzubrechen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit dem türkischen Journalisten I._______ Kontakt aufgenommen, dem Autor einer Reportage über gefälschte türkische Justizdokumente, die zwecks Asylgesuchstellung erstellt werden. Die Vorinstanz verweise unter anderem auf dessen Bericht, um die Echtheit der eingereichten Dokumente in Frage zu stellen. In der Reportage gehe es aber nicht um kurdische Asylsuchende aus der Türkei, sondern vielmehr um regierungsnahe türkische Staatsbürger, teilweise Mitglieder einer rechtsextremen Partei, welche die herrschende Repression gegen Kurden ausnutzten, um ihrerseits Asylgründe zu konstruieren. Demgegenüber könnten sich tatsächliche Sympathisanten der kurdischen Sache keine solchen «echten» falschen Dokumente ausstellen lassen. Die vorliegend eingereichten Dokumente wiesen keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und es sei willkürlich, diesen nur einen geringen Beweiswert zuzumessen. Im gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren sei am 22. November 2022 ein Festnahmebefehl (Yakalama Emri) ausgestellt worden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er werde bei einer Rückkehr umgehend festgenommen. Sodann handle es sich bei der Meinungsäusserungsfreiheit um ein fundamentales Recht, welches politische Meinungen schütze, selbst wenn diese allenfalls kontrovers oder verletzend sein könnten. Dies sei im Interesse einer offenen, demokratischen Gesellschaft. Es müsse - gerade im politischen Kontext - auch Kritik an Regierungspersonen erlaubt sein, ohne dafür kriminalisiert zu werden. Der Beschwerdeführer habe lediglich Beiträge geteilt, welche seine politische Meinung wiedergäben. Selbst wenn diese als beleidigend eingestuft werden könnten, rechtfertige dies unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit nicht die ihm deswegen drohende Gefängnisstrafe. Eine Strafverfolgung wegen der Äusserungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien könne insgesamt keinesfalls als rechtmässig erachtet werden. Ferner werde die geringste Unterstützung der kurdischen Sache von den türkischen Behörden als Unterstützung für die PKK eingestuft, was mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden könne. Diese Strafdrohung stelle einen unerträglichen psychischen Druck für alle Personen dar, welche von einem entsprechenden Verfahren betroffen seien. Vorliegend seien gegen den Beschwerdeführer parallel mehrere Strafverfahren eröffnet worden, was das Risiko einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erhöhe. Ein faires Verfahren in der Türkei könne nicht garantiert werden. Die Vorinstanz habe hinsichtlich verschiedener weiterer Umstände, etwa den Tätigkeiten für die HDP, der Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft oder dem Konflikt mit dem Dorfvorsteher lediglich festgehalten, diese seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sie habe es aber versäumt, diese Faktoren als Elemente zu berücksichtigen, welche die drohende Strafe verschärfen könnten. Gemäss einem Medienbericht gebe es im Gefängnis Silivri Zellen ausschliesslich für Personen, die wegen Präsidentenbeleidigung verurteilt worden seien. Darin werde auch erwähnt, dass die Anzahl der wegen Präsidentenbeleidigung verurteilten Personen erheblich angestiegen sei. Verschiedene Berichte dokumentierten, dass sich die Türkei immer mehr zu einer Autokratie entwickle und die Opposition sowie Minderheiten unterdrückt würden. Strafbestimmungen würden genutzt, um politische Gegner zu inhaftieren und die Menschenrechte von Personen, welche eine von der Mehrheit abweichende politische Meinung vertreten, würden systematisch verletzt. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr aufgrund seiner Ethnie und seinen politischen Ansichten ernsthafte Nachteile zu erleiden, begründet. Da er bei einer Rückkehr unvermeidlich festgenommen würde, fänden sich seine Ehefrau - welche von ihrer Familie verstossen worden sei - und sein Kind ohne Unterstützung wieder. Die Ehefrau leide zudem an erheblichen gesundheitlichen Problemen und es sei nicht gewährleistet, dass sie in der Türkei Zugang zum von ihr benötigten Medikament (...) hätte. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM hinsichtlich der neu eingereichten Anklageschrift zunächst fest, dass der zeitliche Abstand zwischen dieser und dem Erlass des Asylentscheids ins Auge springe. Darüber hinaus verwies es auf seine Ausführungen zum Beweiswert türkischer Dokumente in der angefochtenen Verfügung. Zwischenzeitlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, welche Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten, damit Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangten. Diese Voraussetzungen seien im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Es seien auch keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Das Risiko, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde, sei - mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten - als gering einzuschätzen. Selbst wenn der Vorführbefehl vollstreckt und der Beschwerdeführer bei der Einreise angehalten und den Justizbehörden zwecks Einvernahme zugeführt werden sollte, sei - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht von einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext der ihm zur Last gelegten Straftatbestände auszugehen. Weiter könne er aus dem Nachrichtenverkehr mit I._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daraus ergebe sich keineswegs, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich wäre, gefälschte Dokumente ausstellen zu lassen. Hinsichtlich der neu geltend gemachten Erkrankung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass das von ihr eingenommene Medikament (...) in der Türkei ebenfalls vertrieben werde. Die obligatorische allgemeine Krankenversicherung gewährleiste den Zugang zu medizinischen Leistungen auch für Personen, welche nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügten. 4.4 In der Replik weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass sie von ihrem türkischen Anwalt neue Dokumente erhalten hätten. Namentlich liege ein Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. Juni 2025 vor, in welchem die internationale Ausschreibung des Beschwerdeführers beantragt werde. Zudem habe erneut eine Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Strafgericht in F._______ stattgefunden. Diese Unterlagen belegten, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hängig sei und die vom SEM geäusserten Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente endgültig verworfen werden müssten. Sodann verkenne die Vorinstanz sein politisches Profil. Die anhaltende Verfolgung und die internationale Ausschreibung würden zeigen, dass die türkischen Behörden ein erhebliches Interesse daran hätten, ihn als gewerkschaftlich aktiven (...) und Verteidiger der kurdischen Rechte zum Schweigen zu bringen. Er habe seine Arbeit aus politischen Gründen nicht fortführen können und sei damit seines Einkommens beraubt worden, was als gravierender Angriff auf fundamentale Rechte zu werten sei. Weiter anerkenne das SEM, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer Befragung unterzogen würde. Aufgrund seines Profils sei auch unter Berücksichtigung der restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass er in Untersuchungshaft genommen würde. Seine Ehefrau und seine kleine Tochter wären dann für unbestimmte Zeit auf sich allein gestellt, zumal sie keine Unterstützung von deren Familie erhalten könnten. Es sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin auf das sehr teure Medikament (...) angewiesen sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die SFH jüngst mehrere Fälle von türkischen Asylsuchenden dokumentiert habe, deren Asylgesuche die Schweiz aus ähnlichen Gründen wie vorliegend - geringe Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung mangels eines politischen Profils - abgelehnt habe und die nach ihrer Rückkehr in der Türkei festgenommen worden seien. Das Risiko, dass auch der Beschwerdeführer zunächst festgenommen und dann inhaftiert werde, sei hoch. 5. 5.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; je m.w.H). 5.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung mit dem Vorsteher des Dorfes D._______ zur Ausreise entschieden. Ein bei der Erziehungsdirektion tätiger Verwandter habe ihm gesagt, er sei denunziert worden, könne nicht mehr als (...) arbeiten und habe sich mit seinem Verhalten in Gefahr gebracht, weshalb er ihm empfehle, zu fliehen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-28/19, F73, S. 9). Zum Zeitpunkt der Ausreise war er jedoch nach wie vor angestellt und es kann nicht als gesichert gelten, dass er bei einem Verbleib aufgrund der Intervention des Dorfvorstehers tatsächlich entlassen worden wäre. Dies scheint denn auch bloss eine Vermutung des Beschwerdeführers gewesen zu sein (vgl. Akte 28/19, F102 ff.). Er verwies darauf, dass sein Cousin ein ähnliches Schicksal erlitten habe und viele Mitglieder der Gewerkschaft (...) ohne rechtliche Grundlage entlassen worden seien, weshalb er befürchte, selbst irgendwann auch «dranzukommen» (vgl. Akte 28/19, F74). Ob dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, ist jedoch nicht erstellt. Zudem wies das SEM zu Recht darauf hin, dass - selbst wenn es zu einer Entlassung gekommen wäre - der Verlust der Arbeitsstelle nicht als erheblicher Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten wäre. Zwar brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auch vor, er wäre sicher verhaftet worden, wäre er in der Türkei geblieben (vgl. Akte 28/19, F77). Konkrete Anhaltspunkte hierfür konnte er aber nicht benennen. Vielmehr räumte er ein, er wäre aus dem (...) entlassen worden und könne nicht einschätzen, was danach mit ihm geschehen wäre (vgl. Akte 28/19, F78). Diese vagen Befürchtungen reichen indessen nicht aus, um als begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen eingestuft zu werden. 5.3 Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss eigenen Angaben die HDP unterstützt hat und oft an deren Veranstaltungen teilnahm, ohne offizielles Mitglied gewesen zu sein (vgl. Akte 28/19, F17). Er sei auch als Wahlbeobachter tätig gewesen und habe viel Zeit an Anlässen der Partei verbracht (vgl. Akte 28/19, F18 f.). Ferner habe er sich in der Gewerkschaft (...) engagiert, insbesondere indem er in (...) für deren Anliegen geworben habe (vgl. Akte 28/19, F14 f.). Zudem hat er ungefähr ab dem Jahr 2015 gelegentlich, ab 2017 häufiger Beiträge auf Twitter veröffentlicht, in welchen er sich etwa zur HDP, zu Selahattin Demirtas oder Präsident Erdogan geäussert habe (vgl. Akte 28/19, F87, F90, F92). Darin lässt sich jedoch keine besonders exponierte politische Tätigkeit erkennen. Die Aktivitäten für die HDP erweisen sich als niederschwellig und der Beschwerdeführer war kein Parteimitglied und somit auch nicht in einer bedeutenden Funktion tätig. Seine Posts auf der Plattform Twitter scheinen keine allzu grosse Resonanz ausgelöst zu haben. Weitere politische Aktivitäten, welche ihn als Regimegegner hätten erscheinen lassen können, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage ist von einem niedrigen politischen Profil auszugehen. 5.4 5.4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es gebe eine Anzeige gegen ihn wegen des Vorwurfs, er habe Propaganda für die PKK betrieben (vgl. Akt 28/19, F79 f.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte er diesbezüglich verschiedene türkische Strafakten ein. Gemäss den auf Beschwerdeebene vorgelegten Unterlagen erhob die Staatsanwaltschaft F._______ schliesslich am (...) März 2024 Anklage gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung. Das (...) eröffnete ein entsprechendes Verfahren und führte mehrere Verhandlungen durch, welche jeweils vertagt wurden, zuletzt am (...) November 2025 auf den (...) Mai 2026. 5.4.2 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, Unterlagen aus türkischen Strafverfahren könnten problemlos gegen Entgelt beschafft werden, mithilfe von professionellen Fälschern oder über korrupte Justizangestellte. Es verweist diesbezüglich auf mehrere türkische Medienberichte, darunter namentlich eine Reportage von (...) in welcher der Journalist I._______ über das Phänomen von falschen, zwecks Asylgesuchstellung hergestellten Dokumenten berichtet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden eine zusammenfassende Übersetzung dieses Beitrags sowie Screenshots eines Nachrichtenaustauschs zwischen dem Beschwerdeführer und I._______ vorgelegt. Tatsächlich scheint sich der Bericht nicht mit kurdischen Asylsuchenden zu befassen, sondern vielmehr mit ethnischen Türken, die sich im Hinblick auf eine Asylgesuchstellung als unterdrückte Kurden ausgeben, hierfür eigens versuchten die kurdische Sprache zu erlernen und gegen Bezahlung Dokumente im UYAP (türkisches Justizinformationssystem) erstellen liessen. Für das Gericht besteht keine Veranlassung, an der Übersetzung oder den Ausführungen im Nachrichtenaustausch zu zweifeln. Es lässt sich daraus jedoch - wie das SEM zutreffend ausführt - nicht schliessen, dass es kurdischen Asylsuchenden nicht ebenfalls möglich wäre, ihrerseits gegen Entgelt falsche Dokumente erhältlich zu machen. Vielmehr ist ersichtlich, dass es offenbar Personen gibt, die durch professionelle Fälschungen oder allenfalls mithilfe von korrupten Justizbeamten erreichen, dass falsche oder nicht zustehende Justizdokumente im UYAP erscheinen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass derartige «Dienstleistungen» nicht auch von kurdischen Asylsuchenden in Anspruch genommen werden könnten. Allein aufgrund des Umstands, dass türkische Justizdokumente augenscheinlich käuflich erwerbbar sind, sind gewisse Zweifel an deren Authentizität allenfalls berechtigt und ihr Beweiswert ist grundsätzlich eher gering. Selbst wenn also keine objektiven Fälschungsmerkmale bestehen, kann nicht unbesehen von der Echtheit eingereichter Unterlagen ausgegangen werden. Für den vorliegenden Fall ist indessen festzustellen, dass die Frage, ob die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente authentisch sind, bereits vom SEM offengelassen wurde und im Ergebnis auch im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der vorliegenden Anklageschrift und der Verhandlungsprotokolle als erfüllt zu erachten. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 5.4.4 Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor und er weist - wie oben dargelegt - kein besonderes politisches Profil auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit sowie des Umstands, dass er offenbar in einen Konflikt mit dem Dorfvorsteher von D._______ involviert war. Es gibt keine Hinweise dafür, dass ihm deswegen mit grösserer Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung oder eine höhere Strafe drohen könnte. Der Beschwerdeführer wurde noch nie strafrechtlich verurteilt und gilt folglich aus Sicht der türkischen Justizbehörden als Ersttäter. Ferner geht aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ vom 12. Juni 2025 nicht hervor, dass eine Ausschreibung des Beschwerdeführers via Interpol erfolgt wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Information an das Gericht, wer für eine solche allenfalls zuständig wäre. Ein besonderes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von einer begründeten Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien - und um ein solches handelt es sich vorliegend - tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie etwa die Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4, E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5; E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.3.2 und E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 S. 9). Der Beschwerdeführer vermochte seine Befürchtung, in der Türkei verhaftet zu werden, denn auch nicht konkret zu begründen (vgl. Akt 28/19, F77 f. und F127 ff.). Im jüngsten Schreiben des türkischen Anwalts vom 5. November 2025 werden die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft dargelegt und es wird ausgeführt, diese könne auch wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung angeordnet werden. Es kann jedoch nicht als hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, dass dies im Verfahren des Beschwerdeführers tatsächlich der Fall wäre. Daran ändern auch seine Hinweise in der Replik auf die Verfahren von anderen Personen, welche über ein eher niedriges Profil verfügten und nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen respektive in Untersuchungshaft versetzt worden seien, nichts. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, dass deren Profil mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar wäre. Zudem lässt sich aus der Festnahme von anderen Personen nicht schliessen, dass ihm ebenfalls eine solche gedroht hätte, nachdem - wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird - gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung angeklagten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftierung zu befürchten. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Anrufung des Prinzips der Rechtsgleichheit in der Beschwerde unter Verweis auf das Verfahren eines Bekannten (vgl. Bst. Q sowie Ziff. 33 der Beschwerdeschrift) als unbehelflich. Insgesamt gibt es keine genügend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. 5.5 Im Zusammenhang mit den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich den Problemen der Beschwerdeführerin mit ihrer eigenen Familie, hat das SEM zu Recht festgestellt, dass sich diese als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erweisen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden - denen auf Beschwerdeebene nichts Massgebliches entgegengehalten wird - und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies jedoch nicht. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer von Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, ist auch in Berücksichtigung des geltend gemachten Strafverfahrens nicht gegeben. Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über gute Ausbildungen verfügen und mehrere Jahre als (...) gearbeitet haben (vgl. Akte 28/19, F48 ff. und SEM-Akte [...]-29/17, F35 ff.). Zudem ging der Beschwerdeführer zeitweise verschiedenen Berufstätigkeiten in K._______ nach (vgl. Akte 28/19, F52). Er leidet an keinen massgeblichen gesundheitlichen Problemen und ist arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr - selbst wenn er allenfalls nicht mehr in seiner angestammten Position arbeiten könnte -, den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaften. Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2023 (...) diagnostiziert, welche sich in erheblichen (...) äussere und derzeit mit dem Medikament (...) (Wirkstoff [...]) behandelt werde. Sie sei lebenslänglich auf eine medizinische Behandlung angewiesen und solle regelmässig einen spezialisierten (...) aufsuchen (vgl. Arztbericht vom 27. November 2025). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Türkei über ein gutes Gesundheitssystem verfügt, welches grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht. Das von der Beschwerdeführerin zunächst eingenommene Medikament (...) ist in der Türkei zugelassen, ebenso wie Medikamente mit dem Wirkstoff (...) (vgl. Türkisches Gesundheitsministerium, Ruhsatli Ürünler Listesi, https://www.titck.gov.tr/dinamikmodul/85, abgerufen am 18.12.25). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Möglichkeiten für die Behandlung von (...) vorhanden sind, auch wenn diese allenfalls nicht identisch sind mit in der Schweiz angebotenen Therapien. Konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu notwendigen Behandlungen hätte, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Türkei mit einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands einherginge und dieser allenfalls dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte. Zudem besteht die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form der Abgabe von Medikamenten erfolgen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Betreffend die Tochter C._______ ist festzuhalten, dass sie noch ein Kleinkind und entsprechend an ihren Eltern orientiert ist. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine Rückkehr der Familie in die Türkei dem Kindeswohl zuwiderlaufen könnte. 7.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich als zumutbar zu erachten. 7.4 Sodann obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar -, angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 18. März 2024 von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, wobei sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten. 9.2 Weiter ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und den Beschwerdeführenden Michael Pfeiffer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden à Fr. 180.- geltend gemacht wurde, zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreter beträgt praxisgemäss höchstens Fr. 150.- und ist entsprechend zu reduzieren. Nach der Beschwerde wurden indessen noch mehrere weitere Eingaben getätigt, deren Aufwand ebenfalls zu beachten ist. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008) ist das amtliche Honorar vorliegend auf Fr. 2'600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und Michael Pfeiffer wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: