Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 12. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihm am 18. Au- gust 2022 eine Personalienaufnahme durch und ordnete am 2. November 2022 einen vorzeitigen Austritt in den Kanton an. A.b B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ am 31. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. November 2023 hörte das SEM sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Sohn C._______ zu ihren Asylgründen an. In der Folge wurde die Familie demselben Kanton wie der Ehemann respektive Vater zugewiesen und die Behandlung ihrer Asylgesuche wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2024 zu seinen Asylgrün- den angehört. Danach teilte das SEM die Behandlung seines Asylgesuchs ebenfalls dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in E._______ (Provinz F._______) geboren und in G._______ (Provinz H._______) aufgewachsen. Er habe ein Geschäft für (…) betrieben und in der Landwirtschaft, auf den Feldern seiner Familie, gearbeitet. Zudem habe er sich politisch für die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; De- mokratische Partei der Völker) engagiert, indem er vor Wahlen für diese geworben sowie finanzielle Beiträge geleistet habe. Weiter habe er auf den sozialen Medien Beiträge zur Partei oder zur kurdischen Kultur gepostet. Aufgrund dieser Umstände sei er von der Polizei mehrmals angehalten und aufgefordert worden, Informationen über die Partei preiszugeben. Zweimal sei er mitgenommen und schwer zusammengeschlagen worden. In der Folge sei er mit seiner Familie nach I._______ gezogen und habe sich dort zunächst nicht registriert. Nach einiger Zeit habe er dies jedoch nachholen müssen, entweder für die Schule der Kinder oder für eine Vollmacht. Die Polizei habe ihn daher ausfindig machen können und sei ständig an seine Adresse gekommen. Er habe sich zeitweise an anderen Orten angemeldet respektive bei Verwandten aufgehalten. Aufgrund der Schikanen der Poli- zei sei er schliesslich nach J._______ gegangen. In dieser Zeit seien schwer bewaffnete, maskierte Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekom- men und hätten die Tür aufbrechen wollen. Seine nebenan lebende Schwester habe ihnen gesagt, dass er nicht anwesend sei. Er habe dann
D-1492/2024 Seite 3 einen Anwalt gebeten, abzuklären, warum er von der Polizei gesucht wor- den sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, er habe das Dossier nicht einsehen können, weil eine Geheimhaltung bestehe. Weiter habe er gesagt, in Ter- rorsachen könne er nichts unternehmen und die Bedingungen in Gefäng- nissen seien sehr schwierig für Leute, die wegen solchen Anschuldigungen inhaftiert würden. Es gebe viele Menschen, die nicht mehr lebend aus dem Gefängnis kämen. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschieden, die Türkei zu verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer Anhörung, ihr Ehemann habe die Türkei aus politischen Gründen verlassen. In der Folge sei die Polizei oft bei ihnen vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt. Zweimal sei ihr Haus durchsucht worden, was ihr und ihrer Tochter Angst gemacht habe. Aufgrund der anhaltenden Besuche der Polizei sei sie schliesslich mit ihren Kindern von I._______ nach G._______ zu ihren Eltern zurück- gekehrt. Aber auch dort sei sie weiterhin von der Polizei aufgesucht wor- den. Einmal sei ihr Sohn auf dem Schulweg von Polizisten angehalten und nach seinem Vater gefragt worden. Sie hätten daher den Entschluss ge- fasst, ebenfalls in die Schweiz zu reisen. B.c C._______ bestätigte im Wesentlichen, dass die Polizei nach seinem Vater gesucht und zweimal ihr Haus durchsucht habe. Zudem sei er einmal auf dem Weg zur Schule von Polizisten gefragt worden, wo sich sein Vater aufhalte. Diese Situation habe ihn psychisch belastet. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte (im Original) ein. Die Beschwerdeführerin gab ein Fa- milienbüchlein und einen Schulbericht betreffend ihren Sohn (in Kopie) zu den Akten. Weiter wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 21. Juli 2022 - Schreiben der Sicherheitsdirektion J._______ vom 22. September 2022 - Open-Source-Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion J._______ vom
20. September 2022 - Untersuchungsbericht der Direktion für Cyberkriminalität I._______ 7. Sep- tember 2022 - Schreiben betreffend Übermittlung des Untersuchungsberichts vom 9. Sep- tember 2022 - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 19. Oktober 2022 - Schreiben der Sicherheitsdirektion I._______ vom 7. November 2022
D-1492/2024 Seite 4 - Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 25. November 2022 - Haftanordnung (Beschluss in sonstiger Sache) des (…) vom 26. November 2022 C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 – eröffnet am 12. Februar 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be- antragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – neben dem Asylentscheid, dem Zustellnachweis und einer Voll- macht – folgende Unterlagen aus türkischen Strafverfahren bei: - Beschluss betreffend Verfahrenstrennung der Staatsanwaltschaft I._______ vom 9. März 2023 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) März 2023 betref- fend Propaganda für eine terroristische Organisation - Eingangsbeschluss des (…) vom 29. März 2023 - drei Verhandlungsprotokolle des (…) - Gutachten betreffend Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers vom
21. Mai 2023 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) Oktober 2023 be- treffend Präsidentenbeleidigung - zwei Verhandlungsprotokolle des (…) - Antrag des Anwalts des Staatspräsidenten vom 12. Oktober 2023 E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer
D-1492/2024 Seite 5 Fürsorgebestätigung – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 28. März 2024 zur Beschwerde vom
7. März 2024 vernehmen. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 11. April 2024 eine Replik zu den Akten.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-1492/2024 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde wurde (eventualiter) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung zurückzuweisen. Auf Beschwerdeebene seien zahlreiche neue Be- weismittel ins Recht gelegt worden, welche vom SEM noch nicht hätten gewürdigt werden können. Zudem habe sich dieses in seiner Verfügung unzureichend mit den bestehenden Anklagen und dem Beschwerdeführer konkret drohenden Strafen auseinandergesetzt.
E. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerde sowie die neu einge- reichten Beweismittel mit Verfügung vom 15. März 2024 dem SEM über- mittelt wurden. Dieses äusserste sich in seiner Vernehmlassung vom
28. März 2024 denn auch zu den betreffenden Dokumenten, woraufhin die Beschwerdeführenden ihrerseits im Rahmen einer Replik dazu Stellung nehmen konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, die Sache allein aufgrund des Umstands, dass auf Beschwerdeebene neue Beweismittel eingereicht wurden, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit korreliert unter anderem die Pflicht Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange- messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech- ten kann. Dabei darf sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervorgeht, weshalb das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren für unglaubhaft hält und diesen die flüchtlings- rechtliche Relevanz abspricht. Eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Strafverfahren und den damit zusammenhängen- den Konsequenzen ist zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerde- führenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen
D-1492/2024 Seite 7 Beurteilung. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten.
E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe angegeben, er habe noch in J._______ von seinem Anwalt erfahren, dass er für eine Befragung vorbeikommen solle. Das erste Doku- ment des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens datiere jedoch vom 21. Juli 2022, darin werde die Polizeidirektion von der Staatsanwaltschaft aufge- fordert, Ermittlungen aufzunehmen. Eigenen Angaben zufolge habe er die Türkei etwa am 20. Juni 2022 verlassen, mithin bevor das Verfahren ein- geleitet worden sei. Es sei somit nicht möglich, dass er aufgrund der straf- rechtlichen Vorwürfe ausgereist sei. Weiter seien die Aussagen des Be- schwerdeführers zu den von ihm eingereichten Justizdokumenten und den gegen ihn eingeleiteten Verfahren äusserst vage und allgemein gehalten. Er habe diese im freien Bericht nicht erwähnt und erst auf Nachfrage von den Strafverfahren gesprochen. Zu deren Hintergrund habe er trotz mehr- facher Aufforderung ebenfalls nichts sagen können. Mittlerweile sei
D-1492/2024 Seite 8 öffentlich bekannt, dass es problemlos möglich sei, gegen Entgelt in der Türkei Dokumente aus Strafverfahren zu beschaffen, sei es mithilfe von professionellen Fälschern oder gar korrupten Justizangestellten. Den ein- gereichten Dokumenten komme daher nur ein geringer Beweiswert zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, diese auf objektive Fälschungs- merkmale zu überprüfen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwer- deführers zu seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien und den damit zu- sammenhängenden Strafverfahren nicht glaubhaft. Weiter mache er gel- tend, dass er die HDP unterstützt habe und deswegen von der Polizei be- helligt worden sei. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er auf- grund seiner Aktivitäten für die HDP tatsächlich zweimal mitgenommen und später mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Dies genüge in- dessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es bestehe keine be- achtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, entweder verhaftet oder umgebracht zu werden, verwirklichen würden. Ferner wür- den die von ihm geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdi- schen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Probleme hinausgehen, wel- che weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Sodann machten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn geltend, die Polizei habe sie nach ihrem Ehemann respektive Vater gefragt und ihr Haus durch- sucht. Auch wenn es sich dabei um unangenehme Ereignisse handle, seien diese in ihrer Intensität ebenfalls nicht derart gravierend, um als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile qualifiziert zu werden. Die Vorfälle hätten denn auch keine weitergehenden Konsequenzen gehabt.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es sei durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits vor der formellen Verfahrenseröffnung von der Polizei zu Hause aufgesucht worden sei und diese Ereignisse, nach Rücksprache mit dem Anwalt, zum Ausreiseentschluss geführt hät- ten. In Anbetracht der eingereichten Beweismittel sei das Interesse des tür- kischen Staates an seiner Person nachvollziehbar. Zudem habe während der Ermittlungsphase hinsichtlich der Strafakten ein Geheimhaltungsbe- schluss bestanden, welcher erst mit der Anklageerhebung aufgehoben worden sei. Entsprechend hätten zunächst keine weiteren Dokumente vor- gelegt werden können. Nach dem negativen Asylentscheid habe der Be- schwerdeführer erneut seinen Anwalt kontaktiert und daraufhin neue
D-1492/2024 Seite 9 Unterlagen erhalten. Der Anwalt habe ihm angesichts der jüngsten Ent- wicklungen in seinem Verfahren dringend von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten. Aus den neu vorliegenden Beweismitteln gehe hervor, dass die beiden Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung aufgetrennt und in beiden Verfahren Anklage erhoben worden sei. Es seien Vorführbefehle ergangen und Verhandlungstermine angesetzt worden, wo- bei die Verhandlung jeweils vertagt worden sei, nachdem der Beschwerde- führer nicht erschienen sei. Die Vorinstanz mutmasse, dass die eingereich- ten Beweismittel gefälscht sein könnten, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt sei jedoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Echt- heit der Dokumente auszugehen. Es sei plausibel, dass der Beschwerde- führer – der wortkarg sei und über eine eher geringe Bildung verfüge – nicht genauer habe erklären könne, weshalb der türkische Staat gegen ihn Ermittlungen aufgenommen habe, zumal er darüber nur Vermutungen an- stellen könne. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts sei bei der Einschätzung des Ausgangs einer Strafermittlung in der Türkei Vorsicht geboten und es seien alle relevanten Umstände des Ein- zelfalls zu prüfen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Aufgrund seines Profils sowie der laufenden Strafverfahren dürfte zudem ein politisches Da- tenblatt über den Beschwerdeführer erstellt worden sein. Bei einer Wieder- einreise in die Türkei würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen kontrolliert und anschliessend inhaftiert. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass er begründete Furcht vor einem Politmalus im Rahmen der beiden Strafverfahren respektive vor einer illegitimen, politisch motivierten Strafverfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Haft habe. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe erst auf Beschwerdeebene verschiedene weitere Beweismittel einge- reicht, darunter eine Anklageschrift wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation vom (…) März 2023 sowie eine Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom (…) Oktober 2023. Der Wahrheitsgehalt we- sentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Bei der Anhörung im Januar 2024 habe der Beschwerdeführer noch erklärt, er kenne den aktuellen Stand der gegen ihn eingeleiteten Verfahren nicht und habe sich darüber nicht informieren können aufgrund der Ferienabwesen- heit seines Anwalts. Es leuchte nicht ein, weshalb er die auf Beschwerde- ebene eingereichten Dokumente nicht bereits damals habe vorlegen kön- nen, zumal diese zeitlich deutlich vorher entstanden seien und es ihm über UYAP (elektronisches Justizinformationssystem in der Türkei, Anm.
D-1492/2024 Seite 10 Gericht) jederzeit möglich sei, auf alle wichtigen Verfahrensdokumente ei- genständig zuzugreifen.
E. 5.4 In der Replik wurde vorgebracht, die Behauptungen des SEM in seiner Vernehmlassung erwiesen sich als spekulativ. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ereignisse in der Türkei nach wie vor belastet. Es hätte eine zusätzliche emotionale Belastung mit sich gebracht, Informationen über den aktuellen Verfahrensstand zu erlangen. Während des laufenden Asyl- verfahrens habe er schlicht keine Notwendigkeit gesehen, hohe Kosten auf sich zu nehmen, um sich über die Situation zu informieren. Trotz der Un- tersuchungspflicht der Vorinstanz sei er auch nicht unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, den aktuellen Verfahrensstand mit- zuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Erst nach dem ab- lehnenden Asylentscheid habe er sich im Hinblick auf eine allfällige Rück- kehr in die Türkei veranlasst gesehen, mit dem türkischen Anwalt Kontakt aufzunehmen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei- fel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be- reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ- lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi- gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge- gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Türkei verlassen habe, nachdem er während seines Aufenthalts in J._______ von bewaffneten Po- lizisten zu Hause gesucht worden sei und von seinem Anwalt erfahren habe, dass er für eine Befragung vorbeigehen müsse, wobei dieser ihm auch mitgeteilt habe, in solchen Terrorsachen könne er nichts unternehmen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-18/16, F34). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der Ausreise – mithin im Juni 2022 (vgl. Akte 18/16, F18 f.) – bereits ein strafrechtliches Verfahren im Zusam- menhang mit Terrorismusvorwürfen hängig war. Wie das SEM zutreffend
D-1492/2024 Seite 11 festhielt, lässt sich dies jedoch nicht mit den eingereichten Dokumenten vereinbaren, welche die Aufnahme von Ermittlungen im Juli 2022 erwäh- nen. Zwar lässt es sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem offiziellen Beginn der Ermittlungsphase von der Polizei auf- gesucht wurde. Die Angaben des Anwalts, er habe wegen einer Geheim- haltung keine Akteneinsicht erhalten, der Beschwerdeführer müsse zu ei- ner Befragung vorbeikommen und es handle sich um eine «Terrorsache», setzen indessen klar die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens voraus. Anlässlich der Anhörung wurde zudem geltend gemacht, bereits im Zeit- punkt der Ausreise habe es ein «Dossier» gegeben, welches Terrordelikte betreffe (vgl. Akte 18/16, F89 f.).
E. 6.2.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer fast keine Kenntnisse von den angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafermittlungen hat. Zwar legte er kurz vor der Anhörung diverse Dokumente vor, konnte indessen keine nä- heren Angaben zu diesen machen. Auf Nachfrage erklärte er, diese würden für sich selbst sprechen und er müsse dazu nichts ausführen (vgl. Akte 18/16, F70). Er erwähnte zwei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, war jedoch nicht in der Lage, genauere An- gaben dazu zu machen, weshalb ihm dies vorgeworfen werde, sondern verwies allgemein auf seine Posts auf den sozialen Medien (vgl. Akte 18/16, F71 ff.). Auch der Verfahrensstand war ihm nicht bekannt, was er damit begründete, dass sein Anwalt im Urlaub sei (vgl. Akte 18/16, F75). Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, es hätten erst später weitere Dokumente erhältlich gemacht werden können, weil der Beschwer- deführer dem Anwalt Geld geschuldet habe und es ihm nur mit Mühe ge- lungen sein, die erforderlichen finanziellen Mittel für dessen Bezahlung auf- zubringen (vgl. Beschwerde S. 4). In der Vernehmlassung wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dies den Angaben in der Anhörung widerspre- che. Soweit in der Replik behauptet wird, der Beschwerdeführer habe schlicht keine Notwendigkeit gesehen, sich über die aktuelle Situation zu informieren, einerseits aufgrund der Kosten, und andrerseits weil ihn dies emotional belastet hätte, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Er war im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und wurde vom SEM an- lässlich der Anhörung ausdrücklich nach dem aktuellen Verfahrensstand gefragt (vgl. Akte 18/16, F75). Kommt hinzu, dass er seit Beginn des Ver- fahrens ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist (vgl. Akte 10/8 S. 2 sowie 18/16, F2). Über seine Rechtsvertretung reichte er mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auch verschiedene Unterlagen ein (vgl. Akte 16/2), weshalb ihm durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass er allfällige Dokumente aus türkischen Strafverfahren bei der Vorinstanz
D-1492/2024 Seite 12 einzureichen hat (vgl. dazu auch Akte 18/16, F88). Es ist festzuhalten, dass zu jenem Zeitpunkt – gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen – bereits in beiden geltend gemachten Verfahren Anklage er- hoben worden war und Verhandlungstermine angesetzt waren. Es er- schliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer die betreffenden Un- terlagen nicht bereits bei der Anhörung vorlegen konnte.
E. 6.2.3 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der genaue Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens den Betroffenen zwar nicht bekannt sein dürfte, nachdem diese Entscheidung allein von den zuständigen Straf- verfolgungsbehörden getroffen wird. Dennoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in G._______ – mit- hin viele Jahre vor der Ausreise, da er die letzten sieben Jahre in I._______ verbracht habe (vgl. Akte 18/16, F5) – für die HDP tätig gewesen sei und seit dem 21. Lebensjahr (politische) Beiträge auf den sozialen Medien ver- öffentliche (vgl. Akte 18/16, F33 f. und F67). Rund ein Monat nach seiner Ausreise sollen dann erstmals offiziell Strafermittlungen gegen ihn aufge- nommen worden sein. Diese zeitliche Korrelation ist durchaus auffallend und es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu- mindest gewisse Angaben dazu machen kann, weshalb es jetzt, unmittel- bar nach der Ausreise, zu Ermittlungen wegen bereits weit zurückreichen- der Aktivitäten gekommen sei.
E. 6.3 Sodann sind die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei als niederschwellig anzusehen. Er machte lediglich geltend, dass er die Partei HDP unterstützt habe, indem er vor Wahlen für diese geworben und finanzielle Unterstützung geleistet habe (vgl. Akte 18/16, F33). Weil er ein Geschäft geführt habe, sei es ihm jedoch nicht immer möglich gewe- sen, für die Partei aktiv zu sein (vgl. Akte 18/16, F42). Ferner habe er sich auf den sozialen Medien für die HDP sowie die kurdische Sprache einge- setzt oder etwa Kritik an der Absetzung von Gemeindepräsidenten geäus- sert (vgl. Akte 18/16, F62 f., F78 und F83). Die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, verneinte er (vgl. Akte 18/16, F119). Der Beschwerdeführer hatte weder eine besondere Funktion in der Partei inne noch übte er expo- nierte Tätigkeiten aus, welche geeignet erscheinen, ihn als massgeblichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Zumindest während seines Aufent- halts in I._______, und damit in den rund sieben Jahren vor der Ausreise, war er keinen Nachteilen ausgesetzt, welche die Schwelle zur flüchtlings- rechtlich relevanten Intensität erreichen könnten. Die geltend gemachten anhaltenden Besuche der Polizei – ohne dass er etwa mitgenommen oder das Haus durchsucht worden wäre – reichen hierfür nicht aus. Weiter ist
D-1492/2024 Seite 13 auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer von der Schweiz aus in einem erheblichen Ausmass exilpolitisch betätigt hätte und sein Pro- fil aus diesem Grund verschärft worden wäre.
E. 6.4.1 Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen gewisse Zweifel da- ran, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich zwei Strafverfahren in der Türkei hängig sind und es sich bei den von ihm eingereichten Unterlagen um authentische Dokumente handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, er- scheinen diese jedoch nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr wahrscheinlich zu machen.
E. 6.4.2 Ausgehend von der Echtheit der vorliegenden türkischen Strafakten sind in der Türkei zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation wurde am (…) März 2023 Anklage erhoben und es liegt ein entsprechender Eingangsbeschluss des (…) vor (Beschwerdebeilagen 5 und 6). Es wurde eine Verhandlung angesetzt, welche vertagt wurde, zuletzt auf den 27. Juni 2024 (vgl. Beschwerdebeilagen 7-9). In einem weiteren Verfahren wurde aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung am (…) Oktober 2023 beim (…) eine Anklage eingereicht und die angesetzte Verhandlung wurde letztmals auf den 7. Mai 2024 vertagt (Beschwerdebeilagen 11-13).
E. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz auf- weist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage er- hoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet würden, wäre dieses Element angesichts der vorliegenden Anklageschriften und der Verhand- lungsprotokolle als erfüllt zu erachten. Darüber hinaus wäre aber erforder- lich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zu- dem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen wer- den, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG auf- weist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass
D-1492/2024 Seite 14 eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbelei- digung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgespro- chen würden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). b
E. 6.4.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass beim Beschwerde- führer weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatli- chen Instanzenzugs vorliegt und er – wie oben dargelegt – kein besonde- res politisches Profil aufweist, weder ein solches, das für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte, noch eines, dass in Be- rücksichtigung eines hängigen Strafverfahrens im massgeblichen Sinne die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ob- jektiv begründet. Zudem wurde er noch nie strafrechtlich verurteilt, weshalb er aus Sicht der türkischen Justizbehörden als Ersttäter gilt. Es besteht da- her kein Anlass, von einer begründeten Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylge- setzes auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien – und um solche handelt es sich vorliegend – tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie etwa die Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4, E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5; E-4459/2025 vom
14. Juli 2025 E. 6.3.2 und E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 S. 9). Es kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Miss- handlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt voll- ziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde.
E. 6.5 Des Weiteren vermögen die Behelligungen, welchen die Beschwerde- führenden vor ihrer Ausreise ausgesetzt waren, namentlich die Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause respektive die Nachfragen bei seinen Angehörigen sowie die beiden Hausdurchsuchungen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen.
E. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine be- gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder
D-1492/2024 Seite 15 glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingsei- genschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Be- schwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
D-1492/2024 Seite 16 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies jedoch nicht. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat einer von Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden ist auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahren nicht gegeben. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1492/2024 Seite 17
E. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen- den in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. Akte 18/16, F16 und F133 f.; SEM-Akte […]-29/14, Q48 und Q55), welches sie
– sollte dies notwendig sein – bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe vor der Ausreise keine wirt- schaftlichen Schwierigkeiten gehabt und ein Geschäft für (…) geführt (vgl. Akte 18/16, F28 f.). Später habe er dieses seinem Bruder überlassen und die Familie habe vom Einkommen ihrer Felder gelebt (vgl. Akte 18/16, F51 und F130). Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen sowie der Möglichkeit, ein Einkommen aus den familieneigenen Grundstücken zu erzielen, wird es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sie haben auch keine mas- sgeblichen gesundheitlichen Probleme, wobei allenfalls wiederauftretende psychische Beschwerden auch im Heimatstaat behandelt werden könnten (vgl. Akte 18/16, F142 und SEM-Akte […]-29/14, Q8 ff.). Auch die Lern- schwäche des Sohnes, welche bereits in der Türkei diagnostiziert wurde, kann dort wiederum durch eine angemessene Unterstützung bei der Aus- bildung aufgefangen werden (vgl. dazu SEM-Akte […]-31/2). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existen- ziellen oder medizinischen Notlage führen könnten. Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die beiden Kinder erst seit etwa zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhe- bung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 15. März 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung und angesichts dessen, dass nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszu- gehen ist, zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1492/2024 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 12. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihm am 18. August 2022 eine Personalienaufnahme durch und ordnete am 2. November 2022 einen vorzeitigen Austritt in den Kanton an. A.b B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) suchte zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ am 31. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. November 2023 hörte das SEM sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Sohn C._______ zu ihren Asylgründen an. In der Folge wurde die Familie demselben Kanton wie der Ehemann respektive Vater zugewiesen und die Behandlung ihrer Asylgesuche wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 23. Januar 2024 zu seinen Asylgründen angehört. Danach teilte das SEM die Behandlung seines Asylgesuchs ebenfalls dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei in E._______ (Provinz F._______) geboren und in G._______ (Provinz H._______) aufgewachsen. Er habe ein Geschäft für (...) betrieben und in der Landwirtschaft, auf den Feldern seiner Familie, gearbeitet. Zudem habe er sich politisch für die Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert, indem er vor Wahlen für diese geworben sowie finanzielle Beiträge geleistet habe. Weiter habe er auf den sozialen Medien Beiträge zur Partei oder zur kurdischen Kultur gepostet. Aufgrund dieser Umstände sei er von der Polizei mehrmals angehalten und aufgefordert worden, Informationen über die Partei preiszugeben. Zweimal sei er mitgenommen und schwer zusammengeschlagen worden. In der Folge sei er mit seiner Familie nach I._______ gezogen und habe sich dort zunächst nicht registriert. Nach einiger Zeit habe er dies jedoch nachholen müssen, entweder für die Schule der Kinder oder für eine Vollmacht. Die Polizei habe ihn daher ausfindig machen können und sei ständig an seine Adresse gekommen. Er habe sich zeitweise an anderen Orten angemeldet respektive bei Verwandten aufgehalten. Aufgrund der Schikanen der Polizei sei er schliesslich nach J._______ gegangen. In dieser Zeit seien schwer bewaffnete, maskierte Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten die Tür aufbrechen wollen. Seine nebenan lebende Schwester habe ihnen gesagt, dass er nicht anwesend sei. Er habe dann einen Anwalt gebeten, abzuklären, warum er von der Polizei gesucht worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, er habe das Dossier nicht einsehen können, weil eine Geheimhaltung bestehe. Weiter habe er gesagt, in Terrorsachen könne er nichts unternehmen und die Bedingungen in Gefängnissen seien sehr schwierig für Leute, die wegen solchen Anschuldigungen inhaftiert würden. Es gebe viele Menschen, die nicht mehr lebend aus dem Gefängnis kämen. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschieden, die Türkei zu verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin erklärte bei ihrer Anhörung, ihr Ehemann habe die Türkei aus politischen Gründen verlassen. In der Folge sei die Polizei oft bei ihnen vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt. Zweimal sei ihr Haus durchsucht worden, was ihr und ihrer Tochter Angst gemacht habe. Aufgrund der anhaltenden Besuche der Polizei sei sie schliesslich mit ihren Kindern von I._______ nach G._______ zu ihren Eltern zurückgekehrt. Aber auch dort sei sie weiterhin von der Polizei aufgesucht worden. Einmal sei ihr Sohn auf dem Schulweg von Polizisten angehalten und nach seinem Vater gefragt worden. Sie hätten daher den Entschluss gefasst, ebenfalls in die Schweiz zu reisen. B.c C._______ bestätigte im Wesentlichen, dass die Polizei nach seinem Vater gesucht und zweimal ihr Haus durchsucht habe. Zudem sei er einmal auf dem Weg zur Schule von Polizisten gefragt worden, wo sich sein Vater aufhalte. Diese Situation habe ihn psychisch belastet. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte (im Original) ein. Die Beschwerdeführerin gab ein Familienbüchlein und einen Schulbericht betreffend ihren Sohn (in Kopie) zu den Akten. Weiter wurden folgende Beweismittel eingereicht:
- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom 21. Juli 2022
- Schreiben der Sicherheitsdirektion J._______ vom 22. September 2022
- Open-Source-Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion J._______ vom 20. September 2022
- Untersuchungsbericht der Direktion für Cyberkriminalität I._______ 7. September 2022
- Schreiben betreffend Übermittlung des Untersuchungsberichts vom 9. September 2022
- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 19. Oktober 2022
- Schreiben der Sicherheitsdirektion I._______ vom 7. November 2022
- Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft I._______ vom 25. November 2022
- Haftanordnung (Beschluss in sonstiger Sache) des (...) vom 26. November 2022 C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 - eröffnet am 12. Februar 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid, dem Zustellnachweis und einer Vollmacht - folgende Unterlagen aus türkischen Strafverfahren bei:
- Beschluss betreffend Verfahrenstrennung der Staatsanwaltschaft I._______ vom 9. März 2023
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) März 2023 betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation
- Eingangsbeschluss des (...) vom 29. März 2023
- drei Verhandlungsprotokolle des (...)
- Gutachten betreffend Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2023
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) Oktober 2023 betreffend Präsidentenbeleidigung
- zwei Verhandlungsprotokolle des (...)
- Antrag des Anwalts des Staatspräsidenten vom 12. Oktober 2023 E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 15. März 2024 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 19. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 28. März 2024 zur Beschwerde vom 7. März 2024 vernehmen. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 11. April 2024 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde (eventualiter) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auf Beschwerdeebene seien zahlreiche neue Beweismittel ins Recht gelegt worden, welche vom SEM noch nicht hätten gewürdigt werden können. Zudem habe sich dieses in seiner Verfügung unzureichend mit den bestehenden Anklagen und dem Beschwerdeführer konkret drohenden Strafen auseinandergesetzt. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerde sowie die neu eingereichten Beweismittel mit Verfügung vom 15. März 2024 dem SEM übermittelt wurden. Dieses äusserste sich in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2024 denn auch zu den betreffenden Dokumenten, woraufhin die Beschwerdeführenden ihrerseits im Rahmen einer Replik dazu Stellung nehmen konnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, die Sache allein aufgrund des Umstands, dass auf Beschwerdeebene neue Beweismittel eingereicht wurden, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit korreliert unter anderem die Pflicht Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dabei darf sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass aus der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Klarheit hervorgeht, weshalb das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren für unglaubhaft hält und diesen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abspricht. Eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Strafverfahren und den damit zusammenhängenden Konsequenzen ist zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. Den Beschwerdeführenden war es denn auch möglich, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der betreffende Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe noch in J._______ von seinem Anwalt erfahren, dass er für eine Befragung vorbeikommen solle. Das erste Dokument des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens datiere jedoch vom 21. Juli 2022, darin werde die Polizeidirektion von der Staatsanwaltschaft aufgefordert, Ermittlungen aufzunehmen. Eigenen Angaben zufolge habe er die Türkei etwa am 20. Juni 2022 verlassen, mithin bevor das Verfahren eingeleitet worden sei. Es sei somit nicht möglich, dass er aufgrund der strafrechtlichen Vorwürfe ausgereist sei. Weiter seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den von ihm eingereichten Justizdokumenten und den gegen ihn eingeleiteten Verfahren äusserst vage und allgemein gehalten. Er habe diese im freien Bericht nicht erwähnt und erst auf Nachfrage von den Strafverfahren gesprochen. Zu deren Hintergrund habe er trotz mehrfacher Aufforderung ebenfalls nichts sagen können. Mittlerweile sei öffentlich bekannt, dass es problemlos möglich sei, gegen Entgelt in der Türkei Dokumente aus Strafverfahren zu beschaffen, sei es mithilfe von professionellen Fälschern oder gar korrupten Justizangestellten. Den eingereichten Dokumenten komme daher nur ein geringer Beweiswert zu, weshalb darauf verzichtet werden könne, diese auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien und den damit zusammenhängenden Strafverfahren nicht glaubhaft. Weiter mache er geltend, dass er die HDP unterstützt habe und deswegen von der Polizei behelligt worden sei. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP tatsächlich zweimal mitgenommen und später mehrmals von der Polizei aufgesucht worden sei. Dies genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, entweder verhaftet oder umgebracht zu werden, verwirklichen würden. Ferner würden die von ihm geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Probleme hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten. Sodann machten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn geltend, die Polizei habe sie nach ihrem Ehemann respektive Vater gefragt und ihr Haus durchsucht. Auch wenn es sich dabei um unangenehme Ereignisse handle, seien diese in ihrer Intensität ebenfalls nicht derart gravierend, um als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile qualifiziert zu werden. Die Vorfälle hätten denn auch keine weitergehenden Konsequenzen gehabt. 5.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es sei durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits vor der formellen Verfahrenseröffnung von der Polizei zu Hause aufgesucht worden sei und diese Ereignisse, nach Rücksprache mit dem Anwalt, zum Ausreiseentschluss geführt hätten. In Anbetracht der eingereichten Beweismittel sei das Interesse des türkischen Staates an seiner Person nachvollziehbar. Zudem habe während der Ermittlungsphase hinsichtlich der Strafakten ein Geheimhaltungsbeschluss bestanden, welcher erst mit der Anklageerhebung aufgehoben worden sei. Entsprechend hätten zunächst keine weiteren Dokumente vorgelegt werden können. Nach dem negativen Asylentscheid habe der Beschwerdeführer erneut seinen Anwalt kontaktiert und daraufhin neue Unterlagen erhalten. Der Anwalt habe ihm angesichts der jüngsten Entwicklungen in seinem Verfahren dringend von einer Rückkehr in die Türkei abgeraten. Aus den neu vorliegenden Beweismitteln gehe hervor, dass die beiden Ermittlungen wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung aufgetrennt und in beiden Verfahren Anklage erhoben worden sei. Es seien Vorführbefehle ergangen und Verhandlungstermine angesetzt worden, wobei die Verhandlung jeweils vertagt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer nicht erschienen sei. Die Vorinstanz mutmasse, dass die eingereichten Beweismittel gefälscht sein könnten, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt sei jedoch von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Echtheit der Dokumente auszugehen. Es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer - der wortkarg sei und über eine eher geringe Bildung verfüge - nicht genauer habe erklären könne, weshalb der türkische Staat gegen ihn Ermittlungen aufgenommen habe, zumal er darüber nur Vermutungen anstellen könne. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Einschätzung des Ausgangs einer Strafermittlung in der Türkei Vorsicht geboten und es seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Aufgrund seines Profils sowie der laufenden Strafverfahren dürfte zudem ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer erstellt worden sein. Bei einer Wiedereinreise in die Türkei würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen kontrolliert und anschliessend inhaftiert. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass er begründete Furcht vor einem Politmalus im Rahmen der beiden Strafverfahren respektive vor einer illegitimen, politisch motivierten Strafverfolgung sowie Menschenrechtsverletzungen in Haft habe. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe erst auf Beschwerdeebene verschiedene weitere Beweismittel eingereicht, darunter eine Anklageschrift wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom (...) März 2023 sowie eine Anklageschrift wegen Präsidentenbeleidigung vom (...) Oktober 2023. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Bei der Anhörung im Januar 2024 habe der Beschwerdeführer noch erklärt, er kenne den aktuellen Stand der gegen ihn eingeleiteten Verfahren nicht und habe sich darüber nicht informieren können aufgrund der Ferienabwesenheit seines Anwalts. Es leuchte nicht ein, weshalb er die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht bereits damals habe vorlegen können, zumal diese zeitlich deutlich vorher entstanden seien und es ihm über UYAP (elektronisches Justizinformationssystem in der Türkei, Anm. Gericht) jederzeit möglich sei, auf alle wichtigen Verfahrensdokumente eigenständig zuzugreifen. 5.4 In der Replik wurde vorgebracht, die Behauptungen des SEM in seiner Vernehmlassung erwiesen sich als spekulativ. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Ereignisse in der Türkei nach wie vor belastet. Es hätte eine zusätzliche emotionale Belastung mit sich gebracht, Informationen über den aktuellen Verfahrensstand zu erlangen. Während des laufenden Asylverfahrens habe er schlicht keine Notwendigkeit gesehen, hohe Kosten auf sich zu nehmen, um sich über die Situation zu informieren. Trotz der Untersuchungspflicht der Vorinstanz sei er auch nicht unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Erst nach dem ablehnenden Asylentscheid habe er sich im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in die Türkei veranlasst gesehen, mit dem türkischen Anwalt Kontakt aufzunehmen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, dass er die Türkei verlassen habe, nachdem er während seines Aufenthalts in J._______ von bewaffneten Polizisten zu Hause gesucht worden sei und von seinem Anwalt erfahren habe, dass er für eine Befragung vorbeigehen müsse, wobei dieser ihm auch mitgeteilt habe, in solchen Terrorsachen könne er nichts unternehmen (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-18/16, F34). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass im Zeitpunkt der Ausreise - mithin im Juni 2022 (vgl. Akte 18/16, F18 f.) - bereits ein strafrechtliches Verfahren im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen hängig war. Wie das SEM zutreffend festhielt, lässt sich dies jedoch nicht mit den eingereichten Dokumenten vereinbaren, welche die Aufnahme von Ermittlungen im Juli 2022 erwähnen. Zwar lässt es sich nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem offiziellen Beginn der Ermittlungsphase von der Polizei aufgesucht wurde. Die Angaben des Anwalts, er habe wegen einer Geheimhaltung keine Akteneinsicht erhalten, der Beschwerdeführer müsse zu einer Befragung vorbeikommen und es handle sich um eine «Terrorsache», setzen indessen klar die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens voraus. Anlässlich der Anhörung wurde zudem geltend gemacht, bereits im Zeitpunkt der Ausreise habe es ein «Dossier» gegeben, welches Terrordelikte betreffe (vgl. Akte 18/16, F89 f.). 6.2.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer fast keine Kenntnisse von den angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafermittlungen hat. Zwar legte er kurz vor der Anhörung diverse Dokumente vor, konnte indessen keine näheren Angaben zu diesen machen. Auf Nachfrage erklärte er, diese würden für sich selbst sprechen und er müsse dazu nichts ausführen (vgl. Akte 18/16, F70). Er erwähnte zwei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, war jedoch nicht in der Lage, genauere Angaben dazu zu machen, weshalb ihm dies vorgeworfen werde, sondern verwies allgemein auf seine Posts auf den sozialen Medien (vgl. Akte 18/16, F71 ff.). Auch der Verfahrensstand war ihm nicht bekannt, was er damit begründete, dass sein Anwalt im Urlaub sei (vgl. Akte 18/16, F75). Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, es hätten erst später weitere Dokumente erhältlich gemacht werden können, weil der Beschwerdeführer dem Anwalt Geld geschuldet habe und es ihm nur mit Mühe gelungen sein, die erforderlichen finanziellen Mittel für dessen Bezahlung aufzubringen (vgl. Beschwerde S. 4). In der Vernehmlassung wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass dies den Angaben in der Anhörung widerspreche. Soweit in der Replik behauptet wird, der Beschwerdeführer habe schlicht keine Notwendigkeit gesehen, sich über die aktuelle Situation zu informieren, einerseits aufgrund der Kosten, und andrerseits weil ihn dies emotional belastet hätte, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Er war im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten und wurde vom SEM anlässlich der Anhörung ausdrücklich nach dem aktuellen Verfahrensstand gefragt (vgl. Akte 18/16, F75). Kommt hinzu, dass er seit Beginn des Verfahrens ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden ist (vgl. Akte 10/8 S. 2 sowie 18/16, F2). Über seine Rechtsvertretung reichte er mit Eingabe vom 18. Januar 2024 auch verschiedene Unterlagen ein (vgl. Akte 16/2), weshalb ihm durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass er allfällige Dokumente aus türkischen Strafverfahren bei der Vorinstanz einzureichen hat (vgl. dazu auch Akte 18/16, F88). Es ist festzuhalten, dass zu jenem Zeitpunkt - gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen - bereits in beiden geltend gemachten Verfahren Anklage erhoben worden war und Verhandlungstermine angesetzt waren. Es erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer die betreffenden Unterlagen nicht bereits bei der Anhörung vorlegen konnte. 6.2.3 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der genaue Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens den Betroffenen zwar nicht bekannt sein dürfte, nachdem diese Entscheidung allein von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden getroffen wird. Dennoch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in G._______ - mithin viele Jahre vor der Ausreise, da er die letzten sieben Jahre in I._______ verbracht habe (vgl. Akte 18/16, F5) - für die HDP tätig gewesen sei und seit dem 21. Lebensjahr (politische) Beiträge auf den sozialen Medien veröffentliche (vgl. Akte 18/16, F33 f. und F67). Rund ein Monat nach seiner Ausreise sollen dann erstmals offiziell Strafermittlungen gegen ihn aufgenommen worden sein. Diese zeitliche Korrelation ist durchaus auffallend und es wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest gewisse Angaben dazu machen kann, weshalb es jetzt, unmittelbar nach der Ausreise, zu Ermittlungen wegen bereits weit zurückreichender Aktivitäten gekommen sei. 6.3 Sodann sind die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei als niederschwellig anzusehen. Er machte lediglich geltend, dass er die Partei HDP unterstützt habe, indem er vor Wahlen für diese geworben und finanzielle Unterstützung geleistet habe (vgl. Akte 18/16, F33). Weil er ein Geschäft geführt habe, sei es ihm jedoch nicht immer möglich gewesen, für die Partei aktiv zu sein (vgl. Akte 18/16, F42). Ferner habe er sich auf den sozialen Medien für die HDP sowie die kurdische Sprache eingesetzt oder etwa Kritik an der Absetzung von Gemeindepräsidenten geäussert (vgl. Akte 18/16, F62 f., F78 und F83). Die Frage, ob er politisch aktiv gewesen sei, verneinte er (vgl. Akte 18/16, F119). Der Beschwerdeführer hatte weder eine besondere Funktion in der Partei inne noch übte er exponierte Tätigkeiten aus, welche geeignet erscheinen, ihn als massgeblichen Regimegegner erscheinen zu lassen. Zumindest während seines Aufenthalts in I._______, und damit in den rund sieben Jahren vor der Ausreise, war er keinen Nachteilen ausgesetzt, welche die Schwelle zur flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität erreichen könnten. Die geltend gemachten anhaltenden Besuche der Polizei - ohne dass er etwa mitgenommen oder das Haus durchsucht worden wäre - reichen hierfür nicht aus. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer von der Schweiz aus in einem erheblichen Ausmass exilpolitisch betätigt hätte und sein Profil aus diesem Grund verschärft worden wäre. 6.4 6.4.1 Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen gewisse Zweifel daran, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich zwei Strafverfahren in der Türkei hängig sind und es sich bei den von ihm eingereichten Unterlagen um authentische Dokumente handelt. Selbst wenn dies der Fall wäre, erscheinen diese jedoch nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr wahrscheinlich zu machen. 6.4.2 Ausgehend von der Echtheit der vorliegenden türkischen Strafakten sind in der Türkei zwei Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig. Wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation wurde am (...) März 2023 Anklage erhoben und es liegt ein entsprechender Eingangsbeschluss des (...) vor (Beschwerdebeilagen 5 und 6). Es wurde eine Verhandlung angesetzt, welche vertagt wurde, zuletzt auf den 27. Juni 2024 (vgl. Beschwerdebeilagen 7-9). In einem weiteren Verfahren wurde aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung am (...) Oktober 2023 beim (...) eine Anklage eingereicht und die angesetzte Verhandlung wurde letztmals auf den 7. Mai 2024 vertagt (Beschwerdebeilagen 11-13). 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet würden, wäre dieses Element angesichts der vorliegenden Anklageschriften und der Verhandlungsprotokolle als erfüllt zu erachten. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). b 6.4.4 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vorliegt und er - wie oben dargelegt - kein besonderes politisches Profil aufweist, weder ein solches, das für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte, noch eines, dass in Berücksichtigung eines hängigen Strafverfahrens im massgeblichen Sinne die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG objektiv begründet. Zudem wurde er noch nie strafrechtlich verurteilt, weshalb er aus Sicht der türkischen Justizbehörden als Ersttäter gilt. Es besteht daher kein Anlass, von einer begründeten Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien - und um solche handelt es sich vorliegend - tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie etwa die Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4, E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5; E-4459/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.3.2 und E-4713/2025 vom 25. Juli 2025 S. 9). Es kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. 6.5 Des Weiteren vermögen die Behelligungen, welchen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise ausgesetzt waren, namentlich die Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause respektive die Nachfragen bei seinen Angehörigen sowie die beiden Hausdurchsuchungen die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen dies jedoch nicht. Die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer von Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden ist auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahren nicht gegeben. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. Akte 18/16, F16 und F133 f.; SEM-Akte [...]-29/14, Q48 und Q55), welches sie - sollte dies notwendig sein - bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt und ein Geschäft für (...) geführt (vgl. Akte 18/16, F28 f.). Später habe er dieses seinem Bruder überlassen und die Familie habe vom Einkommen ihrer Felder gelebt (vgl. Akte 18/16, F51 und F130). Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen sowie der Möglichkeit, ein Einkommen aus den familieneigenen Grundstücken zu erzielen, wird es den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sie haben auch keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme, wobei allenfalls wiederauftretende psychische Beschwerden auch im Heimatstaat behandelt werden könnten (vgl. Akte 18/16, F142 und SEM-Akte [...]-29/14, Q8 ff.). Auch die Lernschwäche des Sohnes, welche bereits in der Türkei diagnostiziert wurde, kann dort wiederum durch eine angemessene Unterstützung bei der Ausbildung aufgefangen werden (vgl. dazu SEM-Akte [...]-31/2). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten. Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die beiden Kinder erst seit etwa zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 15. März 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung und angesichts dessen, dass nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann