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E-1028/2025

E-1028/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2024 und suchte am 27. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 28. Januar 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er bereits zu Schulzeiten auf- grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit von den Lehrern und den an- deren Schülern abschätzig behandelt worden sei. Ferner sei er von seinen Mitschülern dazu genötigt worden, Lokale der «Grauen Wölfe» zu besu- chen, wo er aufgrund seiner kurdischen Herkunft als Terrorist bezeichnet und auch einmal geschlagen worden sei. Da er Kurde sei, habe er in der Türkei zudem immer wieder Beiträge über die kurdische Politik, über Ab- dullah Öcalan, über die Guerillas und die YPG gepostet und kommentiert, weswegen er aber keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Während seines Studiums habe er ferner mit zwei Mitstudenten zusam- mengewohnt, die ihn mehrere Male zur Teilnahme an Versammlungen ein- geladen hätten. Er sei diesen Einladungen insgesamt (…) nachgekommen, wobei er bei seiner letzten Teilnahme im Jahr 2022 ein Gespräch mitver- folgt habe, bei dem einige der Teilnehmer gesagt hätten, sie würden nach Syrien gehen. Er sei dann gefragt worden, wann er nach Syrien gehen würde, woraufhin er entgegnet habe, nicht zu wissen, worum es gehe. Im selben Jahr sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er von einem seiner Mitstudenten angerufen und um ein Treffen gebeten worden, bei welchem noch zwei weitere Personen anwesend gewesen seien. Diese hätten gesagt, sie seien von der Hüda Par und man wolle ihn nach Syrien schicken. Als er dies abgelehnt habe, sei ihm gedroht worden, dass ihm und seiner Familie gewisse Dinge zustossen würden, weswegen er zur Po- lizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe. Danach habe er ständig te- lefonische Drohungen erhalten. Auch als er sich aus beruflichen Gründen in C._______ aufgehalten habe, habe er immer wieder Drohnachrichten über WhatsApp erhalten. Zudem sei er dort im Jahr 2024 von zwei unbe- kannten Personen angesprochen worden, die gesagt hätten, man würde ihn überfall finden. Daraufhin habe er erneut Strafanzeige erstattet; die Drohanrufe und Drohnachrichten hätten jedoch nicht aufgehört. Im (…) 2024, als er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, sei sodann (…). Die Polizei sei gekommen, habe Fotos gemacht, Protokolle geschrieben und seine Aussage aufgenommen. Seine Familie habe ihn wegen diesem

E-1028/2025 Seite 3 Vorfall zu seinem Onkel nach D._______ geschickt, wo er sich (…) Wo- chen lang aufgehalten habe. Schliesslich habe ihm dieser aber erzählt, dass er während seiner Arbeit von unbekannten Personen nach dem Be- schwerdeführer gefragt worden sei. Aufgrund dessen habe sich der Be- schwerdeführer zur Ausreise entschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: - ein Auszug aus dem Zivilstandsregister vom (…) 2025 - ein Auszug aus dem Einwohnerregister - ein E-Devlet Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen in beziehungsweise aus der Türkei - eine Bescheinigung betreffend seinen Abschluss als (…) vom (…) 2025 - eine Versicherungsbestätigung und ein Arbeitsbericht vom (…) 2025 - eine von ihm am (…) 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Bezirks E._______ eingereichte Strafanzeige - eine von ihm am (…) 2024 bei der Sicherheitsdirektion des Bezirks E._______ eingereichte Strafanzeige - Screenshots seiner Beiträge in den sozialen Medien aus den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2024 - Screenshots von über WhatsApp erhaltenen Drohnachrichten - Kopie seines türkischen Identitätsausweises - ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2025, wonach in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM vom 4. Februar 2025 Stellung und erklärte, dass er mit diesem nicht einverstanden sei. Dabei machte er geltend, dass es sich bei der Verfolgung durch die Hüda Par um eine staatliche Verfolgung handle, welche von den Behörden – trotz seiner mehrmaligen Hilferufe – bewusst nicht behandelt worden sei. Sollte das SEM dennoch davon aus- gehen, dass es sich um eine rein lokale Verfolgung gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer sodann glaubhaft aufzeigen können, dass keine in- ländische Schutzalternative vorhanden gewesen und insbesondere auch der Schutzwille der türkischen Behörden nicht zum Tragen gekommen sei. Aufgrund der langanhaltenden Bedrohung, der glaubhaft geschilderten (…)

E-1028/2025 Seite 4 des Beschwerdeführers und der Bedrohung von ihm nahestehenden Per- sonen sei denn auch die nötige Intensität der Verfolgung erreicht. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Feb- ruar 2025 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts- abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zu- dem sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorlie- gende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien ent- sprechend anzuweisen. E. Am 18. Februar 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 28. Februar liess sich die Vorinstanz vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik gewährt wurde. Dieses nahm er mit Schreiben vom

18. März 2025 wahr.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, kann festgestellt wer- den, dass diese der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2025 zwar ana- lysiert, aber im Entscheid noch nicht einmal erwähnt. Zusätzlich habe es die Vorinstanz soweit ersichtlich unterlassen, die enge Verbindung zwi- schen der Hüda Par und der türkischen Regierung angemessen zu unter- suchen, obwohl es sich dabei um eine wesentliche Tatsache für die Beur- teilung seiner Gefährdungslage handle. Die Vorinstanz habe wesentliche Faktoren unberücksichtigt gelassen und ihre Entscheidung nicht ausrei- chend begründet. Die Sache sei daher zur rechtsgenüglichen Sachver- haltserstellung – insbesondere auch mittels Botschaftsabklärungen – an

E-1028/2025 Seite 6 die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer Untersu- chungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. So hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt und in der angefochtenen Verfügung alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Weitere Abklärungen, insbesondere Botschaftsanfragen, waren nicht angezeigt. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine ungenügende oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage. Im Übrigen war für den Beschwerdeführer aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erkennbar, weshalb das SEM zum Schluss gelangte, die Voraussetzung für die Asylgewährung seien nicht erfüllt. Die Begründung ermöglichte ihm denn auch eine sach- gerechte Anfechtung, wie seine Beschwerde zeigt.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Rechtsbegehren ist damit abzuweisen.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, es sei all- gemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Tür- kei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall gel- tend gemachten Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Hei- matstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Nach Erkenntnissen des SEM sei der türkische Staat grundsätzlich willens und in der Lage, in Fällen privater Bedrohung mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfe anzubieten und einer von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu gewähren. Auch im Falle des Beschwerdeführers würden keinerlei objektive Anhaltspunkte für die

E-1028/2025 Seite 7 Vermutung vorliegen, die türkischen Behörden hätten ihm den erforderli- chen Schutz verweigert. Obwohl er angegeben habe, über einen Zeitraum von (…) Jahren hinweg immer wieder in Form von Drohanrufen und Droh- nachrichten behelligt worden zu sein, habe er die türkischen Behörden ins- gesamt nur (…)mal um Hilfe gebeten. Seinen Schilderungen sei denn auch nicht zu entnehmen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden nicht alles in ihrer Macht Stehende unternommen hätten, um die von ihm angezeigten Straftaten aufzuklären. So habe die Polizei nach dem (…) Fotos und einen Bericht angefertigt, seine Aussage aufgenommen und ihn anschliessend nach Hause gefahren. Ohne den weiteren Verlauf der Ermittlungen abzu- warten, habe er unmittelbar danach die Flucht nach D._______ und (…) Wochen später die Ausreise aus der Türkei angetreten. In Anbetracht der genannten Umstände sei der Beschwerdeführer demnach darauf zu ver- weisen, den türkischen Behörden – gegebenenfalls unter Beiziehung sei- nes türkischen Rechtsbeistands – die Gelegenheit zu geben, ihrer Schutz- pflicht nachzukommen. Betreffend seine Beiträge in den sozialen Medien sei sodann festzuhalten, dass er anlässlich seiner Anhörung angegeben habe, in der Türkei bislang keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Ausserdem habe er die Türkei legal und unbehelligt auf dem Luftweg verlassen. Demnach sei nicht erkennbar, dass die türkischen Behörden aufgrund seiner Bei- träge in den sozialen Medien oder aufgrund eines anderen Sachverhalts ein Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer betreffend das angeblich gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren darauf hin, er habe zwischenzeitlich die entsprechende Anklageschrift vom (…) 2024 erhältlich machen können. Die Anschuldigungen würden auf seiner angeblichen Ver- bindung zur PKK/KONGRA-GEL basieren. Es werde behauptet, dass er in Verbindung mit der HDP an Veranstaltungen teilgenommen hätte, die mit der PKK/KONGRA-GEL in Verbindung stünden. Zudem werde ihm vorge- worfen, entsprechende Propaganda verbreitet zu haben, indem er Plakate mit Abdullah Öcalan verteilt haben solle. Die Schwere der erhobenen Vor- würfe und die Tatsache, dass bereits eine detaillierte Anklageschrift vor- liege, müssten in seinem Asylverfahren beachtet werden. Zudem sei er den Behörden bereits vor seiner Flucht als politisch aktives Mitglied der HDP bekannt gewesen sei. Seine politische Betätigung sowie

E-1028/2025 Seite 8 seine Teilnahme an Nevruz-Feierlichkeiten, bei denen kurdische Symbole gezeigt worden seien, hätten zu wiederholten Repressionen durch die Si- cherheitskräfte geführt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sodann auf typischen, politisch motivierten Anklagepunkten, die häufig gegen Op- positionelle verwendet würden, basieren. Dies sei eine gängige Praxis, um Kritiker der Regierung zu kriminalisieren. Die Verwendung von Symbolen und Plakaten bei einer Veranstaltung werde als Beweis für terroristische Propaganda gewertet, was den systematischen Charakter der Verfolgung unterstreiche. Seit dem Putschversuch von Juli 2016 habe die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen diese Personen- gruppe weiter zugenommen. Zusammenfassend könnte sein politisches Engagement in der HDP in Verbindung mit seiner Polizeibekanntheit und dem Teilen regimekritischer Einträge in den sozialen Medien zu einer asyl- relevanten Gefährdung führen. Zudem habe das türkische Parlament Mitte Oktober 2022 ein neues Medien- und Anti-Desinformations-Gesetz erlas- sen, nach welchem Social-Media-Nutzer bis zu drei Jahren Gefängnis drohe. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: - Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom (…) 2025 - Anklageschrift vom (…) 2024 (Anklageschrift-Nummer […]) zum Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation sowie zum Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation - Screenshot UYAP - Foto des Beschwerdeführers an den Nevruz-Feierlichkeiten

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 im Wesentlichen aus, eine Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift vom (…) 2024, beruhend auf Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM, habe ergeben, dass die Ankla- geschrift mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise. So entspreche die Form des eingereichten Dokuments nicht derjenigen eines von einer türkischen Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments; die im Dokument genannte Referenznummer entspreche nicht der üblichen Praxis türkischer Justizorgane; die unterzeichnende Person könne das Dokument nicht aus- gestellt haben und der genannte Tatvorwurf entspreche nicht der üblichen Praxis türkischer Justizorgane. Das SEM erachte das Dokument aufgrund dieser Ergebnisse als eindeutig gefälscht. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene angegeben habe, für die HDP aktiv gewesen zu sein beziehungsweise politische Plakate

E-1028/2025 Seite 9 verteilt zu haben. Als er bei der Anhörung danach gefragt worden sei, ob er in der Türkei politisch aktiv gewesen sei, habe er lediglich angegeben, Inhalte zugunsten der kurdischen Sache weiterverbreitet und kommentiert zu haben. Schliesslich erscheine auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Hüda Par vor dem Hintergrund der angeb- lich existierenden staatlichen Verfolgung aufgrund pro-kurdischer Aktivitä- ten als noch unglaubhafter. So wäre es nunmehr erst recht nicht nachvoll- ziehbar, welches Interesse die pro-türkische Hüda Par daran haben sollte, eine Person, die nachweislich pro-kurdisch aktiv sein wolle, für einen Ein- satz in Syrien zu rekrutieren.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 17. März 2025 be- treffend die durch die Vorinstanz festgestellten Fälschungsmerkmale im Wesentlichen geltend, dass unklar bleibe, auf welchen Analysebericht sich das SEM berufe, zumal dieser der Geheimhaltung unterliege und nicht ver- öffentlicht worden sei. Das SEM führe sodann nicht weiter aus, inwiefern die Referenznummer von der üblichen Praxis abweiche und erbringe auch keine Beispiele für eine solche «übliche» Referenznummer. Darüber hin- aus sei der Vorwurf der Mitgliedschaft in und die Propaganda für eine Ter- rororganisation in der Türkei nicht unüblich, weshalb auch dieses Vorbrin- gen des SEM nicht nachvollziehbar sei. Dass er nicht früher erwähnt habe, Mitglied der HDP zu sein, sei schliesslich dem Umstand geschuldet, dass er keine offizielle Position in der HDP gehabt habe beziehungsweis kein offizielles Mitglied der Partei gewesen sei. Er sei nicht offiziell beigetreten, da er von der staatlichen Unterstützung für sein Studium abhängig gewe- sen sei und solche Mitgliedschaften regelmässig überprüft würden. Betref- fend die geltend gemachte Verfolgung durch Personen von der Hüda Par führte er zudem aus, dass ihm ihr Motiv bis heute unklar sei. Ihm sei Geld angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Mit der Replik wurden die folgenden Beweismittel eingereicht: - ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom (…) 2024 - ein Schreiben des Strafgerichts betreffend Rückgabe der Anklageschrift an die Generalstaatsanwaltschaft - ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Beantragung ei- nes Geheimhaltungsbeschlusses - ein Entscheid betreffend den Geheimhaltungsbeschluss vom (…) 2025

E-1028/2025 Seite 10

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – verwie- sen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 7.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei gegen den Beschwerde- führer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet wor- den. Gemäss Feststellung der Vorinstanz enthält die in diesem Zusammen- hang auf Beschwerdeebene eingereichte Anklageschrift jedoch mehrere objektive Fälschungsmerkmale, welche gesamthaft zur Einschätzung füh- ren würden, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handle. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an den Ausführungen der Vor- instanz zu zweifeln. Der Beschwerdeführer legt auch keine stichhaltigen Argumente dar, die für die Authentizität der Anklageschrift sprechen wür- den. Deren Inhalt lässt sich denn auch nicht mit den Aussagen des Be- schwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vereinbaren. Trotz expliziter Nachfrage nach seinen politischen Tätigkeiten erwähnte er zu diesem Zeit- punkt nicht, sich in der Türkei für die HDP engagiert zu haben. Seine dies- bezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene wurden durch die

E-1028/2025 Seite 11 Vorinstanz demnach zu Recht als nachgeschoben bewertet. Seine Ausfüh- rungen in der Replik sind ferner ebenfalls nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten auszuräumen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn glaubhaft darzulegen. Daran vermögen auch die mit Replik eingereichten weiteren Dokumente mit der gleichen Referenznummer nichts zu ändern, zumal de- ren Authentizität nach dem Gesagten ebenfalls anzuzweifeln ist. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei sodann darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. als Referenzurteil publi- zierter Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024), wes- halb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer aktuellen Asyl- relevanz auszugehen wäre.

E. 7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, durch Mitglieder der Hüda Par bedroht worden zu sein, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die dargelegten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und der türki- sche Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich re- levantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang denn auch nicht darge- legt, welche weiteren Massnahmen die türkischen Behörden zu seinem Schutz hätten unternehmen sollen. So hätten sie jeweils seine Anzeigen aufgenommen und seien beim geltend gemachten (…) ausgerückt, hätten Fotos gemacht und ein Protokoll erstellt. Ferner ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz denn auch nicht plausibel, warum die Hüda Par ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen bleibt schliesslich unklar, ob der (…) überhaupt in Zusammenhang mit den geltend gemachten Be- drohungen stand.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zudem vor, dass er als Kurde in der Türkei alltäglichen Schikanen und Diskriminierun- gen ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdin- nen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom

23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die

E-1028/2025 Seite 12 Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Pra- xisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-1028/2025 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).

E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem Vorlizenzabschluss im Fach «(…)», welcher über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt ([…]). Zudem kann er auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgrei- fen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. In Bezug auf die vor- gebrachten gesundheitlichen Probleme ([…] sowie […]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H).

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vo- raussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-1028/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1028/2025 Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2024 und suchte am 27. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 28. Januar 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er bereits zu Schulzeiten aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit von den Lehrern und den anderen Schülern abschätzig behandelt worden sei. Ferner sei er von seinen Mitschülern dazu genötigt worden, Lokale der «Grauen Wölfe» zu besuchen, wo er aufgrund seiner kurdischen Herkunft als Terrorist bezeichnet und auch einmal geschlagen worden sei. Da er Kurde sei, habe er in der Türkei zudem immer wieder Beiträge über die kurdische Politik, über Abdullah Öcalan, über die Guerillas und die YPG gepostet und kommentiert, weswegen er aber keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Während seines Studiums habe er ferner mit zwei Mitstudenten zusammengewohnt, die ihn mehrere Male zur Teilnahme an Versammlungen eingeladen hätten. Er sei diesen Einladungen insgesamt (...) nachgekommen, wobei er bei seiner letzten Teilnahme im Jahr 2022 ein Gespräch mitverfolgt habe, bei dem einige der Teilnehmer gesagt hätten, sie würden nach Syrien gehen. Er sei dann gefragt worden, wann er nach Syrien gehen würde, woraufhin er entgegnet habe, nicht zu wissen, worum es gehe. Im selben Jahr sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er von einem seiner Mitstudenten angerufen und um ein Treffen gebeten worden, bei welchem noch zwei weitere Personen anwesend gewesen seien. Diese hätten gesagt, sie seien von der Hüda Par und man wolle ihn nach Syrien schicken. Als er dies abgelehnt habe, sei ihm gedroht worden, dass ihm und seiner Familie gewisse Dinge zustossen würden, weswegen er zur Polizei gegangen sei und Anzeige erstattet habe. Danach habe er ständig telefonische Drohungen erhalten. Auch als er sich aus beruflichen Gründen in C._______ aufgehalten habe, habe er immer wieder Drohnachrichten über WhatsApp erhalten. Zudem sei er dort im Jahr 2024 von zwei unbekannten Personen angesprochen worden, die gesagt hätten, man würde ihn überfall finden. Daraufhin habe er erneut Strafanzeige erstattet; die Drohanrufe und Drohnachrichten hätten jedoch nicht aufgehört. Im (...) 2024, als er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, sei sodann (...). Die Polizei sei gekommen, habe Fotos gemacht, Protokolle geschrieben und seine Aussage aufgenommen. Seine Familie habe ihn wegen diesem Vorfall zu seinem Onkel nach D._______ geschickt, wo er sich (...) Wochen lang aufgehalten habe. Schliesslich habe ihm dieser aber erzählt, dass er während seiner Arbeit von unbekannten Personen nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Aufgrund dessen habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:

- ein Auszug aus dem Zivilstandsregister vom (...) 2025

- ein Auszug aus dem Einwohnerregister

- ein E-Devlet Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen in beziehungsweise aus der Türkei

- eine Bescheinigung betreffend seinen Abschluss als (...) vom (...) 2025

- eine Versicherungsbestätigung und ein Arbeitsbericht vom (...) 2025

- eine von ihm am (...) 2022 bei der Sicherheitsdirektion des Bezirks E._______ eingereichte Strafanzeige

- eine von ihm am (...) 2024 bei der Sicherheitsdirektion des Bezirks E._______ eingereichte Strafanzeige

- Screenshots seiner Beiträge in den sozialen Medien aus den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2024

- Screenshots von über WhatsApp erhaltenen Drohnachrichten

- Kopie seines türkischen Identitätsausweises

- ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2025, wonach in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM vom 4. Februar 2025 Stellung und erklärte, dass er mit diesem nicht einverstanden sei. Dabei machte er geltend, dass es sich bei der Verfolgung durch die Hüda Par um eine staatliche Verfolgung handle, welche von den Behörden - trotz seiner mehrmaligen Hilferufe - bewusst nicht behandelt worden sei. Sollte das SEM dennoch davon ausgehen, dass es sich um eine rein lokale Verfolgung gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer sodann glaubhaft aufzeigen können, dass keine inländische Schutzalternative vorhanden gewesen und insbesondere auch der Schutzwille der türkischen Behörden nicht zum Tragen gekommen sei. Aufgrund der langanhaltenden Bedrohung, der glaubhaft geschilderten (...) des Beschwerdeführers und der Bedrohung von ihm nahestehenden Personen sei denn auch die nötige Intensität der Verfolgung erreicht. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2025 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde auszusetzen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. E. Am 18. Februar 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 28. Februar liess sich die Vorinstanz vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik gewährt wurde. Dieses nahm er mit Schreiben vom 18. März 2025 wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, kann festgestellt werden, dass diese der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2025 zwar analysiert, aber im Entscheid noch nicht einmal erwähnt. Zusätzlich habe es die Vorinstanz soweit ersichtlich unterlassen, die enge Verbindung zwischen der Hüda Par und der türkischen Regierung angemessen zu untersuchen, obwohl es sich dabei um eine wesentliche Tatsache für die Beurteilung seiner Gefährdungslage handle. Die Vorinstanz habe wesentliche Faktoren unberücksichtigt gelassen und ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet. Die Sache sei daher zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung - insbesondere auch mittels Botschaftsabklärungen - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. So hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt und in der angefochtenen Verfügung alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Weitere Abklärungen, insbesondere Botschaftsanfragen, waren nicht angezeigt. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage. Im Übrigen war für den Beschwerdeführer aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erkennbar, weshalb das SEM zum Schluss gelangte, die Voraussetzung für die Asylgewährung seien nicht erfüllt. Die Begründung ermöglichte ihm denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie seine Beschwerde zeigt. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Nach Erkenntnissen des SEM sei der türkische Staat grundsätzlich willens und in der Lage, in Fällen privater Bedrohung mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfe anzubieten und einer von Verfolgung betroffenen Person Schutz zu gewähren. Auch im Falle des Beschwerdeführers würden keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, die türkischen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert. Obwohl er angegeben habe, über einen Zeitraum von (...) Jahren hinweg immer wieder in Form von Drohanrufen und Drohnachrichten behelligt worden zu sein, habe er die türkischen Behörden insgesamt nur (...)mal um Hilfe gebeten. Seinen Schilderungen sei denn auch nicht zu entnehmen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden nicht alles in ihrer Macht Stehende unternommen hätten, um die von ihm angezeigten Straftaten aufzuklären. So habe die Polizei nach dem (...) Fotos und einen Bericht angefertigt, seine Aussage aufgenommen und ihn anschliessend nach Hause gefahren. Ohne den weiteren Verlauf der Ermittlungen abzuwarten, habe er unmittelbar danach die Flucht nach D._______ und (...) Wochen später die Ausreise aus der Türkei angetreten. In Anbetracht der genannten Umstände sei der Beschwerdeführer demnach darauf zu verweisen, den türkischen Behörden - gegebenenfalls unter Beiziehung seines türkischen Rechtsbeistands - die Gelegenheit zu geben, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Betreffend seine Beiträge in den sozialen Medien sei sodann festzuhalten, dass er anlässlich seiner Anhörung angegeben habe, in der Türkei bislang keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Ausserdem habe er die Türkei legal und unbehelligt auf dem Luftweg verlassen. Demnach sei nicht erkennbar, dass die türkischen Behörden aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien oder aufgrund eines anderen Sachverhalts ein Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer betreffend das angeblich gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren darauf hin, er habe zwischenzeitlich die entsprechende Anklageschrift vom (...) 2024 erhältlich machen können. Die Anschuldigungen würden auf seiner angeblichen Verbindung zur PKK/KONGRA-GEL basieren. Es werde behauptet, dass er in Verbindung mit der HDP an Veranstaltungen teilgenommen hätte, die mit der PKK/KONGRA-GEL in Verbindung stünden. Zudem werde ihm vorgeworfen, entsprechende Propaganda verbreitet zu haben, indem er Plakate mit Abdullah Öcalan verteilt haben solle. Die Schwere der erhobenen Vorwürfe und die Tatsache, dass bereits eine detaillierte Anklageschrift vorliege, müssten in seinem Asylverfahren beachtet werden. Zudem sei er den Behörden bereits vor seiner Flucht als politisch aktives Mitglied der HDP bekannt gewesen sei. Seine politische Betätigung sowie seine Teilnahme an Nevruz-Feierlichkeiten, bei denen kurdische Symbole gezeigt worden seien, hätten zu wiederholten Repressionen durch die Sicherheitskräfte geführt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden sodann auf typischen, politisch motivierten Anklagepunkten, die häufig gegen Oppositionelle verwendet würden, basieren. Dies sei eine gängige Praxis, um Kritiker der Regierung zu kriminalisieren. Die Verwendung von Symbolen und Plakaten bei einer Veranstaltung werde als Beweis für terroristische Propaganda gewertet, was den systematischen Charakter der Verfolgung unterstreiche. Seit dem Putschversuch von Juli 2016 habe die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen diese Personengruppe weiter zugenommen. Zusammenfassend könnte sein politisches Engagement in der HDP in Verbindung mit seiner Polizeibekanntheit und dem Teilen regimekritischer Einträge in den sozialen Medien zu einer asylrelevanten Gefährdung führen. Zudem habe das türkische Parlament Mitte Oktober 2022 ein neues Medien- und Anti-Desinformations-Gesetz erlassen, nach welchem Social-Media-Nutzer bis zu drei Jahren Gefängnis drohe. Mit der Beschwerde wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom (...) 2025

- Anklageschrift vom (...) 2024 (Anklageschrift-Nummer [...]) zum Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation sowie zum Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation

- Screenshot UYAP

- Foto des Beschwerdeführers an den Nevruz-Feierlichkeiten 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2025 im Wesentlichen aus, eine Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Anklageschrift vom (...) 2024, beruhend auf Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM, habe ergeben, dass die Anklageschrift mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweise. So entspreche die Form des eingereichten Dokuments nicht derjenigen eines von einer türkischen Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments; die im Dokument genannte Referenznummer entspreche nicht der üblichen Praxis türkischer Justizorgane; die unterzeichnende Person könne das Dokument nicht ausgestellt haben und der genannte Tatvorwurf entspreche nicht der üblichen Praxis türkischer Justizorgane. Das SEM erachte das Dokument aufgrund dieser Ergebnisse als eindeutig gefälscht. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene angegeben habe, für die HDP aktiv gewesen zu sein beziehungsweise politische Plakate verteilt zu haben. Als er bei der Anhörung danach gefragt worden sei, ob er in der Türkei politisch aktiv gewesen sei, habe er lediglich angegeben, Inhalte zugunsten der kurdischen Sache weiterverbreitet und kommentiert zu haben. Schliesslich erscheine auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Hüda Par vor dem Hintergrund der angeblich existierenden staatlichen Verfolgung aufgrund pro-kurdischer Aktivitäten als noch unglaubhafter. So wäre es nunmehr erst recht nicht nachvollziehbar, welches Interesse die pro-türkische Hüda Par daran haben sollte, eine Person, die nachweislich pro-kurdisch aktiv sein wolle, für einen Einsatz in Syrien zu rekrutieren. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik vom 17. März 2025 betreffend die durch die Vorinstanz festgestellten Fälschungsmerkmale im Wesentlichen geltend, dass unklar bleibe, auf welchen Analysebericht sich das SEM berufe, zumal dieser der Geheimhaltung unterliege und nicht veröffentlicht worden sei. Das SEM führe sodann nicht weiter aus, inwiefern die Referenznummer von der üblichen Praxis abweiche und erbringe auch keine Beispiele für eine solche «übliche» Referenznummer. Darüber hinaus sei der Vorwurf der Mitgliedschaft in und die Propaganda für eine Terrororganisation in der Türkei nicht unüblich, weshalb auch dieses Vorbringen des SEM nicht nachvollziehbar sei. Dass er nicht früher erwähnt habe, Mitglied der HDP zu sein, sei schliesslich dem Umstand geschuldet, dass er keine offizielle Position in der HDP gehabt habe beziehungsweis kein offizielles Mitglied der Partei gewesen sei. Er sei nicht offiziell beigetreten, da er von der staatlichen Unterstützung für sein Studium abhängig gewesen sei und solche Mitgliedschaften regelmässig überprüft würden. Betreffend die geltend gemachte Verfolgung durch Personen von der Hüda Par führte er zudem aus, dass ihm ihr Motiv bis heute unklar sei. Ihm sei Geld angeboten worden, was er jedoch abgelehnt habe. Mit der Replik wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:

- ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom (...) 2024

- ein Schreiben des Strafgerichts betreffend Rückgabe der Anklageschrift an die Generalstaatsanwaltschaft

- ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Beantragung eines Geheimhaltungsbeschlusses

- ein Entscheid betreffend den Geheimhaltungsbeschluss vom (...) 2025 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 7.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eingeleitet worden. Gemäss Feststellung der Vorinstanz enthält die in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene eingereichte Anklageschrift jedoch mehrere objektive Fälschungsmerkmale, welche gesamthaft zur Einschätzung führen würden, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handle. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, an den Ausführungen der Vorinstanz zu zweifeln. Der Beschwerdeführer legt auch keine stichhaltigen Argumente dar, die für die Authentizität der Anklageschrift sprechen würden. Deren Inhalt lässt sich denn auch nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vereinbaren. Trotz expliziter Nachfrage nach seinen politischen Tätigkeiten erwähnte er zu diesem Zeitpunkt nicht, sich in der Türkei für die HDP engagiert zu haben. Seine diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene wurden durch die Vorinstanz demnach zu Recht als nachgeschoben bewertet. Seine Ausführungen in der Replik sind ferner ebenfalls nicht geeignet, die festgestellten Unstimmigkeiten auszuräumen. Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn glaubhaft darzulegen. Daran vermögen auch die mit Replik eingereichten weiteren Dokumente mit der gleichen Referenznummer nichts zu ändern, zumal deren Authentizität nach dem Gesagten ebenfalls anzuzweifeln ist. Allgemein ist im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei sodann darauf hinzuweisen, dass solche oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. als Referenzurteil publizierter Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024), weshalb selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen wäre. 7.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, durch Mitglieder der Hüda Par bedroht worden zu sein, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die dargelegten Bedrohungen von privaten Dritten ausgehen und der türkische Staat gemäss Rechtsprechung in Bezug auf gemeinstrafrechtlich relevantes Verhalten als schutzfähig sowie schutzwillig gilt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang denn auch nicht dargelegt, welche weiteren Massnahmen die türkischen Behörden zu seinem Schutz hätten unternehmen sollen. So hätten sie jeweils seine Anzeigen aufgenommen und seien beim geltend gemachten (...) ausgerückt, hätten Fotos gemacht und ein Protokoll erstellt. Ferner ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz denn auch nicht plausibel, warum die Hüda Par ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer haben sollte. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen bleibt schliesslich unklar, ob der (...) überhaupt in Zusammenhang mit den geltend gemachten Bedrohungen stand. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zudem vor, dass er als Kurde in der Türkei alltäglichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einem Vorlizenzabschluss im Fach «(...)», welcher über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt ([...]). Zudem kann er auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...] sowie [...]) ist festzuhalten, dass diese nicht für eine medizinische Notlage sprechen, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H). 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: