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D-2456/2025

D-2456/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass sich im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus ergeben und dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht in der Beschwerde angesichts seiner allfälligen Mitgliedschaft und seines auf das 2015 zurückzuführen- den niederschwelligen Engagements ohne besondere Funktion innerhalb der HDP oder besondere Exposition nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt, dass die Probleme aus dem Jahr 2015 für die Ausreise nicht kausal gewe- sen sind, dass die Posts des Beschwerdeführers in den sozialen Medien wohl in en- gem Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt, der auf grosse Resonanz stösst, dass angesichts dieser Erwägungen die Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der bei ihr eingereichten Beweismittel sowie die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde offengelassen werden können, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine

D-2456/2025 Seite 7 Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best- immungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-2456/2025 Seite 8 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht länger von einer generellen Un- zumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Sirnak ausgeht, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.), dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden erstmals auf Be- schwerdeebene geltend gemacht wurden und die Beschwerdeführenden insbesondere anlässlich der Anhörungen beide bekannt gaben, es bestün- den keine gesundheitlichen Probleme, dass die Türkei aber ohnehin über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-1028/2025 vom 14. Mai 2025 E. 9.3.2), dass somit auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen las- sen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-2456/2025 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2456/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2456/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2023 in die Schweiz einreisten und am 12. Juli 2023 ein Asylgesuch stellten, wobei sie an den Erstbefragungen vom 13. Juli 2023 und an den Anhörungen vom 24. August 2023 zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei Kurde aus D._______, Provinz Sirnak, und von Beruf Elektriker, dass er als Mitglied des Jugendflügels der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) 2015 während eines dreimonatigen Kriegszustandes versucht habe, Familien mit Essen und Medikamenten zu unterstützen, was der Staat nicht erlaubt habe, dass er an Protesten zu Gunsten der Kurden teilgenommen habe und das Haus seiner Familie durch Panzer beschädigt worden sei, dass er aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft im Sommer 2022 und am (...) 2023 verhört und von ihm verlangt worden sei, er solle HDP-Mitglieder bespitzeln, dass der Beschwerdeführer dies verweigert habe und daraufhin mit einem Gummiknüppel geschlagen worden sei, dass sein Anwalt ihm kurz danach mitgeteilt habe, es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, woraufhin er am (...) 2023 mit seiner Ehefrau ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin wegen den Problemen ihres Ehemannes ausgereist sei, dass die Asylgesuche mit Verfügung vom 1. September 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente zu den laufenden Strafverfahren einreichten, dass die Tochter am 30. Dezember 2023 in Bern geboren ist, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. März 2025 - eröffnet am 20. März 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene weitere Dokumente zum gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren sowie ärztliche Berichte einreichten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung von Dr. iur. Joël Müller als amtlicher Rechtsbeistand sowie die aufschiebende Wirkung beantragen, dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 23. April 2025 nach einer summarischen Prüfung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 1. Mai 2025 geleistet wurde. und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass die Anhörungen der Beschwerdeführenden zwar kurz ausgefallen sind, und insbesondere wenige Fragen zum Engagement des Beschwerdeführers für die HDP gestellt wurden, der Sachverhalt aber mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers trotzdem als rechtsgenüglich erstellt erachtet werden kann, zumal er ausreichend Gelegenheit erhielt, in freier Rede über seine Vorbringen zu berichten, rückgefragt wurde, ob er alles Wesentlichen zu seinem Asylgesuch habe sagen können, und auch in der Beschwerde keine weiteren Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht werden, dass der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz damit abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass bezüglich des im Jahr 2022 gegen den Beschwerdeführer angeblich angehobenen Ermittlungsverfahrens in der Türkei das SEM richtig geschlossen hat, aus den eingereichten Beweismitteln ergebe sich keine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende langjährige Haftstrafe, dass sämtliche vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente lediglich von der Polizei und der Staatsanwaltschaft, nicht aber von einem Strafgericht stammen, wobei auffällt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) 2022 datiert, hingegen aber auf ein Delikt im Jahr 2023 verweist, dass bezüglich der Authentizität der mit Beschwerde eingereichten staatsanwaltliche Anklageschrift vom (...) 2025, dem Eingangsbeschluss eines Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2025 sowie dem ersten Verhandlungsprotokoll desselben Gerichts vor diesem Hintergrund gewisse Zweifel bestehen, dass aber ohnehin offen ist, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte und es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme gibt, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. zum Ganzen dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), dass sich im vorliegenden Fall auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus ergeben und dabei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht in der Beschwerde angesichts seiner allfälligen Mitgliedschaft und seines auf das 2015 zurückzuführenden niederschwelligen Engagements ohne besondere Funktion innerhalb der HDP oder besondere Exposition nicht über ein besonders exponiertes politisches Profil verfügt, dass die Probleme aus dem Jahr 2015 für die Ausreise nicht kausal gewesen sind, dass die Posts des Beschwerdeführers in den sozialen Medien wohl in engem Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen und der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittelt, der auf grosse Resonanz stösst, dass angesichts dieser Erwägungen die Ausführungen der Vorinstanz zur Echtheit der bei ihr eingereichten Beweismittel sowie die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde offengelassen werden können, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz Sirnak ausgeht, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.), dass die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurden und die Beschwerdeführenden insbesondere anlässlich der Anhörungen beide bekannt gaben, es bestünden keine gesundheitlichen Probleme, dass die Türkei aber ohnehin über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-1028/2025 vom 14. Mai 2025 E. 9.3.2), dass somit auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: