Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Landkreis B._______ in der Provinz C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und ersuchte am 7. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine tür- kische Identitätskarte im Original zu den Akten. A.c Am 4. April 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich einer seiner Brüder im Jahr (…) den YPG (Yekîneyên Parastina Gel) angeschlossen habe. Seither hät- ten er und seine Familie nichts mehr von ihm gehört. Sein zweiter Bruder sei sodann Mitglied der Jugendorganisation der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen und habe im Jahr (…) begonnen, in den sozialen Medien Beiträge zu veröffentlichen, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und er D._______ geflohen sei. Aufgrund der politischen Tätigkei- ten der Brüder hätten die türkischen Behörden Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt, insbesondere seien Razzien bei ihnen zu Hause durch- geführt worden. Darüber hinaus habe sein Vater nach einer Verhaftung im Jahr (…) (…) Jahre in E._______ gelebt und sei erst im Jahr (…) wieder in die Türkei zurückgekehrt. Zudem sei eine Cousine im Jahr (…) in F._______ gefallen und (…) Onkel väterlicherseits seien aus politischen Gründen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er, als er in der zwölften Klasse des Gymnasiums gewesen sei, nach einer Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich eines Demonstrationsmarsches für ein paar Tage in Polizeigewahrsam festgehalten worden sei. Ferner sei zu einem späteren Zeitpunkt bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, weil er etwas über seine Cousine, welche in den Bergen gefallen sei, auf Facebook ge- postet habe. An (…) sei er sodann erneut für kurze Zeit in Polizeigewahr- sam genommen worden, da die Behörden ihn vor einem Beitritt zur HDP hätten abschrecken wollen. Er sei dennoch der Jugendorganisation der HDP im Jahr 2022 beigetreten und habe mit anderen Jugendlichen Gefan- gene besucht und bei der Organisation von Demonstrationen mitgeholfen. In der Schweiz habe er an Veranstaltungen wie den Newroz-Feierlichkeiten in Lausanne und Fribourg teilgenommen beziehungsweise bei diesen mit- geholfen.
E-380/2025 Seite 3 Im Übrigen hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröffnet. Aufgrund dessen sei ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen erklärte der Beschwer- deführer, dass er Zahnprobleme habe und sich diesbezüglich an das me- dizinische Personal wenden werde. Weil er eine so lange und schwierige Reise hinter sich gehabt habe, sei er nach Ankunft in der Schweiz zudem psychisch sehr belastet gewesen, mittlerweile gehe es ihm aber wieder viel besser. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: - Verfahrensakten betreffend die Cousine väterlicherseits - Schuldiplom des Beschwerdeführers - Wohnsitzregisterauszug vom (…) 2023 - Mitgliedschaftsbestätigung der HDP - Bestätigungsschreiben der HDP - Schreiben des Dorfvorstehers betreffend Bestätigung stattgefundener Inhaf- tierungen und Hausdurchsuchungen - Videos und Bilder, die eine Hausdurchsuchung seines Familienhauses bele- gen sollen - zwei weitere Schreiben des Dorfvorstehers vom (…) 2024 und vom (…) 2024 - interne Schreiben der Gendarmerie C._______ vom (…) 2023 - Untersuchungsbericht aus öffentlichen Quellen vom (…) 2023 - Mitteilung der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023 - Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Friedensgericht vom (…) 2023 - Beschluss des Friedensrichters in C._______ über Vorführbefehl vom (…) 2023 - Fusionsentscheidung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023 - Bilder seines Bruders bei den YPG und seiner Cousine mütterlicherseits, die im Jahr (…) in F._______ gefallen sei
B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings-
E-380/2025 Seite 4 eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung sowie die Übersetzung der beigebrachten Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen. Dieser Auf- forderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 nach. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 5. März
2025. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2025 überwiesen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig über- wiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E-380/2025 Seite 5
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung betreffend das vorgebrachte Er- mittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation im We- sentlichen aus, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Doku- mente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich aufgrund dessen sehr einfach fälschen liessen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte, weshalb darauf verzichtet werden könne zu prüfen, ob die eingereichten Doku- mente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Im Übrigen sei ohnehin offen, ob die Ermittlung beziehungsweise Untersuchung in abseh- barer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv füh- ren werde. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Beiträge des Beschwer- deführers auf Twitter in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden, was darauf hin- deute, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit ho- her Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten las- sen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Ferner sei er auf Twitter denn auch nicht als politischer Aktivist aufgetreten und seine Beiträge hätten nicht viel Resonanz gefunden, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafver- fahrens nicht entgehen dürfte. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer
E-380/2025 Seite 6 in keiner exponierten Stellung für die Jugendorganisation der HDP tätig gewesen und habe die Türkei ohnehin bereits etwa (…) Monate nach sei- nem Beitritt zur Partei verlassen. Aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Familienangehörigen könne im Übrigen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden ein gewisses Interesse an ihm hätten, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Behelligungen auf eine flüchtlingsrechtlich re- levante Reflexverfolgung hindeuten würden. So dürfte es den Behörden denn auch bekannt sein, dass die Familie seit (…) Jahren keinen Kontakt mehr zum Bruder, welcher den YPG beigetreten sei, habe. Die Razzien seien nicht derart intensiv gewesen, dass dem Beschwerdeführer ein men- schenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Ferner sei auch der Va- ter, welcher das Land aus politischen Gründen verlassen habe, im Jahr (…) nach (…) Jahren wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er seither lebe.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen erneut eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten der Familienmitglie- der des Beschwerdeführers geltend gemacht. Seine Familie sei als «Ter- roristen-Familie» schikaniert worden und noch kurz vor seiner Abreise Op- fer von Razzien und Verhaftungen geworden. Betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation sei es sodann entgegen der Einschät- zung des SEM sehr wahrscheinlich, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet werde. So werde er von den türkischen Behörden als «politischer Gegner» eingestuft. Das Interesse des türkischen Staats an ihm zeige sich insbesondere dadurch, dass die Behörden umgehend mit der Durchfüh- rung einer Razzia reagiert hätten, nachdem er ein Foto von seiner Cousine gepostet habe. Ferner sei er (…) festgenommen worden, um ihn vom Bei- tritt zur HDP abzuschrecken. Am Beispiel seines Bruders, welcher D._______ habe flüchten müssen, und anhand seiner eigenen Posts über seine Cousine habe er erfahren, dass der türkische Staat selbst bei Beiträ- gen in den sozialen Medien mit lediglich geringer Reichweite sehr aufmerk- sam sei. Aufgrund dessen habe er erst nach seiner Ausreise begonnen, seinen politischen Überzeugungen entsprechend zu posten. Er habe je- doch bereits vor seinem 18. Geburtstag politische Organisationsarbeit für mindestens zehn Demonstrationen geleistet und politische Gefangene be- sucht. Diese politische Arbeit habe er sodann in der Schweiz öffentlich wei- tergeführt.
E-380/2025 Seite 7 Darüber hinaus verkenne das SEM, dass sich im Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien die Angriffe auf die kurdische Bevölkerung in der Türkei steigern würden und sich auch die Angriffe auf die HDP intensiviert hätten. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden, nicht bereits bei den Akten liegenden Beweismittel eingereicht: - Mitgliedschaftsinformationen des Landkreisverbands der DEM-Partei B._______ - Bestätigungsschreiben Dachverband der kurdischen Vereine Schweiz - Vorführbefehl vom (…) 2023 betreffend Verfahrens-Nr. (…) - weitere Verfahrensakten betreffend seine Cousine väterlicherseits - Verfahrensakten betreffend seinen Vater.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Hei- mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
E-380/2025 Seite 8 erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E. 5.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwer- deführer wegen Social-Media-Beiträgen ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. […]) einge- leitet. Am (…) 2023 sei in diesem Zusammenhang ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im kürzlich ergangen Koordinationsent- scheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristi- sche Organisation» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hät- ten generell einen Politmalus zu befürchten. Im Einzelfall müsse indes ge- prüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich na- turgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwer- deführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttä- ter». Sein politisches Engagement (Beitritt zur Jugendorganisation der HDP kurz vor seiner Ausreise, Gefangenenbesuche und Teilnahme sowie Mithilfe bei Veranstaltungen) ist niederschwellig und spricht ebenfalls nicht
E-380/2025 Seite 9 dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu be- fürchten. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Aus- führungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den einge- reichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E- 5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem in der Türkei angeblich hän- gigen Verfahren als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlich- keit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respek- tive nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat.
E. 5.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund der po- litischen Tätigkeiten seiner Familie, insbesondere seiner beiden Brüder, geltend macht, ist das Folgende festzuhalten. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge- suchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver- folgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Vor dem Hintergrund des nur niederschwelligen politischen Engagements des Beschwerdeführers sowie dem nicht vorhandenen Kontakt zum Bru- der, welcher sich den YPG angeschlossen habe, lassen die vorgebrachten Razzien und die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers nicht auf ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm schliessen. Mangels der erforderlichen Intensität handelt es sich hierbei auch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Razzien beziehungsweise Festnahmen wei- tere Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Auch betreffend die weite- ren Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung zu befürchten.
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E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zudem vor, dass sich die Diskriminierung des kurdischen Volkes in der Türkei intensi- viert habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kol- lektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom
23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen An- gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrele- vanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Refe- renzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1).
E. 5.5 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten lassen sich im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Be- schwerdeführer deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es besteht kein Anlass zur weitergehenden Prü- fung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin – wie bereits ausgeführt
– kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res- pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei- sen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be- schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
E-380/2025 Seite 11 vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
E-380/2025 Seite 12
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).
E. 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerde- führer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtung, der über einen Gymnasialabschluss verfügt. Ausserdem le- ben seine Eltern sowie weitere Familienmitglieder in der Türkei und können ihn nach seiner Rückkehr unterstützen. Bei Bedarf kann er sich zudem auch an seinen in D._______ lebenden Bruder wenden, mit welchem er ein enges Verhältnis zu haben scheint.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-380/2025 Seite 13
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-380/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-380/2025 Urteil vom 21. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz im Landkreis B._______ in der Provinz C._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und ersuchte am 7. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original zu den Akten. A.c Am 4. April 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass sich einer seiner Brüder im Jahr (...) den YPG (Yekîneyên Parastina Gel) angeschlossen habe. Seither hätten er und seine Familie nichts mehr von ihm gehört. Sein zweiter Bruder sei sodann Mitglied der Jugendorganisation der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen und habe im Jahr (...) begonnen, in den sozialen Medien Beiträge zu veröffentlichen, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und er D._______ geflohen sei. Aufgrund der politischen Tätigkeiten der Brüder hätten die türkischen Behörden Druck auf ihn und seine Familie ausgeübt, insbesondere seien Razzien bei ihnen zu Hause durchgeführt worden. Darüber hinaus habe sein Vater nach einer Verhaftung im Jahr (...) (...) Jahre in E._______ gelebt und sei erst im Jahr (...) wieder in die Türkei zurückgekehrt. Zudem sei eine Cousine im Jahr (...) in F._______ gefallen und (...) Onkel väterlicherseits seien aus politischen Gründen verurteilt worden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass er, als er in der zwölften Klasse des Gymnasiums gewesen sei, nach einer Auseinandersetzung mit der Polizei anlässlich eines Demonstrationsmarsches für ein paar Tage in Polizeigewahrsam festgehalten worden sei. Ferner sei zu einem späteren Zeitpunkt bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden, weil er etwas über seine Cousine, welche in den Bergen gefallen sei, auf Facebook gepostet habe. An (...) sei er sodann erneut für kurze Zeit in Polizeigewahrsam genommen worden, da die Behörden ihn vor einem Beitritt zur HDP hätten abschrecken wollen. Er sei dennoch der Jugendorganisation der HDP im Jahr 2022 beigetreten und habe mit anderen Jugendlichen Gefangene besucht und bei der Organisation von Demonstrationen mitgeholfen. In der Schweiz habe er an Veranstaltungen wie den Newroz-Feierlichkeiten in Lausanne und Fribourg teilgenommen beziehungsweise bei diesen mitgeholfen. Im Übrigen hätten die türkischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn eröffnet. Aufgrund dessen sei ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Auf seine gesundheitliche Situation angesprochen erklärte der Beschwerdeführer, dass er Zahnprobleme habe und sich diesbezüglich an das medizinische Personal wenden werde. Weil er eine so lange und schwierige Reise hinter sich gehabt habe, sei er nach Ankunft in der Schweiz zudem psychisch sehr belastet gewesen, mittlerweile gehe es ihm aber wieder viel besser. A.d Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten:
- Verfahrensakten betreffend die Cousine väterlicherseits
- Schuldiplom des Beschwerdeführers
- Wohnsitzregisterauszug vom (...) 2023
- Mitgliedschaftsbestätigung der HDP
- Bestätigungsschreiben der HDP
- Schreiben des Dorfvorstehers betreffend Bestätigung stattgefundener Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen
- Videos und Bilder, die eine Hausdurchsuchung seines Familienhauses belegen sollen
- zwei weitere Schreiben des Dorfvorstehers vom (...) 2024 und vom (...) 2024
- interne Schreiben der Gendarmerie C._______ vom (...) 2023
- Untersuchungsbericht aus öffentlichen Quellen vom (...) 2023
- Mitteilung der Gendarmerie an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023
- Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Friedensgericht vom (...) 2023
- Beschluss des Friedensrichters in C._______ über Vorführbefehl vom (...) 2023
- Fusionsentscheidung der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023
- Bilder seines Bruders bei den YPG und seiner Cousine mütterlicherseits, die im Jahr (...) in F._______ gefallen sei B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings-eigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 9. Januar 2025 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Beschwerdeverbesserung sowie die Übersetzung der beigebrachten Beweismittel in eine Amtssprache einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 nach. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 5. März 2025. Der Kostenvorschuss wurde am 27. Februar 2025 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung betreffend das vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Wesentlichen aus, dass die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich aufgrund dessen sehr einfach fälschen liessen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Ferner sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte, weshalb darauf verzichtet werden könne zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Im Übrigen sei ohnehin offen, ob die Ermittlung beziehungsweise Untersuchung in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Beiträge des Beschwerdeführers auf Twitter in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden, was darauf hindeute, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Dies sei als rechtsmissbräuchlich zu werten. Ferner sei er auf Twitter denn auch nicht als politischer Aktivist aufgetreten und seine Beiträge hätten nicht viel Resonanz gefunden, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen dürfte. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in keiner exponierten Stellung für die Jugendorganisation der HDP tätig gewesen und habe die Türkei ohnehin bereits etwa (...) Monate nach seinem Beitritt zur Partei verlassen. Aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Familienangehörigen könne im Übrigen zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen Behörden ein gewisses Interesse an ihm hätten, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten Behelligungen auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung hindeuten würden. So dürfte es den Behörden denn auch bekannt sein, dass die Familie seit (...) Jahren keinen Kontakt mehr zum Bruder, welcher den YPG beigetreten sei, habe. Die Razzien seien nicht derart intensiv gewesen, dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht worden sei. Ferner sei auch der Vater, welcher das Land aus politischen Gründen verlassen habe, im Jahr (...) nach (...) Jahren wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo er seither lebe. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dagegen im Wesentlichen erneut eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten der Familienmitglieder des Beschwerdeführers geltend gemacht. Seine Familie sei als «Terroristen-Familie» schikaniert worden und noch kurz vor seiner Abreise Opfer von Razzien und Verhaftungen geworden. Betreffend das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei es sodann entgegen der Einschätzung des SEM sehr wahrscheinlich, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet werde. So werde er von den türkischen Behörden als «politischer Gegner» eingestuft. Das Interesse des türkischen Staats an ihm zeige sich insbesondere dadurch, dass die Behörden umgehend mit der Durchführung einer Razzia reagiert hätten, nachdem er ein Foto von seiner Cousine gepostet habe. Ferner sei er (...) festgenommen worden, um ihn vom Beitritt zur HDP abzuschrecken. Am Beispiel seines Bruders, welcher D._______ habe flüchten müssen, und anhand seiner eigenen Posts über seine Cousine habe er erfahren, dass der türkische Staat selbst bei Beiträgen in den sozialen Medien mit lediglich geringer Reichweite sehr aufmerksam sei. Aufgrund dessen habe er erst nach seiner Ausreise begonnen, seinen politischen Überzeugungen entsprechend zu posten. Er habe jedoch bereits vor seinem 18. Geburtstag politische Organisationsarbeit für mindestens zehn Demonstrationen geleistet und politische Gefangene besucht. Diese politische Arbeit habe er sodann in der Schweiz öffentlich weitergeführt. Darüber hinaus verkenne das SEM, dass sich im Zusammenhang mit dem Krieg in Syrien die Angriffe auf die kurdische Bevölkerung in der Türkei steigern würden und sich auch die Angriffe auf die HDP intensiviert hätten. Mit der Beschwerde wurden im Wesentlichen die folgenden, nicht bereits bei den Akten liegenden Beweismittel eingereicht:
- Mitgliedschaftsinformationen des Landkreisverbands der DEM-Partei B._______
- Bestätigungsschreiben Dachverband der kurdischen Vereine Schweiz
- Vorführbefehl vom (...) 2023 betreffend Verfahrens-Nr. (...)
- weitere Verfahrensakten betreffend seine Cousine väterlicherseits
- Verfahrensakten betreffend seinen Vater. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Social-Media-Beiträgen ein Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Untersuchungs-Nr. [...]) eingeleitet. Am (...) 2023 sei in diesem Zusammenhang ein Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im kürzlich ergangen Koordinationsentscheid E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publiziert) festgehalten, dass allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht zur Annahme führe, Betroffene hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus gegeben seien (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch nicht wahrscheinlich und entsprechend zu verneinen. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Der Beschwerdeführer ist aber strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäter». Sein politisches Engagement (Beitritt zur Jugendorganisation der HDP kurz vor seiner Ausreise, Gefangenenbesuche und Teilnahme sowie Mithilfe bei Veranstaltungen) ist niederschwellig und spricht ebenfalls nicht dafür, er hätte eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-5158/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1, je m.w.H.). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem in der Türkei angeblich hängigen Verfahren als strafrechtlich nicht einschlägig vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 5.3 Insofern der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Familie, insbesondere seiner beiden Brüder, geltend macht, ist das Folgende festzuhalten. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). Vor dem Hintergrund des nur niederschwelligen politischen Engagements des Beschwerdeführers sowie dem nicht vorhandenen Kontakt zum Bruder, welcher sich den YPG angeschlossen habe, lassen die vorgebrachten Razzien und die kurzzeitigen Festnahmen des Beschwerdeführers nicht auf ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm schliessen. Mangels der erforderlichen Intensität handelt es sich hierbei auch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Razzien beziehungsweise Festnahmen weitere Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Auch betreffend die weiteren Familienmitglieder hat der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reflexverfolgung zu befürchten. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift zudem vor, dass sich die Diskriminierung des kurdischen Volkes in der Türkei intensiviert habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung strenge Anforderungen gelten (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden sowie Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei gilt (vgl. Urteil des BVGer E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.6.2 m.w.H.). Die Benachteiligungen, denen Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sind, sind keinesfalls zu verharmlosen. Praxisgemäss führen sie aber nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreicht ist (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1). 5.5 Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten lassen sich im Übrigen keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Es besteht kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin - wie bereits ausgeführt - kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach vorliegend unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4). 7.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtung, der über einen Gymnasialabschluss verfügt. Ausserdem leben seine Eltern sowie weitere Familienmitglieder in der Türkei und können ihn nach seiner Rückkehr unterstützen. Bei Bedarf kann er sich zudem auch an seinen in D._______ lebenden Bruder wenden, mit welchem er ein enges Verhältnis zu haben scheint. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Februar 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: