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D-1791/2025

D-1791/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______; nachfolgend: Be- schwerdeführer und Beschwerdeführerin) suchten am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. November 2022 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Januar 2024 im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ gebo- ren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Einzig im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit habe er sich auch in anderen Städten in der Türkei aufgehalten. Eine ältere Schwester sei im Jahr 2012 in die Berge gegan- gen, was dazu geführt habe, dass die Familie unter Druck gesetzt worden sei. Im Zusammenhang mit den Kobane-Ereignissen sei er in Gewahrsam genommen und 96 Stunden festgehalten worden. Die jüngere Schwester sei im Jahr 2015 in die Berge geflohen. Anlässlich einer Personenkontrolle sei ihm die Nase gebrochen worden. Wegen eines alten Festnahmebe- schlusses sei er von Arbeitgebern immer wieder entlassen worden oder man habe ihn gar nicht angestellt. In Istanbul sei er einmal festgenommen, von einem Richter am nächsten Tag aber wieder entlassen worden. Zurück in D._______ habe er im (…) seines Vaters gearbeitet, alle zwei, drei Tage seien Polizisten dorthin gekommen. Anlässlich einer weiteren Personen- kontrolle seien er und seine Ehefrau angehalten und durchsucht worden, dabei sei seine Frau unpassend angefasst worden. Ihm sei eine Waffe an den Kopf gehalten und mit dem Tod gedroht worden. In der Folge hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Er komme aus einer politischen Familie, es gebe auch hängige Verfahren gegen ihn. Nach der Ausreise sei ein Bru- der inhaftiert worden. Die ältere Schwester, die bei der Guerilla gewesen sei, halte sich in der Schweiz auf. Mittlerweile sei auch einer seiner Brüder hierher gereist. B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer PA vom 10. November 2022 und der Anhörung vom 29. Januar 2024 zu Protokoll, weder sie noch ihre Familie sei politisch tätig gewesen. Die Familie ihres Ehemannes sei aber politisch sehr aktiv. Sie sei für ihren Ehemann in die Schweiz gekom- men. Da ihr Vater und ihr Schwiegervater Cousins seien, habe sie mitbe- kommen, dass die Familie ihres Ehemannes von Polizisten nicht in Ruhe gelassen worden sei. Sodann bestätigte sie die von ihrem Ehemann ge- schilderte, gemeinsam erlebte Personenkontrolle.

D-1791/2025 Seite 3 C. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 2. Februar 2024 mit, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. D. Am (…) 2024 wurde das Kind der Beschwerdeführenden geboren. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 – eröffnet am 20. Februar 2025 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 17. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Ver- fügung vom 19. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vorin- stanz habe das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers, E._______ (heute: E._______; N […]: Anmerkung des Gerichts), nicht in ihr Asylverfahren einbezogen und die Vorgeschichte der Kernfamilie nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 10 f.). Mit der Beschwerde reichten sie ein Schreiben der genannten Schwester ein, in welchem diese unter anderem ausführt, sie habe aus politischen Gründen in der Schweiz um Asyl ersucht und diesem Gesuch sei stattgegeben worden. Sie sei am (…) 2012 der

D-1791/2025 Seite 5 PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beigetreten und ihre Schwester F._______ im Jahr 2015. Diese sei nach wie vor bei der PKK.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte An- fechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 Weder in der angefochtenen Verfügung noch in den vorinstanzlichen Akten findet sich ein Hinweis darauf, dass die Vorinstanz die Asylakten der in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfügenden Schwester des Be- schwerdeführers beigezogen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt hätte. Ebenso wenig ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass und weshalb ein Aktenbeizug als nicht erforderlich erachtet worden wäre. Das- selbe gilt im Übrigen hinsichtlich des nach den Beschwerdeführenden ein- gereisten Bruders des Beschwerdeführers.

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E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung bereits zu Be- ginn der Schilderung seiner Asylgründe an, dass seine Familie im Fokus der Behörden gewesen sei, nachdem seine ältere Schwester im Jahr 2012 in die Berge gegangen sei (vgl. Akten SEM act. […]-30/19 zu F59). Aus seinen weiteren Ausführungen ergeben sich zusätzliche Hinweise auf den auf die Familie ausgeübten behördlichen Druck («Alle zwei, drei Tage sind die Polizisten gekommen, weil wir immer vor den Augen waren» [a.a.O. S. 9]; «Sie haben mir die ganz Zeit gedroht: Ich werde dich töten. Deine Familie ist sowieso Terrorist, deine Schwester ist Terroristin» [a.a.O.]; «Mein Anwalt weiss von meiner Lage und von der Lage meiner Familie» [a.a.O.]; «Ich habe eine politische Familie und der Staat weiss das.» [a.a.O.]; «… wegen der Familie, weil die Familie politisch ist. [a.a.O. zu F62]; «Weshalb wurde Ihnen mit dem Tod gedroht? Wegen der politischen Lage meiner Familie.» [a.a.O. F71]; «Sie sprechen von Ihrer Familie als politische Familie. Können Sie das ausführen? Zwei meiner Schwestern waren Guerilla. …» [a.a.O. F89]; «Nachdem wir hierherkamen und Asyl beantragt haben kam es zu einer Hausrazzia und sie haben meinen Bruder inhaftiert. Er ist jetzt in Haft» [a.a.O. S. 9]). Des Weiteren gab der Be- schwerdeführer Beweismittel zu einem gegen ihn geführten Strafverfahren mit politischem Hintergrund in den Jahren 2015/2016 (vgl. Akten SEM act. […]-35/2), Unterlagen zu einem Ermittlungsverfahren im Jahr 2023 (vgl. Akten SEM act. […]-27/2) sowie eine Anklageschrift und weitere Un- terlagen aus dem Jahr 2024 (vgl. Akten SEM act. […]-43/1) zu den Akten. Zudem gab er zu Protokoll, dass mittlerweile ein weiterer Bruder aus dem Heimatland in die Schweiz geflohen sei (vgl. Akten SEM act. […]-30/19 F52 f.). Auch die Beschwerdeführerin berichtete von den Schwierigkeiten der Familie ihres Ehemannes (vgl. Akten SEM act. […]-44/9 F35).

E. 5.2.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vor- bringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dies insbesondere auch in Bezug auf eine künftig drohende Verfolgungsgefahr angesichts der gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren. Weder in diesem Zusammenhang noch insgesamt lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, ob die Vorinstanz die PKK-Vergangenheit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester in die Beurteilung einbezog, und/oder weshalb sie diese gegebenenfalls als irrelevant erachtete. Das- selbe gilt für das noch hängige Asylverfahren des Bruders des Beschwer- deführers (N […]). Damit ist diese Thematik der konkreten Anfechtung durch die Beschwerdeführenden wie auch der Prüfung durch das Bundes- verwaltungsgericht entzogen.

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E. 5.3 Angesichts der vorstehend genannten Sachlage und der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zur Frage einer Reflexverfolgung im Heimatstaat der Beschwerdeführenden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-380/2025 vom 21. März 2025 E. 5.3 m.H.a. EMARK [Entscheidungen und Mitteilun- gen der schweizerischen Asylrekurskommission {ARK}] 2005 Nr. 21 E. 10.1) wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester des Beschwerdeführers so- wie des nach den Beschwerdeführenden eingereisten Bruders beizuzie- hen, allfällige sich daraus ergebende Umstände mit potenziellem Einfluss auf das Asylverfahren der Beschwerdeführenden abzuklären und gegebe- nenfalls zu begründen, weshalb ein solcher Einfluss zu verneinen wäre. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Be- gründungspflicht verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere in Form des Beizugs der Asylakten der Geschwister des Beschwerdeführers, bedarf, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen und für die Beschwerdeführenden eine Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten würden.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8 D-1791/2025 Seite 8

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltliche Prozessführung werden damit gegenstandslos.

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kos- ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungs- aufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto- ren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen) aus- zurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Er- wägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1791/2025 Urteil vom 2. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______; nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) suchten am 1. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 10. November 2022 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Januar 2024 im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Einzig im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit habe er sich auch in anderen Städten in der Türkei aufgehalten. Eine ältere Schwester sei im Jahr 2012 in die Berge gegangen, was dazu geführt habe, dass die Familie unter Druck gesetzt worden sei. Im Zusammenhang mit den Kobane-Ereignissen sei er in Gewahrsam genommen und 96 Stunden festgehalten worden. Die jüngere Schwester sei im Jahr 2015 in die Berge geflohen. Anlässlich einer Personenkontrolle sei ihm die Nase gebrochen worden. Wegen eines alten Festnahmebeschlusses sei er von Arbeitgebern immer wieder entlassen worden oder man habe ihn gar nicht angestellt. In Istanbul sei er einmal festgenommen, von einem Richter am nächsten Tag aber wieder entlassen worden. Zurück in D._______ habe er im (...) seines Vaters gearbeitet, alle zwei, drei Tage seien Polizisten dorthin gekommen. Anlässlich einer weiteren Personenkontrolle seien er und seine Ehefrau angehalten und durchsucht worden, dabei sei seine Frau unpassend angefasst worden. Ihm sei eine Waffe an den Kopf gehalten und mit dem Tod gedroht worden. In der Folge hätten sie sich zur Ausreise entschieden. Er komme aus einer politischen Familie, es gebe auch hängige Verfahren gegen ihn. Nach der Ausreise sei ein Bruder inhaftiert worden. Die ältere Schwester, die bei der Guerilla gewesen sei, halte sich in der Schweiz auf. Mittlerweile sei auch einer seiner Brüder hierher gereist. B.b Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer PA vom 10. November 2022 und der Anhörung vom 29. Januar 2024 zu Protokoll, weder sie noch ihre Familie sei politisch tätig gewesen. Die Familie ihres Ehemannes sei aber politisch sehr aktiv. Sie sei für ihren Ehemann in die Schweiz gekommen. Da ihr Vater und ihr Schwiegervater Cousins seien, habe sie mitbekommen, dass die Familie ihres Ehemannes von Polizisten nicht in Ruhe gelassen worden sei. Sodann bestätigte sie die von ihrem Ehemann geschilderte, gemeinsam erlebte Personenkontrolle. C. Das SEM teilte den Beschwerdeführenden am 2. Februar 2024 mit, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt. D. Am (...) 2024 wurde das Kind der Beschwerdeführenden geboren. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 17. März 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung vom 19. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Eventuell sei mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Beschwerdeführenden bemängeln in formeller Hinsicht, die Vorin-stanz habe das Dossier der Schwester des Beschwerdeführers, E._______ (heute: E._______; N [...]: Anmerkung des Gerichts), nicht in ihr Asylverfahren einbezogen und die Vorgeschichte der Kernfamilie nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 10 f.). Mit der Beschwerde reichten sie ein Schreiben der genannten Schwester ein, in welchem diese unter anderem ausführt, sie habe aus politischen Gründen in der Schweiz um Asyl ersucht und diesem Gesuch sei stattgegeben worden. Sie sei am (...) 2012 der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) beigetreten und ihre Schwester F._______ im Jahr 2015. Diese sei nach wie vor bei der PKK. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Weder in der angefochtenen Verfügung noch in den vorinstanzlichen Akten findet sich ein Hinweis darauf, dass die Vorinstanz die Asylakten der in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfügenden Schwester des Beschwerdeführers beigezogen und in ihrer Beurteilung berücksichtigt hätte. Ebenso wenig ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass und weshalb ein Aktenbeizug als nicht erforderlich erachtet worden wäre. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich des nach den Beschwerdeführenden eingereisten Bruders des Beschwerdeführers. 5.2.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung bereits zu Beginn der Schilderung seiner Asylgründe an, dass seine Familie im Fokus der Behörden gewesen sei, nachdem seine ältere Schwester im Jahr 2012 in die Berge gegangen sei (vgl. Akten SEM act. [...]-30/19 zu F59). Aus seinen weiteren Ausführungen ergeben sich zusätzliche Hinweise auf den auf die Familie ausgeübten behördlichen Druck («Alle zwei, drei Tage sind die Polizisten gekommen, weil wir immer vor den Augen waren» [a.a.O. S. 9]; «Sie haben mir die ganz Zeit gedroht: Ich werde dich töten. Deine Familie ist sowieso Terrorist, deine Schwester ist Terroristin» [a.a.O.]; «Mein Anwalt weiss von meiner Lage und von der Lage meiner Familie» [a.a.O.]; «Ich habe eine politische Familie und der Staat weiss das.» [a.a.O.]; «... wegen der Familie, weil die Familie politisch ist. [a.a.O. zu F62]; «Weshalb wurde Ihnen mit dem Tod gedroht? Wegen der politischen Lage meiner Familie.» [a.a.O. F71]; «Sie sprechen von Ihrer Familie als politische Familie. Können Sie das ausführen? Zwei meiner Schwestern waren Guerilla. ...» [a.a.O. F89]; «Nachdem wir hierherkamen und Asyl beantragt haben kam es zu einer Hausrazzia und sie haben meinen Bruder inhaftiert. Er ist jetzt in Haft» [a.a.O. S. 9]). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu einem gegen ihn geführten Strafverfahren mit politischem Hintergrund in den Jahren 2015/2016 (vgl. Akten SEM act. [...]-35/2), Unterlagen zu einem Ermittlungsverfahren im Jahr 2023 (vgl. Akten SEM act. [...]-27/2) sowie eine Anklageschrift und weitere Unterlagen aus dem Jahr 2024 (vgl. Akten SEM act. [...]-43/1) zu den Akten. Zudem gab er zu Protokoll, dass mittlerweile ein weiterer Bruder aus dem Heimatland in die Schweiz geflohen sei (vgl. Akten SEM act. [...]-30/19 F52 f.). Auch die Beschwerdeführerin berichtete von den Schwierigkeiten der Familie ihres Ehemannes (vgl. Akten SEM act. [...]-44/9 F35). 5.2.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dies insbesondere auch in Bezug auf eine künftig drohende Verfolgungsgefahr angesichts der gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren. Weder in diesem Zusammenhang noch insgesamt lässt sich der angefochtenen Verfügung entnehmen, ob die Vorinstanz die PKK-Vergangenheit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester in die Beurteilung einbezog, und/oder weshalb sie diese gegebenenfalls als irrelevant erachtete. Dasselbe gilt für das noch hängige Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]). Damit ist diese Thematik der konkreten Anfechtung durch die Beschwerdeführenden wie auch der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. 5.3 Angesichts der vorstehend genannten Sachlage und der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zur Frage einer Reflexverfolgung im Heimatstaat der Beschwerdeführenden (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-380/2025 vom 21. März 2025 E. 5.3 m.H.a. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asylrekurskommission {ARK}] 2005 Nr. 21 E. 10.1) wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester des Beschwerdeführers sowie des nach den Beschwerdeführenden eingereisten Bruders beizuziehen, allfällige sich daraus ergebende Umstände mit potenziellem Einfluss auf das Asylverfahren der Beschwerdeführenden abzuklären und gegebenenfalls zu begründen, weshalb ein solcher Einfluss zu verneinen wäre. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere in Form des Beizugs der Asylakten der Geschwister des Beschwerdeführers, bedarf, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen und für die Beschwerdeführenden eine Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten würden.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltliche Prozessführung werden damit gegenstandslos. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: